Obsah (13)
§ 40§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 8§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW132 2248497-1 SpruchW132 2248497-1/4E, W132 2248497-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2021, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 12.04.2019 einen Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 12.04.2019 einen Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für, HNO-Erkrankungen und Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.03.2019 und 08.03.2019 zugrunde gelegt, in welchen zusammengefasst Folgendes festgestellt wurde:Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für, HNO-Erkrankungen und Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.03.2019 und 08.03.2019 zugrunde gelegt, in welchen zusammengefasst Folgendes festgestellt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Zustand nach Explosionstrauma Oberer Rahmensatz, da funktionelle Gangstörung, chronisches Schmerzsyndrom sowie posttraumatische Belastungsstörung gZ 04.07.02 70 vH 02 Hörstörung beidseits Tabelle Z3/K4 unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche in der klinischen Hörschärfeprüfung 12.02.01 30 vH 03 Ohrgeräusche Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert. 12.02.02 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine ausreichend relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
- Der Beschwerdeführer hat am 30.11.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses gestellt.2.1 Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten eingeholt. In diesen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Erkrankungen, basierend auf der Aktenlage vom 17.02.2021, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2021, mit Ergänzungsgutachten vom 15.06.2021, wurde der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet.,
- Der Beschwerdeführer hat am 30.11.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses gestellt., 2.1 Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten eingeholt. In diesen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Erkrankungen, basierend auf der Aktenlage vom 17.02.2021, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2021, mit Ergänzungsgutachten vom 15.06.2021, wurde der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet. Zusammengefasst wurde Folgendes festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Hörstörung beidseits Tabelle Z3/K6 fixer Rahmensatz 12.02.01 40 vH 02 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, in linker Hand und Arm Parästhesien, aber auch Schmerzen im Halsbereich, HWS-Bereich mit Kreuzschmerzen sowie Druck und Surren im Kopf, begleitender Schwindel sowie Schwächen li. UE mit Gangstörung. 03.05.04 30 vH 03 Schlafapnoesyndrom Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie behandelbar. 06.11.02 20 vH 04 Kombinierte Ventilationsstörung Oberer Rahmensatz dieser Position, da sowohl Restriktionen als auch Obstruktion. 06.06.01 20 vH 05 Ohrgeräusche Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert. 12.02.02 20 vH 06 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten vom 18.03.2019: Neue Leiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Positionen 3, 4, 5). Funktionelle Verschlechterung des Hörleidens. Stabilisierung und funktionelle Verbesserung von Leiden 1 des VGA (aktuelle Position 2). Infolge funktioneller Verbesserung von Leiden 1 des VGA ergibt sich auch eine Absenkung des Gesamt GdB.2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 17.06.2021 erteilten Parteiengehörs wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Besserung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer funktionellen posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom und Gangstörung. Er sei auf Grund der nach wie vor bestehenden Schwindelbeschwerden auf die Verwendung einer Gehhilfe angewiesen. Eine Änderung des Zustandsbildes sei nicht eingetreten. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Hörstörung beidseits, einem Schlafapnoesyndrom, Tinnitus, Hypertonie sowie einer kombinierten Ventilationsstörung. Es lägen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führten, weshalb das führende Leiden jedenfalls zu erhöhen sei. Es sei die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich.2.3. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG aufgrund des in Höhe von 40 v
H festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei keine Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer funktionellen posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom und Gangstörung. Er sei auf Grund der nach wie vor bestehenden Schwindelbeschwerden auf die Verwendung einer Gehhilfe angewiesen. Eine Änderung des Zustandsbildes sei nicht eingetreten, weshalb der Grad der Behinderung für den Zustand nach Explosionstrauma weiterhin mit 70 vH festzustellen sei. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Hörstörung beidseits, einem Schlafapnoesyndrom, Tinnitus, Hypertonie sowie einer kombinierten Ventilationsstörung. Es lägen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führten, weshalb das führende Leiden jedenfalls um eine Stufe zu erhöhen sei. Es sei die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich.3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2021 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Infolge funktioneller Verbesserung von Leiden 1 des VGA ergibt sich auch eine Absenkung des Gesamt GdB., 2.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 17.06.2021 erteilten Parteiengehörs wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Besserung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer funktionellen posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom und Gangstörung. Er sei auf Grund der nach wie vor bestehenden Schwindelbeschwerden auf die Verwendung einer Gehhilfe angewiesen. Eine Änderung des Zustandsbildes sei nicht eingetreten. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Hörstörung beidseits, einem Schlafapnoesyndrom, Tinnitus, Hypertonie sowie einer kombinierten Ventilationsstörung. Es lägen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führten, weshalb das führende Leiden jedenfalls zu erhöhen sei. Es sei die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich., 2.3. Mit dem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei keine Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer funktionellen posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom und Gangstörung. Er sei auf Grund der nach wie vor bestehenden Schwindelbeschwerden auf die Verwendung einer Gehhilfe angewiesen. Eine Änderung des Zustandsbildes sei nicht eingetreten, weshalb der Grad der Behinderung für den Zustand nach Explosionstrauma weiterhin mit 70 vH festzustellen sei. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer höhergradigen Hörstörung beidseits, einem Schlafapnoesyndrom, Tinnitus, Hypertonie sowie einer kombinierten Ventilationsstörung. Es lägen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führten, weshalb das führende Leiden jedenfalls um eine Stufe zu erhöhen sei. Es sei die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich., 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2021 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Hörstörung beidseits Tabelle Z3/K6 fixer Rahmensatz 12.02.01 40 vH 02 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) Unterer Rahmensatz bei multiplen somatischen Beschwerden, ohne FA Betreuung, bei bestehenden Therapieoptionen. 03.05.04 30 vH 03 Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie behandelbar. 06.11.02 20 vH 04 Kombinierte Ventilationsstörung Oberer Rahmensatz dieser Position, da sowohl Restriktionen als auch Obstruktion. 06.06.01 20 vH 05 Ohrgeräusche Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert. 12.02.02 20 vH 06 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten, es liegen keine nervenärztlichen Behandlungsunterlagen vor, es bestehen Therapieoptionen.“3.
- Ohne, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Unter Vorlage eines ambulanten Patientenbriefes des AKH, Klinik für Neurologie vom 20.08.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die posttraumatische Belastungsstörung sowie die dissoziative Bewegungsstörung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sei erforderlich.4.1 Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten, es liegen keine nervenärztlichen Behandlungsunterlagen vor, es bestehen Therapieoptionen.“, 3.
- Ohne, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2021 im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.,
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Unter Vorlage eines ambulanten Patientenbriefes des AKH, Klinik für Neurologie vom 20.08.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die posttraumatische Belastungsstörung sowie die dissoziative Bewegungsstörung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sei erforderlich., 4.1 Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits aus dem Vorverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer an Erkrankungen des orthopädischen, neurologischen und internistischen Formenkreises leidet und wurde der gegenständliche Antrag durch Vorlage von Beweismittel untermauert. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwar ein HNO-medizinisches, allgemeinmedizinische und ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, aufgrund der in diesen Gutachten erfolgten Beurteilungen liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einholung von weiteren Gutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Neurologie/Psychiatrie mit Zusammenfassung der Gutachten durch einen Sachverständigen für Allgemeinmedizin unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie mit Zusammenfassung der Gutachten durch die Fachrichtung Allgemeinmedizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. So wird in den durch die belangte Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten dargestellt, dass sich basierend auf der aktuellen Untersuchung im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche der Ausstellung des Behindertenpasses am 12.04.2019 zugrunde gelegt wurden, eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH ergeben hat, da das ehemals als „Explosionstrauma“ bezeichnete Leiden sich verbessert hat. Es wird dieses Leiden nunmehr als „Posttraumatische Belastungsstörung“ bezeichnet. Wie konkret sich eine eventuelle Verbesserung äußert und weshalb diese Verbesserung eine erhebliche Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigt, wird in diesem Gutachten aber nicht begründet. So wird auch nicht dargelegt, weshalb die, in der Rahmensatzbegründung dieses Leidens angeführten Gesundheitsschädigungen „Parästhesien in linker Hand und Arm“, „Schmerzen im Hals- und LWS-Bereich mit Kreuzschmerzen“, „Druck und Surren im Kopf“, „begleitender Schwindel“, sowie „Schwäche li. untere Extremität der linken unteren Extremität mit Gangstörung“ unter der Richtsatzposition 03.05.04 zusammengefasst werden, obwohl es sich dabei um Leiden handelt die nicht nur den neurologisch/psychiatrischen, sondern auch den unfallchirurgisch/orthopädischen Fachbereich betreffen. Im von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten wird das Leiden „Posttraumatische Belastungsstörung“ gleichlautend wie im allgemeinmedizinischen Gutachten beurteilt, eine Auseinandersetzung mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes ist aber auch diesem Gutachten nicht zu entnehmen, sondern findet sich darin keinerlei Vergleich mit den, der Ausstellung des Behindertenpasses vom 12.04.2019 zu Grunde gelegten Gutachten. Es wird lediglich dargestellt, dass keine nervenfachärztlichen Behandlungsunterlagen vorliegen und Therapieoptionen bestehen. Ebenso findet sich in den eingeholten Gutachten keine schlüssige Auseinandersetzung zur Frage des Gesamtgrades der Behinderung. Es wird in den eingeholten Gutachten lediglich ausgeführt, dass keine Erhöhung durch die „weiteren“ Leiden erfolgt, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Weshalb das führende Leiden keine Erhöhung durch das ehemals führende Leiden „Posttraumatische Belastungsstörung“ bzw. durch die unter Nr. 2 bis 6 angeführten Leiden erfährt und weshalb kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken zwischen den Leiden besteht, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der Mangel wurde auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht behoben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, weitere Gutachten einzuholen, in welchen konkret auf die Frage der Verbesserung/Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der, der letzten Ausstellung des Behindertenpasses am 12.04.2019 zugrunde gelegten, medizinischen Beurteilung eingegangen wird und in welchen auch detailliert und nachvollziehbar der Gesamtgrad der Behinderung begründet wird. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung sowie einer eventuellen maßgebenden Verbesserung des Leidenszustandes als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, des im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwandes und der vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Neurologie/Psychiatrie mit Zusammenfassung der Gutachten durch die Fachrichtung Allgemeinmedizin, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, mit der konkreten Fragestellung einzuholen haben, ob und in welcher Form der Gesundheitszustand sich gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung verändert hat und wie sich diese Veränderung konkret begründet. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2248497.1.00