RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW109 2177219-2 Spruch, W109 2177219-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 und am 12.07.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 und am 12.07.2021 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 5 Z 10 JGG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 5, Ziffer 10, JGG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 25.10.2015 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.10.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erließ und gemäß § 52 Abs. 9 FPG feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde (protokolliert zur Zl W109 2177219-1).
- Am 25.10.2015 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.10.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erließ und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde (protokolliert zur Zl W109 2177219-1). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG schuldig gesprochen. Nach § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig gesprochen. Nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2018, zugestellt am 26.09.2018, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 31.07.2018 verloren. Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 27.07.2018 verurteilt worden; mit 31.07.2018 sei diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. Er habe gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2018, zugestellt am 26.09.2018, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 31.07.2018 verloren. Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 27.07.2018 verurteilt worden; mit 31.07.2018 sei diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. Er habe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren.
- Am 24.10.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (protokolliert zur Zl W109 2177219-2). Mit dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, § 2 Abs. 4 AsylG 2005 sei mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FRÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, als spezielle gesetzliche Anordnung eingefügt worden, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliege, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei. § 2 Abs. 4 AsylG 2005 verletze Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern und sei somit verfassungswidrig. Die Tat sei im Zeitraum April bis Juni 2018 begangen worden und damit unstrittig vor Inkrafttreten des FRÄG
- Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, ausdrückliche Regelungen für den Übergangszeitraum vorzusehen. Im Strafrecht gelte ein allgemeines Rückwirkungsverbot.
- Am 24.10.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (protokolliert zur Zl W109 2177219-2). Mit dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 sei mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FRÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als spezielle gesetzliche Anordnung eingefügt worden, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliege, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei. Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 verletze Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern und sei somit verfassungswidrig. Die Tat sei im Zeitraum April bis Juni 2018 begangen worden und damit unstrittig vor Inkrafttreten des FRÄG
- Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, ausdrückliche Regelungen für den Übergangszeitraum vorzusehen. Im Strafrecht gelte ein allgemeines Rückwirkungsverbot. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §27 Abs. 2a SMG unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 27.07.2018, XXXX zum nachträglichen Strafausspruch zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §27 Absatz 2 a, SMG unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 27.07.2018, römisch 40 zum nachträglichen Strafausspruch zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Am 24.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, drei Vertrauenspersonen, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Mit Beschluss vom 16.03.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W109 2177219-2 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 2 Abs. 4 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 16.03.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W109 2177219-2 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 21.09.2020, G 172/2020-9, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurück und führte begründend aus, die im Anlassfall für den Bescheid vom 26.09.2018 maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten (April bis September 2018) würden vor dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegen. Daher sei es denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht § 2 Abs. 4 AsylG 2005 bei seiner Entscheidung über die den Bescheid vom 26.09.2018 betreffende Beschwerde anzuwenden haben werde. Die angefochtene Bestimmung sei daher nicht präjudiziell. Mit Beschluss vom 21.09.2020, G 172/2020-9, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurück und führte begründend aus, die im Anlassfall für den Bescheid vom 26.09.2018 maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten (April bis September 2018) würden vor dem Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 liegen. Daher sei es denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 bei seiner Entscheidung über die den Bescheid vom 26.09.2018 betreffende Beschwerde anzuwenden haben werde. Die angefochtene Bestimmung sei daher nicht präjudiziell. Am 12.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und zwei Zeuginnen teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W109 2177219-1/24E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 05.10.2017 statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu.Mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W109 2177219-1/24E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 05.10.2017 statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG schuldig gesprochen. Nach § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig gesprochen. Nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) A. am 14.06.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen ein Entgelt überlassen, und zwar
- einer verdeckten Ermittlerin ein Baggy mit 1.3 Gramm bto Cannabiskraut um € 10,--;
- in zwei Angriffen zwei unbekannten Abnehmern zwei Baggy einer nicht mehr feststellbaren Menge Cannabiskraut um insgesamt EUR 60,-; B. seit April 2018 bis 14.06.2018 Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, insbesondere am 14.06.2018 zwei Baggies mit insgesamt 5,2 Gramm bto Cannabiskraut. Zudem wurde für den Beschwerdeführer Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer kam den Terminen nach und zeigt sich nach Einschätzung seiner Bewährungshelferin im Gespräch bemüht und engagiert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §27 Abs. 2a SMG unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 27.07.2018, XXXX , zum nachträglichen Strafausspruch zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §27 Absatz 2 a, SMG unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 27.07.2018, römisch 40 , zum nachträglichen Strafausspruch zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittätern am 21.11.2018 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anwesenheit von zumindest 20 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt überlassen, indem der Mittäter den Käufer gefragt hat, ob er Cannabiskraut kaufen wolle, diesen zum Beschwerdeführer begleitet und dieser ihm ein Baggy Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 10,- verkaufte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers ihren Entscheidungen zugrunde. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, XXXX beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, römisch 40 beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, XXXX , beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 16).Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.07.2018, römisch 40 , beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 16).
- Rechtliche Beurteilung: Nach § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist. Nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Z 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist. Nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Ziffer eins,) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 liegt eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Die Bestimmung wurde mit dem FRÄG 2018 eingeführt und trat gemäß § 73 Abs. 20 AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. Die Bestimmung wurde mit dem FRÄG 2018 eingeführt und trat gemäß Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2018 (rechtskräftig am 31.07.2018) wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen im Zeitraum April bis Juni 2018 und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018 (rechtskräftig am 14.12.2018), wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung am 21.11.2018 verurteilt. In beiden Fällen handelt es sich um Jugendstraftaten. Die belangte Behörde hat den von ihr ausgesprochenen Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 aufgrund von vom Beschwerdeführer im Zeitraum April bis Juni 2018 begangenen strafbaren Handlungen, für die dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2018 (rechtskräftig am 31.07.2018), verurteilt worden war, ausgesprochen.Die belangte Behörde hat den von ihr ausgesprochenen Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund von vom Beschwerdeführer im Zeitraum April bis Juni 2018 begangenen strafbaren Handlungen, für die dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2018 (rechtskräftig am 31.07.2018), verurteilt worden war, ausgesprochen. Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020, G 172/2020, geht hervor, dass eine Anwendung des § 2 Abs. 4 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten begangene Straftaten denkunmöglich ist, weswegen das Bundesverwaltungsgericht § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden habe. Gegenständlich kommt daher der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG noch zu Anwendung, weswegen die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27.07.2018 nicht zum ex lege Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 führt.Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020, G 172 aus 2020,, geht hervor, dass eine Anwendung des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten begangene Straftaten denkunmöglich ist, weswegen das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden habe. Gegenständlich kommt daher der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG noch zu Anwendung, weswegen die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27.07.2018 nicht zum ex lege Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 führt. Folglich war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
- Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtslage und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtslage und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W109.2177219.2.00