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{'item': 'W132 2243887-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 46§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW132 2243887-1 SpruchW132 2243887-1/11E, W132 2243887-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2021 aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 26.07.2010 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
  2. Mit Bescheid vom 07.08.2018 hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bder Straßenverkehrsordnung (St

VO), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, abgewiesen.2.

  1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.2.
  2. Am 22.02.2019 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 30.11.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen.römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 26.07.2010 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.,
  4. Mit Bescheid vom 07.08.2018 hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, abgewiesen., 2.

  1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben., 2.
  2. Am 22.02.2019 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 30.11.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen. Dieser Entscheidung wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.11.2018 zu Grunde gelegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 06.10.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie auf Verlängerung des befristet ausgestellten Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.3.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.3.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 29.12.2020 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.3.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 15.02.2021 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.
  2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorgenommen.Dieser Entscheidung wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.11.2018 zu Grunde gelegt.,
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 06.10.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie auf Verlängerung des befristet ausgestellten Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt., 3.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen., 3.
  5. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 29.12.2020 erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 3.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 15.02.2021 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 3.
  2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorgenommen. Gegen diesen Bescheid in Form von Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.3.
  3. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42

und § 45 BBG abgewiesen.Gegen diesen Bescheid in Form von Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben., 3.5. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurde die medizinische Stellungnahme Dris. XXXX vom 15.02.2021 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde die medizinische Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 15.02.2021 übermittelt. Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Parkausweis gem. § 29b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie seit Jahren unter Morbus Crohn leide. Nach mehreren Darmoperationen sei es zu einer Darmresektion mit Anlage eines Colostomas sowie zu einer Stoma Korrektur gekommen. Das Stoma sei undicht. Die Beschwerdeführerin habe diverse Stoma-Beutel und Hautschutzringe ausprobiert. Trotzdem bleibe es bei dieser Undichtheit, da bei der Beschwerdeführerin die Faszienlücke im Sinne einer Hernie erweitert sei und dadurch ein Stoma Prolaps bestehe. Eine Hernienreparation mit Netz sei bei bekannter Grunderkrankung nicht möglich. Eine einfache Einengung der Bruchlücke mit direkter Naht habe minimale Erfolgsaussichten und die Komplikationsrate mit Wundheilungsstörung, Wundinfektion und Fistulierung sei enorm hoch. Es bestehe daher eine Kontraindikation gegen die operative Sanierung der Hernie, weswegen die Undichtheit des Stomas nicht behoben werden könne. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund des Morbus Crohn und trotz laufender Therapie der Stuhl flüssig bis breiförmig, unplanbar und unbeeinflussbar auftrete. Aufgrund der Konsistenz des Stuhls und der Menge an Stuhl, die auf einmal in den Stomabeutel fließe, werde dieser sehr plötzlich und rasch vollgefüllt und müsse umgehend gewechselt werden. Es sei unrichtig, wenn die Sachverständige der belangten Behörde schreibt, dass eine Undichtheit des Stomas nicht befundbelegt ist. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen werde im Befund vom 05.06.2020 eindeutig beschrieben, dass es vorkomme, dass beim Stuhlgang der Stuhlbeutel platzt. Auch im Befund vom 10.03.2021 sei eindeutig beschrieben, dass durch die Schleimhautfältelung die Stoma Versorgung undicht sei. Der Wechsel des Stomas, der zeitmäßig nicht planbar sei, habe so rasch wie möglich stattzufinden, um Komplikationen insbesondere im Sinne der Hautgesundheit zu vermeiden. Bedingt durch die vorliegende Durchfallerkrankung sowie das undicht werden des Stomas, seien Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen nicht zu vermeiden, sodass es der Beschwerdeführerin unzumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auch sei das Immunsystem durch die Medikamente derart geschwächt, dass die Beschwerdeführerin jegliche Ansteckung vermeiden solle. Weiters sei bei der Beschwerdeführerin eine Deckenplattenimpression im mittleren Drittel der BWS festgestellt worden, wodurch die Gehstrecke der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.4.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.4.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 17.05.2021 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“,

§ 42, § 45 und § 46 BBG i

Vm § 14 VwGVG abgewiesen.Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Parkausweis gem. Paragraph 29 b, StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie seit Jahren unter Morbus Crohn leide. Nach mehreren Darmoperationen sei es zu einer Darmresektion mit Anlage eines Colostomas sowie zu einer Stoma Korrektur gekommen. Das Stoma sei undicht. Die Beschwerdeführerin habe diverse Stoma-Beutel und Hautschutzringe ausprobiert. Trotzdem bleibe es bei dieser Undichtheit, da bei der Beschwerdeführerin die Faszienlücke im Sinne einer Hernie erweitert sei und dadurch ein Stoma Prolaps bestehe. Eine Hernienreparation mit Netz sei bei bekannter Grunderkrankung nicht möglich. Eine einfache Einengung der Bruchlücke mit direkter Naht habe minimale Erfolgsaussichten und die Komplikationsrate mit Wundheilungsstörung, Wundinfektion und Fistulierung sei enorm hoch. Es bestehe daher eine Kontraindikation gegen die operative Sanierung der Hernie, weswegen die Undichtheit des Stomas nicht behoben werden könne. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund des Morbus Crohn und trotz laufender Therapie der Stuhl flüssig bis breiförmig, unplanbar und unbeeinflussbar auftrete. Aufgrund der Konsistenz des Stuhls und der Menge an Stuhl, die auf einmal in den Stomabeutel fließe, werde dieser sehr plötzlich und rasch vollgefüllt und müsse umgehend gewechselt werden. Es sei unrichtig, wenn die Sachverständige der belangten Behörde schreibt, dass eine Undichtheit des Stomas nicht befundbelegt ist. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen werde im Befund vom 05.06.2020 eindeutig beschrieben, dass es vorkomme, dass beim Stuhlgang der Stuhlbeutel platzt. Auch im Befund vom 10.03.2021 sei eindeutig beschrieben, dass durch die Schleimhautfältelung die Stoma Versorgung undicht sei. Der Wechsel des Stomas, der zeitmäßig nicht planbar sei, habe so rasch wie möglich stattzufinden, um Komplikationen insbesondere im Sinne der Hautgesundheit zu vermeiden. Bedingt durch die vorliegende Durchfallerkrankung sowie das undicht werden des Stomas, seien Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen nicht zu vermeiden, sodass es der Beschwerdeführerin unzumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auch sei das Immunsystem durch die Medikamente derart geschwächt, dass die Beschwerdeführerin jegliche Ansteckung vermeiden solle. Weiters sei bei der Beschwerdeführerin eine Deckenplattenimpression im mittleren Drittel der BWS festgestellt worden, wodurch die Gehstrecke der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen., 4.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen., 4.
  3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 17.05.2021 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“,

Paragraph 42,, Paragraph 45 und Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Gutachten Dris. römisch 40 übermittelt. Ergänzend wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es wurde im Wesentliche vorgebracht, dass die gutachterliche Stellungnahme Dris. XXXX nicht nachvollziehbar sei, da die schwierige Versorgung und Undichtheit des Stomas sehr wohl befundbelegt sei. Es werde auf die bereits in der Beschwerde genannten Befunde verwiesen. Entgegen der Meinung des Sachverständigen, dass der Wechsel des Colostomiesäckchens abhängig von der Ernährung ein- bis mehrmals täglich erforderlich sei und dieser Vorgang problemlos und rasch auf einer öffentlichen Toilette möglich sei, sei dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da es aufgrund der Morbus Crohn-Erkrankung im Schnitt zu fünf- bis zehn täglichen Stuhlgängen komme, wobei der Stuhl flüssig bis breiförmig, unplanbar und unbeeinflussbar sei.Ergänzend wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.,
  2. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es wurde im Wesentliche vorgebracht, dass die gutachterliche Stellungnahme Dris. römisch 40 nicht nachvollziehbar sei, da die schwierige Versorgung und Undichtheit des Stomas sehr wohl befundbelegt sei. Es werde auf die bereits in der Beschwerde genannten Befunde verwiesen. Entgegen der Meinung des Sachverständigen, dass der Wechsel des Colostomiesäckchens abhängig von der Ernährung ein- bis mehrmals täglich erforderlich sei und dieser Vorgang problemlos und rasch auf einer öffentlichen Toilette möglich sei, sei dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da es aufgrund der Morbus Crohn-Erkrankung im Schnitt zu fünf- bis zehn täglichen Stuhlgängen komme, wobei der Stuhl flüssig bis breiförmig, unplanbar und unbeeinflussbar sei. Es seien, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, mit der Beschwerde sehr wohl medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht worden, welche die vorgebrachte Situation der Beschwerdeführerin dokumentieren würden. Diese Befunde seien vom Sachverständigen offenbar nicht gesehen worden, denn darin werde eindeutig beschrieben, dass trotz Revisionsoperation und diverser Adaptierungen aufgrund der Schleimhäutfältelung die Stomaversorgung undicht werde. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei für die Beschwerdeführerin der Wechsel des Colostomiesäckchens nicht problemlos und rasch auf einer öffentlichen Toilette möglich, da die häufigen Stühle bei der Beschwerdeführerin breiig bis flüssig, unplanbar und unvorhersehbar seien und die Colostomieversorgung undicht sei. Es sei bei einem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel naturgemäß nicht rasch genug möglich das Colostomiesäckchen zu wechseln, es komme zu Stuhlaustritt, Verunreinigungen und Geruchsbelästigung. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX stelle keine adäquate Grundlage dar, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist oder nicht.5.
  3. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2021 eingelangten Schreiben gleichen Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.5.
  4. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung vom 10.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.5.3.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen.5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.Es seien, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, mit der Beschwerde sehr wohl medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht worden, welche die vorgebrachte Situation der Beschwerdeführerin dokumentieren würden. Diese Befunde seien vom Sachverständigen offenbar nicht gesehen worden, denn darin werde eindeutig beschrieben, dass trotz Revisionsoperation und diverser Adaptierungen aufgrund der Schleimhäutfältelung die Stomaversorgung undicht werde. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei für die Beschwerdeführerin der Wechsel des Colostomiesäckchens nicht problemlos und rasch auf einer öffentlichen Toilette möglich, da die häufigen Stühle bei der Beschwerdeführerin breiig bis flüssig, unplanbar und unvorhersehbar seien und die Colostomieversorgung undicht sei. Es sei bei einem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel naturgemäß nicht rasch genug möglich das Colostomiesäckchen zu wechseln, es komme zu Stuhlaustritt, Verunreinigungen und Geruchsbelästigung. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 stelle keine adäquate Grundlage dar, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist oder nicht., 5.1. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2021 eingelangten Schreiben gleichen Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 5.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung vom 10.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 5.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen., 5.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.1.
  3. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.1.2.
  4. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
  5. Feststellungen:, 1.
  6. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass., 1.
  7. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar., 1.2.
  8. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Kopf frei beweglich. Hirnnervenaustrittspunkte frei. Hörvermögen gut. Sehvermögen gut. Hals: Keine vergrößerten Lymphknoten tastbar. Schilddrüse ob. Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent. Lunge: Va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich.Lunge: römisch fünf a, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Abdomen: Colostoma in situ, keine Rötung, keine Reizung, auffallender Prolaps im Stomabereich. Narben bland. Wirbelsäule: Unauffällig. Obere Extremitäten: Frei. Nacken und Schürzengriff möglich. Grobe Kraft seitengleich. EBO und Handgelenke frei beweglich. Finger unauffällig. Untere Extremitäten: Unauffällige Gelenksbeweglichkeit. Keine Beinödeme. Status psychicus: Klar orientiert, Ductus kohärent. Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich. Art der Funktionseinschränkungen: - Colostomieanlage - Morbus Crohn - DM 2 - Hypertonie - Degenerative Veränderungen an Bewegungsapparat - Osteoporose - Hypothyreose - Karpaltunnelsyndrom links - Hiatushernie, Gastritis1.2.
  9. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:- Hiatushernie, Gastritis, 1.2.
  10. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Auf Grund des bestehenden Morbus Crohn leidet die Beschwerdeführerin an imperativem Stuhlabgang. Zeitpunkte, wann die Beschwerdeführerin Stuhl absetzt, sind aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht vorhersehbar und können von der Beschwerdeführerin in der Regel auch nicht beeinflusst werden. Bei der Beschwerdeführerin besteht auf Grund der vorliegenden physischen Gegebenheiten in Form von Prolapsbildung und Hernie eine nicht optimale Colostomieversorgung, wodurch es zum Undichtwerden des Colostomas und damit verbunden zu Austritt von Stuhl kommt. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erfordert die zeitnahe Säuberung, welche in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchführbar ist. Die Möglichkeit der Rückoperation des Colostomas besteht auf Grund erhöhter Komplikationsgefahr und aufgrund der Hernienbildung nicht. Die festgestellten Funktionseinschränkungen durch Morbus Crohn und Anlage eines Colosomas wirken sich somit in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
  11. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  12. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Dr. XXXX beschreibt im Einklang mit den vorliegenden Beweismitteln nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit Anlage eines endständigen Colostomas leidet und aufgrund eines ausgeprägten Stomaprolapses die Notwendigkeit einer situativen und außerplanmäßigen Stomaversorgung besteht, da das Stoma wiederkehrend undicht ist und Stuhl austritt, was einen häufigen Wechsel des Colostmas erforderlich macht.Dr. römisch 40 beschreibt im Einklang mit den vorliegenden Beweismitteln nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit Anlage eines endständigen Colostomas leidet und aufgrund eines ausgeprägten Stomaprolapses die Notwendigkeit einer situativen und außerplanmäßigen Stomaversorgung besteht, da das Stoma wiederkehrend undicht ist und Stuhl austritt, was einen häufigen Wechsel des Colostmas erforderlich macht. Die Sachverständige erläutert fachärztlich überzeugend, dass das Entleeren eines Stomabeutels prinzipiell von der zugeführten Nahrungsaufnahme abhängig ist, wobei dies im Fall eines Morbus Crohn krankheitsbedingt auch öfter der Fall sein kann, was aber üblicherweise kein Problem darstellt. Für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin kommt es jedoch aufgrund der zahlreichen Komplikationen im Bereich der Stomastelle zu Undichtheit, da ein ausgedehnter Prolaps, Hautfalten und ebenso eine Hernie vorliegen, welche die Anlage des Stomas erschweren und zu Stuhlablagerungen bzw. Stuhlaustritt ebendort führen. Ein Platzen des Beutels ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, jedoch sind das Lösen der Fixierplatte und Stuhlaustritt ebendort durchaus möglich. Die Sachverständige erläutert schlüssig und im Einklang mit den vorliegenden Befunden, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend schwere Darmerkrankung und Therapie mit einem Biologikum besteht, sämtliche therapeutischen Möglichkeiten zur Optimierung der Situation – bei laufender Behandlung an Fachabteilungen – ausgeschöpft wurden und weitere operative Sanierungsmöglichkeiten aufgrund des erhöhten Komplikationsrisikos bei zusätzlicher Hernienbildung nicht bestehen. Sie stellt vor dem Hintergrund der dokumentierten Korrekturoperation 2020 nachvollziehbar dar, dass aufgrund erhöhter Komplikationsgefahr eine Stomarückoperation nicht möglich ist. Von der Sachverständigen wird weiteres anschaulich und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Leidens, die Hebelast der Beschwerdeführerin dauerhaft auf 5 kg beschränkt ist, um weitere lokale Komplikationen hinsichtlich des Colostomas zu vermeiden. Dies führt zusätzlich zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bei Brems- und Beschleunigungsvorgängen zu Komplikationen führen kann, da dabei erhöhte Kräfte einwirken. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zudem haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr fachärztlichen Beurteilung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die schwierige Stomaversorgung und die damit einhergehende Undichtheit des Stomas, maßgeblich erschwert wird. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelzumutbar ist siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelzumutbar ist siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hatte der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die „mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig“ aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der „Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit“ der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt (vgl. auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13).Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hatte der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die „mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig“ aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der „Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit“ der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt vergleiche auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13). Das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Krankheitsbild entspricht vom Schweregrad her der dem obzitierten Erkenntnis zugrunde gelegten - als anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes qualifizierten - Gesundheitsschädigung und ist ihr daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.,
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  9. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  10. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  12. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  13. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  14. bzw. II.3.
  15. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  16. bzw. römisch zwei.3.
  17. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2243887.1.00

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