Obsah (12)
§ 42§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW132 2246441-1 SpruchW132 2246441-1/3E, W132 2246441-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 20.05.2019 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
- Mit Bescheid vom 27.01.2021 hat die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 12.02.2021 zurückgezogen.
- Die Beschwerdeführerin hat am 08.03.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 20.05.2019 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.,
- Mit Bescheid vom 27.01.2021 hat die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen., 2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 12.02.2021 zurückgezogen.,
- Die Beschwerdeführerin hat am 08.03.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Befund, AUVA, vom 26.01.2021 Bodyplethysmographie vom 19.02.2021 Lungenfachärztlicher Befund vom 19.02.20213.
- Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.04.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Gesundheitsschädigung „Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Emphysem“ neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Lungenfachärztlicher Befund vom 19.02.2021, 3.
- Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.04.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Gesundheitsschädigung „Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Emphysem“ neu in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Zusammengefasst wird im Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Zustand nach Brustkrebs rechts (Quantenresektion 1983 und Radiatio), Knochenrezidiv rechte Rippe 3 und 4 – Exzision und Thoraxwandplastik 7/2016 Zustand nach chirurgischer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation 6/2020, Zustand nach Schrittmacherimplantation, Hypertonie, gute systolische Linksventrikelfunktion Zustand nach chirurgischer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation 6 aus 2020,, Zustand nach Schrittmacherimplantation, Hypertonie, gute systolische Linksventrikelfunktion Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, chronische Polyarthritis (Basistherapie), Zustand nach Amputation der rechten Kleinzehe Zustand nach Melanomentfernung linke Schulter Panikstörung Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Emphysem Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Emphysem Zustand nach Radiojodtherapie wegen unifokaler Autonomie rechts 6/2018, derzeit subklinische Hypothyreose.“ Zustand nach Radiojodtherapie wegen unifokaler Autonomie rechts 6 aus 2018,, derzeit subklinische Hypothyreose.“ Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die neu in die Liste der Diagnosen aufgenommene COPD II bewirkt keine zusätzliche Verschlimmerung des Aktionsradius, da sie lediglich Stadium II erreicht und keiner Langzeitsauerstofftherapie bedarf.Keine. Die neu in die Liste der Diagnosen aufgenommene COPD römisch zwei bewirkt keine zusätzliche Verschlimmerung des Aktionsradius, da sie lediglich Stadium römisch zwei erreicht und keiner Langzeitsauerstofftherapie bedarf. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Bei der Kundin liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. Gutachterliche Stellungnahme: Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, normale Sauerstoffsättigung von 96%, lediglich mäßig- bis mittelschwere Atemwegsobstruktion, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.“3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigen Vertretung unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass das lungenfachärztliche Gutachten den gravierenden Beschwerden des Bewegungsapparates nicht ausreichend Rechnung trage und auf die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens verzichtet worden. sei Der Beschwerdeführerin sei aufgrund massiv eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bei Typ frailty Symptomatik nach multiplen Erkrankungen und Operationen das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 – 500m in angemessener Zeit nicht möglich, sondern müsse sie nach 30-50 m eine Sitzpause einlegen. Aufgrund dessen und auf Grund der Sturzgefahr bei Schwindel und muskulärer Schwäche, sei sie auf die Benützung eines Rollators angewiesen. Es werde darauf verwiesen, dass auch im Gutachten Dris. XXXX ausgeführt werde, dass eine Gangunsicherheit beim freien Gehen im Untersuchungsraum bestehe. Die Beschwerdeführerin sei schon mehrfach zu Sturz gekommen. Die Gehtrecke der Beschwerdeführerin habe sich seit der Reha weiter verschlechtert. Die Stufen zur Wohnungen seien nur unter äußerster Mühe und Einhaltung von mehreren Pausen bewältigbar. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, normale Sauerstoffsättigung von 96%, lediglich mäßig- bis mittelschwere Atemwegsobstruktion, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.“, 3.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigen Vertretung unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass das lungenfachärztliche Gutachten den gravierenden Beschwerden des Bewegungsapparates nicht ausreichend Rechnung trage und auf die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens verzichtet worden. sei Der Beschwerdeführerin sei aufgrund massiv eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit bei Typ frailty Symptomatik nach multiplen Erkrankungen und Operationen das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 – 500m in angemessener Zeit nicht möglich, sondern müsse sie nach 30-50 m eine Sitzpause einlegen. Aufgrund dessen und auf Grund der Sturzgefahr bei Schwindel und muskulärer Schwäche, sei sie auf die Benützung eines Rollators angewiesen. Es werde darauf verwiesen, dass auch im Gutachten Dris. römisch 40 ausgeführt werde, dass eine Gangunsicherheit beim freien Gehen im Untersuchungsraum bestehe. Die Beschwerdeführerin sei schon mehrfach zu Sturz gekommen. Die Gehtrecke der Beschwerdeführerin habe sich seit der Reha weiter verschlechtert. Die Stufen zur Wohnungen seien nur unter äußerster Mühe und Einhaltung von mehreren Pausen bewältigbar. Vorgelegte Beweismittel: Patientenbrief, Facharzt für Innere Medizin vom 15.06.20213.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.08.2021 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: Patientenbrief, Facharzt für Innere Medizin vom 15.06.2021, 3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.08.2021 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Vorgelegt wird ein internistischer Befund vom 15.06.2021: Weiter eingeschränkte Gehstrecke, Patient könne 2 Stockwerke nur mehr mit 2 Pausen überwinden. Eine Untersuchung der Gefäße der Beine ergibt keinen Hinweis auf relevante periphere arterielle Verschlusserkrankung. Eine vorbekannte Vergrößerung der Schilddrüse wird nochmals erwähnt, ebenso Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, Fettleber, Nierenzysten, Zustand nach Mammakarzinom 1983 mit Rippenmetastasen, Verengung der Aortenklappe, Rechts-Schenkel-Block. Es wird eine Kontrolle der Schilddrüse veranlasst, Medikation wie bisher. Pulmologisch wird eine COPD II erwähnt. Weiters wird eine (nicht dokumentierte) Lungenfibrose angeführt. Der Thorax sei wegen einer Operation instabil. Eine Ergometrie sei wegen allgemeiner Schwäche nicht möglich. Es sei jede mögliche Unterstützung wegen der körperlich massiven Einschränkung gerechtfertigt.Weiter eingeschränkte Gehstrecke, Patient könne 2 Stockwerke nur mehr mit 2 Pausen überwinden. Eine Untersuchung der Gefäße der Beine ergibt keinen Hinweis auf relevante periphere arterielle Verschlusserkrankung. Eine vorbekannte Vergrößerung der Schilddrüse wird nochmals erwähnt, ebenso Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, Fettleber, Nierenzysten, Zustand nach Mammakarzinom 1983 mit Rippenmetastasen, Verengung der Aortenklappe, Rechts-Schenkel-Block. Es wird eine Kontrolle der Schilddrüse veranlasst, Medikation wie bisher. Pulmologisch wird eine COPD römisch zwei erwähnt. Weiters wird eine (nicht dokumentierte) Lungenfibrose angeführt. Der Thorax sei wegen einer Operation instabil. Eine Ergometrie sei wegen allgemeiner Schwäche nicht möglich. Es sei jede mögliche Unterstützung wegen der körperlich massiven Einschränkung gerechtfertigt. Festzuhalten ist, dass diesem Befund mit Ausnahme einer Gefäßuntersuchung keine objektiven Messwerte, Befunde oder sonstige objektive Angaben beiliegen. Übermittelt wird eine Liste der derzeit angewendeten Medikamente (vorbekannt). Feststellungen: Die vorgebrachten Leidenszustände sind im eigenen Gutachten vom 09.04.2021 sämtlich berücksichtigt und tabellarisch aufgeführt. Neue Unterlagen oder Befunde bzw. neue Krankheitsbilder werden nicht vorgebracht bzw. sind befundmäßig nicht dokumentiert. Die Operation von Knochenmetastasen der 3.+
- Rippe 2016 wurde im Gutachten einerseits erwähnt, zusätzlich aber naturgemäß auch in der Einschätzung berücksichtigt. Es wird dadurch pulmologisch keine derart hochgradige Funktionseinschränkung bewirkt, als dass die im neu vorgelegten Befund genannten Beschwerden nachvollziehbar wären. Weiters ist festzustellen, dass eine gute Funktion der linken Herzkammer bei Zustand nach Aortenklappen-Implantation 2020 dokumentiert ist. Zusätzlich erreicht die COPD lediglich das Stadium II (wird auch im neu vorgelegten internistischen Befund bestätigt). Bei der eigenen Untersuchung wurde eine normale Sauerstoffsättigung festgestellt, es besteht kein Hinweis für respiratorische- oder kardiale Insuffizienz, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht indiziert.Die vorgebrachten Leidenszustände sind im eigenen Gutachten vom 09.04.2021 sämtlich berücksichtigt und tabellarisch aufgeführt. Neue Unterlagen oder Befunde bzw. neue Krankheitsbilder werden nicht vorgebracht bzw. sind befundmäßig nicht dokumentiert. Die Operation von Knochenmetastasen der 3.+
- Rippe 2016 wurde im Gutachten einerseits erwähnt, zusätzlich aber naturgemäß auch in der Einschätzung berücksichtigt. Es wird dadurch pulmologisch keine derart hochgradige Funktionseinschränkung bewirkt, als dass die im neu vorgelegten Befund genannten Beschwerden nachvollziehbar wären. Weiters ist festzustellen, dass eine gute Funktion der linken Herzkammer bei Zustand nach Aortenklappen-Implantation 2020 dokumentiert ist. Zusätzlich erreicht die COPD lediglich das Stadium römisch zwei (wird auch im neu vorgelegten internistischen Befund bestätigt). Bei der eigenen Untersuchung wurde eine normale Sauerstoffsättigung festgestellt, es besteht kein Hinweis für respiratorische- oder kardiale Insuffizienz, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht indiziert. Zusammenfassend kommt es zu keinen neuen Erkenntnissen und es wurden auch keine neuen objektiven Unterlagen oder Befunde vorgelegt, welche eine Änderung meines eigenen Gutachtens vom 09.04.2021 bewirken könnten. Zusätzlich wurde als mögliche Ursache der Mobilitätsstörung sogar eine periphere arterielle Verschlusserkrankung ausgeschlossen.“3.
- Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42
und § 45 BBG abgewiesen.Zusammenfassend kommt es zu keinen neuen Erkenntnissen und es wurden auch keine neuen objektiven Unterlagen oder Befunde vorgelegt, welche eine Änderung meines eigenen Gutachtens vom 09.04.2021 bewirken könnten. Zusätzlich wurde als mögliche Ursache der Mobilitätsstörung sogar eine periphere arterielle Verschlusserkrankung ausgeschlossen.“, 3.4. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass ein Ausweis gem. § 29 Straßenverkehrsordnung nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer typ frailty Symptomatik nach multiplen Erkrankungen und Operationen (COPD, Lungenfibrose, Zn Mammakarzinom mit Knochenrezidiv 7/2016, Zn Melanomentfernung, Zn Aortenklappen-Ersatz und Herzschrittmacherimplantation 672020, degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, Panikstörung, eingeschränkte Thoraxbeweglichkeit nach operativ versorgter Thoraxinstabilität) leide. Aufgrund ihrer Erkrankungen, insbesondere auch der bei Belastung auftretenden Atemnot, sei die körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne höchstens 50 m gehen und müssen dann eine Sitzpause einlegen. Deswegen und auf Grund der bestehenden Gangunsicherheit und Sturzneigung infolge Schwindel und muskulärer Schwäche, verwende sie einen verordneten Rollator. Das Überwinden von Niveauunterschieden, somit das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Es sei die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens zwingend erforderlich.4.
- Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.Ergänzend wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass ein Ausweis gem. Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung nicht ausgestellt werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, nicht vorlägen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer typ frailty Symptomatik nach multiplen Erkrankungen und Operationen (COPD, Lungenfibrose, Zn Mammakarzinom mit Knochenrezidiv 7 aus 2016,, Zn Melanomentfernung, Zn Aortenklappen-Ersatz und Herzschrittmacherimplantation 672020, degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, Panikstörung, eingeschränkte Thoraxbeweglichkeit nach operativ versorgter Thoraxinstabilität) leide. Aufgrund ihrer Erkrankungen, insbesondere auch der bei Belastung auftretenden Atemnot, sei die körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne höchstens 50 m gehen und müssen dann eine Sitzpause einlegen. Deswegen und auf Grund der bestehenden Gangunsicherheit und Sturzneigung infolge Schwindel und muskulärer Schwäche, verwende sie einen verordneten Rollator. Das Überwinden von Niveauunterschieden, somit das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Es sei die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens zwingend erforderlich., 4.
- Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)vorliegen. (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensations-möglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensations-möglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass die Beschwerdeführerin an mehreren internistischen Gesundheitsschädigungen leidet. Auch wurden diese Leiden von der Beschwerdeführerin durch medizinische Beweismittel bereits bei Antragstellung belegt. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch ausschließlich ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Diesem Sachverständigengutachten ist jedoch keine ausreichend konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der vorliegenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Zusammenwirken zu entnehmen. Es werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugsweiser Zitierung des Inhaltes im eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht konkret ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht konkret dargelegt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorgelegten lungenfachärztlichen Befund Dris. XXXX vom 19.02.2021 ausgeführt wird, dass die Beweglichkeit der Thoraxwand deutlich reduziert ist, die vorhandene Aortenstenose 2020 zwar saniert wurde, der Bewegungsspielraum aber nicht verbessert werden konnte und in Zusammenschau der Ereignisse an der vorhandenen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kein Zweifel zu erheben ist.Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorgelegten lungenfachärztlichen Befund Dris. römisch 40 vom 19.02.2021 ausgeführt wird, dass die Beweglichkeit der Thoraxwand deutlich reduziert ist, die vorhandene Aortenstenose 2020 zwar saniert wurde, der Bewegungsspielraum aber nicht verbessert werden konnte und in Zusammenschau der Ereignisse an der vorhandenen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kein Zweifel zu erheben ist. Zwar wurde in der Stellungnahme Dris. XXXX zum im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Stellung genommen, es wurde aber die in diesem Befund diagnostizierte frailty Symptomatik keiner weiteren Betrachtung unterzogen. Ebenso wird in diesem Befund beschrieben, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vielen Eingriffe zu einer stetigen Leistungsabnahme kam, welche letztlich zur Rollatorbedürftigkeit führte und an eine Ergometrie auf Grund der Schwäche der Beschwerdeführerin nicht zu denken ist. Zwar wurde in der Stellungnahme Dris. römisch 40 zum im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Stellung genommen, es wurde aber die in diesem Befund diagnostizierte frailty Symptomatik keiner weiteren Betrachtung unterzogen. Ebenso wird in diesem Befund beschrieben, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vielen Eingriffe zu einer stetigen Leistungsabnahme kam, welche letztlich zur Rollatorbedürftigkeit führte und an eine Ergometrie auf Grund der Schwäche der Beschwerdeführerin nicht zu denken ist. Mit der - in diesen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden dokumentierten -Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel findet sich im eingeholten Gutachten keine Auseinandersetzung. Im eingeholten Gutachten wird somit nicht dargestellt, ob aus dem Zusammenwirken der internistischen Leiden – auch in Zusammenschau mit den orthopädischen Leiden – eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit resultiert, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden festgestellten Funktionseinschränkungen des internistischen Formenkreises und des Stütz- und Bewegungsapparates, unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.Im eingeholten Gutachten wird somit nicht dargestellt, ob aus dem Zusammenwirken der internistischen Leiden – auch in Zusammenschau mit den orthopädischen Leiden – eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit resultiert, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden festgestellten Funktionseinschränkungen des internistischen Formenkreises und des Stütz- und Bewegungsapparates, unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass im vom der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.04.2021 von Dr. XXXX selbst angeführt wird, dass eine Gangunsicherheit bei freiem Gehen besteht.Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass im vom der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.04.2021 von Dr. römisch 40 selbst angeführt wird, dass eine Gangunsicherheit bei freiem Gehen besteht. Das zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens eingeholte Sachverständigengutachten stellt somit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorliegenden medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der - mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene - erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46BBG zweckmäßig.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2246441.1.00