4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX (in weiterer Folge: Firma),
Vm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2016 bis XXXX 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab XXXX .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. Dem Bescheid war eine Rückstandsaufstellung und eine Haftungsberechnung
10 ASVG angeschlossen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 (in weiterer Folge: Firma),
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab römisch 40 .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. Dem Bescheid war eine Rückstandsaufstellung und eine Haftungsberechnung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG angeschlossen.
3 AVG habe er die Möglichkeit, seine E-Mail-Eingabe vom XXXX .2021 zu verbessern und eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen entspreche, zu übermitteln, dies binnen 14 Tagen, widrigenfalls seine Eingabe als mangelhaft zurückgewiesen werden müssteEine Beschwerde habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richte und die Gründe, auf die sie sich stütze, anzuführen. Weiters habe eine Beschwerde auch ein Begehren, also einen Antrag, was er damit erreichen will, zu enthalten.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG habe er die Möglichkeit, seine E-Mail-Eingabe vom römisch 40 .2021 zu verbessern und eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen entspreche, zu übermitteln, dies binnen 14 Tagen, widrigenfalls seine Eingabe als mangelhaft zurückgewiesen werden müsste
Vm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2016 bis XXXX 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab XXXX .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. 1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab römisch 40 .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. Die dem Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut: „Rechtsmittelbelehrung: Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung
GVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ „Rechtsmittelbelehrung: Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung
Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ 1.
3 AVG, den sie mit der Aufforderung verband, ihr binnen 14 Tagen eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen genügt (Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt; Begehren, was mit der Beschwerde erreicht werden soll), nachzureichen, widrigenfalls sie die Beschwerde als mangelhaft zurückweisen werde. 1.4. Da die E-Mail-Eingaben vom römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 erkennbar nicht die Anforderungen an eine Beschwerde erfüllten, wie sie in der Rechtsmittelbelehrung des Haftungsbescheides dargestellt sind, übermittelte ihm die belangte Behörde am römisch 40 .2021 einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den sie mit der Aufforderung verband, ihr binnen 14 Tagen eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen genügt (Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt; Begehren, was mit der Beschwerde erreicht werden soll), nachzureichen, widrigenfalls sie die Beschwerde als mangelhaft zurückweisen werde. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A):
GVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VWGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2). Anlassbezogen kann der E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX .2021 nicht entnommen werden, dass es sich um eine Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid handeln würde, zumal sie keine Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde. Zudem lässt sich der Eingabe auch kein Beschwerdebegehren entnehmen, weshalb seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Anlassbezogen kann der E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2021 nicht entnommen werden, dass es sich um eine Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid handeln würde, zumal sie keine Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde. Zudem lässt sich der Eingabe auch kein Beschwerdebegehren entnehmen, weshalb seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post am XXXX .2021 ordnungsgemäß zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder der Verbesserungsauftrag innerhalb der Abholfrist behoben, noch langte eine entsprechend dem Auftrag verbesserte Eingabe ein. Die der Eingabe anhaftenden Mängel wurden somit nicht fristgerecht verbessert.Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post am römisch 40 .2021 ordnungsgemäß zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder der Verbesserungsauftrag innerhalb der Abholfrist behoben, noch langte eine entsprechend dem Auftrag verbesserte Eingabe ein. Die der Eingabe anhaftenden Mängel wurden somit nicht fristgerecht verbessert. Auch in seinen Folgeeingaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, lässt sich ein Vorbringen, das auf die Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages Bezug nehmen würde, nicht entnehmen. Angemerkt wird, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme anbot, den im Ausgangsbescheid geforderten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in monatlichen Raten von 120 Euro zu begleichen. Darin ist ein Anerkenntnis der mit dem Haftungsbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2021, GZ: XXXX , verbundenen Forderung zu erblicken.Auch in seinen Folgeeingaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, lässt sich ein Vorbringen, das auf die Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages Bezug nehmen würde, nicht entnehmen. Angemerkt wird, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme anbot, den im Ausgangsbescheid geforderten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in monatlichen Raten von 120 Euro zu begleichen. Darin ist ein Anerkenntnis der mit dem Haftungsbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , verbundenen Forderung zu erblicken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wurde dem Parteiengehör entsprochen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Beschwerdeverfahren wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Beschwerdeverfahren wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 4) Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2248341.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.