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{'item': 'W201 2251340-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 28Art. 130§ 14§ 41§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW201 2251340-1 SpruchW201 2251340-1/5E, W201 2251340-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter , Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 06.09.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG .Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 19.02.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 19.02.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
  3. Dem, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2021, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:1.
  4. Dem, durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2021, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Klinischer Status –Fachstatus: Allgemeinzustand normal. Ernährungszustand sehr gut. Kopf/Hals: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, etwas dysarthrisch, kein inspiratorischer oder expiratorischer Stridor. Thorax/Lunge/Herz: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe noch in Bewegung. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Blutdruck 140/
  5. Z.n. OP an der Aorta. Abdomen: Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Wirbelsäule: Mäßige funktionelle Einschränkung mit Betonung der lumbalen Abschnitte, eher abwärts, Retroflexion und Drehen eingeschränkt. Extremitäten: Kreuz-, Nacken-, Pinzetten- und Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion beidseits erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Hüftgelenke sind frei beweglich, Kniegelenke rechts aktiv im Sitzen 0-0-120°, links 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, Einbeinstand wird durchgeführt, Heben der Beine etwas verlangsamt. Zehen- und Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme, periphere Fußpulse tastbar. Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, Sensibilitätsstörungen intermittierend im rechten Fuß angegeben, grobe Kraft seitengleich, gute Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. PSR mittellebhaft auslösbar. Keine relevante Sturzneigung. Gesamtmobilität-Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbständig, angedeutet Hinken, trägt Rucksack mit sich. Flüssiges Setzen und Erheben. Keine relevante Sturzneigung objektivierbar. Status Psychicus: Voll orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten. „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigung Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevante Wurzelreizzeichen 02.01.02 30 vH 2 Aortenklappeninsuffizienz, anfallsartiges Vorhofflimmern Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung bei normaler Pumpfunktion. 05.07.01 20 vH 3 Zustand nach subakutem Infarkt im Verebellum rechts 11/20 Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da milde Residuen. 04.01.01 20 vH 4 Chronische Niereninsuffizienz Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da kompensierte Retention. 05.04.01 20 vH 5 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades Unterer Rahmensatz, da klinisch kompensiert. 05.07.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 – 4 wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um eine Stufe erhöht. Leiden 5 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie, Hyperuricämie: kein GdB, da mittels wirksamer Dauermedikation behandelt. Zustand nach Hemiarch und Ascendensersatz bei Typ A-Dissektion: kein GdB, da operativ saniert, ohne Hinweis auf Dysfunktion bzw. relevante funktionelle Einschränkung. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vor, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, relevante motorische Defizite liegen nicht vor, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegt auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven nach operativem Eingriff an der Aorta vor, die Pumpleistung des Herzen ist erhalten, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maß erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen: Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit und Erkrankungen des Verdauungssystems.“ 1.
  6. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde am 27.05.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 23.06.2021 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er in beiden Knien Schmerzen durch diverse Operationen und Abnützungen bzw. durch ein eingerissenes Kreuzband habe. Auch die Schmerzen der Wirbelsäule seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe rechts und links im Lendenwirbelbereich Schmerzen und durch die Bandscheibenschädigungen starke Einschränkungen der Beweglichkeit. In der CT- Untersuchung vom 18.05.2021 sei am Übergang zum Aortenbogen eine Dissektionsmembran festgestellt worden, welche bei Antragstellung noch nicht bekannt gewesen sei. Auch sollte der Zustand nach ischämischem Infarkt der postoperativ nach seiner Aorten OP 2020 entstanden sei mehr Berücksichtigung erhalten. Er habe an manchen Tagen nach wie vor Sehstörungen. Vermutlich entstünden durch die starke Blutverdünnung immer wieder Blutungen im Gehirn welche sich auf das Sehzentrum des linken Auges auswirken würden. Der Gleichgewichtssinn sei durch den Infarkt stark beeinträchtigt. Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, weil sich durch ruckartige Bewegungen bzw. beim Bremsen immer wieder Schwindel einstelle, welchen er nicht steuern könne. Dies führe dazu das er nicht alleine aussteigen könne und auf Hilfe angewiesen sei. Auch sei ihm das Gehen über längere Strecken nicht möglich.1.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 27.05.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 23.06.2021 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er in beiden Knien Schmerzen durch diverse Operationen und Abnützungen bzw. durch ein eingerissenes Kreuzband habe. Auch die Schmerzen der Wirbelsäule seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe rechts und links im Lendenwirbelbereich Schmerzen und durch die Bandscheibenschädigungen starke Einschränkungen der Beweglichkeit. In der CT- Untersuchung vom 18.05.2021 sei am Übergang zum Aortenbogen eine Dissektionsmembran festgestellt worden, welche bei Antragstellung noch nicht bekannt gewesen sei. Auch sollte der Zustand nach ischämischem Infarkt der postoperativ nach seiner Aorten OP 2020 entstanden sei mehr Berücksichtigung erhalten. Er habe an manchen Tagen nach wie vor Sehstörungen. Vermutlich entstünden durch die starke Blutverdünnung immer wieder Blutungen im Gehirn welche sich auf das Sehzentrum des linken Auges auswirken würden. Der Gleichgewichtssinn sei durch den Infarkt stark beeinträchtigt. Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, weil sich durch ruckartige Bewegungen bzw. beim Bremsen immer wieder Schwindel einstelle, welchen er nicht steuern könne. Dies führe dazu das er nicht alleine aussteigen könne und auf Hilfe angewiesen sei. Auch sei ihm das Gehen über längere Strecken nicht möglich. 1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen und Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein mit 11.07.2021 datiertes, auf der Aktenlage basierendes medizinisches Gutachten vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:1.3 Zur Überprüfung der Einwendungen und Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein mit 11.07.2021 datiertes, auf der Aktenlage basierendes medizinisches Gutachten vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: „Befundnachreichung:  21.6.2013, 24.3.2020 Rö XXXX : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung. 21.6.2013, 24.3.2020 Rö römisch 40 : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung.  15.10.2018, 4.3.2014 XXXX : deg. Abnützungen li. und re. Kniegelenk. 15.10.2018, 4.3.2014 römisch 40 : deg. Abnützungen li. und re. Kniegelenk.  18.5.2021 Rö XXXX : Dissektionsmembran A. descendens bei Z.n. Aorta ascendens-Ersatz, postoperativ regulär kalibrierte A. ascendens. 18.5.2021 Rö römisch 40 : Dissektionsmembran A. descendens bei Z.n. Aorta ascendens-Ersatz, postoperativ regulär kalibrierte A. ascendens. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Dissektion im Bereich der Aorta descendens Oberer Rahmensatz, da neu aufgetretene Dissektionsmembran vom Aortenbogen bis Höhe Pulmonalarterie. 05.03.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigung Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevante Wurzelreizzeichen. 02.01.02 30 3 Aortenklappeninsuffizienz, anfallsartiges Vorhofflimmern Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung bei normaler Pumpfunktion. 05.07.01 20 4 Zustand nach subakutem Infarkt im Cerebellum rechts 11/20 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da milde Residuen. 04.01.01 20 5 Chronische Niereninsuffizienz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da kompensierte Retention. 05.04.01 20 6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades Unterer Rahmensatz, da klinisch kompensiert. 05.07.05 10 7 Degenerative und postoperative Veränderungen an Gelenken der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da aktive Beweglichkeit beidseits 0-0-120°. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3,4,5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 6, 7 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 1, 7 aufgrund nun erfolgter Befundnachreichung. Zu den Einwendungen: aufgrund nun erfolgter Befundnachreichung und Würdigung derselben wird der Gesamt-GdB auf nunmehr 50% angehoben. Eine relevante Sehstörung ist durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde (inkl. corr. Visus) nicht belegt. Eine relevante Gleichgewichtsstörung bzw. relevante Sturzneigung konnten zum Untersuchungszeitpunkt nicht objektiviert werden. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite beim Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender und nachgereichter Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA Anhebung im Gesamt-GdB um 1 Stufe.“ 1.4. Mit email vom 20.07.202 hat der Beschwerdeführer ein Passfoto vorgelegt und vorgebracht, dass er beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedingt durch seinen Schlaganfall massive Probleme mit dem Gleichgewicht habe. Sein letzter Versuch mit dem Bus zu fahren habe vor einer Woche mit einem Sturz geendet. 1.5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde am 22.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 02.08.2021 unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der ischämische Infarkt bei der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er habe in öffentlichen Verkehrsmitteln massive Probleme mit dem Gleichgewicht und könne diese daher nicht benützen. Er komme immer wieder ins Schwanken und zeitweise komme auch eine Traktion nach rechts hinzu welche er nicht steuern könne. Schwindelanfälle würden ihn den ganzen Tag begleiten, speziell bei raschem Blickwechsel und dem Versuch schneller aufzustehen. Auch würden in unregelmäßigen Abständen Sehstörungen auftreten.1.5. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 22.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 02.08.2021 unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der ischämische Infarkt bei der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er habe in öffentlichen Verkehrsmitteln massive Probleme mit dem Gleichgewicht und könne diese daher nicht benützen. Er komme immer wieder ins Schwanken und zeitweise komme auch eine Traktion nach rechts hinzu welche er nicht steuern könne. Schwindelanfälle würden ihn den ganzen Tag begleiten, speziell bei raschem Blickwechsel und dem Versuch schneller aufzustehen. Auch würden in unregelmäßigen Abständen Sehstörungen auftreten. 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen und Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein mit 01.09.2021 datiertes, auf der Aktenlage basierendes medizinisches Gutachten vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:1.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen und Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein mit 01.09.2021 datiertes, auf der Aktenlage basierendes medizinisches Gutachten vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 eingeholt in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: „Befundnachreichung:  21.7.2021 Kl. XXXX : dzt. unauffälliger Neurostatus.  21.7.2021 Kl. römisch 40 : dzt. unauffälliger Neurostatus.  24.3.2020 Rö XXXX : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung.  24.3.2020 Rö römisch 40 : deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung.  4.3.2014, 15.10.2018 XXXX : nicht frische Zerrung im linken Kniegelenk, deg. Abnützungen. Z.n. ASK re. Kniegelenk, Kreuzbandschädigung.  4.3.2014, 15.10.2018 römisch 40 : nicht frische Zerrung im linken Kniegelenk, deg. Abnützungen. Z.n. ASK re. Kniegelenk, Kreuzbandschädigung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dissektion im Bereich der Aorta descendens Oberer Rahmensatz, da neu aufgetretene Dissektionsmembran vom Aortenbogen bis Höhe Pulmonalarterie. 05.03.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigung Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevante Wurzelreizzeichen. 02.01.02 30 3 Aortenklappeninsuffizienz, anfallsartiges Vorhofflimmern Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung bei normaler Pumpfunktion. 05.07.01 20 4 Zustand nach subakutem Infarkt im Cerebellum rechts 11/20 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da milde Residuen. 04.01.01 20 5 Chronische Niereninsuffizienz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da kompensierte Retention. 05.04.01 20 6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades Unterer Rahmensatz, da klinisch kompensiert. 05.07.05 10 7 Degenerative und postoperative Veränderungen an Gelenken der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da lediglich geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3,4,5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 6, 7 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zu den Einwendungen: im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Die subjektiven Empfindungen der Partei im Rahmen des Parteiengehörs werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der aufliegenden bzw. nachgereichten Befunde nicht dazu geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Es wird vor allem auf einen nachgereichten Befund Kl. XXXX verwiesen, in welchem expressis verbis der Neurostatus als unauffällig beschrieben wird. Ein aktueller, fachärztlicher Befund, welcher eine einschätzungsrelevante Sehstörung attestieren würde (inkl. corr. Visus), liegt nicht vor. Die degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind bereits nach entsprechender funktioneller Einschränkung im Gutachten aufgenommen.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zu den Einwendungen: im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Die subjektiven Empfindungen der Partei im Rahmen des Parteiengehörs werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der aufliegenden bzw. nachgereichten Befunde nicht dazu geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Es wird vor allem auf einen nachgereichten Befund Kl. römisch 40 verwiesen, in welchem expressis verbis der Neurostatus als unauffällig beschrieben wird. Ein aktueller, fachärztlicher Befund, welcher eine einschätzungsrelevante Sehstörung attestieren würde (inkl. corr. Visus), liegt nicht vor. Die degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind bereits nach entsprechender funktioneller Einschränkung im Gutachten aufgenommen. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite beim Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten.“ 1.
  3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 06.09.2021 einen bis 31.10.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich und dritter Teilstrich VO 303/1996 liegen vor“ vorgenommen.1.
  4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 06.09.2021 einen bis 31.10.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich und dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegen vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurden keine Einwendungen erhoben. 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurde das Aktengutachten Dris. XXXX vom 01.09.2021 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Aktengutachten Dris. römisch 40 vom 01.09.2021 übermittelt.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde sich nicht mit der Erkrankung des Beschwerdeführers und den von ihm getätigten Angaben auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass ihm die Wegstrecke zu öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei, sondern sei ihm die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Dafür sei seine schwere Erkrankung der Herzhauptschlagader verantwortlich aufgrund derer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umgehend Schwindelzustände eintreten würden. Im beiliegenden neurologischen Gutachten werde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – mit häufigen Translationsbeschleunigungen, was innerstädtisch der Fall sei – nicht zumutbar sei. Anders sei dies nur im Falle des Vorhandenseins eines Sitzplatzes oder der Möglichkeit beidseitigen Anhaltens mit visueller Kontrolle, was aber nicht sichergestellt sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sei erforderlich.2.
  7. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2021 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:
  8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde sich nicht mit der Erkrankung des Beschwerdeführers und den von ihm getätigten Angaben auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass ihm die Wegstrecke zu öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei, sondern sei ihm die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Dafür sei seine schwere Erkrankung der Herzhauptschlagader verantwortlich aufgrund derer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umgehend Schwindelzustände eintreten würden. Im beiliegenden neurologischen Gutachten werde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – mit häufigen Translationsbeschleunigungen, was innerstädtisch der Fall sei – nicht zumutbar sei. Anders sei dies nur im Falle des Vorhandenseins eines Sitzplatzes oder der Möglichkeit beidseitigen Anhaltens mit visueller Kontrolle, was aber nicht sichergestellt sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sei erforderlich., 2.
  9. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2021 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  Nervenfachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX , 05.10.2021: Der Untersuchte stellt sich vor mit dem Begehren nach einer nervenfachärztlichen Begutachtung bezüglich Schwindel und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für das Bundessozialamt. …...Es ist so, dass bei unruhigen Bewegungen wie zum Beispiel in einem Bus oder Straßenbahn Anfahren und Bremsen einfach ein schwindeliges Gefühl in den Kopf kommt. Es sind vor allem diese horizontalen Bewegungen oder das Ruckeln, dass diese Beschwerden bei mir hervor ruft. Mit dem Auto selbst fahre ich nur mehr ganz kurze Strecken. Als Mitfahrer geht es ……… . Neuro-Status Auszug: FNV links diskret dysmetrisch, Unterberger Tretversuch breiter, geringgradige Tendenz nach rechts, nicht signifikant, dazwischen auch deutliche Ostentation mit Seithinrückschritt. Diagnosen: Z.n. Schlaganfall im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre, DM 3 cm, mit stattgehabter Einblutung und zusätzlichen kleinen Inselblutungen über der Großhirnrinde, phasenweise Sehstörung in Abklärung begriffen, Z.n. operativer Sanierung einer Hauptschlagaderaussackung (Aortenaneurysma), Z.n. Vorhofflimmern und 3xiger Kardioversion. Zusammenfassung und Gutachten: Insgesamt ist beim Untersuchten für die Schwere des erlittenen Krankheitsgeschehens selbst ein sehr gutes medizinisches Ergebnis eingetreten. Die geschilderten phasenhaften Schwindelzustände sind auf Grund der substantiellen Adäquanz medizinisch und fachärztlich nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist auch, dass der Untersuchte die Schwindelzustände bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erleben kann. Somit sind öffentliche Verkehrsmittel in der Benutzung nur mit beidseitigem Anhalten oder einem garantierten Sitzplatz möglich und zumutbar. Sollte dies nicht möglich sein, so sind öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar. Nervenfachärztliche Stellungnahme Dr. römisch 40 , 05.10.2021: Der Untersuchte stellt sich vor mit dem Begehren nach einer nervenfachärztlichen Begutachtung bezüglich Schwindel und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für das Bundessozialamt. …...Es ist so, dass bei unruhigen Bewegungen wie zum Beispiel in einem Bus oder Straßenbahn Anfahren und Bremsen einfach ein schwindeliges Gefühl in den Kopf kommt. Es sind vor allem diese horizontalen Bewegungen oder das Ruckeln, dass diese Beschwerden bei mir hervor ruft. Mit dem Auto selbst fahre ich nur mehr ganz kurze Strecken. Als Mitfahrer geht es ……… . Neuro-Status Auszug: FNV links diskret dysmetrisch, Unterberger Tretversuch breiter, geringgradige Tendenz nach rechts, nicht signifikant, dazwischen auch deutliche Ostentation mit Seithinrückschritt. Diagnosen: Z.n. Schlaganfall im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre, DM 3 cm, mit stattgehabter Einblutung und zusätzlichen kleinen Inselblutungen über der Großhirnrinde, phasenweise Sehstörung in Abklärung begriffen, Z.n. operativer Sanierung einer Hauptschlagaderaussackung (Aortenaneurysma), Z.n. Vorhofflimmern und 3xiger Kardioversion. Zusammenfassung und Gutachten: Insgesamt ist beim Untersuchten für die Schwere des erlittenen Krankheitsgeschehens selbst ein sehr gutes medizinisches Ergebnis eingetreten. Die geschilderten phasenhaften Schwindelzustände sind auf Grund der substantiellen Adäquanz medizinisch und fachärztlich nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist auch, dass der Untersuchte die Schwindelzustände bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erleben kann. Somit sind öffentliche Verkehrsmittel in der Benutzung nur mit beidseitigem Anhalten oder einem garantierten Sitzplatz möglich und zumutbar. Sollte dies nicht möglich sein, so sind öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar.  Carotis-Doppler vom 29.10.2021: mäßig arteriosklerotische Veränderungen rechts in der Bifurkation wie beschrieben, keine hämodynamische Relevanz.  MRT Neurokranium mit MR Angiographie, 29.10.2021: postischämisches Defektareal rechts cerebellär. Zeichen der mikrovaskulären Encephalopathie ohne rezente Veränderungen. Dentale Sanierung angezeigt, sonst unauffälliger Befund.  Dr. XXXX , FA Augenheilkunde, 01.10.2021: Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie beidseitig, Exophorie, Blepharochalasis beidseitig, BH-Naevus rechtes Auge, Cataracta senilis incipiens beidseitig, Amaurosis fugax od/ou... Migraine ophth(??). Dr. römisch 40 , FA Augenheilkunde, 01.10.2021: Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie beidseitig, Exophorie, Blepharochalasis beidseitig, BH-Naevus rechtes Auge, Cataracta senilis incipiens beidseitig, Amaurosis fugax od/ou... Migraine ophth(??). Klinischer Fachstatus: HN: Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig HWS in alle Richtungen frei beweglich, jedoch Angabe von Schwindel bei Seitrotation im Liegen. OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV links diskret dysmetrisch, grobe Kraft, Trophik, Tonus o.B., Frontal- und Py-Zeichen negativ. UE: Trophik, Tonus o.B., MER stgl. mittellebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B. Sensibilität: Hypästhesie der re. UE wird angegeben (spitz/stumpf). Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig, geringe Unsicherheit bei Parallelstand mit deutlicher Zunahme bei Augenschluss, Einbeinstand kurz möglich bds., push test: Ausgleichsschritt etwas verzögert, jedoch ausreichend schnell möglich. Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Dissektion im Bereich der Aorta descendens 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigung 3 Aortenklappeninsuffizienz, anfallsartiges Vorhofflimmern 4 Zustand nach subakutem Infarkt im Cerebellum rechts 11/20 5 Chronische Niereninsuffizienz 6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades 7 Degenerative und postoperative Veränderungen an den Gelenken der unteren Extremitäten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine; die vom AW beschriebenen Symptome, die bei Rotation der Halswirbelsäule oder Querbeschleunigung auftreten, können aus fachärztlicher Sicht nicht mit Sicherheit als eine ursächliche Symptomatik der ho. festgestellten Leiden, auch nicht in ihrem Zusammenwirken, festgestellt werden. Vielmehr besteht nach Einschätzung des Gutachters hier ein deutlicher Zusammenhang mit der Halswirbelsäule, wie auch der betreuende Neurologe Dr. XXXX und - laut Angabe des AW - der betreuende Arzt im XXXX ebenfalls vermuten. Im vorgelegten Privatgutachten von Dr. XXXX wird ein nahezu unauffälliger Neuro-Status beschrieben, der sich mit der Untersuchung ho. Großteils deckt. Weiters werden bei der Status-Ermittlung deutliche Ostentationen dokumentiert. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann durch die geschilderten Symptome nach fachärztlicher Untersuchung ho. sowie Durchsicht der vorliegenden Befunde nicht ausreichend begründet werden. Weiters ist die diesbezügliche Symptomatik derzeit noch in Abklärung, weiters bestehen diesbezüglich Therapiereserven. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar.Keine; die vom AW beschriebenen Symptome, die bei Rotation der Halswirbelsäule oder Querbeschleunigung auftreten, können aus fachärztlicher Sicht nicht mit Sicherheit als eine ursächliche Symptomatik der ho. festgestellten Leiden, auch nicht in ihrem Zusammenwirken, festgestellt werden. Vielmehr besteht nach Einschätzung des Gutachters hier ein deutlicher Zusammenhang mit der Halswirbelsäule, wie auch der betreuende Neurologe Dr. römisch 40 und - laut Angabe des AW - der betreuende Arzt im römisch 40 ebenfalls vermuten. Im vorgelegten Privatgutachten von Dr. römisch 40 wird ein nahezu unauffälliger Neuro-Status beschrieben, der sich mit der Untersuchung ho. Großteils deckt. Weiters werden bei der Status-Ermittlung deutliche Ostentationen dokumentiert. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann durch die geschilderten Symptome nach fachärztlicher Untersuchung ho. sowie Durchsicht der vorliegenden Befunde nicht ausreichend begründet werden. Weiters ist die diesbezügliche Symptomatik derzeit noch in Abklärung, weiters bestehen diesbezüglich Therapiereserven. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ 2.
  10. Mit Schreiben vom 30.11.2021 wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben. 2.
  11. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde am 19.11.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 01.12.2021 unter erstmaliger Vorlage eines Befundberichtes des XXXX vom 24.11.2021 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Gesundheitszustand sich seit dem Antrag nicht verbessert habe. Die Ursache für Schwindel und zunehmende Übelkeit habe trotz vieler Untersuchungen nicht geklärt werden können. Die Untersuchung im XXXX habe eine Durchblutungsstörung im Gehirn ergeben, welche die regelmäßigen Sehstörungen verursacht. Dies könnte auch die Ursache für die Translationsbeschwerden sein. Er habe im Beisein seiner Frau erneut versucht den Bus zu benützen, habe diesen aber wegen des bekannten Schwindels und der Übelkeit nach 4 Stationen mit Hilfe seiner Frau wieder verlassen müssen. Er habe die Beschwerden schon länger als ein Jahr und habe keine Besserung feststellen können. Er benötige für jeden Termin eine Transportmöglichkeit mit dem Auto und brauche daher dringen die Zusatzeintragung. Auch kommen das vorgelegte Gutachten Dris. XXXX , entgegen den Ausführungen Dris. XXXX zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beschwerden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen. Dris. XXXX gehe aber auf die Aussagen des Sachverständigen in keiner Weise ein, sondern attestiere eine dokumentierte Neigung zur Übertreibung. Es sei rechtlich irrelevant, dass Dr. XXXX meine, dass die beschriebenen Symptome nicht auf die vorliegenden Leiden zurückzuführen seien. Er führe doch selbst aus, dass ein deutlicher Zusammenhang mit der Halswirbelsäule bestehe. Es sei daher zu klären inwieweit die von Dr. XXXX genannten deutlichen Ostentationen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und warum er die einsetzenden Schwindelanfälle als nicht ausreichend für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ansieht. Der Sachverständige möge darstellen, weshalb der die Überlegungen und die Beurteilung im Gutachten Dris. XXXX für inhaltlich unrichtig erachte. Auch sei nicht nachvollziehbar wie das bestehende Leiden sich bessern solle, da nach über einem Jahr mit einer Vielzahl an Medikationen keine Besserung eingetreten sei. Auch verhindere eine grundsätzliche Therapiemöglichkeit nicht den Erhalt des Zusatzvermerkes solange nicht absehbar sei, innerhalb welchen Zeitraumes überhaupt mit einer Besserung zu rechnen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar von welcher Verbesserung des Leidens 1 (Dissektion im Bereich der Aorta descendes) ausgegangen werde. Laut CT-Untersuchung vom 18.05.2021 bestehe zusätzlich zur Aorta Prothese eine Dissektionsmembran die vermuten lasse, dass sich eher eine Verschlechterung dieses Leidens als eine Besserung einstellen werde. Er ersuche daher die Befristung im Behindertenpass zu löschen.2.3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 19.11.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 01.12.2021 unter erstmaliger Vorlage eines Befundberichtes des römisch 40 vom 24.11.2021 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Gesundheitszustand sich seit dem Antrag nicht verbessert habe. Die Ursache für Schwindel und zunehmende Übelkeit habe trotz vieler Untersuchungen nicht geklärt werden können. Die Untersuchung im römisch 40 habe eine Durchblutungsstörung im Gehirn ergeben, welche die regelmäßigen Sehstörungen verursacht. Dies könnte auch die Ursache für die Translationsbeschwerden sein. Er habe im Beisein seiner Frau erneut versucht den Bus zu benützen, habe diesen aber wegen des bekannten Schwindels und der Übelkeit nach 4 Stationen mit Hilfe seiner Frau wieder verlassen müssen. Er habe die Beschwerden schon länger als ein Jahr und habe keine Besserung feststellen können. Er benötige für jeden Termin eine Transportmöglichkeit mit dem Auto und brauche daher dringen die Zusatzeintragung. Auch kommen das vorgelegte Gutachten Dris. römisch 40 , entgegen den Ausführungen Dris. römisch 40 zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beschwerden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen. Dris. römisch 40 gehe aber auf die Aussagen des Sachverständigen in keiner Weise ein, sondern attestiere eine dokumentierte Neigung zur Übertreibung. Es sei rechtlich irrelevant, dass Dr. römisch 40 meine, dass die beschriebenen Symptome nicht auf die vorliegenden Leiden zurückzuführen seien. Er führe doch selbst aus, dass ein deutlicher Zusammenhang mit der Halswirbelsäule bestehe. Es sei daher zu klären inwieweit die von Dr. römisch 40 genannten deutlichen Ostentationen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und warum er die einsetzenden Schwindelanfälle als nicht ausreichend für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ansieht. Der Sachverständige möge darstellen, weshalb der die Überlegungen und die Beurteilung im Gutachten Dris. römisch 40 für inhaltlich unrichtig erachte. Auch sei nicht nachvollziehbar wie das bestehende Leiden sich bessern solle, da nach über einem Jahr mit einer Vielzahl an Medikationen keine Besserung eingetreten sei. Auch verhindere eine grundsätzliche Therapiemöglichkeit nicht den Erhalt des Zusatzvermerkes solange nicht absehbar sei, innerhalb welchen Zeitraumes überhaupt mit einer Besserung zu rechnen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar von welcher Verbesserung des Leidens 1 (Dissektion im Bereich der Aorta descendes) ausgegangen werde. Laut CT-Untersuchung vom 18.05.2021 bestehe zusätzlich zur Aorta Prothese eine Dissektionsmembran die vermuten lasse, dass sich eher eine Verschlechterung dieses Leidens als eine Besserung einstellen werde. Er ersuche daher die Befristung im Behindertenpass zu löschen. 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 21.01.2022 eingeholt. Zusammengefasst wird in diesen Gutachten Folgendes festgehalten:2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 21.01.2022 eingeholt. Zusammengefasst wird in diesen Gutachten Folgendes festgehalten: „Klinischer Status Augenheilkunde: Visus: Rechts +2,0 sph + 0,5cyl 140° 1,0 add +2,75 sph Jg 1 bin Links +2,25 sph + 0,5cyl 45° 0,9 Beide Augen: geringe Blepharochalasis, VBA reizfrei, HH klar: Cat nucl incip. Fundi Papille und Macula oB, Gefäßsklerose. Gesichtsfeld ho. durchgeführt re. Randskotome temp, li. konzentr. Einengung auf 30° - bei unauffälligem Sehnerv und NH Befund nicht objektivierbar - lt Befund des XXXX Außengrenzen konfrontationsperimetr. oB.“Gesichtsfeld ho. durchgeführt re. Randskotome temp, li. konzentr. Einengung auf 30° - bei unauffälligem Sehnerv und NH Befund nicht objektivierbar - lt Befund des römisch 40 Außengrenzen konfrontationsperimetr. oB.“ „Klinischer Status Innere Medizin: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal. HNAP frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Thorax: Narbe bland, symmetrisch Pulmo: VA, SKS. Herztöne: leises Systolikum, rhythmisch, normofrequent. Blutdruck: 150/
  3. Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft. UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel. Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 20cm. Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent.“ „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Dissektionslamelle bei Zustand nach Aorta ascendens Ersatz 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, Vorhofflimmern 4 Zustand nach subakutem Cerebellum Infarkt 5 Chronische Niereninsuffizienz 6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades 7 Degenerative Gelenksveränderungen 8 Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, normale zentrale Sehschärfe rechts, Verminderung der zentralen Sehschärfe links auf 0,9 GdB 0% Tabelle kolonne1 Zeile1 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden
  4. Nachuntersuchung 07/2023 - weil Besserung (Therapieoptionen) von Leiden 1 möglich.“Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden
  5. Nachuntersuchung 07 aus 2023, - weil Besserung (Therapieoptionen) von Leiden 1 möglich.“ „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Augenheilkunde: Keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Internistisch: Aus internistischer Sicht ist im Rehazentrum XXXX eine gute Leistungsfähigkeit bei erhaltener Linksventrikelfunktion beschrieben, eine Ursache des Schwindels ist internistisch nicht begründbar. Daher ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“Internistisch: Aus internistischer Sicht ist im Rehazentrum römisch 40 eine gute Leistungsfähigkeit bei erhaltener Linksventrikelfunktion beschrieben, eine Ursache des Schwindels ist internistisch nicht begründbar. Daher ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“ 2.
  6. Mit Schreiben vom 03.02.2022, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt.
  7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs, mit welchem dem Beschwerdeführer die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX zur Kenntnis gebracht wurden, hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Großteils bereits im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen im Wesentlichen vorgebracht, dass auf seine neurologischen Probleme nicht eingegangen worden sei. Die Ursache für seinen Schwindel und seine Übelkeit habe trotz vieler Arztbesuche nicht geklärt werden können. Eine Untersuchung im XXXX habe eine Durchblutungsstörung im Gehirn ergeben, welche laut Dr. XXXX die regelmäßigen Sehstörungen verursachen könnten. Seiner Meinung nach könne diese Durchblutungsstörung auch mit verantwortlich sein für die Translationsbeschwerden. Der Ischämische Infarkt habe scheinbar größeren Schaden im Gehirn verursacht als ursprünglich angenommen. Bei der MRT Untersuchung vom 29.10.2021 seien verschiedenste Defektareale und eine beträchtliche degenerative Veränderung atlantoaxial festgestellt worden. Er mache seit mehr als einem Jahr fast täglich diverse Gleichgewichts- und Koordinationsübungen und habe eine Heilgymnastik Therapie mit Schwerpunkt Gleichgewicht durchgeführt. Er sei derzeit bei einer Neurologin in Behandlung und diese habe ihm eine neurologische Rehab verordnet. Zusätzlich hat sie Tropfen gegen Schwindel verschrieben, sei jedoch der Meinung, dass diese Therapie nur die Symptome gegebenenfalls etwas lindere, jedoch auf Grund der Vorgeschichte keine Heilung zu erwarten sei. Er habe diese Beschwerden nun schon länger als ein Jahr und habe noch keine Besserung festgestellt. Er benötige für jeden Termin oder Besuch eine Transportmöglichkeit mit dem Auto und brauche daher dringend diesen Eintrag in meinen Behindertenpass. Sein letzter Versuch mit dem Bus zu fahren habe mit Übelkeit und einem Sturz geendet. In der Folge wurden die am 1.12.2021 vorgebrachten Einwendungen wiederholt.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs, mit welchem dem Beschwerdeführer die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 zur Kenntnis gebracht wurden, hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Großteils bereits im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen im Wesentlichen vorgebracht, dass auf seine neurologischen Probleme nicht eingegangen worden sei. Die Ursache für seinen Schwindel und seine Übelkeit habe trotz vieler Arztbesuche nicht geklärt werden können. Eine Untersuchung im römisch 40 habe eine Durchblutungsstörung im Gehirn ergeben, welche laut Dr. römisch 40 die regelmäßigen Sehstörungen verursachen könnten. Seiner Meinung nach könne diese Durchblutungsstörung auch mit verantwortlich sein für die Translationsbeschwerden. Der Ischämische Infarkt habe scheinbar größeren Schaden im Gehirn verursacht als ursprünglich angenommen. Bei der MRT Untersuchung vom 29.10.2021 seien verschiedenste Defektareale und eine beträchtliche degenerative Veränderung atlantoaxial festgestellt worden. Er mache seit mehr als einem Jahr fast täglich diverse Gleichgewichts- und Koordinationsübungen und habe eine Heilgymnastik Therapie mit Schwerpunkt Gleichgewicht durchgeführt. Er sei derzeit bei einer Neurologin in Behandlung und diese habe ihm eine neurologische Rehab verordnet. Zusätzlich hat sie Tropfen gegen Schwindel verschrieben, sei jedoch der Meinung, dass diese Therapie nur die Symptome gegebenenfalls etwas lindere, jedoch auf Grund der Vorgeschichte keine Heilung zu erwarten sei. Er habe diese Beschwerden nun schon länger als ein Jahr und habe noch keine Besserung festgestellt. Er benötige für jeden Termin oder Besuch eine Transportmöglichkeit mit dem Auto und brauche daher dringend diesen Eintrag in meinen Behindertenpass. Sein letzter Versuch mit dem Bus zu fahren habe mit Übelkeit und einem Sturz geendet. In der Folge wurden die am 1.12.2021 vorgebrachten Einwendungen wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines bis 31.10.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
  3. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 19.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Dissektionslamelle bei Zustand nach Aorta ascendens Ersatz 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, Vorhofflimmern 4 Zustand nach subakutem Cerebellum Infarkt 5 Chronische Niereninsuffizienz 6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades 7 Degenerative Gelenksveränderungen 8 Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, normale zentrale Sehschärfe rechts, Verminderung der zentralen Sehschärfe links auf 0,9 GdB 0% Tabelle kolonne1 Zeile1 1.
  5. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung eines Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Beim Beschwerdeführer besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit betreffend cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Der Beschwerdeführer leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
  6. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  7. Beweiswürdigung: Zu 1.
  8. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
  9. bis 1.5.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. In der – vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten - nervenfachärztlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom 05.10.2021 wird aus vorliegenden Befunden zitiert, und werden die – auch im Rahmen der durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten objektivierten - Diagnosen dargestellt. Dem erhobenen Status ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freigehend, ohne Hilfsmittel, ohne Orthese zur Untersuchung kam, die Manipulation mit Unterlagen beidhändig und regelrecht erfolgte und Positionsmanöver selbständig ohne Fremdhilfe möglich waren. Es wird nicht beschrieben, dass sich im Rahmen der Untersuchung Anzeichen von bestehenden Schwindelbeschwerden wie zB im Rahmen des Entkleidens zur Untersuchung – welches eine Vielzahl von unterschiedlichen Bewegungsabläufen erfordert - oder bei Positionsmanövern zeigten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwindelzustände werden in dieser Stellungnahme die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung gemachten Angaben wiedergegeben und ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, phasenhaften Schwindelzustände medizinisch nachvollziehbar seien und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erlebt werden könnten. In diesem Gutachten wird aber nicht dargestellt, dass derartige Schwindelzustände tatsächlich auftreten, welchen Ausmaßes sie sind, bzw. mit welcher Häufigkeit damit zu rechnen ist. Es ist daher, auch vor dem Hintergrund des in diesem Gutachten erhobenen Status – welcher keine relevanten Funktionsdefizite dokumentiert - nicht nachvollziehbar, wie Dr. XXXX zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur möglich ist, wenn ein garantierter Sitzplatz vorhanden ist und der Beschwerdeführer sich beidseitig anhalten kann.In der – vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten - nervenfachärztlichen Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 05.10.2021 wird aus vorliegenden Befunden zitiert, und werden die – auch im Rahmen der durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten objektivierten - Diagnosen dargestellt. Dem erhobenen Status ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freigehend, ohne Hilfsmittel, ohne Orthese zur Untersuchung kam, die Manipulation mit Unterlagen beidhändig und regelrecht erfolgte und Positionsmanöver selbständig ohne Fremdhilfe möglich waren. Es wird nicht beschrieben, dass sich im Rahmen der Untersuchung Anzeichen von bestehenden Schwindelbeschwerden wie zB im Rahmen des Entkleidens zur Untersuchung – welches eine Vielzahl von unterschiedlichen Bewegungsabläufen erfordert - oder bei Positionsmanövern zeigten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwindelzustände werden in dieser Stellungnahme die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung gemachten Angaben wiedergegeben und ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, phasenhaften Schwindelzustände medizinisch nachvollziehbar seien und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erlebt werden könnten. In diesem Gutachten wird aber nicht dargestellt, dass derartige Schwindelzustände tatsächlich auftreten, welchen Ausmaßes sie sind, bzw. mit welcher Häufigkeit damit zu rechnen ist. Es ist daher, auch vor dem Hintergrund des in diesem Gutachten erhobenen Status – welcher keine relevanten Funktionsdefizite dokumentiert - nicht nachvollziehbar, wie Dr. römisch 40 zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur möglich ist, wenn ein garantierter Sitzplatz vorhanden ist und der Beschwerdeführer sich beidseitig anhalten kann. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. So wird auch im vorgelegten Befund des KH XXXX vom 21.07.2021 ein unauffälliger Neurostatus beschrieben und finden sich keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwindelproblematik. Im Befund des XXXX vom 24.11.2021 wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.10.2021 vorbrachte bei schnellen Blickbewegungen an Schwindel zu leiden, was Straßenbahnfahrten anstrengend mache. Auch hier werden somit nur die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und finden sich keine Angaben zu Art, Ausmaß und Häufigkeit der angegebenen Schwindelzustände.So wird auch im vorgelegten Befund des KH römisch 40 vom 21.07.2021 ein unauffälliger Neurostatus beschrieben und finden sich keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwindelproblematik. Im Befund des römisch 40 vom 24.11.2021 wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.10.2021 vorbrachte bei schnellen Blickbewegungen an Schwindel zu leiden, was Straßenbahnfahrten anstrengend mache. Auch hier werden somit nur die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und finden sich keine Angaben zu Art, Ausmaß und Häufigkeit der angegebenen Schwindelzustände. Dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht des Reha Zentrums vom 04.02.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 15mal an Fahrradergometertraining zu je 25 Minuten und an insgesamt 9 Wanderungen zu je 50 Minuten teilgenommen hat. Vom Vorliegen körperlicher Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, kann somit nicht ausgegangen werden. Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwindelbeschwerden finden sich - trotz Teilnahme an Bewegungsprogrammen wie Wanderungen, bei welchen es häufig zu ruckartigen Bewegungen kommt - in diesem Entlassungsbericht nicht. Da somit insgesamt im Rahmen keiner der erfolgten persönlichen Untersuchungen und auch in keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwindelzustände objektiviert werden konnten, kann nicht vom Vorliegen von einem derart gehäuften Auftreten von Schwindelzuständen in einem Ausmaß ausgegangen werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Auf ein Ausmaß an Schmerzen, welches das Erreichen, da Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln und den Transport in diesen verunmöglichen würde, kann insgesamt auf Grund der objektivierten Bewegungsumfänge, der vorliegenden Mobilität und der lediglich bei Bedarf eingenommen Medikation nicht geschlossen werden. Hinsichtlich der weiteren beim Beschwerdeführer objektivierten Gesundheitsschädigungen wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, dass diese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren noch konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchungen oder in den vorliegenden Befunden Hinweise auf Funktionsstörungen gefunden werden, welche maßgebliche Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen könnten. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Er wurde – entgegen seinen Ausführungen umfassend allgemeinmedizinisch, neurologisch, internistisch und augenfachärztlich persönlich untersucht und wurde ein umfassender Status erhoben und bewertet. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als nun eine neuerliche Überprüfung des durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweises erfolgte. Die Einwendungen ist jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung wonach das beim Beschwerdeführer vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bergründen, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Aktengutachten, Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende Aktengutachten, , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist sowie dass die nachgereichten Beweismittel (soweit erstmals vorgelegt) der Neuerungsbeschränkung unterliegen siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist sowie dass die nachgereichten Beweismittel (soweit erstmals vorgelegt) der Neuerungsbeschränkung unterliegen siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Der Entscheidung wird zugrunde gelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft und erheblich einschränken. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen Greif-, Halte- und Stützfähigkeit sind ausreichend. Eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass durch die Dissektionslamelle bei Zustand nach Aorta ascendens Ersatz, einer Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, Vorhofflimmern und eine Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades bei aber guter Leistungsfähigkeit und Linksventrikelfunktion ohne Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Herzleistung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Relevante Schwindelbeschwerden mit resultierender Sturzgefahr, welche in einer Häufigkeit und in einem Ausmaß auftreten, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, konnte weder im Rahmen der persönlichen Untersuchungen noch über die vorgelegten medizinischen Beweismittel objektiviert werden. Beim Beschwerdeführer konnten im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015). § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,). Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2015 wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.02.2022 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.02.2022 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu stellen und kommt eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu stellen und kommt eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des , Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die befristete Ausstellung des Behindertenpasses wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist und daher nicht darüber entschieden werden kann.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die befristete Ausstellung des Behindertenpasses wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist und daher nicht darüber entschieden werden kann.,

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt, wurde dieser vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieser vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens und im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach fachärztlich persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen kommt insofern keine Relevanz zu, als diese im Wesentlichen eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens beinhalten welche bereits im Rahmen der Gutachtenerstellung Berücksichtigung fanden. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2251340.1.00

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