← Österreich

{'item': 'I417 2200772-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlI417 2200772-1 SpruchI417 2200772-1/32E, I417 2200772-1/32E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF2), StA. IRAK, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ASt Wien, vom 30.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), StA. IRAK, vertreten durch: BBU-GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ASt Wien, vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2022 zu Recht erkannt: A)

  1. Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
  2. Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
  3. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
  4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2200772.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.