RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW217 2247331-1 SpruchW217 2247331-1/10E, W217 2247331-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.08.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.08.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 29.06.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Weiters beantragte der Beschwerdeführer am 18.12.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 29.06.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Weiters beantragte der Beschwerdeführer am 18.12.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 07.01.2019 und dessen Stellungnahme vom 12.03.2019 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.03.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und begründete dies mit dem eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 07.01.2019 und dessen Stellungnahme vom 12.03.2019 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.03.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und begründete dies mit dem eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Ebenso wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. 2. Mit Schreiben vom 14.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2019 sowie mit Schreiben vom 28.04.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2019. 3. Nach Einholung einer Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2019 ab. 4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. W115 2218821-2/3E, wurde die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich ein Gutachten eines neurologischen Sachverständigen herangezogen. Dieses sei jedoch zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer auch vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Darüber hinaus sei dem Gutachten keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Es werde lediglich ausgeführt, dass Leiden 1 („Entzündlich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) durch die Leiden 2 bis 4 („Depression mit Panikstörung“, „Nephrolithiasis rechts“, „Migräne“) nicht angehoben werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe, es würden aber Ausführungen dazu fehlen, wie der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen komme.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. W115 2218821-2/3E, wurde die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich ein Gutachten eines neurologischen Sachverständigen herangezogen. Dieses sei jedoch zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer auch vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Darüber hinaus sei dem Gutachten keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Es werde lediglich ausgeführt, dass Leiden 1 („Entzündlich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) durch die Leiden 2 bis 4 („Depression mit Panikstörung“, „Nephrolithiasis rechts“, „Migräne“) nicht angehoben werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe, es würden aber Ausführungen dazu fehlen, wie der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen komme. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren: 5. Die belangte Behörde holte daraufhin weitere Sachverständigengutachten ein: 5.1. Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.10.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, aus:5.1. Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.10.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, aus: „Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 19.10.2018 1 Entzündlich und degenerative Veränderung der Wirbelsäule 40 % 2 Depression mit Panikstörung 20 % 3 Nephrolithiasis 10 % 4 Migräne 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Vorgeschichte: ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1995 mit 28 J., 1999 -2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne) Neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie TLIF L3 bis S1 09/2018, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017 TLIF L3 bis S1 09 aus 2018,, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017 Migräne Zustand nach Burnout 2015 gastroösophagealer Reflux Zwischenanamnese seit 10/2018: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, ambulante Untersuchungen der Lendenwirbelsäule Derzeitige Beschwerden: ‚Habe nach wie vor seit der Operation im September 2018 mit Versteifung L3 bis S1 massive und unerträgliche Schmerzen mit neurologischem Defizit, habe Schmerzen in den Beinen, Ameisenlaufen, Gefühlsstörung vom Vorfuß bis zum Sprunggelenk links mehr als rechts, Muskelschmerzen im Oberschenkel, ständiges Brennen, ertrage die Bettdecke auf den Beinen kaum. Habe eine Morgensteifigkeit von etwa einer dreiviertel Stunde bis zu 1 Stunde. Wurde mit dem Auto hergebracht. Kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Nach XXXX bin ich 4 h mit dem Zug gefahren, konnte mich dann nicht mehr bewegen. Habe eine Morgensteifigkeit von etwa einer dreiviertel Stunde bis zu 1 Stunde. Wurde mit dem Auto hergebracht. Kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Nach römisch 40 bin ich 4 h mit dem Zug gefahren, konnte mich dann nicht mehr bewegen. Harnlassen ist bei starken Schmerzen ein Problem, Verstopfungsneigung wegen Hydal, nehme teilweise Movicol.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Wellbutrin 150 mg 1 × 1, Novalgin derzeit dreimal 30 gtt., Pregabalin 150 mg 2 × 1, Hydal ret. 4 mg wieder seit 2 Wochen 2 × 1, Neuromultivit, Pantoloc, Aprednislon 5 mg derzeit bei Bedarf, Oleovit D3, Voltaren derzeit pausiert, Sumatriptan, Xanor, Hydal 2,6 mg bei Bedarf, Movicol bei Bedarf Allergie:0 Nikotin:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Verheiratet, ein Sohn (27 Jahre), lebt in Wohnung im 25. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: BUP seit 1.7.2019, dauerhaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Stellungnahme zum Parteiengehör 12.1.2019 Befund Notfallambulanz AKH 8.12.2018 (Akutambulanz, St. p. TLIF L3-S1 09/2018. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein Mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf.) Befund Notfallambulanz AKH 8.12.2018 (Akutambulanz, St. p. TLIF L3-S1 09 aus 2018,. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein Mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf.) Befund Knochendichtemessung 23.10.2018 (T-Score -0,9) Labor vom 27.9.2018 (geringgradige Anämie, Glukose 134, Triglyzeride 438 Neufestsetzung Befund RZ XXXX 9.4.2019 (T91.8 Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018) ICD10 Codes: Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. It. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014/2015) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie) Befund RZ römisch 40 9.4.2019 (T91.8 Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018) ICD10 Codes: Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. römisch eins t. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014 aus 2015,) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie) Befund Orthopädie AKH 1.3.1019 (Aufgrund der Anamnese, besteht der dringende Verdacht auf eine zugrundeliegende neuromuskuläre Erkrankung, eine weitere Zuordnung ist nur nach Vorliegen weiterer Befunde möglich.) Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 23.1.2019 (Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 23.1.2019 (Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura) MRT der LWS 16.1.2019 (multisegmentale Protrusionen) Rontqen LWS 24.04.2018 (Es besteht eine relativ ausgeprägte Rechtsrotationsskoliose der LWS bei erhaltenen dorsalen Alignment und geringer streckiger Fehlhaltung thorakolumbal. Zu erheben sind schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen von L2 - S1 mit vor allem paramedian linksbetonter Hohenminderung L3/L4 sowie rechtsbetonter Hohenminderung L4/L6. Weiters bestehen schwere Spondylarthrosen und ein Baastrup-PhSnomen von L3 abwarts. Anhand der Funktionsaufnahmen zeigt sich ein massiv eingeschrankter Bewegungsumfang mit funktioneller Blockwirbelkorperbildung der unteren Segmente ohne Nachweis eines Wirbelkdrpergleitens.) MRT der LWS 24.04.2018 (Im Vergleich zu letzten Kontrolluntersuchung postoperativ vom November 2017 besteht insoferne eine Dynamik, dass sich der Rezidivprolaps links auf Niveau L5/S1 gering rückgebildet hat, bei jedoch etwas progredienten Knochenmarködemzonen. In unveränderter Weise bestehen relativ ausgeprägte aktivierte Osteochondrosen L4 - S1 mit hochgradiger Bedrängung der Spinalwurzel L4 rechts sowie L5 links durch chronifiziert imponierende hochgradige Discusprotrusionen. Kein Nachweis eines Rezidivsequesters oder von progredienten Discusprotrusionen. Keine Veranderung im Sinne einer Diszitis feststellbar. Sonst weitgehend stationarer Befund. Elektroneurodiagnostischer Befund 06.11.2017 (Der Befund spricht fur ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den UE) Dr. XXXX 18.10.2017 (St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew) Dr. römisch 40 18.10.2017 (St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew) Entlassungsbericht XXXX , 20.09.2017 (Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17) Entlassungsbericht römisch 40 , 20.09.2017 (Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17) Entlassungsbericht 12.07.2017 (Wir berichten über den stationären Aufenthalt des oben genannten Patienten, der eine lange Anamnese mit einem Morbus Bechterew hat, mit der er aber sehr gut gelernt hat umzugehen. Die Aufnahme erfolgte wegen einer akuten, massiven Schmerzsymptomatik S1 links durch einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 links. Einige Wochen vorher war auch eine rechtsseitige Symptomatik im Bein radikulär vorhanden und kernspintomographisch war auch in Hohe L4/5 rechts eine eindeutige Kompression, zum Teil durch eine Vorwolbung der Bandscheiben zum Teil auch durch degenerative Verdickungen des Ligamentum flavum. Ich habe ihm zur Operation beider Etagen geraten. Der postoperative Verlauf in den ersten Tagen schwierig. Der Patient hatte am OP-Tag einen ungewöhnlich massiven, subcutanen Bluterguss bekommen, der sich in der Zwischenzeit verteilt hat und sich schon resorbieren wird. Mehr Sorgen hat uns eine akute Lumboischialgie auf der linken Seite in der Nacht des Operationstages verursacht. Wegen der sehr heftigen Schmerzen haben wir auch eine CTKontrolle veranlasst. Diese zeigte ein minimales Hämatom epidural auf der linken Seite, sodass keine Revision erforderlich war. Erfreulicherweise haben sich dann die Beschwerden innerhalb von ein paar Tagen gut gebessert und sind weitgehend abgeklungen. Die Wunde ist bland, der Duschverband kann ab Ende der Woche entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Baden oder Schwimmen möglich. Die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Heilgymnastik ist ebenso zu empfehlen wie eine körperliche Schonung für etwa sechs Wochen, wobei vor allem das Heben und Tragen von schweren Gegenstanden und Tätigkeiten in gebückter und verdrehter Position vermieden werden sollten. Für Ende August ist ein seit langem geplanter Rehab fur Morbus Bechterew geplant und wird sicherlich auch für die Restbeschwerden von dem Bandscheibenvorfallen zum richtigen Zeitpunkt kommen. Bei auftretenden Beschwerden bin ich jederzeit gerne zu einer Kontrolle bereit. Eine ambulante Kontrolle ist Ende August geplant.) Nachgereichte Befunde: Bericht Dr. XXXX 25.9.2019 (ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999 -2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015.) Bericht Dr. römisch 40 25.9.2019 (ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999 -2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015.) Neuropathologische Begutachtung mit Muskelbiopsie 8.7.2010 (Verdachtsdiagnose: chronische Myopathie. Beurteilung: äußerst gering ausgeprägte myopathische Veränderungen. Äußerst geringe unspezifische myopathische Veränderungen im Sinne einer unspezifischen Phase Typ 2 -Atrophie, ein Befund, der bei einer Reihe von systemischen Prozessen beobachtet werden kann, für eine metabolische Myopathie, Strukturmyopathie oder Dystrophie finden sich keine Hinweise, kein Korrelat für CK-Erhöhung) Verordnung für Modelleinlagen mit Pufferabsatz beidseits Befund Orthopädie AKH 10.5.2019 (CK- Werte wieder deutlich erhöht: 1078 (Norm unter 190), GOT und GPT erhöht. NLG Befund unauffällig, EMG Befund unauffällig. Weiterhin besteht Verdacht auf chronische Myopathie, wahrscheinlich eine proximale myotone Myopathie, weitere genetische Abklärung geplant) MRT der LWS 28.8.2019 (reguläre Lage des Osteosynthesematerials bei PLIF L3 bis S1, moderate Osteochondrose) Röntgen LWS 5.3.2019 (reguläre Verhältnisse bei PLIF L3 bis S1) Labor vom 27.8.2019 (CK 1025) Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019 (Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019 (Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 51 Ernährungszustand: gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität ist ungestört. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Unterschenkels ventromedial von Knie bis zu den Vorfüßen, Zehen 1-4, als herabgesetzt, gestört angegeben, rechts auch, jedoch schwächer ausgeprägt, im Sohlenbereich eher keine Gefühlsstörung. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 50° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, großbogige Kyphose mit Betonung der oberen BWS, Hinterhaupt-Wandabstand 12 cm, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Narbe LWS median 15 cm Klopfschmerz über der unteren BWS bis unteren LWS, ISG druckdolent Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: Fingerkuppen unter Kniegelenk, Rotation und Seitneigen der BWS 20°, der LWS 10° Lasegue bds. grenzwertig positiv, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Kraft proximal und distal KG 5/5, kein Tremor, kein Rigor Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität teilweise von einschießenden Schmerzen geprägt, dabei vorgeneigt Anhalten am Mobiliar. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Entzündliche und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3 bis S1 Oberer Rahmensatz, da höhergradiger radiologische Veränderungen bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und Wurzelkompressionszeichen ohne motorisches Defizit. 02.01.02 40 2 Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine einschätzungsrelevante Myopathie ist nicht objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung das vertretene Fach betreffend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe Gesamtgutachten X Dauerzustand (…) Begründung: PLIF L3-S1 • Es wird um Angaben hinsichtlich des Bewegungsumfanges der gesamten Wirbelsäule sowie den Funktionsumfängen der oberen und unteren Extremitäten ersucht. Funktionsumfang obere und untere Extremitäten: keine Einschränkung Bewegungsumfang der gesamten Wirbelsäule: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: Fingerkuppen unter Kniegelenk, Rotation und Seitneigen der BWS 20°, der LWS 10° • Ebenso ist eine Beurteilung über das Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates erforderlich. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten liegen keine Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich der Wirbelsäule liegt eine mittelgradige Funktionseinschränkung vor: Teilversteifung der LWS mit grenzwertig positivem Lasegue als Ausdruck einer Wurzelkompression beidseits, ohne objektivierbares motorisches Defizit, unter Angabe von Gefühlsstörungen im Bereich beider unterer Extremitäten medial betont. • Im Bezug auf die angeführten Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates welche Befunddokumentiert sind und die Einnahme von Opiate vorweist, wäre eine gesonderte Einschätzung dieser Schmerzsymptomatik im ÄSVG vorzunehmen. Die mit den Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates einhergehenden Schmerzen sind in der, aus orthopädischer Sicht getroffenen, Beurteilung erfasst. • Es wird vom Sachverständigen ersucht, Ausführungen darüber wie er zu dieser Schlussfolgerung im Bezug auf die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung kommt, zu machen. Die mit den Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates einhergehenden Schmerzen sind in der, aus orthopädischer Sicht getroffenen, Beurteilung erfasst. , • Es wird vom Sachverständigen ersucht, Ausführungen darüber wie er zu dieser Schlussfolgerung im Bezug auf die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung kommt, zu machen. Siehe Gesamtgutachten“ 5.2. In einem weiteren Gutachten vom 07.11.2019 führt Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2019, aus:5.2. In einem weiteren Gutachten vom 07.11.2019 führt Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2019, aus: „Anamnese: Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht: "...Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende neurologische Sachverständigengutachten - falls erforderlich unter neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu ergänzen sein. Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und sind die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen..." Letztbegutachtung 10/2018 mit Zuerkennung eines GdB 40 v.H. für Diagnosen: Entzündlich und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40%, Depression und Panikstörung 20%, Nephrolithiasis rechts 10%, Migräne 10% Letztbegutachtung 10 aus 2018, mit Zuerkennung eines GdB 40 v.H. für Diagnosen: Entzündlich und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40%, Depression und Panikstörung 20%, Nephrolithiasis rechts 10%, Migräne 10% Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller gibt an: ‚Ich habe Morbus Bechterew seit dem 28.LJ. und hatte 2017 eine Bandscheibenoperation. 1 Jahr später wurde ich an der Wirbelsäule versteifet; von L3 bis S1. 2014 hatte ich ein schweres Burn-out und eine Erschöpfungsdepression. Ich war sehr lang im Krankenstand. Aufgrund der Schmerzen und der Beschwerden setzt mir das alles sehr zu. Ich bin medikamentös eingestellt, sodass ich nicht wieder in ein Burn-out/Depression falle. Seit 1. Juli 2019 bin ich in BU-Pension, ich bin also pensioniert. Ich bin nicht schmerzfrei und kann keine Nacht durchschlafen. Ich habe auch häufige Migräneanfälle - es wird wegen der Schmerzen Migräne ausgelöst. Ich nehme Sumatriptan; wenn ich dies zu spät nehme, kann ich tagelang nicht aus der Wohnung. In den letzten Monaten hatte ich fast jede Woche Migräne. Einen Anfallskalender habe ich nicht. Ich kann keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen, da die Erschütterungen massive Schmerzen verursachen. Wenn ich mit dem Auto wo hinfahre, brauche ich einen Parkplatz wo ich mich leicht hinstellen kann. Ich kann mich nicht mehr so drehen. Meine Lebensqualität leidet unten den Einschränkungen sehr.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pregabalin, Hydal, Escitalopram, Novalgin b. Bed., Neuromultivit, Pantoloc, Oleovit, Xanor b. Bed., Voltaren b. Bed., Sumatriptan b. Bed. Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, pensioniert, war Oberwerkmeister/technische Direktion Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebrachte Befunde: Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2019: Diagnose: akute Belastungsreaktion, Z.n. PLIF L3-S1, chron. Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura Dr. römisch 40 /FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2019: Diagnose: akute Belastungsreaktion, Z.n. PLIF L3-S1, chron. Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura NLG und EMG 04/2019: Beurteilung: Elektrophysiologisch weitgehend unauffälliger Befund. bereits vorgelegte Befunde: Befund Notfallambulanz AKH 8.12.2018: St. p. TLIF L3-S1 09/2018. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf. Befund Notfallambulanz AKH 8.12.2018: St. p. TLIF L3-S1 09 aus 2018,. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf. Befund Knochendichtemessung 23.10.2018: T-Score -0,9 Labor vom 27.9.2018: geringgradige Anämie, Glukose 134, Triglyzeride 438 Befund RZ XXXX 9.4.2019: Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018). Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. It. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014/2015) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie Befund RZ römisch 40 9.4.2019: Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018). Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. römisch eins t. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014 aus 2015,) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie Befund Orthopädie AKH 1.3.1019: Aufgrund der Anamnese, besteht der dringende Verdacht auf eine zugrundeliegende neuromuskuläre Erkrankung, eine weitere Zuordnung ist nur nach Vorliegen weiterer Befunde möglich. Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 23.1.2019: Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 23.1.2019: Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura MRT der LWS 16.1.2019: multisegmentale Protrusionen Röntgen LWS 24.04.2018: Es besteht eine relativ ausgeprägte Rechtsrotationsskoliose der LWS bei erhaltenen dorsalen Alignment und geringer streckiger Fehlhaltung thorakolumbal. Zu erheben sind schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen von L2 - S1 mit vor allem paramedian linksbetonter Hohenminderung L3/L4 sowie rechtsbetonter Hohenminderung L4/L6. Weiters bestehen schwere Spondylarthrosen und ein Baastrup-PhSnomen von L3 abwarts. Anhand der Funktionsaufnahmen zeigt sich ein massiv eingeschrankter Bewegungsumfang mit funktioneller Blockwirbelkorperbildung der unteren Segmente ohne Nachweis eines Wirbelkdrpergleitens. MRT der LWS 24.04.2018: Im Vergleich zu letzten Kontrolluntersuchung postoperativ vom November 2017 besteht insoferne eine Dynamik, dass sich der Rezidivprolaps links auf Niveau L5/S1 gering rückgebildet hat, bei jedoch etwas progredienten Knochenmarködemzonen. In unveränderter Weise bestehen relativ ausgeprägte aktivierte Osteochondrosen L4 - S1 mit hochgradiger Bedrängung der Spinalwurzel L4 rechts sowie L5 links durch chronifiziert imponierende hochgradige Discusprotrusionen. Kein Nachweis eines Rezidivsequesters oder von progredienten Discusprotrusionen. Keine Veränderung im Sinne einer Diszitis feststellbar. Sonst weitgehend stationärer Befund. Elektroneurodiagnostischer Befund 06.11.2017: Der Befund spricht fur ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den UE Dr. XXXX 18.10.2017: St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew Dr. römisch 40 18.10.2017: St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew Entlassungsbericht XXXX , 20.09.2017: Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17 Entlassungsbericht römisch 40 , 20.09.2017: Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17 Entlassungsbericht 12.07.2017: Wir berichten über den stationären Aufenthalt des oben genannten Patienten, der eine lange Anamnese mit einem Morbus Bechterew hat, mit der er aber sehr gut gelernt hat umzugehen. Die Aufnahme erfolgte wegen einer akuten, massiven Schmerzsymptomatik S1 links durch einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 links. Einige Wochen vorher war auch eine rechtsseitige Symptomatik im Bein radikulär vorhanden und kernspintomographisch war auch in Hohe L4/5 rechts eine eindeutige Kompression, zum Teil durch eine Vorwolbung der Bandscheiben zum Teil auch durch degenerative Verdickungen des Ligamentum flavum. Ich habe ihm zur Operation beider Etagen geraten. Der postoperative Verlauf in den ersten Tagen schwierig. Der Patient hatte am OP-Tag einen ungewöhnlich massiven, subcutanen Bluterguss bekommen, der sich in der Zwischenzeit verteilt hat und sich schon resorbieren wird. Mehr Sorgen hat uns eine akute Lumboischialgie auf der linken Seite in der Nacht des Operationstages verursacht. Wegen der sehr heftigen Schmerzen haben wir auch eine CTKontrolle veranlasst. Diese zeigte ein minimales Hämatom epidural auf der linken Seite, sodass keine Revision erforderlich war. Erfreulicherweise haben sich dann die Beschwerden innerhalb von ein paar Tagen gut gebessert und sind weitgehend abgeklungen. Die Wunde ist bland, der Duschverband kann ab Ende der Woche entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Baden oder Schwimmen möglich. Bericht Dr. XXXX 25.9.2019: ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999-2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015. Bericht Dr. römisch 40 25.9.2019: ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999-2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015. Neuropathologische Begutachtung mit Muskelbiopsie 8.7.2010: Verdachtsdiagnose: chronische Myopathie. Beurteilung: äußerst gering ausgeprägte myopathische Veränderungen. Äußerst geringe unspezifische myopathische Veränderungen im Sinne einer unspezifischen Phase Typ 2 -Atrophie, ein Befund, der bei einer Reihe von systemischen Prozessen beobachtet werden kann, für eine metabolische Myopathie, Strukturmyopathie oder Dystrophie finden sich keine Hinweise, kein Korrelat für CKErhöhung Befund Orthopädie AKH 10.5.2019: CK- Werte wieder deutlich erhöht: 1078 (Norm unter 190), GOT und GPT erhöht. NLG Befund unauffällig, EMG Befund unauffällig. Weiterhin besteht Verdacht auf chronische Myopathie, wahrscheinlich eine proximale myotone Myopathie, weitere genetische Abklärung geplant) MRT der LWS 28.8.2019: reguläre Lage des Osteosynthesematerials bei PLIF L3 bis S1, moderate Osteochondrose Röntgen LWS 5.3.2019: reguläre Verhältnisse bei PLIF L3 bis S1 Labor vom 27.8.2019: CK 1025 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019: Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019: Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 52-jähriger Antragsteller in gutem AZ, kommt in Begleitung einer Freundin ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Ernährungszustand: unauffällig Größe: 184,00 cm Gewicht: 187,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei. Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen, Laseque bei 30 ° bds. pos. Sensibilität: wird allseits intakt angebeben, Dysästhesien im LWS-Bereich Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild unter Angabe von Schmerzen verlangsamt, jedoch flüssig, Zehen- und Fersengang möglich Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung etwas belastet, inhaltliche Fokussierung auf somatische Beschwerden (Schmerzen), Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 akute Belastungsreaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. 03.05.01 20 2 Migräne Unterer Rahmensatz, da mit Triptanen gut behandelbar. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da kein maßgebliches funktionelles Defizit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Orthopädische Leiden werden in einem gesondertem Gutachten bewertet. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Bei Herrn XXXX besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden. Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Bei Herrn römisch 40 besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe Gesamtgutachten X Dauerzustand (…)“ 5.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019, in welcher die beiden oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Frau Dr. XXXX aus:5.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019, in welcher die beiden oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Frau Dr. römisch 40 aus: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Entzündliche und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3 bis S1 Oberer Rahmensatz, da höhergradiger radiologische Veränderungen bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und Wurzelkompressionszeichen ohne motorisches Defizit. 02.01.02 40 2 akute Belastungsreaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. 03.05.01 20 3 Migräne Unterer Rahmensatz, da mit Triptanen gut behandelbar. 04.11.01 10 4 Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 bis 4 erhöhen den GdB nicht, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Keine Änderung hinsichtlich des Hauptleidens. Bezüglich des psychiatrischen Leidens besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden. Ebenso Gleichbleiben von Leiden 4. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des GdB. X Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“ 6. Zu den hierzu vom Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nahm Frau DDr. XXXX am 07.01.2020 Stellung:6. Zu den hierzu vom Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nahm Frau DDr. römisch 40 am 07.01.2020 Stellung: „Antwort(en): Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 02.10.2019 bzw. der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 27.11.2019, das vertretene Fach betreffend, vor, dass nicht alle Befunde berücksichtigt worden seien und das chronische Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei. Er habe bei der Untersuchung beim Abheben der gestreckten unteren Extremität akute und massive Schmerzen und eine vagale Reaktion gehabt. Zehenballengang und Fersengang seien nicht möglich gewesen und das Hüftgelenk nicht frei beweglich, er habe Unterstützung beim Ausziehen und Anziehen gehabt. Befunde, das vertretene Fach betreffend: keine Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 02.10.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei durch die objektivierbare Funktionsminderungen, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, eine hochgradige Einschränkung der Mobilität gerade eben nicht begründet werden konnte. Insbesondere wird auf die Gangbildanalyse im Rahmen der Begutachtung verwiesen. Eine Gehhilfe wird nicht zuwendet. Das Wirbelsäulenleiden wurde unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde und der angegebenen chronischen Beschwerden in korrekter Höhe eingestuft. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Des Weiteren nahm Fr. Dr. XXXX am 09.01.2020 Stellung:Des Weiteren nahm Fr. Dr. römisch 40 am 09.01.2020 Stellung: „Antwort(en): Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG vom 31.10.2019 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 eingebracht. Der Antragsteller ist mit der Einschätzung der Leiden nicht einverstanden und vermeint, dass die Beurteilung der Leiden unvollständig, teilweise unrichtig bzw. unschlüssig wäre. Es wird ein neuer Befund vorgelegt: Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2019: Diagnose: depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion nach rezidiv. Schmerzanfällen, neuropathisches Schmerzsy. zusätzlich, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesy., Claudicatio spinalis, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura. Dr. römisch 40 /FA für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2019: Diagnose: depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion nach rezidiv. Schmerzanfällen, neuropathisches Schmerzsy. zusätzlich, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesy., Claudicatio spinalis, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura. Die Stellungnahme bezieht sich auf das vertretende Fach Neurologie/Psychiatrie. Im SVG vom 31.10.2019 wurde die psychiatrische Symptomatik mit Diagnose akute Belastungsrektion mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz (20%) erfasst, da fachärztliche Behandlungen erforderlich sind. Das psychiatrische Zustandsbild begründet sich vor allem durch die rezidivierende Schmerzsymptomatik im Rahmen der entzündlichen und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die vorhandene Schmerzsymptomatik wurde im gewählten Rahmensatz mitberücksichtigt. Eine Erhöhung des GdB´s ist nicht möglich, da keine chronifizierte psychiatrische Erkrankung sowie keine stationären Aufenthalte vorliegen. Therapieoptionen (v.a. Psychotherapie) zeigen sich unausgeschöpft. Bezüglich der bestehenden Migräne wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei die Attacken unter dieser Medikation gut behandelbar sind. Ein Anfallskalender wurde nicht vorgelegt. In der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 wurde der GdB des Hauptleidens (entzündliche und degenerative Veränderungen der WS, St.p. PLIF L3 bis S1) durch die Leiden akute Belastungsreaktion, Migräne und Nephrolithiasis nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige und wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Einschätzung der Leiden sowie die Gesamtbeurteilung wurde nach Maßgabe der vorgelegten Befunde, des Untersuchungsbefundes sowie den Richtlinien der EVO gewissenhaft durchgeführt. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“ 7. Mit Bescheid vom 10.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40% erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, erneut seien die Punkte, die er bereits angegeben habe, in den Sachverständigengutachten nicht dokumentiert bzw. korrekt wiedergegeben worden. Die im vorgelegten Befund dokumentierte Diagnose „chronisches Schmerzsyndrom" sei als relevante Diagnose zu berücksichtigen und maßgeblich dafür, dass sehr wohl ein relevantes ungünstiges und zu berücksichtigendes Zusammenwirken der Leiden 1 und Leiden 2 bestehe. Er sei sehr wohl Träger von Osteosynthese-Material. Der Zehen- und Fersengang sei entgegen den Gutachten gar nicht geprüft und beurteilt worden. Sein Körpergewicht betrage nicht 187 kg, sondern lediglich 87 kg. Es bestehe bei ihm eine Migräne mit Aura, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Entgegen der Angaben der Gutachterin seien die Hüftgelenke keinesfalls frei beweglich. Beim Versuch der Rotation seien beide Hüften stark eingeschränkt gewesen. Auch habe er sich nicht selbständig im Sitzen an- und ausziehen können, vielmehr habe er von der anwesenden Vertrauensperson unterstützt werden müssen. In der Gesamtbeurteilung sei weder angeführt noch schlüssig begründet, weshalb es keine maßgebliche relevante, ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gebe, eine Tatsache, die bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.08.2019 beanstandet worden sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Befund vom 20.01.2020 vor, wonach rezidivierende Nierenkoliken zu ausgeprägten Krampfzuständen mit Zunahme der Lumbago-Symptomatik führen würden. Sohin sei eindeutig eine maßgebliche, ungünstige und wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben und zu berücksichtigen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, Zl. W217 2230093-1/4E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, Zl. W217 2230093-1/4E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. 9. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten ein: 9.1. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, hält in seinem Gutachten vom 16.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2020, fest:9.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, hält in seinem Gutachten vom 16.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2020, fest: „Anamnese: Vorgutachten 02.10.2019 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3-S1 40 v.H. Nephrolithiasis 10 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Seit Oktober 2019 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Massive Nervenschmerzen in beiden Beinen, die extrem in der Nacht sind. Durchschlafen ist nicht möglich. Morgensteifigkeit in der Früh bis zu 1 ½ Stunde. Schmerzen in der Wirbelsäule im Operationsbereich, kann fast keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Erschütterungen sind schmerzhaft. Die Kombination der Verkrampfungen und Schmerzen führen zu Panikattacken. Beim Parkplatzsuchen, kann mich nicht Drehen und Wenden. Es treten beim Bewegen blitzartige Schmerzen auf. Der Bechterew hat sich verschlechtert. Die Anzahl der Schübe kann nicht angegeben werden. Fast wöchentliche Schübe. Keine Lähmungen. In rheumatologischer Betreuung bei Dr. XXXX (im Akt.) In rheumatologischer Betreuung bei Dr. römisch 40 (im Akt.) Biologika werden wegen der Migräne nicht vertragen. Auf Hydal Verstopfung. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie Juli im Heilstollen in XXXX im Heilstollen. Letzte physikalische Therapie Juli im Heilstollen in römisch 40 im Heilstollen. Schmerzstillende Medikamente Voltaren bei Bedarf. Weitere Medikamente siehe Liste. Hilfsmittel Kein Gehstock. Anziehhilfen zu Hause vorhanden. Mieder vor der Operation. Nach der Operation kein Mieder. Sozialanamnese: Seit 1.8.2019 BU Pension. Wohnung 25 Stock, kann wegen Panikattacken nicht mit dem Lift fahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12.02.2020 Befundbericht Univ. Prof. Dr. XXXX , Diagnosen: chronischer Kreuzschmerz nach Laminektomie, Z. n. PLIF 2018, Bandscheibenoperation L3/L4 2017, Morbus Bechterew, HLA-B27 positiv. 12.02.2020 Befundbericht Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Diagnosen: chronischer Kreuzschmerz nach Laminektomie, Z. n. PLIF 2018, Bandscheibenoperation L3/L4 2017, Morbus Bechterew, HLA-B27 positiv. Es wird ein Morbus Bechterew schon seit Kindheit angegeben. Behandlung mit Biologika. Geschilderte Schmerzen sind dauerhaft und mit einem Minimum NRS 4 maximal 8 zeitweise 10, der gesamte Körper ist schmerzempfindlich. Medikamentenliste Dr. XXXX , 15.09.2020: schmerzstillend Voltaren ret. 100mg, bei Bedarf Voltaren rapid, bei Bedarf Novalgintropfen. Daneben Bezalip, Ezetimib, Cipralex, Lamotrigin, Sumatriptan, Xanor. Medikamentenliste Dr. römisch 40 , 15.09.2020: schmerzstillend Voltaren ret. 100mg, bei Bedarf Voltaren rapid, bei Bedarf Novalgintropfen. Daneben Bezalip, Ezetimib, Cipralex, Lamotrigin, Sumatriptan, Xanor. 14.09.2020 Gesundheitszentrum XXXX : rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacken, St. p. Burnout. Eine stationäre sechswöchige Rehabilitation ist angemeldet. 14.09.2020 Gesundheitszentrum römisch 40 : rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacken, St. p. Burnout. Eine stationäre sechswöchige Rehabilitation ist angemeldet. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, Turnschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, mit Fremdhilfe beim Hose, Schuhe und Sockenanziehen. Guter AZ und EZ, Brille Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe L3-S1. Ernährungszustand: Gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung leichter Rundrücken, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-5, R je 50, F je 20, Hinterhauptwandabstand 20 BWS R je 10, Ott 30/31 normal LWS FBA + 40 cm Reklination 20, Seitneigen je 5, R je 5, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:13 SI Gelenke druckschmerzhaft, Grob neurologisch: siehe Fachgutachten Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S70-0-70, Radial-, Ulnaabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Bei Bewegungsprüfung Schmerzen in der LWS. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, langsam, Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Bei den Bewegungen fallweise plötzliches Einknicken. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Orientiert, freundlich, kooperativ. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Bechterew, PLIF L3-S1. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 2 Nephrolithiasis. Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben, da ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung bei den orthopädischen Leiden. Die Nervenschmerzen, die in den Beinen angegeben werden sind nicht ausschließlich durch die orthopädischen Leiden zu erklären. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung der orthopädischen Beurteilung. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 9.2. Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 27.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2020, fest:9.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 27.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2020, fest: „Anamnese: Letztgutachten (Gesamtbeurteilung) 11.11.2019; entzündliche und degenerative Veränderung der Wirbelsäule, PLIF L3-S1 40%, akute Belastungsreaktion 20%, Migräne 10%, Nephrolithiasis 10%, Gesamt GdB 40% (zusammengefaßt Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie vom 2.10.2019 sowie Psychiatrie vom 7.11.2019). Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Schreiben vom 26.6.2020 fest: ... es wurden zwar Sachverständigengutachten aus dem Fach Orthopädie und Psychiatrie eingeholt. Diesen wurde vom Beschwerdeführer jedoch inhaltlich widersprochen, so stimme sein Gewicht nicht (hier sei um 100 kg zu viel angeführt), es sei sehr wohl Träger von Osteosynthesematerial, er habe Unterstützung beim Aus- und Anziehen gehabt und habe beim Abheben der gestreckten unteren Extremität akute, massive Schmerzen und eine vagale Reaktion gehabt. Auch wird nach wie vor nicht angeführt, weshalb Leiden 1 durch Leiden 2 - 4 nicht erhöht wird. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neuerlich medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Ortopädie und Neurologie/Psychiatrie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Herr XXXX kommt in Begleitung seiner Gattin in Konfektionsschuhen, frei gehend, ohne Hilfsmittel. Die 2 Stockwerke werden über das Treppenhaus bewältigt, da er angibt in engen Räumen wie Liften klaustrophobe Zustände zu haben, zusätzlich kommt hier erschwerend noch die Corona-Situation dazu, wo manche Menschen keine Masken tragen. Vor kurzer Zeit hat er einen Freund an Corona verloren, das hat alles noch verschlimmert. Herr römisch 40 kommt in Begleitung seiner Gattin in Konfektionsschuhen, frei gehend, ohne Hilfsmittel. Die 2 Stockwerke werden über das Treppenhaus bewältigt, da er angibt in engen Räumen wie Liften klaustrophobe Zustände zu haben, zusätzlich kommt hier erschwerend noch die Corona-Situation dazu, wo manche Menschen keine Masken tragen. Vor kurzer Zeit hat er einen Freund an Corona verloren, das hat alles noch verschlimmert. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt im Gespräch an, dass die neuerliche Untersuchungssituation ho. ihn massiv belastet. Seit 3 Wochen würde er sich schon deutlich schlechter fühlen, im Sinne von Ängsten und Panikattacken. Er fühlt sich auch aufgrund des langen Verfahrensverlauf diskriminiert, er schläft keine Nacht durch, er berichtet von Panikattacken, nimmt dagegen entweder 1/2 oder 1 Tbl. Xanor, in den letzten Wochen musste er 1-2 Stk. Xanor/Woche einnehmen. Weiters hat er einen massiven Bruxismus. Wegen der Paniksymptomatik wurde er auch kardial durchuntersucht, diese Untersuchung sei jedoch Gott sei Dank unauffällig gewesen. Von einer betreuenden Psychiaterin sei ihm eine Rehab in XXXX für 6 Wochen im XXXX empfohlen worden. Diesbezüglich steht die Abklärung mit der XXXX noch aus. Herr römisch 40 gibt im Gespräch an, dass die neuerliche Untersuchungssituation ho. ihn massiv belastet. Seit 3 Wochen würde er sich schon deutlich schlechter fühlen, im Sinne von Ängsten und Panikattacken. Er fühlt sich auch aufgrund des langen Verfahrensverlauf diskriminiert, er schläft keine Nacht durch, er berichtet von Panikattacken, nimmt dagegen entweder 1/2 oder 1 Tbl. Xanor, in den letzten Wochen musste er 1-2 Stk. Xanor/Woche einnehmen. Weiters hat er einen massiven Bruxismus. Wegen der Paniksymptomatik wurde er auch kardial durchuntersucht, diese Untersuchung sei jedoch Gott sei Dank unauffällig gewesen. Von einer betreuenden Psychiaterin sei ihm eine Rehab in römisch 40 für 6 Wochen im römisch 40 empfohlen worden. Diesbezüglich steht die Abklärung mit der römisch 40 noch aus. In Psychotherapie ist er in wöchentlichen Abständen bei Dr. XXXX , Sanatorium XXXX , er hat vorher lange nach einem Kassenplatz gesucht, die Psychotherapie dort tut ihm gut. 2014 hatte er ein Burn-Out und war 1 Jahr im Krankenstand. Seit August 2019 ist er in Berufsunfähigkeitspension. In Psychotherapie ist er in wöchentlichen Abständen bei Dr. römisch 40 , Sanatorium römisch 40 , er hat vorher lange nach einem Kassenplatz gesucht, die Psychotherapie dort tut ihm gut. 2014 hatte er ein Burn-Out und war 1 Jahr im Krankenstand. Seit August 2019 ist er in Berufsunfähigkeitspension. Er klagt über einschießende Schmerzen lumbal bei gewissen Bewegungen, wobei er nicht abschätzen kann, welche Bewegungen das sind, das macht ihn auch unsicher. Die begleitende Gattin berichtet, dass sie selbst unheilbar krank sei, das würde die Situation noch verschlimmern. Auch Herr XXXX berichtet, dass er versucht, sich möglichst wenig anmerken zu lassen, das würde er auch als deutlich belastend empfinden. Er wohnt im 25. Stock und kann oft den Lift nicht benutzen, da er unter klaustrophoben Zuständen leidet, dann müsse er die Stockwerke großteils zu Fuß zurücklegen oder aus dem Lift aussteigen, weil jemand ohne Maske einsteigt. Er klagt über einschießende Schmerzen lumbal bei gewissen Bewegungen, wobei er nicht abschätzen kann, welche Bewegungen das sind, das macht ihn auch unsicher. Die begleitende Gattin berichtet, dass sie selbst unheilbar krank sei, das würde die Situation noch verschlimmern. Auch Herr römisch 40 berichtet, dass er versucht, sich möglichst wenig anmerken zu lassen, das würde er auch als deutlich belastend empfinden. Er wohnt im 25. Stock und kann oft den Lift nicht benutzen, da er unter klaustrophoben Zuständen leidet, dann müsse er die Stockwerke großteils zu Fuß zurücklegen oder aus dem Lift aussteigen, weil jemand ohne Maske einsteigt. Bezüglich der Migräne schildert er fast wöchentliche Anfälle, Sumatriptan hilft gut, wenn er es rechtzeitig nimmt. Selten, aber doch können Migräneanfälle auch über 3 Tage andauern. Er klagt über massive Verspannung in der HWS, eine Migräneprophylaxe wurde mit dem behandelnden FA Dr. XXXX bereits besprochen, jedoch wegen der bestehenden Wirkung von Sumatriptan noch nicht initiiert. Bezüglich der Migräne schildert er fast wöchentliche Anfälle, Sumatriptan hilft gut, wenn er es rechtzeitig nimmt. Selten, aber doch können Migräneanfälle auch über 3 Tage andauern. Er klagt über massive Verspannung in der HWS, eine Migräneprophylaxe wurde mit dem behandelnden FA Dr. römisch 40 bereits besprochen, jedoch wegen der bestehenden Wirkung von Sumatriptan noch nicht initiiert. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: entnomme Bestätigung Dr. A. XXXX , Allgemeinmedizin vom 15.9.2020 Medikamente: entnomme Bestätigung Dr. A. römisch 40 , Allgemeinmedizin vom 15.9.2020 - Bezalip 400 mg 0-0-1 - Ezetimib 10 mg 0-0-1 - Cipralex 5 mg 1/2-0-0 - Lamotrigin 25 mg 1-0-0 - Voltaren 100 mg 1x1 bei Bedarf - Voltaren Rapid 50 mg bis max. 3/Tag - nicht in Kombination mit Voltaren 100 - Novalgin Tropfen 30 gtt bis zu 3x/Tag - Sumatriptan 100 mg 1x1 bei Bedarf - Xanor 1 mg 1x1 bei Bedarf Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn aus erster Ehe, Berufsunfähigkeit seit 08/2019, bis dahin beim XXXX als Oberwerksmeister in der technischen Direktion, 2014 für 1 Jahr im Burn-Out, hat sich dann wieder langsam zurückgekämpft und wurde schlussendlich in Bau und Planung des XXXX eingebunden (auch dieses schildert er als extrem belastend) verheiratet, 1 Sohn aus erster Ehe, Berufsunfähigkeit seit 08 aus 2019,, bis dahin beim römisch 40 als Oberwerksmeister in der technischen Direktion, 2014 für 1 Jahr im Burn-Out, hat sich dann wieder langsam zurückgekämpft und wurde schlussendlich in Bau und Planung des römisch 40 eingebunden (auch dieses schildert er als extrem belastend) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX 18.11.2019, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, Diagnosen: depressive Episode bei chronischer Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion bei rezid. Schmerzanfällen, neuropathische Schmerzsymptome zusätzlich, Z.n. PLIF L3 bis S1, Postlaminektomiesyndrom, Claudicatio spinalis, Mb Bechterew, Migräne mit Aura. Dr. römisch 40 18.11.2019, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, Diagnosen: depressive Episode bei chronischer Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion bei rezid. Schmerzanfällen, neuropathische Schmerzsymptome zusätzlich, Z.n. PLIF L3 bis S1, Postlaminektomiesyndrom, Claudicatio spinalis, Mb Bechterew, Migräne mit Aura. Mein Gesundheitszentrum XXXX , Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie 14.9.2020: ...ist seit 8.7.2020 in der hierortigen Abteilung zur Behandlung. Vorstellung in der Ambulanz erfolgte aufgrund zunehmender Stimmungsverschlechterung, starken Stimmungsschwankungen, erhöhter Gereiztheit bis zu Impulsdurchbrüchen, vermehrtem Grübeln und rezid. starker innerer Unruhe. Diagnose: rezid. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacke, st.p. Burnout 2014. Aktuelle Medikation: Cipralex 10mg 1-0-0, Lamotrigin 25mg 1-0-0 Mein Gesundheitszentrum römisch 40 , Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie 14.9.2020: ...ist seit 8.7.2020 in der hierortigen Abteilung zur Behandlung. Vorstellung in der Ambulanz erfolgte aufgrund zunehmender Stimmungsverschlechterung, starken Stimmungsschwankungen, erhöhter Gereiztheit bis zu Impulsdurchbrüchen, vermehrtem Grübeln und rezid. starker innerer Unruhe. Diagnose: rezid. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacke, st.p. Burnout 2014. Aktuelle Medikation: Cipralex 10mg 1-0-0, Lamotrigin 25mg 1-0-0 ...die bereits etablierte Einzelpsychotherapie unbedingt fortzusetzen. Darüber hinaus wurde bereits eine stationäre 6-wöchige Rehabilitation angemeldet Dr. XXXX , Zahnart 15.9.2020: aufgrund eines ausgeprägten Bruxismus und Lückengebisses im Unterkiefer ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert. Dr. römisch 40 , Zahnart 15.9.2020: aufgrund eines ausgeprägten Bruxismus und Lückengebisses im Unterkiefer ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert. Sanatorium XXXX , klinische Psychologie/Psychotherapie 15.9.2020: ....ist weiterhin seit 10.1.2020 im Sanatorium XXXX zur regemäßigen psychotherapeutischen Gesprächen. Dr. XXXX , Psychotherapeut Sanatorium römisch 40 , klinische Psychologie/Psychotherapie 15.9.2020: ....ist weiterhin seit 10.1.2020 im Sanatorium römisch 40 zur regemäßigen psychotherapeutischen Gesprächen. Dr. römisch 40 , Psychotherapeut Dr. XXXX , Allgemeinmedizin 20.1.2020: Diagnose: Nephrolithiasis Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin 20.1.2020: Diagnose: Nephrolithiasis Dr. XXXX Neurologie 9.1.2020: Panikattacken bei gen. Angst, rezid. Belastunsreaktion, progrediente Myopathie, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesyndrom, Mb Bechterew, Migräne mit Aura. Dr. römisch 40 Neurologie 9.1.2020: Panikattacken bei gen. Angst, rezid. Belastunsreaktion, progrediente Myopathie, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesyndrom, Mb Bechterew, Migräne mit Aura. Therapie: Pregabalin 150mg 1-1-1, Escitalopram 20mg 1-0-0 Dr. XXXX Neurologie 30.1.2020: kann aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, erneut medikamentöse Modifikation, Xanor 0,5mg 0-0-1 täglich dazu, Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Hydal Ret. 2mg 0-0-1, Sumatrypton 100mg zusätzlich Dr. römisch 40 Neurologie 30.1.2020: kann aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, erneut medikamentöse Modifikation, Xanor 0,5mg 0-0-1 täglich dazu, Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Hydal Ret. 2mg 0-0-1, Sumatrypton 100mg zusätzlich Prof. Dr. XXXX (Fach wird nicht angegeben, vermutlich Anästhesie) vom 12.2.2020, Diagnosen: chron. Kreuzschmerz nach Laminektomie, Z.n. PLIF 2018, Bandscheiben-OP 2017, Mb. Bechterew, Migräne, Nephrolithiasis rechts, V.a. Angststörung. Prof. Dr. römisch 40 (Fach wird nicht angegeben, vermutlich Anästhesie) vom 12.2.2020, Diagnosen: chron. Kreuzschmerz nach Laminektomie, Z.n. PLIF 2018, Bandscheiben-OP 2017, Mb. Bechterew, Migräne, Nephrolithiasis rechts, römisch fünf.a. Angststörung. .... die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft, liegen im Minimum bei NRS 4, max. jedoch bei NRS 8 - zweitweise 10. Der gesamte Körper ist schmerzempfindlich, besonders auch auf Berührung lumbal mit einer Allodynie, Seitenwechsel tritt auf, Schmerzcharakter: wie Blockade, krampfartig. Verstärker: Schlafdecke auf Beinen verstärkt ventral, Berührung am Rücken, Rumpfdrehung und Vibration. Eine psychisch belastende Situation besteht seit mehreren Jahren. Therapeutisch schätzten wir bisher ein: Hydal Ret 2mg 0-0-1, Pregabalin Krk 150mg 1-1-1, Xanor 0,5mg 0-0-1, Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Escitalopram 20mg 1-0-0, zeitweise Voltaren sowie Bewegungstherapie. Hatte neben der Fortsetzung der Psychotherapie eine Behandlung mit Capsaicin-Pflaster 8% vorgeschlagen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: unauff., Visus mit Brille korrigiert OE: Rechtshänder, VdA norm., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., geringe Dysdiadochokinese beids., UE: MER stgl. unterlebhaft, grobe Kraft stgl. KG 5/5, Laségue beids. bis 40° möglich, dann einschießende Schmerzen lumbal, Bab. neg., VdB einzeln möglich Sensibilität: rechts ab Nabel distalwärts reduziert auf spitz-stumpf und Berührung Gesamtmobilität – Gangbild: Gang: frei ohne Hilfsmittel geringgradig nach vorne gebeugt ausreichend schnell und sicher möglich Stand: unauff. Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, jedoch inhaltlich auf Krankheit fokussiert, wirkt weinerlich, Angabe von Durchschlafstörungen (wegen der Schmerzen, sowie Grübeln), Schilderung von Panikattacken und Unwohlsein in engen Räumen, Mnestik unauff., Antrieb unauff., von der Stimmung depressiv, ängstlich unterlegt, Affizierbarkeit gegeben, jedoch im pos. Skalenbereich etwas eingeschränkt, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. 03.06.01 30 2 Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch das nachfolgende Leiden 2 im GdB nicht angehoben da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. PLIF L2-S1, Postlaminektomiesyndrom, Claudicatio spinalis, Mb. Bechterew - siehe Fachgutachten aus dem Bereich Orthopädie Ein vom Neurologen Dr. XXXX im Befund vom 18.11.2019 zusätzlich diagnostiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom wird in seinem Befund vom 9.1.2020 sowie vom 30.1.2020 nicht mehr als Diagnose geführt und auch in der entsprechenden Anamnese nicht angeführt. Ein vom Neurologen Dr. römisch 40 im Befund vom 18.11.2019 zusätzlich diagnostiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom wird in seinem Befund vom 9.1.2020 sowie vom 30.1.2020 nicht mehr als Diagnose geführt und auch in der entsprechenden Anamnese nicht angeführt. Im Befund von Dr. XXXX am 12.2.2020 werden chron. Kreuzschmerzen nach Laminektomie diagnostiziert. Die Schmerzen werden als Schmerzen des Bewegungsapparates beschrieben. Die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft ... der gesamte Körper ist schmerzempfindlich besonders auf Berührung lumbal mit einer Allodynie. Das zusätzlich von Dr. XXXX 18.11.2019 diagnostiziertes neuropathische Schmerzsyndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt. Dr. XXXX berichtet einen chron. Kreuzschmerz sowie einen Ganzkörperschmerz, ersterer ist als Zustand der Laminektomie zu sehen, ein Ganzkörperschmerz rein neurologisch nicht zu erklären. Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären. Im Befund von Dr. römisch 40 am 12.2.2020 werden chron. Kreuzschmerzen nach Laminektomie diagnostiziert. Die Schmerzen werden als Schmerzen des Bewegungsapparates beschrieben. Die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft ... der gesamte Körper ist schmerzempfindlich besonders auf Berührung lumbal mit einer Allodynie. Das zusätzlich von Dr. römisch 40 18.11.2019 diagnostiziertes neuropathische Schmerzsyndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt. Dr. römisch 40 berichtet einen chron. Kreuzschmerz sowie einen Ganzkörperschmerz, ersterer ist als Zustand der Laminektomie zu sehen, ein Ganzkörperschmerz rein neurologisch nicht zu erklären. Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2019 wird Leiden 1 um eine Stufe höher eingestuft, da der Bedarf einer regelmäßigen Psychotherapie besteht. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Anhebung des GdB um eine Stufe auf 30% X Dauerzustand (…)“ 9.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 29.10.2020 kommt Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, berücksichtigend die Gutachten von Dr. XXXX vom 16.10.2020 und von Dr. XXXX vom 27.10.2020 zu folgendem Ergebnis:9.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 29.10.2020 kommt Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, berücksichtigend die Gutachten von Dr. römisch 40 vom 16.10.2020 und von Dr. römisch 40 vom 27.10.2020 zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Bechterew, PLIF L3-S1. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 2 Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. 03.06.01 30 3 Nephrolithiasis. Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. 08.01.04 10 4 Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein vom Neurologen Dr. XXXX im Befund vom 18.11.2019 zusätzlich diagnostiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom wird in seinem Befund vom 9.1.2020 sowie vom 30.1.2020 nicht mehr als Diagnose geführt und auch in der entsprechenden Anamnese nicht angeführt. Ein vom Neurologen Dr. römisch 40 im Befund vom 18.11.2019 zusätzlich diagnostiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom wird in seinem Befund vom 9.1.2020 sowie vom 30.1.2020 nicht mehr als Diagnose geführt und auch in der entsprechenden Anamnese nicht angeführt. Im Befund von Dr. XXXX am 12.2.2020 werden chron. Kreuzschmerzen nach Laminektomie diagnostiziert. Die Schmerzen werden als Schmerzen des Bewegungsapparates beschrieben. Die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft ... der gesamte Körper ist schmerzempfindlich besonders auf Berührung lumbal mit einer Allodynie. Das zusätzlich von Dr. XXXX 18.11.2019 diagnostiziertes neuropathische Schmerzsyndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt. Dr. XXXX berichtet einen chron. Kreuzschmerz sowie einen Ganzkörperschmerz, ersterer ist als Zustand der Laminektomie zu sehen, ein Ganzkörperschmerz rein neurologisch nicht zu erklären. Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären. Im Befund von Dr. römisch 40 am 12.2.2020 werden chron. Kreuzschmerzen nach Laminektomie diagnostiziert. Die Schmerzen werden als Schmerzen des Bewegungsapparates beschrieben. Die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft ... der gesamte Körper ist schmerzempfindlich besonders auf Berührung lumbal mit einer Allodynie. Das zusätzlich von Dr. römisch 40 18.11.2019 diagnostiziertes neuropathische Schmerzsyndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt. Dr. römisch 40 berichtet einen chron. Kreuzschmerz sowie einen Ganzkörperschmerz, ersterer ist als Zustand der Laminektomie zu sehen, ein Ganzkörperschmerz rein neurologisch nicht zu erklären. Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2019 wird Leiden 2 um eine Stufe höher eingestuft, da der Bedarf einer regelmäßigen Psychotherapie besteht. Gleichbleiben der übrigen Leiden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des Gesamt-GdB X Dauerzustand (…)“ 10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs monierte der Beschwerdeführer, dass er an Panikattacken bei gen. Angst und progredienter Myopathie leide, dass er aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen könne und die medikamentöse Therapie erneut modifiziert werden habe müssen, finde sich in der Beurteilung nicht wieder. Ebenso werde vom Gutachter die Diagnose Migräne mit Aura ignoriert. Warum der Gutachter im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zur Ansicht komme, dass er nur unter einer rezidivierenden depressiven Störung, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken leide, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines massiven Bruxismus habe er bereits 2 Kunststoff-Bruxismus-Schienen durchgebissen und trage nun eine Metallgerüstprothese. Die Anamnese „rezidivierende Flankenschmerzen re bei bekannten Nierensteinen“, „ausgeprägte Lumbago mit Z.n. Verplattung“ seien ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die rezidivierenden Nierenkoliken zu ausgeprägten Krampfzuständen führten und damit in direktem Zusammenhang mit einer Zunahme der Lumbago-Symptomatik stünden. Auch habe er bei der Untersuchung Turnschuhe mit orthopädisch maßangefertigten Einlagen getragen, da er aufgrund seiner Beschwerden keine anderen Schuhe mehr tragen könne. Mittlerweile habe er eine Invaliditätspension angetreten. Weiters müssten folgende Verschlechterungen im Vergleich zum Vorgutachten von Frau DDr. XXXX vom 02.10.2019 als relevant gewertet werden und damit zu einer Anhebung des Grades der Behinderung führen: Hinterhaupt Wand Abstand 10/2019: 12 cm zu Hinterhaupt Wand Abstand 10/2020: 20 cm; HWS 10/2019: frei beweglich zu HWS 10/2020: S 35-0-5, R je 50, F je 20; BWS 10/2019: Rotation und Seitenneigung 10 zu BWS 10/2020 Rotation und Seitenneigung je 5; Zehenballen- und Fersengang 10/2019: beidseits ohne Anhalten u. ohne Einknicken möglich zu Zehenballen- und Fersengang 10/2020: nur unsicher möglich; An- und Auskleiden 10/2019: seIbst im Sitzen zu An- und Auskleiden 10/2020: nur langsam im Stehen und Sitzen, Fremdhilfe bei Hose, Schuhe und Socken nötig.10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs monierte der Beschwerdeführer, dass er an Panikattacken bei gen. Angst und progredienter Myopathie leide, dass er aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen könne und die medikamentöse Therapie erneut modifiziert werden habe müssen, finde sich in der Beurteilung nicht wieder. Ebenso werde vom Gutachter die Diagnose Migräne mit Aura ignoriert. Warum der Gutachter im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zur Ansicht komme, dass er nur unter einer rezidivierenden depressiven Störung, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken leide, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines massiven Bruxismus habe er bereits 2 Kunststoff-Bruxismus-Schienen durchgebissen und trage nun eine Metallgerüstprothese. Die Anamnese „rezidivierende Flankenschmerzen re bei bekannten Nierensteinen“, „ausgeprägte Lumbago mit Z.n. Verplattung“ seien ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die rezidivierenden Nierenkoliken zu ausgeprägten Krampfzuständen führten und damit in direktem Zusammenhang mit einer Zunahme der Lumbago-Symptomatik stünden. Auch habe er bei der Untersuchung Turnschuhe mit orthopädisch maßangefertigten Einlagen getragen, da er aufgrund seiner Beschwerden keine anderen Schuhe mehr tragen könne. Mittlerweile habe er eine Invaliditätspension angetreten. Weiters müssten folgende Verschlechterungen im Vergleich zum Vorgutachten von Frau DDr. römisch 40 vom 02.10.2019 als relevant gewertet werden und damit zu einer Anhebung des Grades der Behinderung führen: Hinterhaupt Wand Abstand 10/2019: 12 cm zu Hinterhaupt Wand Abstand 10/2020: 20 cm; HWS 10/2019: frei beweglich zu HWS 10/2020: S 35-0-5, R je 50, F je 20; BWS 10/2019: Rotation und Seitenneigung 10 zu BWS 10 aus 2020, Rotation und Seitenneigung je 5; Zehenballen- und Fersengang 10/2019: beidseits ohne Anhalten u. ohne Einknicken möglich zu Zehenballen- und Fersengang 10/2020: nur unsicher möglich; An- und Auskleiden 10/2019: seIbst im Sitzen zu An- und Auskleiden 10/2020: nur langsam im Stehen und Sitzen, Fremdhilfe bei Hose, Schuhe und Socken nötig. 11. Die belangte Behörde holte in der Folge weitere Gutachten ein: 11.1. In einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.12.2020 hält Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, fest:11.1. In einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.12.2020 hält Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 18.9.2020 rez. depressive Störung 30% Migräne 10% Gesamt GdB 30% Im Vergleich zum VGA vom 31.10.2019 wird Leiden 1 um 1 Stufe höher eingestuft, da der Bedarf einer regelmäßigen Psychotherapie besteht. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird als nicht ausreichend begründet angesehen. Auszug: ‚eine Sozio- oder Klaustrophobie besteht nicht als Hauptdiagnose nach ICD 10, die laufende antidepressive/angstlösende Therapie ist sehr niedrig dosiert, ein entsprechender stationärer Aufenthalt auf einer fachspezifischen Abteilung ist nicht dokumentiert. Diesbezüglich bestehten Therapiereserven....‘ Es erfolgt eine schriftliche Stellungnahme vom 25.11.2020 von Seiten des AW: Die Angaben im Befund von Dr. XXXX vom 9.1.2020, dass ich an Panikattacken bei generalisierter Angst und progredienter Myopathie leide, sowie vom 30.1.2020, dass ich aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann und die medikamentöse Therapie erneut modifiziert werden muss, findet sich in der Beurteilung - warum auch immer - nicht wieder. Ebenso wird vom GA die Diagnose Migräne mit Aura ignoriert und findet sich unter der Lfd. Nr. 2 nicht wieder. Die Angaben im Befund von Dr. römisch 40 vom 9.1.2020, dass ich an Panikattacken bei generalisierter Angst und progredienter Myopathie leide, sowie vom 30.1.2020, dass ich aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann und die medikamentöse Therapie erneut modifiziert werden muss, findet sich in der Beurteilung - warum auch immer - nicht wieder. Ebenso wird vom GA die Diagnose Migräne mit Aura ignoriert und findet sich unter der Lfd. Nr. 2 nicht wieder. Beantwortung: Sowohl der Befund von Dr. XXXX vom 9.1.2020 als auch vom 30.1.2020 wurde in der Zusammenfassung relevanter Befunde aufgelistet und auch in die Begutachtung mit aufgenommen. In Leiden 1 sind soziale Rückzugstendenz und Panikattacken dezidiert aufgelistet. Der Eintrag von Dr. XXXX : ‚kann aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen‘... ist anamnestisch erhoben. Beantwortung: Sowohl der Befund von Dr. römisch 40 vom 9.1.2020 als auch vom 30.1.2020 wurde in der Zusammenfassung relevanter Befunde aufgelistet und auch in die Begutachtung mit aufgenommen. In Leiden 1 sind soziale Rückzugstendenz und Panikattacken dezidiert aufgelistet. Der Eintrag von Dr. römisch 40 : ‚kann aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen‘... ist anamnestisch erhoben. Die Diagnose Migräne mit Aura vom 9.1.2020 findet sich in Leiden 2 als Migräne, da von Prof. Dr. XXXX die Diagnose Migräne (und zwar ohne Aura) in einen rezenteren Befund vom 12.2.2020 gestellt wurde. Die Diagnose Migräne mit Aura vom 9.1.2020 findet sich in Leiden 2 als Migräne, da von Prof. Dr. römisch 40 die Diagnose Migräne (und zwar ohne Aura) in einen rezenteren Befund vom 12.2.2020 gestellt wurde. Weiters hätte auch eine Migräne mit Aura zu keiner höheren Einschätzung als GdB 10 geführt. Der GA zitiert in der Zusammenfassung relevanter Befunde den Befund meiner behandelnden Ärztin XXXX , FA für Psychiatrie und Psychotherapie den Befund vom 14.9.2020: ... zunehmende Stimmungsverschlechterung, starke Stimmungsschwankungen, erhöhte Gereiztheit bis zu Impulsdurchbrüchen, vermehrtem Grübeln und rez. starke innere Unruhe. Diagnose: rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacken, St. p. Burnout Der GA zitiert in der Zusammenfassung relevanter Befunde den Befund meiner behandelnden Ärztin römisch 40 , FA für Psychiatrie und Psychotherapie den Befund vom 14.9.2020: ... zunehmende Stimmungsverschlechterung, starke Stimmungsschwankungen, erhöhte Gereiztheit bis zu Impulsdurchbrüchen, vermehrtem Grübeln und rez. starke innere Unruhe. Diagnose: rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacken, St. p. Burnout Trotzdem beschreibt der GA meinen Zustand in der Lfd. Nr. 1 als stabil, ohne dies schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Beantwortung: Dr. XXXX beschreibt am 18.11.2019 als Diagnose depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion bei rez. Schmerzanfällen. Am 9.1.2020 werden Panikattacken bei generalisierter Angst, rez. Belastungsreaktion beschrieben. Am 30.1.2020 die Diagnose längerfristige depressive Episoden ohne Angaben des Ausmaßes. Panikattacken bei generalisierter Angststörung, rez. Belastungsreaktion ... Dr. römisch 40 beschreibt am 18.11.2019 als Diagnose depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion bei rez. Schmerzanfällen. Am 9.1.2020 werden Panikattacken bei generalisierter Angst, rez. Belastungsreaktion beschrieben. Am 30.1.2020 die Diagnose längerfristige depressive Episoden ohne Angaben des Ausmaßes. Panikattacken bei generalisierter Angststörung, rez. Belastungsreaktion ... Auch Fr. Dr. XXXX diagnostiziert am 14.9.2020 eine rez. depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Anhalten dieser als mittelgradig beschriebenen Depression über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nicht anzunehmen, zumal hier noch Therapiereserven bestehen. Auch Fr. Dr. römisch 40 diagnostiziert am 14.9.2020 eine rez. depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Anhalten dieser als mittelgradig beschriebenen Depression über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nicht anzunehmen, zumal hier noch Therapiereserven bestehen. Der Bericht des Zahnarztes Dr. XXXX : ... aufgrund eines ausgeprägten Bruxismus ...ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert. Der Bericht des Zahnarztes Dr. römisch 40 : ... aufgrund eines ausgeprägten Bruxismus ...ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert. Beantwortung: Der anamnestische Bericht des AW, dass er diese Kunststoffschiene bereits 2x durchgebissen habe, führt von neurologisch fachärztlicher Seite zu keiner Abänderung von Leiden 1 oder 2. Die Diagnose einer Nephrolithiasis ist weder eine neurologische noch psychiatrische Diagnose. Ebenso die anamnestisch berichteten, rez. Flankenschmerzen, ausgeprägte Lumbago, rez. Nierenkoliken sind nicht neurolog. oder psychiatrisch zu beurteilen. Der ausgeprägte Lumbago orthopädisch einzustufen. Die in der Anamnese erhobenen nicht aktuellen Suizidgedanken führten zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1. Vom Gutachter beobachtete und auch besprochene Verwendung der Treppe und nicht des Liftes, wird vom AW damit beantwortet, dass er klaustrophobische Zustände bekomme und Panikattacken. Dies wurde in der Beurteilung von Leiden 1 aufgenommen. Unter dem Pkt. Status Psychicus gibt der GA an, dass ich Panikattacken nur schildere ... Beantwortung: Panikattacken sind in Leiden 1 ausdrücklich erwähnt. Der GA gibt an, dass er als klar und wach orientiert beschrieben wurde, was er zum Untersuchungszeitpunkt auch war. ... er dokumentiert jedoch bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen dass keine NLG vorläge. Diese Aussage ist unrichtig. Der Befund vom NLG vom 11.4.2019 liegt vor. In diesem NLG ist folgendes befundet: N.suralis bds. - die sensible Amplitude re. ist im unteren Normbereich. Antwort des Gutachters: die NLG des N. suralis im unteren Normbereich ist somit ein unauffälliger Befund und deutet nicht auf eine Poly- oder Mononeuropathie hin. Der GA gibt an, dass ich zur Untersuchung in Konfektionsschuhe erschienen bin. Tatsache ist, dass ich Turnschuhe mit orthopädischen maßangefertigten Einlagen getragen habe. Antwort: Turnschuhe sind Konfektionsschuhe, die orthopädischen Einlagen werden im orthopädischen Gutachten behandelt Der GA gibt unter dem Punkt "..Voraussetzung für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen" an, dass ich 1. kein Prothesenträger sei. ... muss ich aufgrund meines massiven Bruxismus eine Metallgerüstprothese tragen. Diese ist nur nachts zu tragen, somit gebührt die Voraussetzung für die Vornahme einer nachstehenden Zusatzeintragung nicht. 2. dass kein Bedarf einer Begleitperson besteht. siehe unter "Begründungen" Neue Befunde werden nicht vorgelegt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: -- Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , -- Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 rezidivierend depressive Störung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken 03.06.01 30 2 Migräne unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe orthopädisches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine X Dauerzustand (…)“ 11.2. In seinem Gutachten vom 15.02.2021 aufgrund der Aktenlage hält Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, fest:11.2. In seinem Gutachten vom 15.02.2021 aufgrund der Aktenlage hält Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Seit der Befundaufnahme und Untersuchung vom 18.09.2020 keine neuen, für die orthopädische Beurteilung relevanten Befunde vorgelegt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Seit 18.09.2020 keine neuen Unterlagen vorgelegt, die eine Änderung belegen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 2 Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht mit Leiden 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeziehung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die im Beschwerdeschreiben urgierte Berücksichtigung der Unterlagen aus der Ordination Univ.Prof. XXXX (FA f. Anästhesie) und OÄ Dr.in XXXX (FA f. Psychiatrie) fallen nicht in das Aufgabengebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie. Die im Beschwerdeschreiben urgierte Berücksichtigung der Unterlagen aus der Ordination Univ.Prof. römisch 40 (FA f. Anästhesie) und OÄ Dr.in römisch 40 (FA f. Psychiatrie) fallen nicht in das Aufgabengebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es können Funktionsbehinderung, mittegradigen Bereich, der Wirbelsäule durch die chronisch entzündliche Erkrankung, M. Bechterew, und eine segmentale Versteifung mit Anschlussdegeneration der Lendenwirbelsäule, L3-S1, festgestellt werden. Keine maßgebliche Verschlechterungen bzw. zunehmende höhergradige Achsabweichungen. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren und oberen Extremität ist nicht eingeschränkt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Die orthopädischen Leiden betreffend ist keine Änderung gegeben. X Dauerzustand (…)“ 11.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 26.02.2021, in der die oben wiedergegebenen Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, kommt Dr. XXXX zu folgendem Ergebnis:11.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 26.02.2021, in der die oben wiedergegebenen Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, kommt Dr. römisch 40 zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 2 Rezidivierend depressive Störung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken 03.06.01 30 3 Migräne Unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen 04.11.01 10 4 Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Leiden 1 werde durch die nachfolgenden Leiden 2-4 im GdB nicht weiter angehoben, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. 11.4. In einem weiteren „Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“ vom 11.05.2021 hält Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, fest:11.4. In einem weiteren „Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage“ vom 11.05.2021 hält Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): In einer Stellungnahme zum Parteiengehör erklärt sich der AW mit dem Ergebnis des letzten Gutachtens vom 16.12.2021 (sollte 2020 heißen) nicht einverstanden. Eingangs wird festgehalten, dass das Vor-Aktengutachten aufgrund der Beschwerde gegen das Untersuchungs-GA als ‚Beantwortung‘ erstellt wurde und keine ‚Umwandlung‘ in ein AG erfolgte. Dies ist immer notwendig, wenn 2 verschiedene Gutachter (in diesem Fall Orthopädie und Neurologie) mit einer Beschwerde Beantwortung befasst werden. Der Gutachter führt auf Seite 2 von 6, Absatz 4, in seiner Beantwortung selbst eine chronologisch nachvollziehbare und dokumentierte Verschlechterung von Diagnosen an. Dieser beschriebene Verlauf der Diagnosen umfasst bisher einen Zeitraum von ca. 13 Monaten. Wie kommt daher der Gutachter zu seiner Beantwortung, dass das Anhalten der Depression über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht anzunehmen ist. Beantwortung: Aktengutachten vom 16.12.2020 wurde wie folgt geantwortet: Auch Dr. XXXX diagnostiziert am 14.9.2020 eine ‚rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Anhalten dieser mittelgradig beschriebenen Depression über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nicht anzunehmen, zumal hier noch Therapiereserven bestehen‘. Auch Dr. römisch 40 diagnostiziert am 14.9.2020 eine ‚rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Anhalten dieser mittelgradig beschriebenen Depression über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nicht anzunehmen, zumal hier noch Therapiereserven bestehen‘. Hier wurde vom Gutachter zum Ausdruck gebracht, dass eine rezidivierend depressive Störung vorliegt, zum Zeitpunkt 14.9.2020 einen Ausmaß mittelgradig und dass ein Anhalten dieser mittelgradig beschriebenen Depression einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten nicht anzunehmen ist, da hier noch Therapiereserven bestehen (z.B. Erhöhung der Antidepressiva Dosis, Intensivierung der Psychotherapie). Die in der Anamnese erhobenen aktuellen Suizidgedanken führen zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1. Wie kommt der Gutachter zu seiner Beantwortung, wenn er selbst in seinem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 18.9.2020 keiner Silbe, kein Wort und keine Aussage zu einer Abklärung bzw. Einschätzung zur Suizidthematik anführt bzw. dokumentiert. Nachdem ich den Gutachter in meiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.11.2020 auf diese fehlende Dokumentation der Suizidanamnese bzw. der erhobenen aktuellen Suizidgedanken in seinem Gutachten vom 18.9.2020 zur Stellungnahme auffordere, gibt der Gutachter zu meiner Verwunderung an, dass die in der Anamnese erhobenen aktuellen Suizidgedanken zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1 führen. Beantwortung: In der im Gutachten vom 18.9.2020 (mit Untersuchung) geführten und auch ausführlich dokumentierten Anamnese sowie bei derzeitige Beschwerden werden vom AW Suizidgedanken nicht geäußert, auch im festgestellten psychiatrischen Status waren keine Hinweise auf Suizidgedanken. Diese werden vom AW in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.11.2020 beschrieben und sind somit anamnestisch -vom AW geschildert - und führen zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1. Der Gutachter gibt auf Seite 3 von 6, Absatz 1 in seiner Beantwortung an: die NLG des N. suralis im Normbereich ist, somit ein unauffälliger Befund und deutet nicht auf eine Poly- oder Mononeuropathie hin. Wie kommt der Gutachter zu seiner Beantwortung, wenn er selbst in seinem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 18.9.2020 im Punkt ‚folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung‘ anführt: Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären. ...Wie kommt dann der Gutachter zu seiner Beantwortung, die NLG des N. suralis im Normbereich ist, somit ein unauffälliger Befund und deutet nicht auf eine Poly- oder Mononeuropathie hin, wenn im vorliegenden NLG Befund vom 11.4.2019 - N. suralis bds. - die sensible Amplitude rechts ist im unteren Normbereich - dokumentiert ist! Beantwortung: Die sensible Amplitude rechts ist im unteren Normbereich bedeutet, dass diese sich im Normbereich befindet und somit nicht pathologisch ist. Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, erstellt am 16.12.2021: Wie kommt der Gutachter zu seiner Beantwortung, dass ich die Prothese nur in der Nacht zu tragen habe? Ich trage die Prothese den ganzen Tag und die ganze Nacht, nur zum Reinigen nehme ich die Prothese aus dem Mund. Die Prothese schützt mich nicht nur gegen den massiven Bruxismus, sondern auch gegen die schon vorhandenen Veränderungen des Gebisses. Beantwortung: Ob die Prothese tags und nachts getragen werden muss, kann vom Gutachter nicht beurteilt werden, deren Beeinträchtigung im Alltag ist insgesamt, meinen Fachbereich betreffend nicht ausreichend, um einen GdB zu begründen Diverse andere angeführten Punkte wie z.B. betreffend dem Punkt Untersuchungsbefund Allgemeinzustand, Ernährungszustand, Größe, Gewicht, Blutdruck, werden trotz vorhandener Stellungnahme meinerseits vom Gutachter neuerlich keinerlei Angaben gemacht und weder beantwortet noch ergänzt. Beantwortung: Beantwortung für die Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sind die Punkte Allgemeinzustand, Ernährungszustand, Größe, Gewicht und Blutdruck nicht relevant und werden deshalb von mir nicht aufgelistet. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten, durchgeführt am 26.2.2021: ‚Begründung für den Grad der Behinderung‘: Weil der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Damit zeigt sich erneut ... in seiner Gesamtbeurteilung keine nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen angibt, wie er zu seiner Gesamtbeurteilung kommt. Beantwortung: Leiden 1 - Morbus Bechterew - wird durch Leiden 2 rezidivierende depressive Störung 30% sowie Leiden 3 Migräne 10% und Nephrolithiasis 10% - im Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Antwort Leiden 1 - Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 mit einem Gesamt GdB von 40 wird durch die nachfolgenden Leiden (rezidivierend depressive Störung, Grad der Behinderung 30%, Migräne Grad der Behinderung 10%, Nephrolithiasis Grad der Behinderung 10%, Gesamt GdB 40%) nicht angehoben, da die 3 nachfolgenden Leiden in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden sind, um im Rahmen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, den GdB von Leiden 1 zu erhöhen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: -- Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. 03.06.01 30 2 Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: siehe Begründung unter ‚Befunde‘ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe Fachgutachten Orthopädie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 11.5. In seinem Gutachten vom 02.06.2021 aufgrund der Aktenlage hält Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, fest:11.5. In seinem Gutachten vom 02.06.2021 aufgrund der Aktenlage hält Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Keine neuen Befundvorlagen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine neuen Befundvorlegen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Bechterew, PLIF L3.S1 Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 2 Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im laufenden Verfahren sind Befunde, die zwischenzeitlich vorgelegt wurden, auch wenn sie fachfremd (Anästhesie und Psychiatrie) sind, für die allfällige Gesamtbegutachtung aufzulisten und anzugeben. Es muss aber auch, das Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie betreffend, in der Beurteilung darauf hingewiesen werden, dass eine Einschätzung einer Fachüberschreitung gleichkommt und auf die jeweiligen Fächer zu verweisen ist. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 11.6. In seiner Gesamtbeurteilung vom 08.06.2021 (vidiert am 10.06.2021), in der die oben wiedergegebenen Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, kommt Dr. XXXX zu folgendem Ergebnis:11.6. In seiner Gesamtbeurteilung vom 08.06.2021 (vidiert am 10.06.2021), in der die oben wiedergegebenen Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, kommt Dr. römisch 40 zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 2 Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken 03.06.01 30 3 Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen 04.11.01 10 4 Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine X Dauerzustand (…)“ 12. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens hingewiesen, die als schlüssig erkannt der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. 13. Mit Schreiben vom 15.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2021 und brachte zusammengefasst vor, sein komplexes, multiples, chronisches, psychisches und physisches Krankheitsbild sei seitens der Gutachter zu gering beurteilt worden. 14. Am 14.10.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 15. Mit Schreiben vom 24.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel: 1. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt 18.01.2022 - 21.01.20221. Patientenbrief Orthopädischen Spital römisch 40 , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt 18.01.2022 - 21.01.2022 2. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 15.11.2021 - 19.11.20212. Patientenbrief Orthopädischen Spital römisch 40 , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 15.11.2021 - 19.11.2021 3. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 27.09.2021 - 01.10.20213. Patientenbrief Orthopädischen Spital römisch 40 , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 27.09.2021 - 01.10.2021 4. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 22.03.2021 - 26.03.20214. Patientenbrief Orthopädischen Spital römisch 40 , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 22.03.2021 - 26.03.2021 5. Entlassungsbrief, Gesundheitseinrichtung XXXX : 17.08.2021 - 07.09.20215. Entlassungsbrief, Gesundheitseinrichtung römisch 40 : 17.08.2021 - 07.09.2021 6. Befundbericht Internistisches Zentrum XXXX , Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 14.01.2022, inkl. Antrag zu einem neuerlichen Kuraufenthalt6. Befundbericht Internistisches Zentrum römisch 40 , Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 14.01.2022, inkl. Antrag zu einem neuerlichen Kuraufenthalt 7. Facharzt für Psychiatrie Frau OÄ Dr. XXXX vom 10.01.20227. Facharzt für Psychiatrie Frau OÄ Dr. römisch 40 vom 10.01.2022 8. Medikamentenliste Frau Dr. XXXX vom 24.01.20228. Medikamentenliste Frau Dr. römisch 40 vom 24.01.2022 9. Befund CT des kraniozervikalen Überganges und der oberen HWS vom 17.01.2022 10. Neurodiagnostisches Labor, NLG-Befund, vom 13.01.2022 11. Verordnung von Frau Prim.Univ.-Prof. Dr. XXXX – Cervikalorthese, vom 12.01.202211. Verordnung von Frau Prim.Univ.-Prof. Dr. römisch 40 – Cervikalorthese, vom 12.01.2022 12. Befund MRT der HWS vom 07.01.2022 13. Laborbefund vom 04.01.2022 14. Befund MRT der LWS (Status-post Dekrompressions L5/S1) vom 03.12.2021 15. Befund MRT der LWS vom 11.10.2021 16. Am 04.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein der Sachverständigen, Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, eine mündliche Verhandlung statt.16. Am 04.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein der Sachverständigen, Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, eine mündliche Verhandlung statt. Zunächst führte die Sachverständige ihr vor der Verhandlung aufgrund des Akteninhaltes erstelltes Aktengutachten aus: „(…) Vorgeschichte: Spondylitis ankylosans, ED 1980 neuropathische Myopathie 2017 Mikrodiskektomie L3/4 und L4/L5 2018 PLIF L3 bis S1 rezidivierend depressive Störung, Panikattacken, Zustand nach Burn Out 2014 Bruxismus Zwischenanamnese seit 6/2021: 19.11.2021 Dekompression L5/S1 Befunde: Befund Krankenhaus XXXX 20.1.2022 (Diagnosenliste, epidurale Infiltration L2/L3 beidseits, Facettengelenksinfiltration C2/C3 und C3/C4) Befund Krankenhaus römisch 40 20.1.2022 (Diagnosenliste, epidurale Infiltration L2/L3 beidseits, Facettengelenksinfiltration C2/C3 und C3/C4) Befund Krankenhaus XXXX 19.11.2021 (Dekompression L5/S1) Befund Krankenhaus römisch 40 19.11.2021 (Dekompression L5/S1) Befund Krankenhaus XXXX 1.10.2021 (CTI L5/S1 links) Befund Krankenhaus römisch 40 1.10.2021 (CTI L5/S1 links) Befund Krankenhaus XXXX 20.3.2021 (Facettengelenksinfiltration L2/L3, L1/L2) Befund Krankenhaus römisch 40 20.3.2021 (Facettengelenksinfiltration L2/L3, L1/L2) Entlassungsbrief XXXX 24.9.2021 (Diagnosenliste: Spondylitis ankylosans, ED 1980, Lumboischialgie mit Radikulopathie beidseits, Diskusprolaps L3/4, Fibromyalgie) Entlassungsbrief römisch 40 24.9.2021 (Diagnosenliste: Spondylitis ankylosans, ED 1980, Lumboischialgie mit Radikulopathie beidseits, Diskusprolaps L3/4, Fibromyalgie) Befundbericht internistisches Zentrum XXXX 14.1.2022 (Spondylitis ankylosans, TNF Blocker wegen Unverträglichkeit abgebrochen, regelmäßig Radonstollen und NSAR, damit Stabilisierung der Erkrankung.) Befundbericht internistisches Zentrum römisch 40 14.1.2022 (Spondylitis ankylosans, TNF Blocker wegen Unverträglichkeit abgebrochen, regelmäßig Radonstollen und NSAR, damit Stabilisierung der Erkrankung.) GZ XXXX 10.1.2022 (rezidivierend depressive Störung, Panikattacken, Zustand nach Burn Out 2014) GZ römisch 40 10.1.2022 (rezidivierend depressive Störung, Panikattacken, Zustand nach Burn Out 2014) Befund Nervenleitgeschwindigkeit 13.1.2022 (SPA beidseits für den N. medianus geringgradig vermindert) MRT der HWS vom 7.1.2022 (geringgradige degenerativen Veränderungen) Labor vom 4.1.2022 (Leberfunktionsparameter geringgradig erhöht Nierenfunktionsparameter unauffällig) MRT der LWS 3.12.2021 (dorsale Längsstabilisierung L3 bis S1, Neuroforamina L3 bis S1 geringgradig verengt) STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Morbus Bechterew, PLIF L3 bis S1 02.01.02 40 % Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit und ohne Nachweis einer erhöhten entzündlichen Aktivität. 2 Rezidivierend depressive Störung 03.06.01 30 % 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie und niedrigdosierter antidepressiver Therapie stabil mit sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. 3 Migräne 04.11.01 10 % Unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen. 4 Nephrolithiasis 08.01.04 10 % Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40 % Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Vorgebracht wird, dass es ihn wundere, dass die Suizidgedanken zu keiner weiteren Anhebung des psychiatrischen Leidens führen würden. Er verweise auf den Befund der Nervenleitgeschwindigkeit vom 11.4.2019, die sensible Amplitude des N. Suralis rechts sei im unteren Normbereich. Er habe massiven Bruxismus. Die Prothese trage er Tag und Nacht