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{'item': 'W202 2252727-1'}

Obsah (14)§ 293§ 15§ 105§ 125§ 83§ 107§ 99§ 127§ 153c§ 241e§ 229§ 159§ 153d§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW202 2252727-1 Spruch, W202 2252727-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 30.03.2009 zu LG SALZBURG 40 HV 42/2009I RK 30.03.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 30.03.2009 LG SALZBURG 040 HV 42/2009i vom 04.04.2012 02) BG SALZBURG 28 U 285/2009D vom 04.03.2010 RK 09.03.2010 PAR 127

Datum der (letzten) Tat 27.05.2009 Geldstrafe von 60 Tags zu je 5,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 16.04.2010 03) BG SALZBURG 029 U 100/2014p vom 19.05.2014 RK 23.05.2014 § 198

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Paragraph 198,

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Datum der (letzten) Tat 18.05.2014 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 23.05.2014 zu BG SALZBURG 029 U 100/2014p RK 23.05.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 23.05.2014 BG SALZBURG 029 U 100/2014p vom 30.11.2017 04) BG SALZBURG 029 U 161/2014h vom 30.06.2014 RK 04.07.2014 § 229

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Paragraph 229,

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§ 293

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Paragraph 293,

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Datum der (letzten) Tat 05.01.2014 Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40

unter Bedachtnahme auf BG SALZBURG 029 U 100/2014p RK 23.05.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40

unter Bedachtnahme auf BG SALZBURG 029 U 100/2014p RK 23.05.2014 Vollzugsdatum 04.07.2014 zu BG SALZBURG 029 U 161/2014h RK 04.07.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 04.07.2014 BG SALZBURG 029 U 161/2014h vom 18.01.2018 05) LG SALZBURG 030 HV 92/2015b vom 09.11.2016 RK 15.11.2016 § 105

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Paragraph 105,

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§ 15

§ 105

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Paragraph 15,

Paragraph 105,

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§ 15

§ 105

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Paragraph 15,

Paragraph 105,

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§ 125

Paragraph 125,

Datum der (letzten) Tat 24.01.2016 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 15.11.2016 zu LG SALZBURG 030 HV 92/2015b RK 15.11.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 15.11.2016 LG SALZBURG 030 HV 92/2015b vom 23.10.2020 06) LG SALZBURG 037 HV 40/2021s vom 02.12.2021 RK 02.12.2021 § 148a

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Paragraph 148 a,

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§ 15

§ 83

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Paragraph 15,

Paragraph 83,

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§ 107

(1 u 2)

Paragraph 107, (1 u 2)

§ 99

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Paragraph 99,

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§ 107

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Paragraph 107,

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§ 127

Paragraph 127,

§ 125

Paragraph 125,

§ 153c

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Paragraph 153 c,

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§ 241e

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Paragraph 241 e,

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§ 229

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Paragraph 229,

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§§ 105, 106

(1)Z 1

Paragraphen 105, 106,

(1)Ziffer eins,

§ 159(1 2 u 5) Z 3 u 4, § 161

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Paragraph 159, (1 2 u 5) Ziffer 3, u 4, Paragraph 161,

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§ 153d

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Paragraph 153 d,

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§ 50(1) Z 3 Waff

GParagraph 50,

(1)Ziffer 3, WaffG Datum der (letzten) Tat 06.09.2021 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG SALZBURG 037 HV 40/2021s RK 02.12.2021 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.02.2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG SALZBURG 048 BE 223/2021d vom 05.01.2022 Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG Salzburg im Anschluss einer Hauptverhandlung wegen § 15 §87 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und 2, §146

vom 10.03.2022 zu einer unbedingten zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG Salzburg im Anschluss einer Hauptverhandlung wegen Paragraph 15, §87 Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins und 2, §146

vom 10.03.2022 zu einer unbedingten zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verurteilt. Der Antragsteller ist geschieden und hat zwei minderjährige Töchter sowie vier weitere erwachsene Kinder. Die Exfrau des BF und seine Kinder leben im Bundesgebiet. Mit Einstweiliger Verfügung des BG Salzburg wurde dem BF der Aufenthalt zu seiner Exfrau und zu den minderjährigen Kindern an bestimmten Orten samt einem bestimmten Umkreis verboten und ihm aufgetragen das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Exfrau zu vermeiden. Die Einstweilige Verfügung ist für die Dauer von einem Jahr ab 27.09.2021 gültig. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet an einem Bandscheibenvorfall und an einem Schlafapnoesyndrom. Weiters hat der BF Alkoholprobleme. Gemäß Länderinformation der Staatendokumentation und dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid herangezogenen Auszug der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien vom 07.07.2017 sind Atemwegserkrankungen, insbesondere auch das Schlafapnoesyndrom, sowie orthopädische Erkrankungen in Serbien behandelbar. Auch krankengymnastische und ähnliche Therapien sind verfügbar. Zudem gibt es nach den Feststellungen des BFA Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Insbesondere sind Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter der gesetzlich festgelegten Grenze sowie sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen (in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften) gem. Art. 17 und 22 des serbischen Krankenversicherungsgesetzes gesetzlich versichert.Gemäß Länderinformation der Staatendokumentation und dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid herangezogenen Auszug der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien vom 07.07.2017 sind Atemwegserkrankungen, insbesondere auch das Schlafapnoesyndrom, sowie orthopädische Erkrankungen in Serbien behandelbar. Auch krankengymnastische und ähnliche Therapien sind verfügbar. Zudem gibt es nach den Feststellungen des BFA Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Insbesondere sind Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter der gesetzlich festgelegten Grenze sowie sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen (in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften) gem. Artikel 17 und 22 des serbischen Krankenversicherungsgesetzes gesetzlich versichert. Serbien gilt gemäß § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat. Aus den Länderberichten zu Serbien ergibt sich, dass die medizinische Versorgung dort grundsätzlich sichergestellt und zugänglich ist. Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat. Aus den Länderberichten zu Serbien ergibt sich, dass die medizinische Versorgung dort grundsätzlich sichergestellt und zugänglich ist. Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf. Serbien gilt gemäß § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf. Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Die Beschwerdebegründung kann vor dem dargestellten Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen, die Krankheiten sind nicht lebensbedrohlich und grundsätzlich in Serbien behandelbar, Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat, eine Art 3 EMRK relevante Situation aufgrund der allgemeinen Lage ist dort nicht erkennbar, nach den Angaben des BF könnte er zudem von seiner Mutter und seinen (erwachsenen) Kindern Unterstützung erhalten, was dann auch für einen Aufenthalt in Serbien zu gelten hätte, ein Eingriff in das Privat- und Familienleben ist angesichts der Straffälligkeit des BF gerechtfertigt, wobei zu betonen ist, dass sich das kriminelle Verhalten zuletzt gegen seine Familie richtete, weswegen sein Familienleben hinsichtlich seiner minderjährigen Kinder in den Hintergrund tritt. Die Beschwerdebegründung kann vor dem dargestellten Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen, die Krankheiten sind nicht lebensbedrohlich und grundsätzlich in Serbien behandelbar, Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat, eine Artikel 3, EMRK relevante Situation aufgrund der allgemeinen Lage ist dort nicht erkennbar, nach den Angaben des BF könnte er zudem von seiner Mutter und seinen (erwachsenen) Kindern Unterstützung erhalten, was dann auch für einen Aufenthalt in Serbien zu gelten hätte, ein Eingriff in das Privat- und Familienleben ist angesichts der Straffälligkeit des BF gerechtfertigt, wobei zu betonen ist, dass sich das kriminelle Verhalten zuletzt gegen seine Familie richtete, weswegen sein Familienleben hinsichtlich seiner minderjährigen Kinder in den Hintergrund tritt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als dringend erforderlich. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten bzw. seine zahlreichen Verwaltungsübertretungen und seine regelmäßige Begehung strafrechtlicher Delikte und damit einhergehender strafrechtlicher Verurteilungen deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und hat er zuletzt seine Exfrau und minderjährigen Kinder ernsthaft bedroht. Er stellt angesichts dieses Verhaltens auch weiterhin, wie sich auch aus der Gefährdungseinstufung durch die LPD Salzburg vom 20.09.2021 ergab, wonach die höchste Gefährdungsstufe „sehr hohe Gefährdung“ angezeigt wurde und der zuletzt durch das LG Salzburg verhängten zusätzlichen unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ergibt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Annahme der belangten Behörde einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF, die eine sofortige Ausreise des BF zur Hintanhaltung der Begehung weiterer schwerwiegender Delikte bedingt, kann sohin nicht entgegen getreten werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt und war wie aufgezeigt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Bemerkt wird zudem, dass der BF zuletzt zu einer unbedingten zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verurteilt wurde, gem. § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges ohnedies aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Bemerkt wird zudem, dass der BF zuletzt zu einer unbedingten zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verurteilt wurde, gem. Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges ohnedies aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen. Der hier maßgebliche Sachverhalt ist zudem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Der hier maßgebliche Sachverhalt ist zudem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2252727.1.00

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