Obsah (29)
Art. 133§ 142§§ 31§§ 27§ 127§ 15§ 83§ 107§ 34§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 45§ 133§ 1§ 60§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 2§ 11§ 25§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW163 2239326-1 SpruchW163 2239326-1/22E, W163 2239326-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Folgenden: LGS) vom 15.06.2011
§ 142Abs 1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat), Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Folgenden: LGS) vom 15.06.2011
Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Jugendstraftat), Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit Urteil des LGS vom 04.10.2011 wurde der BF gem § 15, § 12
- Fall StGB, §§ 288 Abs 1, 288 Abs 4 StGB, § 12
- Fall StGB, § 83 Abs 1 StGB und § 15 StGB, § 105 StGB verurteilt (Jugendstraftat). Eine Zusatzstrafe wurde
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das unter
- genannte Urteil nicht verhängt.
- Mit Urteil des LGS vom 04.10.2011 wurde der BF gem Paragraph 15,, Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, StGB verurteilt (Jugendstraftat). Eine Zusatzstrafe wurde
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das unter
- genannte Urteil nicht verhängt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) Innere Stadt vom 12.12.2014 wurde der BF
§§ 27
Abs 1 Z 1, § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren als junger Erwachsener verurteilt. Zugleich wurde die unter
- genannte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) Innere Stadt vom 12.12.2014 wurde der BF
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren als junger Erwachsener verurteilt. Zugleich wurde die unter 1. genannte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 4. Mit Urteil des LGS vom 09.09.2014 wurde der BF
§ 127St
GB verurteilt (junger Erwachsener). Eine Zusatzstrafe wurde
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das unter
- genannte Urteil nicht verhängt.
- Mit Urteil des LGS vom 09.09.2014 wurde der BF
Paragraph 127, StGB verurteilt (junger Erwachsener). Eine Zusatzstrafe wurde
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das unter
- genannte Urteil nicht verhängt.
- Mit Urteil des LGS vom 25.08.2017 wurde der BF
§ 15St
GB, 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG und § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich wurde die unter
- genannte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des LGS vom 25.08.2017 wurde der BF
Paragraph 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich wurde die unter
- genannte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des BG Hernals vom 27.04.2018 wurde der BF
§ 83Abs 1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteil. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet.6. Mit Urteil des BG Hernals vom 27.04.2018 wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteil. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet. 7. Mit Urteil des BG Innere Stadt vom 25.04.2019 wurde der BF
§§ 27Abs 1 Z 1 1.
Fall, 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die unter
- genannte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des BG Innere Stadt vom 25.04.2019 wurde der BF
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die unter
- genannte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
- Mittels mit 17.08.2020 datiertem Schreiben wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durch die Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den BF verständigt.
- Ebenfalls mittels mit 17.08.2020 datiertem Schriftsatz wurde das BFA durch das LGS von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt.
- Mit Urteil des LGS vom 08.09.2020 wurde der BF
§ 107Abs 1 St
GB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2
- Fall StGB § 15 StGB, §§ 146, 148
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des LGS vom 08.09.2020 wurde der BF
Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraphen 146, 148,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.11.2020 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
- Am 30.11.2020 wurde
§ 34Abs 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.12.
Am 30.11.2020 wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.
- Am 03.12.2020 wurde der BF zum Gegenstand „Beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot – Parteiengehör“ vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am 03.12.2020 wurde der BF zum Gegenstand „Beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot – Parteiengehör“ vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2021 wurde
§ 52Abs 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55
Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.).14. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2021 wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen am 18.01.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 03.02.2021 beim BFA einlangte.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.02.2021 vom BFA vorgelegt.
- Am 07.04.2021 führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF aus der Justizvollzugsanstalt via Videokonferenz teilnahm. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF nahm an der Verhandlung im BVwG teil, die Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
- Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF den Antrag auf Einvernahme der Großmutter als Zeugin.
- Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 erfolgte durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine ergänzende Bekanntgabe.
- Mit Schreiben des BVwG vom 15.07.2021 wurde die Justizanstalt Wien-Simmering um die Übermittlung von Unterlagen ersucht.
- Mit Schreiben vom 21.07.2021 wurden von der Justizanstalt Wien-Simmering die angeforderten Unterlagen betreffend den BF übermittelt.
- Am 27.08.2021 wurde die Justizanstalt Wien-Simmering um eine ergänzende Mitteilung zu den vorgelegten Vollzugsunterlagen ersucht.
- Am 27.08.2021 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
- Mit Eingabe vom 28.09.2021 wurden weitere Dokumente durch die Justizanstalt Wien-Simmering dem BVwG vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 01.09.2021 erfolgte die angeforderte ergänzende Mitteilung durch die Justizanstalt Wien-Simmering ein.
- Am 18.10.2021 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA dem BVwG übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass der BF zur stationären Behandlung von der Justizanstalt in die Klinik XXXX verbracht wurde. Ein vorläufiger Patientenbrief der Klinik XXXX vom 13.10.2021 war dem Schriftsatz in Kopie angeschlossen.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass der BF zur stationären Behandlung von der Justizanstalt in die Klinik römisch 40 verbracht wurde. Ein vorläufiger Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 13.10.2021 war dem Schriftsatz in Kopie angeschlossen.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen vom 12.11.2021, demzufolge dem BF ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges aus medizinischen Gründen gewährt wurde, einschließlich medizinischer Unterlagen in Kopie.
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2021 wurden die vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde übermittelt und ihr
§ 45Abs 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt.29. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2021 wurden die vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde übermittelt und ihr
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in Wien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Wien. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF spricht sowohl Serbisch als auch Deutsch auf Muttersprachenniveau. Der BF ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er wurde im Bundesgebiet geboren und ist hier aufgewachsen. Zuletzt wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot Plus Karte durch die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien mit einer Gültigkeit von 18.09.2018 bis 18.09.2021 erteilt. Am 15.09.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden ist. Der BF hat im Bundesgebiet die neunjährige Schulpflicht erfüllt und die Hauptschule abgeschlossen. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht abgeschlossen. Von November 2011 bis Jänner 2012 war er als Arbeiterlehrling angestellt. Von Oktober 2014 bis Jänner 2015 war er als Arbeiter bei der „Das fleißige Bienchen KG“ und von September 2018 bis März 2019 als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter tätig. Zwischen den Beschäftigungen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld, zuletzt von 22.03.2017 bis 24.03.
- In Strafhaft arbeitete der BF im Unternehmerbetrieb, wo er Flaschen und andere Gegenstände verpackt. Im Bundesgebiet leben die Mutter, der Vater, der Großvater sowie die Großmutter des BF. Der BF lebte seit seinem fünften Lebensjahr bei seinen Großeltern, wo er auch aufwuchs und verfügt seit Dezember 1999 durchgehend über eine aufrechte Meldung (auch außerhalb von Justizanstalten) im Bundesgebiet. Die Großmutter besuchte den BF regelmäßig in der Strafhaft. Die Großeltern würden den BF bei der Aufbringung der finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes unterstützen. Der BF hielt sich zuletzt im Alter von rund 16 Jahren in Serbien während der Schulferien auf. In Serbien halten sich aktuell keine Verwandten des BF auf. Der in Österreich lebende Großvater besitzt ein Haus in Serbien. Zum Gesundheitszustand des BF: Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilisierung in den Rollstuhl). Der Rehabilitationsprozess ist als langwierig einzustufen, eine vollständige Genesung ist nicht zu erwarten. Dem BF wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, Zl. XXXX , aus diesem Grund ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilisierung in den Rollstuhl). Der Rehabilitationsprozess ist als langwierig einzustufen, eine vollständige Genesung ist nicht zu erwarten. Dem BF wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, Zl. römisch 40 , aus diesem Grund ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt. Der BF erlitt am 26.09.2021 eine Kavernomblutung in der Pons und leidet an multiplen cerebralen Kavernomen, an SVT, Epilepsie und Polytoxikomanie. Beim BF wurde eine Hämatomausräumung durchgeführt. Beim BF besteht ein schweres armbetontes Hemisyndrom rechts (Bewegung aus der Schulter möglich, distal Plegie, rechte untere Extremität weniger stark betroffen, etwa einem KG 3 entsprechend). Der BF wurde am 25.09.2020 in der Justizanstalt Wien-Simmerin psychotherapeutisch begutachtet. Dabei wurde ein Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD-10: F11.22), ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10: F14.21) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Metamphetamin (ICD-10: F15.21) diagnostiziert. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit bestand zum damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Behandlung und war die Therapiefähigkeit gegeben. Während seines Haftaufenthaltes in der Justizanstalt Wien-Simmering wurde der BF mit 45mg Methadon substituiert und hat zusätzlich Praxiten/BZD 2x50mg erhalten. Der BF weist acht rechtskräftige Verurteilungen überwiegend wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie strafbaren Handlungen nach dem SMG auf. Er wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 45 Monaten (entspricht drei Jahren und neun Monaten), davon 18 Monate bedingt verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei wurde als mildernd das reumütige Geständnis, die Sicherstellung der Suchtmittel, die teilweise Schadensgutmachung (Sicherstellung der Fahrräder) und als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall auch innerhalb offener Strafverfahren sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.Der BF weist acht rechtskräftige Verurteilungen überwiegend wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie strafbaren Handlungen nach dem SMG auf. Er wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 45 Monaten (entspricht drei Jahren und neun Monaten), davon 18 Monate bedingt verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei wurde als mildernd das reumütige Geständnis, die Sicherstellung der Suchtmittel, die teilweise Schadensgutmachung (Sicherstellung der Fahrräder) und als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall auch innerhalb offener Strafverfahren sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Der BF befand sich von 09.08.2020 bis 08.09.2020 in Untersuchungshaft und in weiterer Folge in Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2021 wurde dem BF
§ 133i
Vm § 5 StVG ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt.Der BF befand sich von 09.08.2020 bis 08.09.2020 in Untersuchungshaft und in weiterer Folge in Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.2021 wurde dem BF
Paragraph 133, in Verbindung mit Paragraph 5, StVG ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt. b) Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer Bedrohung ausgesetzt ist.
§ 1Z 6 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Serbien, aus dem COI-CMS, Version 3, Stand 30.07.2021: Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%
(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien - Drogenersatztherapie, Zugang und Kosten vom 15.10.2021
- Welche Möglichkeiten der Drogenbehandlung gibt es in Serbien? Könnten einige auf Drogenbehandlung spezialisierte Einrichtungen aufgeführt werden? Nachstehend finden Sie eine Liste von Behandlungseinrichtungen, die Möglichkeiten der Drogenbehandlung anbieten. a. Klinik für Suchterkrankungen DRAJZEROVA (SPECIJALNA BOLNICA ZA BOLESTI ZAVISNOSTI) Anschrift: Teodora Drajzera 44, 11000 Belgrad Telefon: +381 11 3671 429, +381 11 2662 727 E-Mail: zavodzbz@eunet.rs Website: www.drajzerova.org.rs/ Behandlungsprogramme: www.drajzerova.org.rs/content/na%C5%A1i-programi-i-usluge • Staatliche Einrichtung, Krankenversicherungsfonds der Republik verfügbar. • Die Behandlung ist kostenlos, wenn sie von einem Facharzt verschrieben wird und je nach den Möglichkeiten der Krankenkasse der Republik zur Verfügung steht. • Für Selbstzahler oder für den Fall, dass bestimmte Leistungen nicht von der Republikanischen Krankenkasse übernommen werden, gelten die folgenden Preise: ◦ Krankenhaustag auf der Intensivstation: Serbische Dinar (RSD) 6.030,00 (EUR 51,06) ◦ Krankenhaustag auf der Halbintensivstation: RSD 3.305,00 (EUR 27,98) ◦ Krankenhaustag in der allgemeinen Pflege: RSD 2.270,00 (EUR 19,22) ◦ In den Preisen sind die verbrauchten Medikamente, die Ernährung und die notwendige Pflege enthalten. b. NALTREX ZONE - Krankenhaus für Suchtkranke Anschrift: Juzni Bulevar 166, 11000 Belgrad Telefon: +381 11 283 39 23, +381 64 64 77 282 E-Mail: naltrexzone@sbb.rs Website: www.naltrexzone.rs/en/ • Privatklinik, keine Kostenübernahme durch die Republikanische Krankenkasse möglich. Alle Kosten müssen vom Patienten selbst getragen werden. • Die erste Untersuchung kostet 6.000 RSD (50,80 EUR). Die Behandlungspläne werden individuell festgelegt, es gibt keine Festpreise. c. Krankenhaus für Suchtbehandlung Dr. Vorobjev Zemun Adresse: Sremskih Boraca 2e, 11000 Belgrad Telefon: +381 114418350, +381 62 256 560 E-Mail: panagiotis@drvorobjev.rs Website: https://drvorobjev.com/el/ • Privatklinik, keine Kostenübernahme durch die Republikanische Krankenkasse möglich. Alle Kosten müssen vom Patienten selbst getragen werden. • Zwei Wochen stationäre Krankenhausbehandlung plus ein Jahr ambulante Nachbehandlung, einschließlich Medikamente und Kontrolluntersuchungen, kosten 7.000 EUR. Bitte beachten Sie, dass das durchschnittliche Monatsgehalt in Serbien mit Stand Juli 2021 89.330 RSD (756,39 EUR) brutto und 64.731 RSD (548,10 EUR) netto beträgt.
- Gibt es besondere Umstände, die erfüllt sein müssen, um zur Therapie zugelassen zu werden? (Versicherung, Kostenübernahme, etc.)? Die Klinik für Suchterkrankungen DRAJZEROVA (a.) bietet kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Patienten, die bei der Krankenkasse der Republik eingeschrieben sind. Die Suchtbehandlungsklinik NALTREX ZONE (b.) und die Suchtbehandlungsklinik Dr. Vorobjev Zemun (c.) werden vollständig privat betrieben und sind für Selbstzahler zugänglich.
- Ist die Drogenbehandlung in einer öffentlichen medizinischen Einrichtung kostenlos, einschließlich der Kosten für Medikamente und Behandlung sowie der Kosten für den Aufenthalt in einer spezialisierten Einrichtung? Wenn nicht, welche Kosten sind vom Patienten zu tragen? Bitte beachten Sie die unter Frage 1 genannten Preise für Privatkliniken/Selbstzahlungsmöglichkeiten. Für die Aufnahme in die Krankenkasse der Republik gelten die folgenden Regelungen: Bürger, die im öffentlichen oder privaten Sektor beschäftigt sind, zahlen einen Pflichtbeitrag an die gesetzliche Krankenkasse und erhalten Versicherungsschutz. Für arbeitslose Bürger ist in einem ersten Schritt die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erforderlich. Wenn der Patient ohne Beschäftigung nach Serbien kommt, muss er einen Wohnsitz in Serbien und einen serbischen Personalausweis haben, um sich bei der Zweigstelle des Nationalen Arbeitsamtes (NSZ) in seiner Gemeinde zu melden. Das Anmeldeverfahren dauert zwischen 10 und 15 Tagen.
dem Gesetz über Beschäftigung und Arbeitslosenversicherung haben folgende Personen Anspruch auf eine öffentliche Krankenversicherung: • Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
den Beschäftigungsvorschriften (Artikel 17, Absatz 1, Punkt 12 des Krankenversicherungsgesetzes) • Arbeitslose und andere als sozial gefährdet kategorisierte Personen, deren monatliches Einkommen unter dem nach diesem Gesetz festgelegten Einkommen liegt (Artikel 22, Absatz 1, Punkt 9 des Krankenversicherungsgesetzes) Kontaktangaben der Krankenkasse der Republik: • Adresse: Jovana Marinovića 2, 11000 Belgrad • Telefon: +381 11 2053 830 • Website: www.rzzo.gov.rs II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Geburtsurkunde sowie den in Kopie einliegenden Strafurteilen und einem aktuellen IZR Auszug. Die Feststellung, dass er Deutsch und Serbisch auf Muttersprachenniveau spricht, Serbisch jedoch weder lesen noch schreiben kann, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF. Dass er Deutsch spricht, gründet auch auf dem Umstand, dass die Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache ohne die Zuziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Die Feststellungen zum letztmaligen Aufenthalt in Serbien stützen sich, ebenso wie die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten in Serbien auf die glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem im Strafakt einliegenden Gutachten, dem vorläufigen Patientenbrief der Klinik XXXX vom 13.10.2021, dem Patientenbrief der Klinik XXXX vom 07.11.2021 und dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, mit dem dem BF ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem im Strafakt einliegenden Gutachten, dem vorläufigen Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 13.10.2021, dem Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 07.11.2021 und dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, mit dem dem BF ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde. Die Feststellungen zum zuletzt erteilten Aufenthaltstitel und zum Verlängerungsantrag ergeben sich aus einem IZR Auszug. Die Feststelllungen zu den in Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern sowie den familiären Gegebenheiten ergeben sich aus den Angaben des BF. Dass der BF seit 1999 durchgehend über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, gründet auf einem rezenten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zum Bildungsstand sowie zu den Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und Arbeitslosengeldbezügen stütz sich auf den Angaben des BF in Zusammenschau mit einem AJ-Web-Auszug. Die Tätigkeit in Strafhaft ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF. Die Angaben des BF zu den sozialen Kontakten zur Großmutter und der Bereitschaft der Großeltern, den BF bei der Aufbringung der finanziellen Mittel zu unterstützen, scheinen vor dem Hintergrund der bisherigen Bereitschaft der Großeltern, den BF bei sich wohnen zu lassen, glaubhaft, weswegen die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die Strafbemessungsgründe sowie das Strafausmaß ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 sowie einem Strafregisterauszug. Die Feststellung zu den Zeiten der Untersuchungshaft, der Strafhaft sowie dem Beschluss über die Gewährung eines unbefristeten Aufschubes des Strafvollzuges ergeben sich aus einer Zusammenschau des im Akt einliegenden Strafurteils, einem rezenten ZMR Auszug sowie der Verständigung durch die JA Wien-Josefstadt über den Strafantritt des BF (ON 38 im Strafakt) und dem vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.11.
- II.
- Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Für die oben getroffenen Feststellungen zur Drogentherapien in Serbien, den Zugang zu diesen und den zugehörigen Kosten wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien – Drogenersatztherapie, Zugang und Kosten vom 15.10.2021 zurückgegriffen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) III.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides: römisch drei.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: 1.
- Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „
- (…)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Die maßgebliche Bestimmung des NAG lautet: „§ 11. (…)
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (…)“ , 1.
- Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 18.09.2021, weshalb der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs 4 FPG geprüft hat. Am 15.09.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Dieses Verfahren ist durch die zuständige NAG-Behörde noch nicht abgeschlossen worden, weshalb sich der BF weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Rückkehrentscheidung weiterhin auf Grundlage des § 52 Abs 4 FPG zu prüfen ist.Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 18.09.2021, weshalb der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Am 15.09.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Dieses Verfahren ist durch die zuständige NAG-Behörde noch nicht abgeschlossen worden, weshalb sich der BF weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Rückkehrentscheidung weiterhin auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu prüfen ist. 1.3. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
§ 11Abs.
1 oder 2 NAG entgegensteht (Z 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z 1).1.3. Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,).
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
§ 11
Abs.4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1 leg.cit., wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit., wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Da der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 1999, sohin seit 22 Jahren und damit mehr als acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf nach § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG vorliegen.Da der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 1999, sohin seit 22 Jahren und damit mehr als acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf nach Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Fallbezogen ist demnach sowohl nach § 11 Abs. 2 Z 1 bzw. 4 NAG als auch
§ 9Abs.
6 BFA-VG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Da sich § 9 Abs. 6 BFA-VG aber konkret auf § 53 Abs. 3 bezieht, ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur zu erlassen, wenn er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
§ 53Abs.
3 FPG vorliegen.Fallbezogen ist demnach sowohl nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 4 NAG als auch
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Da sich Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG aber konkret auf Paragraph 53, Absatz 3, bezieht, ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur zu erlassen, wenn er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen.
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062). 1.
- Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der BF wurde seit 2011 insgesamt acht Mal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei den Verurteilungen (Raub, Diebstahl, Betrug, gewerbsmäßiger Betrug, strafbare Handlungen nach dem SMG) immer wieder um Straftaten handelte, welche auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhen. Gerade die letzten Straftaten des BF (Verurteilung vom 08.09.2020) während offener Probezeit und während offener Strafverfahren sowie die durchgehende Steigerung seiner Delinquenz im Laufe der vergangenen Jahre zeigen eindrucksvoll die völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und die von BF ausgehende Wiederholungsgefahr. Der weitere Aufenthalt des BF stellt sohin jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Dass vom BF bereits eine grundsätzliche Gefahr ausgeht, kann bereits aus den Erschwerungsgründen des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 angenommen werden. Die strafrechtlichen Sanktionen zuvor vermochten den BF nicht zu einem gesetzestreuen Leben zu verleiten. Im Gegenteil, der BF wurde immer wieder straffällig und setzte dabei strafbare Handlungen, die hauptsächlich auf zwei selben schädlichen Neigungen beruhten. Darunter unter anderem die Begehung von Suchtgiftdelikten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er in einem besonders sensiblen Bereich – nämlich der Suchtmittelkriminalität – agiert hat und die Strafe noch nicht vollzogen ist. Der BF befand sich zwar in Strafhaft um die mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verbüßen. Ihm wurde jedoch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 12.11.2021 ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges
§ 133i
Vm § 5 StVG gewährt. Das urteilsmäßige Strafende wäre auf den 09.08.2022 gefallen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal noch kein langes Verhalten in Freiheit, welches aufgrund des gewährten unbefristeten Aufschub des Strafvollzuges ermöglicht wurde, vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde.Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er in einem besonders sensiblen Bereich – nämlich der Suchtmittelkriminalität – agiert hat und die Strafe noch nicht vollzogen ist. Der BF befand sich zwar in Strafhaft um die mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.09.2020 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verbüßen. Ihm wurde jedoch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 12.11.2021 ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges
Paragraph 133, in Verbindung mit Paragraph 5, StVG gewährt. Das urteilsmäßige Strafende wäre auf den 09.08.2022 gefallen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal noch kein langes Verhalten in Freiheit, welches aufgrund des gewährten unbefristeten Aufschub des Strafvollzuges ermöglicht wurde, vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Weiters ist anzumerken, dass dem BF der Unrechtsgehalt seiner Tat nicht nur bewusst war, sondern er auch eine Verurteilung im vollen Bewusstsein in Kauf genommen hat, zumal festzuhalten ist, dass der BF bereits das Haftübel verspürte. Das wiederholte strafrechtliche Verhalten des BF seit 2011 zeigt die Neigung des BF zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln eindrucksvoll auf. Das aus strafrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens lässt keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Auch in der Beschwerde wird die Schuld hinsichtlich der Straftaten nicht thematisiert und kann somit eine relevante Wesensänderung auf Seiten des BF nicht erkannt werden. Einer allenfalls bekundeten Reue kommt aber schon deshalb auch keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist
§ 9
Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde, seit Dezember 1999 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, hier die Schulpflicht absolviert und die Hauptschule abgeschlossen hat. Zudem leben seine Eltern und die Großeltern in Österreich und hat der BF ein ausgeprägtes und nachhaltiges Verhältnis zu seinen Großeltern. Dieses Familienleben wird jedoch durch die Volljährigkeit des BF, sowie die acht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seit 2011 maßgeblich relativiert. Der BF musste sich bereits bei der Begehung der strafbaren Handlungen bewusst sein, dass dies zu einer Trennung von seinen Familienangehörigen führt, zumal er bereits das Haftübel verspürt hat.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde, seit Dezember 1999 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, hier die Schulpflicht absolviert und die Hauptschule abgeschlossen hat. Zudem leben seine Eltern und die Großeltern in Österreich und hat der BF ein ausgeprägtes und nachhaltiges Verhältnis zu seinen Großeltern. Dieses Familienleben wird jedoch durch die Volljährigkeit des BF, sowie die acht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seit 2011 maßgeblich relativiert. Der BF musste sich bereits bei der Begehung der strafbaren Handlungen bewusst sein, dass dies zu einer Trennung von seinen Familienangehörigen führt, zumal er bereits das Haftübel verspürt hat. Auch seine vorübergehende Erwerbstätigkeit erhöht die privaten Interessen des BF nicht maßgeblich, zumal er zum Zeitpunkt der Festnahme keiner Erwerbstätigkeit nachging und aufgrund der voraussichtlichen Haftdauer davon auszugehen ist, dass seine zum Zeitpunkt der Festnahme gering vorhandene Integration in den Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung relativiert sein wird. Trotz des Aufwachsens im Bundesgebiet besteht weiterhin eine Bindung des BF zu seinem Heimatstaat, zumal er Serbisch auf Muttersprachenniveau spricht, in seiner Kindheit in Serbien seine Verwandten besuchte und im Bundesgebiet in einem serbischen Familienverband sozialisiert wurde. Darüber hinaus verfügt der in Österreich lebende Großvater weiterhin über ein Haus in Serbien. Da die Großeltern auch im Bundesgebiet dazu bereit wären, den BF bei der Aufwendung der finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu unterstützen, ist davon auszugehen, dass sie dies auch tun würden, wenn sich der BF in Serbien befindet. 1.3. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigten, dass sich seit Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilisierung in den Rollstuhl). Der Rehabilitationsprozess ist als langwierig einzustufen, eine vollständige Genesung ist nicht zu erwarten. Dem BF wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, Zl. XXXX , aus diesem Grund ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilisierung in den Rollstuhl). Der Rehabilitationsprozess ist als langwierig einzustufen, eine vollständige Genesung ist nicht zu erwarten. Dem BF wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2021, Zl. römisch 40 , aus diesem Grund ein unbefristeter Aufschub des Strafvollzuges gewährt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beim BF liegt eine besondere Vulnerabilität vor. Beim BF kam es am 26.09.2021 zu einer Kavernomblutung in der Pons. Es kam zu einer klinischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, weshalb eine Transferierung zur Hämatomausräumung in das AKH Wien erfolgte. Obwohl es in weiterer Folge zu einer klinischen Besserung gekommen ist, besteht ein schweres armbetontes Hemisyndrom rechts. Der Rehabilitationsprozess wird von den Ärzten als langwierig eingestuft, eine vollständige Genesung ist nicht zu erwarten. Derzeit ist der BF in den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und der Mobilisierung in den Rollstuhl, weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen. Der BF verfügt über kein stabiles familiäres Netzwerk in Serbien, welches ihm sowohl finanzielle Unterstützung als auch Unterstützung beim täglichen Leben zukommen lassen könnte. Es ist daher mit existenziellen Schwierigkeiten und einer unzureichenden medizinischen und persönlichen Versorgung zu rechnen. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beim BF liegt eine besondere Vulnerabilität vor. Beim BF kam es am 26.09.2021 zu einer Kavernomblutung in der Pons. Es kam zu einer klinischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, weshalb eine Transferierung zur Hämatomausräumung in das AKH Wien erfolgte. Obwohl es in weiterer Folge zu einer klinischen Besserung gekommen ist, besteht ein schweres armbetontes Hemisyndrom rechts. Der Rehabilitationsprozess wird von den Ärzten als langwierig eingestuft, eine vollständige Genesung ist nicht zu erwarten. Derzeit ist der BF in den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und der Mobilisierung in den Rollstuhl, weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen. Der BF verfügt über kein stabiles familiäres Netzwerk in Serbien, welches ihm sowohl finanzielle Unterstützung als auch Unterstützung beim täglichen Leben zukommen lassen könnte. Es ist daher mit existenziellen Schwierigkeiten und einer unzureichenden medizinischen und persönlichen Versorgung zu rechnen. Unter Berücksichtigung dieses (geänderten) Sachverhaltes trat trotz der wiederholten und massiven Delinquenz des Beschwerdeführers eine entscheidende Verschiebung zugunsten seiner auch in Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von 22 Jahren zu berücksichtigenden privaten Interessen ein. Nach Abwägung aller Interessen im Sinne des Art. 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 1 EMRK überwiegt das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und erweist sich die erlassene – zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG gestützte – Rückkehrentscheidung nun als rechtswidrig.Unter Berücksichtigung dieses (geänderten) Sachverhaltes trat trotz der wiederholten und massiven Delinquenz des Beschwerdeführers eine entscheidende Verschiebung zugunsten seiner auch in Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von 22 Jahren zu berücksichtigenden privaten Interessen ein. Nach Abwägung aller Interessen im Sinne des Artikel 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EMRK überwiegt das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und erweist sich die erlassene – zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützte – Rückkehrentscheidung nun als rechtswidrig. In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das Verwaltungsgericht zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht
§ 25NAG an das BFA herangetreten ist (Vw
GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, ist das Verwaltungsgericht zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht
Paragraph 25, NAG an das BFA herangetreten ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193). War die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – unzulässig, so ist der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann
§ 25Abs.
2 dritter Satz NAG ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (siehe dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; 29.05.2018, Ra 2018/21/0067; 24.01.2019, Ra 2018/21/0227).War die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – unzulässig, so ist der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann
Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (siehe dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; 29.05.2018, Ra 2018/21/0067; 24.01.2019, Ra 2018/21/0227). Ist die Rückkehrentscheidung unzulässig und daher rechtswidrig, so gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
§ 28Abs. 2 i
Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Zu Spruchteil B) III.2. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.2. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2239326.1.00