Obsah (8)
§ 76§ 35Art. 133§ 22a§ 67§ 46§§ 52a§ 57RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2022 GeschäftszahlW291 2238127-1 Spruch, W291 2238127-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 76Abs.
6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 02.12.2020 bis 04.01.2021 wird
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 beim Versuch der unrechtmäßigen Einreise von Österreich nach Deutschland festgenommen und an die österreichische Polizei übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag stellen wollte.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Der Beschwerdeführer wurde vom 28.11.2020 bis 04.01.2021 in Schubhaft angehalten.
- Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. 4. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
- Gegen die Anordnung und die Anhaltung der Schubhaft brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.01.2021 eine mündliche Verhandlung durch, wobei es am Schluss der Verhandlung das unten angeführte Erkenntnis verkündete. Das Bundesamt beantragte am 15.01.2021 die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Spruch des am 04.01.2021 mündlich verkündeten und mit 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis lautete, wie folgt: „A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2020, Zl. XXXX und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.11.2020 bis 02.12.2020 wird
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2020, Zl. römisch 40 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.11.2020 bis 02.12.2020 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.12.2020 bis 04.01.2021
§ 76Abs.
6 FPG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021
§ 76Abs.
6 FPG rechtswidrig war.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.12.2020 bis 04.01.2021
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021
Paragraph 76, Absatz 6, FPG rechtswidrig war. III.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ 8.
Nach schriftlicher Ausfertigung wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.02.2021, I407 2238825-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Am 11.03.2021 erfolgte eine gekürzte Ausfertigung dieses mündlich verkündetem Erkenntnisses (I407 2238825-1, 11.03.2021).
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0116, wurde das am 04.01.2021 mündlich verkündete und am 23.02.2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis im bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.II., A.III. und A.V.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W291 mit 07.02.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (AS 13; AS 79; OZ 7 = Verhandlungsprotokoll vom 04.01.2021, S. 6).
- Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 beim Versuch der unrechtmäßigen Einreise von Österreich nach Deutschland festgenommen und an die österreichische Polizei übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag stellen wollte (AS 1 ff; AS 79 ff; AS 83).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 105 ff; AS 117). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 105 ff; AS 117). Der Beschwerdeführer wurde vom 28.11.2020 bis 04.01.2021 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; AS 105 ff; AS 117; aktueller ZMR).
- Der Beschwerdeführer reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 161 ff). Diesen stellte er ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht, eine Abschiebung nach Tunesien zu verhindern bzw. zu verzögern. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist zu entnehmen: „Ich wohne in einem Gebiet, an der Grenze Lybien, wo es überhaupt keine Sicherheit mehr gibt und in Tunesien habe ich keine Chance mehr zu arbeiten, weil ich von der tunesischen Regierung nicht mehr als Tunesier behandelt werde.“ Der Beschwerdeführer gab zudem an: „In Tunesien habe ich keine Sicherheitsgefühl mehr und keine Zukunftsperspektive.“
- Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). 5. Mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Beide Aktenvermerke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (AS 175 bis AS 228; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.02.2021, I407 2238825-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Am 11.03.2021 erfolgte eine gekürzte Ausfertigung dieses mündlich verkündetem Erkenntnisses (siehe I407 2238825-1, 11.03.2021).
- Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 02.12.2020 bis 04.01.2021 gesund und haftfähig. Es lagen im damaligen Zeitraum keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei; AS 81; OZ 7, S. 5, S. 13). Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
- Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geprüft bzw. eingeleitet wird (AS 83).
- Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag keine aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers vor (AS 79; AS 161 ff). Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt (AS 175 bis AS 228). Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.02.2021, I407 2238825-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Am 11.03.2021 erfolgte eine gekürzte Ausfertigung dieses mündlich verkündetem Erkenntnisses (I407 2238825-1, 11.03.2021).
- Der Beschwerdeführer hatte im relevanten Zeitraum (28.11.2020 bis 04.01.2021) keine Familienangehörigen oder sonstige ihm nahestehende Personen in Österreich (AS 83; OZ 7, S. 9 f). Der Beschwerdeführer verfügte damals in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Im Falle seiner Haftentlassung hätte der Beschwerdeführer im damaligen laufenden Asylverfahren Anspruch auf Grundversorgung gehabt. Der Beschwerdeführer verfügte damals über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Melderegister; AS 83). Der Beschwerdeführer ging damals im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein ausreichendes Bargeld zur nachhaltigen Existenzsicherung (AS 83; Anhaltedatei; OZ 7, S. 10). Der Beschwerdeführer hatte einen Freund in Italien und einen Cousin in Frankreich (OZ 7, S. 8 und S. 11).
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (Strafregister).
- Der Beschwerdeführer verhielt sich im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft unkooperativ und gegenüber einem Polizeibediensteten aggressiv (Anhaltedatei).
- Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde vom Bundesamt unverzüglich, bereits am 01.12.2020 eingeleitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Erlangung eines HRZ und im Anschluss daran die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich gewesen wäre (Gegenschrift vom 29.12.2020, S. 2).
- Der Beschwerdeführer hätte sich am 28.11.2020 an seiner Abschiebung nach Tunesien ohne seine Anhaltung in Schubhaft widersetzt, wäre untergetaucht und hätte sich vor den Behörden verborgen gehalten und seine geplante Weiterreise nach Italien angetreten (AS 85; OZ 7, S. 8 f). Der Beschwerdeführer wies damals keine Kooperationsbereitschaft gegenüber den Behörden auf.
- Beweiswürdigung Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und zum fehlenden Status, waren aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festzustellen (AS 13; AS 79).
- Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Festnahme durch die Polizei waren aufgrund der im Akt aufliegenden Polizeiberichte der deutschen und österreichischen Polizei zu treffen. Dass der Beschwerdeführer am 28.11.2020 im Zuge seiner fremdenrechtlichen Befragung dezidiert verneinte, einen Asylantrag stellen zu wollen, war aufgrund der Niederschrift im Akt festzustellen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ihm in dieser Einvernahme nicht die „Option Asyl“ angeboten worden sei, waren unplausibel. Der Beschwerdeführer beharrte, dass er lediglich nach seinem Reiseziel gefragt worden wäre und die Aussage „Ich stelle in Österreich keinen Asylantrag“ nicht von ihm stammen würde. Aus der polizeilichen Niederschrift geht hervor, dass diese im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde. Zudem geht aus der Niederschrift hervor, dass diese dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat jede Seite der Niederschrift unterschrieben. Es haben sich keinerlei Hinweise ergeben, an der Richtigkeit der Niederschrift zu zweifeln. Insbesondere hatte auch der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung dafür, weshalb Aussagen, die nicht von ihm stammen sollten der Niederschrift hinzugefügt worden wären. Der die Niederschrift erstellende Polizeiinspektor unterliegt einem Diensteid und sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass er Angaben protokollieren würde, die nicht vom Beschwerdeführer stammten, was dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen hätte. Ebenso sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten, dass die Dolmetscherin Aussagen zu Protokoll geben würde, die nicht vom Beschwerdeführer stammten: Der Beschwerdeführer reiste erst am Tag seiner niederschriftlichen Befragung erstmals nach Österreich ein, weshalb ein persönliches Naheverhältnis zur Dolmetscherin ausgeschlossen werden kann. Auch darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Dolmetscherin eine Falschübersetzung tätigen sollte. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Angabe des Beschwerdeführers „ich stelle in Österreich keinen Asylantrag“ auch tatsächlich von ihm stammte und korrekt übersetzt und protokolliert wurde. Sein diesbezügliches Leugnen überzeugte nicht und seine Verantwortung war als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- Die Feststellungen zur Schubhaftbescheiderlassung fußen aufgrund der Einsichtnahme in den im Akt aufliegenden Bescheid vom 28.11.2020 und den Zustellnachweis (AS 105 ff; AS 117). Die Feststellung zur Anhaltung in Schubhaft ergibt sich zudem aufgrund der Eintragung in der Anhaltedatei sowie aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
- Dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und zu dessen Inhalt, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Erstbefragung (AS 161 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer diesen ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht, eine Abschiebung nach Tunesien zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diesbezüglich wird auf das negative EURODAC-Trefferergebnis verwiesen (AS 73). Dass der Beschwerdeführer über mehrere europäische Länder reiste, steht auch im Einklang mit seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, S. 7). Er gab am 28.11.2020 an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Wenige Tage später, und zwar am 02.12.2020, stellte er jedoch im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, warum der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest am 28.11.2020 einen solchen Antrag stellte. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es in Tunesien keine Sicherheit gebe und er keine Chance hätte zu arbeiten, da er von der tunesischen Regierung nicht mehr als Tunesier behandelt werde. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr, keine Zukunftsperspektiven zu haben. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausging. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Tunesien stellte. Festgehalten wird, dass die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, S. 11f) (Er habe nur deshalb erst am 02.12.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, weil er davor nicht gewusst hätte, wie das funktioniere. Er habe keine Information über Asyl gehabt. Erst als er die Informationsblätter gelesen habe, habe er „ein Bild“ bekommen.) vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Verneinung der Stellung eines solchen Antrages am 28.11.2020 nicht überzeugt. Wie bereits unter
- in der Beweiswürdigung ausgeführt, hegt das Gericht aus den dort ausgeführten Gründen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift vom 28.11.
- Dass mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 die Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten wurde und beide Aktenvermerke dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Aktenvermerkte und Übernahmebestätigungen (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147). 5. Dass mit Aktenvermerk vom 02.12.2020 und 03.12.2020 die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und beide Aktenvermerke dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Aktenvermerkte und Übernahmebestätigungen (AS 129 bis AS 131; AS 137 bis AS 147).
- Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers fußen auf dem im Akt aufliegenden Asylbescheid des Bundesamtes, hinsichtlich der Zustellung desselben aufgrund der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.
- (AS 175 bis AS 228; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020,).
- Die Feststellung zur Entscheidung des BVwG I407 2238825-1 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese.
- Dass der Beschwerdeführer damals gesund und haftfähig war, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren zum Gesundheitszustand festzustellen, so hat er bereits bei der polizeilichen Befragung am 28.11.2020 angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden; im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat er angegeben, gesund zu sein. Daraus folgt auch, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist notorisch (Anhaltedatei; AS 81; OZ 7, S. 5, S. 13). Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
- Dass der Beschwerdeführer in Kenntnis betreffend die Prüfung bzw. die Einleitung eines Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt wurde, ergibt sich aus AS
- Die Asylantragstellung ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Erstbefragung und dem darin vermerkten Datum der Antragstellung. Dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 im Stande der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich einerseits aus der Anhaltedatei, andererseits aufgrund des im Akt aufliegenden, negativen EURODAC-Trefferergebnisses. Dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers vorlag, ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes, wonach erst am 21.12.2020 eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt erlassen wurde (AS 79; AS 161 ff). Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers fußen auf dem im Akt aufliegenden Asylbescheid des Bundesamtes, hinsichtlich der Zustellung desselben aufgrund der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.2020 (AS 175 bis AS 228; Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde vom 29.12.2020, S. 4). Zudem wurde in die Entscheidung I4072238825-1 Einsicht genommen.
- Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen in Österreich waren aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu treffen (AS 83; OZ 7, S. 9 f). Die Feststellungen zum Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes und einer Meldeadresse fußen auf der Einsicht in das Melderegister. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner damaligen Haftentlassung als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung gehabt hätte, ist notorisch. Einer legalen Beschäftigung steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Die Feststellungen zu den fehlenden finanziellen Mitteln war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung festzustellen und stimmen diese mit den Eintragungen in der Anhaltedatei überein (AS 83; Anhaltedatei; OZ 7, S. 10). Die Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Italien und Frankreich waren aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 7, S. 8 und S. 11).
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, fußt aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister.
- Dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft aggressiv und unkooperativ verhalten hat, ergibt sich aufgrund der Eintragungen in die Anhaltedatei. Es war nicht überzeugend, dass ein Polizeibediensteter, der einem Diensteid verpflichtet ist und im Falle einer vorsätzlichen Falscheintragung dienst- und strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hätte, eine Falscheintragung in die Anhaltedatei vornimmt. Die diesbzgl. Angaben des Beschwerdeführers waren als Schutzbehauptung zu werten.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates und der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat fußen auf der Gegenschrift des Bundesamtes vom 29.12.
- Hinweise, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich gewesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (Gegenschrift vom 29.12.2020, S. 2).
- Dass sich der Beschwerdeführer sich am 28.11.2020 an seiner Abschiebung nach Tunesien ohne seine Anhaltung in Schubhaft widersetzt hätte, untergetaucht wäre, sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte und seine geplante Weiterreise nach Italien angetreten wäre, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren festzustellen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme am 28.11.2020 an, dass er im Falle seiner Haftentlassung nach Italien weiterreisen würde. Auch beim Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, dass Italien sein Zielland gewesen ist (AS 85; OZ 7, S. 8 f). Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Gericht von seiner Kooperationsbereitschaft zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2020 explizit verneint, einen Asylantrag stellen zu wollen und klar und dezidiert angegeben, dass er nach Italien weiterreisen wolle. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – seiner unrechtmäßigen Reise durch europäische Länder und den derzeitigen Stand des Asylverfahrens – ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seinem weiteren Verfahren gestellt hätte.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zunächst wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I. und IV. des am 04.01.2021 mündlich verkündeten und mit 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W283 2238127-1, in Rechtskraft erwachsenen sind, sodass diese keinen Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung bilden. 3.
- Zunächst wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des am 04.01.2021 mündlich verkündeten und mit 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, W283 2238127-1, in Rechtskraft erwachsenen sind, sodass diese keinen Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung bilden. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 04.01.2021 3.
- § 76 FPG lautet, wie folgt:3.
- Paragraph 76, FPG lautet, wie folgt: Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.3. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0116, kann insbesondere Folgendes entnommen werden: „Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt daher in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt - entgegen der Meinung des BVw
G - somit nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht (vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ebenfalls noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22).“„Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt daher in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt - entgegen der Meinung des BVwG - somit nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht vergleiche im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ebenfalls noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22).“ 3.4. Allgemeine Voraussetzungen Festgehalten wird, dass der Spruchpunkt I. des am 04.01.2021 mündlich verkündeten und am 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses, mit dem die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.11.2020 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 28.11.2020 bis 02.12.2020 abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im gegenständlich relevanten Zeitraum ab 02.12.2020 bis 04.01.2021 waren eine Fluchtgefahr, ein Sicherungsbedarf sowie eine Verhältnismäßigkeit weiterhin gegeben:Festgehalten wird, dass der Spruchpunkt römisch eins. des am 04.01.2021 mündlich verkündeten und am 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses, mit dem die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.11.2020 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 28.11.2020 bis 02.12.2020 abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im gegenständlich relevanten Zeitraum ab 02.12.2020 bis 04.01.2021 waren eine Fluchtgefahr, ein Sicherungsbedarf sowie eine Verhältnismäßigkeit weiterhin gegeben: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war damaligen zum Zeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war damaligen zum Zeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Im vorliegenden Fall lag zwar im Zeitraum 02.12.2020 bis 04.01.2021 keine Rückkehrentscheidung vor, jedoch ist eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Im vorliegenden Fall lag zwar im Zeitraum 02.12.2020 bis 04.01.2021 keine Rückkehrentscheidung vor, jedoch ist eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.4. Fluchtgefahr Im vorliegenden Fall war im relevanten Zeitraum weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen: Im vorliegenden Fall war im relevanten Zeitraum weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen:
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er im Falle seiner Haftentlassung sofort selbstständig nach Italien reisen würde, war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er im Falle seiner Haftentlassung sofort selbstständig nach Italien reisen würde, war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die damals gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr gesprochen hätten, weshalb § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt war. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die damals gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr gesprochen hätten, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt war. Es war daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG im relevanten Zeitraum erfüllt waren. Es war daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG im relevanten Zeitraum erfüllt waren. 3.
- Sicherungsbedarf Auch war im relevanten Zeitraum von Sicherungsbedarf auszugehen: In Österreich befanden sich damals weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch war er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer ist durch mehrere sicherer Mitgliedstaaten gereist, um sein Zielland Italien durch seine unrechtmäßigen Reisebewegungen zu erreichen. 3.
- Verhältnismäßigkeit Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Kontakte noch andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland hatte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Das Bundesamt hat unverzüglich aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet und damit ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der im relevanten Zeitraum keine engen Kontakte in Österreich hatte, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer wurde unverzüglich beantragt. Es sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten, wonach die Erlangung desselben nicht möglich sein hätte sollen. Auch sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah nach Ausstellung des Heimreisezertifikates, nicht möglich hätte sein sollen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt war. 3.
- Gelinderes Mittel Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er mit seiner Außerlandesbringung nach Tunesien nicht einverstanden ist und bei einer Haftentlassung nach Italien weitergereist wäre. Über finanzielle Sicherheiten verfügte der Beschwerdeführer nicht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er mit seiner Außerlandesbringung nach Tunesien nicht einverstanden ist und bei einer Haftentlassung nach Italien weitergereist wäre. Über finanzielle Sicherheiten verfügte der Beschwerdeführer nicht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. 3.
- Ultima ratio Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.
- Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich zum Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Beschwerdeführer reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er gab am 28.11.2020 an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Wenige Tage später, und zwar am 02.12.2020, stellte er jedoch im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Festnahme die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest am 28.11.2020 einen solchen Antrag stellte. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es in Tunesien keine Sicherheit gebe und er keine Chance hätte zu arbeiten, da er von der tunesischen Regierung nicht mehr als Tunesier behandelt werde. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr, keine Zukunftsperspektiven zu haben. Der VwGH sprach aus, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Auch kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und damit von einem unbegründeten Antrag ausging. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe später auch inhaltlich zur Gänze als unbegründet erwiesen hat. Die vom Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorlagen. Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Beschwerdeführer reiste durch mehrere europäische Länder, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er gab am 28.11.2020 an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Wenige Tage später, und zwar am 02.12.2020, stellte er jedoch im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Festnahme die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder zumindest am 28.11.2020 einen solchen Antrag stellte. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es in Tunesien keine Sicherheit gebe und er keine Chance hätte zu arbeiten, da er von der tunesischen Regierung nicht mehr als Tunesier behandelt werde. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr, keine Zukunftsperspektiven zu haben. Der VwGH sprach aus, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Auch kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und damit von einem unbegründeten Antrag ausging. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe später auch inhaltlich zur Gänze als unbegründet erwiesen hat. Die vom Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorlagen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt III. – FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch drei. – Fortsetzungsausspruch 3.
- § 22a Abs. 3 BFA-VG lautet, wie folgt:3.
- Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lautet, wie folgt: „
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ Soweit das BVwG in seinem am 04.01.2021 mündlich verkündeten und mit 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis über die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft
§ 22aAbs.
3 BFA-VG im Spruchpunkt III. abgesprochen hat, ist festzuhalten, dass für einen solchen Ausspruch nunmehr keine Rechtsgrundlage vorliegt, weil sich der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in Schubhaft befindet. Ein diesbezüglicher Abspruch hat daher mangels einer Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch und daher mangels Zuständigkeit des BVwG zu unterbleiben (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086 Rz 15).Soweit das BVwG in seinem am 04.01.2021 mündlich verkündeten und mit 23.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis über die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG im Spruchpunkt römisch drei. abgesprochen hat, ist festzuhalten, dass für einen solchen Ausspruch nunmehr keine Rechtsgrundlage vorliegt, weil sich der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in Schubhaft befindet. Ein diesbezüglicher Abspruch hat daher mangels einer Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch und daher mangels Zuständigkeit des BVwG zu unterbleiben vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086 Rz 15). Zu Spruchteil A) Spruchpunkt V. – KostenersatzZu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch fünf. – Kostenersatz 3.11.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.11.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.12. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid (siehe W283 2238127-1 vom 23.01.2021) als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV),
Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt 887,
- 3.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid (siehe W283 2238127-1 vom 23.01.2021) als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV),
Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt 887,20. Zu Spruchteil B) In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2238127.1.00