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{'item': 'W141 2252527-1'}

Obsah (17)§ 14aArt. 133§ 85§ 1§ 6a§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 73§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW141 2252527-1 SpruchW141 2252527-1/6E, , W141 2252527-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

§ 14a

VOG durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter , Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde vom 07.07.2021 des römisch 40 , geboren am römisch 40 , wegen Nichterledigung des Antrages vom 26.12.2020 betreffend Härteausgleich

Paragraph 14 a, VOG durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, zu Recht erkannt: A) Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:1. Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2020 beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches gestellt und ausgeführt, sein Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG sei wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Aufgrund einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

§ 85St

GB wäre dem Beschwerdeführer jedoch nach § 6a Abs. 2 VOG eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,00 als einmalige Geldleistung zugestanden. römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2020 beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches gestellt und ausgeführt, sein Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG sei wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Aufgrund einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85, StGB wäre dem Beschwerdeführer jedoch nach Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,00 als einmalige Geldleistung zugestanden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, der Ausschluss von der genannten Pauschalentschädigung aufgrund Fristversäumnis stelle eine besondere Härte dar, da diese Versäumnis auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine Bewilligung für einen Härteausgleich

§ 14aAbs.

2 VOG.

  1. Mit Schreiben vom 07.07.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und führte aus, über seinen Antrag vom 26.12.2020 sei ohne sein Verschulden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden worden.
  2. Am 26.07.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, der Ausschluss von der genannten Pauschalentschädigung aufgrund Fristversäumnis stelle eine besondere Härte dar, da diese Versäumnis auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine Bewilligung für einen Härteausgleich

Paragraph 14 a, Absatz 2, VOG. ,

  1. Mit Schreiben vom 07.07.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und führte aus, über seinen Antrag vom 26.12.2020 sei ohne sein Verschulden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden worden. ,
  2. Am 26.07.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Der Beschwerdeführer stellte weiters am 10.08.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und am 28.12.2020 einen Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Psychotherapie als Maßnahme zur sozialen Rehabilitation. Der Beschwerdeführer begründete sämtliche Anträge nach dem VOG mit dem Vorliegen einer Körperverletzung aufgrund von Ausübung psychischer Gewalt durch seine Vorgesetzten, insbesondere durch die – rechtswidrige – Suspendierung vom 16.05.
  4. Allen drei Anträgen nach dem VOG liegt sohin derselbe Sachverhalt zu Grunde. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.12.2020, OB 511-601374-009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund Verfristung zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19.01.2021 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag vom 11.08.2020 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1 VOG und den Antrag vom 28.12.2020 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form sozialer Rehabilitation, konkret eines Übergangsgeldes,

§ 1Abs.

1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 19.01.2021 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag vom 11.08.2020 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

, Paragraph eins, Absatz eins, VOG und den Antrag vom 28.12.2020 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form sozialer Rehabilitation, konkret eines Übergangsgeldes,

Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021, Zl. W141 2239198-1, wurde die gegen den Bescheid vom 19.01.2021 erhobene Beschwerde im Verfahren betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1 VOG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021, Zl. W141 2239198-1, wurde die gegen den Bescheid vom 19.01.2021 erhobene Beschwerde im Verfahren betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021, Zl. W141 2239274-1, wurde die gegen den Bescheid vom 19.01.2021 erhobene Beschwerde im Verfahren betreffend Abweisung des Antrages auf soziale Rehabilitation, konkret in Form eines Übergangsgeldes,

§ 1Abs.

1 VOG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021, Zl. W141 2239274-1, wurde die gegen den Bescheid vom 19.01.2021 erhobene Beschwerde im Verfahren betreffend Abweisung des Antrages auf soziale Rehabilitation, konkret in Form eines Übergangsgeldes,

Paragraph eins, Absatz eins, VOG als unbegründet abgewiesen. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sind mangels aufschiebender Wirkung durchsetzbar. Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches nach § 14a VOG und begründete dies mit der Fristversäumnis betreffend Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6aAbs.

2 VOG. Dieser Antrag beruht daher auf demselben Sachverhalt wie die drei obengenannten Anträge nach dem VOG. Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches nach Paragraph 14 a, VOG und begründete dies mit der Fristversäumnis betreffend Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

, Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG. Dieser Antrag beruht daher auf demselben Sachverhalt wie die drei obengenannten Anträge nach dem VOG. Der Beschwerdeführer erhob am 07.07.2021 die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und begehrte seinem Antrag stattzugeben, in eventu der belangten Behörde aufzutragen, über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. Eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Pauschalentschädigung sowie zur Säumnisbeschwerde gründen sich auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gründen sich auf die Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021, Zl. W141 2239198-1 und vom 13.08.2021, Zl. W141 2239274-
  2. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gründen sich auf die Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021, Zl. W141 2239198-1 und vom 13.08.2021, , Zl. W141 2239274-
  3. Die Feststellung, dass alle Anträge nach dem Verbrechensopfergesetz des Beschwerdeführers auf demselben Sachverhalt beruhen, geht aus den jeweiligen Anträgen zweifelsfrei hervor. Dass die belangte Behörde kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist trifft, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer legte sowohl dem Antrag auf Ersatz der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, dem Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Psychotherapie als Maßnahme zur sozialen Rehabilitation als auch dem Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld denselben Sachverhalt zu Grunde. Im gegenständlichen Antrag auf Härteausgleich verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass sein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6aAbs.

2 VOG zurückgewiesen wurde, da er die Frist des § 10 Abs. 1 VOG versäumt hat und dies aufgrund seines psychischen Zustandes eine besondere Härte darstellt. Daher gründet dieser Antrag ebenfalls auf denselben Sachverhalt wie die oben angeführten Anträge nach dem VOG. Der Beschwerdeführer legte sowohl dem Antrag auf Ersatz der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, dem Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Psychotherapie als Maßnahme zur sozialen Rehabilitation als auch dem Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld denselben Sachverhalt zu Grunde. Im gegenständlichen Antrag auf Härteausgleich verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass sein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

, Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG zurückgewiesen wurde, da er die Frist des Paragraph 10, Absatz eins, VOG versäumt hat und dies aufgrund seines psychischen Zustandes eine besondere Härte darstellt. Daher gründet dieser Antrag ebenfalls auf denselben Sachverhalt wie die oben angeführten Anträge nach dem VOG. Es war zum Zeitpunkt des Antrages auf Härteausgleich nach dem VOG bereits ein Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG, auf Grundlage desselben Sachverhaltes, zunächst beim Sozialministeriumservice und ab 02.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, in welchem über die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen wurde. Da erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021 über die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen durchsetzbar entschieden wurde, die Säumnisbeschwerde jedoch bereits am 07.07.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ist es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung getroffen hat (siehe rechtliche Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die belangte Behörde hat zwar nicht bescheidförmig, aber – wie dem Vorlagebericht entnommen werden kann – faktisch das Verfahren über den offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Härteausgleich vom 26.12.2020

§ 14a

VOG wegen des zunächst beim SMS und ab 02.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG (Antrag vom 10.08.2020 und 28.12.2020, Bescheid vom 19.01.2021) ausgesetzt.Die belangte Behörde hat zwar nicht bescheidförmig, aber – wie dem Vorlagebericht entnommen werden kann – faktisch das Verfahren über den offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Härteausgleich vom 26.12.2020

Paragraph 14 a, VOG wegen des zunächst beim SMS und ab 02.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG (Antrag vom 10.08.2020 und 28.12.2020, Bescheid vom 19.01.2021) ausgesetzt. Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren "faktisch" aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen. Es kann objektive Säumnis eintreten, gegen die ein Devolutionsantrag zulässig ist. Allerdings gehen sowohl der VwGH (14.05.1999, 97/19/0651; 14.09.2004, 2002/11/0258; 14.10.2005, 2003/05/0061; 17.03.2006, 2005/05/0247) als auch der VfGH (VfSlg 10.375/1985) davon aus, dass bei berechtigter Aussetzung ein überwiegendes Verschulden der Behörde zu verneinen, und der Devolutionsantrag daher abzuweisen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 74).Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren "faktisch" aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen. Es kann objektive Säumnis eintreten, gegen die ein Devolutionsantrag zulässig ist. Allerdings gehen sowohl der VwGH (14.05.1999, 97/19/0651; 14.09.2004, 2002/11/0258; 14.10.2005, 2003/05/0061; 17.03.2006, 2005/05/0247) als auch der VfGH (VfSlg 10.375 aus 1985,) davon aus, dass bei berechtigter Aussetzung ein überwiegendes Verschulden der Behörde zu verneinen, und der Devolutionsantrag daher abzuweisen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316; 19.11.2014, Ra 2014/22/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach , Paragraph 38, AVG berechtigt war vergleiche VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316; 19.11.2014, , Ra 2014/22/0002). Im vorliegenden Fall entsprach die nicht bescheidförmig erfolgte – jedoch zweifelsfrei faktische – Aussetzung nach § 38 AVG im Hinblick auf das zunächst ab 10.08.2020 (Einlangens des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung) beim Sozialministeriumservice und ab 02.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz dem Gesetz. In diesem Verfahren wurde über die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG betreffend des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abgesprochen. Dieser Sachverhalt liegt sowohl dem Antrag auf Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, dem Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Psychotherapie als Maßnahme zur sozialen Rehabilitation als auch dem Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Grunde. Im gegenständlichen Antrag auf Härteausgleich verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass sein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6aAbs.

2 VOG zurückgewiesen wurde, da er die Frist des § 10 Abs. 1 VOG versäumt habe und dies aufgrund seines psychischen Zustandes eine besondere Härte darstellt. Das Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021 entschieden wurde, stellt daher eine Vorfrage im beschwerdegegenständlichen Verfahren dar. Im vorliegenden Fall entsprach die nicht bescheidförmig erfolgte – jedoch zweifelsfrei faktische – Aussetzung nach Paragraph 38, AVG im Hinblick auf das zunächst ab 10.08.2020 (Einlangens des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung) beim Sozialministeriumservice und ab 02.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz dem Gesetz. In diesem Verfahren wurde über die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen

, Paragraph eins, Absatz eins, VOG betreffend des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abgesprochen. Dieser Sachverhalt liegt sowohl dem Antrag auf Ersatzes der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, dem Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Psychotherapie als Maßnahme zur sozialen Rehabilitation als auch dem Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Grunde. Im gegenständlichen Antrag auf Härteausgleich verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass sein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG zurückgewiesen wurde, da er die Frist des Paragraph 10, Absatz eins, VOG versäumt habe und dies aufgrund seines psychischen Zustandes eine besondere Härte darstellt. Das Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2021 entschieden wurde, stellt daher eine Vorfrage im beschwerdegegenständlichen Verfahren dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat erst mit Erkenntnis vom 12.08.2021 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vom 19.01.2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1 VOG bestätigt. Mit Erkenntnis vom 13.08.2021 erfolgte die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2021 betreffend soziale Rehabilitation, konkret in Form eines Übergangsgeldes

§ 1Abs.

1 VOG. Das Bundesverwaltungsgericht hat erst mit Erkenntnis vom 12.08.2021 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vom 19.01.2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG bestätigt. Mit Erkenntnis vom 13.08.2021 erfolgte die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.01.2021 betreffend soziale Rehabilitation, konkret in Form eines Übergangsgeldes

Paragraph eins, Absatz eins, VOG. Die Säumnisbeschwerde langte bereits am 07.07.2021, sohin vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, bei der belangten Behörde ein. Die Säumnisbeschwerde ist daher mangels schuldhafter Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 8Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Die Säumnisbeschwerde ist daher mangels schuldhafter Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abzuweisen., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2252527.1.00

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