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{'item': 'W150 2251433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW150 2251433-1 Spruch, W150 2251433-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstmalig von 22.01.2019 bis zum 29.05.2019 offiziell behördlich gemeldet, wurde der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) vom LG WIEN am 0904.2019, Zl. 65 Hv 26/19x, gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB – Einbruchsdiebstahl – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  2. Erstmalig von 22.01.2019 bis zum 29.05.2019 offiziell behördlich gemeldet, wurde der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) vom LG WIEN am 0904.2019, Zl. 65 Hv 26/19x, gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB – Einbruchsdiebstahl – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  3. In weiterer Folge erlies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) am 24.06.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG.
  4. In weiterer Folge erlies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) am 24.06.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG.
  5. Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilte das LG WIEN die Verhängung einer Auslieferungshaft über den BF mit.
  6. Am 27.122019 wurde der Genannte an Serbien zwecks Verbüßung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten überstellt.
  7. Ein halbes Jahr später, konkret am 31.07.2020, meldete der Beschwerdeführer erneut offiziell seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.
  8. Am 30.11.2021, Zl. 113 Hv 79/21x, wurde der BF vom LG für Strafsache WIEN gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB – gewerbsmäßig schwerer Einbruchsdiebstahl – zu einer unbedingten 14-monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
  9. Am 30.11.2021, Zl. 113 Hv 79/21x, wurde der BF vom LG für Strafsache WIEN gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB – gewerbsmäßig schwerer Einbruchsdiebstahl – zu einer unbedingten 14-monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
  10. Im Zuge der Einvernahme am 22.12.2021 zur schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.09.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme dahingehend ab, demzufolge er seinen Reisepass den heimischen Behörden aus Angst vor einer neuerlichen Abschiebung in sein Heimatland nicht übergeben werde. In Belgien verfüge er über ein leibliches Kind, mit welchem er fernmündlich Kontakt halten würde. Verheiratet mit einer slowenischen Staatsbürgerin, konsumiere er auch regelmäßig Kokain und andere Suchtmittel.
  11. Mit Bescheid vom 18.01.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den Genannten ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF im Ausmaß von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 leg. cit. kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und unter einem einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit Bescheid vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Genannten ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG idgF im Ausmaß von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, leg. cit. kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und unter einem einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  13. Mit Bescheid vom 01.02.2022, Zl. XXXX , ordnete die belangte Behörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Schubhaft an.
  14. Mit Bescheid vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , ordnete die belangte Behörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Schubhaft an.
  15. Am 05.02.2022 stellte der BF eine Stunde vor dem geplanten Überstellungstermin nach Serbien einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen, gestand der Genannte ein, diesen Schritt lediglich deshalb gesetzt zu haben, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Dies sei auch das Motiv für seinen aktuellen Hungerstreik. Auf Vorhalt, wonach seine aktuelle Gattin ihn zwischenzeitlich nicht nur vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet, sondern darüber hinaus auch bereits Schritte zur Einbringung einer Scheidungsklage gesetzt habe, zeigte sich der BF unbeeindruckt und beharrte weiterhin auf seine Weigerung zu kooperieren.
  16. Am 05.02.2022 ordnete die Erstinstanz die Aufrechterhaltung der Schubhaft via Aktenvermerk an.
  17. Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundlichen Vertreter eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein.
  18. Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundlichen Vertreter eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG ein.
  19. Mit 11.02.2022 zog der Genannte über seine gewillkürten Vertreter seine Beschwerde schriftlich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchpunkt A) Da die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.02.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2022 zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.02.2022 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2022 zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2251433.1.00

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