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{'item': 'W142 2249432-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 19§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW142 2249432-1 Spruch, W142 2249432-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, BEGRÜNDUNG: I.

Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 21.10.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Befahren einer Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung mit einem Fahrrad betreten und daraufhin von den Beamten angehalten. Da der BF keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er in die Polizeiinspektion verbracht und dort mittels eines Dolmetschers befragt. Dort gab der BF an, einen Asylantrag stellen zu wollen. Der BF wurde daraufhin ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht.
  2. Am 22.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF insbesondere an, er stamme aus Indien und spreche Punjabi. Er sei ca. vor einem Monat zu Fuß und illegal aus Indien ausgereist und über unbekannte Länder am 21.10.2021 nach Österreich gekommen. Einen Schlepper habe es nicht gegeben, er habe die Reise selbst organisiert. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass Sikhs in Indien eine Minderheit bilden würden. Die radikale hinduistische Partei R.S.S. sei hinter ihm her. Sie habe gewollt, dass er für sie Drogen verkaufe und hätten ihn gesehen, als er bei den Bauernprotesten am 26.01.2021 mitgewirkt habe. Er werde von ihnen verfolgt, sein Leben sei in großer Gefahr. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden. Der BF wurde am selben Tag zum Asylverfahren

§ 19Abs. 2 Asyl

G zugelassen und er einem Asylquartier in XXXX zugewiesen. Der BF wurde am selben Tag zum Asylverfahren

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zugelassen und er einem Asylquartier in römisch 40 zugewiesen.

  1. Laut Akteninhalt sendete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.11.2021 per E-Mail eine einfache Ladung für die Einvernahme des BF im Asylverfahren (für den 17.11.2021) an die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX . Als Adresse wurde auf der Ladung „ XXXX “ angeführt. Im E-Mail wurde darum gebeten, dem BF die Ladung auszuhändigen und dem BFA eine Übernahmebestätigung per E-Mail zu übermitteln.
  2. Laut Akteninhalt sendete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.11.2021 per E-Mail eine einfache Ladung für die Einvernahme des BF im Asylverfahren (für den 17.11.2021) an die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 . Als Adresse wurde auf der Ladung „ römisch 40 “ angeführt. Im E-Mail wurde darum gebeten, dem BF die Ladung auszuhändigen und dem BFA eine Übernahmebestätigung per E-Mail zu übermitteln.
  3. Am 10.11.2021 teilte die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX dem BFA per E-Mail mit, dass der BF nicht mehr in der Betreuungseinrichtung XXXX wohnhaft sei, weshalb die Ladung nicht hätte ausgefolgt werden können.
  4. Am 10.11.2021 teilte die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 dem BFA per E-Mail mit, dass der BF nicht mehr in der Betreuungseinrichtung römisch 40 wohnhaft sei, weshalb die Ladung nicht hätte ausgefolgt werden können.
  5. Noch am selben Tag (10.11.2021) sendete das BFA die Ladung für den 17.11.2021, inklusive der Bitte um Ausfolgung an die Partei, per E-Mail an die Bundesbetreuungsagentur XXXX . Im E-Mail wurde zudem angemerkt, dass die Partei laut ZMR im Quartier in XXXX wohnhaft sei.
  6. Noch am selben Tag (10.11.2021) sendete das BFA die Ladung für den 17.11.2021, inklusive der Bitte um Ausfolgung an die Partei, per E-Mail an die Bundesbetreuungsagentur römisch 40 . Im E-Mail wurde zudem angemerkt, dass die Partei laut ZMR im Quartier in römisch 40 wohnhaft sei.
  7. Eine Übernahmebestätigung der Ladung des BF zur Einvernahme für den 17.11.2021 langte dem Akteninhalt zufolge nicht beim BFA ein.
  8. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das BFA am 18.11.2021 einen Bescheid. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 7. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das BFA am 18.11.2021 einen Bescheid. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt: „Sie erschienen unentschuldigt nicht zu Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 17.11.2021, weshalb der bisher ermittelte Sachverhalt herangezogen wird. Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF wurde festgehalten, dass eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können und der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe ebenso nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können. Den Länderfeststellungen hätte der BF nicht widersprochen, weshalb das BFA von deren Richtigkeit ausgehe. Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF wurde festgehalten, dass eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können und der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe ebenso nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können. Den Länderfeststellungen hätte der BF nicht widersprochen, weshalb das BFA von deren Richtigkeit ausgehe.

  1. Laut Akteninhalt wurde vom BFA am 23.11.2021 um 13:59 eine Personensuche im ZMR mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des BF erstellt, welche ergab, dass der BF von 03.11.2021-10.11.2021 in XXXX , seinen Hauptwohnsitz angemeldet hatte und er seit 10.11.2021 in einer Privatwohnung in der XXXX , seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
  2. Laut Akteninhalt wurde vom BFA am 23.11.2021 um 13:59 eine Personensuche im ZMR mit Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des BF erstellt, welche ergab, dass der BF von 03.11.2021-10.11.2021 in römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz angemeldet hatte und er seit 10.11.2021 in einer Privatwohnung in der römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
  3. Ebenfalls am 23.11.2021 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung erstellt.
  4. Laut des im Akt einliegenden Sendungsverlaufes der Österreichischen Post AG war eine Sendung in der Post-Geschäftsstelle ( XXXX ) am 26.11.2021 abholbereit und wurde die Sendung dem Empfänger am 29.11.2021 übergeben/zugestellt.
  5. Laut des im Akt einliegenden Sendungsverlaufes der Österreichischen Post AG war eine Sendung in der Post-Geschäftsstelle ( römisch 40 ) am 26.11.2021 abholbereit und wurde die Sendung dem Empfänger am 29.11.2021 übergeben/zugestellt.
  6. Gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2021 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter am 14.12.2021, sohin fristgerecht, eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid am 26.11.2021 zugestellte worden sei. Gerügt wurde insbesondere, dass eine Einvernahme beim BFA aus unerklärlichen Gründen nicht stattgefunden habe. Der BF sei aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich geflüchtet. Das BFA vermeine zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unter anderem, dass der BF einer Ladung zur Einvernahme am 17.11.2021 nicht Folge geleistet habe. Tatsächlich habe er aber nie eine Ladung erhalten, obwohl er aufrecht gemeldet gewesen sei. Selbst wenn er einen Ladungstermin unglücklicherweise verpasst hätte, wäre die logisch und rechtskonforme Vorgehensweise, einen neuen Termin auszuschreiben, nicht aber den Antrag auf internationalen Schutz nur oberflächlich zu beurteilen. Der BF habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, sondern habe das BFA die Pflicht verletzt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Das BFA habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung der Fluchtgründe durchzuführen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung eine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe und habe das BFA keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könnte. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in der Heimat, sei aus seiner Heimat entwurzelt und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine auswegslose Lage gerate und damit einer Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt und die Begründung des BF nicht verständlich.
  7. Gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2021 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter am 14.12.2021, sohin fristgerecht, eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid am 26.11.2021 zugestellte worden sei. Gerügt wurde insbesondere, dass eine Einvernahme beim BFA aus unerklärlichen Gründen nicht stattgefunden habe. Der BF sei aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich geflüchtet. Das BFA vermeine zur , Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unter anderem, dass der BF einer Ladung zur Einvernahme am 17.11.2021 nicht Folge geleistet habe. Tatsächlich habe er aber nie eine Ladung erhalten, obwohl er aufrecht gemeldet gewesen sei. Selbst wenn er einen Ladungstermin unglücklicherweise verpasst hätte, wäre die logisch und rechtskonforme Vorgehensweise, einen neuen Termin auszuschreiben, nicht aber den Antrag auf internationalen Schutz nur oberflächlich zu beurteilen. Der BF habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, sondern habe das BFA die Pflicht verletzt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Das BFA habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung der Fluchtgründe durchzuführen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung eine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe und habe das BFA keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könnte. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in der Heimat, sei aus seiner Heimat entwurzelt und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine auswegslose Lage gerate und damit einer Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt und die Begründung des BF nicht verständlich.
  8. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.12.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Seit seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Seit seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). § 18 AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Paragraph 18, AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

§ 19Abs. 1 Asylgesetz idg

F (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].

Abs. 2 leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. […]

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz idgF (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].

Absatz 2, leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. […]

§ 24Abs. 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. […] § 24 Abs. 3 AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Paragraph 24, Absatz 3, AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. § 24 Abs. 3 AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht § 24 K27).Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 24, K27). § 24 Abs. 1 AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in § 15 normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln (RV 952 XXII. GP).Paragraph 24, Absatz eins, AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in Paragraph 15, normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP).

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht. Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Der BF hatte laut ZMR-Auskunft von 03.11.2021 bis 10.11.2021 in der Betreuungsstelle XXXX (Adresse: XXXX ) einen Hauptwohnsitz angemeldet. Die Behörde hat daher zunächst zu Recht am 05.11.2021 per E-Mail eine einfache Ladung zur Einvernahme (für den 17.11.2021) an die Bundesbetreuungsstelle XXXX (mit der Bitte um Aushändigung der Ladung an den BF und Übermittlung der Übernahmebestätigung an das BFA) gesendet (AS 53). Am 10.11.2021 teilte die Bundesbetreuungsstelle XXXX dem BFA jedoch per E-Mail mit, dass der BF nicht mehr in der Betreuungsstelle XXXX wohnhaft sei, weshalb die Ladung nicht hätten ausgefolgt werden können. Noch am selben Tag (10.11.2021) sendete das Bundesamt die einfache Ladung (für den 17.11.2021), inklusive der Bitte um Ausfolgung an die Partei, per E-Mail an die Bundesbetreuungsagentur XXXX und wurde in dem E-Mail des BFA auch angemerkt, dass die Partei laut ZMR im Quartier in XXXX wohnhaft sei (AS 55). Wie die belangte Behörde zu dieser Information gelangte, erschließt sich dem Gericht allerdings nicht. Richtig ist zwar, dass der BF ursprünglich dem Quartier in XXXX zugewiesen wurde (siehe dazu die im Akt einliegende Bestätigung/Information Verteilerquartier vom 22.10.2021, AS 47) und geht auch aus dem GVS-System hervor, dass sich der BF von 22.10.2021 bis 03.11.2021 im Quartier XXXX aufgehalten hat, dass der BF zu einem späteren Zeitpunkt nochmal dort aufhältig gewesen sein sollte, geht jedoch weder aus dem GVS-System, noch aus dem ZMR hervor. Im ZMR ist vielmehr deutlich ersichtlich, dass der BF mit 10.11.2021 einen Hauptwohnsitz an einer privaten Adresse in XXXX , angemeldet hat, wo er bis dato auch noch immer gemeldet ist. Da im Akt des BFA weder eine vom BF unterfertigte Übernahmebestätigung der Ladung für den 17.11.2021 enthalten ist, noch ersichtlich ist, dass die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides Ermittlungsschritte zur Feststellung des Wohnortes oder der erfolgten Zustellung der Ladung für die Einvernahme am 17.11.2021 tätigte, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH vom 17.10.2006 (2005/20/0246), wonach die Wirksamkeit eines Zustellvorganges von der Behörde von Amts wegen zu überprüfen ist, nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hätte die belangte Behörde am Tag der geplanten Einvernahme (17.11.2021) oder am Tag der Erlassung des Bescheides (18.11.2021), Einsicht ins ZMR genommen, wäre für das BFA leicht feststellbar gewesen, dass der BF seit 10.11.2021 an einer privaten Adresse in XXXX gemeldet ist. Für die belangte Behörde wäre es sohin durch Setzung eines einfachen Ermittlungsschrittes, nämlich der Einsichtnahme ins ZMR, leicht möglich gewesen, den aktuellen Aufenthaltsort des BF zu ermitteln und den BF in weiterer Folge erneut zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen vorzuladen. Der BF hatte laut ZMR-Auskunft von 03.11.2021 bis 10.11.2021 in der Betreuungsstelle römisch 40 (Adresse: römisch 40 ) einen Hauptwohnsitz angemeldet. Die Behörde hat daher zunächst zu Recht am 05.11.2021 per E-Mail eine einfache Ladung zur Einvernahme (für den 17.11.2021) an die Bundesbetreuungsstelle römisch 40 (mit der Bitte um Aushändigung der Ladung an den BF und Übermittlung der Übernahmebestätigung an das BFA) gesendet (AS 53). Am 10.11.2021 teilte die Bundesbetreuungsstelle römisch 40 dem BFA jedoch per E-Mail mit, dass der BF nicht mehr in der Betreuungsstelle römisch 40 wohnhaft sei, weshalb die Ladung nicht hätten ausgefolgt werden können. Noch am selben Tag (10.11.2021) sendete das Bundesamt die einfache Ladung (für den 17.11.2021), inklusive der Bitte um Ausfolgung an die Partei, per E-Mail an die Bundesbetreuungsagentur römisch 40 und wurde in dem E-Mail des BFA auch angemerkt, dass die Partei laut ZMR im Quartier in römisch 40 wohnhaft sei (AS 55). Wie die belangte Behörde zu dieser Information gelangte, erschließt sich dem Gericht allerdings nicht. Richtig ist zwar, dass der BF ursprünglich dem Quartier in römisch 40 zugewiesen wurde (siehe dazu die im Akt einliegende Bestätigung/Information Verteilerquartier vom 22.10.2021, AS 47) und geht auch aus dem GVS-System hervor, dass sich der BF von 22.10.2021 bis 03.11.2021 im Quartier römisch 40 aufgehalten hat, dass der BF zu einem späteren Zeitpunkt nochmal dort aufhältig gewesen sein sollte, geht jedoch weder aus dem GVS-System, noch aus dem ZMR hervor. Im ZMR ist vielmehr deutlich ersichtlich, dass der BF mit 10.11.2021 einen Hauptwohnsitz an einer privaten Adresse in römisch 40 , angemeldet hat, wo er bis dato auch noch immer gemeldet ist. Da im Akt des BFA weder eine vom BF unterfertigte Übernahmebestätigung der Ladung für den 17.11.2021 enthalten ist, noch ersichtlich ist, dass die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides Ermittlungsschritte zur Feststellung des Wohnortes oder der erfolgten Zustellung der Ladung für die Einvernahme am 17.11.2021 tätigte, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH vom 17.10.2006 (2005/20/0246), wonach die Wirksamkeit eines Zustellvorganges von der Behörde von Amts wegen zu überprüfen ist, nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hätte die belangte Behörde am Tag der geplanten Einvernahme (17.11.2021) oder am Tag der Erlassung des Bescheides (18.11.2021), Einsicht ins ZMR genommen, wäre für das BFA leicht feststellbar gewesen, dass der BF seit 10.11.2021 an einer privaten Adresse in römisch 40 gemeldet ist. Für die belangte Behörde wäre es sohin durch Setzung eines einfachen Ermittlungsschrittes, nämlich der Einsichtnahme ins ZMR, leicht möglich gewesen, den aktuellen Aufenthaltsort des BF zu ermitteln und den BF in weiterer Folge erneut zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen vorzuladen. Selbst unter der Annahme, dass der BF im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzte (er die Betreuungsstelle XXXX unentschuldigt verließ bzw. den privaten Hauptwohnsitz in XXXX mit 10.11.2021 erst verspätet anmeldete), ändert dies nichts an der Tatsache, dass der belangten Behörde ein Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht anzulasten ist, zumal die Erfüllung des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht nur unter der Voraussetzung steht, dass der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Mitwirkungspflichtverletzungen des Asylwerbers nicht bekannt ist, sondern (kumulativ) auch sonst nicht leicht durch das Bundesamt feststellbar sein muss. Der Aufenthalt des BF wäre – wie zuvor ausgeführt – durch die Einsichtnahme ins ZMR jedenfalls leicht feststellbar gewesen. Selbst unter der Annahme, dass der BF im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzte (er die Betreuungsstelle römisch 40 unentschuldigt verließ bzw. den privaten Hauptwohnsitz in römisch 40 mit 10.11.2021 erst verspätet anmeldete), ändert dies nichts an der Tatsache, dass der belangten Behörde ein Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht anzulasten ist, zumal die Erfüllung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht nur unter der Voraussetzung steht, dass der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Mitwirkungspflichtverletzungen des Asylwerbers nicht bekannt ist, sondern (kumulativ) auch sonst nicht leicht durch das Bundesamt feststellbar sein muss. Der Aufenthalt des BF wäre – wie zuvor ausgeführt – durch die Einsichtnahme ins ZMR jedenfalls leicht feststellbar gewesen. Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG vor und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von § 24 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (§ 19 Abs. 2 AsylG)

§ 24Abs. 3 i

Vm Abs. 1 AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen. Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG)

Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes (nämlich die Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsortes des BF, die ordnungsgemäße Ladung des BF sowie in weiterer Folge eben die persönliche Einvernahme des BF) unterlassen und lediglich nur ansatzweise ermittelt. Daraus ist zu schließen, dass das Bundesamt letztendlich versucht hat, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA – nach neuerlicher und ordnungsgemäßer Ladung des BF – eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, wobei der BF (erstmals) ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu befragen sein wird. Erst danach wird die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2249432.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.