RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlL504 2187899-3 Spruch, L504 2187899-3/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den gestellten Folgeantrag entschieden: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2021 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen die Spruchpunkte III. – VI. wurde Beschwerde erhoben und neben der Begründung auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es auf Grund der gegebenen Integration durch die Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen würde.Gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. wurde Beschwerde erhoben und neben der Begründung auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es auf Grund der gegebenen Integration durch die Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kommen würde. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben ab und legte den Verwaltungsakt dem BVwG mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vor. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Das 1. Asylverfahren der bP wurde mit dem Erkenntnis des BVwG v. 11.09.2020 rk. abweislich entschieden und mit einer Rückkehrentscheidung samt 14tägiger Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. In weiterer Folge wurde der nicht rechtmäßige Aufenthalt vom Bundesamt nicht durch eine Maßnahme beendet und hat die bP am 18.11.2021 gegenständlichen Folgeantrag gestellt. Gegen die Spruchpunkte III. – VI. wurde Beschwerde erhoben und eine Verletzung von Art 8 EMRK vorgebracht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Beschwerdeschriftsatz angeregt. Das Bundesamt trat den Einwendungen und der Anregung anlässlich der Aktvorlage nicht entgegen. Gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. wurde Beschwerde erhoben und eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorgebracht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Beschwerdeschriftsatz angeregt. Das Bundesamt trat den Einwendungen und der Anregung anlässlich der Aktvorlage nicht entgegen. 2. Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Das Bundesamt äußerte sich angesichts der Aktenvorlage zu den Einwendungen in der Beschwerde nicht. 3. Rechtliche Beurteilung Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gem. § 55 Abs 1a besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG. Gem. § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Auf Grund der umfassenden Aktenlage und Einwendungen - samt Bescheinigungsmittelvorlage - gegen den Bescheid des Bundesamtes, dem Umstand, dass die Behörde den Einwendungen angesichts der Aktenvorlage und der darin enthaltenen Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen getreten ist, kann binnen der seit dem Einlangen in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 noch verbliebenen kurzen Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass es zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK kommen könnte. Die Behörde sah seit der rk. und effektuierbaren Rückkehrentscheidung im September 2020 bis zu dieser neuerlichen Asylantragstellung, somit über 1 Jahr lang, offensichtlich selbst auch keine Dringlichkeit den Aufenthalt der bP durch eine Maßnahme zu beenden. Auf Grund der umfassenden Aktenlage und Einwendungen - samt Bescheinigungsmittelvorlage - gegen den Bescheid des Bundesamtes, dem Umstand, dass die Behörde den Einwendungen angesichts der Aktenvorlage und der darin enthaltenen Anregung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen getreten ist, kann binnen der seit dem Einlangen in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 noch verbliebenen kurzen Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass es zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK kommen könnte. Die Behörde sah seit der rk. und effektuierbaren Rückkehrentscheidung im September 2020 bis zu dieser neuerlichen Asylantragstellung, somit über 1 Jahr lang, offensichtlich selbst auch keine Dringlichkeit den Aufenthalt der bP durch eine Maßnahme zu beenden. Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war somit gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2187899.3.00