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{'item': 'W127 2221857-1'}

Obsah (18)§ 19Artikel 30§ 13§ 22Artikel 131§ 1§ 28Artikel 130Artikel 1Artikel 3Artikel 7Art. 2Art. 46§ 21Art. 33§ 6§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW127 2221857-1 SpruchW127 2221857-1/9E, W127 2221857-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen

Spruchpunkt I. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen

Spruchpunkt römisch eins. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  2. Der Beschwerdeführer trieb in diesem Antragsjahr Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf und übermittelte der AMA am 16.07.2018 (bei der AMA per Post eingelangt am 18.07.2018) eine Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2018, aus der das Herdenauftriebsdatum 16.07.2018 hervorging.
  3. Der Beschwerdeführer trieb in diesem Antragsjahr Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf und übermittelte der AMA am 16.07.2018 (bei der AMA per Post eingelangt am 18.07.2018) eine Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2018, aus der das Herdenauftriebsdatum 16.07.2018 hervorging.
  4. Am 23.07.2018, bei der AMA eingelangt am 24.07.2018, sendete der Beschwerdeführer der AMA eine Korrektur zu der o.a. Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2018, in der nunmehr als Herdenauftriebsdatum der 10.07.2018 angegeben wurde.
  5. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 auf Basis von 19,2292 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 2.769,
  6. Aus der Begründung geht insbesondere hervor, dass keine der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Rinder als ermittelt gewertet wurden und die belangte Behörde demzufolge auch von einer anteiligen Almfutterfläche von 0,00 ha ausgegangen ist.
  7. Hiegegen wurde mit Datum vom 28.01.2019 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer ist dem Bescheid hinsichtlich der gekoppelten Stützung entgegengetreten und führte begründend aus, sein gesamter Tierbestand sei vom 10.07.2018 bis zum 30.09.2018 auf die Gemeinschaftsalm mit der Betriebsnummer XXXX [Anm.: hierbei handelt es sich um die Hauptbetriebsnummer der Agrargemeinschaft XXXX , dem Bewirtschafter der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. XXXX ] aufgetrieben worden; die Almmeldung sei am 16.07.2019 per Fax an die AMA übermittelt, die Tiere seien aber bei den Direktzahlungen nicht berücksichtigt worden.
  8. Hiegegen wurde mit Datum vom 28.01.2019 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer ist dem Bescheid hinsichtlich der gekoppelten Stützung entgegengetreten und führte begründend aus, sein gesamter Tierbestand sei vom 10.07.2018 bis zum 30.09.2018 auf die Gemeinschaftsalm mit der Betriebsnummer römisch 40 [Anm.: hierbei handelt es sich um die Hauptbetriebsnummer der Agrargemeinschaft römisch 40 , dem Bewirtschafter der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm BNr. römisch 40 ] aufgetrieben worden; die Almmeldung sei am 16.07.2019 per Fax an die AMA übermittelt, die Tiere seien aber bei den Direktzahlungen nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung der gemeldeten Tiere und schloss der Beschwerde Alm-/Weidemeldungen Rinder für das Jahr 2018 bei.
  9. Mit Schreiben vom 30.07.2019 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass für die Rinder des Beschwerdeführers am 16.07.2018 im Wege der Bezirksbauernkammer zwei Formulare mit der Alm-/Weidemeldung Rinder gefaxt worden seien. Am gleichen Tag seien diese Formulare auch per Post übermittelt worden, wobei diese am 18.07.2018 in der AMA eigetroffen seien. In weiterer Folge sei am 24.07.2018 per Post eine Korrekturmeldung für diese gealpten Rinder eingelangt, wobei das ursprüngliche Auftriebsdatum von 16.07.2018 auf den 10.07.2018 geändert worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Rinder nicht als beantragt ermittelt worden, denn im Rahmen der gekoppelten Stützung seien jene Rinder beihilfefähig, die am 15.
  10. des jeweiligen Antragsjahres gealpt seien und die innerhalb von 15 Tagen (15.
  11. +15 Tage) gemeldet worden seien. Im vorliegenden Fall sei es aus Sicht der AMA jedoch so, dass nach dem 15.07.2018 die Meldung überhaupt erst erfolgt sei (Fax- und Postaufgabedatum 16.07.2018) und ein Auftriebsdatum angegeben worden sei, das nach dem 15.07.2018 liege (ursprünglich angegebener Auftrieb am 16.07.2018). Es liege daher kein fristgerechter Antrag vor. Die vorliegende Korrektur habe nicht anerkannt werden können, weil durch das Verschieben des Auftriebsdatums auf den 10.07.2018 Rinder beihilfefähig werden würden, die nicht beantragt gewesen seien.

Artikel 30Abs.

1 VO (EU) Nr. 640/2014 dürfe jedoch in keinem Fall die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben worden seien. Aus Sicht der AMA liege auch kein offensichtlicher Fehler vor. Da diese Rinder nicht als beantragt angesehen worden seien, seien sie im angefochtenen Bescheid nicht als beantragte Rinder aufgeschienen.Vor diesem Hintergrund seien die Rinder nicht als beantragt ermittelt worden, denn im Rahmen der gekoppelten Stützung seien jene Rinder beihilfefähig, die am 15.

  1. des jeweiligen Antragsjahres gealpt seien und die innerhalb von 15 Tagen (15.
  2. +15 Tage) gemeldet worden seien. Im vorliegenden Fall sei es aus Sicht der AMA jedoch so, dass nach dem 15.07.2018 die Meldung überhaupt erst erfolgt sei (Fax- und Postaufgabedatum 16.07.2018) und ein Auftriebsdatum angegeben worden sei, das nach dem 15.07.2018 liege (ursprünglich angegebener Auftrieb am 16.07.2018). Es liege daher kein fristgerechter Antrag vor. Die vorliegende Korrektur habe nicht anerkannt werden können, weil durch das Verschieben des Auftriebsdatums auf den 10.07.2018 Rinder beihilfefähig werden würden, die nicht beantragt gewesen seien.

Artikel 30Absatz eins, VO (EU) Nr.

640 aus 2014, dürfe jedoch in keinem Fall die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben worden seien. Aus Sicht der AMA liege auch kein offensichtlicher Fehler vor. Da diese Rinder nicht als beantragt angesehen worden seien, seien sie im angefochtenen Bescheid nicht als beantragte Rinder aufgeschienen.

  1. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 12.02.2020 neu zugewiesen.
  2. Mit hg. Schreiben vom 11.03.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA dazu Stellung zu nehmen, dass im Wortlaut der Bezug habenden Rechtsgrundlagen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht auf „als gealpt gemeldet[e]“ Tiere (vgl. dazu sinngemäß §§ 12 und 13 Direktzahlungs-Verordnung), sondern auf die „zum Stichtag
  3. Juli gealpten Tiere“ (vgl. § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015) abgestellt werde.
  4. Mit hg. Schreiben vom 11.03.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA dazu Stellung zu nehmen, dass im Wortlaut der Bezug habenden Rechtsgrundlagen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht auf „als gealpt gemeldet[e]“ Tiere vergleiche dazu sinngemäß Paragraphen 12 und 13 Direktzahlungs-Verordnung), sondern auf die „zum Stichtag
  5. Juli gealpten Tiere“ vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015) abgestellt werde.
  6. Mit Stellungnahme vom 22.04.2020 führte die AMA insbesondere aus, dass

§ 13Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die fakultativ gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm-/Weidemeldung beantragt werde. Die gekoppelte Stützung werde im Gegensatz zur Mutterkuhprämie nicht mehr im Rahmen einer automatischen Antragstellung abgewickelt, da mehrere Unterlagen eingereicht werden müssten, damit von einem Antrag ausgegangen werden könne.9. Mit Stellungnahme vom 22.04.2020 führte die AMA insbesondere aus, dass

Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die fakultativ gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm-/Weidemeldung beantragt werde. Die gekoppelte Stützung werde im Gegensatz zur Mutterkuhprämie nicht mehr im Rahmen einer automatischen Antragstellung abgewickelt, da mehrere Unterlagen eingereicht werden müssten, damit von einem Antrag ausgegangen werden könne. Dafür spreche aus Sicht der AMA auch, dass die in § 12 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 gewählte Formulierung für die Antragstellung der Mutterkuhprämie („Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.“) für die Umsetzung der gekoppelten Stützung nicht so gewählt worden sei.Dafür spreche aus Sicht der AMA auch, dass die in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, gewählte Formulierung für die Antragstellung der Mutterkuhprämie („Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.“) für die Umsetzung der gekoppelten Stützung nicht so gewählt worden sei.

  1. Mit Parteiengehör vom 12.05.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtgewährung von Direktzahlungen wegen einer seitens der AMA nicht als fristgerecht anerkannten Almmeldung per se wende und dem Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der strittigen Almmeldung keine anteiligen Futterflächen zugerechnet worden seien, weshalb der Beschwerdeführer lediglich einen Teil seiner Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie habe nutzen können und auch die Greeningprämie nur in verringertem Ausmaß zur Auszahlung gelangt sei. Der Beschwerdeführer erweise sich also auch hinsichtlich der flächenbezogenen Direktzahlungen als beschwert. Vor diesem Hintergrund wurde um ergänzende Aufbereitung unter Bezugnahme auf die aus Warte der AMA einschlägigen rechtlichen Grundlagen ersucht.
  2. Mit Schreiben vom 26.05.2020 wies die AMA in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung, die regle, unter welchen Bedingungen gemeinsam genutzte Almflächen den Auftreibern anteilig zugerechnet würden, sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018, GZ W114 2170880-1/6E, hin: „Für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche ist § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-VO einschlägig. Dieser Absatz verweist in sinngemäßer Anwendung auf § 13 Abs. 1, 2 und 4 der DIZA-VO, nicht jedoch auf Absatz 3 dieser Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-VO als fristwahrendes Ereignis für das Einlangen der Almauftriebsliste sowie der Alm-/Weidemeldung für Rinder der

  1. Juli des jeweiligen Antragsjahres einschlägig. Das gilt auch für die Berechnung der anteiligen Futterfläche in der
  2. Säule, die in der SRL AZ wie folgt formuliert ist: „Pkt. 1.8.6.6.: […] Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15.
  3. des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden […].“ Da in der in dem genannten Verfahren gegenständlichen Angelegenheit das Formular „Alm/Weidemeldung Rinder“ erst am 20.07.2015 – somit nach dem
  4. Juli – an die AMA abgesandt worden sei, habe für den Beschwerdeführer für diese Alm keine Flächenanrechnung erfolgen können.
  5. Mit Schreiben vom 26.05.2020 wies die AMA in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung, die regle, unter welchen Bedingungen gemeinsam genutzte Almflächen den Auftreibern anteilig zugerechnet würden, sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018, GZ W114 2170880-1/6E, hin: „Für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche ist Paragraph 23, Absatz 4, der Horizontalen GAP-VO einschlägig. Dieser Absatz verweist in sinngemäßer Anwendung auf Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der DIZA-VO, nicht jedoch auf Absatz 3 dieser Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-VO als fristwahrendes Ereignis für das Einlangen der Almauftriebsliste sowie der Alm-/Weidemeldung für Rinder der

  1. Juli des jeweiligen Antragsjahres einschlägig. Das gilt auch für die Berechnung der anteiligen Futterfläche in der
  2. Säule, die in der SRL AZ wie folgt formuliert ist: „Pkt. 1.8.6.6.: […] Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15.
  3. des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden […].“ Da in der in dem genannten Verfahren gegenständlichen Angelegenheit das Formular „Alm/Weidemeldung Rinder“ erst am 20.07.2015 – somit nach dem
  4. Juli – an die AMA abgesandt worden sei, habe für den Beschwerdeführer für diese Alm keine Flächenanrechnung erfolgen können.
  5. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 21.12.2021 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2018 trieb der Beschwerdeführer mehrere durch Ohrmarkennummern identifizierte Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Die diesbezügliche Meldung an die Rinderdatenbank übermittelte er sowohl postalisch als auch per Telefax jeweils am 16.07.2018 an die AMA.Im Antragsjahr 2018 trieb der Beschwerdeführer mehrere durch Ohrmarkennummern identifizierte Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Die diesbezügliche Meldung an die Rinderdatenbank übermittelte er sowohl postalisch als auch per Telefax jeweils am 16.07.2018 an die AMA. Das in der Meldung vom 16.07.2018 angegebene Auftriebsdatum 16.07.2018 berichtigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2018 auf den 10.07.
  7. Die Korrektur langte am 24.07.2018 bei der AMA ein.
  8. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt – insbesondere aus den Alm-/Weidemeldungen vom 16.07.2018 und deren Korrektur vom 23.07.2018 – und wurden von keiner Partei bestritten. Die AMA ging aufgrund ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Korrektur der Alm-/Weidemeldungen vom 23.07.2018 nicht zulässig sei, und beurteilte daher unter Zugrundelegung des Auftriebsdatums 16.07.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf gekoppelte Stützung als verspätet. Über die nicht gewährte gekoppelte Stützung bzw. die von der belangten Behörde als nicht beantragt gewerteten Tiere hinaus ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:„Artikel 53Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:, „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  2. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. […].
  3. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.08.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Artikel 1Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel 1

Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel 3

VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

Artikel 3

VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

  1. a)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b)elektronischen Datenbanken,
  3. c)Tierpässen
  4. d)Einzelregistern in jedem Betrieb.

Artikel 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ─ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ─ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 04.09.2001, S. 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19: „Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Artikel 2

(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: ─ die Registriernummer des Weideplatzes ─ und für jedes Rind ─ die individuelle Kennnummer des Tieres; ─ die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; ─ das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; ─ den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […].
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren

Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:„Artikel 2Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:, „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel IV

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […]. 18. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“„Artikel 30a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“, „Artikel 30 Berechnungsgrundlage

(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. […].
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […]. Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010: „Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. […]

(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.“ Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014: „Fakultative gekoppelte StützungMarktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: , „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014: „Fakultative gekoppelte StützungVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: , „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm‘ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE “ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 111/2015: „Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […].

(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.[…].“[…].,
(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen., […].“ „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23.
(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Art. 33Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.Paragraph 23,

(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […].

(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.
  1. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 Direktzahlungen beantragt und insbesondere auch Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Die bezughabende Alm-/Weidemeldung Rinder übermittelte er der AMA am 16.07.2018 und nannte dabei als Herdenauftriebsdatum den 16.07.
  2. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.07.2018 das Auftriebsdatum auf den 10.07.2018.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 Direktzahlungen beantragt und insbesondere auch Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Die bezughabende Alm-/Weidemeldung Rinder übermittelte er der AMA am 16.07.2018 und nannte dabei als Herdenauftriebsdatum den 16.07.
  3. In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.07.2018 das Auftriebsdatum auf den 10.07.
  4. Die AMA ging in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass Rinder, die nach dem 15.
  5. eines Antragsjahres gealpt werden,

§ 13Abs.

3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 als nicht ermittelt und daher auch als nicht beantragt zu werten sind. Einer Korrektur, durch die ein nicht beihilfefähiges Rind beihilfefähig gemacht würde, weil das Rind nunmehr doch vor dem 15.

  1. gealpt worden sei, steht aus Sicht der AMA Artikel 30 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 entgegen.Die AMA ging in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass Rinder, die nach dem 15.
  2. eines Antragsjahres gealpt werden,

Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 als nicht ermittelt und daher auch als nicht beantragt zu werten sind. Einer Korrektur, durch die ein nicht beihilfefähiges Rind beihilfefähig gemacht würde, weil das Rind nunmehr doch vor dem 15.07. gealpt worden sei, steht aus Sicht der AMA Artikel 30 Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, entgegen. Betreffend die hier stritte Antragstellung ist auszuführen, dass bei der gekoppelten Stützung wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung kommt (vgl. Artikel 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014). Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Artikel 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Artikel 117 VO (EG) 73/2009).Betreffend die hier stritte Antragstellung ist auszuführen, dass bei der gekoppelten Stützung wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung kommt vergleiche Artikel 21 Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014,). Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar vergleiche Artikel 53 Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Artikel 117 VO (EG) 73 aus 2009,). Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand

Artikel 2Abs.

4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann

§ 6Abs.

5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand

Artikel 2

Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann

Paragraph 6, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.Absatz 6 des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei. Der EuGH jedoch entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, dass es Unionsrecht widerspricht, betreffend das rechtzeitige Einbringen einer Alm-/Weidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen. Daher entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 angeführten) „Alm/Weidemeldung“ auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.Daher entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Absatz 5, angeführten) „Alm/Weidemeldung“ auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme. Zu der Korrektur des Herdenauftriebsdatums ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese bereits eine Woche nach der ursprünglichen Meldung, am 23.07.2018, vorgenommen hat und damit den Herdenauftrieb nunmehr mit 10.07.2018 datiert hat. Die AMA ist dieser Berichtigung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht entgegentreten, sondern hat vielmehr insbesondere vorgebracht, dass einer solchen Korrektur Artikel 30 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 entgegensteht.Zu der Korrektur des Herdenauftriebsdatums ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese bereits eine Woche nach der ursprünglichen Meldung, am 23.07.2018, vorgenommen hat und damit den Herdenauftrieb nunmehr mit 10.07.2018 datiert hat. Die AMA ist dieser Berichtigung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht entgegentreten, sondern hat vielmehr insbesondere vorgebracht, dass einer solchen Korrektur Artikel 30 Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, entgegensteht. Es trifft zu, dass

Artikel 30Abs.

1 VO (EU) 640/2014 in keinem Fall die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden kann, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind. Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass in Österreich

§ 13Abs.

2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung „sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23,“ beantragt wird. Die Alm-/Weidemeldung ist sohin Teil des Antrages auf Gewährung der gekoppelten Stützung und eine Korrektur der Alm-/Weidemeldung bewirkt daher insofern auch eine Änderung des Beihilfenantrages. Damit wird auch bei Berücksichtigung einer solchen Korrektur der Alm-/Weidemeldung die Beihilfe oder Stützung nicht für mehr Tiere gewährt als im (geänderten) Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben.Es trifft zu, dass

Artikel 30

Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, in keinem Fall die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden kann, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind. Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass in Österreich

Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung „sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23,“ beantragt wird. Die Alm-/Weidemeldung ist sohin Teil des Antrages auf Gewährung der gekoppelten Stützung und eine Korrektur der Alm-/Weidemeldung bewirkt daher insofern auch eine Änderung des Beihilfenantrages. Damit wird auch bei Berücksichtigung einer solchen Korrektur der Alm-/Weidemeldung die Beihilfe oder Stützung nicht für mehr Tiere gewährt als im (geänderten) Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass der Almauftrieb tatsächlich am 10.07.2018 erfolgt ist und die Alm-/Weidemeldung rechtzeitig eingebracht wurde, da der Beschwerdeführer die Korrektur der Meldung bereits am 23.07.2018 – damit noch innerhalb der Meldefrist – übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat die gekoppelte Stützung daher rechtzeitig beantragt und ist ihm für alle am 10.07.2018 aufgetriebenen Rinder, die auch die übrigen Förderungsvoraussetzung erfüllen, die gekoppelte Stützung zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer neben der ihm mit dem angefochtenen Bescheid versagten gekoppelten Stützung auch eine Zuweisung anteiliger Almfutterflächen begehrte, ist allerdings Folgendes festzuhalten: Für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche ist § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung einschlägig. Dieser Absatz verweist in sinngemäßer Anwendung auf § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, nicht jedoch auf Abs. 3 dieser Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung als fristwahrendes Ereignis für das Einlangen der Almauftriebsliste sowie der Alm-/Weidemeldung für Rinder der

  1. Juli des jeweiligen Antragsjahres einschlägig. Das gilt im Übrigen auch für die Berechnung der anteiligen Futterfläche in der
  2. Säule, die in der Sonderrichtlinie Ausgleichzulage wie folgt formuliert ist:Für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche ist Paragraph 23, Absatz 4, der Horizontalen GAP-Verordnung einschlägig. Dieser Absatz verweist in sinngemäßer Anwendung auf Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, nicht jedoch auf Absatz 3, dieser Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung als fristwahrendes Ereignis für das Einlangen der Almauftriebsliste sowie der Alm-/Weidemeldung für Rinder der

  1. Juli des jeweiligen Antragsjahres einschlägig. Das gilt im Übrigen auch für die Berechnung der anteiligen Futterfläche in der
  2. Säule, die in der Sonderrichtlinie Ausgleichzulage wie folgt formuliert ist: „1.8.6.6 Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste […] Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15.
  3. des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden. […]“ Da im vorliegenden Fall das Formular „Alm/Weidemeldung Rinder“ betreffend die vom Beschwerdeführer bestoßene Alm – in der korrigierten Fassung – erst am 23.07.2015, somit nach dem
  4. Juli an die AMA abgesandt wurde, konnte für den Beschwerdeführer keine Flächenanrechnung erfolgen. Der Beschwerdeführer ist dem Bescheid der AMA über die begehrte Berücksichtigung der aufgetriebenen Rinder hinaus nicht entgegengetreten und haben sich auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und

§ 19Abs.

3 MOG 2007 der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2221857.1.00

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