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{'item': 'W289 2252585-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 66§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW289 2252585-1 SpruchW289 2252585-1/12E, , W289 2252585-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.03.2022 bis 09.03.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.03.2022 bis 09.03.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Rumäniens, wurde erstmals am XXXX beim Betteln angetroffen und durch Beamte der LPD Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in deren Verlauf sie sich mit einer rumänischen ID-Card (ID-Card Nr. XXXX , XXXX , ausgestellt am XXXX ) ausgewiesen hat. Seit wann genau sie sich im Bundesgebiet aufhält, hat sie nicht angegeben. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt seit XXXX im Bundesgebiet über eine behördliche Meldung, ging jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, war nicht versichert und konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen.
  2. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Rumäniens, wurde erstmals am römisch 40 beim Betteln angetroffen und durch Beamte der LPD Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in deren Verlauf sie sich mit einer rumänischen ID-Card (ID-Card Nr. römisch 40 , römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ) ausgewiesen hat. Seit wann genau sie sich im Bundesgebiet aufhält, hat sie nicht angegeben. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt seit römisch 40 im Bundesgebiet über eine behördliche Meldung, ging jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, war nicht versichert und konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen.
  3. Aufgrund des Verdachts eines längeren Aufenthaltes wurde ihr am XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Beamte der LPD Wien zugestellt. In dieser wurde ihr mitgeteilt, dass das BFA eine Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG beabsichtige. Sie hatte eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten, der sie nicht nachgekommen ist.2. Aufgrund des Verdachts eines längeren Aufenthaltes wurde ihr am römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Beamte der LPD Wien zugestellt. In dieser wurde ihr mitgeteilt, dass das BFA eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG beabsichtige. Sie hatte eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten, der sie nicht nachgekommen ist.

  1. Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.11.2021, Zl. XXXX , wurde eine Ausweisung gegen die BF erlassen, welche am 09.12.2021 in Rechtskraft erwuchs. Es wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde eine Ausweisung gegen die BF erlassen, welche am 09.12.2021 in Rechtskraft erwuchs. Es wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
  3. Am XXXX wurde die BF erneut durch die LPD Wien im Zuge des Fußstreifendienstes beim Betteln angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie bis dato nicht ausgereist sei. Die BF wies sich mit einer rumänischen Personalausweis-Kopie (Nr.: XXXX ) aus. Die BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt. Es wurde festgestellt, dass die BF nach der Erlassung einer Ausweisung und nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich noch unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte.
  4. Am römisch 40 wurde die BF erneut durch die LPD Wien im Zuge des Fußstreifendienstes beim Betteln angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sie bis dato nicht ausgereist sei. Die BF wies sich mit einer rumänischen Personalausweis-Kopie (Nr.: römisch 40 ) aus. Die BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt. Es wurde festgestellt, dass die BF nach der Erlassung einer Ausweisung und nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich noch unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte.
  5. Am 02.03.2022 wurde die BF vom Bundesamt hierzu einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie am 17.12.2021 eine XXXX in Rumänien gehabt hätte, sie also ausgereist sei. Sie könne nicht belegen, dass sie der Ausreise nachgekommen sei, allerdings könne sie zu Hause anrufen. Die könnten ihr das Ticket herbringen. Sie sei am 16.12.2021 ausgereist und am 12.02.2022 wieder nach Österreich gekommen. Sie hätte das bei der Personenkontrolle am XXXX vor der LPD nicht angegeben, da sie ohne Personalausweis nach Rumänien gereist sei. Sie hätte dort einen neuen Ausweis machen lassen, das sei am 08.02.2022 gewesen. Sie könne nicht Deutsch und hätte bei der Personenkontrolle nur eine Kopie ihres Personenausweises mitgehabt, das Original sei bei ihr zu Hause. Sie wohne seit zwei Wochen im XXXX Bezirk, die Adresse wisse sie nicht. Sie könne ihre Nichte, Frau XXXX anrufen und sie würde die Unterlagen zur Polizei bringen. Diese sei XXXX Jahre alt geworden, nie verheiratet gewesen, hätte jetzt aber einen Lebensgefährten und zwei Kinder. Die BF verfüge über keine gültige Anmeldebescheinigung und hätte ein bisschen mehr als €
  6. Sie hätte gebettelt. Den Namen des Lebensgefährten der Nichte kenne sie nicht, sie glaube er heiße XXXX . Der Sohn heiße XXXX und die Tochter XXXX . Die BF selbst hätte eine Mutter und drei Töchter in Rumänien. Sie sei ledig und alleine für ihre drei Töchter obsorgepflichtig. Sie wolle weiter betteln und hierbleiben, um Geld für ihre Kinder zu verdienen. Sie leide an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit. Die Einvernahme wurde kurz unterbrochen, sodass die BF nach Eintreffen im PAZ die Nichte anrufen könne, damit diese die neue ID-Karte, Bahnkarte und ärztliche Bestätigung im Original zum BFA bringe.
  7. Am 02.03.2022 wurde die BF vom Bundesamt hierzu einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie am 17.12.2021 eine römisch 40 in Rumänien gehabt hätte, sie also ausgereist sei. Sie könne nicht belegen, dass sie der Ausreise nachgekommen sei, allerdings könne sie zu Hause anrufen. Die könnten ihr das Ticket herbringen. Sie sei am 16.12.2021 ausgereist und am 12.02.2022 wieder nach Österreich gekommen. Sie hätte das bei der Personenkontrolle am römisch 40 vor der LPD nicht angegeben, da sie ohne Personalausweis nach Rumänien gereist sei. Sie hätte dort einen neuen Ausweis machen lassen, das sei am 08.02.2022 gewesen. Sie könne nicht Deutsch und hätte bei der Personenkontrolle nur eine Kopie ihres Personenausweises mitgehabt, das Original sei bei ihr zu Hause. Sie wohne seit zwei Wochen im römisch 40 Bezirk, die Adresse wisse sie nicht. Sie könne ihre Nichte, Frau römisch 40 anrufen und sie würde die Unterlagen zur Polizei bringen. Diese sei römisch 40 Jahre alt geworden, nie verheiratet gewesen, hätte jetzt aber einen Lebensgefährten und zwei Kinder. Die BF verfüge über keine gültige Anmeldebescheinigung und hätte ein bisschen mehr als €
  8. Sie hätte gebettelt. Den Namen des Lebensgefährten der Nichte kenne sie nicht, sie glaube er heiße römisch 40 . Der Sohn heiße römisch 40 und die Tochter römisch 40 . Die BF selbst hätte eine Mutter und drei Töchter in Rumänien. Sie sei ledig und alleine für ihre drei Töchter obsorgepflichtig. Sie wolle weiter betteln und hierbleiben, um Geld für ihre Kinder zu verdienen. Sie leide an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit. Die Einvernahme wurde kurz unterbrochen, sodass die BF nach Eintreffen im PAZ die Nichte anrufen könne, damit diese die neue ID-Karte, Bahnkarte und ärztliche Bestätigung im Original zum BFA bringe.
  9. Mit Aktenvermerk vom 03.03.2022 hielt das BFA fest, dass das PAZ am XXXX mitgeteilt habe, dass die Nichte nicht erreichbar gewesen sei, jedoch der Lebensgefährte, XXXX , darüber informiert worden sei, dass diese bis spätestens 15:00 Uhr die benötigten Unterlagen um BFA überstellen solle. Es erfolgte demnach eine Absage durch den Lebensgefährten von Fr. XXXX , da diese erst um 16:00 Uhr Zeit gehabt hätten, weil sie im XXXX spazieren gewesen seien. Das PAZ XXXX habe sohin die Telefonnummer des Herren zur direkten Verständigung mit dieser Person übermittelt. Um 15:05 Uhr sei Hr. XXXX darüber informiert worden, dass die benötigten Unterlagen bis zum 03.03.2022, 08:00 Uhr, bei der PI XXXX , neben dem BFA RD W abgegeben werden sollen, um handfeste Beweismittel über die Ausreise der BF zu haben. Am 03.03.2022 sei Herr XXXX um 08:00 Uhr angerufen worden, da dieser nicht erschienen sei. Er habe angegeben, dass er nicht komme, sondern seine Lebensgefährtin, Fr. XXXX . Um 08:20 Uhr sei erneut ein Anruf bei dem Lebensgefährten ergangen, da Frau XXXX in der PI XXXX nicht anwesend gewesen sei. Es sei gefragt worden, wo sie sich befinde. Seiner Aussage zufolge befand sie sich bereits im Hause. Nach diesem Anruf sei erneut in der PI XXXX als auch vor der PI und BFA RD W Nachschau gehalten und diese Person auch ausgerufen worden, was zu keinem Ergebnis geführt habe. Es sei erfolgte um 08:36 Uhr ein erneuter Anruf bei dem Lebensgefährten erfolgt, mit der Information, dass seine Lebensgefährtin bis dato nicht erschienen sei und somit die Telefonnummer seiner Lebensgefährtin eingeholt werde. Um 08:39 Uhr sei der Anruf bei Fr. XXXX erfolgt, die jedoch nicht abgehoben habe, sondern ein Herr mit starkem Akzent, der behauptet habe, dass Fr. XXXX zum PAZ XXXX gefahren sei, da ihr dies vom Lebensgefährten aufgetragen worden sei. Um 09:50 Uhr sei vom BFA im PAZ XXXX nachgefragt worden, ob Unterlagen über die BF durch Fr. XXXX abgegeben wurden. Diese bestätigten den Besuch, jedoch habe Fr. XXXX keine Beweismittel eingebracht. Das BFA hielt abschließend fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF in ihr Heimatland ausgereist sei. In Anbetracht der fehlenden Beweismittel, nach mehrmaliger Aufforderung der Übergabe durch Verwandte, werde ein Verfahren zur Sicherung der Abschiebung geführt.
  10. Mit Aktenvermerk vom 03.03.2022 hielt das BFA fest, dass das PAZ am römisch 40 mitgeteilt habe, dass die Nichte nicht erreichbar gewesen sei, jedoch der Lebensgefährte, römisch 40 , darüber informiert worden sei, dass diese bis spätestens 15:00 Uhr die benötigten Unterlagen um BFA überstellen solle. Es erfolgte demnach eine Absage durch den Lebensgefährten von Fr. römisch 40 , da diese erst um 16:00 Uhr Zeit gehabt hätten, weil sie im römisch 40 spazieren gewesen seien. Das PAZ römisch 40 habe sohin die Telefonnummer des Herren zur direkten Verständigung mit dieser Person übermittelt. Um 15:05 Uhr sei Hr. römisch 40 darüber informiert worden, dass die benötigten Unterlagen bis zum 03.03.2022, 08:00 Uhr, bei der PI römisch 40 , neben dem BFA RD W abgegeben werden sollen, um handfeste Beweismittel über die Ausreise der BF zu haben. Am 03.03.2022 sei Herr römisch 40 um 08:00 Uhr angerufen worden, da dieser nicht erschienen sei. Er habe angegeben, dass er nicht komme, sondern seine Lebensgefährtin, Fr. römisch 40 . Um 08:20 Uhr sei erneut ein Anruf bei dem Lebensgefährten ergangen, da Frau römisch 40 in der PI römisch 40 nicht anwesend gewesen sei. Es sei gefragt worden, wo sie sich befinde. Seiner Aussage zufolge befand sie sich bereits im Hause. Nach diesem Anruf sei erneut in der PI römisch 40 als auch vor der PI und BFA RD W Nachschau gehalten und diese Person auch ausgerufen worden, was zu keinem Ergebnis geführt habe. Es sei erfolgte um 08:36 Uhr ein erneuter Anruf bei dem Lebensgefährten erfolgt, mit der Information, dass seine Lebensgefährtin bis dato nicht erschienen sei und somit die Telefonnummer seiner Lebensgefährtin eingeholt werde. Um 08:39 Uhr sei der Anruf bei Fr. römisch 40 erfolgt, die jedoch nicht abgehoben habe, sondern ein Herr mit starkem Akzent, der behauptet habe, dass Fr. römisch 40 zum PAZ römisch 40 gefahren sei, da ihr dies vom Lebensgefährten aufgetragen worden sei. Um 09:50 Uhr sei vom BFA im PAZ römisch 40 nachgefragt worden, ob Unterlagen über die BF durch Fr. römisch 40 abgegeben wurden. Diese bestätigten den Besuch, jedoch habe Fr. römisch 40 keine Beweismittel eingebracht. Das BFA hielt abschließend fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF in ihr Heimatland ausgereist sei. In Anbetracht der fehlenden Beweismittel, nach mehrmaliger Aufforderung der Übergabe durch Verwandte, werde ein Verfahren zur Sicherung der Abschiebung geführt.
  11. Am 03.03.2022 wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe, der die BF nicht nachgekommen, sondern vielmehr illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei in Österreich nicht sozialversichert und habe laut ZMR-Abfrage keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.7. Am 03.03.2022 wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe, der die BF nicht nachgekommen, sondern vielmehr illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei in Österreich nicht sozialversichert und habe laut ZMR-Abfrage keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

  1. Am 08.03.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie über eine Kopie einer rumänischen ID Card, ausgestellt in XXXX am 08.02.2022, verfüge. Aufgrund der Vorlage der ID Card – Kopie sei auch festgestellt worden, dass die Identität der BF feststehe. Aufgrund der Datierung des Ausweises gehe hervor, dass die BF tatsächlich ausgereist sei. Das Original des Ausweises sei mittlerweile von der Nichte der BF im PAZ XXXX vorgelegt worden und befinde sich im Depot. Die BF verfüge über ein Ticket öffentlicher Verkehrsmittel, das ebenfalls im PAZ vorgelegt worden sei und sich im Depot der BF befinde. Aufgrund der Datierung des Tickets gehe hervor, dass die BF tatsächlich ausgereist sei. Die BF leide an einer spastischen Lähmung, aufgrund der sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe am XXXX eine XXXX wahrgenommen. Sie sei auf behindertengerechte Einrichtung und Unterstützung bzw. Pflege angewiesen. Die BF habe bis zu ihrer Festnahme bei ihrer Nichte und deren Ehemann in Wien gelebt und könne dort auch weiter wohnen. Die Schubhaft sei aufgrund der Ausreise der BF am 16.12.2021 nach Rumänien und der Einreise am 12.02.2022 nach Österreich jedenfalls rechtswidrig, da die Ausweisung durch die Ausreise konsumiert sei und der BF daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es liege keine Fluchtgefahr vor, die Verhängung der Schubhaft erweise sich aufgrund der schweren Behinderung der BF jedenfalls als unverhältnismäßig. Zudem sei kein gelinderes Mittel angewendet worden, obwohl sie kooperationsbereit gewesen sei. Sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch der angeordneten Unterkunftnahme wären in Frage gekommen. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz, jedoch eingeschränkt im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, zu verpflichten.
  2. Am 08.03.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie über eine Kopie einer rumänischen ID Card, ausgestellt in römisch 40 am 08.02.2022, verfüge. Aufgrund der Vorlage der ID Card – Kopie sei auch festgestellt worden, dass die Identität der BF feststehe. Aufgrund der Datierung des Ausweises gehe hervor, dass die BF tatsächlich ausgereist sei. Das Original des Ausweises sei mittlerweile von der Nichte der BF im PAZ römisch 40 vorgelegt worden und befinde sich im Depot. Die BF verfüge über ein Ticket öffentlicher Verkehrsmittel, das ebenfalls im PAZ vorgelegt worden sei und sich im Depot der BF befinde. Aufgrund der Datierung des Tickets gehe hervor, dass die BF tatsächlich ausgereist sei. Die BF leide an einer spastischen Lähmung, aufgrund der sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sie habe am römisch 40 eine römisch 40 wahrgenommen. Sie sei auf behindertengerechte Einrichtung und Unterstützung bzw. Pflege angewiesen. Die BF habe bis zu ihrer Festnahme bei ihrer Nichte und deren Ehemann in Wien gelebt und könne dort auch weiter wohnen. Die Schubhaft sei aufgrund der Ausreise der BF am 16.12.2021 nach Rumänien und der Einreise am 12.02.2022 nach Österreich jedenfalls rechtswidrig, da die Ausweisung durch die Ausreise konsumiert sei und der BF daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es liege keine Fluchtgefahr vor, die Verhängung der Schubhaft erweise sich aufgrund der schweren Behinderung der BF jedenfalls als unverhältnismäßig. Zudem sei kein gelinderes Mittel angewendet worden, obwohl sie kooperationsbereit gewesen sei. Sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch der angeordneten Unterkunftnahme wären in Frage gekommen. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz, jedoch eingeschränkt im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, zu verpflichten.
  3. Das Bundesamt legte am 09.03.2022 den Verwaltungsakt vor.
  4. Ebenfalls am 09.03.2022 wurde die BF sogleich aus dem PAZ entlassen.
  5. Am 10.03.2022 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen auf die bisherigen Unterlagen im Akt und Niederschriften verwies. Nach unrechtmäßigem Aufenthalt, da die BF die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllt habe, sei gegen sie eine Ausweisung erlassen worden. Sie sei im Zuge der Anhaltung nicht in der Lage gewesen, die Ausreise nachzuweisen. Sie habe keine Adresse nennen können und sei nicht gemeldet gewesen. Anlässlich des erfolgten Parteiengehörs, habe sie angegeben, ein Ticket und eine neue ID-Karte zu haben, die bei Verwandten seien. Wie dem Aktenvermerk zu entnehmen sei, hätten Beamte des PAZ XXXX und die zuständige Referentin im Rahmen der Prüfung des Sicherungsbedarfs über zwei Tage, nämlich am 02.03.2022 und am 03.03.2022 stundenlang versucht, die Verwandten dazu zu bewegen, die Nachweise der Ausreise entweder beim PAZ oder direkt beim BFA abzugeben. Das sei nicht geschehen. Die Verwandten hätten weder die Angaben zu den Unterlagen, noch die Wohnhaftigkeit der BF bestätigt. Das BFA habe davon ausgehen müssen, dass es diese Nachweise nicht gibt. Die BF sei am 03.03.2022 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Am 09.03.2022 sei die Schubhaftbeschwerde von der BBU eingebracht worden. Darin sei behauptet worden, dass Kopien des Tickets der Ausreise und eine Kopie der neuen ID-Karte im PAZ XXXX liegen würden. Das BFA habe nachgefragt und das PAZ habe bestätigt, dass bei einer Nachschau im Depot der BF eine Kopie eines Personalausweises und Ticket (Flixbus) gefunden hätten werden können. Es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, ob ein Original PA abgegeben worden sei, da die BF laut Anhaltedatei nur von der BBU Besuch empfangen habe. Das BFA führte weiters aus, dass der Besuch der BBU-Rechtsberatung bei der BF

Anhaltedatei am 04.03.2022 gewesen sei. Das bedeute, dass wenn die BBU an diesem Tag diese Unterlagen dort hinterlegt habe, dann habe sie fünf Tage lang nicht eine E-Mail oder einen Telefonanruf beim BFA durchgeführt, um zu melden, dass ein für das Verfahren entscheidender neuer Sachverhalt vorliege. Am 07.03.2022 habe eine Rückkehrberatung mit der BBU stattgefunden und sei das BFA auch dieses Mal nicht verständigt worden, dass ein Ausreisenachweis vorhanden wäre. Tagelang sei eine Schubhaft der BF in Kauf genommen worden und anschließend die Schubhaftbeschwerde eingebracht worden, anstatt in einer einfachen E-Mail dem Bundesamt die Kopien zuzusenden, sodass die Entlassung der BF erwirkt werde. Nachdem von der BBU keine Benachrichtigung gekommen sei, im Berichtsmanager des PAZ sich keine Eintragungen hinsichtlich eines Dokumentes oder eines Tickets befänden und nachdem auch die Verwandten der Person nicht daran interessiert gewesen seien, der Aufforderung der Behörde zu folgen, sei es für das BFA nicht möglich gewesen, die Schubhaft früher zu beenden. Nach Bekanntwerden des neuen Sachverhalts sei die BF entlassen worden. Ein Fehlverhalten des BFA liege nicht vor. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.11. Am 10.03.2022 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen auf die bisherigen Unterlagen im Akt und Niederschriften verwies. Nach unrechtmäßigem Aufenthalt, da die BF die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllt habe, sei gegen sie eine Ausweisung erlassen worden. Sie sei im Zuge der Anhaltung nicht in der Lage gewesen, die Ausreise nachzuweisen. Sie habe keine Adresse nennen können und sei nicht gemeldet gewesen. Anlässlich des erfolgten Parteiengehörs, habe sie angegeben, ein Ticket und eine neue ID-Karte zu haben, die bei Verwandten seien. Wie dem Aktenvermerk zu entnehmen sei, hätten Beamte des PAZ römisch 40 und die zuständige Referentin im Rahmen der Prüfung des Sicherungsbedarfs über zwei Tage, nämlich am 02.03.2022 und am 03.03.2022 stundenlang versucht, die Verwandten dazu zu bewegen, die Nachweise der Ausreise entweder beim PAZ oder direkt beim BFA abzugeben. Das sei nicht geschehen. Die Verwandten hätten weder die Angaben zu den Unterlagen, noch die Wohnhaftigkeit der BF bestätigt. Das BFA habe davon ausgehen müssen, dass es diese Nachweise nicht gibt. Die BF sei am 03.03.2022 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Am 09.03.2022 sei die Schubhaftbeschwerde von der BBU eingebracht worden. Darin sei behauptet worden, dass Kopien des Tickets der Ausreise und eine Kopie der neuen ID-Karte im PAZ römisch 40 liegen würden. Das BFA habe nachgefragt und das PAZ habe bestätigt, dass bei einer Nachschau im Depot der BF eine Kopie eines Personalausweises und Ticket (Flixbus) gefunden hätten werden können. Es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, ob ein Original PA abgegeben worden sei, da die BF laut Anhaltedatei nur von der BBU Besuch empfangen habe. Das BFA führte weiters aus, dass der Besuch der BBU-Rechtsberatung bei der BF

Anhaltedatei am 04.03.2022 gewesen sei. Das bedeute, dass wenn die BBU an diesem Tag diese Unterlagen dort hinterlegt habe, dann habe sie fünf Tage lang nicht eine E-Mail oder einen Telefonanruf beim BFA durchgeführt, um zu melden, dass ein für das Verfahren entscheidender neuer Sachverhalt vorliege. Am 07.03.2022 habe eine Rückkehrberatung mit der BBU stattgefunden und sei das BFA auch dieses Mal nicht verständigt worden, dass ein Ausreisenachweis vorhanden wäre. Tagelang sei eine Schubhaft der BF in Kauf genommen worden und anschließend die Schubhaftbeschwerde eingebracht worden, anstatt in einer einfachen E-Mail dem Bundesamt die Kopien zuzusenden, sodass die Entlassung der BF erwirkt werde. Nachdem von der BBU keine Benachrichtigung gekommen sei, im Berichtsmanager des PAZ sich keine Eintragungen hinsichtlich eines Dokumentes oder eines Tickets befänden und nachdem auch die Verwandten der Person nicht daran interessiert gewesen seien, der Aufforderung der Behörde zu folgen, sei es für das BFA nicht möglich gewesen, die Schubhaft früher zu beenden. Nach Bekanntwerden des neuen Sachverhalts sei die BF entlassen worden. Ein Fehlverhalten des BFA liege nicht vor. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

  1. Am 10.03.2022 wurde die Stellungnahme des BFA der BBU zum Parteiengehör übermittelt.
  2. Am 11.03.2022 übermittelte die BBU eine Stellungnahme und gab an, dass sie anlässlich der Verhängung der Schubhaft über die BF eine Rechtsberatung am 04.03.2022 durchgeführt habe, wobei die BF angegeben habe, dass Beweismittel vorliegen würden, die ihre Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet belegen würden. Bei dieser Beratung sei der Rechtsberatung vom diensthabenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Auskunft erteilt worden, dass die Beweismittel nicht im Depot des PAZ XXXX vorliegen würden. Vielmehr sei nur das Mobiltelefon der BF aus dem Depot der BF ausgefolgt worden und so durch die Rechtsberatung die Kontaktdaten der Verwandten der BF (Nichte) eruiert worden. Im Zuge dieser Rechtsberatung habe die Rechtsberatung die bekanntgegebene Verwandte der BF telefonisch kontaktiert. Diese habe die Übergabe der Beweismittel an die Sicherheitsbehörde zugesagt. Eine am 08.03.2022, XXXX bis XXXX durchgeführte Rechtsberatung seitens der BBU (unrichtig in der Aufenthaltsinformation der LPD vom 09.03.2022 als Rückkehrberatung bezeichnet) habe aufgrund der Angabe des diensthabenden Organs ergeben, dass die Beweismittel wiederum nicht im Depot der BF aufgelegen seien. Die BF habe jedoch beteuert, dass sich die Beweismittel in ihrem Depot befinden würden. Die BBU habe daher am 08.03.2022, XXXX Uhr (unrichtig 09.03.2022, vgl. Stellungnahme des BFA) und ohne die Beweismittel gesichtet zu haben, die Schubhaftbeschwerde eingebracht. Die BBU habe somit keinerlei Informationen vorenthalten. Es gehe nicht an, ein behördliches Fehlverhalten des BFA, nämlich den mangelhaften Informationsaustausch mit dem öffentlichen Sicherheitsdienst und die dem BFA zurechenbare unzureichende Dokumentation des Depots der BBU anzulasten, um sich so der Pflicht zur Schonung der Freiheit der BF zu entledigen.
  3. Am 11.03.2022 übermittelte die BBU eine Stellungnahme und gab an, dass sie anlässlich der Verhängung der Schubhaft über die BF eine Rechtsberatung am 04.03.2022 durchgeführt habe, wobei die BF angegeben habe, dass Beweismittel vorliegen würden, die ihre Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet belegen würden. Bei dieser Beratung sei der Rechtsberatung vom diensthabenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Auskunft erteilt worden, dass die Beweismittel nicht im Depot des PAZ römisch 40 vorliegen würden. Vielmehr sei nur das Mobiltelefon der BF aus dem Depot der BF ausgefolgt worden und so durch die Rechtsberatung die Kontaktdaten der Verwandten der BF (Nichte) eruiert worden. Im Zuge dieser Rechtsberatung habe die Rechtsberatung die bekanntgegebene Verwandte der BF telefonisch kontaktiert. Diese habe die Übergabe der Beweismittel an die Sicherheitsbehörde zugesagt. Eine am 08.03.2022, römisch 40 bis römisch 40 durchgeführte Rechtsberatung seitens der BBU (unrichtig in der Aufenthaltsinformation der LPD vom 09.03.2022 als Rückkehrberatung bezeichnet) habe aufgrund der Angabe des diensthabenden Organs ergeben, dass die Beweismittel wiederum nicht im Depot der BF aufgelegen seien. Die BF habe jedoch beteuert, dass sich die Beweismittel in ihrem Depot befinden würden. Die BBU habe daher am 08.03.2022, römisch 40 Uhr (unrichtig 09.03.2022, vergleiche Stellungnahme des BFA) und ohne die Beweismittel gesichtet zu haben, die Schubhaftbeschwerde eingebracht. Die BBU habe somit keinerlei Informationen vorenthalten. Es gehe nicht an, ein behördliches Fehlverhalten des BFA, nämlich den mangelhaften Informationsaustausch mit dem öffentlichen Sicherheitsdienst und die dem BFA zurechenbare unzureichende Dokumentation des Depots der BBU anzulasten, um sich so der Pflicht zur Schonung der Freiheit der BF zu entledigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum Verfahrensgang: Der unter I.
  6. bis
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  8. bis
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  11. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, sie besitzt die Staatsbürgerschaft des EU-Mitgliedstaates Rumänien. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht fest. 1.2.
  12. Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Die Beschwerdeführerin hat jedoch deformierte Hände und Füße und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. 1.2.
  13. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
  14. Die Beschwerdeführerin wurde von 03.03.2022 bis 09.03.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 09.03.2022 wurde sie entlassen. 1.
  15. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  16. Mit Bescheid des BFA wurde am 05.11.2021 gegen die BF eine Ausweisung erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.3.
  17. Die BF ist am 16.12.2021 freiwillig nach Rumänien ausgereist. 1.3.
  18. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 07.01.2022 im Zentralen Melderegister nicht mehr erfasst und seitdem nicht ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen. 1.3.
  19. Die BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.3.
  20. Die BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Die BF gab in ihrer niederschriftlichen BFA-Einvernahme im PAZ am 02.03.2022 glaubhaft an, dass sie am 16.12.2021 freiwillig nach Rumänien ausgereist war. 1.
  21. Zur familiären und sozialen Komponente Im Bundesgebiet lebt eine Nichte der BF namens XXXX , bei der die BF Unterkunft genommen hatte. Die BF verfügt über keine Krankenversicherung und ist beschäftigungslos. Sie finanziert ihr Leben in Österreich durch Bettelei. Die BF hat im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA offengelegt, dass ihre Nichte im Bundesgebiet im XXXX Bezirk in Wien lebt. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass die BF ihren Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat.Im Bundesgebiet lebt eine Nichte der BF namens römisch 40 , bei der die BF Unterkunft genommen hatte. Die BF verfügt über keine Krankenversicherung und ist beschäftigungslos. Sie finanziert ihr Leben in Österreich durch Bettelei. Die BF hat im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA offengelegt, dass ihre Nichte im Bundesgebiet im römisch 40 Bezirk in Wien lebt. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass die BF ihren Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat.
  22. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  23. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  24. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ihres Personalausweises und sind unstrittig. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
  26. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Nutzung eines Rollstuhls der BF ergeben sich aus den durch das BVwG eingeholten medizinischen Unterlagen der Sanitätsstelle des PAZ, die im Akt einliegen. 2.2.
  27. Der Bescheid des Bundesamtes betreffend die Ausweisung der BF mit Durchsetzungsaufschub liegt im Akt ein. 2.2.
  28. Die Feststellung, wonach die BF ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. 2.2.
  29. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  30. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf Die Feststellung, wonach die BF am 16.12.2021 freiwillig nach Rumänien ausgereist ist und sie dies bereits vor dem BFA glaubhaft versicherte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den diesbezüglichen stimmigen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Schließlich legte das BFA diesen Umstand aufgrund des Auffindens des Tickets über ihre Ausreise im Depot der BF ihrer Enthaftung zu Grunde, indem es mit Stellungnahme vom 09.02.2022 angab, dass es sich um einen für das Verfahren entscheidenden neuen Sachverhalt gehandelt hat. Dass die BF die Meldevorschriften nicht eingehalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus einem rezenten ZMR-Auszug. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  31. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  32. Dass im Bundesgebiet eine Nichte der BF namens XXXX lebt, bei der die BF Unterkunft genommen hatte, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben beim BFA. So hat die BF im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA offengelegt, dass ihre Nichte im Bundesgebiet im XXXX Bezirk in Wien lebt. Dass ihre Nichte tatsächlich im XXXX Bezirk wohnt, ergibt sich aus einer diesbezüglich im Akt einliegenden ZMR-Auskunft. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass die BF ihren Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat. Dass sie über keine Krankenversicherung verfügt und beschäftigungslos ist, ergibt sich aus ihren Angaben, wonach sie ihr Leben in Österreich durch Bettelei finanziert.2.4.
  33. Dass im Bundesgebiet eine Nichte der BF namens römisch 40 lebt, bei der die BF Unterkunft genommen hatte, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben beim BFA. So hat die BF im Zuge der Einvernahme gegenüber dem BFA offengelegt, dass ihre Nichte im Bundesgebiet im römisch 40 Bezirk in Wien lebt. Dass ihre Nichte tatsächlich im römisch 40 Bezirk wohnt, ergibt sich aus einer diesbezüglich im Akt einliegenden ZMR-Auskunft. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass die BF ihren Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat. Dass sie über keine Krankenversicherung verfügt und beschäftigungslos ist, ergibt sich aus ihren Angaben, wonach sie ihr Leben in Österreich durch Bettelei finanziert. 2.4.
  34. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  37. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  38. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Zudem muss ein Sicherungsbedarf gegeben sein.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Zudem muss ein Sicherungsbedarf gegeben sein. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien bereits gegen das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass weder das Vorverhalten noch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der BF kein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Die Beschwerdeführerin zeigte sich jederzeit kooperativ und gab mehrfach glaubhaft an, wegen XXXX nach Rumänien ausgereist zu sein sowie Beweismittel vorlegen und bei ihrer Nichte Unterkunft nehmen zu können. Allein aus dem Umstand, dass die BF nach ihrer Inhaftierung beim PAZ XXXX nicht in der Lage war, die konkrete Adresse ihrer Nichte zu nennen, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass ihr diese keine Unterkunft geboten hat bzw. bieten würde. Demgegenüber ist vielmehr festzuhalten, dass die BF bei der Einvernahme in der Lage war, den vollständigen Namen der Nichte, ihre genauen Lebensumstände und den Bezirk in dem sie wohnt (was einen ZMR-Auszug sowie eine Kontaktaufnahme ermöglichte) zu nennen. Es kann angesichts des bisherigen Verhaltens der BF und ihrer stringenten Angaben nicht alleine aufgrund des Umstandes, dass die Nichte die angeforderten Beweismittel nicht umgehend zum PAZ gebracht hat, von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die BF verhielt sich im Verfahren weder unkooperativ noch vertrauensunwürdig. Sie hat nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.Die Beschwerdeführerin zeigte sich jederzeit kooperativ und gab mehrfach glaubhaft an, wegen römisch 40 nach Rumänien ausgereist zu sein sowie Beweismittel vorlegen und bei ihrer Nichte Unterkunft nehmen zu können. Allein aus dem Umstand, dass die BF nach ihrer Inhaftierung beim PAZ römisch 40 nicht in der Lage war, die konkrete Adresse ihrer Nichte zu nennen, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass ihr diese keine Unterkunft geboten hat bzw. bieten würde. Demgegenüber ist vielmehr festzuhalten, dass die BF bei der Einvernahme in der Lage war, den vollständigen Namen der Nichte, ihre genauen Lebensumstände und den Bezirk in dem sie wohnt (was einen ZMR-Auszug sowie eine Kontaktaufnahme ermöglichte) zu nennen. Es kann angesichts des bisherigen Verhaltens der BF und ihrer stringenten Angaben nicht alleine aufgrund des Umstandes, dass die Nichte die angeforderten Beweismittel nicht umgehend zum PAZ gebracht hat, von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die BF verhielt sich im Verfahren weder unkooperativ noch vertrauensunwürdig. Sie hat nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und ihre Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Im Falle der BF kann auch nicht auf eine grundsätzliche Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und deshalb auf Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf geschlossen werden. Eine strafgerichtliche Verurteilung weist die BF ebenfalls nicht auf. Sie ist nicht untergetaucht und hat ihr Verfahren auch nicht auf andere Weise behindert. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss. Das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung für die Anordnung von Schubhaft ist im angefochtenen Bescheid somit nicht nachvollziehbar begründet worden. Doch selbst wenn, anders als im vorliegenden Fall, der Sicherungszweck vorgelegen hätte, hätte er aber auf eine andere, die Rechte der Betroffenen schonendere Weise, erreicht werden können, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft jedenfalls auch als unverhältnismäßig erweist: So verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen rumänischen Personalausweis, zeigte sich jederzeit kooperativ und behauptete auch zu keinem Zeitpunkt, nicht freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Auf Grund des von ihr gesetzten Vorverhaltens kann nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung anderer gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Die Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde erweist sich daher, wie bereits oben angeführt, als nicht verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über keine nennenswerten finanziellen Mittel, sodass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim Bundesamt von vornherein ausscheidet. Allerdings hätte im Falle der Beschwerdeführerin mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme das Auslangen gefunden werden können. Auch ein Verhalten wie passive Widerstandshandlungen oder die Vereitelung von Festnahme- oder Abschiebemaßnahmen (Vgl. E VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588) hat die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Verwaltungsaktes nicht gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung der genannten gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft von 03.03.2022 bis 09.03.2022 war daher rechtswidrig. 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.3.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.3.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). 3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes, Schriftsatzaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. Die BF und die belangte Behörde haben jeweils einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei die BF ihren Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat.Die BF und die belangte Behörde haben jeweils einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei die BF ihren Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. 3.2.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.2.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.2.

  1. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war. 3.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2252585.1.00

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