RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW117 2252107-1 Spruch, W117 2252107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 18.01.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich einer Lokalkontrolle im österreichischen Bundesgebiet versteckt auf der Toilette angetroffen. Er wies sich mit einem serbischen Personalausweis aus. Eine Wohnadresse oder Näheres über den Verbleib seines serbischen Reisepasses wollte er nicht angeben. Mangels behördlicher Meldung wurde (daraufhin) sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt und der Beschwerdeführer festgenommen. Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich hinsichtlich einer Schubhaft als auch zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er an, keine Deutschkenntnisse zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei serbischer Staatsbürger, ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. Sein gültiger Reisepass befinde sich hier in einer Wohnung, an deren Adresse er sich nicht erinnern könne. Diese gehöre einer Freundin, welche sich derzeit in Serbien befinde. Auf Befragen gab er an, vor vier Jahren mit dem Bus nach Österreich eingereist zu sein und sich seither durchgehend hier aufzuhalten. Er habe hier seine nun verstorbene Mutter besuchen und einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Er habe im Jahr 1977 ein Visum besessen und sei hier fünf Jahre zur Schule gegangen. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht beantragt. Die Gründe, aus denen er sich vor den Beamten versteckt habe, wisse er selbst nicht. Er habe sich mit Freunden in dem Lokal aufgehalten. Es sei ihm bekannt, dass er als serbischer Staatsbürger nur zu einem Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 berechtigt sei. Seinen Unterhalt finanziere er durch gelegentliche illegale Arbeiten als Tischler und Maler auf verschiedenen Baustellen. Eine Arbeitserlaubnis habe er nicht. Er habe kein Geld mehr. Er sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Er sei weder sozial- noch unfall- oder krankenversichert. Seit dem Tod seiner Mutter habe er bei verschiedenen Freunden gewohnt. Aktuell wohne er seit etwa 3 Monaten im XXXX , die Adresse wisse er aber nicht. Für die Wohnung zahle er einer Freundin 250 Euro monatlich. Dort lebe er alleine. Er sei dort nicht gemeldet, bis zum Tod seiner Mutter sei er aber behördlich gemeldet gewesen. Er habe acht Jahre Grundschulausbildung, eine weitere habe er nicht. Er habe zwei Brüder in Österreich, beide seien österreichische Staatsbürger und hätten Familie. Der Beschwerdeführer wolle ihnen nicht zur Last fallen und habe auch nur selten Kontakt zu ihnen. Zu Hause habe er keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer füllte die für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erforderlichen Formulare aus. Gegen eine Rückkehr sprechende Gründe brachte er nicht vor, abgesehen davon, dass er im Herkunftsstaat niemanden habe und lieber hierbleiben würde. Er habe in Serbien keine Unterkunft. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten gab er nicht ab. Es wurde ihm hierauf die beabsichtigte Erlassung von Schubhaft zwecks Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebung und Einreiseverbot mitgeteilt.Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich hinsichtlich einer Schubhaft als auch zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab er an, keine Deutschkenntnisse zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei serbischer Staatsbürger, ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. Sein gültiger Reisepass befinde sich hier in einer Wohnung, an deren Adresse er sich nicht erinnern könne. Diese gehöre einer Freundin, welche sich derzeit in Serbien befinde. Auf Befragen gab er an, vor vier Jahren mit dem Bus nach Österreich eingereist zu sein und sich seither durchgehend hier aufzuhalten. Er habe hier seine nun verstorbene Mutter besuchen und einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Er habe im Jahr 1977 ein Visum besessen und sei hier fünf Jahre zur Schule gegangen. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht beantragt. Die Gründe, aus denen er sich vor den Beamten versteckt habe, wisse er selbst nicht. Er habe sich mit Freunden in dem Lokal aufgehalten. Es sei ihm bekannt, dass er als serbischer Staatsbürger nur zu einem Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 berechtigt sei. Seinen Unterhalt finanziere er durch gelegentliche illegale Arbeiten als Tischler und Maler auf verschiedenen Baustellen. Eine Arbeitserlaubnis habe er nicht. Er habe kein Geld mehr. Er sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Er sei weder sozial- noch unfall- oder krankenversichert. Seit dem Tod seiner Mutter habe er bei verschiedenen Freunden gewohnt. Aktuell wohne er seit etwa 3 Monaten im römisch 40 , die Adresse wisse er aber nicht. Für die Wohnung zahle er einer Freundin 250 Euro monatlich. Dort lebe er alleine. Er sei dort nicht gemeldet, bis zum Tod seiner Mutter sei er aber behördlich gemeldet gewesen. Er habe acht Jahre Grundschulausbildung, eine weitere habe er nicht. Er habe zwei Brüder in Österreich, beide seien österreichische Staatsbürger und hätten Familie. Der Beschwerdeführer wolle ihnen nicht zur Last fallen und habe auch nur selten Kontakt zu ihnen. Zu Hause habe er keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer füllte die für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erforderlichen Formulare aus. Gegen eine Rückkehr sprechende Gründe brachte er nicht vor, abgesehen davon, dass er im Herkunftsstaat niemanden habe und lieber hierbleiben würde. Er habe in Serbien keine Unterkunft. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten gab er nicht ab. Es wurde ihm hierauf die beabsichtigte Erlassung von Schubhaft zwecks Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebung und Einreiseverbot mitgeteilt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs.2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er als serbischer Staatsbürger (im österreichischen Bundesgebiet) ein Fremder sei. Mangels gültigem Reisedokument könne er den Zeitpunkt seiner Einreise nicht belegen, halte sich aber nach eigenen Angaben seit vier Jahren hier auf. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel, sodass sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werde. Das zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitete Verfahren sei noch nicht durchsetzbar. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde festgestellt, dass er sich seit vier Jahren bewusst unrechtmäßig in Österreich aufhalte, keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, sondern im Verborgenen hier gelebt habe. Er habe sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Lokal auf der Toilette versteckt und versucht, sich einer Kontrolle zu entziehen. Er sei ungebunden und könne seinen Aufenthaltsort in Österreich rasch verändern und wäre daher für die Behörde ohne Sicherungsmaßnahme nicht greifbar. Er sei bisweilen in Österreich nicht legalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, jedoch bestehe angesichts seines illegalen Aufenthalts hier auch keine begründete Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle. Da er nicht sozialversichert sei, drohe er in Zeiten der Covid-19-Pandemie zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft zu werden. Er sei als mittellos anzusehen. Mangels gültigem Reisedokument könne er Österreich aus eigenem Entschluss auch nicht legal verlassen. Er habe durch sein bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Er stelle dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei als Person nicht vertrauenswürdig. Daher sei die Überwachung seiner Ausreise notwendig. Er sei in keinster Weise integriert, weder wirtschaftlich noch sozial oder familiär. Sein bisheriges Verhalten spreche gegen jegliche Integration. Er verfüge über keine Bindungen zu Österreich und seine Greifbarkeit für behördliche Maßnahmen sei nicht gegeben. Die Schubhaft sei verhältnismäßig und notwendig; ein gelinderes Mittel komme schon wegen der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Es bestehe zudem das erhebliche Risiko seines Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt würde.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er als serbischer Staatsbürger (im österreichischen Bundesgebiet) ein Fremder sei. Mangels gültigem Reisedokument könne er den Zeitpunkt seiner Einreise nicht belegen, halte sich aber nach eigenen Angaben seit vier Jahren hier auf. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel, sodass sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werde. Das zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitete Verfahren sei noch nicht durchsetzbar. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde festgestellt, dass er sich seit vier Jahren bewusst unrechtmäßig in Österreich aufhalte, keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, sondern im Verborgenen hier gelebt habe. Er habe sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Lokal auf der Toilette versteckt und versucht, sich einer Kontrolle zu entziehen. Er sei ungebunden und könne seinen Aufenthaltsort in Österreich rasch verändern und wäre daher für die Behörde ohne Sicherungsmaßnahme nicht greifbar. Er sei bisweilen in Österreich nicht legalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, jedoch bestehe angesichts seines illegalen Aufenthalts hier auch keine begründete Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle. Da er nicht sozialversichert sei, drohe er in Zeiten der Covid-19-Pandemie zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft zu werden. Er sei als mittellos anzusehen. Mangels gültigem Reisedokument könne er Österreich aus eigenem Entschluss auch nicht legal verlassen. Er habe durch sein bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Er stelle dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei als Person nicht vertrauenswürdig. Daher sei die Überwachung seiner Ausreise notwendig. Er sei in keinster Weise integriert, weder wirtschaftlich noch sozial oder familiär. Sein bisheriges Verhalten spreche gegen jegliche Integration. Er verfüge über keine Bindungen zu Österreich und seine Greifbarkeit für behördliche Maßnahmen sei nicht gegeben. Die Schubhaft sei verhältnismäßig und notwendig; ein gelinderes Mittel komme schon wegen der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Betracht. Es bestehe zudem das erhebliche Risiko seines Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt würde. Am 24.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Bescheid (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) des BFA vom selben Tag zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2022, GZ. 202 2251948-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am am selben Tag in Rechtskraft. Am 27.01.2022 deponierte der Beschwerdeführer seinen serbischen Reisepass bei seinen Effekten in der Schubhaft, nachdem er ua. am 26.01.2022 Besuch von Angehörigen erhalten hatte. Gegen den Schubhaftbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.02.
- Darin wird nach Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, dass gegen die mit Bescheid des BFA vom 24.01.2022 erlassene Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde erhoben und ein Verfahren (W202 2251948) anhängig sei. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer bei seinem namentlich genannten Cousin, dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde, wohnen. Zudem würde der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Entgegen der Ansicht der Behörde seien die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG nicht erfüllt. Weder liege eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, noch habe sich der Beschwerdeführer einer solchen entzogen. Auch sei die Ausübung von Schwarzarbeit kein Kriterium nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Widerstand gegen eine Abschiebung angekündigt, sondern sogar ausdrücklich angegeben, dass er keinen Widerstand leisten werde. Er habe seine Identität nicht verschleiert und sei auch kooperativ gewesen. Der gültige serbische Reisepass wäre aus dem Depot im PAZ von der Behörde leicht beizuschaffen gewesen. Eine Kopie werde beigelegt. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten. Er könne bei seinem Cousin selbstverständlich Unterkunft nehmen. Die Schubhaft sei daher jedenfalls rechtswidrig. Sie sei auch nicht verhältnismäßig, weil angesichts der Wohnmöglichkeit beim Cousin das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung naheliegend sei. Alternativ käme die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht. Auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers wäre ein gelinderes Mittel angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Schließlich werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ferner gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG die Eingabengebühr iHv 30 Euro.Gegen den Schubhaftbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.02.
- Darin wird nach Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, dass gegen die mit Bescheid des BFA vom 24.01.2022 erlassene Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde erhoben und ein Verfahren (W202 2251948) anhängig sei. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer bei seinem namentlich genannten Cousin, dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde, wohnen. Zudem würde der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Entgegen der Ansicht der Behörde seien die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG nicht erfüllt. Weder liege eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, noch habe sich der Beschwerdeführer einer solchen entzogen. Auch sei die Ausübung von Schwarzarbeit kein Kriterium nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Widerstand gegen eine Abschiebung angekündigt, sondern sogar ausdrücklich angegeben, dass er keinen Widerstand leisten werde. Er habe seine Identität nicht verschleiert und sei auch kooperativ gewesen. Der gültige serbische Reisepass wäre aus dem Depot im PAZ von der Behörde leicht beizuschaffen gewesen. Eine Kopie werde beigelegt. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten. Er könne bei seinem Cousin selbstverständlich Unterkunft nehmen. Die Schubhaft sei daher jedenfalls rechtswidrig. Sie sei auch nicht verhältnismäßig, weil angesichts der Wohnmöglichkeit beim Cousin das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung naheliegend sei. Alternativ käme die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht. Auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers wäre ein gelinderes Mittel angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Schließlich werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, ferner gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG die Eingabengebühr iHv 30 Euro. Am 26.02.2022 stellte der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung durch die BBU ua. am 24.02.2022 aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher weitergeleitet wurde. Nach der Mitteilung des BFA vom 28.02.2022 wurde der Beschwerdeführer infolge Wegfalls des Schubhaftgrundes am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Die für den 02.03.2022 anberaumte mündliche Verhandlung (zur Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft) beim BVwG wurde daraufhin wieder abberaumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger in Österreich ein Fremder. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist auch unbescholten. Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigenen Angaben seit vier Jahren ohne Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist daher unrechtmäßig. Er hat seinen Lebensunterhalt in Österreich durch gelegentliche illegale Erwerbstätigkeiten (Tischlerarbeiten, Arbeiten als Maler) auf Baustellen bestritten und war sonst mittellos. Eine Arbeitserlaubnis hat er ebenfalls nicht. Er hat auch keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist seit 17.06.2013 im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, auch nicht an seiner behaupteten Wohnadresse. Der Beschwerdeführer ist offenbar im Besitz eines am 16.01.2018 und bis 16.01.2028 gültigen serbischen Reisepasses (mit einem serbischen Stempel vom 17.01.2018). Diesen Reisepass hat er bei der Kontrolle am 19.01.2022 den Beamten, vor welchen er sich auf einer Toilette versteckte, nicht vorgezeigt bzw. durch Verheimlichung seiner persönlichen Kontakte bzw. seiner Wohnadresse vor den Behörden absichtlich verborgen gehalten. Erst mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hat er eine Kopie einer Seite dieses Dokuments vorgelegt und durchgehend wahrheitswidrig behauptet, kooperativ zu sein. Den Originalreisepass hat er hingegen am 27.01.2022 nach dem Besuch von Angehörigen tags zuvor in der Schubhaft bei seinen Effekten deponiert. Davor hat er sich schon vier Jahre lang ohne Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis sowie ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch offenkundig versucht, sich dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen, offenkundig um seine Abschiebung nach Serbien langfristig zu verhindern. Dies stellt jedenfalls eine Behinderung bzw. die Umgehung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar. Schließlich hat er nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nach erfolgter Rechtsberatung durch die BBU am 26.02.2022 noch aus der Schubhaft internationalen Schutz beantragt, offenkundig um seine bevorstehende Abschiebung doch noch zu verhindern. Der Beschwerdeführer wurde hierauf am 28.02.2022 aus der Schubhaft entlassen. Als Grund wurde der Wegfall des Haftgrundes ersichtlich gemacht. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zwei erwachsene Brüder, welche österreichische Staatsbürger sein sollen, samt deren Familien hier in Österreich, lebte mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, erhält auch keine Unterstützung durch diese und hat nur lose bestehenden Kontakt zu ihnen angegeben. Weiters hat er einen Cousin als Zeugen namhaft gemacht, welcher jedoch an der genannten Adresse nicht anzutreffen war. Nachforschungen haben ergeben, dass dieser dort auch nie gemeldet und die Wohnung seit mehreren Monaten unbewohnt war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem Cousin hätte wohnen können. Bei seinen Brüdern wollte er nicht wohnen, um ihnen nicht zur Last zu fallen. Er hat seinen Lebensunterhalt in Österreich mit nur gelegentlichen und illegalen Erwerbstätigkeiten (Tischlerarbeiten, Malerarbeiten auf Baustellen) finanziert. Er ist nicht sozialversichert. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er bislang nie nachgegangen, zumal er auch keine Arbeitsbewilligung besitzt. Er hat vorgebracht, neben seinen Verwandten auch noch Freunde hier zu haben, hat aber niemanden namentlich angegeben. Über einen ordentlichen Wohnsitz hat er während seines vierjährigen Aufenthalts in Österreich ebenfalls nicht verfügt, sondern angeblich bei Freunden gewohnt. Auch eine behördliche Meldung hat er wissentlich unterlassen. Zusammengefasst kann demnach nicht von einer ausreichenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit der Beschwerde sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Register. Die anberaumte Verhandlung beim BVwG zur Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft fand infolge der zwischenzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft nicht mehr statt. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des serbischen Personalausweises und seinen eigenen Angaben fest. Seine Lebensumstände in Österreich beruhen auf seinen eignen Angaben vom 19.01.2022 und in der Beschwerde. Die erst mit der Beschwerde vorgelegte Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses war nicht auf Echtheit überprüfbar, wird jedoch der Entscheidung zu Grunde gelegt. Darin befindet sich ein serbischer Stempel vom Jänner 2018, der mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise übereinstimmt, sodass glaubhaft ist, dass er sich seit vier Jahren in Österreich aufhält. Dem Bezug habenden Fremdenregister vom 28.02.2022 ist zu entnehmen, dass der serbische Reisepass erst am 27.01.2022 Eingang in die Effekten des Beschwerdeführers in der Schubhaft fand, nachdem er Besuch von Angehörigen erhalten hatte, was darauf hinweist, dass er entgegen seinen niederschriftlichen Angaben vom 19.01.2022 sehr wohl Kontakt zu Personen hatte und den Ort, an dem sich sein Reisepass befand, genau kannte. Im Schubhaftverfahren hat er den Erhalt seines Reisepasses jedoch offenkundig wohlweislich zunächst nicht bekanntgegeben. Erst mit der Beschwerde legte er eine Kopie dieses Reisepasses vor, das Original behielt er, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass dieses längst hätte bei seinen Effekten ausgehoben werden können. Aus dieser Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist insgesamt erkennbar, dass er entgegen seinen Beteuerungen nie wirklich an einer kooperativen Mitwirkung an seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat interessiert war. Dies wird schließlich durch seinen überaus (4 Jahre !) verspäteten Asylantrag noch unterstrichen. Die vom Beschwerdeführer verfolgte Absicht, dadurch einer bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme doch noch zu entgehen, ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer ist demnach also weder vertrauenswürdig noch paktfähig. Aus seinem Verhalten ergibt sich ferner klar, dass er eine aufenthaltsbeendende Maßnahme umgehen, behindern bzw. möglichst vereiteln will. Dass der Beschwerdeführer seit dem 17.06.2013 in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR am 25.02.
- Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom selben Tag. Dass sein Cousin an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse schon nicht wohnhaft gewesen sein konnte, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom 01.03.
- Dass der Beschwerdeführer absichtlich und wissentlich keine behördliche Meldung vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er noch im Jahr 2013 behördlich gemeldet war. Dass der Haftgrund am 28.02.2022 weggefallen ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Fremdenregister und der gleichlautenden Verständigung des BFA über die Entlassung aus der Schubhaft. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A I. – (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft)Zu Spruchteil A römisch eins. – (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft) Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100/2005 idgF, lautet: 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFAVG gelten sinngemäß.“ , § 77 Gelinderes Mittel Paragraph 77, Gelinderes Mittel Gemäß § 77 Abs. 1 FPG idgF hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG idgF hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. , Gemäß § 77 Abs. 2 FPG idgF ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG idgF ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF von Amts wegen erfolgt. , Gemäß § 77 Abs. 3 FPG idgF sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG idgF sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. , (…) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. ,
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. , Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegt wurde, musste die Verwaltungsbehörde mangels ordentlichen Wohnsitzes Beschwerdeführers in Österreich und der nicht reellen Wohnmöglichkeit bei einem angeblichen Cousin und dem bisher gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers vom seinem weiteren Untertauchen in Österreich ausgehen. Auf seinen nachträglichen Asylantrag reagierte die Behörde unmittelbar und entließ den Beschwerdeführer auch sofort aus der Schubhaft. Wie schon im Schubhaftbescheid zutreffend hingewiesen, hatte schon die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund der unterlassenen polizeilichen Meldung und der fehlenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Schubhaft zu Recht auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG gestützt. Wie schon im Schubhaftbescheid zutreffend hingewiesen, hatte schon die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund der unterlassenen polizeilichen Meldung und der fehlenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Schubhaft zu Recht auf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG gestützt. Da die Verwaltungsbehörde sofort nach seinem Asylantrag reagierte, hat sie die zu Recht verhängte Schubhaft auch möglichst kurz gehalten und war daher die Beschwerde auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu verwerfen. Kosten Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher abzuweisen. Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Kostenersatz, daher ist ihm auch kein Kostenersatz zuzuerkennen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall begründete die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Anordnung und Anhaltung in Schubhaftbescheid ausschließlich mit rechtlichen Argumenten. Die Vorlage des Reisepasses mit der Beschwerde ist keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, zumal der Beschwerdeführer nie bestritten hatte, einen solchen zu besitzen. Der namhaft gemachte Cousin konnte nicht ausfindig gemacht werden. Im Übrigen stand der Sachverhalt nach der Aktenlage und durch Einsichtnahme in die bezughabenden Register fest. Es lag daher ein klarer Sachverhalt vor und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Das Bundesamt gab in diesem Verfahren keine Stellungnahme ab, weshalb auch dazu kein Parteiengehör einzuräumen war. Es lag daher ein klarer Sachverhalt vor und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Das Bundesamt gab in diesem Verfahren keine Stellungnahme ab, weshalb auch dazu kein Parteiengehör einzuräumen war. Zu Spruchteil B. - Revision Zu Spruchteil B. - Revision , Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. , In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2252107.1.00