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{'item': 'W191 2251387-1'}

Obsah (15)§ 18§ 53Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW191 2251387-1 SpruchW191 2251387-1/4E, , W191 2251387-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 18BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Fremdenpolizeigesetz 2005 auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am 19.12.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel, 1080 Wien, verbracht, da er seine sichtvermerkfreie Zeit überschritten und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. 1.
  3. Am 20.12.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Albanisch, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er sich seit 01.09.2019 in Österreich aufhalte und hier arbeiten wolle. Seine Mutter und sein Halbbruder würden in Griechenland leben. 1.
  4. Der BF stellte am 20.12.2018 während seiner Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 05.02.2019 abgewiesen wurde. Am 08.03.2019 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Er wurde am 21.03.2019 nach Albanien abgeschoben. 1.
  5. Der BF wurde am 01.01.2022 aufgrund des Verdachtes der sexuellen Belästigung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut im Bundesgebiet festgenommen. Es konnte festgestellt werden, dass der BF bereits seit dem 14.09.2021 im Schengen-Raum aufhältig ist. 1.
  6. Am 02.01.2022 wurde der BF vom BFA niederschriftlich in der Sprache Albanisch einvernommen. Er gab an, dass er vor etwa drei Tagen aus der Slowakei nach Österreich eingereist sei. Er habe Geld bei Western Union abholen wollen, das ihm seine Mutter überwiesen habe. Er habe nach Belgien weiterreisen wollen, um dort um Asyl anzusuchen. Seine Sachen habe er in der Slowakei gelassen, da er dort eine günstige Unterkunft habe. In Albanien habe er sechs Jahre lang die Grundschule absolviert und eine Ausbildung zum Bäcker gemacht. 1.
  7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.01.2022 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.01.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.7. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 1.7. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. 1.

  1. Am 03.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat, den das BFA am 10.01.2022 genehmigte. Der BF reiste am 13.01.2022 aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus. 1.
  2. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte IV. und V.1.
  3. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Einvernahme vom 02.01.2022, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde.
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  6. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. 3.
  7. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF hat in Albanien sechs Jahre lang die Grundschule absolviert und eine Ausbildung als Bäcker abgeschlossen. Der BF verfügt über einen am 01.09.2021 ausgestellten und bis 31.08.2031 gültigen albanischen Reisepass. 3.
  8. Die Mutter des BF lebt in Griechenland, sein Bruder ist in Albanien wohnhaft. 3.
  9. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. 3.
  10. Der BF war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. 3.
  11. Er wies laut Ergebnis der Einschau in das Melderegister zu keinem Zeitpunkt einen behördlichen Wohnsitz im Bundesgebiet auf. 3.
  12. Der BF wurde am 19.12.2018 erstmals durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit in das PAZ Hernalser Gürtel, 1080 Wien, verbracht. Er stellte am 20.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 05.02.2019 abgewiesen wurde. Am 08.03.2019 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Er wurde am 21.03.2019 nach Albanien abgeschoben. Am 14.09.2021 reiste der BF erneut in den Schengen-Raum (Griechenland) ein. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2022 wurde über den BF erneut die Schubhaft verhängt. Der BF reiste am 13.01.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  13. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus der dem BVwG vorliegenden Kopie des albanischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache sowie zu den Lebensumständen des BF in Albanien und Österreich stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der Beschwerde sowie auf die vom BVwG eingeholten Registerabfragen (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister).
  14. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. und das Einreiseverbot in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier. und das Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 5.
  15. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und des FPG anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 28.01.2022 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 04.02.2022 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich des Spruchpunktes IV. nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich des Spruchpunktes römisch vier. nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. war teilweise Erfolg beschieden und die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. war teilweise Erfolg beschieden und die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
  7. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 5.2.3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, hat sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich erwiesen. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten (mehrfacher illegaler Aufenthalt, Abschiebung, unterlassene Meldung im Zentralen Melderegister, kein ordentlicher Wohnsitz) unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die diesbezüglichen Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt. 5.2.3.

  1. Zum Einreiseverbot: 5.2.3.2.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass das Gesamtfehlverhalten des BF (Betreten bei unrechtmäßigem Aufenthalt, Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, Mittellosigkeit, keine Meldung im Bundesgebiet, Aufgriff durch Zufall, Erstattung einer Anzeige) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild eine Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. 5.2.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass das Gesamtfehlverhalten des BF (Betreten bei unrechtmäßigem Aufenthalt, Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, Mittellosigkeit, keine Meldung im Bundesgebiet, Aufgriff durch Zufall, Erstattung einer Anzeige) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild eine Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 16.11.2012, 2012/21/0080). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). 5.2.3.2.

  1. Der BF reiste bereits im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein. Gegen ihn wurde aufgrund seines illegalen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF wurde mangels freiwilliger Ausreise am 21.03.2019 nach Albanien abgeschoben. Im Jahr 2021 reiste der BF erneut in das Schengen-Gebiet ein. Er hat sich erneut unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufgehalten und ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Auch die bereits durchgesetzte zwangsweise Abschiebung konnte den BF nicht davon abhalten, neuerlich nach Ablauf der 90 Tage im Schengen-Raum zu verbleiben. 5.2.3.2.
  2. Das BFA stützte das Einreiseverbot zudem auf die Mittellosigkeit des BF. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) „hat die Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen“ (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) „hat die Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen“ vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der geplanten, legalen Bestreitung des Unterhaltes hat der BF nicht erstattet. Er gab vielmehr an, von seiner Mutter 500 Euro überwiesen bekommen zu haben, seine Mutter unterstütze ihn gelegentlich. Der BF geht jedoch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, die seinen Unterhalt langfristig bzw. dauerhaft sichern kann. Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG aus.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der geplanten, legalen Bestreitung des Unterhaltes hat der BF nicht erstattet. Er gab vielmehr an, von seiner Mutter 500 Euro überwiesen bekommen zu haben, seine Mutter unterstütze ihn gelegentlich. Der BF geht jedoch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, die seinen Unterhalt langfristig bzw. dauerhaft sichern kann. Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aus. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des BVwG jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die zeitweise Unmöglichkeit, seine Mutter in Griechenland, das dem Schengengebiet angehört, zu besuchen, ist dadurch, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes ein großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Der BF kann über moderne Telekommunikationsmittel und Besuche in Drittstaaten oder in Albanien den Kontakt zu seiner Mutter aufrechterhalten. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:

§ 53Abs.

2 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren – sohin mehr als der Hälfte des maximal möglichen Ausmaßes – erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Mutter des BF in Griechenland, einem vom Einreiseverbot betroffenen Land, lebt und der BF das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen hat, nicht verhältnismäßig.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren – sohin mehr als der Hälfte des maximal möglichen Ausmaßes – erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Mutter des BF in Griechenland, einem vom Einreiseverbot betroffenen Land, lebt und der BF das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen hat, nicht verhältnismäßig. Aufgrund des mehrfachen illegalen Aufenthaltes, der bereits erfolgten Abschiebung, des Nichtnachkommens seiner Meldeverpflichtung und seiner Mittellosigkeit war eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf weniger als zwei Jahre jedoch nicht angemessen. 5.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2251387.1.00

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