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§ 3§§ 4§ 2Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW261 2240034-2 SpruchW261 2240034-2/22E, , W261 2240034-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 25.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 26.08.2020 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben aufgrund von Grundstückstreitigkeiten in Gefahr sei. Sein Vater sei auch deswegen getötet worden.
- Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 20.10.2020 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf XXXX , genauer aus dem Dorfteil XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe ca. 1 ½ Jahre an einer Universität in Nangarhar „Blutnachforschung“ studiert. Er habe als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Er habe im Jahr 2017 sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter und seine Schwester würden bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Die Familie seines Bruders sei, nachdem deren Haus angezündet worden sei, zu dessen Schwiegervater gezogen. Sein Bruder sei mit ihm ausgereist, er lebe derzeit in Belgien.
- Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 20.10.2020 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , genauer aus dem Dorfteil römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe ca. 1 ½ Jahre an einer Universität in Nangarhar „Blutnachforschung“ studiert. Er habe als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Er habe im Jahr 2017 sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter und seine Schwester würden bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Die Familie seines Bruders sei, nachdem deren Haus angezündet worden sei, zu dessen Schwiegervater gezogen. Sein Bruder sei mit ihm ausgereist, er lebe derzeit in Belgien. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass es wegen der von seinem Großvater väterlicherseits geerbten Grundstücken zu Streitigkeiten mit einem Nachbar gekommen sei. Dieser sei ein Kommandant der Taliban im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers. Dieser Mann habe die Familie des Beschwerdeführers belästigt, er habe gewollt, dass sie ihm deren Haus und Grundstücke übergeben sollten. Der Vater des Beschwerdeführers habe aus diesem Grund eine Versammlung der Dorfältesten einberufen lassen, bei welcher diesem Recht gegeben worden sei. Der Nachbar sei auch anwesend gewesen, habe jedoch das Ergebnis nicht akzeptiert und dessen Sicherheitsmann angewiesen, den Vater des Beschwerdeführers zu töten, was dieser getan habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Schuss zu Hause gehört. Der Onkel des Beschwerdeführers sei daraufhin zur Mutter und zur Schwester des Beschwerdeführers gekommen und habe diese mitgenommen. Sein Bruder habe ihn in XXXX abgeholt und sie seien gemeinsam geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass es wegen der von seinem Großvater väterlicherseits geerbten Grundstücken zu Streitigkeiten mit einem Nachbar gekommen sei. Dieser sei ein Kommandant der Taliban im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers. Dieser Mann habe die Familie des Beschwerdeführers belästigt, er habe gewollt, dass sie ihm deren Haus und Grundstücke übergeben sollten. Der Vater des Beschwerdeführers habe aus diesem Grund eine Versammlung der Dorfältesten einberufen lassen, bei welcher diesem Recht gegeben worden sei. Der Nachbar sei auch anwesend gewesen, habe jedoch das Ergebnis nicht akzeptiert und dessen Sicherheitsmann angewiesen, den Vater des Beschwerdeführers zu töten, was dieser getan habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Schuss zu Hause gehört. Der Onkel des Beschwerdeführers sei daraufhin zur Mutter und zur Schwester des Beschwerdeführers gekommen und habe diese mitgenommen. Sein Bruder habe ihn in römisch 40 abgeholt und sie seien gemeinsam geflüchtet.
- Die Caritas übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 06.11.2020 im Auftrag des Beschwerdeführers einen Röntgenbefund vom 09.10.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität. Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Rasse oder einer politischen Gesinnung verfolgt werde. Es stehe für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten habe. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen zur Ausreise werde nicht geglaubt. Der Beschwerdeführe habe sich in seiner Person als vollkommen unglaubwürdig erwiesen. In seiner Herkunftsprovinz Nangarhar bestehe eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz, nicht aber in Afghanistan allgemein. Es stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternativen in die Provinz Balkh/Stadt Mazar-e Sharif offen. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung, die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge kurz: BBU), mit Eingabe vom 01.03.2021 (eingelangt am 02.03.2021) fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sei auch die Befragung mangelhaft geblieben. Es sei auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen worden. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen zum Kommandanten XXXX , dem Talibanführer geführt. Da dieser Nachbar ein einflussreicher Taliban sei, werde der Beschwerdeführer auch von den Taliban verfolgt. Er habe sich dem Willen eines Taliban Kommandanten widersetzt, man habe diesem die Grundstücke nicht übergeben, weswegen dieser nicht wie geplant dort ein Talibanquartier habe errichten können. Es sei für den Beschwerdeführer sehr unangenehm und einschüchternd gewesen, dass ein Teil der Befragung durch einen zweiten Sachbearbeiter geführt worden sei, welcher sodann wieder die Einvernahme verlassen habe. Zumal dies ohne ersichtlichen Grund passiert sei, habe dies den Beschwerdeführer verwirrt, was zu berücksichtigen sei. Es sei die COVID-19 Situation in Afghanistan nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nachdem die belangte Behörde Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers gehabt habe, hätte sie diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen. Es seien auch mangelhafte Ermittlungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative geführt worden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft geblieben. Dies gelte auch für die Beweiswürdigung. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, der Beschwerdeführer werde politisch verfolgt, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Es wäre dem Beschwerdeführer der Status des international Schutzberechtigten zu gewähren gewesen, jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer wegen der prekären Sicherheitslage in Afghanistan der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden müssen. Die Rückkehr hätte dauerhaft als unzulässig erklärt werden müssen. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung, die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge kurz: BBU), mit Eingabe vom 01.03.2021 (eingelangt am 02.03.2021) fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sei auch die Befragung mangelhaft geblieben. Es sei auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen worden. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen zum Kommandanten römisch 40 , dem Talibanführer geführt. Da dieser Nachbar ein einflussreicher Taliban sei, werde der Beschwerdeführer auch von den Taliban verfolgt. Er habe sich dem Willen eines Taliban Kommandanten widersetzt, man habe diesem die Grundstücke nicht übergeben, weswegen dieser nicht wie geplant dort ein Talibanquartier habe errichten können. Es sei für den Beschwerdeführer sehr unangenehm und einschüchternd gewesen, dass ein Teil der Befragung durch einen zweiten Sachbearbeiter geführt worden sei, welcher sodann wieder die Einvernahme verlassen habe. Zumal dies ohne ersichtlichen Grund passiert sei, habe dies den Beschwerdeführer verwirrt, was zu berücksichtigen sei. Es sei die COVID-19 Situation in Afghanistan nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nachdem die belangte Behörde Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers gehabt habe, hätte sie diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen. Es seien auch mangelhafte Ermittlungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative geführt worden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft geblieben. Dies gelte auch für die Beweiswürdigung. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, der Beschwerdeführer werde politisch verfolgt, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Es wäre dem Beschwerdeführer der Status des international Schutzberechtigten zu gewähren gewesen, jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer wegen der prekären Sicherheitslage in Afghanistan der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden müssen. Die Rückkehr hätte dauerhaft als unzulässig erklärt werden müssen. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 02.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.03.2021 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 10.06.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.
- Mit Eingabe vom 31.05.2021 teilte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit, dass für diesen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt worden sei. Es werde ersucht, die mündliche Beschwerdeverhandlung zu vertagen.
- Mit Eingabe vom 01.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung samt psychologischen Kurzbericht der Caritas vom 17.05.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 02.06.2021 antragsgemäß die mündliche Beschwerdeverhandlung ab.
- Das Bundesverwaltungsgericht fragte mehrfach bei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wegen des Verfahrensstandes bei der Bestellung der Erwachsenenvertretung an. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021 mit, dass für den Beschwerdeführer eine namentlich genannte gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt worden sei.
- Die BBU legte mit Schreiben vom 15.02.2022 die Vollmacht der Erwachsenenvertreterin vor.
- Mit Schreiben vom 23.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan.
- Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er zur Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ebenso aus, wie in eventu zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.03.2022 zur Kenntnis.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht, er ist ca. 24 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer gehört dem paschtunischen Stamm der XXXX an. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht, er ist ca. 24 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer gehört dem paschtunischen Stamm der römisch 40 an. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Dorfteil XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari, Englisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Dorfteil römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari, Englisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater hieß XXXX , er ist bereits verstorben. Seine Mutter heißt XXXX . Der Beschwerdeführer hat eine ältere Schwester, XXXX , und einen älteren Bruder, XXXX Sein Vater hieß römisch 40 , er ist bereits verstorben. Seine Mutter heißt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat eine ältere Schwester, römisch 40 , und einen älteren Bruder, römisch 40 Seine Mutter und seine Schwester leben bei seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX , das ist ca. 200 km von deren Heimatdorf entfernt in der Provinz Nangarhar. Seine Mutter und seine Schwester leben bei seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf römisch 40 , das ist ca. 200 km von deren Heimatdorf entfernt in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat Tanten väterlicherseits und Tanten mütterlicherseits, welche teilweise in Pakistan und teilweise in der Provinz Nangarhar leben. Die Verwandten des Beschwerdeführers arbeiten in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatdorf zwölf Jahre lang die Grundschule und lebte bis zum Jahr 2015 in seinem Heimatdorf bei seiner Familie. Danach besuchte er für ca. eineinhalb Jahre in XXXX ein Privatinstitut, wo er eine Ausbildung als Laborant absolvierte. Er schloss diese Ausbildung nicht ab. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatdorf zwölf Jahre lang die Grundschule und lebte bis zum Jahr 2015 in seinem Heimatdorf bei seiner Familie. Danach besuchte er für ca. eineinhalb Jahre in römisch 40 ein Privatinstitut, wo er eine Ausbildung als Laborant absolvierte. Er schloss diese Ausbildung nicht ab. Der Beschwerdeführer arbeitete in XXXX als Rikscha- Fahrer, um sich seine Ausbildung zu finanzieren. Der Beschwerdeführer arbeitete in römisch 40 als Rikscha- Fahrer, um sich seine Ausbildung zu finanzieren. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland gemeinsam mit seinem Bruder XXXX im Jahr
- Die beiden wurden im Iran getrennt, der Bruder des Beschwerdeführers lebt mittlerweile in Belgien. Es ist nicht bekannt, welchen Aufenthaltsstatus der Bruder des hat.Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 im Jahr
- Die beiden wurden im Iran getrennt, der Bruder des Beschwerdeführers lebt mittlerweile in Belgien. Es ist nicht bekannt, welchen Aufenthaltsstatus der Bruder des hat. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Großvater des Beschwerdeführers kaufte von seinem Nachbarn namens XXXX Grundstücke, welche die Familie des Beschwerdeführers in weiterer Folge bewirtschaftete. Der Großvater des Beschwerdeführers hatte nur einen Sohn, den Vater des Beschwerdeführers, während der Nachbar acht bis neun Söhne hatte. Der älteste Sohn des Nachbarn heißt XXXX , er wird auch XXXX genannt. Dieser Mann ist ein Kommandant der Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.Der Großvater des Beschwerdeführers kaufte von seinem Nachbarn namens römisch 40 Grundstücke, welche die Familie des Beschwerdeführers in weiterer Folge bewirtschaftete. Der Großvater des Beschwerdeführers hatte nur einen Sohn, den Vater des Beschwerdeführers, während der Nachbar acht bis neun Söhne hatte. Der älteste Sohn des Nachbarn heißt römisch 40 , er wird auch römisch 40 genannt. Dieser Mann ist ein Kommandant der Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. XXXX beabsichtigte auf den Grundstücken der Familie des Beschwerdeführers einen Taliban Stützpunkt zu errichten, weswegen er den Vater und den älteren Bruder des Beschwerdeführers mehrfach dazu drängte, ihm die Grundstücke, welche vormals im Eigentum dessen Vaters gewesen waren, herauszugeben. Der Vater des Beschwerdeführers weigerte sich, die Grundstücke dem XXXX zu überlassen. römisch 40 beabsichtigte auf den Grundstücken der Familie des Beschwerdeführers einen Taliban Stützpunkt zu errichten, weswegen er den Vater und den älteren Bruder des Beschwerdeführers mehrfach dazu drängte, ihm die Grundstücke, welche vormals im Eigentum dessen Vaters gewesen waren, herauszugeben. Der Vater des Beschwerdeführers weigerte sich, die Grundstücke dem römisch 40 zu überlassen. Der Beschwerdeführer wurde persönlich ca. im Jahr 2015 nach Beendigung der Grundschule von der Familie des XXXX bedroht und verletzt, weswegen er auf Anraten seines Vaters nach XXXX zog. Er kam bis zu seiner Ausreise nur mehr selten in sein Heimatdorf.Der Beschwerdeführer wurde persönlich ca. im Jahr 2015 nach Beendigung der Grundschule von der Familie des römisch 40 bedroht und verletzt, weswegen er auf Anraten seines Vaters nach römisch 40 zog. Er kam bis zu seiner Ausreise nur mehr selten in sein Heimatdorf. Die Familie des XXXX bedrohte im Laufe der Jahre die Familie des Beschwerdeführers immer wieder, unter anderem indem die Männer Steine auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers warfen, ihnen das Wasser wegnahm und es der Familie des Beschwerdeführers damit nicht möglich war, die Grundstücke zu bewässern. Die Familie des römisch 40 bedrohte im Laufe der Jahre die Familie des Beschwerdeführers immer wieder, unter anderem indem die Männer Steine auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers warfen, ihnen das Wasser wegnahm und es der Familie des Beschwerdeführers damit nicht möglich war, die Grundstücke zu bewässern. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte im Mai 2017 um einen Rat der Dorfältesten (Jirga). An dieser Jirga, welche am 15.05.2017 stattfand, nahmen auch XXXX mit seinen Bodyguards teil. Die Jriga entschied, dass der Vater des Beschwerdeführers der rechtmäßige Eigentümer dieser Grundstücke ist. XXXX war damit nicht einverstanden und verließ die Jirga. Er gab seinen Bodyguards den Befehl, den Vater des Beschwerdeführers zu töten, was diese taten. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte im Mai 2017 um einen Rat der Dorfältesten (Jirga). An dieser Jirga, welche am 15.05.2017 stattfand, nahmen auch römisch 40 mit seinen Bodyguards teil. Die Jriga entschied, dass der Vater des Beschwerdeführers der rechtmäßige Eigentümer dieser Grundstücke ist. römisch 40 war damit nicht einverstanden und verließ die Jirga. Er gab seinen Bodyguards den Befehl, den Vater des Beschwerdeführers zu töten, was diese taten. Der Onkel väterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX , brachte nach diesem Vorfall sofort die Mutter, die Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers samt dessen Familie in Sicherheit. Die Bodygaurds des XXXX setzten das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand. XXXX sagte dem Bruder des Beschwerdeführers, dass dessen Leben und jenes des Beschwerdeführers in Gefahr ist, und dass diese das Land sofort verlassen müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers brachte seine Familie bei seinen Schwiegereltern unter und holte den Beschwerdeführer, welche zu der Zeit in XXXX lebte, ab und beide verließen in weiterer Folge noch im Mai 2017 gemeinsam Afghanistan.Der Onkel väterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , brachte nach diesem Vorfall sofort die Mutter, die Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers samt dessen Familie in Sicherheit. Die Bodygaurds des römisch 40 setzten das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand. römisch 40 sagte dem Bruder des Beschwerdeführers, dass dessen Leben und jenes des Beschwerdeführers in Gefahr ist, und dass diese das Land sofort verlassen müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers brachte seine Familie bei seinen Schwiegereltern unter und holte den Beschwerdeführer, welche zu der Zeit in römisch 40 lebte, ab und beide verließen in weiterer Folge noch im Mai 2017 gemeinsam Afghanistan. In einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Grundstückstreitigkeiten mit der Familie eines Taliban Kommandanten und der ihm dadurch unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung gegen die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr konkreter und individueller physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit August 2020 in Österreich auf. Er ist seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2020 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse in XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse in römisch 40 . Das Bezirksgericht XXXX bestellte für seine Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren eine Erwachsenenvertreterin, Frau Dr. Sabine GANTNER-DOSHI, Rechtsanwältin in XXXX . Das Bezirksgericht römisch 40 bestellte für seine Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren eine Erwachsenenvertreterin, Frau Dr. Sabine GANTNER-DOSHI, Rechtsanwältin in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 6, 28.01.2022 (LIB) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Februar 2022 (UNHCR) EASO Country Gudiance Afghanistan, Jänner 2022 (EASO) 1.4.
- Politische Lage - Letzte Änderung: 14.01.2022 Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch –zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u. a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB). 1.4.
- Sicherheitslage - Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB). 1.4.
- Erreichbarkeit - Letzte Änderung: 19.01.2022 Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Die vier internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet, auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (LIB). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet. Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen. Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (LIB). 1.4.
- Taliban - Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). 1.4.4.
- Struktur und Führung der Taliban - Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“-Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). 1.4.4.2. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren – eine Entscheidung, die kritisiert wurde.
einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). Einem Bericht von Human Rights Watch zufolge führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB). Dr. Andrea CHIOVENDA und Dr. Melissa Kerr CHIOVENDA, Anthropologinnen an der Zayed University, beschrieben, dass Menschen, die Afghanistan verlassen wollen, nach Auffassung der Taliban nicht „die richtige Art von Person“ seien und nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden würden. Sie unterscheiden dabei zwischen Afghanen, welche der Tradition der paschtunischen Männer folgend, Arbeitsaufenthalte im Ausland absolvieren, und jenen anderen Afghanen, welche weggehen und in nicht-muslimische Länder bleiben – was nicht „der richtige Weg“ ist. Sie gaben weiter an, dass dies insbesondere in ländlichen paschtunischen Gebieten der Fall sei, in denen eine Person, die nach Europa oder in die USA ausreisen möchte, im Allgemeinen mit Misstrauen wahrgenommen werden würden, dies gelte sogar für Personen mit westlichen Kontakten (EASO). 1.4.
- Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 27.01.2022 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42 % Paschtunen, ca. 27 % Tadschiken, 9 bis 20 % Hazara, ca. 9 % Usbeken, 2 % Turkmenen und 2 % Belutschen (LIB). 1.4.5.
- Paschtunen - Letzte Änderung: 27.01.2022 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB). 1.4.
- Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 27.01.2022 Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB). Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB). Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB). Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am
- September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über eine Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (LIB). Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor (LIB). Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (LIB). Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwarte. Am 06.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (LIB). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (LIB). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung (LIB). Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (LIB). Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80 % der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16 % der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (LIB). Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden. (LIB). 1.4.
- Medizinische Versorgung - Letzte Änderung: 27.01.2022 Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war das afghanische Gesundheitssystem seit Jahre fragil und wies große Lücken auf und ist nun, nach Angaben von Ärzten ohne Grenzen (MSF) vom Zusammenbruch bedroht. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban ein großes Problem in Afghanistan, wobei sich die Situation nun noch weiter verschlechtert, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb und die Menschen sind meistens zu arm, um in private Kliniken zu gehen. Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) man habe mithilfe von 15 Mio. USD das Sehatmandi-Projekt aufrechterhalten und Medizin für Kranke bezahlt sowie alle Gehälter der Ärzteschaft und des Personals für den Vormonat direkt auf deren Konten eingezahlt (insgesamt acht Mio. für 23.500 Angestellte in 31 Provinzen), da viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems in ganz Afghanistan seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten haben (LIB). Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen (LIB). Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19-Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (LIB). In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB). Die WHO bestätigte am 08.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (LIB). 1.4.
- Rückkehr - Letzte Änderung: 27.01.2022 IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (LIB). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB). „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (LIB). Da die Situation in Afghanistan volatil ist und möglicherweise noch einige Zeit ungewiss bleiben wird, dies verbunden mit einer humanitären Notlage großen Ausmaßes im Land ruft UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, die Zwangsrückführung von Staatsangehörigen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Afghanistans auszusetzen (UNHCR).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Ausreise gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie die vorgelegten Nachweise. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 29), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 65ff) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 09.03.2022, S. 9ff) getätigten glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 29), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 65ff) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 09.03.2022, S. 9ff) getätigten glaubhaften Aussagen. Der Beschwerdeführer ließ bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Seine Angaben, wonach seine Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit einem Taliban Kommandanten bzw. dessen Familie, welche zum gewaltsamen Tod seines Vaters führten, ins Visier der Taliban geraten sei, sind auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschrieb die Gründe seiner Ausreise im gesamten Verfahren, auch schon in der Erstbefragung, im Kern gleichlautend. Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens war zudem der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen schlüssig und ausreichend detailliert schildern konnte. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies, abgesehen von kleineren Details, keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses, vor allem auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, als glaubhaft erachtet. Die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 248ff) überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Die belangte Behörde führte allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über seine Ausbildung in XXXX vorlegen konnte, aus, dass sich dieser „als Person vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe. Ganz abgesehen davon, dass das Studium bzw. genauer die Ausbildung des Beschwerdeführers in der Niederschrift der Ersteinvernahme vom 30.10.2020 mit „Blutnachforschung“ übersetzt wurde, hätte diese unklare Formulierung bei der belangten Behörde weiterer Nachfrage bedurft, welche sich nicht nur auf die Universität bzw. Fragen nach Blutgruppen hätten beziehen müssen, sondern, was dort konkret gelehrt wurde und welchen Beruf der Beschwerdeführer nach dieser Ausbildung ergreifen wollte. Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.03.2022 dazu beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar an, dass er an einem Privatinstitut eine Ausbildung als Laborant absolvierte (vgl. Niederschrift vom 09.03.2022, S. 7), welche er aufgrund seiner Flucht aus Afghanistan nicht abschließen konnte. Daher ist es durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist – wie von der belangten Behörde gefordert – Abschlusszeugnisse vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher der belangten Behörde nicht folgen, wenn diese dem Beschwerdeführer aus diesem Detail, welches zudem auf einer unklaren Übersetzung beruht, die Glaubwürdigkeit seiner Person zur Gänze abspricht. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen obigen Ausführungen auch selbst nicht jegliche Glaubwürdigkeit abspricht ergibt sich aus dem nächsten Satz, wenn die belangte Behörde anführt: „Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.“ In diesem Lichte sind auch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu sehen. Die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 248ff) überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Die belangte Behörde führte allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über seine Ausbildung in römisch 40 vorlegen konnte, aus, dass sich dieser „als Person vollkommen unglaubwürdig erwiesen“ habe. Ganz abgesehen davon, dass das Studium bzw. genauer die Ausbildung des Beschwerdeführers in der Niederschrift der Ersteinvernahme vom 30.10.2020 mit „Blutnachforschung“ übersetzt wurde, hätte diese unklare Formulierung bei der belangten Behörde weiterer Nachfrage bedurft, welche sich nicht nur auf die Universität bzw. Fragen nach Blutgruppen hätten beziehen müssen, sondern, was dort konkret gelehrt wurde und welchen Beruf der Beschwerdeführer nach dieser Ausbildung ergreifen wollte. Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.03.2022 dazu beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar an, dass er an einem Privatinstitut eine Ausbildung als Laborant absolvierte vergleiche Niederschrift vom 09.03.2022, S. 7), welche er aufgrund seiner Flucht aus Afghanistan nicht abschließen konnte. Daher ist es durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist – wie von der belangten Behörde gefordert – Abschlusszeugnisse vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher der belangten Behörde nicht folgen, wenn diese dem Beschwerdeführer aus diesem Detail, welches zudem auf einer unklaren Übersetzung beruht, die Glaubwürdigkeit seiner Person zur Gänze abspricht. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen obigen Ausführungen auch selbst nicht jegliche Glaubwürdigkeit abspricht ergibt sich aus dem nächsten Satz, wenn die belangte Behörde anführt: „Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.“ In diesem Lichte sind auch die weiteren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu sehen. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens zitiert die belangte Behörde vorerst das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme, um dann auszuführen, dass dieses Vorbringen in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehe und sich die Bedrohungen hauptsächlich gegen den Vater des Beschwerdeführers richten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer beim besagten Vorfall nicht anwesend gewesen (vgl. AS 248).Hinsichtlich des Fluchtvorbringens zitiert die belangte Behörde vorerst das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme, um dann auszuführen, dass dieses Vorbringen in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehe und sich die Bedrohungen hauptsächlich gegen den Vater des Beschwerdeführers richten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer beim besagten Vorfall nicht anwesend gewesen vergleiche AS 248). Daraus folgt, dass auch die belangte Behörde davon ausging, dass dieser Vorfall stattfand, wiewohl diese keinen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers annahm. Die belangte Behörde begründete diese Annahme insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor von diesen Personen bedroht worden sein soll, und sich damals zwar nach XXXX begeben, jedoch Afghanistan nicht verlassen habe (vgl. AS 249). Als Begründung, weswegen dem Beschwerdeführer seine persönliche Bedrohung nicht geglaubt werde, führt die belangte Behörde auch aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter und die zeitlichen Angaben nicht entsprechend dem afghanischen Kalender gemacht habe.Daraus folgt, dass auch die belangte Behörde davon ausging, dass dieser Vorfall stattfand, wiewohl diese keinen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers annahm. Die belangte Behörde begründete diese Annahme insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor von diesen Personen bedroht worden sein soll, und sich damals zwar nach römisch 40 begeben, jedoch Afghanistan nicht verlassen habe vergleiche AS 249). Als Begründung, weswegen dem Beschwerdeführer seine persönliche Bedrohung nicht geglaubt werde, führt die belangte Behörde auch aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter und die zeitlichen Angaben nicht entsprechend dem afghanischen Kalender gemacht habe. Dem ist entgegen zu halten, dass es als notorisch vorausgesetzt werden kann, dass kaum ein Afghane sein Geburtsdatum kennt und demgemäß auch das Alter oft nicht bekannt ist. Auch wenn die Altersangabe des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme am 26.08.2020 nicht seinem tatsächlichen Alter, welches der Beschwerdeführer nicht kennt, entsprochen hat, so gab er nicht an, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen zu sein. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise 20 oder 22 oder 24 Jahre alt war, ist nicht von wesentlicher Relevanz für dieses Verfahren. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich mehr als drei Jahre außerhalb Afghanistans befunden hat. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und damit auch die Umstände seiner Flucht für diesen traumatisch waren, wie dies im psychologischen Kurzbericht der Caritas vom 17.05.2021 bestätigt wird (vgl. OZ 4). Dem ist entgegen zu halten, dass es als notorisch vorausgesetzt werden kann, dass kaum ein Afghane sein Geburtsdatum kennt und demgemäß auch das Alter oft nicht bekannt ist. Auch wenn die Altersangabe des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme am 26.08.2020 nicht seinem tatsächlichen Alter, welches der Beschwerdeführer nicht kennt, entsprochen hat, so gab er nicht an, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen zu sein. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise 20 oder 22 oder 24 Jahre alt war, ist nicht von wesentlicher Relevanz für dieses Verfahren. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich mehr als drei Jahre außerhalb Afghanistans befunden hat. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und damit auch die Umstände seiner Flucht für diesen traumatisch waren, wie dies im psychologischen Kurzbericht der Caritas vom 17.05.2021 bestätigt wird vergleiche OZ 4). Entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ist es dem Beschwerdeführer in freier Erzählung gelungen, jene Gründe, weswegen er letztendlich Afghanistan verlassen musste, schlüssig und nachvollziehbar in seinen Worten zu schildern. Es ist notorisch, dass es in Afghanistan vielfach Grundstückstreitigkeiten zwischen Nachbarn gibt, und auch, dass die Art der daraus resultierenden Bedrohungen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise erfolgen, insbesondere, dass auch die Wasserzufuhr für die Bewässerung der Grundstücke unterbrochen wird. Ebenso glaubhaft ist der Umstand, dass es sich bei dieser Nachbarsfamilie um Talibananhänger und bei XXXX um einen Taliban Kommandanten handelt. In diesem Lichte sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sehen, wenn dieser nachvollziehbar ausführt, dass es sich bei dieser Familie um eine mächtige Familie handelte, welche mehr Macht hatte, als die Familie des Beschwerdeführers. Es ist notorisch, dass es in Afghanistan vielfach Grundstückstreitigkeiten zwischen Nachbarn gibt, und auch, dass die Art der daraus resultierenden Bedrohungen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise erfolgen, insbesondere, dass auch die Wasserzufuhr für die Bewässerung der Grundstücke unterbrochen wird. Ebenso glaubhaft ist der Umstand, dass es sich bei dieser Nachbarsfamilie um Talibananhänger und bei römisch 40 um einen Taliban Kommandanten handelt. In diesem Lichte sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sehen, wenn dieser nachvollziehbar ausführt, dass es sich bei dieser Familie um eine mächtige Familie handelte, welche mehr Macht hatte, als die Familie des Beschwerdeführers. Ebenso glaubhaft sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn er angibt, dass er nach Abschluss der Grundschule von Männern dieser Familie verletzt und bedroht wurde, weswegen ihn sein Vater in die Stadt (gemeint XXXX ) wegschickte. Damit wollte sein Vater den Beschwerdeführer aus der akuten Bedrohungssituation entfernen, was im Lichte der afghanischen Gepflogenheiten durchaus nachvollziehbar ist. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn dies dem Beschwerdeführer vorhält, weswegen er nicht schon damals Afghanistan verlassen habe (vgl. AS 249). Vielmehr handelte es sich bei dieser Übersiedlung nach XXXX um eine Vorsichtsmaßnahme, um den Beschwerdeführer vorerst vor den Angriffen dieser Familie in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer war damals zudem noch nicht Eigentümer der Grundstücke, auf welchen XXXX einen Talibanstützpunkt errichten wollte. Ebenso glaubhaft sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn er angibt, dass er nach Abschluss der Grundschule von Männern dieser Familie verletzt und bedroht wurde, weswegen ihn sein Vater in die Stadt (gemeint römisch 40 ) wegschickte. Damit wollte sein Vater den Beschwerdeführer aus der akuten Bedrohungssituation entfernen, was im Lichte der afghanischen Gepflogenheiten durchaus nachvollziehbar ist. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn dies dem Beschwerdeführer vorhält, weswegen er nicht schon damals Afghanistan verlassen habe vergleiche AS 249). Vielmehr handelte es sich bei dieser Übersiedlung nach römisch 40 um eine Vorsichtsmaßnahme, um den Beschwerdeführer vorerst vor den Angriffen dieser Familie in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer war damals zudem noch nicht Eigentümer der Grundstücke, auf welchen römisch 40 einen Talibanstützpunkt errichten wollte. Ganz anders stellt sich die Situation für den Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters im Mai 2017 dar. Mit dem gewaltsamen Tod des Vaters sind der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder nunmehr die Erben deren Vaters und damit Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke. Damit sind nun der Bruder des Beschwerdeführers und er selbst ins Visier des Taliban Kommandanten geraten, weswegen der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers die gesamte Familie unverzüglich in Sicherheit brachte, wie dies der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar schilderte. Entscheidend ist nun, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit einer Gefahr für Leib und Leben bzw. in seine psychische und physische Intigretät rechnen müsste. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren durchgängig Umstände geschildert, die eine ihm künftig drohende Bedrohung sehr naheliegend erscheinen lassen. Diese Bedrohung geht von der Familie des Taliban Kommandanten und, nachdem diese auf den Grundstücken der Familie des Beschwerdeführers einen Talibanstützpunkt errichten wollten, womit die Familie des Beschwerdeführers nicht einverstanden war und ist, auch von den Taliban aus, welche dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Taliban-averse Haltung unterstellen. Dies ist insbesondere aus dem Grund von Bedeutung, als die Taliban seit August 2021 die Machthaber in Afghanistan sind. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zu seiner Furcht vor einer Bedrohung seines Lebens wegen der Grundstückstreitigkeiten seines Vaters mit einem Taliban Kommandanten, welcher dort einen Talibanstützpunkt errichten wollte, als Erbe seines Vaters und damit Eigentümer dieser Grundstücke glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben durch die verfeindete Familie des Taliban Kommandanten und die Taliban aus Gründen einer unterstellten politischen Gesinnung zu erwarten haben wird. (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zur Verfügung steht, beruht auf den Länderinformationen zu Afghanistan, wonach derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist. 2.
- Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen (fehlenden) familiären und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf dem psychologischen Kurzbericht der Caritas vom 17.05.2021 (vgl. OZ 4).Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf dem psychologischen Kurzbericht der Caritas vom 17.05.2021 vergleiche OZ 4). 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Die Lage in Afghanistan hat sich im August 2021 maßgeblich verändert, die afghanische Regierung ist nicht mehr im Amt und die Taliban haben die Macht übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die aktuellsten Länderinformationen zur Entscheidungsfindung herangezogen und wurden den Parteien des Verfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind jedenfalls durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt; sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe.Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist: Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, aufgrund von Grundstückstreitigkeiten seines Vaters mit einem Taliban Kommandanten, welcher dort einen Talibanstützpunkt errichten wollte, als Erbe seines Vaters und damit Eigentümer dieser Grundstücke einer Verfolgung durch diese Familie und die Taliban in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Verfolgungsgefahr hat ihre Ursache sowohl in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, genauer seiner Familie, als auch in einer ihm unterstellten politischen Gesinnung gegen die Taliban. Nach dem
§ 2Abs. 1 Z 12 Asyl
G unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU (in der Folge
§ 2Abs. 1 Z 9 Asyl
G „Statusrichtlinie“) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Nach dem
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU (in der Folge
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG „Statusrichtlinie“) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 mwN; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K51). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist vergleiche VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 mwN; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K51). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). 3.1.
- Infolge der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan wird dem Beschwerdeführer vom nun von den Taliban kontrollierten afghanischen Staat auch kein Schutz gewährt werden. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nachdem die Taliban seit August 2021 die Machthaber in ganz Afghanistan sind, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch unvermindert aktuell. 3.1.
- Dem Beschwerdeführer steht im konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Afghanistans zur Verfügung. Infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 im ganzen Land ist jedenfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer irgendwo in Afghanistan vor einer Verfolgung durch diese sicher wäre. Im Zuge ihrer Eroberung haben die Taliban unter anderem Zugriff auf staatliche Datenbanken erlangt, und verfügen nun auch sonst über weitreichende staatliche Strukturen inklusive des Sicherheitsapparates, die sie zur Verfolgung ihrer Gegner nützen können. 3.1.
- Zum anderen wäre dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative aber auch unabhängig von seiner persönlichen Gefährdung aufgrund der derzeit in Afghanistan herrschenden allgemeinen Verhältnisse nicht zumutbar: Vor dem Hintergrund der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der derzeit aufgrund des Umbruchs landesweit höchst volatilen Sicherheits- und Versorgungslage würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt schon unabhängig von seiner persönlichen Situation die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Vor dem Hintergrund der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der derzeit aufgrund des Umbruchs landesweit höchst volatilen Sicherheits- und Versorgungslage würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt schon unabhängig von seiner persönlichen Situation die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Dies entspricht auch aktuellen Einschätzung durch UNHCR und EASO. Dem Beschwerdeführer steht somit keine relevante und auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan zur Verfügung. 3.1.
- Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.10. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.11.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. 3.1.11.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellten den Antrag auf internationalen Schutz am 25.08.2020, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen haben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2240034.2.00