← Österreich

W132 2239180-1

Obsah (14)§ 2Art. 133§ 45§ 19§ 17§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW132 2239180-1 SpruchW132 2239180-1/13E, W132 2239180-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 06.03.2020 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 17.12.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 06.03.2020 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 17.12.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 28.02.2020 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist.1.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 17.12.2019 bestätigt.
  4. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.2.
  5. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
  6. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 23.09.2020 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, einen höheren Grad der Behinderung zu begründen.2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 2, § 3 und § 14 BEinst

G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das ergänzende Aktengutachten Dris. XXXX der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie daher in ihrem Recht verletzt worden sei, Stellung dazu zu nehmen. Die Gutachten Dris. XXXX seien unschlüssig und werde darin nicht auf das Vorgutachten Dris. XXXX eingegangen, welcher einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt habe. Den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gestellt. Der von Dr. XXXX festgestellte Grad der Behinderung von 40 vH sei nicht nachvollziehbar. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei darin nicht eingegangen worden. Auch werde im vorgelegten Gutachten Dris. XXXX dokumentiert, dass eine Berufsunfähigkeit für Betreuung und Pflege von 100% vorliege, woraus sich alleine schon ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH ableiten lasse. Auf dieses Gutachten sei Dr. XXXX aber nicht eingegangen.3.
  2. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.3.
  3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

§ 19Abs. 1 BEinst

G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2021 eingelangten – Schreiben vom 08.06.2021 hat die belangte Behörde ein von der Beschwerdeführerin nachgereichtes Befundkonvolut vorgelegt.3.
  3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 28.02.2020 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist., 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 17.12.2019 bestätigt.,
  2. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt., 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 2.
  4. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 23.09.2020 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, einen höheren Grad der Behinderung zu begründen., 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das ergänzende Aktengutachten Dris. römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie daher in ihrem Recht verletzt worden sei, Stellung dazu zu nehmen. Die Gutachten Dris. römisch 40 seien unschlüssig und werde darin nicht auf das Vorgutachten Dris. römisch 40 eingegangen, welcher einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt habe. Den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gestellt. Der von Dr. römisch 40 festgestellte Grad der Behinderung von 40 vH sei nicht nachvollziehbar. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei darin nicht eingegangen worden. Auch werde im vorgelegten Gutachten Dris. römisch 40 dokumentiert, dass eine Berufsunfähigkeit für Betreuung und Pflege von 100% vorliege, woraus sich alleine schon ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH ableiten lasse. Auf dieses Gutachten sei Dr. römisch 40 aber nicht eingegangen., 3.
  2. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.
  3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 3.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht., 3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2021 eingelangten – Schreiben vom 08.06.2021 hat die belangte Behörde ein von der Beschwerdeführerin nachgereichtes Befundkonvolut vorgelegt., 3.
  3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Mai im SKA Laab im Walde gewesen und eingehend untersucht worden sei. Die vorgelegten Befunde bis August 2021 seien nicht berücksichtigt worden.3.

  1. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine weiteren Einwendungen vorgebracht würden, die Zustellung des Erkenntnisses möge an die bevollmächtigte Vertretung erfolgen.3.
  2. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertretung vom 09.02.2022 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Mai im SKA Laab im Walde gewesen und eingehend untersucht worden sei. Die vorgelegten Befunde bis August 2021 seien nicht berücksichtigt worden., 3.
  3. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine weiteren Einwendungen vorgebracht würden, die Zustellung des Erkenntnisses möge an die bevollmächtigte Vertretung erfolgen., 3.
  4. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertretung vom 09.02.2022 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
  5. Feststellungen:1.
  6. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 01.02.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  7. Feststellungen:, 1.
  8. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 01.02.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.06.2021, und somit nach dem 01.02.2021 vorgelegt. Sämtliche nach dem 01.02.2021 erstmals vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden nach dem 01.02.2021 ausgestellt.1.
  9. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH.1.2.
  10. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.06.2021, und somit nach dem 01.02.2021 vorgelegt. Sämtliche nach dem 01.02.2021 erstmals vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden nach dem 01.02.2021 ausgestellt., 1.
  11. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH., 1.2.
  12. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig.Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S 0/100, F 0/100, Rotation unauffällig, links frei. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links uneingeschränkt durchführbar.Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, geringgradig ausgeprägte Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° möglich dann Schmerzangabe, links bis 80° möglich.Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich paralumbaler Hartspann, Klopfschmerz über der unteren BWS und gesamten LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation 50°, Seitneigen 20°, Kinn/Jugulum Abstand 5/
  13. BWS/LWS: FBA: aktiv werden die Kniegelenke erreicht, Rotation und Seitneigen der BWS und LWS angedeutet. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, grobneurologisch unauffällig.Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, Gesamtmobilität und Gangbild sind steif imponierend, betont aufrecht, sonst unauffällig und zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.1.2.
  14. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig., Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: seitengleiche Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S 0/100, F 0/100, Rotation unauffällig, links frei. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links uneingeschränkt durchführbar., Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, geringgradig ausgeprägte Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° möglich dann Schmerzangabe, links bis 80° möglich., Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich paralumbaler Hartspann, Klopfschmerz über der unteren BWS und gesamten LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation 50°, Seitneigen 20°, Kinn/Jugulum Abstand 5/
  15. BWS/LWS: FBA: aktiv werden die Kniegelenke erreicht, Rotation und Seitneigen der BWS und LWS angedeutet. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, grobneurologisch unauffällig., Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, Gesamtmobilität und Gangbild sind steif imponierend, betont aufrecht, sonst unauffällig und zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt., Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen., 1.2.
  16. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen 02.01.02 30 vH 02 Krampfadern beidseits Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Schwellungsneigung. 05.08.01 10 vH 03 Bluthochdruck Wahl dieser Fixposition, da Kombinationstherapie erforderlich. 05.01.02 20 vH 04 Abnützungserscheinungen rechten Schulter Wahl dieser Fixposition, da geringradige Einschränkung der Beweglichkeit ohne relevante Veränderung in der bildgebenden Diagnostik. 02.06.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Leiden 1 wurde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Eine Harninkontinenz mit zeitweiligem Harnverlust bei Belastung und Behandlung im Jänner 2020 ist nicht durch aktuelle Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt und erreicht daher nicht das Ausmaß eines einschätzungsrelevanten Leidens. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 06.03.2020 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des Leidens „Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Trauma, Bandscheibenvorfall im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule“ mit 50 vH. Es ist im Vergleich dazu insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als nunmehr nicht mehr der ganze Bewegungsapparat, sondern nur noch die Wirbelsäule betroffen ist. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.02.2020 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als eine Besserung hinsichtlich Bandscheibenherniationen im Bereich der HWS und seitens der Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere der LWS, objektiviert wurde.
  17. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 01.02.2021 vorgelegten Beweismittel:
  18. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 01.02.2021 vorgelegten Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidenszustandes Stellung genommen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidenszustandes Stellung genommen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt wie folgt zusammen:  MRT der BWS 01.06.2019: kein Prolaps, keine Vertebrostenose, keine posttraumatischen Veränderungen  MRT der HWS vom 01.06.2019: Prolaps C4/C5 rechts mediolateral Tangierung C5 rechts ohne Myelopathie, Protrusion C5/C6  MRT der LWS 01.06.2019: breitbasiger Prolaps L4/L5 mit Tangierung L5 beidseits  Entlassungsbericht RZ Thermenhof Villach 15.12.2019: Cervicalgie bei Zustand nach HWS-Trauma 5/2019 mit Prolaps C4/C5, Lumbalgie bei Zustand nach Diskusprolaps L4/L5 Entlassungsbericht RZ Thermenhof Villach 15.12.2019: Cervicalgie bei Zustand nach HWS-Trauma 5 aus 2019, mit Prolaps C4/C5, Lumbalgie bei Zustand nach Diskusprolaps L4/L5  Unfallmeldung für Erwerbstätige AUVA vom 06.05.2019: beim Transfer des Patienten vom Duschstuhl in den Rollstuhl plötzlicher stechender Schmerz im HWS-Bereich  Bericht urologische Ambulanz 20.01.2020: Harninkontinenz, zeitweise Harnverlust tröpfchenweise bei Stress Betmiga  Attest Dr. XXXX 09.06.2020: MRT gesamte WS - siehe Befund, Harninkontinenz, neurologische Ausfälle im Sinne von Krämpfen, Druck Unterbauch, Verschlechterung des Stützapparates und der Beweglichkeit der LWS, seit Arbeitsunfall. Dauerzustand der Beschwerden, die voraussichtlich bestehen bleiben, längeres Sitzen oder Stehen nicht möglich, permanent Kopfschmerzen, Beschwerden im Magen-Darm-Bereich mit Diarrhö und Obstipation. Tramabene 3x1 50 mg, Sirdalud bei Bedarf, Mexalen bei Bedarf, Pantoloc bei Bedarf, Omniflora bei Bedarf.  Attest Dr. römisch 40 09.06.2020: MRT gesamte WS - siehe Befund, Harninkontinenz, neurologische Ausfälle im Sinne von Krämpfen, Druck Unterbauch, Verschlechterung des Stützapparates und der Beweglichkeit der LWS, seit Arbeitsunfall. Dauerzustand der Beschwerden, die voraussichtlich bestehen bleiben, längeres Sitzen oder Stehen nicht möglich, permanent Kopfschmerzen, Beschwerden im Magen-Darm-Bereich mit Diarrhö und Obstipation. Tramabene 3x1 50 mg, Sirdalud bei Bedarf, Mexalen bei Bedarf, Pantoloc bei Bedarf, Omniflora bei Bedarf. Keine neuen Informationen. Neurologische Ausfälle sind fachärztlich nicht dokumentiert und im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht feststellbar. Druckgefühl im Unterbauch ohne entsprechende Diagnostik und Therapie erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.  Befund interne Abteilung 06.05.2019, wird dokumentiert, dass die BF sich beim Transfer verrissen habe, Schmerzen im rechten Skapulabereich habe und der Verdacht auf Muskelzerrung bestehe. Eine Muskelzerrung stellt kein behinderungsrelevantes chronisches Leiden dar und ist besserungsfähig. Ein weiteres Leiden, das ursächlich auf das oben genannte Trauma zurückzuführen ist, ist insbesondere von Seiten der AUVA nicht dokumentiert. Beschwerden im Magen-Darm-Bereich mit Diarrhö und Obstipation ohne weitere Abklärung bzw. Nachweis eines chronischen Leidens steilen keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung dar.  Orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten Dr. XXXX 04.09.2020 - erstellt wird ein Gutachten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Zusammenfassung und Beurteilung wird festgestellt, dass sich die BF nachgewiesenermaßen einen vorfallsbedingten Bandscheibenvorfall mit nachfolgenden Symptomen zugezogen habe, die neurologischen Ausfälle von ärztlicher Seite bestätigt wurden, es noch zu Krampfanfällen an den unteren Extremitäten und Beeinträchtigung der Harntätigkeit komme und eine wesentliche Besserung im Thermenhof Warmbad Villach nicht verzeichnet werden konnte. Orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 04.09.2020 - erstellt wird ein Gutachten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Zusammenfassung und Beurteilung wird festgestellt, dass sich die BF nachgewiesenermaßen einen vorfallsbedingten Bandscheibenvorfall mit nachfolgenden Symptomen zugezogen habe, die neurologischen Ausfälle von ärztlicher Seite bestätigt wurden, es noch zu Krampfanfällen an den unteren Extremitäten und Beeinträchtigung der Harntätigkeit komme und eine wesentliche Besserung im Thermenhof Warmbad Villach nicht verzeichnet werden konnte. Dem wird entgegengehalten, dass es keinesfalls nachgewiesen ist, dass das Trauma einen Bandscheibenvorfall ausgelöst hat. Dokumentiert ist der Verdacht auf Muskelzerrung. Die beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sind keinesfalls zwingend mit dem Trauma in Zusammenhang zu bringen. Festzuhalten ist, dass zwar im Gutachten Dr. XXXX von einem neurologischen Defizit gesprochen wird, jedoch kein sicherer Nachweis eines neurologischen Defizits im selben Gutachten vorliegt und auch nicht durch weitere fachärztliche Befunde belegt werden konnte.Dem wird entgegengehalten, dass es keinesfalls nachgewiesen ist, dass das Trauma einen Bandscheibenvorfall ausgelöst hat. Dokumentiert ist der Verdacht auf Muskelzerrung. Die beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sind keinesfalls zwingend mit dem Trauma in Zusammenhang zu bringen. Festzuhalten ist, dass zwar im Gutachten Dr. römisch 40 von einem neurologischen Defizit gesprochen wird, jedoch kein sicherer Nachweis eines neurologischen Defizits im selben Gutachten vorliegt und auch nicht durch weitere fachärztliche Befunde belegt werden konnte.  Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurochirurgie 16.09.2020: Seit Arbeitsunfall 2019 Schmerzen fast in der gesamten Wirbelsäule und rechten Schulter, Frühpension beantragt. Kein sensomotorisches Defizit, starker Druckschmerz gesamte Wirbelsäule, Beweglichkeit. Wirbelsäule und Schulter rechts eingeschränkt, MRT aus 2019 zeigt Bandscheibenvorfall C4/C5 und L4/L5, keine Wurzelkompressionen. Diagnose: chronisches Wirbelsäulen-Syndrom. Kein operativer Handlungsbedarf. Anpassung der Schmerzmedikation, Physiotherapie und Infiltrationen empfohlen. Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurochirurgie 16.09.2020: Seit Arbeitsunfall 2019 Schmerzen fast in der gesamten Wirbelsäule und rechten Schulter, Frühpension beantragt. Kein sensomotorisches Defizit, starker Druckschmerz gesamte Wirbelsäule, Beweglichkeit. Wirbelsäule und Schulter rechts eingeschränkt, MRT aus 2019 zeigt Bandscheibenvorfall C4/C5 und L4/L5, keine Wurzelkompressionen. Diagnose: chronisches Wirbelsäulen-Syndrom. Kein operativer Handlungsbedarf. Anpassung der Schmerzmedikation, Physiotherapie und Infiltrationen empfohlen. Das chronische Wirbelsäulen-Syndrom wird in der Einstufung in vollem Umfang berücksichtigt.  Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 30.10.2020: Hypertonie, minimale Mitralinsuffizienz und Tricuspidalinsuffizienz, unspezifisches Wirbelsäulentrauma/ Discusprotrusionen. Blutdruckmessung dreimal täglich für 2 Wochen, osteopathische Behandlung. Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 30.10.2020: Hypertonie, minimale Mitralinsuffizienz und Tricuspidalinsuffizienz, unspezifisches Wirbelsäulentrauma/ Discusprotrusionen. Blutdruckmessung dreimal täglich für 2 Wochen, osteopathische Behandlung. Minimale Mitralinsuffizienz und Tricuspidalinsuffizienz erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, sämtliche weiteren Diagnosen werden in der Einstufung berücksichtigt.  MRT der rechten Schulter vom 06.11.2020: diskrete Tendinose der Supraspinatussehne.  Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin 13.11.2020: Tramal situativ 1-2 pro Tag, regelmäßig Mexalen. Kombiniertes Vitium der Mitral- und Tricuspidalklappe, essentielle Hypertonie, unspezifisches Wirbelsäulentrauma, Discusprotrusionen. Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin 13.11.2020: Tramal situativ 1-2 pro Tag, regelmäßig Mexalen. Kombiniertes Vitium der Mitral- und Tricuspidalklappe, essentielle Hypertonie, unspezifisches Wirbelsäulentrauma, Discusprotrusionen. Keine neuen Informationen.  MRT der HWS, BWS und LWS vom 16.11.2020: HWS: C4/C5 Bandscheibenherniation mäßigen Grades. BWS: keine Bandscheibenherniation, minimale Spondylose. LWS: L4/L5 Bandscheibe deutlich höhenreduziert und dehydriert, mäßige Herniation ohne Kontakt zu nervalen Strukturen, geringe spondylarthrotische Veränderungen. L5/S1 deutliche Höhenreduktion der Bandscheibe mit breitbasiger Herniation und engem Kontakt zu Nervenwurzel L5 ohne wesentliche Spondylarthrose oder Osteochondrose, kein Knochenmarksödem. Eine Besserung insbesondere im Bereich der HWS ist dokumentiert und untermauert aktuelle Einstufung. Die vorgelegten Unterlagen stehen somit hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten diese auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 22.04.2021 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dr. XXXX begründet die Änderung der Beurteilung des unter Nr. 1 aufgelisteten führenden Leidens fachärztlich überzeugend, dass nunmehr nicht eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt werden konnte, sondern lediglich die Wirbelsäule betroffen ist und die nunmehr in MRT aufgelisteten Veränderungen nachvollziehbar zu einer Neueinstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH führen. Dies steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.01.02 für Funktionseinschränkungen mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist, wenn maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf besteht.Dr. römisch 40 begründet die Änderung der Beurteilung des unter Nr. 1 aufgelisteten führenden Leidens fachärztlich überzeugend, dass nunmehr nicht eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt werden konnte, sondern lediglich die Wirbelsäule betroffen ist und die nunmehr in MRT aufgelisteten Veränderungen nachvollziehbar zu einer Neueinstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH führen. Dies steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.01.02 für Funktionseinschränkungen mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist, wenn maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf besteht. Auch steht diese Beurteilung im Einklang mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten MRT Befund vom 16.11.2020, in welchem Abnützungserscheinungen ohne maßgeblichen Bandscheibenvorfall festgestellt wurden, wodurch eine Verbesserung im Vergleich zum MRT Befund von 06/2019 dokumentiert ist. Die Sachverständige erläutert schlüssig, dass ein Bandscheibenvorfall mit segmental übereinstimmenden Wurzelkompressionen oder Wurzelreizzeichen, Sensibilitätsstörungen, Reflexabschwächung und positiven Lasegue-Zeichen nicht vorliegt und daher eine Neueinstufung erforderlich war. Insbesondere auch waren im Gegensatz zur aktuellen Begutachtung im Rahmen der Vorgutachtenerstellung einfache Bewegungstests wegen Schmerzangabe noch nicht möglich und ist somit auch diesbezüglich eine Besserung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Hinsichtlich des Vorbringens, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert erläutert die befasste Sachverständige anschaulich, dass eine Verschlechterung nicht habe festgestellt werden können, sondern vielmehr im Rahmen der persönlichen Untersuchung unter Beachtung sämtlicher Befunde weder eine höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, noch ein Hinweis auf eine Wurzelkompression festgestellt werden konnte. Auch lagen eindeutige Wurzelreizzeichen im Sinne eines Lasegue nicht vor und konnten ein hinkfreies Gangbild und eine nahezu unauffällige Gesamtmobilität objektiviert werden.Auch steht diese Beurteilung im Einklang mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten MRT Befund vom 16.11.2020, in welchem Abnützungserscheinungen ohne maßgeblichen Bandscheibenvorfall festgestellt wurden, wodurch eine Verbesserung im Vergleich zum MRT Befund von 06 aus 2019, dokumentiert ist. Die Sachverständige erläutert schlüssig, dass ein Bandscheibenvorfall mit segmental übereinstimmenden Wurzelkompressionen oder Wurzelreizzeichen, Sensibilitätsstörungen, Reflexabschwächung und positiven Lasegue-Zeichen nicht vorliegt und daher eine Neueinstufung erforderlich war. Insbesondere auch waren im Gegensatz zur aktuellen Begutachtung im Rahmen der Vorgutachtenerstellung einfache Bewegungstests wegen Schmerzangabe noch nicht möglich und ist somit auch diesbezüglich eine Besserung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Hinsichtlich des Vorbringens, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert erläutert die befasste Sachverständige anschaulich, dass eine Verschlechterung nicht habe festgestellt werden können, sondern vielmehr im Rahmen der persönlichen Untersuchung unter Beachtung sämtlicher Befunde weder eine höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, noch ein Hinweis auf eine Wurzelkompression festgestellt werden konnte. Auch lagen eindeutige Wurzelreizzeichen im Sinne eines Lasegue nicht vor und konnten ein hinkfreies Gangbild und eine nahezu unauffällige Gesamtmobilität objektiviert werden. Ebenso schlüssig beschreibt die Sachverständige, dass das Leiden „Krampfadern beidseits“ – gegenüber der Beurteilung im erstinstanzlich eingeholten Gutachten - weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zu beurteilen ist, da weder trophische Störungen vorliegen, noch eine ausgeprägte Schwellungsneigung besteht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Harninkontinenz erläutert die Sachverständige plausibel, dass zwar eine diesbezügliche Behandlung im Jänner 2020 dokumentiert ist, dass aber weder aktuelle Befunde noch eine Behandlungsdokumentation vorliegen und somit nicht vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Leidens ausgegangen werden kann. Gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung wurden – wie auch im Gutachten der belangten Behörde – die Leiden „Hypertonie“ unter Richtsatzposition 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und die „Abnützungserscheinungen rechte Schulter“ unter Richtsatzposition 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Diagnoseliste aufgenommen und entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung bewertet. Gegen die Neuaufnahme und Beurteilung dieser Leiden wurden keine Einwendungen erhoben. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugend entgegengetreten, sondern wurde im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass sie im Jahr 2021 weitere ärztliche Untersuchungen gehabt habe, und die diesbezüglich vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden sein. Diese Befunde können aber nicht der Beurteilung unterzogen werden, da diese erst nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erstellt und vorgelegt wurden, weshalb diese der Neuerungsbeschränkung gem. § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegen (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung).Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugend entgegengetreten, sondern wurde im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass sie im Jahr 2021 weitere ärztliche Untersuchungen gehabt habe, und die diesbezüglich vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden sein. Diese Befunde können aber nicht der Beurteilung unterzogen werden, da diese erst nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erstellt und vorgelegt wurden, weshalb diese der Neuerungsbeschränkung gem. Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegen (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung). Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Eine Änderung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als sich der Funktionsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates maßgebend verbessert hat. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis 01.02.2021 vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis 01.02.2021 vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom
  1. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom
  2. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.02.2021 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG).,
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
  9. bzw. II.3.
  10. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 01.02.2021 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
  11. bzw. römisch zwei.3.
  12. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 01.02.2021 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2239180.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.