← Österreich

{'item': 'W109 1423079-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW109 1423079-2 Spruch, W109 1423079-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.04.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. bis VII. gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4, 57 AsylG 2005, §§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 4 FPG, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG, § 55 FPG stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sieben. gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, 57, AsylG 2005, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG, Paragraph 55, FPG stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 14.02.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 14.02.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.06.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auswies. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an den Asylgerichtshof, zog jedoch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Schriftsatz vom 02.01.2012 zurück.
  2. Am 24.06.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auswies. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an den Asylgerichtshof, zog jedoch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit Schriftsatz vom 02.01.2012 zurück. In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 23.11.2011 mit Beschluss vom 18.02.2014 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 23.11.2011 mit Beschluss vom 18.02.2014 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid vom 06.03.2014 (in der Folge: Zuerkennungsbescheid), zugestellt am 10.03.2014, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 05.03.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnder Ausbildungsmöglichkeiten (noch) von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden könne. Mit Bescheid vom 06.03.2014 (in der Folge: Zuerkennungsbescheid), zugestellt am 10.03.2014, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 05.03.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnder Ausbildungsmöglichkeiten (noch) von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation gesprochen werden könne. Mit Bescheiden vom 23.02.2015 und vom 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer jeweils auf seinen Antrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung – zuletzt bis zum 05.03.2019 – gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Mit Bescheiden vom 23.02.2015 und vom 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer jeweils auf seinen Antrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung – zuletzt bis zum 05.03.2019 – gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen. Am 21.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG
  3. Am 14.02.2019 brachte der Beschwerdeführer nochmals persönlich mittels Formblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 21.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG
  4. Am 14.02.2019 brachte der Beschwerdeführer nochmals persönlich mittels Formblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2019, zugestellt am 29.04.2019 (in der Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 05.03.2019 – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Bescheid vom 06.03.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 14.02.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt V.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich wertvolle Kenntnisse aneignen können und sei in einer deutlich besseren Ausgangslage. Es sei in Afghanistan im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung eine Reihe von Hilfsorganisationen tätig, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr unterstützen könnten. Auch bestünden Ausbildungsmöglichkeiten für Rückkehrer.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2019, zugestellt am 29.04.2019 (in der Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 05.03.2019 – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Bescheid vom 06.03.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 14.02.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich wertvolle Kenntnisse aneignen können und sei in einer deutlich besseren Ausgangslage. Es sei in Afghanistan im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung eine Reihe von Hilfsorganisationen tätig, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr unterstützen könnten. Auch bestünden Ausbildungsmöglichkeiten für Rückkehrer.
  7. Am 08.05.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Der Beschwerdeführer laufe bei einer Rückkehr Gefahr, notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig. Am 21.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Lebens- und Rückkehrsituation befragt und die Rechtsfragen erörtert. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Verdienstnachweis ● Änderung zum Dienstvertrag ● Versicherungsdatenauszug ● ÖSD-Diplom A1 ● Meldezettel ● Integrationsprüfungszeugnis B1 ● Medizinische Unterlagen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Paktika, Distrikt Ziruk. Er hat acht Jahre die Schule besucht und drei Jahre in einer Apotheke gearbeitet. Außerdem besitzt die Familie eine Landwirtschaft und Wald. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und eine Schwester. Er ist außerdem verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie ist in Pakistan aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 aus Afghanistan aus und verbrachte zunächst drei Jahre in Griechenland. Seit Juni 2011 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig. Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.03.2015 erteilt. Mit Bescheiden vom 23.02.2015 und vom 22.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, wurde dem Beschwerdeführer jeweils auf seinen Antrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung – zuletzt bis zum 05.03.2019 – gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.03.2015 erteilt. Mit Bescheiden vom 23.02.2015 und vom 22.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, wurde dem Beschwerdeführer jeweils auf seinen Antrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung – zuletzt bis zum 05.03.2019 – gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht. Im März 2019 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung für das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen bestanden. Ab April 2014 war der Beschwerdeführer als Küchenhilfe oder Abwäscher bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und hat dazwischen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Zuletzt arbeitet der Beschwerdeführer als Reinigungskraft. Er hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er lebt mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft. Am 21.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Stadt Wien, MA 35, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. 1.
  10. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv und haben Afghanistan von 1996 bis 2001 regiert. Seit 2001 haben sie einige Grundprinzipien bewahrt, u. a. eine strenge Auslegung des Scharia-Rechts in den von ihr kontrollierten Gebieten. Seit dem Beginn des Abzuges internationaler Truppen am 01.05.2021 konnten die Taliban ihre Gebietskontrolle zunehmend ausweiten. So standen am 03.06.2021 90 Distrikte unter ihrer Kontrolle, während sich mit Stand 19.07.2021 229 Distrikte in Händen der Taliban befanden. Im Juli wurden auch wichtige Grenzübergänge erobert. Ende Juli/Anfang August kämpfte die Regierung gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gar und Kandahar. Im August 2021 beschleunigte sich der Vormarsch der Taliban, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen. Am 15.08.2021 haben die Taliban größtenteils friedlich Kabul eingenommen, alle Regierungsgebäude und Checkpoints der Stadt besetzt, den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Der afghanische Präsident war zuvor außer Landes geflohen. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende Oktober haben sie nach drei Ernennungsrunden die meisten Schlüsselpositionen in Kabul besetzt und eine „reine Taliban“-Regierung etabliert, die aus Mitgliedern der alten Taliban-Elite der 1990er Jahre ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen. Er wurde angekündigt, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Die Taliban haben Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche auch folgten. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. Mit dem Vormarsch der Taliban haben Kampfhandlungen und konfliktbedingte Todesopfer drastisch zugenommen. Zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Mitte August wurden über 3.750 zivile Opfer dokumentiert. Im Mai und Juli führte die Zunahme von Kampfhandlungen zu über 23.000 konfliktbezogenen Vorfällen, das sind beinahe doppelt so viele wie im Zeitraum Jänner bis April. Im Jahr 2021 wurden 550.000 Menschen intern vertrieben, 400.000 davon zwischen 01.05.2021 und Mitte August. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Es kam jedoch zu lokalen Kampfhandlungen. Die Anzahl der Anschläge des ISKP hat jedoch zugenommen, insbesondere in Nangarhar, Kunar und Kabul. Diese richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Darüber hinaus zielt ISKP auf die Sicherheitskräfte der Taliban. Seit der Machtübernahme der Taliban gab es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Es kam im Zuge des Vormarsches zu Massenexekutionen an ehemaligen und aktiven ANDSF-Mitgliedern. Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. Zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen gehören Schläge, Amputationen und Hinrichtungen. Auf die Machtübernahme durch die Taliban folgte eine Unterbrechung der internationalen Hilfe, des Handels und des Bankensystems. Internationale Hilfsgelder sowie die Reserven Afghanistans im Ausland wurden eingefroren. Die afghanische Wirtschaft ist gelähmt. Dem Banken- und Finanzsystem droht der Kollaps, es besteht eine Liquiditätskrise. Ausländische Währungen wurden von den Taliban verboten. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich signifikant erhöht, während das Einkommen von 95 % der Haushalte gesunken ist. Fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung ist von großer Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Großteil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen. Landesweit sind Menschen akut unterernährt. Drei von vier Haushalten müssen die Größe der Essensrationen reduzieren. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ verwehrt. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. 95 % der Afghan*innen nehmen nicht genügend Nahrungsmittel zu sich. Hauptursachen sind Dürre, Zusammenbruch der öffentlichen Dienstleistungen, die COVID-19-Pandemie, eine schwerwiegende wirtschaftliche Krise, die mangelnde Liquidität und geschlossene Banken sowie steigende Lebensmittelpreise. Internationale Hilfsorganisationen leisten humanitäre Hilfe (WFP, Rotes Kreuz, Roter Halbmond) und verteilen Essen. Die Taliban bereiten ihnen keine Probleme. Auch UNOCHA gibt Lebensmittelpaketen, Bargeld, Düngemitteln, Saatgut oder Viehfutter aus. Der Zusammenbruch des Gesundheitswesens schränkt die Verfügbarkeit grundlegender und wichtiger medizinischer Versorgung und Notfallmaßnahmen ein und wirke sich negativ auf die Ausrottung der Kinderlähmung aus. Neun von 37 COVID-19-Krankenhäuser seien zudem bereits geschlossen. Alle Aspekte der COVID-19-Bekämpfung, einschließlich Überwachung, Tests und Impfungen, seien heruntergefahren worden. Gesundheitseinrichtungen in mehreren Teilen Afghanistans sind geschlossen und Krankenhäuser in der Hauptstadt haben teilweise weder Strom- noch Wasserversorgung. Nach Angaben des Roten Kreuzes hätten seit der Machtübernahme durch die Taliban mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden müssen. Viele Bedienstete haben seit Monaten keine Gehälter erhalten. Es mangelt an Medizinbedarf und Medikamenten. Auch deren Preise schnellen in die Höhe. Die Volksgruppe der Paschtunen ist die größte Volksgruppe in und macht etwa 40 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht, die auch die belangte Behörde ihren Entscheidungen zugrunde legte. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer sein Integrationsprüfungszeugnis für das Niveau B1 in Vorlage gebracht. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht darauf, dass er anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und aktuelle medizinische Unterlagen, die eine Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nachweisen würden, nicht in Vorlage gebracht hat. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe früher an gesundheitlichen Problemen gelitten. Mittlerweile gehe es ihm besser (OZ 9, S. 3). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor. Die Feststellungen zu Lebens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens. Dass seine Angehörigen in Pakistan aufhältig sind, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2021 angegeben (OZ 9, S. 6). Die Antragsdaten des Beschwerdeführers in Griechenland und Österreich sind aktenkundig. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden. Die Antragsdaten des Beschwerdeführers in Griechenland und Österreich sind aktenkundig. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen plausiblen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.
  13. Hier brachte der Beschwerdeführer auch sein Integrationsprüfungszeugnis in Vorlage (Beilage zu OZ 9). Zudem ist ein Versicherungsdatenauszug aktenkundig, aus dem die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen. Dass dem Beschwerdeführer von der MA 35 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits mit E-Mail vom 02.07.2019 (OZ 5) mit, wobei der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den ihm ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vorwies (OZ 9, S. 4). 2.
  14. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Country focus von Jänner 2022, der ACCORD Anfragenbeantwortung zu Afghansitan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 06.12.2021 und Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 6, Stand 28.01.
  15. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, die auf Grundlage ausgewogener Quellen ein übereinstimmendes, konsistentes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen.Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Country focus von Jänner 2022, der ACCORD Anfragenbeantwortung zu Afghansitan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 06.12.2021 und Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 6, Stand 28.01.
  17. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, die auf Grundlage ausgewogener Quellen ein übereinstimmendes, konsistentes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  21. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Die belangte Behörde stützt die ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (AS 573, 678) ergibt sich jedoch, dass sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützt sich demnach auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005.Die belangte Behörde stützt die ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (AS 573, 678) ergibt sich jedoch, dass sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützt sich demnach auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG
  22. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Dabei betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen, während die Heranziehung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 geändert hat haben (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309 m.w.N.).Dabei betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen, während die Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraussetzt, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 geändert hat haben (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0097). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019). Bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, ist nicht von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen, sondern zu beachten, dass eine Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0097). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). Bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, ist nicht von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen, sondern zu beachten, dass eine Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029). Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024 m.w.N.). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024 m.w.N.). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.03.2019 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.03.2019 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Begründend führt die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr angenommene Sachverhaltsänderung aus, der Sachverhalt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liege nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (AS 674). Er sei gesund und arbeitswillig und verfüge über arbeitstechnische Qualifikationen (AS 678). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass es in Relation zur letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu allenfalls entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen gekommen ist.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass es in Relation zur letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu allenfalls entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen gekommen ist. Zunächst wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2019 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Gemäß § 45 Abs. 12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig waren, unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig waren, unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden. Diese Möglichkeit wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 geschaffen. Die Materialien sprechen im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG davon, dass subsidiär Schutzberechtigte durch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NAG in das Regime des NAG „wechseln“ können (ErläutRV 2144 BlgNR
  23. GP 28) und suggerieren damit, dass die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eine weitere Anwendung des AsylG 2005 auf den betroffenen Fremden obsolet macht.Diese Möglichkeit wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, geschaffen. Die Materialien sprechen im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 12, NAG davon, dass subsidiär Schutzberechtigte durch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in das Regime des NAG „wechseln“ können (ErläutRV 2144 BlgNR
  24. Gesetzgebungsperiode 28) und suggerieren damit, dass die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eine weitere Anwendung des AsylG 2005 auf den betroffenen Fremden obsolet macht. Das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (in der Folge: „Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie“), die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  26. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 016, 23.01.2004, S. 44 (in der Folge: „Daueraufenthaltsrichtlinie“), betraf (ErläutRV 2144 BlgNR
  27. GP 28). Ein damit korrespondierender Aberkennungstatbestand wurde jedoch nicht geschaffen.Das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (in der Folge: „Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie“), die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  29. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt L 016, 23.01.2004, S. 44 (in der Folge: „Daueraufenthaltsrichtlinie“), betraf (ErläutRV 2144 BlgNR
  30. Gesetzgebungsperiode 28). Ein damit korrespondierender Aberkennungstatbestand wurde jedoch nicht geschaffen. Den Erwägungen zur Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie ist zu entnehmen, dass die Erweiterung auf die langfristige Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, abzielt [insbesondere Erwägungsgründe

(2),
(3)und
(6)], wobei Erwägungsgrund
(7)allerdings klarstellt, dass „die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, […] unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  1. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom
  2. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) zustehen.“ Auch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9–26, (in der Folge: „Statusrichtlinie“), die die in Erwägungsgrund
(7)angesprochene Richtlinie 2004/83/EG ersetzt hat (Vgl. Art 40 Statusrichtlinie), sieht keinen Tatbestand vor, der die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie rechtfertigen würde (Vgl. insbesondere Art. 19 und Art. 16 Statusrichtlinie). Weiter wurden der Daueraufenthaltsrichtlinie durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie zahlreiche Regelungen im Hinblick auf Personen, denen internationaler Schutz zukommt, eingefügt, aus denen sich dem Erwägungsgrund
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend ergibt, dass der gewährte Schutzstatus ungeachtet der Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels aufrecht bleiben soll.Auch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9–26, (in der Folge: „Statusrichtlinie“), die die in Erwägungsgrund
(7)angesprochene Richtlinie 2004/83/EG ersetzt hat (Vgl. Artikel 40, Statusrichtlinie), sieht keinen Tatbestand vor, der die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie rechtfertigen würde (Vgl. insbesondere Artikel 19 und Artikel 16, Statusrichtlinie). Weiter wurden der Daueraufenthaltsrichtlinie durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie zahlreiche Regelungen im Hinblick auf Personen, denen internationaler Schutz zukommt, eingefügt, aus denen sich dem Erwägungsgrund
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend ergibt, dass der gewährte Schutzstatus ungeachtet der Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels aufrecht bleiben soll. Weiter ergibt sich weder aus der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2011/51/EU), noch aus der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG), dass die Aberkennung des Schutzstatus als Folge der Erteilung einer „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ unzulässig sein soll. Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie viel mehr um den Entziehungstatbestand des Art. 9 Abs. 3a Daueraufenthaltsrichtlinie ergänzt, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (der Vorgängerin der nunmehrigen Statusrichtlinie, 2011/95/EU) zu entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter wurde Art. 4 Abs. 1a Daueraufenthaltsrichtlinie eingefügt, der Personen von der Erteilung der Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes ausschließt, wenn der internationale Schutz gemäß Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde. Demnach ist eine Kausalität zwischen „Daueraufenthalt – EU“ und internationalem Schutzstatus im Unionsrecht insofern grundgelegt, als ein bestehender internationaler Schutzstatus Voraussetzung für die Erteilung der „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ ist und deren Entzug mit der Aberkennung des Schutzstatus (aus bestimmten Gründen) verbunden werden kann, dies jedoch nur im Fall einer Aberkennung nach Art. 19 Abs. 3 Statusrichtlinie. Dies hat der nationale Gesetzgeber auch für Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU (internationaler Schutz)“ gemäß § 28 Abs. 1 NAG lediglich in den engen Grenzen des § 52 Abs. 5 FPG vorgesehen.Weiter ergibt sich weder aus der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2011/51/EU), noch aus der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG), dass die Aberkennung des Schutzstatus als Folge der Erteilung einer „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ unzulässig sein soll. Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde durch die Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie viel mehr um den Entziehungstatbestand des Artikel 9, Absatz 3 a, Daueraufenthaltsrichtlinie ergänzt, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14, Absatz 3, bzw. Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG (der Vorgängerin der nunmehrigen Statusrichtlinie, 2011/95/EU) zu entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde. Weiter wurde Artikel 4, Absatz eins a, Daueraufenthaltsrichtlinie eingefügt, der Personen von der Erteilung der Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes ausschließt, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14, Absatz 3, bzw. Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde. Demnach ist eine Kausalität zwischen „Daueraufenthalt – EU“ und internationalem Schutzstatus im Unionsrecht insofern grundgelegt, als ein bestehender internationaler Schutzstatus Voraussetzung für die Erteilung der „langfristigen Aufenthaltsberechtigung“ ist und deren Entzug mit der Aberkennung des Schutzstatus (aus bestimmten Gründen) verbunden werden kann, dies jedoch nur im Fall einer Aberkennung nach Artikel 19, Absatz 3, Statusrichtlinie. Dies hat der nationale Gesetzgeber auch für Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU (internationaler Schutz)“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG lediglich in den engen Grenzen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorgesehen. Damit ist klar ersichtlich, dass der Schutzstatus grundsätzlich unabhängig von der gewährten langfristigen Aufenthaltsberechtigung fortbestehen soll. Dem entsprechend wurde vom österreichischen Gesetzgeber ein der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ korrespondierender Aberkennungstatbestand offenkundig bewusst nicht geschaffen und stellt die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kein für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevantes Sachverhaltselement dar. Zudem ist dem festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass inzwischen die Taliban die Macht übernommen haben. Weiter kam es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität. Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Insofern liegt eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Gegenständlich ist – wie bereits ausgeführt – den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK nach sich zieht (etwa VfGH 05.10.2021, E 3249/2021, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Art. 15 lit
  1. c)Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15 (
  2. c)QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (VfGH 16.12.2021, E 4227/2021 insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021). Weiter drückt UNHCR in seinen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022 aus, dass die afghanische Zivilbevölkerung schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen und die Bedingungen hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen sei. Das Land sei mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. UNHCR empfiehlt daher zumindest einen Abschiebestopp, ruft die Staaten dazu auf, den Refoulement-Schutz sicherzustellen und hält es für nicht angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedelungsperspektive zu verwehren.Gegenständlich ist – wie bereits ausgeführt – den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK nach sich zieht (etwa VfGH 05.10.2021, E 3249 aus 2021,, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Artikel 15, Litera c,) Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15 (
  3. c)QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (VfGH 16.12.2021, E 4227 aus 2021, insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445 aus 2021,). Weiter drückt UNHCR in seinen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022 aus, dass die afghanische Zivilbevölkerung schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen und die Bedingungen hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen sei. Das Land sei mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. UNHCR empfiehlt daher zumindest einen Abschiebestopp, ruft die Staaten dazu auf, den Refoulement-Schutz sicherzustellen und hält es für nicht angemessen, afghanischen Staatsangehörigen internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedelungsperspektive zu verwehren. Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat damit ergeben, dass Sachverhaltsänderungen, die eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würden, nicht vorliegen.Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat damit ergeben, dass Sachverhaltsänderungen, die eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach Art. 24 Abs. 2 Statusrichtlinie – zu dessen Umsetzung § 8 Abs. 4 AsylG 2005 dient (Vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 37) – stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Nach Artikel 24, Absatz 2, Statusrichtlinie – zu dessen Umsetzung Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 dient (Vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 37) – stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Art. 2 lit
  4. m)Statusrichtlinie definiert als „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet.Artikel 2, Litera m,) Statusrichtlinie definiert als „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit im Vergleich mit dem unmittelbar kraft Gesetzes bestimmten Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten bereits klargestellt, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373), sowie, dass es sich beim Verfahren zur Aberkennung und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um unterschiedliche Verfahren handelt (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Auch besteht der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon fort, ob ein subsidiär Schutzberechtigter auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 besitzt (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Damit bestehen subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich unabhängig voneinander.Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit im Vergleich mit dem unmittelbar kraft Gesetzes bestimmten Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten bereits klargestellt, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gesondert von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373), sowie, dass es sich beim Verfahren zur Aberkennung und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um unterschiedliche Verfahren handelt (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Auch besteht der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon fort, ob ein subsidiär Schutzberechtigter auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 besitzt (VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Damit bestehen subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich unabhängig voneinander. Die Zu- bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzstatus, sowie die Erteilung bzw. Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind jedoch dergestalt verknüpft, dass der Gesetzgeber die Erteilung bzw. Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ausschließlich von der Zuerkennung bzw. dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen abhängig macht und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ausschließlich von der Aberkennung.Die Zu- bzw. Aberkennung des subsidiären Schutzstatus, sowie die Erteilung bzw. Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind jedoch dergestalt verknüpft, dass der Gesetzgeber die Erteilung bzw. Verlängerung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ausschließlich von der Zuerkennung bzw. dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen abhängig macht und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ausschließlich von der Aberkennung. Fraglich ist, ob die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 durch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt und folglich trotz aufrechtem Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr erteilt werden muss bzw. darf, ob auch der „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 Statusrichtlinie erfüllt und sich damit die Erteilung einer (zusätzlichen) befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erübrigt.Fraglich ist, ob die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 durch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt und folglich trotz aufrechtem Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr erteilt werden muss bzw. darf, ob auch der „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2, Statusrichtlinie erfüllt und sich damit die Erteilung einer (zusätzlichen) befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erübrigt. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung unabhängig voneinander bestehen und die Definition des „Aufenthaltstitel“ gemäß Art. 2 lit.
  5. m)Statusrichtlinie erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zwar als unionsrechtlich zulässig, auf nationaler Ebene die Entziehung der einem subsidiär Schutzberechtigten erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 als Rechtsfolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorzusehen, während der subsidiäre Schutzstatus selbst bestehen bleibt.Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge subsidiärer Schutzstatus und befristete Aufenthaltsberechtigung unabhängig voneinander bestehen und die Definition des „Aufenthaltstitel“ gemäß Artikel 2, Litera m,) Statusrichtlinie erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zwar als unionsrechtlich zulässig, auf nationaler Ebene die Entziehung der einem subsidiär Schutzberechtigten erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 als Rechtsfolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorzusehen, während der subsidiäre Schutzstatus selbst bestehen bleibt. Im Zusammenhang mit der Einführung des § 45 Abs. 12 NAG mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 hat der Gesetzgeber allerdings einen der Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ korrespondierenden Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geschaffen. Vor dem bereits unter 3.1. dargelegten unionsrechtlichen Hintergrund ist anzunehmen, dass dies bewusst erfolgt ist, um nach der Statusrichtlinie zustehende Rechte und Leistungen im Sinne des Erwägungsgrundes
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie – darunter auch den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 – unberührt zu lassen.Im Zusammenhang mit der Einführung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, hat der Gesetzgeber allerdings einen der Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ korrespondierenden Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geschaffen. Vor dem bereits unter 3.1. dargelegten unionsrechtlichen Hintergrund ist anzunehmen, dass dies bewusst erfolgt ist, um nach der Statusrichtlinie zustehende Rechte und Leistungen im Sinne des Erwägungsgrundes
(7)der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie – darunter auch den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 – unberührt zu lassen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann daher weder eine Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgen, noch ist der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde.Mangels gesetzlicher Grundlage kann daher weder eine Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgen, noch ist der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. stattzugeben und dem Beschwerdeführer auf seinen fristgerechten Antrag hin eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. stattzugeben und dem Beschwerdeführer auf seinen fristgerechten Antrag hin eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen. Anzumerken ist allerdings, dass der Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 keine Auswirkungen auf die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers hat. So verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und ist zudem bis zum Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, hierauf hat der allfällige Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 keinen Einfluss. Anzumerken ist allerdings, dass der Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers hat. So verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und ist zudem bis zum Ablauf seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, hierauf hat der allfällige Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 keinen Einfluss. 3.
  1. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. bis VII.3.
  2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte IV., VI. und VII.) ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Zudem ist zu Spruchpunkt IV. anzumerken, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Betracht, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt, weil sie als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Weiter ist zur Rückkehrentscheidung anzumerken, dass die Zulässigkeit einer gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen wäre (VwGH 29.02.2018, Ra 2018/21/0067), wobei keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 5 FPG vorliegen. Auch aus diesen Gründen wären die Spruchpunkte IV. bis VII. folglich ersatzlos zu beheben.Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben.) ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Zudem ist zu Spruchpunkt römisch vier. anzumerken, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Betracht, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt, weil sie als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Weiter ist zur Rückkehrentscheidung anzumerken, dass die Zulässigkeit einer gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen wäre (VwGH 29.02.2018, Ra 2018/21/0067), wobei keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, FPG vorliegen. Auch aus diesen Gründen wären die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. folglich ersatzlos zu beheben.
  5. Zur Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) scheint zwar vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts wie unter 3.
  6. dargelegt klar, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass der subsidiäre Schutzstatus trotz erteiltem „Daueraufenthalt – EU“ aufrecht zu bleiben hat, sofern kein Aberkennungstatbestand des § 9 AsylG 2005 erfüllt ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage gibt es jedoch nicht. Ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.
  7. umfassend zitierten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) scheint zwar vor dem Hintergrund des einschlägigen Unionsrechts wie unter 3.
  8. dargelegt klar, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass der subsidiäre Schutzstatus trotz erteiltem „Daueraufenthalt – EU“ aufrecht zu bleiben hat, sofern kein Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, AsylG 2005 erfüllt ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage gibt es jedoch nicht. Ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.
  9. umfassend zitierten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur für die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (§§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 4 AsylG 2005) relevanten Rechtsfrage, ob ein subsidiär Schutzberechtigter neben einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ auch Anspruch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 hat, liegt ebenso keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiter lässt sich entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vertretenen Rechtsansicht auch argumentieren, dass im Hinblick darauf, dass ein der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs. 12 NAG korrespondierender Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch die analoge Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 geschlossen werden kann.Zur für die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Paragraphen 8, Absatz 4 und 9 Absatz 4, AsylG 2005) relevanten Rechtsfrage, ob ein subsidiär Schutzberechtigter neben einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ auch Anspruch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 hat, liegt ebenso keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiter lässt sich entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vertretenen Rechtsansicht auch argumentieren, dass im Hinblick darauf, dass ein der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG korrespondierender Tatbestand zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die durch die analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 geschlossen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W109.1423079.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.