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{'item': 'W286 2137740-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW286 2137740-2 SpruchW286 2137740-2/10E, W286 2137740-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017, GZ W248 2137740-1/10E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sodann beantragte er die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Zuletzt wurde ihm am 09.01.2018 ein bis 08.01.2023 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a
  3. Fall SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  6. Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Am 14.06.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien erneut wegen § 27 Abs. 2a
  8. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Am 14.06.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien erneut wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  9. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
  10. Am 06.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, da er seinen noch gültigen Konventionsreisepass verloren habe.
  11. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten.
  12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten.
  13. Der unvertretene Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er auf seine Behinderung und führte im Wesentlichen sinngemäß aus, dass er sich in Zukunft von jeglichen kriminellen Aktivitäten fernhalten möchte, ohne Konventionsreisepass könne er jedoch nach seiner Haftentlassung keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und sich eine positive Zukunft aufbauen.
  14. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 05.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  15. Mit Schreiben vom 03.12.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
  16. Am 15.12.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin erklärte er im Wesentlichen die Bereitschaft, sich Therapiemaßnahmen zu unterziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status des Asylberechtigten zu. 1.
  19. Er wurde zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: 1.2.
  20. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ XXXX , vom 05.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a
  21. Fall SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  22. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf 1.2.
  23. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ römisch 40 , vom 05.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  24. Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  25. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf I./ am XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des XXXX , öffentlich, wobei die Tathandlung durch zumindest 20 Personen im unmittelbaren Umfeld wahrnehmbar war, gegen Entgeltrömisch eins./ am römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des römisch 40 , öffentlich, wobei die Tathandlung durch zumindest 20 Personen im unmittelbaren Umfeld wahrnehmbar war, gegen Entgelt 1./ überlassen hat, und zwar XXXX zwei Baggies mit 2,1 Gramm brutto um EUR 20,-;1./ überlassen hat, und zwar römisch 40 zwei Baggies mit 2,1 Gramm brutto um EUR 20,-; 2./ zu überlassen versucht hat, und zwar an XXXX weitere zwei Baggies mit insgesamt 18 Gramm brutto, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt;2./ zu überlassen versucht hat, und zwar an römisch 40 weitere zwei Baggies mit insgesamt 18 Gramm brutto, indem er diese an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt; II./ im Zeitraum der letzten drei Wochen bis zu 16.08.2019 an ca. 30 Abnehmer in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,- überlassen hat.römisch zwei./ im Zeitraum der letzten drei Wochen bis zu 16.08.2019 an ca. 30 Abnehmer in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,- überlassen hat. 1.2.
  26. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ XXXX , vom 14.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a
  27. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) sowie Ecstasy (Wirkstoff MDMA) im Zugangsbereich zur U-Bahn-Station XXXX , mithin an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt1.2.
  28. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ römisch 40 , vom 14.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  29. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) sowie Ecstasy (Wirkstoff MDMA) im Zugangsbereich zur U-Bahn-Station römisch 40 , mithin an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt A./ überlassen hat, und zwar XXXX zwei Baggies zu gesamt 3,2 Gramm brutto Marihuana um 40 Euro und XXXX ein Baggy um 20 Euro;A./ überlassen hat, und zwar römisch 40 zwei Baggies zu gesamt 3,2 Gramm brutto Marihuana um 40 Euro und römisch 40 ein Baggy um 20 Euro; B./ zu überlassen versucht hat, indem er ein Baggy zu 1,4 Gramm Marihuana und neun Ecstasy-Tabletten zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an potentielle Abnehmer bereithielt. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 07.03.2022 die Strafhaft.
  30. Beweiswürdigung 2.
  31. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W248 2137740-1/10E im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (siehe S. 6 dort). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses angekreuzt, staatenlos zu sein (vgl. AS 1), und auch in seiner Stellungnahme angegeben, ein „staatenloser Konventionsflüchtling“ sein (OZ 6). Da der Beschwerdeführer diese unsubstanziierte Behauptung durch nichts belegte und auch sonst auf keine Weise erklärte, weshalb er nun nicht mehr afghanischer Staatsangehöriger wäre, erweist sich diese Behauptung als nicht den Tatsachen entsprechend, sodass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von der afghanischen Staatsbürgerschaft ausgeht.2.
  32. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W248 2137740-1/10E im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (siehe S. 6 dort). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses angekreuzt, staatenlos zu sein vergleiche AS 1), und auch in seiner Stellungnahme angegeben, ein „staatenloser Konventionsflüchtling“ sein (OZ 6). Da der Beschwerdeführer diese unsubstanziierte Behauptung durch nichts belegte und auch sonst auf keine Weise erklärte, weshalb er nun nicht mehr afghanischer Staatsangehöriger wäre, erweist sich diese Behauptung als nicht den Tatsachen entsprechend, sodass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von der afghanischen Staatsbürgerschaft ausgeht. Dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W248 2137740-1/10E. 2.
  33. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug in Verbindung mit den beigeschafften Strafurteilen (siehe OZ 4 und 8).
  34. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  35. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.
  36. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. 3.
  37. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.
  38. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Dem Beschwerdeführer kommt der Status des Asylberechtigten zu und er wurde unbestritten zweimal strafgerichtlich wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt. Dabei hielt ihn auch seine erste Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, das Verspüren des Haftübels und die noch offene Probezeit zum bedingt nachgesehenen Teil seiner Freiheitsstrafe nicht vom Begehen weiterer Straftaten nach dem SMG ab. Das Datum der letzten Tat seiner jüngsten Verurteilung ist der 07.05.2021 und er befand sich bis 07.03.2022 noch in Strafhaft. Gerade im Hinblick auf die Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtgiftdelikten zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0614). Gerade im Hinblick auf die Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtgiftdelikten zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Es wurden in der Beschwerde und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich im Klaren sei, Fehler gemacht zu haben, und dass er alles daransetzen möchte, sein Leben wieder auf die richtige Spur zu führen und sich von jeglichen kriminellen Aktivitäten in Zukunft fernzuhalten, und bekundete die Bereitschaft, sich Therapiemaßnahmen zu unterziehen. Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung erst wenige Monate verstrichen sind und sich der Beschwerdeführer sogar nach wie vor in Strafhaft befindet, ist dies nicht geeignet, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Außerdem kann sogar eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).Außerdem kann sogar eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er ohne Konventionsreisepass nach der Haftentlassung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, entspricht dies nicht den Tatsachen. Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich ist kein Konventionsreisepass erforderlich. Wenn es dem Beschwerdeführer um den Nachweis seiner Identität geht, steht es ihm offen, bei der belangten Behörde gemäß § 94a FPG eine Identitätskarte zu beantragen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er ohne Konventionsreisepass nach der Haftentlassung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, entspricht dies nicht den Tatsachen. Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich ist kein Konventionsreisepass erforderlich. Wenn es dem Beschwerdeführer um den Nachweis seiner Identität geht, steht es ihm offen, bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 94 a, FPG eine Identitätskarte zu beantragen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. 3.
  39. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Ob der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger war oder – wie von ihm unsubstantiiert behauptet – staatenlos, war einerseits nicht entscheidungswesentlich, andererseits konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Akteninhalts ohne Zweifel von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Ob der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger war oder – wie von ihm unsubstantiiert behauptet – staatenlos, war einerseits nicht entscheidungswesentlich, andererseits konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Akteninhalts ohne Zweifel von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095; VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 und VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095; VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 und VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W286.2137740.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.