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{'item': 'W218 2116317-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW218 2116317-1 Spruch, W218 2116317-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der NÖGKK (belangte Behörde) vom 16.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (in Zukunft B.) vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.
  2. Mit Bescheid der NÖGKK (belangte Behörde) vom 16.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (in Zukunft B.) vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 nicht den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 4, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 hauptberuflich als Portier im Schicht- und Wechseldienst agiert habe, wobei er auch an zumindest 6 Arbeitstagen eines Kalendermonates zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr gearbeitet habe. Bis Ende 2000 habe sich an seiner inhaltlichen Arbeitstätigkeit nichts geändert, obwohl er zwar formell als Feuerwehrmann eingestuft gewesen sei, nach wie vor aber überwiegend Portierstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde nahm an, dass der Beschwerdeführer an bestimmten Einsätzen an Ort und Stelle teilgenommen habe, diese Einsatztätigkeit konnte sich im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 allerdings nur auf akute Einsätze sowie im Wesentlichen auf akute Einsätze bei der XXXX beziehen und stelle diese Einsatztätigkeit einen erkennbar geringen Anteil im Verhältnis zu den Gesamteinsätzen der Betriebsfeuerwehr im Betrachtungszeitraum 1997 bis 2000 dar. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass seine Haupttätigkeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 entgegen den rechtskräftigen Feststellungen (Haupttätigkeit als Portier) im Verfahren des ASG Korneuburg zu XXXX sowohl in der Tag- als auch in der Nachtschicht in quantitativer und qualitativer Hinsicht in der Einsatztätigkeit und der Einsatzbereitschaft als Feuerwehrmann gelegen sei.Die belangte Behörde nahm an, dass der Beschwerdeführer an bestimmten Einsätzen an Ort und Stelle teilgenommen habe, diese Einsatztätigkeit konnte sich im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 allerdings nur auf akute Einsätze sowie im Wesentlichen auf akute Einsätze bei der römisch 40 beziehen und stelle diese Einsatztätigkeit einen erkennbar geringen Anteil im Verhältnis zu den Gesamteinsätzen der Betriebsfeuerwehr im Betrachtungszeitraum 1997 bis 2000 dar. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass seine Haupttätigkeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 entgegen den rechtskräftigen Feststellungen (Haupttätigkeit als Portier) im Verfahren des ASG Korneuburg zu römisch 40 sowohl in der Tag- als auch in der Nachtschicht in quantitativer und qualitativer Hinsicht in der Einsatztätigkeit und der Einsatzbereitschaft als Feuerwehrmann gelegen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des Artikels VII Abs. 4 Nachtschwerarbeitsgesetz grundsätzlich auch für Werksfeuerwehren gelte. Allerdings sei zu beachten, dass als Nachtschwerarbeiter/innen im Sinne dieser Bestimmung nur Feuerwehrleute gelten, die Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des Artikels römisch sieben Absatz 4, Nachtschwerarbeitsgesetz grundsätzlich auch für Werksfeuerwehren gelte. Allerdings sei zu beachten, dass als Nachtschwerarbeiter/innen im Sinne dieser Bestimmung nur Feuerwehrleute gelten, die
  3. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden
  4. Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei
  5. um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handle. (BMASK 30.01.2013,GZ: BMASK-462.307/0001-VII/B/7/2013). Nicht erfasst seien jedoch Arbeitnehmer, die nur im Einzelfall Feuerwehrtätigkeiten, im Übrigen aber sonstige Arbeiten ausüben. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 hauptberuflich als Portier agiert und sei im überwiegenden Ausmaß mit Portierstätigkeiten ausgelastet gewesen. Da seine Beschäftigung keinesfalls einem Feuerwehrmann gleichzustellen gewesen sei, dessen Haupttätigkeit die Einsätze und die Einsatzbereitschaft darstelle, und die Einbeziehung der in Rede stehenden Feuerwehrleute in das Nachtschwerarbeitsgesetz bei Zutreffen der normierten Voraussetzungen erst per 01.01.2013 erfolgte, sei der Beschwerdeführer vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlegen.Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 hauptberuflich als Portier agiert und sei im überwiegenden Ausmaß mit Portierstätigkeiten ausgelastet gewesen. Da seine Beschäftigung keinesfalls einem Feuerwehrmann gleichzustellen gewesen sei, dessen Haupttätigkeit die Einsätze und die Einsatzbereitschaft darstelle, und die Einbeziehung der in Rede stehenden Feuerwehrleute in das Nachtschwerarbeitsgesetz bei Zutreffen der normierten Voraussetzungen erst per 01.01.2013 erfolgte, sei der Beschwerdeführer vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 nicht den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 4, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlegen. Beweiswürdigend wurde unter anderem das rechtskräftig abgeschlossene Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom XXXX zu XXXX herangezogen, mit dem die Klage gegen den Bescheid der PVA vom 11.04.2012 betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten vom 01.04.1994 bis 31.03.2012 abgewiesen wurde. Beweiswürdigend wurde unter anderem das rechtskräftig abgeschlossene Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom römisch 40 zu römisch 40 herangezogen, mit dem die Klage gegen den Bescheid der PVA vom 11.04.2012 betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten vom 01.04.1994 bis 31.03.2012 abgewiesen wurde. Weiters wurde das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom XXXX gegen den Bescheid der PVA vom 09.07.2013, mit dem die Klage gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Sonderruhegeld betreffend des Zeitraums 01.04.1997 bis 31.03.2013 abgewiesen wurde, herangezogen. Es erfolgte eine Anerkennung der PVA, dass Beitragszeiten vom 01.01.2001 bis 31.03.2013 iSd NSchG vorlägen.Weiters wurde das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom römisch 40 gegen den Bescheid der PVA vom 09.07.2013, mit dem die Klage gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Sonderruhegeld betreffend des Zeitraums 01.04.1997 bis 31.03.2013 abgewiesen wurde, herangezogen. Es erfolgte eine Anerkennung der PVA, dass Beitragszeiten vom 01.01.2001 bis 31.03.2013 iSd NSchG vorlägen. Das Landesgericht Korneuburg ist in diesem Verfahren den Ergebnissen des vorgelagerten Verfahrens XXXX (Feststellung von Schwerarbeitszeiten) des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht gefolgt. Damals habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass er, obwohl er ab dem Jahr 1997 formell als Feuerwehrmann der Betriebsfeuerwehr übernommen worden war, weiterhin bis zum 31.12.2000 tatsächlich als Portier weitergearbeitet habe.Das Landesgericht Korneuburg ist in diesem Verfahren den Ergebnissen des vorgelagerten Verfahrens römisch 40 (Feststellung von Schwerarbeitszeiten) des LG Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht gefolgt. Damals habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass er, obwohl er ab dem Jahr 1997 formell als Feuerwehrmann der Betriebsfeuerwehr übernommen worden war, weiterhin bis zum 31.12.2000 tatsächlich als Portier weitergearbeitet habe. Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom XXXX ist rechtskräftig. Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom römisch 40 ist rechtskräftig. Über die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 02.12.2013, wurde durch das Oberlandesgericht Wien ein Unterbrechungsbeschluss gefasst und angeregt, dass die NÖGKK einen Bescheid zur Vorfrage, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die „B.“ in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG (gemeint: Art. VII Abs. 4 NSchG) unterlegen sei, erlasse. Über die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 02.12.2013, wurde durch das Oberlandesgericht Wien ein Unterbrechungsbeschluss gefasst und angeregt, dass die NÖGKK einen Bescheid zur Vorfrage, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die „B.“ in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 den Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG (gemeint: Artikel römisch sieben, Absatz 4, NSchG) unterlegen sei, erlasse.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen – zusammengefasst – ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Zeit hauptberuflich als Feuerwehrmann in der Nacht tätig gewesen sei und nach Schließen der Portiersloge gegen 22:00 Uhr in die Alarmdienstzentrale der Betriebsfeuerwehr gewechselt habe und dort Bereitschaft gehabt hätte. Er hätte daher als Feuerwehrmann Nachtschwerarbeit geleistet.
  7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 28.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 18.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie weiterer Zeugen. In Folge wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019 abgewiesen.
  9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020 (Ra 2019/11/0191) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Art. VII Abs. 4 NSchG (insbesondere dessen zweiten Satz) verkannt habe, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
  10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020 (Ra 2019/11/0191) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG, mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 4, NSchG (insbesondere dessen zweiten Satz) verkannt habe, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Portier um 22:00 Uhr, aber innerhalb seines (nach dem Dienstplan vorgesehenen) Schichtdienstes an zumindest 82 Einsätzen der Feuerwehr, fallweise sogar als Einsatzleiter, teilgenommen habe. Nicht nachvollziehbar erweise sich daher (mangels getroffener Feststellungen, an welchen Einsätzen der Revisionswerber entsprechend den Anordnungen seines Arbeitgebers teilzunehmen gehabt habe), wenn das Verwaltungsgericht gegenständlich die „permanente Alarmbereitschaft“ des Revisionswerbers für Feuerwehreinsätze verneint habe. Entscheidend sei nach dem Gesagten auch nicht, ob die Arbeitsbereitschaft des Revisionswerbers (Alarmbereitschaft) „permanent“ gegeben gewesen sei, sondern in welchem Ausmaß diese Arbeitsbereitschaft im Rahmen der Feuerwehr (fallbezogen also nach 22:00 Uhr) bestanden habe. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in offensichtlich unrichtiger Beurteilung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Haupttätigkeit des Revisionswerbers lediglich die - tatsächlichen - Feuerwehreinsätze, an denen dieser teilgenommen habe, der Tätigkeit als Portier gegenübergestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war ab 1994 als Portier bei der Firma B. tätig. Ab Jänner 1997 wurden alle Portiere zur Betriebsfeuerwehr übernommen. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.2000 weiterhin hauptberuflich als Portier tätig. Er wurde zwar formal ab 01.04.1997 in die Betriebsfeuerwehr eingegliedert, aber seine hauptsächliche Tätigkeit änderte sich bis zum 31.12.2000 nicht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Schichtbetrieb, wobei er mindestens sechs Nachtschichten im Kalendermonat im Ausmaß von 6 Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erbrachte. Die Nachtschicht erstreckte sich von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Bis 22:00 Uhr war die Portiersloge grundsätzlich geöffnet und verblieb der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel in der Portiersloge. Ab 22:00 Uhr oder bei einem Alarm wurde die Portiersloge geschlossen, auch wenn nicht alle Anwesenden für den Einsatz benötigt wurden und mussten die Portiere in die Feuerwache wechseln. In der Nachtschicht war er weiterhin vorrangig mit Portierstätigkeiten beschäftigt. Bei Personalausfällen in der Feuerwehrwache der Betriebsfeuerwehr wurde er aushilfsweise als Feuerwehrmann eingesetzt, sowie umgekehrt auch Feuerwehrleute aushilfsweise in der Portierloge tätig waren. Im Aushilfefall verrichtete er folglich diverse andere Tätigkeiten, wobei es sich bei diesen Tätigkeiten primär um Instandhaltungsarbeiten und Kontrolltätigkeiten handelte. Zudem wurde er teilweise auch als Alarmdiensthabender in der Alarm- und Notrufempfangsstelle der Betriebsfeuerwehr eingesetzt, wo er als Ansprechpartner für die Betriebsfeuerwehr des Unternehmens B. dafür zuständig war, im Bedarfsfall weitere Einsatzkräfte anzufordern und unter anderem auch die Betriebsfeuerwehr der XXXX zu verständigen. Je nach Aufgabengebiet hielt er sich in den jeweiligen Gebäuden des Werksgeländes oder in der Feuerwache der Betriebsfeuerwehr auf. Eine konkrete Anordnung, wann er sich für Feuerwehrtätigkeiten zur Verfügung halten sollte, konnte nicht festgestellt werden. Es war aber offensichtlich so, dass die ehemaligen Portiere primär weiterhin als Portiere arbeiteten und nicht der Feuerwehr zugeordnet wurden. Er hatte sich daher auch in den Nachtschichten nicht für Feuerwehreinsätze zur Verfügung zu halten. Bis 22:00 Uhr war die Portiersloge grundsätzlich geöffnet und verblieb der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel in der Portiersloge. Ab 22:00 Uhr oder bei einem Alarm wurde die Portiersloge geschlossen, auch wenn nicht alle Anwesenden für den Einsatz benötigt wurden und mussten die Portiere in die Feuerwache wechseln. In der Nachtschicht war er weiterhin vorrangig mit Portierstätigkeiten beschäftigt. Bei Personalausfällen in der Feuerwehrwache der Betriebsfeuerwehr wurde er aushilfsweise als Feuerwehrmann eingesetzt, sowie umgekehrt auch Feuerwehrleute aushilfsweise in der Portierloge tätig waren. Im Aushilfefall verrichtete er folglich diverse andere Tätigkeiten, wobei es sich bei diesen Tätigkeiten primär um Instandhaltungsarbeiten und Kontrolltätigkeiten handelte. Zudem wurde er teilweise auch als Alarmdiensthabender in der Alarm- und Notrufempfangsstelle der Betriebsfeuerwehr eingesetzt, wo er als Ansprechpartner für die Betriebsfeuerwehr des Unternehmens B. dafür zuständig war, im Bedarfsfall weitere Einsatzkräfte anzufordern und unter anderem auch die Betriebsfeuerwehr der römisch 40 zu verständigen. Je nach Aufgabengebiet hielt er sich in den jeweiligen Gebäuden des Werksgeländes oder in der Feuerwache der Betriebsfeuerwehr auf. Eine konkrete Anordnung, wann er sich für Feuerwehrtätigkeiten zur Verfügung halten sollte, konnte nicht festgestellt werden. Es war aber offensichtlich so, dass die ehemaligen Portiere primär weiterhin als Portiere arbeiteten und nicht der Feuerwehr zugeordnet wurden. Er hatte sich daher auch in den Nachtschichten nicht für Feuerwehreinsätze zur Verfügung zu halten. Vorgelegt wurden Schichtpläne, aus denen die Einsatzbereiche der eingeteilten Personen sichtbar sind sowie Einsatzberichte über die erfolgten Einsätze der Feuerwehr. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich: - Im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2000 waren insgesamt ca. 1600 Einsätze der Betriebsfeuerwehr zu verzeichnen. - Während der Anwesenheit des Beschwerdeführers (im Tag- oder Nachtdienst) im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 fielen insgesamt 204 Einsätze an, davon 34 Einsätze zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Von den 204 Einsätzen wurden 82 Einsätze am Betriebsgelände der XXXX registriert, 117 Einsätze betrafen das Betriebsgelände der XXXX , 5 Einsätze wurden mit Einsatz bei XXXX bezeichnet. Während der Anwesenheit des Beschwerdeführers sind in diesem Zeitraum in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 34 Einsätze verzeichnet.- Während der Anwesenheit des Beschwerdeführers (im Tag- oder Nachtdienst) im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 fielen insgesamt 204 Einsätze an, davon 34 Einsätze zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Von den 204 Einsätzen wurden 82 Einsätze am Betriebsgelände der römisch 40 registriert, 117 Einsätze betrafen das Betriebsgelände der römisch 40 , 5 Einsätze wurden mit Einsatz bei römisch 40 bezeichnet. Während der Anwesenheit des Beschwerdeführers sind in diesem Zeitraum in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 34 Einsätze verzeichnet. - Bei 5 Einsätzen agierte der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.04.1997 bis 31.12.2000 als Einsatzleiter. (In den Einsatzberichten 1997 scheint der Beschwerdeführer nicht als Einsatzleiter auf.) - Laut Einsatzberichte hatte der Beschwerdeführer folgende Einsätze als Einsatzleiter: o 11.02.1998: Auspumpen Auffangbehälter Trafos (Tagschicht) o 17.03.2000: Verletzung, von XXXX versorgt (Tagschicht)o 17.03.2000: Verletzung, von römisch 40 versorgt (Tagschicht) o 10.07.2000: Schwindelgefühle, von XXXX versorgt (Nachtschicht)o 10.07.2000: Schwindelgefühle, von römisch 40 versorgt (Nachtschicht) o 07.11.2000: Schwellung, zur XXXX gebracht (Tagschicht)o 07.11.2000: Schwellung, zur römisch 40 gebracht (Tagschicht) o 30.11.2000: Quetschung, von Arzt behandelt (Tagschicht) - Im Zeitraum vom 01.04.1997 bis 31.12.2000, zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, nahm er an 4 Einsätzen als Feuerwehrmann und bei einem Einsatz als Einsatzleiter teil. An 12 von insgesamt 335 Nachtdiensten (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) führte er Feuerwehrtätigkeiten aus beziehungsweise war er in diesen 12 Nachschichten teilweise für die Betriebsfeuerwehr in Alarmbereitschaft. Des Weiteren war er selbst bei Diensteinteilung zu Feuerwehrtätigkeiten, nicht an allen, in diesem Zeitraum, stattfindenden Einsätzen beteiligt. Die überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Nachtschichten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in den Jahren 1997 bis 2000 bestand daher nicht aus Feuerwehrtätigkeiten, auch nicht im Sinne einer Arbeits- oder Alarmbereitschaft für Feuerwehreinsätze, sondern zu einem überwiegenden Teil aus Portierstätigkeiten. Die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers war daher die Tätigkeit als Portier, wo er auch primär örtlich eingesetzt wurde. Während seiner Portierstätigkeit lag auch keine Arbeitsbereitschaft für die Feuerwehr vor, da er mit Portierstätigkeiten ausgelastet war und sich auch nicht als Feuerwehrmann zur Verfügung halten musste. Der Beschwerdeführer wurde nur im Einzelfall und Aushilfsweise zu Feuerwehrtätigkeiten herangezogen. Er musst sich daher nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang in Arbeitsbereitschaft für Feuerwehreinsätze halten. Der Beschwerdeführer wurde ab 01.04.1997 in die Betriebsfeuerwehr eingegliedert, hat auch diesbezügliche Ausbildungen absolviert und sich weiter ausbilden lassen, war jedoch bis 31.12.2000 weiterhin, auch in den Nachtschichten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, überwiegend als Portier tätig und unterstützte die Betriebsfeuerwehr nur aushilfsweise. Eine tatsächliche Änderung der hauptberuflichen Tätigkeit und eine folglich überwiegende Tätigkeit als Feuerwehrmann im Sinne einer regelmäßigen und in erheblichem Umfang vorliegenden Alarmbereitschaft und Arbeitsbereitschaft für Feuerwehreinsätze lag daher in dieser Zeit nicht vor. Erst ab 2001 wurde die Portiersloge gänzlich geschlossen und der Beschwerdeführer wurde hauptberuflich als Feuerwehrmann in der Betriebsfeuerwehr tätig, ab diesem Zeitpunkt erfolgte auch eine tatsächliche Änderung seiner Tätigkeit. Folglich lag Nachtschwerarbeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landesgericht Korneuburg zu XXXX herangezogen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 an, dass er ab 1994 als Portier bei der Firma B. gearbeitet habe und ab Jänner 1997 seien alle Portiere zur Betriebsfeuerwehr übernommen worden. Es habe sich jedoch bis Ende 2000 nichts an seiner inhaltlichen Arbeitstätigkeit geändert, er sei zwar formal als Feuerwehrmann eingestuft worden, habe jedoch nach wie vor hauptsächlich Portierstätigkeit ausgeübt. In der Nacht hätten sie Kopierarbeiten erledigt und Tankwägen gewogen, sowie die liegengebliebene Arbeit der Tagschicht abgearbeitet und für die Tagschicht hergerichtet, insgesamt seien kaum Ruhephasen vorhanden gewesen, da sie mit Arbeit ausgelastet gewesen seien. Die Portiere seien auch Ansprechpartner für die eigene Feuerwehr gewesen, um weitere Einsatzkräfte anzufordern. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei zum Beispiel auch gewesen, die Feuerwehr der XXXX zu verständigen. Erst ab 2001 habe er als Feuerwehrmann bei der Betriebsfeuerwehr gearbeitet. Das Landesgericht hat daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Sonderruhegeldes abgewiesen.Beweiswürdigend wird das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landesgericht Korneuburg zu römisch 40 herangezogen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 an, dass er ab 1994 als Portier bei der Firma B. gearbeitet habe und ab Jänner 1997 seien alle Portiere zur Betriebsfeuerwehr übernommen worden. Es habe sich jedoch bis Ende 2000 nichts an seiner inhaltlichen Arbeitstätigkeit geändert, er sei zwar formal als Feuerwehrmann eingestuft worden, habe jedoch nach wie vor hauptsächlich Portierstätigkeit ausgeübt. In der Nacht hätten sie Kopierarbeiten erledigt und Tankwägen gewogen, sowie die liegengebliebene Arbeit der Tagschicht abgearbeitet und für die Tagschicht hergerichtet, insgesamt seien kaum Ruhephasen vorhanden gewesen, da sie mit Arbeit ausgelastet gewesen seien. Die Portiere seien auch Ansprechpartner für die eigene Feuerwehr gewesen, um weitere Einsatzkräfte anzufordern. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei zum Beispiel auch gewesen, die Feuerwehr der römisch 40 zu verständigen. Erst ab 2001 habe er als Feuerwehrmann bei der Betriebsfeuerwehr gearbeitet. Das Landesgericht hat daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Sonderruhegeldes abgewiesen. Auch im Vorverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ( XXXX ) im Jahr 2013 gab er an, dass in der Nachtschicht keine reine Arbeitsbereitschaft für die Feuerwehr bestanden habe, sondern er als Portier tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf diese Aussage angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass es damals ein anderes Verfahren gewesen sei und er deswegen nicht vorgebracht habe, dass er eigentlich bereits für die Feuerwehr tätig gewesen sei. Nachgefragt gab er ergänzend an, dass das Gesetz 2013 geändert worden sei und die Tätigkeit der Feuerwehr seitdem unter bestimmten Voraussetzungen als Nachtschwerarbeit eingestuft werde und er daher den Antrag auf Zuerkennung der Nachtschwerarbeit gestellt habe. Auch im Vorverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ( römisch 40 ) im Jahr 2013 gab er an, dass in der Nachtschicht keine reine Arbeitsbereitschaft für die Feuerwehr bestanden habe, sondern er als Portier tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf diese Aussage angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass es damals ein anderes Verfahren gewesen sei und er deswegen nicht vorgebracht habe, dass er eigentlich bereits für die Feuerwehr tätig gewesen sei. Nachgefragt gab er ergänzend an, dass das Gesetz 2013 geändert worden sei und die Tätigkeit der Feuerwehr seitdem unter bestimmten Voraussetzungen als Nachtschwerarbeit eingestuft werde und er daher den Antrag auf Zuerkennung der Nachtschwerarbeit gestellt habe. Dazu wird angemerkt, dass dies nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zu erklären vermag, wieso der Beschwerdeführer weder in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Korneuburg noch vor dem Arbeits- und Sozialgericht auch nur ansatzweise erwähnte, dass er eigentlich de facto bereits als Feuerwehrmann tätig gewesen sei. Eine Gesetzesänderung vermag an der Ausübung und der Art der Tätigkeit per se nichts zu verändern, da er doch wörtlich angab, dass sich an seiner überwiegenden Tätigkeit als Portier nichts geändert habe. Zudem bringt die Tätigkeit als Feuerwehrmann eine andere Verantwortung als die Tätigkeit als Portier mit sich, dies ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Ausbildungen und Fortbildungen. Selbst die Alarmbereitschaft, die oftmals den Großteil der Dienstzeit eines Feuerwehrmannes in Anspruch nimmt, stellt eine große Verantwortung dar. Ein Feuerwehrmann muss während der Alarmbereitschaft wachsam, für einen Notfall vorbereitet und jederzeit einsatzbereit sein, damit im Notfall schnell und effizient gehandelt werden kann. Mit dieser verantwortungsvollen Tätigkeit geht auch ein gewisses Prestige einher. Hätte er in den Nachtschichten überwiegend Alarmbereitschaft für die Betriebsfeuerwehr gehabt, hätte dies daher sehr wohl einen Unterschied zu den Portierstätigkeiten ergeben und hätte er dies auch im Vorverfahren angegeben. Auch dahingehend ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer daher im Vorverfahren nicht angegeben hätte, dass er hauptsächlich Feuerwehrtätigkeiten erledigte beziehungsweise überwiegend Alarmbereitschaft für die Feuerwehr gehabt hätte, wenn dies der Fall gewesen wäre. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit eher als Tätigkeit eines Feuerwehrmannes darstellt, denn als Portierstätigkeit und dies unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen bzw. Voraussetzungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt er an, dass er überwiegend Feuerwehrtätigkeit ausgeübt habe, dieser Ausführung kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden, da sie seiner Aussage vor dem LG Korneuburg, die zeitnaher zu seiner Tätigkeit erfolgte, grundlegend widerspricht. Er konnte nicht darlegen, wieso er nun seine Aussage ändert. Er konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass bereits seine Aussage vor dem LG Korneuburg falsch gewesen wäre und nun der Ergänzung bedurfte. Nachgefragt wieso er nun der Ansicht sei, dass er immer schon Feuerwehr-Tätigkeit geleistet habe, gibt er an, dass er nach Schließung der Portiersloge in die Feuerwache gewechselt habe und dann Feuerwehrmann gewesen sei. Dazu wird ausgeführt, dass dennoch die überwiegende Tätigkeit Portierstätigkeit war und dann allenfalls die Portiere als Hilfsfeuerwehrmänner agiert haben. Ein überwiegender Einsatz als Feuerwehrmann ist weder anhand der Schichtpläne noch anhand der Einsatzberichte nachvollziehbar. Für eine überwiegende Tätigkeit als Portier spricht auch, dass seine Schicht in der Portiersloge begann und er erst nach deren Schließung in die Feuerwache wechselte. Wenn er hauptsächlich als Feuerwehrmann tätig gewesen wäre, hätte seine Schicht bereits in der Feuerwache begonnen. In den Aufzeichnungen der Diensteinteilung der Feuerwache der Betriebsfeuerwehr ist angemerkt, wer und zu welcher Dienstzeit für Tätigkeiten oder als Alarmdiensthabender für die Feuerwache eingeteilt wurde, welche Tätigkeiten, in den jeweiligen Räumlichkeiten, ausgeübt wurden und ob Einsätze stattfanden bzw. wer daran teilnahm. Für jeden Diensthabenden wurden explizit Aufzeichnungen gemacht. Laut diesen war der Beschwerdeführer lediglich an 12 Nachtdiensten von insgesamt 335 Nachtdiensten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in den Jahren 1997 bis 2000 zum Dienst für Feuerwehrtätigkeiten oder zur Alarmbereitschaft eingeteilt. Des Weiteren war er selbst bei Diensteinteilung zu Feuerwehrtätigkeiten, nicht an allen, in diesem Zeitraum, stattfindenden Einsätzen beteiligt. Dies deutet ebenso darauf hin, dass keine überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Feuerwehrmann zwischen 1997 und 2000 in den Nachtschichten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, auch nicht im Sinne einer Alarmbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft, vorlag. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll und das Urteil des Verfahrens des Landesgericht Korneuburg zu XXXX . Das Landesgericht Korneuburg ist in diesem Verfahren den Ergebnissen des vorgelagerten Verfahrens XXXX (Feststellung von Schwerarbeitszeiten) gefolgt und hat ergänzend festgestellt, dass die Anzahl der Schichten, die Anzahl der Arbeitsstunden pro Schicht und die zeitliche Lagerung der einzelnen Schichten sich in keiner Weise von dem vorgelagerten Zeitraum vom 31.05.1985 bis 31.03.1997 als Portier unterscheiden würden, sodass seitens des Landesgerichts daraus für den Kläger nichts zu gewinnen war. Es habe sich eben so verhalten, dass er aus formellen und Strukturanpassungsgründen in den Beschäftigtenstand der Betriebsfeuerwehr seines Arbeitgebers übernommen wurde, was aber inhaltlich an seiner Portierstätigkeit nichts geändert habe. Auch die Ausstellung eines Feuerwehrpasses ändere an den Feststellungen nichts. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll und das Urteil des Verfahrens des Landesgericht Korneuburg zu römisch 40 . Das Landesgericht Korneuburg ist in diesem Verfahren den Ergebnissen des vorgelagerten Verfahrens römisch 40 (Feststellung von Schwerarbeitszeiten) gefolgt und hat ergänzend festgestellt, dass die Anzahl der Schichten, die Anzahl der Arbeitsstunden pro Schicht und die zeitliche Lagerung der einzelnen Schichten sich in keiner Weise von dem vorgelagerten Zeitraum vom 31.05.1985 bis 31.03.1997 als Portier unterscheiden würden, sodass seitens des Landesgerichts daraus für den Kläger nichts zu gewinnen war. Es habe sich eben so verhalten, dass er aus formellen und Strukturanpassungsgründen in den Beschäftigtenstand der Betriebsfeuerwehr seines Arbeitgebers übernommen wurde, was aber inhaltlich an seiner Portierstätigkeit nichts geändert habe. Auch die Ausstellung eines Feuerwehrpasses ändere an den Feststellungen nichts. Diese Feststellungen decken sich mit den Zeugenaussagen vor dem LG Korneuburg zu XXXX . In diesem Verfahren wurden zwei Personen, die ebenfalls als Portiere beschäftigt waren, einvernommen, die übereinstimmend angaben, dass sich an der Tätigkeit bis zum Jahr 2000 nichts geändert habe. Diese Feststellungen decken sich mit den Zeugenaussagen vor dem LG Korneuburg zu römisch 40 . In diesem Verfahren wurden zwei Personen, die ebenfalls als Portiere beschäftigt waren, einvernommen, die übereinstimmend angaben, dass sich an der Tätigkeit bis zum Jahr 2000 nichts geändert habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden ergänzend zum Vorverfahren vor dem LG Korneuburg noch zwei weitere vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugen einvernommen. Diese Zeugen Z2 und Z4 gaben an, dass die Portiere und die Betriebsfeuerwehr einander wechselseitig unterstützen und die Feuerwehrmänner auch einspringen mussten, wenn einmal ein Portier verhindert war. Dann mussten auch die Feuerwehrmänner die Tätigkeiten des Portiers ausüben. Umgekehrt halfen die Portiere bei der Feuerwehr aus, wenn Bedarf bestand. Die Zeugen Z2 und Z4 waren schon immer Feuerwehrmänner bei der Firma B. und waren von Anfang an als Feuerwehrmänner eingestellt und tätig. Im Gegenzug dazu war der Beschwerdeführer als Portier tätig und hat sich im Laufe der Jahre als Feuerwehrmann weiter ausbilden lassen bis zum Zugskommandanten. Aber dennoch war seine Haupttätigkeit bis zur endgültigen Auslagerung der Portierstätigkeit an ein anderes Unternehmen die Tätigkeit als Portier. Dass der Beschwerdeführer nach Schließung der Portiersloge in die Feuerwache wechselte vermag nicht den Eindruck zu erwecken, dass er ab dann als Feuerwehrmann tätig war. Seine Tätigkeiten in der Feuerwache waren allgemeine Tätigkeiten wie Reparaturarbeiten, Brandschutzeinrichtungen warten und in Stand halten. Er bringt vor, dass er in der Alarmdienstzentrale Dienst gehabt hätte und bei Einsätzen mitgefahren sei. Beide Zeugen gaben an, dass der Beschwerdeführer als Feuerwehrmann tätig war, allerdings wird dazu angemerkt, dass beide Zeugen zeitlich nicht mehr einzuordnen vermochten, ab wann die Portiere in die Feuerwehr übernommen wurden. Die Zeugen haben ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bei der Feuerwehr als Feuerwehrmann tätig war. Dazu ist anzumerken, dass sie nach der Ansicht der erkennenden Richterin nicht mehr die Zeit von 1997-2000 und danach unterschieden haben. Ferner kommt hinzu, dass beide Zeugen von Anfang an bei der Feuerwehr angestellt waren und deswegen im Gegensatz zu den vor dem LG Korneuburg einvernommen Zeugen, die immer als Portiere beschäftigt waren, eine andere Wahrnehmung der Tätigkeiten haben. Eine genaue zeitliche Trennung der Aufgabengebiete vermochten sie nicht mehr anzugeben. Ebenso wies der Zeuge Z5, der Kommandant der Betriebsfeuerwehr zwischen 1997 und 2000 war, mehrmals in seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Portiere ab 1997 nur aushilfsweise als Feuerwehrmänner tätig gewesen, aber die Portiere bis 2000 weiterhin in der Portiersloge eingesetzt worden seien. Mit der weiteren Aussage, dass mit der Zusammenlegung die Tätigkeit der Portiere als Füllarbeit für die Feuerwehrleute übernommen worden wäre, da diese nicht die ganze Nacht ausgelastet gewesen seien und dies umgekehrt für die Portiere gegolten habe, impliziert er damit auch, dass der Beschwerdeführer als Portier in den Nachtschichten eben nicht hauptsächlich als Feuerwehrmann tätig war. Weiters sagte er aus, dass die Feuerwehrleute, die von Anfang an Feuerwehrleute gewesen seien, immer vorrangig bei der Feuerwehr und die Portiere vorrangig als Portiere eingeteilt gewesen wären. Dass er in der Nachtschicht teilweise in der Alarmzentrale tätig war, wo er als Ansprechpartner für die Betriebsfeuerwehr der Firma B dafür zuständig war, im Bedarfsfall weitere Einsatzkräfte anzufordern und unter anderem auch die Feuerwehr der XXXX zu verständigen, gab sowohl der Kommandant der Betriebsfeuerwehr vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch der Beschwerdeführer selbst im Vorverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg im Jahr 2012 an.Dass er in der Nachtschicht teilweise in der Alarmzentrale tätig war, wo er als Ansprechpartner für die Betriebsfeuerwehr der Firma B dafür zuständig war, im Bedarfsfall weitere Einsatzkräfte anzufordern und unter anderem auch die Feuerwehr der römisch 40 zu verständigen, gab sowohl der Kommandant der Betriebsfeuerwehr vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch der Beschwerdeführer selbst im Vorverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg im Jahr 2012 an. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren XXXX für den Zeitraum 01.04.1994 bis 31.12.2000 Schwerarbeitsmonate zugesprochen erhalten hat, ab 01.01.2001 keine Schwerarbeitsmonate, da es sich zumeist um Arbeitsbereitschaft handelte. Wäre der Beschwerdeführer somit schon ab 01.04.1997 Feuerwehrmann gewesen – wie nun behauptet – hätte er keine Schwerarbeit hierfür zugesprochen erhalten. Die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Nachtschicht – auch ob Portierstätigkeit oder Feuerwehrtätigkeit – war somit relevant für das Verfahren. Er wurde in diesem Verfahren eindeutig und ausführlich nach seiner Tätigkeit befragt und auch nach der Abgrenzung der Tätigkeiten. Er hat die Betriebsfeuerwehr in diesem Verfahren zwar erwähnt und die Zusammenarbeit mit dieser, ebenso, dass er Kontrollgänge und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe, er hat jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass er auch als Feuerwehrmann tätig war, obwohl dies relevant gewesen wäre und er auch die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren römisch 40 für den Zeitraum 01.04.1994 bis 31.12.2000 Schwerarbeitsmonate zugesprochen erhalten hat, ab 01.01.2001 keine Schwerarbeitsmonate, da es sich zumeist um Arbeitsbereitschaft handelte. Wäre der Beschwerdeführer somit schon ab 01.04.1997 Feuerwehrmann gewesen – wie nun behauptet – hätte er keine Schwerarbeit hierfür zugesprochen erhalten. Die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Nachtschicht – auch ob Portierstätigkeit oder Feuerwehrtätigkeit – war somit relevant für das Verfahren. Er wurde in diesem Verfahren eindeutig und ausführlich nach seiner Tätigkeit befragt und auch nach der Abgrenzung der Tätigkeiten. Er hat die Betriebsfeuerwehr in diesem Verfahren zwar erwähnt und die Zusammenarbeit mit dieser, ebenso, dass er Kontrollgänge und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe, er hat jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass er auch als Feuerwehrmann tätig war, obwohl dies relevant gewesen wäre und er auch die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen aller befragten Zeugen ergeben, dass nach Schließung der Portiersloge die Portiere in die Feuerwache wechselten und dort auch Instandhaltungsarbeiten erfüllten. Diesbezüglich ist auch auf die Aussage XXXX im Vorverfahren XXXX zu verweisen (Verhandlungsschrift Seite 13f), der nur von Kopiertätigkeiten und insgesamt Portierstätigkeit spricht und keine Angaben bezüglich Feuerwehrtätigkeit leistet. Dieser Zeuge übte die Tätigkeit bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 aus, woraus zu schließen ist, dass bei ihm eine klare Trennung der Tätigkeiten vorhanden ist, da er nicht mehr hauptberuflich in die Betriebsfeuerwehr übernommen wurde. Die anderen vernommenen Zeugen arbeiteten alle über das Jahr 2000 hinaus und ist daher anzunehmen, dass eine klare zeitliche Trennung der Tätigkeiten nicht mehr so einfach möglich ist.Diesbezüglich ist auch auf die Aussage römisch 40 im Vorverfahren römisch 40 zu verweisen (Verhandlungsschrift Seite 13f), der nur von Kopiertätigkeiten und insgesamt Portierstätigkeit spricht und keine Angaben bezüglich Feuerwehrtätigkeit leistet. Dieser Zeuge übte die Tätigkeit bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 aus, woraus zu schließen ist, dass bei ihm eine klare Trennung der Tätigkeiten vorhanden ist, da er nicht mehr hauptberuflich in die Betriebsfeuerwehr übernommen wurde. Die anderen vernommenen Zeugen arbeiteten alle über das Jahr 2000 hinaus und ist daher anzunehmen, dass eine klare zeitliche Trennung der Tätigkeiten nicht mehr so einfach möglich ist. XXXX wurde im gegenständlichen Verfahren neuerlich als Z3 befragt und gab an, dass grundsätzlich Portiersarbeiten zu erledigen waren und sie bei Einsätzen der Feuerwehr halfen, so wie die Feuerwehr auch ihnen geholfen hätte. römisch 40 wurde im gegenständlichen Verfahren neuerlich als Z3 befragt und gab an, dass grundsätzlich Portiersarbeiten zu erledigen waren und sie bei Einsätzen der Feuerwehr halfen, so wie die Feuerwehr auch ihnen geholfen hätte. Der Zeuge XXXX (Verhandlungsschrift Seite 14f im Vorverfahren XXXX ) gab ausdrücklich an, die Portierloge durfte grundsätzlich nicht verlassen werden. Er spricht ebenso nur von Portierstätigkeit in diesem Zeitraum.Der Zeuge römisch 40 (Verhandlungsschrift Seite 14f im Vorverfahren römisch 40 ) gab ausdrücklich an, die Portierloge durfte grundsätzlich nicht verlassen werden. Er spricht ebenso nur von Portierstätigkeit in diesem Zeitraum. Der Zeuge XXXX (Verhandlungsschrift Seite 15-17 im Vorverfahren XXXX ), Betriebsrat, gab ebenfalls nur Portierstätigkeit an, Feuerwehrtätigkeit erst ab
  13. Das Schließen der Portierloge und die Bereitschaft für die Feuerwehr wird erst ab 2001 erwähnt (Schicht ab 06:30 Uhr).Der Zeuge römisch 40 (Verhandlungsschrift Seite 15-17 im Vorverfahren römisch 40 ), Betriebsrat, gab ebenfalls nur Portierstätigkeit an, Feuerwehrtätigkeit erst ab
  14. Das Schließen der Portierloge und die Bereitschaft für die Feuerwehr wird erst ab 2001 erwähnt (Schicht ab 06:30 Uhr). Der Zeuge XXXX wurde im gegenständlichen Verfahren neuerlich als Z1 befragt und gab an, dass die Portiere in der Nacht Kopiertätigkeiten usw. auszuführen hatten und bei Feuerwehreinsätzen mitgeholfen haben. Eine überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Feuerwehrmann konnte er nicht bestätigen. Übereinstimmend wird festgehalten, dass die Portiere auch bei Feuerwehreinsätzen mitgeholfen haben. Der Zeuge römisch 40 wurde im gegenständlichen Verfahren neuerlich als Z1 befragt und gab an, dass die Portiere in der Nacht Kopiertätigkeiten usw. auszuführen hatten und bei Feuerwehreinsätzen mitgeholfen haben. Eine überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Feuerwehrmann konnte er nicht bestätigen. Übereinstimmend wird festgehalten, dass die Portiere auch bei Feuerwehreinsätzen mitgeholfen haben. Wie bereits festgestellt, ergibt sich aus den Schichtplänen, dass der Beschwerdeführer nur an wenigen Einsätzen als Einsatzleiter beziehungsweise als Mitarbeiter teilgenommen und in lediglich 12 Nachtschichten zum Dienst, sei es für Feuerwehrtätigkeiten oder zur Alarmbereitschaft für die Feuerwehr, eingeteilt wurde. In Anbetracht des Gesamtbildes und der Würdigung aller Aussagen und der vorgelegten Unterlagen, geht das Gericht daher davon aus, dass keine überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Nachtschichten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr), in den Jahren 1997 bis 2000 als Feuerwehrmann, auch nicht im Sinne einer Arbeitsbereitschaft oder einer Alarmbereitschaft für Feuerwehreinsätze, sondern in diesem Zeitraum, eine überwiegende Tätigkeit als Portier vorlag. Erst ab dem Jahr 2001 wurde er gänzlich für die Betriebsfeuerwehr tätig.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeiterschutzgesetzes in der Fassung BGBl Nr. 30/2018 lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeiterschutzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 2018, lautet: "ARTIKEL VII"ARTIKEL römisch sieben Nachtschichtarbeit und Nachtschicht-Schwerarbeit

(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)bis
(3)(…)
(4)Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(4)Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Artikel XIIArtikel römisch zwölf Verfahren
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2)Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen. (...)
(2)Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen. (...) Artikel XIVArtikel römisch vierzehn Inkrafttreten
(1)Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.
(2)bis
(6)
(7)Die Art. VII Abs. 4 und 5, VIII Abs. 1, IX, XI Abs. 3 und 6, XII Abs. 1 und 3, XIII Abs. 3 und 13 sowie Art. XV Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
(7)Die Artikel römisch sieben, Absatz 4 und 5, römisch acht Absatz eins,, römisch neun, römisch elf Absatz 3 und 6, römisch zwölf Absatz eins und 3, römisch dreizehn Absatz 3 und 13 sowie Artikel römisch fünfzehn, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit
  1. Jänner 2013 in Kraft.“ Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmer der Feuerwehr Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG leisten, wenn - sie in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten und - es sich bei den Einsätzen und der Einsatzbereitschaft um die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Weiters regelt Artikel VII Abs. 4 NSchG, dass für Arbeitnehmer der Feuerwehr abweichend vom Grundsatz Nachtschwerarbeit auch vorliegen kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Weiters regelt Artikel römisch sieben Absatz 4, NSchG, dass für Arbeitnehmer der Feuerwehr abweichend vom Grundsatz Nachtschwerarbeit auch vorliegen kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Nicht erfasst werden sollen durch die Neuregelung jedoch Arbeitnehmer, die nur im Einzelfall Feuerwehrtätigkeiten, im Übrigen aber sonstige Arbeiten, ausüben. Arbeitsbereitschaft kennzeichnet sich dadurch, dass der Arbeitnehmer keine produktive Tätigkeit für den Betrieb verrichtet, sich jedoch an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - allerdings innerhalb des Betriebsgeländes - für einen allfälligen Arbeitseinsatz bereithält. In den Erläuterungen zur Einbeziehung der Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr wird Folgendes ausgeführt: „Zu Art. 10 Z 2 und 6 (Art. VII Abs. 4 und Art. XIII Abs. 13): Mit Art. VII Abs. 4 werden bestimmte Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes aufgenommen. Voraussetzung dafür ist wie nach Abs. 1, dass in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet wird und dass es sich bei den Einsätzen und der Einsatzbereitschaft um die Haupttätigkeit handelt. Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft ist jedoch nicht ausreichend. Anders als nach Abs. 1 wird für diese Gruppe von Arbeitnehmer/innen das Bestehen von Arbeitsbereitschaft, die ein zentrales Wesensmerkmal der Tätigkeit von Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr ist, nicht als Hinderungsgrund für die Anerkennung als Nachtschwerarbeiter/innen normiert. Zu den besonderen Belastungen dieser Arbeitnehmer/innen zählen Lebensgefahr, Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte, gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien, Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit, sofortige Einsatzbereitschaft auch unmittelbar nach einer Schlafphase mit entsprechender Belastung des Kreislaufs etc. sowie die Tatsache, dass in der Regel die Risiken des Einsatzes im Vorhinein nicht oder nur schwer abschätzbar sind. Insgesamt erscheinen diese Belastungen auch bei Anfall von Arbeitsbereitschaft zumindest für Schichtarbeit so hoch, dass eine Einbeziehung in das NSchG gerechtfertigt ist. Nicht erfasst werden jedoch jene Arbeitnehmer/innen, die nur im Einsatzfall Feuerwehrtätigkeiten, im Übrigen aber sonstige Arbeiten ausüben.“ „Zu Artikel 10, Ziffer 2 und 6 (Artikel römisch sieben, Absatz 4 und Artikel römisch dreizehn, Absatz 13,): Mit Artikel römisch sieben, Absatz 4, werden bestimmte Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes aufgenommen. Voraussetzung dafür ist wie nach Absatz eins,, dass in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet wird und dass es sich bei den Einsätzen und der Einsatzbereitschaft um die Haupttätigkeit handelt. Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft ist jedoch nicht ausreichend. Anders als nach Absatz eins, wird für diese Gruppe von Arbeitnehmer/innen das Bestehen von Arbeitsbereitschaft, die ein zentrales Wesensmerkmal der Tätigkeit von Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr ist, nicht als Hinderungsgrund für die Anerkennung als Nachtschwerarbeiter/innen normiert. Zu den besonderen Belastungen dieser Arbeitnehmer/innen zählen Lebensgefahr, Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte, gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien, Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit, sofortige Einsatzbereitschaft auch unmittelbar nach einer Schlafphase mit entsprechender Belastung des Kreislaufs etc. sowie die Tatsache, dass in der Regel die Risiken des Einsatzes im Vorhinein nicht oder nur schwer abschätzbar sind. Insgesamt erscheinen diese Belastungen auch bei Anfall von Arbeitsbereitschaft zumindest für Schichtarbeit so hoch, dass eine Einbeziehung in das NSchG gerechtfertigt ist. Nicht erfasst werden jedoch jene Arbeitnehmer/innen, die nur im Einsatzfall Feuerwehrtätigkeiten, im Übrigen aber sonstige Arbeiten ausüben.“ Der Entscheidung wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020 (Ra 2019/11/0191) zugrunde gelegt, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Art. VII Abs. 4 NSchG (insbesondere dessen zweiten Satz) verkannt habe, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.Der Entscheidung wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020 (Ra 2019/11/0191) zugrunde gelegt, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2019 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG, mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Artikel römisch sieben, Absatz 4, NSchG (insbesondere dessen zweiten Satz) verkannt habe, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Portier um 22:00 Uhr, aber innerhalb seines (nach dem Dienstplan vorgesehenen) Schichtdienstes an zumindest 82 Einsätzen der Feuerwehr, fallweise sogar als Einsatzleiter, teilgenommen habe. Nicht nachvollziehbar erweise sich daher (mangels getroffener Feststellungen, an welchen Einsätzen der Revisionswerber entsprechend den Anordnungen seines Arbeitgebers teilzunehmen gehabt habe), wenn das Verwaltungsgericht gegenständlich die „permanente Alarmbereitschaft“ des Revisionswerbers für Feuerwehreinsätze verneint habe. Entscheidend sei nach dem Gesagten auch nicht, ob die Arbeitsbereitschaft des Revisionswerbers (Alarmbereitschaft) „permanent“ gegeben gewesen sei, sondern in welchem Ausmaß diese Arbeitsbereitschaft im Rahmen der Feuerwehr (fallbezogen also nach 22:00 Uhr) bestanden habe. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in offensichtlich unrichtiger Beurteilung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Haupttätigkeit des Revisionswerbers lediglich die - tatsächlichen - Feuerwehreinsätze, an denen dieser teilgenommen habe, der Tätigkeit als Portier gegenübergestellt. Die überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Nachtschichten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in den Jahren 1997 bis 2000 bestand, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht aus Feuerwehrtätigkeiten oder einer Arbeits- oder Alarmbereitschaft für Feuerwehreinsätze, sondern zu einem überwiegenden Teil aus Portierstätigkeiten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer weiteren Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen sind nicht hervorgekommen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  2. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen sind nicht hervorgekommen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer weiteren mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid bereits ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2116317.1.00

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