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{'item': 'G305 2248341-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 13§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlG305 2248341-1 SpruchG305 2248341-1/9E, G305 2248341-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX (in weiterer Folge: Firma),

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2016 bis XXXX 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab XXXX .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. Dem Bescheid war eine Rückstandsaufstellung und eine Haftungsberechnung

§ 67Abs.

10 ASVG angeschlossen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 (in weiterer Folge: Firma),

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab römisch 40 .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. Dem Bescheid war eine Rückstandsaufstellung und eine Haftungsberechnung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG angeschlossen.

  1. Am XXXX .2021 brachte der Beschwerdeführer ein E-Mail, das folgenden Wortlaut aufweist, bei der belangten Behörde ein:
  2. Am römisch 40 .2021 brachte der Beschwerdeführer ein E-Mail, das folgenden Wortlaut aufweist, bei der belangten Behörde ein: „Sehr geehrter Herr Magister [….]! Bei einer weiteren unserer Prüfungen haben wir keine Verstöße festgestellt. Darüber hinaus habe ich für 2016 bereits € 6.520,71 bezahlt. Bitte bestätigen Sie den Empfang. Danke! MfG. […..]“
  3. Mit einem als „Verbesserungsauftrag“ bezeichneten Schreiben vom XXXX .2021 teilte die ÖGK dem BF mit, dass seine Angaben, EUR 6.520,71 gezahlt zu haben, die Voraussetzungen einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2021 nicht erfüllen.
  4. Mit einem als „Verbesserungsauftrag“ bezeichneten Schreiben vom römisch 40 .2021 teilte die ÖGK dem BF mit, dass seine Angaben, EUR 6.520,71 gezahlt zu haben, die Voraussetzungen einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 nicht erfüllen. Eine Beschwerde habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richte und die Gründe, auf die sie sich stütze, anzuführen. Weiters habe eine Beschwerde auch ein Begehren, also einen Antrag, was er damit erreichen will, zu enthalten.

§ 13Abs.

3 AVG habe er die Möglichkeit, seine E-Mail-Eingabe vom XXXX .2021 zu verbessern und eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen entspreche, zu übermitteln, dies binnen 14 Tagen, widrigenfalls seine Eingabe als mangelhaft zurückgewiesen werden müssteEine Beschwerde habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richte und die Gründe, auf die sie sich stütze, anzuführen. Weiters habe eine Beschwerde auch ein Begehren, also einen Antrag, was er damit erreichen will, zu enthalten.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG habe er die Möglichkeit, seine E-Mail-Eingabe vom römisch 40 .2021 zu verbessern und eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen entspreche, zu übermitteln, dies binnen 14 Tagen, widrigenfalls seine Eingabe als mangelhaft zurückgewiesen werden müsste

  1. Der Verbesserungsauftrag vom XXXX .2021 wurde dem BF mit RSb-Brief am XXXX .2021 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Reaktion - im Sinne einer Verbesserung der Eingabe vom XXXX .2021 - erfolgte nicht.
  2. Der Verbesserungsauftrag vom römisch 40 .2021 wurde dem BF mit RSb-Brief am römisch 40 .2021 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Reaktion - im Sinne einer Verbesserung der Eingabe vom römisch 40 .2021 - erfolgte nicht.
  3. Mit einem als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten, zum XXXX .2021 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den BF erfolgte am XXXX .2021.
  4. Mit einem als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten, zum römisch 40 .2021 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den BF erfolgte am römisch 40 .
  5. Innerhalb offener Frist erging eine E-Maileingabe des BF, welche die belangte Behörde als Vorlageantrag wertete. Darin entschuldigte er sich für die verspätete Antwort, aber er sei von Mitte Juli bis Ende August krank gewesen. Das heiße aber nicht, dass er die Verantwortung ablehne. Es habe sechs Neuberechnungen im Zusammenhang mit der Insolvenz gegeben und jede habe zu einer Senkung der Schulden der Firma geführt. Der einzige Betrag, für den keine Belege vorliegen, betrage 1.490,00 Euro. Er könne den Betrag nicht auf einmal aufbringen, biete aber eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 120,00 Euro an.
  6. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, den Bescheid vom XXXX .2021 und die dagegen gerichtete E-Mail-Eingabe des BF vom XXXX .2021 sowie die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, den Bescheid vom römisch 40 .2021 und die dagegen gerichtete E-Mail-Eingabe des BF vom römisch 40 .2021 sowie die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Mit Schreiben vom XXXX .2021 verständigte das BVwG den Beschwerdeführer vom Ergebnis des hg. geführten Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 verständigte das BVwG den Beschwerdeführer vom Ergebnis des hg. geführten Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  10. Mit E-Mail vom XXXX .2022 gab der BF eine Stellungnahme ab. Er ersuche darum, dass seine Eingabe per Mail zugelassen werde, da er wegen Krankheit die Wohnung nicht verlassen könne. Er habe der ÖGK schriftlich angeboten, seine Schulden in Raten von 120 Euro zu bezahlen, jedoch keine Antwort auf diesen Vorschlag erhalten. Er sei bereit, der ÖGK 2.190,92 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Raten von 120 Euro zu bezahlen.
  11. Mit E-Mail vom römisch 40 .2022 gab der BF eine Stellungnahme ab. Er ersuche darum, dass seine Eingabe per Mail zugelassen werde, da er wegen Krankheit die Wohnung nicht verlassen könne. Er habe der ÖGK schriftlich angeboten, seine Schulden in Raten von 120 Euro zu bezahlen, jedoch keine Antwort auf diesen Vorschlag erhalten. Er sei bereit, der ÖGK 2.190,92 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Raten von 120 Euro zu bezahlen.
  12. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 wurde diese Mitteilung des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.
  13. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 wurde diese Mitteilung des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.
  14. Mit Schreiben vom XXXX .2022 gab die ÖGK eine Stellungnahme dahin ab, dass der BF habe in seinem ursprünglich an sie gerichteten Schreiben lediglich einen Betrag in Höhe von 1.460 Euro anerkannt hätte. Sollte das nunmehrige Schreiben als Anerkenntnis zu werten sein, so werde eine Ratenzahlung geprüft werden.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 gab die ÖGK eine Stellungnahme dahin ab, dass der BF habe in seinem ursprünglich an sie gerichteten Schreiben lediglich einen Betrag in Höhe von 1.460 Euro anerkannt hätte. Sollte das nunmehrige Schreiben als Anerkenntnis zu werten sein, so werde eine Ratenzahlung geprüft werden.
  16. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das Schreiben der ÖGK dem BF mit Schreiben vom XXXX .2022 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  17. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das Schreiben der ÖGK dem BF mit Schreiben vom römisch 40 .2022 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  18. Mit E-Mail vom XXXX .2022 teilte er mit, dass er sich derzeit noch im Krankenhaus befinde; die genaue Dauer seines Aufenthalts sei ihm nicht bekannt. Er sei nicht in der Lage, die notwendigen Dokumente selber zu suchen oder einen Anwalt zu beauftragen. Darum ersuche er das Gericht, selber eine Entscheidung zu treffen oder die Angelegenheit um 10 bis 12 Wochen zu verschieben.
  19. Mit E-Mail vom römisch 40 .2022 teilte er mit, dass er sich derzeit noch im Krankenhaus befinde; die genaue Dauer seines Aufenthalts sei ihm nicht bekannt. Er sei nicht in der Lage, die notwendigen Dokumente selber zu suchen oder einen Anwalt zu beauftragen. Darum ersuche er das Gericht, selber eine Entscheidung zu treffen oder die Angelegenheit um 10 bis 12 Wochen zu verschieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2016 bis XXXX 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab XXXX .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. 1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 ex offo von EUR 2.336,71 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab römisch 40 .2021 3,38% p.a. aus EUR 2.190,92 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu zahlen. Die dem Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut: „Rechtsmittelbelehrung: Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

§ 414ASVG in Verbindung mit § 7 Vw

GVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ „Rechtsmittelbelehrung: Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ 1.

  1. Innerhalb offener Frist übermittelte der BF der belangten Behörde am XXXX .2021, 13:13 Uhr, eine E-Mail-Eingabe folgenden Wortlauts: „Sehr geehrter Herr Magister […..]! Danke für Ihre Nachricht vom XXXX .2021 (Haftungsbescheid). Ich habe ein paar Fragen zu den vorgestellten Punkten. Ich werde Ihre Nachricht an meinen Anwalt und Steuerberater weiterleiten. Das Ergebnis der Konsultation werde ich Ihnen umgehend zukommen lassen. Bitte bestätigen Sie den Empfang. Danke! MfG. […..]“. 1.
  2. Innerhalb offener Frist übermittelte der BF der belangten Behörde am römisch 40 .2021, 13:13 Uhr, eine E-Mail-Eingabe folgenden Wortlauts: „Sehr geehrter Herr Magister […..]! Danke für Ihre Nachricht vom römisch 40 .2021 (Haftungsbescheid). Ich habe ein paar Fragen zu den vorgestellten Punkten. Ich werde Ihre Nachricht an meinen Anwalt und Steuerberater weiterleiten. Das Ergebnis der Konsultation werde ich Ihnen umgehend zukommen lassen. Bitte bestätigen Sie den Empfang. Danke! MfG. […..]“. 1.
  3. Am XXXX .2021, 10:45 Uhr, übermittelte der BF der belangten Behörde eine weitere E-Mail-Eingabe folgenden Wortlauts: „Sehr geehrter Herr Mag. […..]! Bei einer weiteren unserer Prüfungen haben wir keine Verstöße festgestellt. Darüber hinaus habe ich für 2016 bereits EUR 6.520,71 bezahlt. Bitte bestätigen Sie den Empfang. Danke! MfG. […..]“ 1.
  4. Am römisch 40 .2021, 10:45 Uhr, übermittelte der BF der belangten Behörde eine weitere E-Mail-Eingabe folgenden Wortlauts: „Sehr geehrter Herr Mag. […..]! Bei einer weiteren unserer Prüfungen haben wir keine Verstöße festgestellt. Darüber hinaus habe ich für 2016 bereits EUR 6.520,71 bezahlt. Bitte bestätigen Sie den Empfang. Danke! MfG. […..]“ 1.
  5. Da die E-Mail-Eingaben vom XXXX .2021 und XXXX .2021 erkennbar nicht die Anforderungen an eine Beschwerde erfüllten, wie sie in der Rechtsmittelbelehrung des Haftungsbescheides dargestellt sind, übermittelte ihm die belangte Behörde am XXXX .2021 einen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG, den sie mit der Aufforderung verband, ihr binnen 14 Tagen eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen genügt (Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt; Begehren, was mit der Beschwerde erreicht werden soll), nachzureichen, widrigenfalls sie die Beschwerde als mangelhaft zurückweisen werde. 1.4. Da die E-Mail-Eingaben vom römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 erkennbar nicht die Anforderungen an eine Beschwerde erfüllten, wie sie in der Rechtsmittelbelehrung des Haftungsbescheides dargestellt sind, übermittelte ihm die belangte Behörde am römisch 40 .2021 einen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den sie mit der Aufforderung verband, ihr binnen 14 Tagen eine Beschwerde, die den angeführten Voraussetzungen genügt (Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt; Begehren, was mit der Beschwerde erreicht werden soll), nachzureichen, widrigenfalls sie die Beschwerde als mangelhaft zurückweisen werde. 1.

  1. Am XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde erlassene Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung zugestellt.1.
  2. Am römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde erlassene Verbesserungsauftrag durch Hinterlegung zugestellt. 1.
  3. Da der BF auf den Verbesserungsauftrag nicht reagierte, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie aussprach, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde. 1.
  4. In seinen - im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten - Stellungnahmen vom XXXX .2022 und XXXX .2022 erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend, weshalb ihm die Erfüllung des Verbesserungsauftrages nicht möglich gewesen wäre. Ein der Auffassung der belangten Behörde widerstreitendes Vorbringen erstattete er ebenfalls nicht. 1.
  5. In seinen - im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten - Stellungnahmen vom römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend, weshalb ihm die Erfüllung des Verbesserungsauftrages nicht möglich gewesen wäre. Ein der Auffassung der belangten Behörde widerstreitendes Vorbringen erstattete er ebenfalls nicht. Vielmehr bot er in seiner Stellungnahme vom XXXX .2022 an, den Betrag von 2.190,92 Euro zuzüglich Verzugszinsen im Rahmen einer Ratenzahlung zu je 120 Euro zu begleichen.Vielmehr bot er in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2022 an, den Betrag von 2.190,92 Euro zuzüglich Verzugszinsen im Rahmen einer Ratenzahlung zu je 120 Euro zu begleichen. 1.
  6. Damit erwuchs der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2021, GZ: XXXX .1.
  7. Damit erwuchs der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 .
  8. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und auf Grund des Schriftsatzvorbringens des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A):

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VWGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2). Anlassbezogen kann der E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX .2021 nicht entnommen werden, dass es sich um eine Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid handeln würde, zumal sie keine Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde. Zudem lässt sich der Eingabe auch kein Beschwerdebegehren entnehmen, weshalb seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Anlassbezogen kann der E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2021 nicht entnommen werden, dass es sich um eine Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid handeln würde, zumal sie keine Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würde. Zudem lässt sich der Eingabe auch kein Beschwerdebegehren entnehmen, weshalb seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post am XXXX .2021 ordnungsgemäß zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder der Verbesserungsauftrag innerhalb der Abholfrist behoben, noch langte eine entsprechend dem Auftrag verbesserte Eingabe ein. Die der Eingabe anhaftenden Mängel wurden somit nicht fristgerecht verbessert.Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post am römisch 40 .2021 ordnungsgemäß zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder der Verbesserungsauftrag innerhalb der Abholfrist behoben, noch langte eine entsprechend dem Auftrag verbesserte Eingabe ein. Die der Eingabe anhaftenden Mängel wurden somit nicht fristgerecht verbessert. Auch in seinen Folgeeingaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, lässt sich ein Vorbringen, das auf die Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages Bezug nehmen würde, nicht entnehmen. Angemerkt wird, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme anbot, den im Ausgangsbescheid geforderten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in monatlichen Raten von 120 Euro zu begleichen. Darin ist ein Anerkenntnis der mit dem Haftungsbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2021, GZ: XXXX , verbundenen Forderung zu erblicken.Auch in seinen Folgeeingaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, lässt sich ein Vorbringen, das auf die Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages Bezug nehmen würde, nicht entnehmen. Angemerkt wird, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme anbot, den im Ausgangsbescheid geforderten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in monatlichen Raten von 120 Euro zu begleichen. Darin ist ein Anerkenntnis der mit dem Haftungsbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , verbundenen Forderung zu erblicken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wurde dem Parteiengehör entsprochen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Beschwerdeverfahren wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Beschwerdeverfahren wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 4) Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2248341.1.00

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