Obsah (14)
§ 28Art 133§ 33§ 38§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlL503 2244039-2 Spruch, L503 2244039-2/5E L503 2252587-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 27.10.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) mangels Arbeitswilligkeit ab 18.9.2020 eingestellt, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde erhoben hatte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde dem BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt und wurden ihm weiterhin Stellenangebote des AMS zugewiesen. 2.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.4.2021 gab das AMS dem Antrag des BF vom 20.1.2021 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
§ 33Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs 1 Al
VG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge.2.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.4.2021 gab das AMS dem Antrag des BF vom 20.1.2021 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. 2.
- Mit Schreiben vom 6.5.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.4.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Diesbezüglich führte er etwa wörtlich aus: „Am 20.01.2021 habe ich den Feststellungsbescheid vom 15.04.2018 gefordert und nicht die Zuerkennung der Notstandshilfe, welche mir laut EuGH sowieso zusteht, weil ich darauf ein Eigentumsrecht habe!“ Weiter führte er etwa aus: „Ich habe am 20.01.2021 zum ca. 20 x einen Feststellungsbescheid gefordert, um festzustellen, dass keine Lebensgemeinschafts-Partnerschaft im Sinne einer Anrechnung des Partnerschaftseinkommens vorliegt, da mir kein Unterhalt zusteht und ein solcher auch nicht freiwillig geleistet wird!“ Beantragt wurde vom BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und „alle beteiligten Mitarbeiter/innen als Zeugen“ vorzuladen; zudem beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Bescheid aufzuheben und seine Bezüge „vom Jahr 2017-2019 nachzuzahlen! (Das Geld kann für den Staat kein Problem sein, weil viele Firmen erhalten zurzeit auch hunderte Millionen €/Monat, haben geschlossen und brauchen somit nichts leisten!)“. Er habe sich laufend beworben, deshalb könne von Arbeitsunwilligkeit keine Rede sein. 3.
- Mit weiterem – nunmehr ebenso bekämpften - Bescheid vom 22.4.2021 gab das AMS dem (weiteren) Antrag des BF vom 8.4.2021 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
§ 33Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs 1 Al
VG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge.3.1. Mit weiterem – nunmehr ebenso bekämpften - Bescheid vom 22.4.2021 gab das AMS dem (weiteren) Antrag des BF vom 8.4.2021 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. 3.
- Mit Schreiben vom 9.5.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.4.
- Darin führte der BF etwa wörtlich aus: „Die Vorwürfe weise ich zurück, weil ich bin arbeitswillig und habe mich laufend beworben. Diese Bewerbungen sind dem AMS bekannt, da ich sie laufend an die Behörde gesendet habe. Die Notstandshilfe steht mir laut EuGH sowieso zu, weil ich darauf ein Eigentumsrecht habe! Beantragt wurde vom BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und „alle beteiligten Mitarbeiter/innen als Zeugen“ vorzuladen; zudem beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Bescheid aufzuheben und seine Bezüge „vom Jahr 2017-2019 nachzuzahlen! (Das Geld kann für den Staat kein Problem sein, weil viele Firmen erhalten zurzeit auch hunderte Millionen €/Monat, haben geschlossen und brauchen somit nichts leisten!)“. Er habe sich laufend beworben, deshalb könne von Arbeitsunwilligkeit keine Rede sein. Abschließend führte der BF wörtlich aus: „Weiters hat Herr M. [Anmerkung des BVwG: der AMS-Mitarbeiter, von dem der verfahrensgegenständliche Bescheid stammt] ein Urteil des EuGH und des VwGH ignoriert, deshalb sende ich eine Anzeige zur WKStA. Sollte ich mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein, werde ich zu anderen Mitteln (Anwalt usw.) greifen. Wir können ihn an jedem Ort dieser Welt finden.“
- Mit (hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 6.4.2021 sprach das AMS aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG in der Zeit vom 24.2.2021 bis zum 12.4.2021 wegen der Vereitelung einer Beschäftigung bei der Firma P. verloren habe (Anmerkung des BVwG: aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Bezugseinstellung erhielt der BF weiterhin Stellenangebote des AMS und stand im Bezug). Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 18.3.2021, in dem die Stelle bei der Firma P. dargestellt und der E-Mail-Verkehr des BF mit dieser Firma wiedergegeben wurde. Im Akt befindet sich auch eine Stellungnahme des BF hierzu vom 31.3.2021: „Sehr geehrter Herr M.-G., an Anrufe oder diese Mails der Firma P. kann ich mich nicht erinnern. Frau Mag. S. schrieb mir, dass das AMS auch laufend IT-Probleme hat und deshalb meine Mails nicht ankommen. Selbst das Innenministerium hat oft technische Probleme und ist offline.“ Im Akt befindet sich zudem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.4.2021 („Welche Beschäftigung soll ich denn vereitelt haben? Wegen Corona gibt es keine Arbeit, deshalb sind inkl. den Kurzarbeitern ca. 1 Million Menschen beim AMS gemeldet. Das ist die höchste Arbeitslosigkeit seit dem zweiten Weltkrieg und die Behörde schafft trotzdem keine neuen Arbeitsplätze!“). Der Bescheid vom 6.4.2021 wurde sodann mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.6.2021 (nur) deshalb aufgehoben, weil das BVwG mittlerweile die Einstellung des Bezugs per 18.9.2020 bestätigt hatte (siehe dazu unten im Verfahrensgang Punkt 7.).4. Mit (hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 6.4.2021 sprach das AMS aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 24.2.2021 bis zum 12.4.2021 wegen der Vereitelung einer Beschäftigung bei der Firma P. verloren habe (Anmerkung des BVwG: aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Bezugseinstellung erhielt der BF weiterhin Stellenangebote des AMS und stand im Bezug). Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 18.3.2021, in dem die Stelle bei der Firma P. dargestellt und der E-Mail-Verkehr des BF mit dieser Firma wiedergegeben wurde. Im Akt befindet sich auch eine Stellungnahme des BF hierzu vom 31.3.2021: „Sehr geehrter Herr M.-G., an Anrufe oder diese Mails der Firma P. kann ich mich nicht erinnern. Frau Mag. S. schrieb mir, dass das AMS auch laufend IT-Probleme hat und deshalb meine Mails nicht ankommen. Selbst das Innenministerium hat oft technische Probleme und ist offline.“ Im Akt befindet sich zudem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.4.2021 („Welche Beschäftigung soll ich denn vereitelt haben? Wegen Corona gibt es keine Arbeit, deshalb sind inkl. den Kurzarbeitern ca. 1 Million Menschen beim AMS gemeldet. Das ist die höchste Arbeitslosigkeit seit dem zweiten Weltkrieg und die Behörde schafft trotzdem keine neuen Arbeitsplätze!“). Der Bescheid vom 6.4.2021 wurde sodann mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.6.2021 (nur) deshalb aufgehoben, weil das BVwG mittlerweile die Einstellung des Bezugs per 18.9.2020 bestätigt hatte (siehe dazu unten im Verfahrensgang Punkt 7.).
- Am 17.5.2021 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs betreffend die gegenständlichen Verfahren. Darin führte das AMS aus, mit Bescheid vom 27.10.2020 sei dem BF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 18.9.2020 eingestellt worden. Der Bescheid sei aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde nicht rechtskräftig und sein Beschwerdeverfahren aktuell beim BVwG anhängig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2020 sei dem BF die Notstandshilfe ab dem 18.9.2020 (vorläufig) weiter ausbezahlt worden. Am 20.1.2021 und nochmals am 8.4.2021 habe der BF Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheiden des AMS vom 8.4.2021 und 22.4.201 sei den Anträgen mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.4.2021 (Antragstellung vom 20.1.2021) wende der BF ein, er hätte keinen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Dieser Einwand sei nicht nachvollziehbar. Laut Dokumentation des AMS sei das Antragsformular am 20.1.2021 per Post an den BF versendet und von ihm am 1.2.2021 per Mail an das AMS retourniert worden. Sowohl in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.4.2021 als auch in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.4.2021 wende der BF ein, von Arbeitsunwilligkeit könne keine Rede sein, weil er sich laufend beworben und dem AMS seine Bewerbungen auch mitgeteilt habe. Schon im Beschwerdeverfahren zum Bescheid vom 27.12.2020 wegen Einstellung der Notstandshilfe ab dem 18.9.2020 sei der BF aufgefordert worden, seine Dokumentation zu seinen Bewerbungen der letzten 6 Monate dem AMS vorzulegen. Dem BF sei vorgehalten worden, dass er dem AMS zwar regelmäßig eigeninitiative Bewerbungen übermittelt habe, er sich in seinen Motivationsschreiben jedoch ausnahmslos und ohne Unterschied, auf welche Stelle er sich bewerbe, eines immer gleichlautenden Standardtextes bedient habe, ohne auf die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen einzugehen und zu beschreiben, warum er sich für die jeweilige Beschäftigung interessiere und geeignet halte. Rückmeldungen von Dienstgebern hätten zudem gezeigt, dass die Kontaktaufnahme mit dem BF per Telefon oder E-Mail schwierig gewesen oder erfolglos verlaufen sei. Der BF sei nicht bereit gewesen, dem AMS zu seinen Bewerbungen mitzuteilen, ob es eine Rückmeldung der Firma gab und ob er sich je nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens oder dem Grund erkundigt hat, weshalb seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Dem AMS habe der BF auch nach der Einstellung seiner Notstandshilfe mit 18.9.2020 weiterhin mitgeteilt, bei welchen Firmen er sich beworben habe. Seine Motivationsschreiben habe er jedoch nicht mehr mitübermittelt. Der BF werde daher aufgefordert, - dem AMS sämtliche Bewerbungen ab Jänner 2021 zu übermitteln (inklusive Motivationsschreiben), per E-Mail an ams.oberoesterreich@ams.at sowie zu jeder Bewerbung folgende Angaben zu machen: - Gab es eine Rückmeldung der Firma? - Wenn ja, wann und durch wen (Name und Telefonnummer der Ansprechperson)? - Was wurde vereinbart? - Wenn es keine Rückmeldung der Firma gab, teilen Sie mit, ob und wann Sie sich nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt haben (bitte nennen Sie ebenfalls Name und Telefonnummer der Ansprechperson). - Bitte übermitteln Sie auch die Absagen der Firmen sowie die Begründung der Firma, warum Sie für die Stelle nicht berücksichtigt wurden. Der BF könne bis spätestens 2.6.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 1.6.2021 wiederholte der BF zunächst im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Er sei arbeitswillig und habe sich laufend beworben. Die Notstandshilfe stehe ihm laut EuGH sowieso zu, weil er darauf ein Eigentumsrecht habe. Weiters seien noch einige Verfahren beim BVwG anhängig. Herr M.-G. vom AMS habe dem BF „viel mehr Stellenangebote gesendet, als erlaubt sind.“ Weiter führte der BF etwa wörtlich aus: „Sie möchten, dass ich meine Bewerbungen der letzten 6 Monate dem AMS vorlege. Ich habe meine Bewerbungen der letzten Jahre bereits dem AMS gesendet, deshalb werde ich mir diese Arbeit nicht mehr antun. Sehen Sie im AMS-Archiv nach, dort finden Sie meine Bewerbungen. … Nun möchten Sie meine konkreten Motivationsschreiben, Begründung der Absage usw. sehen, doch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Falls Sie anderer Meinung sind, dann fordere ich einen Bescheid mit Begründung und Quellenangabe. Weiters gehen Sie meine Motivationsschreiben nichts an, weil diese fallen unter meine persönliche Sphäre. … Ich muss keinesfalls dem AMS meinen Lebenslauf oder konkrete Bewerbungsschreiben überlassen, die schützenswerte persönliche Daten enthalten können. Laut Verwaltungsgerichtshof fallen nämlich die Bewerbungen unter meine "persönliche Sphäre" und können daher von der regionalen Geschäftsstelle nur eingeschränkt überprüft werden (VwGH 2013/08/0070 RS 1).“ Er habe noch keine Job-Zusagen, habe sich jedoch bei verschiedenen Firmen beworben. In diesem Zusammenhang führte der BF (nur) jeweils Firmennamen, jeweils ein Datum, teils Ansprechpartner, teils aber auch nur „Personalabteilung“ und diverse E-Mail-Adressen an.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 1.6.2021, Zl. L503 2240209-1/8E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS betreffend Einstellung der Notstandshilfe vom 27.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.6.2021 wies das AMS die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 8.4.2021 und 22.4.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Verfahrensgang führte das AMS insbesondere aus, mit Bescheid vom 27.10.2020 sei die Notstandshilfe des BF mangels Arbeitswilligkeit ab dem 18.9.2020 eingestellt worden. Am 20.1.2021 und nochmals am 8.4.2021 habe der BF beim AMS neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2021 sei ihm die Notstandshilfe vorläufig weiter ausbezahlt worden und er habe weiterhin verbindliche Stellenangebote vom AMS zugewiesen erhalten. Mit Schreiben vom 18.3.2021 sei der BF nachweislich über die Rückmeldung der Firma P. zum Stellenangebot vom 16.2.2021 informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden: „Das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) hat Ihnen am 16.2.2021 eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Montage (Generatorenbau und Zusammenbau von Sondermaschinen) bei der Firma P. GmbH in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehest möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Der Arbeitsort in Linz wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen. Die Firma P. hat dem AMS mitgeteilt, dass Sie sich am 22.2.2021 per E-Mail beworben haben. Aufgrund Ihrer Bewerbung hätte man 2 Mal versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Da die Anrufversuche nicht erfolgreich waren, wurden Sie von Frau W. per E-Mail vom 23.2.2021 zu einem Bewerbungsgespräch am 24.2.2021 eingeladen: „Guten Tag Herr Ü., danke für Ihre Bewerbung. Leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Wir würden Sie gerne für ein Bewerbungsgespräch einladen, würde morgen Mittwoch, 24.2.2021 um 11.00 Uhr passen? Freue mich über eine Rückmeldung. Liebe Grüße G. W.“. Zum Bewerbungsgespräch am 24.2.2021 sei der BF nicht erschienen, sondern habe sich per E-Mail um 14:17 Uhr mit folgenden Fragen an die Firma P. GmbH gewandt: „Sehr geehrte Frau W., ich habe mich bei Ihnen beworben und hätte noch Fragen zum Stellenangebot. Wie heißt der Kunde in Linz? Wann ist die konkrete Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße B. Ü.“. Auf die Antwort der Firma P. vom 25.2.2021 habe der BF nicht reagiert: „Sehr geehrter Herr Ü., ich habe mir gerade Ihren Lebenslauf noch einmal angeschaut und festgestellt, dass dieser nicht vollständig ist (nur bis 2016). Können Sie diesen bitte aktualisieren und uns mailen, dann machen wir uns einen Termin für ein Gespräch aus. Ich werde Ihnen beim Bewerbungsgespräch die Firma und die Arbeitszeit mitteilen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Liebe Grüße G. W.“. Eine Beschäftigung sei daher nicht zustande gekommen. Sein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung sei daher bis zur Klärung des genauen Sachverhaltes ab 24.2.2021 eingestellt worden. Am 31.3.2021 habe der BF folgende Stellungnahme abgegeben: „Sehr geehrter Herr M.-G., an Anrufe oder diese Mails der Firma P. kann ich mich nicht erinnern. Frau Mag. S. schrieb mir, dass das AMS auch laufend IT-Probleme hat und deshalb meine Mails nicht ankommen. Selbst das Innenministerium hat oft technische Probleme und ist offline.“ Mit Bescheid vom 6.4.2021 habe das AMS daher den Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 24.2.2021 bis 12.4.2021 ausgesprochen. Mit Bescheiden vom 8.4.2021 und 22.4.2021 habe das AMS die Anträge des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.1.2021 und 8.4.2021 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit abgelehnt. In weiterer Folge wurden vom AMS das Beschwerdevorbringen des BF, das Parteiengehör des AMS und die diesbezügliche Stellungnahme des BF dargestellt. Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Mit Bescheid vom 27.10.2020 sei die Notstandshilfe des BF mangels Arbeitswilligkeit ab dem 18.9.2020 eingestellt worden. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei dem BF die Notstandshilfe vorläufig weiter ausbezahlt worden und er habe weiterhin verbindliche Stellenangebote vom AMS zugewiesen erhalten, darunter die zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Montage (Generatorenbau und Zusammenbau von Sondermaschinen) bei der Firma P. GmbH in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehest möglicher Arbeitsaufnahme (Stellenangebot vom 16.2.2021). Die Beschäftigung sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich zwar am 22.2.2021 per E-Mail beworben habe, jedoch für die Firma telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Die Firma P. habe den BF daher per E-Mail zu einem Vorstellgespräch eingeladen. Zu diesem Vorstellgespräch sei der BF nicht erschienen, sondern habe darauf mit Rückfragen nach Arbeitsort und Arbeitszeit reagiert. Auf die Rückantwort der Firma, welche ein neuerliches Angebot eines Vorstelltermins enthalten habe, habe der BF nicht geantwortet und habe in weiterer Folge keinen Kontakt mehr mit der Firma aufgenommen. Aufgrund seiner Untätigkeit sei die Beschäftigung nicht zustande gekommen. Am 20.1.2021 und nochmals am 8.4.2021 habe der BF beim AMS neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt. Mit Bescheiden vom 8.4.2021 und 22.4.2021 habe das AMS die Anträge des BF mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit abgelehnt. Gegen diese Bescheide habe der BF Beschwerden eingebracht, in denen er zusammenfassend einwende, von Arbeitsunwilligkeit könne keine Rede sein, weil er sich laufend beworben und dem AMS seine Bewerbungen mitgeteilt habe. Im Beschwerdeverfahren sei der BF nicht bereit, Nachweise der von ihm genannten Bewerbungen und die Motivationsschreiben zu seinen Bewerbungen zu übermitteln. Der BF habe dem AMS nicht mitgeteilt, ob es eine Rückmeldung der Firmen gab und ob er sich je nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens oder dem Grund erkundigt hat, weshalb seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 1.6.2021 sei seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.2020 abgewiesen worden, womit die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 18.9.2020 mangels Arbeitswilligkeit in Rechtskraft erwachsen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei unstrittig. Insofern der BF einwende, er hätte am 20.2.2021 keinen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt, sondern einen „Feststellungsbescheid vom 15.4.2018“ gefordert, so sei festzustellen, dass seine Antragstellung mit 20.1.2021 völlig unstrittig aus dem Antragsformular vom 20.1.2021 hervorgehe, welches der BF am 25.1.2021 unterschrieben habe. Das Datum der Antragstellung beziehe sich auf den Tag der Antragsausgabe und nicht den Tag, an dem er den Antrag an das AMS retourniert habe. Festzuhalten sei, dass sein Ersuchen nach einem „Feststellungsbescheid vom 15.4.2018“ bereits mehrfach beantwortet worden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS insbesondere auf folgende Rechtsprechung hin: Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reiche jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
§ 9Al
VG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl die hg Erkenntnisse vom
- November 2007, ZI 2006/08/0292, und vom
- Juni 2006, ZI 2005/08/0128, VwGH
- 2013, 2012/08/0197; 23.3.2015, Ro 2014/08/0033-6). Bislang habe der BF keine Beschäftigung angetreten. Liege generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so müsse die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht werde auch seitens des VwGH im Erkenntnis 2006/08/0292 vom 21.11.2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit könne sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Das AMS habe dem BF Gelegenheit gegeben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert habe. Der BF habe jedoch keinerlei Nachweise für zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erbracht. Vielmehr habe er neuerlich eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma P. durch sein Verhalten vereitelt. Von wieder erlangter Arbeitswilligkeit könne daher keine Rede sein. Seinen Anträgen vom 20.1.2021 und 8.4.2021 auf Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit keine Folge zu geben. Mit seiner Beschwerde beantrage der BF zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sei jedoch ein Antrag auf eine Leistung abgewiesen worden, komme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil dies nur zur Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre (VwGH vom
- Juni 1978, ZI 190/78; VwGH vom
- November 1978, ZI 2988/78).Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS insbesondere auf folgende Rechtsprechung hin: Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reiche jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- November 2007, ZI 2006/08/0292, und vom
- Juni 2006, ZI 2005/08/0128, VwGH
- 2013, 2012/08/0197; 23.3.2015, Ro 2014/08/0033-6). Bislang habe der BF keine Beschäftigung angetreten. Liege generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so müsse die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht werde auch seitens des VwGH im Erkenntnis 2006/08/0292 vom 21.11.2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit könne sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Das AMS habe dem BF Gelegenheit gegeben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert habe. Der BF habe jedoch keinerlei Nachweise für zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erbracht. Vielmehr habe er neuerlich eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma P. durch sein Verhalten vereitelt. Von wieder erlangter Arbeitswilligkeit könne daher keine Rede sein. Seinen Anträgen vom 20.1.2021 und 8.4.2021 auf Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit keine Folge zu geben. Mit seiner Beschwerde beantrage der BF zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sei jedoch ein Antrag auf eine Leistung abgewiesen worden, komme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil dies nur zur Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre (VwGH vom
- Juni 1978, ZI 190/78; VwGH vom
- November 1978, ZI 2988/78).
- Mit Schreiben vom 2.7.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte der BF unter anderem sein bisheriges Vorbringen; so habe er am 20.1.2021 keine Notstandshilfe beantragt. Zudem habe ihm etwa Frau H. vom AMS mit E-Mail vom 10.3.2021 bestätigt, dass sein Anspruch noch bis 12.4.2021 laufe. Andere Ansuchen des BF auf Notstandshilfe habe das AMS im Übrigen vielfach ignoriert. Er habe sich laufend beworben, deshalb könne von Arbeitsunwilligkeit keine Rede sein. Außerdem habe ihm Herr M.-G. vom AMS „viel mehr Stellenangebote gesendet, als erlaubt sind“. Was das vom AMS ins Treffen geführte Stellenangebot bei der Firma P. betreffe, so könne er sich „an Anrufe oder diese Mails der Firma“ „nicht erinnern“. Frau Mag. S. vom AMS habe ihm mitgeteilt, dass das AMS auch laufend IT-Probleme habe und deshalb seine Mails nicht ankommen würden. Selbst das Innenministerium habe oft technische Probleme und sei offline. Nur eingeschriebene Briefe würden als zugestellt gelten. Replizierend auf den von ihm im Vorlagentrag selbst wiedergegebenen E-Mail-Verkehr mit Frau W. von der Firma P. (2-fach an Frau W. gesendetes E-Mail des BF [vom 22.2.2021 und 24.2.2021] mit dem Wortlaut „Sehr geehrte Frau W., ich habe mich bei Ihnen beworben und hätte noch Fragen zum Stellenangebot. Wie heißt der Kunde in Linz? Wann ist die konkrete Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße B. Ü.“ und die diesbezügliche Absage an den BF von Frau W. vom 2.3.2021 betonte der BF, er habe ein Recht zu erfahren, wann die konkrete Arbeitszeit sei, doch seine Fragen seien nicht beantwortet worden. Im Übrigen habe er vom AMS nie eine Bewerbungsliste erhalten, weiters sei vereinbart worden, dass er einen Bewerbungsnachweis (Bewerbungsliste) per Mail sende, was er gemacht habe und deshalb habe es auch jahrelang keine Probleme gegeben und seine Bezüge seien überwiesen worden. Weiter führte der BF etwa aus: „Nun möchten Sie meine konkreten Motivationsschreiben, Begründung der Absage usw. sehen, doch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Falls das AMS anderer Meinung ist, dann fordere ich einen Bescheid mit Begründung und Quellenangabe. Die Motivationsschreiben fallen nämlich unter meine persönliche Sphäre. … Ich muss keinesfalls dem AMS meinen Lebenslauf oder konkrete Bewerbungsschreiben überlassen, die schützenswerte persönliche Daten enthalten können. …“ Schließlich verwies der BF auf seine „Bewerbungen der letzten 10 Monate“. Er habe noch keine Job-Zusagen, habe sich allerdings bei in weiterer Folge genannten Firmen beworben. In diesem Zusammenhang führte der BF eine Liste an, die (nur) jeweils aus Firmennamen, jeweils einem Datum, teils Ansprechpartnern, teils aber auch nur „Personalabteilung“ und diversen E-Mail-Adressen bestand.
- Am 6.7.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF mangels Arbeitswilligkeit ab 18.9.2020 eingestellt, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde erhoben hatte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde dem BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt und wurden ihm weiterhin Stellenangebote des AMS zugewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 1.6.2021, Zl. L503 2240209-1/8E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Einstellungsbescheid vom 27.10.2020 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 20.1.2021 und 8.4.2021 beantragte der BF neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe. 1.
- Seit Einstellung der Notstandshilfe weist der BF bis dato keinen einzigen Tag einer Beschäftigung auf. 1.
- Seit Einstellung der Notstandshilfe konnte der BF dem AMS auf Aufforderung keine einzige Bewerbung nachweisen (zur „Bewerbung“ auf die ihm vom AMS am 16.2.2021 zugewiesene Stelle bei der Firma P. siehe sogleich unten Punkt 1.5.). Das AMS hatte den BF in diesem Sinne (zuletzt) mit Schreiben vom 17.5.2021 aufgefordert, dem AMS sämtliche Bewerbungen (inklusive Motivationsschreiben) ab Jänner 2021 zu übermitteln sowie zu jeder Bewerbung folgende Angaben zu machen: - Gab es eine Rückmeldung der Firma? - Wenn ja, wann und durch wen (Name und Telefonnummer der Ansprechperson)? - Was wurde vereinbart? - Wenn es keine Rückmeldung der Firma gab, teilen Sie mit, ob und wann Sie sich nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt haben (bitte nennen Sie ebenfalls Name und Telefonnummer der Ansprechperson) - Bitte übermitteln Sie auch die Absagen der Firmen sowie die Begründung der Firma, warum Sie für die Stelle nicht berücksichtigt wurden. Auf diese Aufforderung des AMS übermittelte der BF lediglich eine von ihm erstellte Liste, die (nur) jeweils aus Firmennamen, jeweils einem Datum, teils Ansprechpartnern, teils aber auch nur „Personalabteilung“ und diversen E-Mail-Adressen besteht. Die Vorlage der vom AMS geforderten Dokumente lehnte der BF mehrfach wie folgt ab: „Nun möchten Sie meine konkreten Motivationsschreiben, Begründung der Absage usw. sehen, doch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Falls das AMS anderer Meinung ist, dann fordere ich einen Bescheid mit Begründung und Quellenangabe. Die Motivationsschreiben fallen nämlich unter meine persönliche Sphäre. … Ich muss keinesfalls dem AMS meinen Lebenslauf oder konkrete Bewerbungsschreiben überlassen, die schützenswerte persönliche Daten enthalten können. …“ (so der BF z. B. wortwörtlich in seinem Vorlageantrag). 1.
- Im Hinblick auf eine ihm vom AMS (wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 27.10.2020 - siehe dazu bereits oben Punkt 1.1.) am 16.2.2021 zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter für die Montage bei der Firma P. hatte sich der BF zwar am 22.2.2021 per E-Mail beworben und sandte noch an diesem Tag ein weiteres E-Mail an die Firma P. mit dem Wortlaut „Sehr geehrte Frau W., ich habe mich bei Ihnen beworben und hätte noch Fragen zum Stellenangebot. Wie heißt der Kunde in Linz? Wann ist die konkrete Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße B. Ü.“; seitens der Firma P. konnte der BF sodann telefonisch nicht erreicht werden, woraufhin er am Morgen des 23.2.2021 von der Firma P. per E-Mail gefragt wurde, ob ein Bewerbungsgespräch am 24.2.2021, 11:00 Uhr, passen würden. Darauf reagierte der BF nicht, sondern übermittelte der Firma P. am 24.2.2021 vielmehr wiederum nur folgendes E-Mail: „Sehr geehrte Frau W., ich habe mich bei Ihnen beworben und hätte noch Fragen zum Stellenangebot. Wie heißt der Kunde in Linz? Wann ist die konkrete Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße B. Ü.“ Mit E-Mail vom 25.2.2021 ersuchte die Firma P. sodann um die Übermittlung eines aktuellen Lebenslaufs (sein am 22.2.2021 übermittelter Lebenslauf hatte im Jahr 2016 geendet) und ersuchte den BF um Kontaktaufnahme, damit ein (weiterer) Vorstellungstermin vereinbart werden kann. Darauf reagierte der BF nicht mehr; die Beschäftigung kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen (Einstellung der Notstandshilfe mit Bescheid des AMS vom 27.10.2020, Beschwerde des BF, weitere Ausbezahlung der Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und weitere Zuweisung von Stellenangeboten des AMS, Abweisung der Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe mit Erkenntnis des BVwG vom 1.6.2021) ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung, dass der BF am 20.1.2021 und 8.4.2021 neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragte, beruht darauf, dass sich im Akt jeweils ein vom BF ausgefülltes und unterfertigtes Formular „Antrag auf Notstandshilfe“ vom 20.1.2021 und vom 8.4.2021 findet. Dieser Umstand ist somit erwiesen. Insoweit der BF im Verfahren unverständlich argumentiert, er habe am 20.1.2021 „den Feststellungsbescheid vom 15.04.18 gefordert und nicht die Zuerkennung der Notstandshilfe, welche mir laut EuGH sowieso zusteht, weil ich darauf ein Eigentumsrecht habe! Ich habe am 20.01.2021 zum ca. 20 x einen Feststellungsbescheid gefordert, um festzustellen, dass keine Lebensgemeinschafts-Partnerschaft im Sinne einer Anrechnung des Partnerschaftseinkommens vorliegt, da mir kein Unterhalt zusteht und ein solcher auch nicht freiwillig geleistet wird!“, so braucht in Anbetracht der erwiesenen Antragstellung des BF nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 2.
- Dass der BF seit Einstellung der Notstandshilfe bis dato keinen einzigen Tag einer Beschäftigung aufweist, folgt aus einer vom BVwG durchgeführten Abfrage beim Dachverband und wurde vom BF eine Beschäftigung auch niemals ins Treffen geführt. 2.
- Die Feststellung, dass der BF seit Einstellung der Notstandshilfe dem AMS auf Aufforderung keine einzige Bewerbung nachweisen konnte (zur „Bewerbung“ auf die ihm vom AMS am 16.2.2021 zugewiesene Stelle bei der Firma P. siehe sogleich unter Punkt 2.6.), beruht auf folgenden Erwägungen: Das AMS hatte den BF (zuletzt) mit Schreiben vom 17.5.2021 aufgefordert, dem AMS sämtliche Bewerbungen (inklusive Motivationsschreiben) ab Jänner 2021 zu übermitteln sowie zu jeder Bewerbung folgende Angaben zu machen: - Gab es eine Rückmeldung der Firma? - Wenn ja, wann und durch wen (Name und Telefonnummer der Ansprechperson)? - Was wurde vereinbart? - Wenn es keine Rückmeldung der Firma gab, teilen Sie mit, ob und wann Sie sich nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt haben (bitte nennen Sie ebenfalls Name und Telefonnummer der Ansprechperson) - Bitte übermitteln Sie auch die Absagen der Firmen sowie die Begründung der Firma, warum Sie für die Stelle nicht berücksichtigt wurden. Auf diese Aufforderung des AMS übermittelte der BF lediglich eine von ihm erstellte Liste, die (nur) jeweils aus Firmennamen, jeweils einem Datum, teils Ansprechpartnern, teils aber auch nur „Personalabteilung“ und diversen E-Mail-Adressen besteht. Die Vorlage der vom AMS geforderten Dokumente lehnte der BF mehrfach wie folgt ab: „Nun möchten Sie meine konkreten Motivationsschreiben, Begründung der Absage usw. sehen, doch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Falls das AMS anderer Meinung ist, dann fordere ich einen Bescheid mit Begründung und Quellenangabe. Die Motivationsschreiben fallen nämlich unter meine persönliche Sphäre. … Ich muss keinesfalls dem AMS meinen Lebenslauf oder konkrete Bewerbungsschreiben überlassen, die schützenswerte persönliche Daten enthalten können. …“ (so der BF z. B. wortwörtlich in seinem Vorlageantrag). Diese – äußerst provokant dargebrachte – Ablehnung des BF, konkrete Bewerbungsschreiben sowie Antwortschreiben der potentiellen Dienstgeber vorzulegen, kann nur so gedeutet werden, dass es seinerseits keine Bewerbungen gegeben hat. Der vom BF vorgelegten Liste, die (nur) jeweils aus Firmennamen, jeweils einem Datum, teils Ansprechpartnern, teils aber auch nur „Personalabteilung“ und diversen E-Mail-Adressen besteht, kommt im Hinblick auf die Frage der tatsächlichen Bewerbung kein Beweiswert zu. Dabei handelt es sich um frei zugängliche Informationen der jeweiligen Unternehmen, die keinerlei Rückschlüsse auf eine tatsächliche Bewerbung zulassen. Wenn der BF im Übrigen unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, Zl. 2013/08/0070, den Standpunkt vertritt, er müsse konkrete Bewerbungsschreiben „keinesfalls dem AMS überlassen“, zumal diese „schützenswerte persönliche Daten“ enthalten könnten und unter seine „persönliche Sphäre“ fallen würden (so der BF etwa in seinem Vorlageantrag), so ist dies verfehlt und geht dies gerade nicht aus der zitierten Entscheidung des VwGH hervor; der VwGH betont hier vielmehr die „spezifische Mitwirkungspflicht“ des Arbeitslosen, zu der unzweifelhaft auch der Nachweis von Bewerbungen durch Übermittlung von Bewerbungsschreiben an das AMS auf Aufforderung des AMS zählt. 2.
- Die Feststellungen zum Bewerbungsverhalten des BF betreffend die ihm am 16.2.2021 zugewiesene Beschäftigung bei der Firma P. (Punkt 1.5.) beruhen auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist hierbei anzumerken, dass sich der E-Mail-Verkehr des BF mit der Firma P. im Akt befindet (einerseits seitens des AMS, andererseits hat der BF diesen aber auch selbst im gegenständlichen Vorlageantrag wiedergegeben) und der Sachverhalt insofern unzweifelhaft ist. So hat sich der BF zwar (erst) am 22.2.2021 per E-Mail beworben, er sandte aber noch an diesem Tag ein weiteres E-Mail an die Firma P. mit dem Wortlaut „Sehr geehrte Frau W., ich habe mich bei Ihnen beworben und hätte noch Fragen zum Stellenangebot. Wie heißt der Kunde in Linz? Wann ist die konkrete Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße B. Ü.“. Aktenkundig ist zudem das folgende E-Mail von Frau W. von der Firma P. an den BF vom 23.2.2021, wonach diese den BF telefonisch nicht erreicht habe und um Rückmeldung ersucht, ob ein Bewerbungsgespräch am 24.2.2021, 11:00 Uhr, passen würden. Aus dem vorliegenden E-Mail-Verlauf geht auch hervor, dass der BF nicht darauf reagierte, sondern der Firma P. am 24.2.2021 vielmehr wiederum nur folgendes E-Mail übermittelte: „Sehr geehrte Frau W., ich habe mich bei Ihnen beworben und hätte noch Fragen zum Stellenangebot. Wie heißt der Kunde in Linz? Wann ist die konkrete Arbeitszeit? Vielen Dank und freundliche Grüße B. Ü.“; auf das angebotene Bewerbungsgespräch nahm der BF nicht Bezug. Ebenso geht aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr hervor, dass Frau W. den BF dann noch einmal mit E-Mail vom 25.2.2021 kontaktierte und ihn um Übermittlung eines aktuellen Lebenslaufs (sein am 22.2.2021 übermittelter Lebenslauf hatte im Jahr 2016 geendet) und um Kontaktaufnahme ersuchte, damit ein (weiterer) Vorstellungstermin vereinbart werden kann; weitere Kontaktaufnahmen fanden nicht statt. Abgesehen davon, dass der Bewerbungsverlauf hier durch den E-Mail-Verkehr konkret dokumentiert ist, wurde dem BF diese Sachlage mit Parteiengehör des AMS vom 18.3.2021 eingehend zur Kenntnis gebracht und ist seine diesbezügliche Stellungnahme vom 31.3.2021 bezeichnend: „Sehr geehrter Herr M.-G., an Anrufe oder diese Mails der Firma P. kann ich mich nicht erinnern. Frau Mag. S. schrieb mir, dass das AMS auch laufend IT-Probleme hat und deshalb meine Mails nicht ankommen. Selbst das Innenministerium hat oft technische Probleme und ist offline.“ Hier erhellt nämlich in keiner Weise, was die behaupteten IT-Probleme des AMS oder BMI (!) mit dem dargestellten Bewerbungsverhalten des BF im Hinblick auf die Stelle bei der Firma P. zu tun haben; es ist evident, dass es sich hierbei um – provokant dargebrachte – Schutzbehauptungen handelt. Vor Augen halten muss man sich sodann die in dieser Hinsicht in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.4.2021 betreffend Anspruchsverlust vom 24.2.2021 bis 12.4.2021 wegen Vereitelung der Beschäftigung bei der Firma P. (welcher sodann mit Beschwerdevorentscheidung [nur] deshalb aufgehoben wurde, weil das BVwG mittlerweile die Einstellung des Bezugs per 18.9.2020 bestätigt hatte) zum gegenständlichen Sachverhalt (einzig) getätigten Ausführungen des BF: „Welche Beschäftigung soll ich denn vereitelt haben? Wegen Corona gibt es keine Arbeit, deshalb sind inkl. den Kurzarbeitern ca. 1 Million Menschen beim AMS gemeldet. Das ist die höchste Arbeitslosigkeit seit dem zweiten Weltkrieg und die Behörde schafft trotzdem keine neuen Arbeitsplätze!“. Insofern ist offensichtlich, dass der BF dem ihm vom AMS vorgehaltenen Sachverhalt – und somit den gegenständlich getroffenen Feststellungen – nichts entgegen zu setzen vermag.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. § 33. […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Paragraph 33, […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Notstandshilfe des BF war per 18.9.2020 (nunmehr rechtskräftig) mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Entscheidungswesentlich ist folglich – in Anbetracht der vom BF am 20.1.2021 und 8.4.2021 neuerlich gestellten Anträge -, ob beim BF ungeachtet der seinerzeitigen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197).Die Notstandshilfe des BF war per 18.9.2020 (nunmehr rechtskräftig) mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Entscheidungswesentlich ist folglich – in Anbetracht der vom BF am 20.1.2021 und 8.4.2021 neuerlich gestellten Anträge -, ob beim BF ungeachtet der seinerzeitigen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Gegenständlich ist unbestritten, dass der BF seit Einstellung der Notstandshilfe am 18.9.2020 bis dato keinen einzigen Tag lang beschäftigt war. Seit Einstellung der Notstandshilfe konnte er dem AMS – wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - keine einzige Bewerbung (zu seiner „Bewerbung“ auf die ihm zugewiesenen Stelle bei der Firma P. siehe sogleich) nachweisen. Es liegen somit keinerlei Umstände vor, die darauf hindeuten, dass der BF wieder arbeitswillig wäre; im Gegenteil folgt aus seinen teils sehr provokanten Eingaben im Ergebnis vielmehr deutlich, dass der BF (nach wie vor) nicht bereit ist, eine Beschäftigung anzunehmen. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch das Bewerbungsverhalten des BF im Hinblick auf die ihm vom AMS (wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid) am 16.2.2021 zugewiesene Beschäftigung bei der Firma P. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist der BF hierbei auf eine Einladung der Firma P., ein Vorstellungsgespräch zu absolvieren, gar nicht eingegangen, sondern hat nur mit Rückfragen nach dem Namen des Kunden der Personaldienstleistungsfirma und den konkreten Arbeitszeiten reagiert („Wie heißt der Kunde in Linz? Wie ist die konkrete Arbeitszeit?“), wobei es sich hierbei im Übrigen um Fragen handelt, die jedenfalls in dieser Phase des Bewerbungsverfahrens gänzlich irrelevant und insbesondere auch unangebracht waren; vielmehr wäre es am BF gelegen, sich für das ihm angebotene Bewerbungsgespräch interessiert zu zeigen. Auf eine nochmalige Einladung der Firma P. hat der BF dann nicht mehr reagiert. Zutreffend hat das AMS aufgezeigt, dass es sich bei diesem Verhalten – wäre der BF noch im Bezug gestanden – unzweifelhaft um eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gehandelt hätte und fügt sich dieser Umstand jedenfalls in das bereits dargestellte Bild, wonach im Fall des BF keineswegs von wiedererlangter Arbeitswilligkeit ausgegangen werden kann.In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch das Bewerbungsverhalten des BF im Hinblick auf die ihm vom AMS (wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid) am 16.2.2021 zugewiesene Beschäftigung bei der Firma P. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist der BF hierbei auf eine Einladung der Firma P., ein Vorstellungsgespräch zu absolvieren, gar nicht eingegangen, sondern hat nur mit Rückfragen nach dem Namen des Kunden der Personaldienstleistungsfirma und den konkreten Arbeitszeiten reagiert („Wie heißt der Kunde in Linz? Wie ist die konkrete Arbeitszeit?“), wobei es sich hierbei im Übrigen um Fragen handelt, die jedenfalls in dieser Phase des Bewerbungsverfahrens gänzlich irrelevant und insbesondere auch unangebracht waren; vielmehr wäre es am BF gelegen, sich für das ihm angebotene Bewerbungsgespräch interessiert zu zeigen. Auf eine nochmalige Einladung der Firma P. hat der BF dann nicht mehr reagiert. Zutreffend hat das AMS aufgezeigt, dass es sich bei diesem Verhalten – wäre der BF noch im Bezug gestanden – unzweifelhaft um eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gehandelt hätte und fügt sich dieser Umstand jedenfalls in das bereits dargestellte Bild, wonach im Fall des BF keineswegs von wiedererlangter Arbeitswilligkeit ausgegangen werden kann. Das AMS hat somit den Anträgen des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe zutreffend mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und sind die Beschwerden daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wie nach einer Einstellung des Bezuges wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eine allfällige neuerliche Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitslosen zu dokumentieren ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wie nach einer Einstellung des Bezuges wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eine allfällige neuerliche Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitslosen zu dokumentieren ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244039.2.00