F, Art 28 Abs. 1 und 2. Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2, Dublin-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV.
GVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.römisch vier.
Paragraph 8 a, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste spätestens am 18.07.2021 illegal und ohne Dokumente unter den im Spruch genannten Personalien ins österreichische Bundesgebiet ein. Anlässlich seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Durchsicht der behördlichen Fremdenregister ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 05.02.2021 in Rumänien nach illegaler Einreise internationalen Schutz beantragt hatte. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am selben Tag brachte er auf Dari ua. vor, dass er zuvor bereits in Griechenland und in Rumänien erfolglos Asylanträge gestellt habe. Aus seiner Reiseroute ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Afghanistan über Pakistan verlassen und dann über den Iran, die Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien nach Serbien gelangte, wo er ca. 7 1/2 Monate aufhältig war, ehe er nach Rumänien weiterreiste und nach einem 6-monatigen Aufenthalt dort über Ungarn am 18.07.2021 nach Österreich gelangte. Nach seinen Angaben hat er die Reise selbst organisiert, reiste mit GPS und passierte die Grenzen zu Fuß und benutzte danach in den Ländern öffentliche Verkehrsmittel. Nach dem Tod seiner Eltern bei einem Bombenanschlag habe er aus Angst um sein Leben seinen Herkunftsstaat verlassen, sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Daraufhin wurde ihm am selben Tag
G 2005 die Einleitung von Konsultationen mit Rumänien entsprechend der Dublin III-VO zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 09.08.2021 wurde die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers entsprechend Art. 18
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 die Einleitung von Konsultationen mit Rumänien entsprechend der Dublin III-VO zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 09.08.2021 wurde die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers entsprechend Artikel 18,
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2021 ein Länderinformationsblatt zu Rumänien nachweislich zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2021 ein Länderinformationsblatt zu Rumänien nachweislich zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Am 27.08.2021 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil er dort unfair behandelt worden sei. Er habe einen Aufenthaltstitel in einem europäischen Land haben wollen. In Rumänien sei er nach der Ablehnung seines Asylantrages in mehreren Instanzen aus dem Camp verwiesen worden, obwohl er noch 14 Tage für die Ausreise Zeit gehabt habe, sodass er noch 6 Tage auf der Straße habe leben müssen. Er sei dort nicht bedroht oder geschlagen worden, aber unfair behandelt worden, er habe bei Gericht keine Aussage machen dürfen. Im Hinblick auf die aktuelle Covid 19-Pandemie gab er an, gesund zu sein. Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2021 auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021 ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und Rumänien für die Prüfung
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Rumänien
G vom 16.11.2021, Zl. W212 2246453-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.11.2021 in Rechtskraft. Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2021 auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Rumänien für die Prüfung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Die am 14.09.2021 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2021, Zl. W212 2246453-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.11.2021 in Rechtskraft. Bereits davor wurde am 28.09.2021 der Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers am 17.10.2021 ab 11:00 Uhr zur Sicherung seiner für den 20.10.2021 um 9:40 Uhr geplanten Abschiebung erlassen. Anlässlich seiner Festnahme am 17.10.2021 fügte sich der Beschwerdeführer selbst eine Schnittverletzung zu und verhinderte dadurch seine planmäßige Überstellung nach Rumänien. Seitens des BFA wurde daraufhin eine sodann notwendigerweise begleitete Überstellung innerhalb offener Dublin III-Frist (6 Wochen) organisiert. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 20.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer unterliege einem Verfahren nach der Dublin III-VO und eine Zustimmung zu seiner Überstellung nach Rumänien liege vor. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er habe seine Überstellung dorthin bewusst verhindert. Er sei ohne Dokumente illegal durch Europa gereist und sei seinen Ausreiseverpflichtungen aus Rumänien und Griechenland bisher nicht nachgekommen. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei nicht vertrauenswürdig. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Er sei hier auch weder beruflich noch sozial verankert. Er sei nicht vertrauenswürdig und nicht paktfähig. Ohne Zweifel sei er wissentlich illegal durch den Schengen-Raum gereist. In Österreich habe er weder private noch familiäre Anknüpfungspunkte und sei mangels Barmitteln auch nicht in der Lage, eine ortsübliche Unterkunft zu erlangen oder ein Flugticket zu bezahlen, sodass er Österreich nicht auf legalem Weg verlassen könne. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer § 76 Abs. 3 Z 1, Z3, Z6 und Z9 FPG erfülle und auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht vertrauenswürdig sei. Die Entscheidung sei angesichts der Zuständigkeit Rumäniens auch verhältnismäßig. Da davon auszugehen sei, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die Rechtsvorschriften zu halten, könne angesichts seiner fehlenden Verankerung in Österreich auf ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens geschlossen werden. Somit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfüge über keine hinreichenden Barmittel für seinen Unterhalt, habe sich bisweilen als höchst flexibel und mobil gezeigt und sei in der Lage gewesen, wissentlich illegal quer durch die Schengen-Staaten zu reisen. Auch dass sein Wunsch nach einem Aufenthaltstitel in einem europäischen Land nicht in Erfüllung gegangen sei, ihm eine Außerlandesbringung bzw. Abschiebung drohe und er die bisherigen Reisekosten sodann abschreiben müsse, spreche für einen intensiven und akuten Sicherungsbedarf nach den Bestimmungen des FPG. Mit der Überstellung nach Rumänien sei wegen der notwendigen Einhaltung der Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO zeitnah zu rechnen. Es bestehe die eminente Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer ohne Sicherungsmaßnahme einem weiteren Zugriff der Behörden entziehen werde, um seine Außerlandesbringung dauerhaft zu vereiteln oder zumindest wesentlich zu verzögern. Berücksichtigt wurde, dass die Möglichkeit eines gelinderen Mittels
FPG mangels finanzieller Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch eine Meldeverpflichtung würde angesichts der bereits unter Beweis gestellten enorm hohen Mobilität und Selbstorganisation des Beschwerdeführers (selbst ohne gültige Dokumente) kein effektiver Einhalt geboten und das Ziel – die Sicherung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien- nicht adäquat erreicht werden können. Die dafür notwendige Paktfähigkeit müsse dem Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens abgesprochen werden. Das Risiko seines Untertauchens oder seiner Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat ergebe sich aus seinen bisherigen Angaben und seinem bisherigen Verhalten zwingend. Auch im Hinblick auf die aktuelle Corona-19-Pandemie sei die Schubhaft verhältnismäßig und eine Außerlandesbringung trotz eingeschränktem Reiseverkehr vorliegend zeitnah möglich. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 20.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer unterliege einem Verfahren nach der Dublin III-VO und eine Zustimmung zu seiner Überstellung nach Rumänien liege vor. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er habe seine Überstellung dorthin bewusst verhindert. Er sei ohne Dokumente illegal durch Europa gereist und sei seinen Ausreiseverpflichtungen aus Rumänien und Griechenland bisher nicht nachgekommen. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei nicht vertrauenswürdig. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Er sei hier auch weder beruflich noch sozial verankert. Er sei nicht vertrauenswürdig und nicht paktfähig. Ohne Zweifel sei er wissentlich illegal durch den Schengen-Raum gereist. In Österreich habe er weder private noch familiäre Anknüpfungspunkte und sei mangels Barmitteln auch nicht in der Lage, eine ortsübliche Unterkunft zu erlangen oder ein Flugticket zu bezahlen, sodass er Österreich nicht auf legalem Weg verlassen könne. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Z3, Z6 und Z9 FPG erfülle und auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht vertrauenswürdig sei. Die Entscheidung sei angesichts der Zuständigkeit Rumäniens auch verhältnismäßig. Da davon auszugehen sei, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die Rechtsvorschriften zu halten, könne angesichts seiner fehlenden Verankerung in Österreich auf ein beträchtliches Risiko seines Untertauchens geschlossen werden. Somit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfüge über keine hinreichenden Barmittel für seinen Unterhalt, habe sich bisweilen als höchst flexibel und mobil gezeigt und sei in der Lage gewesen, wissentlich illegal quer durch die Schengen-Staaten zu reisen. Auch dass sein Wunsch nach einem Aufenthaltstitel in einem europäischen Land nicht in Erfüllung gegangen sei, ihm eine Außerlandesbringung bzw. Abschiebung drohe und er die bisherigen Reisekosten sodann abschreiben müsse, spreche für einen intensiven und akuten Sicherungsbedarf nach den Bestimmungen des FPG. Mit der Überstellung nach Rumänien sei wegen der notwendigen Einhaltung der Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO zeitnah zu rechnen. Es bestehe die eminente Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer ohne Sicherungsmaßnahme einem weiteren Zugriff der Behörden entziehen werde, um seine Außerlandesbringung dauerhaft zu vereiteln oder zumindest wesentlich zu verzögern. Berücksichtigt wurde, dass die Möglichkeit eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG mangels finanzieller Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch eine Meldeverpflichtung würde angesichts der bereits unter Beweis gestellten enorm hohen Mobilität und Selbstorganisation des Beschwerdeführers (selbst ohne gültige Dokumente) kein effektiver Einhalt geboten und das Ziel – die Sicherung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien- nicht adäquat erreicht werden können. Die dafür notwendige Paktfähigkeit müsse dem Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens abgesprochen werden. Das Risiko seines Untertauchens oder seiner Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat ergebe sich aus seinen bisherigen Angaben und seinem bisherigen Verhalten zwingend. Auch im Hinblick auf die aktuelle Corona-19-Pandemie sei die Schubhaft verhältnismäßig und eine Außerlandesbringung trotz eingeschränktem Reiseverkehr vorliegend zeitnah möglich. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.10.2021 durch den Vertreter des Beschwerdeführers. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer bestehe, er stets in Österreich gemeldet und all seinen Mitwirkungspflichten in den Verfahren in Österreich nachgekommen sei. Er würde jedenfalls einem gelinderen Mittel Folge leisten. Anlässlich seiner Schubhaft sei keine Einvernahme durchgeführt worden, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich zu den Vorfällen zu äußern. Dies sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Außerdem liege eine erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls nicht vor. Gegenständlich sei die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr oder Abschiebung behindert habe sowie im Bundesgebiet unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und weder berufliche noch soziale Bindungen an Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien unfair behandelt worden, weshalb man nicht davon ausgehen könne, er habe dort Dokumente erhalten. Anlässlich seiner Festnahme sei er in Panik geraten, dies habe jedoch keinen Einfluss auf seine Mitwirkungswilligkeit. Die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme begründe noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Die Behörde habe mit keinem Wort erwähnt, dass die bei Dublin –Fällen erforderliche erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Das gelindere Mittel habe Vorrang (vor der Schubhaft). Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Das gelindere Mittel wäre daher ausreichend gewesen, die Schubhaft sei rechtswidrig. Ausdrücklich werde die Durchführung einer Verhandlung beantragt, da die beweiswürdigenden Überlegungen substantiiert bestritten worden seien. Beantragt werde Verfahrenshilfe, da der Beschwerdeführer vermögenslos sei, und in eventu der Ersatz der Aufwendungen
GVG in Höhe von 30.-€.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.10.2021 durch den Vertreter des Beschwerdeführers. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer bestehe, er stets in Österreich gemeldet und all seinen Mitwirkungspflichten in den Verfahren in Österreich nachgekommen sei. Er würde jedenfalls einem gelinderen Mittel Folge leisten. Anlässlich seiner Schubhaft sei keine Einvernahme durchgeführt worden, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich zu den Vorfällen zu äußern. Dies sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Außerdem liege eine erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls nicht vor. Gegenständlich sei die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr oder Abschiebung behindert habe sowie im Bundesgebiet unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und weder berufliche noch soziale Bindungen an Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien unfair behandelt worden, weshalb man nicht davon ausgehen könne, er habe dort Dokumente erhalten. Anlässlich seiner Festnahme sei er in Panik geraten, dies habe jedoch keinen Einfluss auf seine Mitwirkungswilligkeit. Die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme begründe noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Die Behörde habe mit keinem Wort erwähnt, dass die bei Dublin –Fällen erforderliche erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Das gelindere Mittel habe Vorrang (vor der Schubhaft). Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Das gelindere Mittel wäre daher ausreichend gewesen, die Schubhaft sei rechtswidrig. Ausdrücklich werde die Durchführung einer Verhandlung beantragt, da die beweiswürdigenden Überlegungen substantiiert bestritten worden seien. Beantragt werde Verfahrenshilfe, da der Beschwerdeführer vermögenslos sei, und in eventu der Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG in Höhe von 30.-€. In der Stellungnahme vom 03.11.2021 führte das BFA zur vorliegenden Schubhaftbeschwerde aus, dass der Beschwerdeführer von 20.10.2021 bis 02.11.2021 in Schubhaft gewesen und sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt sei. Nach Ausstellung eines Laissez-Passer für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entsprechend der Dublin III-VO sei diese für den 01.12.2021 mittels Charterflug terminisiert worden. Das Beschwerdevorbringen treffen nach Ansicht der Behörde angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu. Insbesondere wisse dieser, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, und habe er bereits zuvor mehrere Grenzen des Schengen-Raums illegal überschritten. Außerdem sei er im Zuge seiner Festnahme über eine unbegleitete Flugüberstellung am 20.10.2021 nach Rumänien informiert worden. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer den Anweisungen der Polizeibeamten nachhaltig widersetzt und passiven Widerstand geleistet sowie letztlich mit seinem vorsätzlichen Verhalten seine Überstellung nach Rumänien vereitelt. Wegen seiner Selbst- und Fremdgefährdung sei eine unbegleitete Überstellung nach Rumänien mit einem Linienflug aber ausgeschlossen. Die Behörde verwies darauf, dass die Schubhaft einzig dem (bis dahin an den Tag gelegten) Gesamtverhalten des Beschwerdeführers geschuldet sei. Am 02.22.2021 wurde seitens der Behörde festgestellt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nicht mehr zeitgerecht binnen offener Dublin III-Frist stattfinden werde können, weshalb er umgehend aus der Schubhaft entlassen wurde. Nach Ansicht der Behörde war die relativ kurze Schubhaft zur Sicherung der Überstellung im gegenständlichen Fall notwendig und auch verhältnismäßig. Beantragt wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die für 04.11.2021 beim BVwG anberaumte Verhandlung fand daher nicht statt. Am 25.11.2021 wurden dem BVwG weitere Unterlagen für den Beschwerdeführer nachgereicht: Daraus ist ersichtlich, dass dieser am 23.11.2021 versuchte, mit dem Zug nach Deutschland weiterzureisen und sich bei einer Kontrolle mit der österreichischen Asylkarte ausgewiesen hat. Er wurde im Rahmen der (wiedereingeführten) Grenzkontrollen an der unerlaubten Einreise nach Deutschland gehindert und nach Österreich rückübernommen. Am 24.11.2021 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei er vorbrachte, er habe in Österreich bleiben wollen aber wegen seinen Fingerabdrücken in Rumänien immer nur Probleme bekommen, was er nicht mehr vertragen könne und freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 bs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG neuerlich Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer
2 Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Nach dem am 01.03.2022 beim BVwG eingelangten Bericht wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2021 per Flugzeug nach Rumänien abgeschoben. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer davor die Durchführung eines PCR-Testes verweigerte, weshalb eine 14-tätige Quarantäne vor dem Abflug über ihn verhängt werden musste. Unter seinen Effekten befand sich eine Impfbestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist Staatsbürger von Afghanistan und somit ein Fremder. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und nahm in Österreich keine medizinische Behandlung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18.07.2021 illegal nach Österreich ein. Er verfügte über keinen gültigen Reisepass und auch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag wurde mit Bescheid vom 07.09.2021 wegen der Zuständigkeit Rumäniens nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 16.11.2021, W212 2246453-1/5E keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist mit 17.11.2021 in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheidung lag eine Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zu Grunde. Der Beschwerdeführer wollte in Europa einen Aufenthaltstitel erlangen. Er reiste ohne Dokumente mit GPS, passierte Grenzen zu Fuß und benutzte sonst öffentliche Verkehrsmittel. Er hat sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan schon illegal in anderen Ländern (Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien, Ungarn) jeweils länger aufgehalten bzw. diese durchreist, ehe er am 18.07.2021 ebenfalls illegal ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Asylanträge hat er davor bereits in Griechenland und zuletzt in Rumänien gestellt. Unmittelbar nach seinem Aufgriff stellte er auch in Österreich einen (den insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz (in Europa). Er hat wiederholt illegal Staatsgrenzen überschritten, sich illegal in verschiedenen Staaten aufgehalten und auch Europa illegal durchreist. Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2021 aus der gegenständlich ab 20.10.2021 verhängten Schubhaft entlassen, weil seine zeitgerechte Überstellung nach Rumänien nicht mehr umsetzbar war. Er versuchte danach am 23.11.2021 mit dem Zug illegal nach Deutschland zu gelangen. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich wurde er am 24.11.2021 erneut in Schubhaft genommen und schließlich am 13.12.2021 begleitet per Flugzeug nach Rumänien abgeschoben. Davor verweigerte er den dafür nötigen PCR-Test, weshalb er 14 Tage in Quarantäne genommen werden musste. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine nahen Familienangehörigen in Österreich und es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer hier dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügte über keine ausreichenden Bar-/Vermögensmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich, hatte auch keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und war nicht vertrauenswürdig. Es bestand erhebliche Fluchtgefahr – siehe rechtliche Beurteilung. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen niederschriftlichen Angaben im Asyl- bzw. Dublin-Verfahren bzw. den Mitteilungen der rumänischen Behörden; ebenso die Feststellungen zu seiner Reiseroute. Seine früheren Asylanträge ergeben sich aus den Einträgen im entsprechenden Informationssystem und aus seinen übereinstimmenden eigenen Angaben. Die Feststellungen zu seinem Gesamt-, insbesondere Reiseverhalten resultieren aus seiner bisherigen Reiseroute, aus seinen eigenen Angaben über die Organisation und Umsetzung seiner Reise samt deren Ziel, dem gänzlichen Fehlen von Identitäts- und gültigen Reisedokumenten sowie Barmitteln, dem Umstand, dass er entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in Griechenland und Rumänien die EU nicht nach Afghanistan verlassen hat, und ganz besonders dem behördlichen Bericht über seinen Widerstand und seine Selbstverletzung anlässlich seiner Festnahme am 17.10.2021 zwecks Rücküberstellung nach Rumänien sowie dem Umstand, dass er diese Abschiebung damit erfolgreich verhindert hat. Der Umstand, dass er wegen nicht zeitgerecht möglicher Überstellung nach Rumänien am 02.11.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde und dem Bezug habenden Register. Seine illegale Weiterreise nach Deutschland und die erneute Schubhaft samt Abschiebung am 13.12.2021 nach Rumänien ergeben sich aus den dem BVwG am 25.11.2021 und 01.03.2022 nachgereichten Berichten. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Asylverfahren und dem Umstand, dass er hier nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, keine Deutschkenntisse angab und auch keine Verwandten oder einen Bekanntenkreis. Infolge der Beendigung der Schubhaft konnte die für den 04.11.2021 zum Zwecke der Prüfung der Fortsetzung der Anhaltung anberaumte mündliche Verhandlung beim BVwG entfallen. Der Sachverhalt war als geklärt anzusehen. Zum Beschwerdevorbringen, die Nichtdurchführung einer Einvernahme anlässlich der Verhängung von Schubhaft stelle einen Verfahrensmangel dar, wird auf § 76 Abs. 4 FPG und den dortigen Verweis auf § 57 Abs. 1 AVG hingewiesen, wonach die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Im Übrigen wurden die Angaben des Beschwerdeführers in seinem unmittelbar vorausgegangenen Asyl- bzw. Dublin-Verfahren berücksichtigt. Nochmals ist hervorzuheben, dass die Sachverhaltsfeststellungen, die Person des Beschwerdeführers und sein Verhalten betreffend, aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen wurden.Zum Beschwerdevorbringen, die Nichtdurchführung einer Einvernahme anlässlich der Verhängung von Schubhaft stelle einen Verfahrensmangel dar, wird auf Paragraph 76, Absatz 4, FPG und den dortigen Verweis auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG hingewiesen, wonach die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Im Übrigen wurden die Angaben des Beschwerdeführers in seinem unmittelbar vorausgegangenen Asyl- bzw. Dublin-Verfahren berücksichtigt. Nochmals ist hervorzuheben, dass die Sachverhaltsfeststellungen, die Person des Beschwerdeführers und sein Verhalten betreffend, aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen wurden. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit:
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung): Gesetzliche Grundlagen: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher aber in seiner Kernsubstanz des Bestehens von Fluchtgefahr bereits dem angeführten Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde und auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren waren, war das Risiko des Untertauchens bzw. seine illegale Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat dringend zu befürchten (erhebliche Fluchtgefahr) insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Umgehung/Behinderung seiner Rückführung)im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Umgehung/Behinderung seiner Rückführung) -den Behörden Reisedokumente vorenthielt, -verschiedene Identitäten angab, im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG (Asylanträge in mehreren EU_Staaten, insbesondere Weiterreiseversuch nach Deutschland)im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG (Asylanträge in mehreren EU_Staaten, insbesondere Weiterreiseversuch nach Deutschland) -den ihm in Griechenland und Rumänien erteilten Ausreiseverpflichtungen (aus der EU) keine Folge leistete, -seine unrechtmäßige Reise durch verschiedene EU-Mitgliedsstaaten selbst organisiert fortsetzte, - nach Entlassung aus der am 02.11.2021 aus der ersten ab 20.10.2021 verhängten Schubhaft am 23.11.2021 versuchte, mit dem Zug illegal nach Deutschland zu gelangen; im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPGim Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG -seine ursprüngliche Überstellung nach Rumänien durch Selbstverletzung verhinderte, sodass nur noch eine begleitete Überstellung in Betracht gezogen werden konnte; -hinsichtlich dieser im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 den dafür nötigen PCR-Test verweigerte, weshalb er 14 Tage in Quarantäne genommen werden musste und schließlich erst am 13.12.2021 begleitet per Flugzeug nach Rumänien abgeschoben werden konnte. -hinsichtlich dieser im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, den dafür nötigen PCR-Test verweigerte, weshalb er 14 Tage in Quarantäne genommen werden musste und schließlich erst am 13.12.2021 begleitet per Flugzeug nach Rumänien abgeschoben werden konnte. Der gänzliche Mangel an sozialer Verankerung – fehlende Vermögensmittel, keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, keine Aussicht auf Arbeit – lassen im Zusammenhalt mit dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers auch nur den Schluss erheblicher Fluchtgefahr zu – insofern ist gegenständlich auch §76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Der gänzliche Mangel an sozialer Verankerung – fehlende Vermögensmittel, keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, keine Aussicht auf Arbeit – lassen im Zusammenhalt mit dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers auch nur den Schluss erheblicher Fluchtgefahr zu – insofern ist gegenständlich auch §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Bereits die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis zutreffend den Sachverhalt den im Spruch angeführten Tatbeständen (§ 76 Abs. 3 Z 1, Z3, Z6 und Z9 FPG) unterstellt.Bereits die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis zutreffend den Sachverhalt den im Spruch angeführten Tatbeständen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Z3, Z6 und Z9 FPG) unterstellt. Insofern kam ein gelinderes Mittel nicht einmal ansatzweise in Frage. Da sich der Beschwerdeführer ab 20.10.2021 bis zum 02.11.2021 erst kurz und nur solange bis die Unmöglichkeit seiner zeitgerechten Überstellung ersichtlich war, in Haft befand, ist diese Anhaltung als verhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die bisherige Anhaltung durch sein Verhalten – siehe obige Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers – selbst zu verantworten, indem er als gänzlich rückkehrunwillig und unkooperativ anzusehen ist. Irgendwelche Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung auch nur ansatzweise relativieren, sind nicht hervorgekommen. Weil der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung so gänzlich missachtete – siehe insbesondere seine prinzipiell illegale Einreise in fremde Staaten unter Missachtung aller fremdenrechtlichen Bestimmungen, Widerstand und Selbstverletzung bei seiner Festnahme am 17.10.2021 zur Rücküberstellung nach Rumänien, sofortiges Untertauchen nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 02.11.2021, illegale Weiterreise nach Deutschland, Verweigerung des PCR-Tests– er so gar nicht kooperationswillig ist, war dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kosten):Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 64,
GVG in Höhe der Eingabengebühr begehrt, so ist einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).Wenn der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG in Höhe der Eingabengebühr begehrt, so ist einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Zwar kann angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Ansicht vertreten werden, dass sein Unterhalt durch die Eingabengebühr von € 30.- beeinträchtigt gewesen wäre, jedoch ist gegenständlich ausschlaggebend, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensführung selbst aussichtslos erscheinen musste, zumal er sich wissentlich nach jeweils illegaler Einreise unrechtmäßig in verschiedenen Staaten aufhielt sowie die bereits gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidungen (in Griechenland bzw. Rumänien) missachtete, auch in Österreich mit seinem Verhalten (Selbstverletzung) seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden nachdrücklich bekundete und damit selbst die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft zur Sicherung seiner Rücküberstellung nach Rumänien schuf, sodass letztlich angesichts der vom Beschwerdeführer konsequent ablehnenden Haltung gegenüber fremdenrechtlichen Vorschriften letztlich auch von einer fast schon mutwilligen Verfahrensführung ausgegangen werden muss. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B – Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2247812.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.