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{'item': 'W257 2241813-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW257 2241813-1 Spruch, W257 2241813-1/4E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Bundesministerium für Landesverteidigung. 1.
  3. Am 26.06.2020 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Ich stelle sohin den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsgemäß für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG 1979 an der Außenstelle XXXX und XXXX ab Juni 2017 gebühren.“„Ich stelle sohin den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsgemäß für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des Paragraph 50, BDG 1979 an der Außenstelle römisch 40 und römisch 40 ab Juni 2017 gebühren.“ 1.
  4. Der Beschwerde führte aus, dass er beim Entminungsdienst eingeteilt sei. Dieser hätte als Hauptdienststelle den Standort 1140 Wien und zwei Außenstellen, eine in XXXX und eine weitere in XXXX . 1.
  5. Der Beschwerde führte aus, dass er beim Entminungsdienst eingeteilt sei. Dieser hätte als Hauptdienststelle den Standort 1140 Wien und zwei Außenstellen, eine in römisch 40 und eine weitere in römisch 40 . 1.
  6. An Arbeitstagen seien sowohl die Hauptdienststelle als auch die Außenstellen besetzt. Darüber hinaus seien Rufbereitschaft (entweder 24 Stunden in Wien oder Wochentags in den Zeiten außerhalb des Normaldienstes an den Außenstellen) eingerichtet. 1.
  7. Die Dienstbehörde sei der Ansicht, dass es sich hierbei um Rufbereitschaft gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 handeln würde, nach Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch keine Rufbereitschaft, eine Dienststellenbereitschaft nach § 50 Abs. 1 BDG vor. Nachdem er jederzeit den Dienst antreten müsse und auch wegen der Häufigkeit und der weit im Voraus eingeteilten Bereitschaftsdienste stelle dies keine Rufbereitschaft mehr, sondern eine Dienststellenbereitschaft dar. 1.
  8. Die Dienstbehörde sei der Ansicht, dass es sich hierbei um Rufbereitschaft gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 handeln würde, nach Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch keine Rufbereitschaft, eine Dienststellenbereitschaft nach Paragraph 50, Absatz eins, BDG vor. Nachdem er jederzeit den Dienst antreten müsse und auch wegen der Häufigkeit und der weit im Voraus eingeteilten Bereitschaftsdienste stelle dies keine Rufbereitschaft mehr, sondern eine Dienststellenbereitschaft dar. 1.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Behörde führte folgendermaßen aus: „Gem. ständiger Rechtsprechung dürfen Feststellungsbescheide ohne gesetzliche Grundlage nur erlassen werden, wenn sie notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sind und im Interesse der Partei liegen. Bloße wirtschaftliche Interessen erlauben die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. „Notwendiges Mittel“ iSd Judikatur bedeutet, dass der Feststellungsbescheid einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt. In Ihrem Antrag haben Sie um bescheidmäßige Absprache, welche Leistungen ihnen betragsmäßig für die verrichteten Bereitschaftsdienste an den Außenstellen XXXX und XXXX ab Juni 2017 gebührt, gebeten. In Ihrem Antrag haben Sie um bescheidmäßige Absprache, welche Leistungen ihnen betragsmäßig für die verrichteten Bereitschaftsdienste an den Außenstellen XXXX und XXXX ab Juni 2017 gebührt, gebeten. Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/9139). Im Zuge der Abrechnung der außerhalb der im Dienstplan geleisteten Dienststunden in den Außenstellen XXXX und XXXX wurden durch Sie Rufbereitschaften gem. § 17b Abs. 3 GehG geltend gemacht. Diese Rufbereitschaften wurden Ihnen auch ausbezahlt.“„Gem. ständiger Rechtsprechung dürfen Feststellungsbescheide ohne gesetzliche Grundlage nur erlassen werden, wenn sie notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sind und im Interesse der Partei liegen. Bloße wirtschaftliche Interessen erlauben die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. „Notwendiges Mittel“ iSd Judikatur bedeutet, dass der Feststellungsbescheid einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt. In Ihrem Antrag haben Sie um bescheidmäßige Absprache, welche Leistungen ihnen betragsmäßig für die verrichteten Bereitschaftsdienste an den Außenstellen römisch 40 und römisch 40 ab Juni 2017 gebührt, gebeten. In Ihrem Antrag haben Sie um bescheidmäßige Absprache, welche Leistungen ihnen betragsmäßig für die verrichteten Bereitschaftsdienste an den Außenstellen römisch 40 und römisch 40 ab Juni 2017 gebührt, gebeten. Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/9139). Im Zuge der Abrechnung der außerhalb der im Dienstplan geleisteten Dienststunden in den Außenstellen römisch 40 und römisch 40 wurden durch Sie Rufbereitschaften gem. Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG geltend gemacht. Diese Rufbereitschaften wurden Ihnen auch ausbezahlt.“ 1.
  10. Mit Eingabe vom 29.01.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hätte die bescheidmäßige Absprache darüber beantragt, welche Leistungen ihm für die vorgenommenen Bereitschaftsdienste ab Juni 2017 gebühren. Wenn nun die Behörde den verfahrensleitenden Antrag zurückweise, verkenne sie, dass gegenständlich genau der vom Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtete Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliege. Er hätte konkret einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Leistungen gestellt und der Hintergrund dieser Streitigkeiten sei, dass es eine unterschiedliche Auffassung gäbe zwischen ihm und der belangten Behörde, nämlich dahingehend ob eine Rufbereitschaft oder eine Dienststellenbereitschaft vorliege. Er stehe auf dem Standpunkt, das tatsächliche eine Dienststellenbereitschaft vorliege, sodass im dementsprechend auch die höhere Entschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG zustehe. Aus seiner Sicht wäre dies das einzige zulässige Mittel einzige zulässige Mittel, welche die Frage der Abgeltung der Leistungen, insbesondere auch deren Höhe, zu klären vermag. Derartige Anträge seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zulässig. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und stelle er den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zuzuweisen. 1.
  11. Mit Eingabe vom 29.01.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hätte die bescheidmäßige Absprache darüber beantragt, welche Leistungen ihm für die vorgenommenen Bereitschaftsdienste ab Juni 2017 gebühren. Wenn nun die Behörde den verfahrensleitenden Antrag zurückweise, verkenne sie, dass gegenständlich genau der vom Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtete Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliege. Er hätte konkret einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Leistungen gestellt und der Hintergrund dieser Streitigkeiten sei, dass es eine unterschiedliche Auffassung gäbe zwischen ihm und der belangten Behörde, nämlich dahingehend ob eine Rufbereitschaft oder eine Dienststellenbereitschaft vorliege. Er stehe auf dem Standpunkt, das tatsächliche eine Dienststellenbereitschaft vorliege, sodass im dementsprechend auch die höhere Entschädigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG zustehe. Aus seiner Sicht wäre dies das einzige zulässige Mittel einzige zulässige Mittel, welche die Frage der Abgeltung der Leistungen, insbesondere auch deren Höhe, zu klären vermag. Derartige Anträge seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zulässig. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und stelle er den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zuzuweisen. 1.
  12. Die belangte Behörde begegnete der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung, welche sie am 26.03.2021 erlassen hat und gegen die sich die gegenständige Beschwerde richtet. Die Behörde begründete die Vorentscheidung folgendermaßen: „Gemäß ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Bloße wirtschaftliche Interessen erlauben die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. „Notwendiges Mittel“ iSd Judikatur bedeutet, dass der Feststellungsbescheid einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt (vgl VwGH 18.10.1978, 65/78, VwSlg 9662 A/1978). „Gemäß ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Bloße wirtschaftliche Interessen erlauben die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht. „Notwendiges Mittel“ iSd Judikatur bedeutet, dass der Feststellungsbescheid einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt vergleiche VwGH 18.10.1978, 65/78, VwSlg 9662 A/1978). Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/9139). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl VwGH
  13. April 2013, 2010/11/0089). Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/9139). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche VwGH
  14. April 2013, 2010/11/0089). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Es besteht kein Feststellungsanspruch darauf, welche Abgeltungen Ihnen ab Juni 2017 für außerhalb des Dienstplans erbrachte Dienstleistungen gebühren, auch nicht darüber, welche Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG durch Sie ab Juni 2017 erbracht worden sind. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstleistung erbracht haben, für welche Ihnen eine konkrete Abgeltung gebührt, können Sie diese im Zuge der Monatsabrechnung geltend machen, sollte ihrem Antrag nicht entsprochen werden darüber hinaus einen Bescheidabspruch erwirken. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Es besteht kein Feststellungsanspruch darauf, welche Abgeltungen Ihnen ab Juni 2017 für außerhalb des Dienstplans erbrachte Dienstleistungen gebühren, auch nicht darüber, welche Bereitschaftsdienste im Sinne des Paragraph 50, BDG durch Sie ab Juni 2017 erbracht worden sind. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstleistung erbracht haben, für welche Ihnen eine konkrete Abgeltung gebührt, können Sie diese im Zuge der Monatsabrechnung geltend machen, sollte ihrem Antrag nicht entsprochen werden darüber hinaus einen Bescheidabspruch erwirken. Sie haben im Zuge der Abrechnung für außerhalb des Dienstplans geleistete Dienststunden in den Außenstellen XXXX und XXXX eine Vergütung für Rufbereitschaften gem. § 17b Abs. 3 GehG beantragt. Diese Rufbereitschaften wurden Ihnen auch ausbezahlt.“Sie haben im Zuge der Abrechnung für außerhalb des Dienstplans geleistete Dienststunden in den Außenstellen römisch 40 und römisch 40 eine Vergütung für Rufbereitschaften gem. Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG beantragt. Diese Rufbereitschaften wurden Ihnen auch ausbezahlt.“ 1.
  15. Am 08.04.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers in Vorlageantrag gestellt. 1.
  16. Der Verwaltungsakt langte am26.04.2021 beim Bundesvollzugsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
  17. Feststellungen 2.
  18. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Verwendungsgruppe 3 zugeteilt. 2.
  19. Die Leistungen und auch Mehrdienstleistungen, die der Beschwerdeführer außerhalb seiner Notmalarbeitszeit seit dem Juni 2017 ausgeführt hat, wurden in einem elektronischen Erfassungssystem (genannt „PANN“) von ihm eingetragen. Darunter waren Stunden der Rufbereitschaft, Dienststellenbereitschaft und Überstunden). Diese wurden auf die sachliche Richtigkeit von den Vorgesetzten geprüft und letztlich an ihm überwiesen bzw durch Freizeitausgleich ausgeglichen. 2.
  20. Der verfahrensleitende Antrag lautet: „Ich stelle sohin den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsgemäß für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG 1979 an der Außenstelle XXXX und XXXX ab Juni 2017 gebühren.“2.
  21. Der verfahrensleitende Antrag lautet: „Ich stelle sohin den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsgemäß für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des Paragraph 50, BDG 1979 an der Außenstelle römisch 40 und römisch 40 ab Juni 2017 gebühren.“
  22. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der durchgeführten mündlichen Verhandlung und sind unstrittig. Die Feststellungen unter Punkt 2.
  23. wurden von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aufgestellt und der Beschwerdeführer trat dieser Darstellung nicht entgegen. Im Übrigen ergibt sich auch aus seinen bisherigen Ausführungen nicht, dass die belangte Behörde ihm Mehrdienstleistungen vorenthielt oder nicht verrechnete. Vielmehr ist sein Antrag dahingehend zu verstehen, dass er die Stunden, die er seit Juni 2017 nicht als Rufbereitschaft sondern als Dienststellenbereitschaft vorgenommen habe, mit der Konsequenz einer etwaigen Nachzahlung. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören nicht erforderlich war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere der klare Antrag des Beschwerdefühers sich aus den Unterlagen ergibt. Eine Komplexität ist damit nicht verbunden. Die mündliche Verhandlung würde zu keinem anderen Ergebnis kommen, denn sein Antrag ist klar und Beweise sind nicht zu würdigen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören nicht erforderlich war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere der klare Antrag des Beschwerdefühers sich aus den Unterlagen ergibt. Eine Komplexität ist damit nicht verbunden. Die mündliche Verhandlung würde zu keinem anderen Ergebnis kommen, denn sein Antrag ist klar und Beweise sind nicht zu würdigen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 4.
  25. Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 4.
  26. Zu A) 4.
  27. § 50 Beamten-Dienstrechtsgesetz lautet in der heutigen Fassung: 4.
  28. Paragraph 50, Beamten-Dienstrechtsgesetz lautet in der heutigen Fassung: Bereitschaft und Journaldienst § 50.

(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. 4.
  1. Der Beschwerdeführer stellt folgenden Antrag: „Ich stelle sohin den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsgemäß für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG 1979 an der Außenstelle XXXX und XXXX ab Juni 2017 gebühren.“„Ich stelle sohin den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsgemäß für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des Paragraph 50, BDG 1979 an der Außenstelle römisch 40 und römisch 40 ab Juni 2017 gebühren.“ 4.
  2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser vermeint in der Zeit, in der er Rufbereitschaft vorgenommen habe, tatsächlich eine Dienststellenbereitschaft geleistet zu haben und begründete dies ua mit der ständigen Erreichbarkeit seiner Person im Rahmen dieses Bereitschaftsdienstes. 4.
  3. Die Behörde vermeint auf Hinweis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/9139 [richtigerweise „2012/12/0139]“), dass ein Feststellungsbescheid über eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre unzulässig sei. 4.
  4. Die Behörde vermeint auf Hinweis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/9139 [richtigerweise „2012/12/0139]“), dass ein Feststellungsbescheid über eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre unzulässig sei. 4.
  5. Der Beschwerdeführer vermeint dagegen, dass mit dem gegenständlichen Antrag genau jenes Verfahren geführt werde, das der VwGH im Erk 16.09.2013, 2012/12/0139 als das Verfahren nennt, welches „...hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist“. 4.
  6. Das erwähnte Judikat lautet auszugsweise: „Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120, vom
  8. November 1987, Zl. 87/12/0095, und vom
  9. September 2002, Zl. 99/12/0149). Unzulässig sind daher auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  10. April 1976, Zl. 0570/76, VwSlg. 9035 A/1976, sowie das hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272). Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  12. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).“„Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120, vom
  14. November 1987, Zl. 87/12/0095, und vom
  15. September 2002, Zl. 99/12/0149). Unzulässig sind daher auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  16. April 1976, Zl. 0570/76, VwSlg. 9035 A/1976, sowie das hg. Erkenntnis vom
  17. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272). Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  18. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).“ Die darin angeführte Judikatur des VwGH vom
  19. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120 lautet: „Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem etwa auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört, zu entscheiden ist (Hinweis E 11.4.1983, 82/12/0055).“ Das weitere im Erk 2012/12/0139 angeführte Judikat des VwGH (Erk des VwGH 13.09.2002, Zl. 99/12/0149) lautet auszugweise: „Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Ergebnis die allgemeine Klärung der Gebührlichkeit eine Überstundenvergütung für die mit seiner Tätigkeit als Sicherheits-Unteroffizier im Rahmen des Sicherheitsdienstes im AG R. (angeblich) verbundenen Vor- und Nachbereitung verlangt, ohne eine Überstundenvergütung für einen derartigen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich außerhalb der Dienstzeit erbrachten konkreten Dienst geltend zu machen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass aus Anlass der Vor- und Nachbereitungszeit für den genannten Sicherheitsdienst ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen nach §§ 16 und 17 GG nicht besteht.„Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Ergebnis die allgemeine Klärung der Gebührlichkeit eine Überstundenvergütung für die mit seiner Tätigkeit als Sicherheits-Unteroffizier im Rahmen des Sicherheitsdienstes im AG R. (angeblich) verbundenen Vor- und Nachbereitung verlangt, ohne eine Überstundenvergütung für einen derartigen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich außerhalb der Dienstzeit erbrachten konkreten Dienst geltend zu machen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass aus Anlass der Vor- und Nachbereitungszeit für den genannten Sicherheitsdienst ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen nach Paragraphen 16 und 17 GG nicht besteht. Ein Feststellungsbescheid dieses Inhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden zwar im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Unzulässig ist es aber, über die den Gegenstand eines Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom
  20. Oktober 1986, Zl. 85/12/0106, mwN).Ein Feststellungsbescheid dieses Inhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden zwar im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Unzulässig ist es aber, über die den Gegenstand eines Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom
  21. Oktober 1986, Zl. 85/12/0106, mwN). Dies trifft im Beschwerdefall zu. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass er solche Dienste außerhalb seiner Dienstzeit in Erfüllung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnung oder unter den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 in einem bestimmten Zeitraum konkret erbracht hat, kann er hiefür Überstundenvergütung geltend machen und darüber einen Bescheidabspruch erwirken. Ein solches Verfahren deckt sein rechtliches Interesse vollständig ab, zumal die Anspruchsvoraussetzungen für die Überstundenvergütung an Hand des Gesetzes und nicht eines generell-abstrakt gehaltenen, nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Erlasses zu prüfen sind [...].Dies trifft im Beschwerdefall zu. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass er solche Dienste außerhalb seiner Dienstzeit in Erfüllung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnung oder unter den Voraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 BDG 1979 in einem bestimmten Zeitraum konkret erbracht hat, kann er hiefür Überstundenvergütung geltend machen und darüber einen Bescheidabspruch erwirken. Ein solches Verfahren deckt sein rechtliches Interesse vollständig ab, zumal die Anspruchsvoraussetzungen für die Überstundenvergütung an Hand des Gesetzes und nicht eines generell-abstrakt gehaltenen, nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Erlasses zu prüfen sind [...]. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückweisen müssen. Im Beschwerdefall greift aber die negative Sachentscheidung in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ein, weil der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch einen Überstundenabgeltungsanspruch für die Vor- und Nachbereitungsdienste im Zusammenhang mit dem Sicherheitsdienst im AG R. allgemein (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls), also z.B. auch für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 vorliegen, schlechterdings ausschließt und damit Wirkungen für allenfalls (zukünftige) Ansprüche des Beschwerdeführers aus diesem Titel nicht auszuschließen sind.Im Beschwerdefall greift aber die negative Sachentscheidung in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ein, weil der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch einen Überstundenabgeltungsanspruch für die Vor- und Nachbereitungsdienste im Zusammenhang mit dem Sicherheitsdienst im AG R. allgemein (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls), also z.B. auch für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 BDG 1979 vorliegen, schlechterdings ausschließt und damit Wirkungen für allenfalls (zukünftige) Ansprüche des Beschwerdeführers aus diesem Titel nicht auszuschließen sind. Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Beamter hat mit seinem Antrag die allgemeine Klärung der Gebührlichkeit eine Überstundenvergütung verlangt. Die Behörde entschied inhaltlich indem sie den allgemein formulierten Antrag abwies. Diese Abweisung war nicht rechtens und wäre diese Frage in einem anderen Verfahren zu klären gewesen. Verfahrensgegenständlich vermeint der Beschwerdeführer, dass diese genau solch ein Verfahren darstellt. 4.
  22. Dem ist zu folgen, denn auch hier verlangt der Beschwerdeführer lediglich welche Leistungen ihm aus dem Bereitschaftsdienst seit einem konkreten Datum zustehen. Dies drückt er durch seinen Antrag deutlich aus. Ein darüberhinausgehender Antrag ist nicht zu sehen, auch wenn er die Motive für den Antrag nennt, bleibt der Antrag klar und deutlich. 4.
  23. Die Behörde hat ihm daher genau diese Auskunft zu erteilen, die er verlangt, womit sie dem Antrag nachkommt. Solches Verfahren deckt sein rechtliches Interesse vollständig ab, zumal sich diese Anspruchsvoraussetzungen sich aus dem Gesetz in Verbindung mit den EDV-unterstützten Aufzeichnen klar ersichtlich sind. 4.
  24. Mit dieser Feststellung ist allerdings nicht verbunden, ob seine Bereitschaftsdienste nach seiner Ansicht nach als Rufbereitschaft oder als Dienststellenbereitschaft zu sehen sind. Sein Antrag richtet sich darauf, welche Bereitschaftsdienste er vorgenommen hat und ist ihm dies inhaltlich mitzuteilen. Ein Eingehen auf seine Intention, ob die Rufbereitschaft nun eine Dienststellenbereitschaft war oder nicht, kann nicht vorgenommen werden, denn dazu fehlt ein entsprechender Feststellungsantrag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2241813.1.00

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