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{'item': 'W237 2252762-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW237 2252762-1 SpruchW237 2252762-1/5E, W237 2252762-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer erhob mit eigenhändigem Schriftsatz vom 01.03.2022 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 22.02.2022, mit dem es gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfebezug für die Dauer von sechs Wochen vom 26.
  2. bis 08.03.2022 aussprach und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht erteilte.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit eigenhändigem Schriftsatz vom 01.03.2022 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 22.02.2022, mit dem es gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Notstandshilfebezug für die Dauer von sechs Wochen vom 26.
  4. bis 08.03.2022 aussprach und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht erteilte. Mit Bescheid vom 03.03.2022 schloss das AMS dieser Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus, weil eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Mit Bescheid vom 03.03.2022 schloss das AMS dieser Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aus, weil eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfalle.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.03.2022 Beschwerde. Diese legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 11.03.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der ledige, kinderlose und für keine Angehörigen sorgende Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2010 – gehäuft unterbrochen durch Krankengeldbezug – Notstandshilfe. Lediglich im Jahr 2013 war er für einige Tage bei einem Personalvermittlungsunternehmen beschäftigt, ansonsten war der Beschwerdeführer wiederholt – zuletzt von August bis Dezember 2014 – geringfügig beschäftigt. Seit dem Jahr 2010 wurde die Auszahlung der Notstandshilfe zwölf Mal für jeweils einzelne oder ein paar Tage eingestellt, weil der Beschwerdeführer Kontrolltermine versäumte; zuletzt hatte eine solche Einstellung auch keine aufschiebende Wirkung (mehr). Derzeit werden zu einem Gesamtbetrag von über € 7.600,– aus zumindest acht Forderungen Exekutionen gegen den Beschwerdeführer geführt. 1.
  8. Mit Bescheid vom 22.02.2022 sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen von 26.
  9. bis 08.03.2022 aus, weil der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch zu einem vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenangebot als Transitarbeitskraft verweigert habe. Das AMS sah den Anspruchsverlust zudem weder ganz noch teilweise nach. Mit am 02.03.2022 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, die derzeit beim AMS – welches vom Erlass einer Beschwerdevorentscheidung bislang nicht absah und auch die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vorlegte – anhängig ist. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass bei seinem Bewerbungsgespräch vier Personen anwesend gewesen seien und nicht wie von ihm erwartet nur eine Person. Er habe sich geweigert, vor all diesen Personen anzugeben, wie lange und weshalb er beim AMS gemeldet sei. Er habe erklärt, dass er diese Angaben nur in einem Einzelgespräch machen wolle. Da dies abgelehnt worden sei, habe er den Raum verlassen und das Bewerbungsgespräch in der Folge nicht mehr fortgesetzt. Er wisse nicht, ob es gesetzlich möglich sei, ein Einzelgespräch zu verlangen; wenn dem nicht so sei, dann entschuldige er sich dafür und würde auch ein Gespräch mit mehreren Personen nicht mehr verweigern. Mit dem angefochtenen Bescheid schloss das AMS der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus. Begründend hält es fest, dass beim Beschwerdeführer „Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit“ vorliege. Auch die „bereits betriebenen Exekutionen“ ließen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Notstandshilfe als gefährdet scheinen. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid ersuchte der Beschwerdeführer lediglich um „Vorlage“ derselben an das Bundesverwaltungsgericht und betonte die Dringlichkeit seines Anliegens.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren bzw. zu den Unterbrechungen derselben fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Der Beschwerdeführer gab seinen Familienstand (ledig und kinderlos), seine finanziellen Verpflichtungen und seine Wohnverhältnisse zuletzt selbst im Antrag auf Notstandshilfe vom 13.09.2021 an. Das AMS ließ sich auch eine Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionen ausstellen und fügte diese dem Verwaltungsakt bei; soweit es im angefochtenen Bescheid auf die „bereits betriebenen Exekutionen“ Bezug nahm, trat der Beschwerdeführer dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 09.03.2022 erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 09.03.2022 erhobene Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
  12. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.
  13. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
  14. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
  15. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035). 3.
  16. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattete, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheids vom 22.02.2022 über den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen unverhältnismäßig hart treffen würde. Seine in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2022 enthaltene Aufforderung zu einer rechtzeitigen Entscheidung, weil er kein Geld und sich bereits finanzielle Mittel ausgeborgt habe, stellt jedenfalls kein konkretes Aufzeigen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteils dar. Angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Notstandshilfe, wonach er ledig sei, nicht mit Angehörigen im gemeinsamen Haushalt lebe sowie keine Sorgepflichten habe, besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer würde in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihm die Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen nicht ausbezahlt wird. Zudem ist prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird, gibt er in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2022 doch selbst an, sich zunächst geweigert zu haben, das Gespräch mit mehreren Personen zu führen und auf eine Frage zu antworten, sowie in weiterer Folge das Vorstellungsgespräch verlassen zu haben. Schließlich kann dem AMS auch – in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde – nicht entgegengetreten werden, wenn es die Einbringlichkeit des Rückforderungsanspruchs angesichts der gegen den Beschwerdeführer betriebenen Exekutionen aus zumindest acht sonstigen Forderungen in Zweifel zieht. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (insoweit vergleichbar VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (insoweit vergleichbar VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). 3.
  17. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Vereitelungshandlungen im Sinne des § 10 AlVG ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Vereitelungshandlungen im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2252762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.