RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlI417 2200771-1 SpruchI417 2200771-1/28E, I417 2200771-1/28E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. IRAK, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ASt Wien, vom 30.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), StA. IRAK, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ASt Wien, vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 zu Recht erkannt: A)
- Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- XXXX wir gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- römisch 40 wir gemäß Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
- Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2200771.1.00