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{'item': 'W124 2238423-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 94§ 35§ 50§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 16§ 87§ 127§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW124 2238423-1 SpruchW124 2238423-1/8E, W124 2238423-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 3Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von der ein Teil von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von der ein Teil von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  3. Am XXXX stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG. 3. Am römisch 40 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde vorläufig das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge für den BF betraut.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde vorläufig das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge für den BF betraut.
  3. Am XXXX erfolgte ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX , der BF sei am selben Tag wegen einer gefährlichen Drohung und einem tätlichen Angriff auf einen Beamten festgenommen worden. Im Zuge der Amtshandlung habe er sich mit einem Konventionsreisepass ausgewiesen, der auf ein falsches Geburtsdatum ausgestellt gewesen sei. Es sei demnach um die Einleitung eines Passentziehungsverfahrens ersucht worden.
  4. Am römisch 40 erfolgte ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 , der BF sei am selben Tag wegen einer gefährlichen Drohung und einem tätlichen Angriff auf einen Beamten festgenommen worden. Im Zuge der Amtshandlung habe er sich mit einem Konventionsreisepass ausgewiesen, der auf ein falsches Geburtsdatum ausgestellt gewesen sei. Es sei demnach um die Einleitung eines Passentziehungsverfahrens ersucht worden.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu AZ XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu AZ römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  9. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurde festgehalten, dass derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei.
  10. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 wurde festgehalten, dass derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
  15. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX an das BFA ersuchte die damalige Bewährungshelferin des BF in dessen Namen um die Ausfolgung des aus ihrer Sicht ohne rechtliche Grundlage einbehaltenen Konventionspasses binnen vierzehn Tagen. Der BF sei im XXXX aus dem Strafvollzug entlassen worden und sei seitdem auf der Suche nach seinem Konventionspass.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 an das BFA ersuchte die damalige Bewährungshelferin des BF in dessen Namen um die Ausfolgung des aus ihrer Sicht ohne rechtliche Grundlage einbehaltenen Konventionspasses binnen vierzehn Tagen. Der BF sei im römisch 40 aus dem Strafvollzug entlassen worden und sei seitdem auf der Suche nach seinem Konventionspass.
  17. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurde hinsichtlich der Meldung einer Amtshandlung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX festgehalten, dass derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei.
  18. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 wurde hinsichtlich der Meldung einer Amtshandlung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 festgehalten, dass derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei.
  19. Am XXXX verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das BFA darüber, dass sich der BF derzeit wegen §§ 15, 84 Abs. 2, 4, 269 Abs. 1 Fall 1 StGB in Untersuchungshaft befinde.
  20. Am römisch 40 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 das BFA darüber, dass sich der BF derzeit wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 2, 4, 269, Absatz eins, Fall 1 StGB in Untersuchungshaft befinde.
  21. Einem Schreiben des BFA vom XXXX zufolge sei der BF nicht zum Ladungstermin vom XXXX hinsichtlich einer Fingerprinterfassung erschienen und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft.
  22. Einem Schreiben des BFA vom römisch 40 zufolge sei der BF nicht zum Ladungstermin vom römisch 40 hinsichtlich einer Fingerprinterfassung erschienen und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft.
  23. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom XXXX abzuweisen. Er habe die Möglichkeit dazu binnen vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  24. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom römisch 40 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom römisch 40 abzuweisen. Er habe die Möglichkeit dazu binnen vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  25. Mit beim BFA am XXXX eingelangtem Schreiben bezog der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Er brachte vor, er sei sich seiner wiederholten Straffälligkeit bewusst, wolle allerdings darauf hinweisen, dass er noch nie gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen habe. Er habe sämtliche Straftaten unter dem Einfluss übermäßigem Alkoholkonsums begangen und mittlerweile eingesehen, er habe ein Alkoholproblem. Demnach beabsichtige er, eine Alkoholtherapie zu machen, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. Nach seiner Haft strebe er an, sich einen Wohnplatz zu suchen sowie den Pflichtschulabschluss und eine Ausbildung zu machen. Sein Vater lebe mittlerweile mit seiner neuen Familie in XXXX und auch sein Bruder halte sich dort auf. Zu beiden habe er regelmäßigen Kontakt.
  26. Mit beim BFA am römisch 40 eingelangtem Schreiben bezog der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Er brachte vor, er sei sich seiner wiederholten Straffälligkeit bewusst, wolle allerdings darauf hinweisen, dass er noch nie gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen habe. Er habe sämtliche Straftaten unter dem Einfluss übermäßigem Alkoholkonsums begangen und mittlerweile eingesehen, er habe ein Alkoholproblem. Demnach beabsichtige er, eine Alkoholtherapie zu machen, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. Nach seiner Haft strebe er an, sich einen Wohnplatz zu suchen sowie den Pflichtschulabschluss und eine Ausbildung zu machen. Sein Vater lebe mittlerweile mit seiner neuen Familie in römisch 40 und auch sein Bruder halte sich dort auf. Zu beiden habe er regelmäßigen Kontakt.
  27. Am XXXX erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX zu AZ XXXX , das Ermittlungsverfahren gegen den BF sei

§ 35Abs.

9 SMG vorläufig zurückgelegt worden. 17. Am römisch 40 erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu AZ römisch 40 , das Ermittlungsverfahren gegen den BF sei

Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig zurückgelegt worden.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
  3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG iVm Art. 25 Abs. 1 der RL 2011/95/EU abgewiesen. 19. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, der RL 2011/95/EU abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des BF zur Ansicht gelange, er würde bei Erteilung eines Konventionsreisepasses und der daraus resultierenden Reisefreiheit die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Seiner Stellungnahme vom XXXX , er habe ein Alkoholproblem und wolle zukünftig nicht mehr straffällig werden, sei entgegenzuhalten, dass er sich bereits öfter in Untersuchungs- oder Strafhaft befunden habe. Die von ihm begangenen Straftaten würden schwerwiegende Eingriffe in besonders schützenswerte Rechtsgüter darstellen und sei seit seiner letzten Verurteilung eine zu kurze Zeit vergangen, um daraus einen positiven Schluss für ein weiteres Wohlverhalten ziehen zu können. Der BF stelle weiterhin eine potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und gehe aus den rechtskräftigen Verurteilungen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein hervor, woraus zu schließen sei, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es könne keine positive Zukunftsprognose hinsichtlich seines weiteren Wohlverhaltens abgegeben werden, weshalb die Annahme der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin bestehe und die getroffene Maßnahme der Passverweigerung gerechtfertigt sei. Im Falle der Passausstellung sei anzunehmen, dass der BF die in Österreich begangenen Straftaten auch im Ausland verüben und dadurch das Ansehen Österreichs schädigen könne. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des BF zur Ansicht gelange, er würde bei Erteilung eines Konventionsreisepasses und der daraus resultierenden Reisefreiheit die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Seiner Stellungnahme vom römisch 40 , er habe ein Alkoholproblem und wolle zukünftig nicht mehr straffällig werden, sei entgegenzuhalten, dass er sich bereits öfter in Untersuchungs- oder Strafhaft befunden habe. Die von ihm begangenen Straftaten würden schwerwiegende Eingriffe in besonders schützenswerte Rechtsgüter darstellen und sei seit seiner letzten Verurteilung eine zu kurze Zeit vergangen, um daraus einen positiven Schluss für ein weiteres Wohlverhalten ziehen zu können. Der BF stelle weiterhin eine potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und gehe aus den rechtskräftigen Verurteilungen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein hervor, woraus zu schließen sei, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es könne keine positive Zukunftsprognose hinsichtlich seines weiteren Wohlverhaltens abgegeben werden, weshalb die Annahme der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin bestehe und die getroffene Maßnahme der Passverweigerung gerechtfertigt sei. Im Falle der Passausstellung sei anzunehmen, dass der BF die in Österreich begangenen Straftaten auch im Ausland verüben und dadurch das Ansehen Österreichs schädigen könne.

  1. Der BF, vertreten durch XXXX Rechtsberatung, erhob gegen den am XXXX rechtswirksam zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  2. Der BF, vertreten durch römisch 40 Rechtsberatung, erhob gegen den am römisch 40 rechtswirksam zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er führte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er sei anerkannter Flüchtling und habe am XXXX die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragt. Er sei in Österreich sechs Mal verurteilt worden, bereue diese Taten jedoch und führe sie auf sein Alkoholproblem zurück. Nach der Haftentlassung wolle er eine Therapie beginnen und dies in den Griff bekommen. Er führte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er sei anerkannter Flüchtling und habe am römisch 40 die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragt. Er sei in Österreich sechs Mal verurteilt worden, bereue diese Taten jedoch und führe sie auf sein Alkoholproblem zurück. Nach der Haftentlassung wolle er eine Therapie beginnen und dies in den Griff bekommen. Die von der belangten Behörde getroffene Zukunftsprognose sei schon allein deswegen nicht akkurat, weil diese es verabsäumt habe, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses gründe lediglich auf den Verurteilungen des BF. Hätte das Bundesamt ihn einvernommen, hätte es erkannt, dass dieser sein Verhalten bereue und einen ernsthaften Entschluss gefasst habe, sein Leben zu ändern. Überdies habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, wie sie zur Feststellung komme, der BF würde im Ausland die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden. Inwiefern ein Aufenthalt des BF im Ausland mit einem österreichischen Pass die innere und äußere Sicherheit der Republik gefährden könne, sei nicht näher erläutert worden. So sei eine Gefährdung der Sicherheit Österreichs lediglich dann anzunehmen, wenn Handlungen gesetzt worden seien, die sich gegen die Existenz oder die Integrität des Staates oder die wesentlichen Staatsorgane richten würden.
  3. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG am XXXX vor.
  4. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG am römisch 40 vor.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und wurde am XXXX geboren. Er reiste am XXXX legal ins Bundesgebiet ein, ist in Österreich nicht erwerbstätig und absolvierte bisher keine Ausbildungen. Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und wurde am römisch 40 geboren. Er reiste am römisch 40 legal ins Bundesgebiet ein, ist in Österreich nicht erwerbstätig und absolvierte bisher keine Ausbildungen. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom XXXX abgewiesen. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom römisch 40 abgewiesen. 1.
  9. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF: 1.2.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (§ 87 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von der ein Teil von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.2.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von der ein Teil von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX am XXXX einer Frau eine schwere Körperverletzung absichtlich zufüge, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm zog, aus kurzer Entfernung dem Opfer ins Gesicht spuckte, wobei dieses ihm ebenfalls ins Gesicht spuckte und dem BF eine Ohrfeige versetzte, das Opfer gegen eine Wand drückte und ein Messer an den Hals hielt. Nachdem die Frau den BF von sich wegstieß, ihm eine weitere Ohrfeige versetzte und ihr dieser mit der linken Faust ins Gesicht schlug, drängte sich ein Betreuer zwischen die beiden. Daraufhin warf der BF das Messer aus einer Entfernung von etwa zwei Meter gegen ihren Körper, wodurch diese eine Stichwunde an der linken Brustdrüse mit einer Eindringtiefe von rund 5 cm und darauffolgender Blutung in der Brusthöhle sowie eine Verletzung der linken Wange erlitt.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 am römisch 40 einer Frau eine schwere Körperverletzung absichtlich zufüge, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm zog, aus kurzer Entfernung dem Opfer ins Gesicht spuckte, wobei dieses ihm ebenfalls ins Gesicht spuckte und dem BF eine Ohrfeige versetzte, das Opfer gegen eine Wand drückte und ein Messer an den Hals hielt. Nachdem die Frau den BF von sich wegstieß, ihm eine weitere Ohrfeige versetzte und ihr dieser mit der linken Faust ins Gesicht schlug, drängte sich ein Betreuer zwischen die beiden. Daraufhin warf der BF das Messer aus einer Entfernung von etwa zwei Meter gegen ihren Körper, wodurch diese eine Stichwunde an der linken Brustdrüse mit einer Eindringtiefe von rund 5 cm und darauffolgender Blutung in der Brusthöhle sowie eine Verletzung der linken Wange erlitt. Am XXXX verletzte der BF einen Mann am Körper, indem er ihm Stöße versetzte und an seiner linken Hand zerrte, wodurch dieser eine leichte Schwellung erlitt.Am römisch 40 verletzte der BF einen Mann am Körper, indem er ihm Stöße versetzte und an seiner linken Hand zerrte, wodurch dieser eine leichte Schwellung erlitt. Als strafmildernd wurde das teilweise Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.

§ 50, 51 St

GB wurde dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Einzelberatung bei der Männerberatung zu absolvieren, die Schule zu besuchen oder einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Als strafmildernd wurde das teilweise Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.

Paragraph 50, 51, StGB wurde dem BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Einzelberatung bei der Männerberatung zu absolvieren, die Schule zu besuchen oder einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen.Der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. 1.2.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren (§ 270 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1.2.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren (Paragraph 270, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX einen Beamten durch die Äußerungen „Ich merke mir Dein Gesicht. Ich finde Dich.“ und „Du hast mich schon verstanden. Ich merke mir Dein Gesicht.“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ihn während einer Amtshandlung zu seiner Identitätsfeststellung und Festnahme tätlich angriff, indem er schnellen Schrittes mit erhobenem rechten Arm und den Worten „jetzt hab ich dich du Hurensohn!“ auf ihn losging und von einem Sessel in Richtung des genannten Beamten aufsprang und auf diesen losgehen wollte, wobei es nur beim Versuch blieb, weil dieser zurück wich, den BF am rechten Arm packte und mittels Armstreckhebels zu Boden riss. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 einen Beamten durch die Äußerungen „Ich merke mir Dein Gesicht. Ich finde Dich.“ und „Du hast mich schon verstanden. Ich merke mir Dein Gesicht.“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ihn während einer Amtshandlung zu seiner Identitätsfeststellung und Festnahme tätlich angriff, indem er schnellen Schrittes mit erhobenem rechten Arm und den Worten „jetzt hab ich dich du Hurensohn!“ auf ihn losging und von einem Sessel in Richtung des genannten Beamten aufsprang und auf diesen losgehen wollte, wobei es nur beim Versuch blieb, weil dieser zurück wich, den BF am rechten Arm packte und mittels Armstreckhebels zu Boden riss. Als strafmildernd wurde das Teilgeständnis sowie das Alter unter einundzwanzig Jahren, als straferschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht von sechzehn Monaten abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als strafmildernd wurde das Teilgeständnis sowie das Alter unter einundzwanzig Jahren, als straferschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht von sechzehn Monaten abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen.Die Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. 1.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu AZ XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu AZ römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX am XXXX einen Mann am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt hat, indem er dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und Tritte gegen den Körper versetzte, wodurch dieses einen Bruch der linken Augenhöhle und eine Prellung des linken Brustkorbs erlitt. Am XXXX versuchte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem außer Verfolgung gesetzten Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Whisky, eine Packung Chips sowie eine Packung Pflaster im Gesamtwert von EUR 28,57 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 am römisch 40 einen Mann am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt hat, indem er dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und Tritte gegen den Körper versetzte, wodurch dieses einen Bruch der linken Augenhöhle und eine Prellung des linken Brustkorbs erlitt. Am römisch 40 versuchte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem außer Verfolgung gesetzten Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Whisky, eine Packung Chips sowie eine Packung Pflaster im Gesamtwert von EUR 28,57 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wurde das großteils reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Als strafmildernd wurde das großteils reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Im Hinblick auf die zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX verhängte Zusatzstrafe vom XXXX wurde der BF zwar am XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen, die bedingte Entlassung wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX widerrufen. Schlussendlich wurde die Zusatzstrafe am XXXX vollzogen. Im Hinblick auf die zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 verhängte Zusatzstrafe vom römisch 40 wurde der BF zwar am römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen, die bedingte Entlassung wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 widerrufen. Schlussendlich wurde die Zusatzstrafe am römisch 40 vollzogen. 1.2.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten (§ 127 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.2.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten (Paragraph 127, Absatz eins, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Gin im Wert von EUR 43,90 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, zumal er auf frischer Tat betreten wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Gin im Wert von EUR 43,90 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, zumal er auf frischer Tat betreten wurde. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. Der Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde vorbehalten, jedoch wurde die hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe vom XXXX sowie der Zusatzfreiheitsstrafe vom XXXX bedingt gewährte Haftentlassung mit Beschluss widerrufen. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. Der Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde vorbehalten, jedoch wurde die hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe vom römisch 40 sowie der Zusatzfreiheitsstrafe vom römisch 40 bedingt gewährte Haftentlassung mit Beschluss widerrufen. Die Strafe wurde am XXXX vollzogen.Die Strafe wurde am römisch 40 vollzogen. 1.2.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.1.2.
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX am XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einem verdeckten Ermittler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um Haschisch, wobei es sich tatsächlich um Plastilin handelte, zu einer Handlung, nämlich zwei länglich geformte Würfel um EUR 50,- zu kaufen, verleitete, wodurch der Genannte am Vermögen geschädigt wurde. Am XXXX versuchte er aus der Gewahrsame der Verfügungsberechtigten der Firma Merkur Markt eine Spirituosenflasche im Wert von EUR 8,99 mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 am römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einem verdeckten Ermittler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um Haschisch, wobei es sich tatsächlich um Plastilin handelte, zu einer Handlung, nämlich zwei länglich geformte Würfel um EUR 50,- zu kaufen, verleitete, wodurch der Genannte am Vermögen geschädigt wurde. Am römisch 40 versuchte er aus der Gewahrsame der Verfügungsberechtigten der Firma Merkur Markt eine Spirituosenflasche im Wert von EUR 8,99 mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Als strafmildernd wurde die geständige Verantwortung, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Als strafmildernd wurde die geständige Verantwortung, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Die Zusatzstrafe wurde am XXXX vollzogen. Die Zusatzstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. 1.2.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren (§ 84 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 1.2.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX versuchte, einem Mann eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen, indem er vom oberhalb gelegenen Bahnsteig eine Glasflasche auf diesen herunterwarf, wobei es beim Versuch blieb, weil er ihn verfehlte und die Flasche vor dessen Füßen zerschellte. Im Anschluss an diese Tathandlung versuchte er einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung und Identitätsfeststellung, zu hindern sowie während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllungen seiner Pflichten am Körper zu verletzen, indem er einen Faustschlag gegen dessen Gesicht ausführte, wobei der Faustschlag durch eine einschreitende Person abgewehrt werden konnte. Am XXXX versuchte er, einer Frau eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wobei es beim Versuch blieb, weil die Genannte lediglich eine leichte Rötung unter dem rechten Auge erlitt. Am XXXX beschädigte er fremde Sachen, indem er mit seinem Fuß gegen die Scheibe einer Eingangstür einer Wohnausanlage der Stadt XXXX trat, wodurch die Scheibe zerbrach und ein Schaden in Höhe von EUR 327,- entstand. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 versuchte, einem Mann eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen, indem er vom oberhalb gelegenen Bahnsteig eine Glasflasche auf diesen herunterwarf, wobei es beim Versuch blieb, weil er ihn verfehlte und die Flasche vor dessen Füßen zerschellte. Im Anschluss an diese Tathandlung versuchte er einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung und Identitätsfeststellung, zu hindern sowie während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllungen seiner Pflichten am Körper zu verletzen, indem er einen Faustschlag gegen dessen Gesicht ausführte, wobei der Faustschlag durch eine einschreitende Person abgewehrt werden konnte. Am römisch 40 versuchte er, einer Frau eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wobei es beim Versuch blieb, weil die Genannte lediglich eine leichte Rötung unter dem rechten Auge erlitt. Am römisch 40 beschädigte er fremde Sachen, indem er mit seinem Fuß gegen die Scheibe einer Eingangstür einer Wohnausanlage der Stadt römisch 40 trat, wodurch die Scheibe zerbrach und ein Schaden in Höhe von EUR 327,- entstand. Als strafmildernd wurde das Alter unter einundzwanzig Jahren, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen.Als strafmildernd wurde das Alter unter einundzwanzig Jahren, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Teilgeständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Die Strafe wurde am XXXX vollzogen.Die Strafe wurde am römisch 40 vollzogen. 1.2.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 1.2.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einen Polizisten mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er die Fäuste ballte und äußerte: „Ich habe schon Polizisten das Kiefer gebrochen, wenn du willst bist du der Nächste oder ich kann dich aus dem Fenster schmeißen. Außerdem habe ich Corona und stecke euch alle an!“.Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 einen Polizisten mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er die Fäuste ballte und äußerte: „Ich habe schon Polizisten das Kiefer gebrochen, wenn du willst bist du der Nächste oder ich kann dich aus dem Fenster schmeißen. Außerdem habe ich Corona und stecke euch alle an!“. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet. Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Strafhaft. 1.
  13. Das gravierende strafrechtliche Fehlverhalten des BF und die daraus resultierende negative Zukunftsprognose rechtfertigt die Annahme, dass die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich durch den Aufenthalt des BF im Ausland gefährdet wäre.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den Gerichtsakt. Dass der BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war und keine Ausbildungen absolvierte war festzustellen, weil im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und der BF dies auch nicht behauptete. Er brachte in einer Stellungnahme zwar vor, er wolle in Österreich den Pflichtschulabschluss machen und eine Ausbildung absolvieren, legte jedoch keinen Nachweis vor, in der Hinsicht tatsächlich tätig geworden zu sein. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF stützen sich auf die im Akt befindlichen jeweiligen Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen zum jeweiligen Strafvollzugsdatum bzw. dazu, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, waren einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der angefochtene Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF rechtswirksam am XXXX zugestellt. Die dagegen am XXXX erhobene Beschwerde ist somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig Der angefochtene Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF rechtswirksam am römisch 40 zugestellt. Die dagegen am römisch 40 erhobene Beschwerde ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig Zu Spruchpunkt A): 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:3.2.
  3. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Bestimmung des § 92 FPG hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ 3.2.
  1. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). 3.2.
  3. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom
  5. Mai 2013, 2013/21/0003). Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom
  6. Mai 2013, 2013/21/0003). Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom
  7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom
  8. 2015, Ra 2014/22/0133). Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom
  9. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom
  10. 2015, Ra 2014/22/0133). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7). Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6). Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH
  11. 2009, 2008/21/0570). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom
  12. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom
  13. 2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom
  14. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom
  15. 2012, 2008/18/0504). Vor diesem Hintergrund können die Judikatur Verweise zu § 92 Abs. 1 FPG auch auf Abs. 1 a leg cit übertragen werden.Vor diesem Hintergrund können die Judikatur Verweise zu Paragraph 92, Absatz eins, FPG auch auf Absatz eins, a leg cit übertragen werden. 3.2.
  16. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der BF die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift, die Behörde habe ihm zu Unrecht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses versagt, weil er seine Straftaten bereue und diese im Wesentlichen auf sein Alkoholproblem zurückzuführen seien, dass er nach der Haftentlassung in den Griff bekommen wolle, die vom BFA getroffene Zukunftsprognose nicht akkurat sei, da sie lediglich auf seinen strafgerichtlichen Verurteilungen beruhe und dieses sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft habe, und die Behörde nicht begründet habe, inwiefern das strafrechtliche Fehlverhalten des BF die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährde, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der BF wurde in Österreich in einem Zeitraum von fünf Jahren bereits sieben Mal verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt wegen seiner vorerst letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX in Strafhaft. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen zu Recht davon aus, dass die Erteilung eines Konventionsreisepasses und der daraus resultierenden Reisefreiheit die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde:Der BF wurde in Österreich in einem Zeitraum von fünf Jahren bereits sieben Mal verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt wegen seiner vorerst letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 in Strafhaft. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen zu Recht davon aus, dass die Erteilung eines Konventionsreisepasses und der daraus resultierenden Reisefreiheit die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde: Dass der BF durch seine Handlungen, wie in der Beschwerde ausgeführt, die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 94 Abs. 1 FPG nicht gefährdet hat, kann das BVwG nicht beitreten. Ebenso kann das BVwG der Beschwerde nicht folgen, dass in den strafrechtlichen Handlungen keine Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich anzunehmen ist, weil er keine Handlungen gesetzt hat, die sich gegen deren Existenz, deren Integrität oder deren wesentlichen Staatsorgane gerichtet hätten (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmaier in Schrefler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG). Dies würde sich auch aus dem auszugsweise zitierten Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, XXXX ergeben.Dass der BF durch seine Handlungen, wie in der Beschwerde ausgeführt, die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, FPG nicht gefährdet hat, kann das BVwG nicht beitreten. Ebenso kann das BVwG der Beschwerde nicht folgen, dass in den strafrechtlichen Handlungen keine Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich anzunehmen ist, weil er keine Handlungen gesetzt hat, die sich gegen deren Existenz, deren Integrität oder deren wesentlichen Staatsorgane gerichtet hätten (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmaier in Schrefler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 6, AsylG). Dies würde sich auch aus dem auszugsweise zitierten Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, römisch 40 ergeben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, als dem Erk. des VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0290 zufolge, unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475, abzuleiten ist, dass sich der für die Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz, welcher den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert, ergibt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, als dem Erk. des VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0290 zufolge, unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475, abzuleiten ist, dass sich der für die Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ aus Paragraph 16, Sicherheitspolizeigesetz, welcher den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert, ergibt. Demnach besteht nach § 16 Abs. 1 Z 1 SPG eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen Angriff. Nach § 16 Abs. 2 Z 1 leg.cit. ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den § 278, 278a und § 278b StGB handelt. Damit ist klargestellt, dass die Vergehen bzw. Verbrechen des StGB, abgesehen von den zuvor aufgezählten Ausnahmen, einen „gefährlichen Angriff“ und solcherart eine „allgemeine Gefahr“

§ 16Abs.

1 SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der im § 94 Abs. Abs. 2 Z 5 FPG Bezeichnung „gefährden würde“ mit Hilfe des Gefahrenbegriffes des § 16 Abs. 1 und 2 SPG dazu, dass die im StGB zu subsumierenden Verbrechen eine Gefahr für die „innere oder äußere Sicherheit“ der Republik Österreich bewirkt.Demnach besteht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SPG eine allgemeine Gefahr bei einem gefährlichen Angriff. Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraph 278, 278 a und Paragraph 278 b, StGB handelt. Damit ist klargestellt, dass die Vergehen bzw. Verbrechen des StGB, abgesehen von den zuvor aufgezählten Ausnahmen, einen „gefährlichen Angriff“ und solcherart eine „allgemeine Gefahr“

Paragraph 16, Absatz eins, SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der im Paragraph 94, Abs. Absatz 2, Ziffer 5, FPG Bezeichnung „gefährden würde“ mit Hilfe des Gefahrenbegriffes des Paragraph 16, Absatz eins und 2 SPG dazu, dass die im StGB zu subsumierenden Verbrechen eine Gefahr für die „innere oder äußere Sicherheit“ der Republik Österreich bewirkt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, wie bereits in II.1.2. näher ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet bereits mehrmals wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt wurde. Er verwirklichte zweimal den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und 4 StGB, einmal jenen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und einmal jenen der absichtlichen schweren Körperverletzung

§ 87Abs. 1 St

GB. Dabei zeigte er, dass er vor Eingriffen in die körperliche Integrität anderer Personen nicht zurückschreckt und zum Teil sogar gewillt ist, ein erhebliches Maß an Gewalt anzuwenden. So verletzte er den Ausführungen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX in der Urteilsausfertigung vom XXXX zufolge eine Frau, indem er aus einer Entfernung von zwei Metern ein Messer gegen ihren Körper warf, wodurch diese eine Stichwunde an der linken Brustdrüse mit einer Eindringtiefe von rund 5 cm und darauffolgender Blutung in der Brusthöhle erlitt. Der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX war zu entnehmen, dass er versuchte, einem Mann eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen, indem er vom oberhalb gelegenen Bahnsteig eine Glasflasche auf diesen herunterwarf, wobei er diesen verfehlte und die Flasche vor seinen Füßen zerschellte. Auch die anderen von ihm begangenen Körperverletzungen erfolgten unter nicht unerheblicher Gewalteinwirkung, zumal er der Urteilsausfertigung vom XXXX zufolge versuchte eine Frau schwer zu verletzen, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF versuchte, einen Mann schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie Tritte gegen den Körper versetzte, und aus der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX ergibt sich, dass der BF einen Mann am Körper verletzte, indem er ihm Stöße versetzte und an seiner linken Hand zerrte. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, wie bereits in römisch zwei.1.2. näher ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet bereits mehrmals wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt wurde. Er verwirklichte zweimal den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2 und 4 StGB, einmal jenen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einmal jenen der absichtlichen schweren Körperverletzung

Paragraph 87, Absatz eins, StGB. Dabei zeigte er, dass er vor Eingriffen in die körperliche Integrität anderer Personen nicht zurückschreckt und zum Teil sogar gewillt ist, ein erhebliches Maß an Gewalt anzuwenden. So verletzte er den Ausführungen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 in der Urteilsausfertigung vom römisch 40 zufolge eine Frau, indem er aus einer Entfernung von zwei Metern ein Messer gegen ihren Körper warf, wodurch diese eine Stichwunde an der linken Brustdrüse mit einer Eindringtiefe von rund 5 cm und darauffolgender Blutung in der Brusthöhle erlitt. Der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 war zu entnehmen, dass er versuchte, einem Mann eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen, indem er vom oberhalb gelegenen Bahnsteig eine Glasflasche auf diesen herunterwarf, wobei er diesen verfehlte und die Flasche vor seinen Füßen zerschellte. Auch die anderen von ihm begangenen Körperverletzungen erfolgten unter nicht unerheblicher Gewalteinwirkung, zumal er der Urteilsausfertigung vom römisch 40 zufolge versuchte eine Frau schwer zu verletzen, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF versuchte, einen Mann schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie Tritte gegen den Körper versetzte, und aus der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF einen Mann am Körper verletzte, indem er ihm Stöße versetzte und an seiner linken Hand zerrte. Des Weiteren beging der BF im Bundesgebiet wiederholt strafbare Handlungen gegen die Freiheit anderer Personen. So ergibt sich aus den Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX und vom XXXX , dass der BF bereits zwei Mal den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verwirklichte. Des Weiteren beging der BF im Bundesgebiet wiederholt strafbare Handlungen gegen die Freiheit anderer Personen. So ergibt sich aus den Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , dass der BF bereits zwei Mal den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verwirklichte. Neben den von ihm begangenen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit anderer Personen griff der BF durch seine Straftaten auch wiederholt in das absolut geschützte Rechtsgut des Eigentums ein. So verwirklichte er der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zufolge im Bundesgebiet einmal den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wobei dabei ein Schaden von EUR 327,- entstand. Wie sich aus den Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sowie des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ergibt, wurde er drei Mal wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls

§ 127St

GB verurteilt. Der Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX ist überdies zu entnehmen, dass der BF einen verdeckten Ermittler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um Haschisch, dazu verleitete, zwei länglich geformte Würfel um EUR 50,- zu kaufen, bei denen es sich um Plastilin handelte und dadurch das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beging. Neben den von ihm begangenen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit anderer Personen griff der BF durch seine Straftaten auch wiederholt in das absolut geschützte Rechtsgut des Eigentums ein. So verwirklichte er der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zufolge im Bundesgebiet einmal den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wobei dabei ein Schaden von EUR 327,- entstand. Wie sich aus den Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ergibt, wurde er drei Mal wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls

Paragraph 127, StGB verurteilt. Der Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 ist überdies zu entnehmen, dass der BF einen verdeckten Ermittler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um Haschisch, dazu verleitete, zwei länglich geformte Würfel um EUR 50,- zu kaufen, bei denen es sich um Plastilin handelte und dadurch das Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB beging. Da der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, bisher keine Ausbildungen absolvierte und deswegen von einer ungünstigen finanziellen Situation auszugehen ist, ist nicht auszuschließen, dass er in Zukunft erneut Straftaten gegen fremdes Vermögen begehen wird. Bei Erteilung eines Konventionsreisepasses würde zudem die Gefahr bestehen, dass er seine Delinquenz gegen fremdes Vermögen im Ausland fortsetzt. Es kann demnach eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen in Form von Eingriffen in fremdes Eigentum angenommen werden. Zu beachten ist dabei auch die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt.Da der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, bisher keine Ausbildungen absolvierte und deswegen von einer ungünstigen finanziellen Situation auszugehen ist, ist nicht auszuschließen, dass er in Zukunft erneut Straftaten gegen fremdes Vermögen begehen wird. Bei Erteilung eines Konventionsreisepasses würde zudem die Gefahr bestehen, dass er seine Delinquenz gegen fremdes Vermögen im Ausland fortsetzt. Es kann demnach eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen in Form von Eingriffen in fremdes Eigentum angenommen werden. Zu beachten ist dabei auch die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Die strafbaren Handlungen des BF richteten sich nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auch gegen Organe des Staates. Wie bereits festgestellt griff der BF der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zufolge einen Beamten tätlich an, indem er von einem Sessel in dessen Richtung aufsprang und auf diesen losgehen wollte. Er verwirklichte dadurch den Tatbestand des § 270 Abs. 1 StGB. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er unter anderem wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er versuchte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Identitätsfeststellung zu hindern und diesen während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX verurteilt, weil er einen Polizisten gefährlich bedrohte.Die strafbaren Handlungen des BF richteten sich nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auch gegen Organe des Staates. Wie bereits festgestellt griff der BF der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zufolge einen Beamten tätlich an, indem er von einem Sessel in dessen Richtung aufsprang und auf diesen losgehen wollte. Er verwirklichte dadurch den Tatbestand des Paragraph 270, Absatz eins, StGB. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er unter anderem wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB verurteilt, weil er versuchte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Identitätsfeststellung zu hindern und diesen während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 verurteilt, weil er einen Polizisten gefährlich bedrohte. Bei der Beurteilung, ob der BF aufgrund des soeben und unter Punkt II.1.

  1. geschilderten strafrechtlichen Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist zunächst die Häufigkeit seiner Delinquenz innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes zu berücksichtigen. So wurde er im Zeitraum von XXXX bis XXXX , also innerhalb von viereinhalb Jahren, sieben Mal straffällig und rechtskräftig verurteilt. Bemerkenswert ist und gegen sein Wohlverhalten in Freiheit spricht auch, dass er nach seiner ersten Verurteilung sämtliche strafbare Handlungen innerhalb der offenen Probezeit, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX mit drei Jahren festgesetzt und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX auf fünf Jahre, also bis XXXX , verlängert wurde, beging. Während die erste gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom XXXX unter Setzung einer Probezeit zumindest teilweise bedingt nachgesehen wurde, erfolgten alle weiteren Verurteilungen unbedingt. Es konnte ihn also selbst das erstmalige Verspüren des Haftübels nach seiner ersten Verurteilung im XXXX nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Überdies hielt es das Bezirksgericht XXXX bei seiner Verurteilung vom XXXX für notwendig, die hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe vom XXXX sowie der Zusatzfreiheitsstrafe vom XXXX bedingt gewährte Haftentlassung zu widerrufen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Selbst der Widerruf der bedingten Haftentlassung zeigte, wie anhand des Strafregisterauszugs ersichtlich, keinen Erfolg und wurde der BF erneut straffällig. Bei der Beurteilung, ob der BF aufgrund des soeben und unter Punkt römisch zwei.1.
  2. geschilderten strafrechtlichen Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist zunächst die Häufigkeit seiner Delinquenz innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes zu berücksichtigen. So wurde er im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , also innerhalb von viereinhalb Jahren, sieben Mal straffällig und rechtskräftig verurteilt. Bemerkenswert ist und gegen sein Wohlverhalten in Freiheit spricht auch, dass er nach seiner ersten Verurteilung sämtliche strafbare Handlungen innerhalb der offenen Probezeit, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 mit drei Jahren festgesetzt und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 auf fünf Jahre, also bis römisch 40 , verlängert wurde, beging. Während die erste gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom römisch 40 unter Setzung einer Probezeit zumindest teilweise bedingt nachgesehen wurde, erfolgten alle weiteren Verurteilungen unbedingt. Es konnte ihn also selbst das erstmalige Verspüren des Haftübels nach seiner ersten Verurteilung im römisch 40 nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Überdies hielt es das Bezirksgericht römisch 40 bei seiner Verurteilung vom römisch 40 für notwendig, die hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe vom römisch 40 sowie der Zusatzfreiheitsstrafe vom römisch 40 bedingt gewährte Haftentlassung zu widerrufen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Selbst der Widerruf der bedingten Haftentlassung zeigte, wie anhand des Strafregisterauszugs ersichtlich, keinen Erfolg und wurde der BF erneut straffällig. Beachtlich ist überdies, dass bei seiner vorerst letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX der Strafrahmen von einem Jahr durch das Verhängen einer Freiheitsstrafe von neun Monaten beinahe zur Gänze ausgenutzt wurde. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass sich seine Delinquenz nicht nur auf die Verletzung von ein oder zwei Rechtsgütern beschränkte, sondern er bereits den Tatbestand einer Vielzahl verschiedener Delikte verwirklichte. Von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit anderer Personen über Vermögensdelikte wie Sachbeschädigung, Diebstahl und Betrug bis hin zum Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie den tätlichen Angriff auf einen Beamten verletzte der BF unterschiedlichste Rechtsgüter. Beachtlich ist überdies, dass bei seiner vorerst letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 der Strafrahmen von einem Jahr durch das Verhängen einer Freiheitsstrafe von neun Monaten beinahe zur Gänze ausgenutzt wurde. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass sich seine Delinquenz nicht nur auf die Verletzung von ein oder zwei Rechtsgütern beschränkte, sondern er bereits den Tatbestand einer Vielzahl verschiedener Delikte verwirklichte. Von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit anderer Personen über Vermögensdelikte wie Sachbeschädigung, Diebstahl und Betrug bis hin zum Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie den tätlichen Angriff auf einen Beamten verletzte der BF unterschiedlichste Rechtsgüter. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF die ersten sechs Straftaten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener beging und wurde dies auch stets als strafmildernd gewertet. Es kann jedoch aufgrund der zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und der Tatsache, dass er zuletzt im Alter von einundzwanzig Jahren, also als Erwachsener, rechtskräftig verurteilt wurde, nicht angenommen werden, dass seine Delinquenz als bloße Begleiterscheinung der zeitlich begrenzten Adoleszenzkrise mit bloßem Episodencharakter zu werten ist (vgl. Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 5, Rz 7).Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF die ersten sechs Straftaten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener beging und wurde dies auch stets als strafmildernd gewertet. Es kann jedoch aufgrund der zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und der Tatsache, dass er zuletzt im Alter von einundzwanzig Jahren, also als Erwachsener, rechtskräftig verurteilt wurde, nicht angenommen werden, dass seine Delinquenz als bloße Begleiterscheinung der zeitlich begrenzten Adoleszenzkrise mit bloßem Episodencharakter zu werten ist vergleiche Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 JGG Paragraph 5,, Rz 7). Der BF brachte zwar in seiner Stellungnahme vom XXXX sowie in der Beschwerdeschrift vor, er wolle nicht mehr straffällig werden und nach seiner Haft einen Wohnplatz suchen, den Pflichtschulabschluss und eine Ausbildung absolvieren, jedoch legte er im Verfahren keinerlei Nachweise vor, diesbezüglich tatsächlich tätig geworden zu sein. Ganz im Gegenteil wurde er bereits fünf Monate nach seiner Haftentlassung am XXXX erneut rechtskräftig verurteilt. Es konnte demnach ein etwaiger Gesinnungswandel nicht festgestellt werden. Dieser ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich ein Straftäter – nach dem Vollzug seiner Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN). Von einem Wohlverhalten kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der BF derzeit in Strafhaft befindet. (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0068, Rn. 14). Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid demnach zu Recht davon aus, dass keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann. An dieser Annahme könnte aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens auch die Verschaffung eines persönlichen Eindruck nichts ändern. Der BF brachte zwar in seiner Stellungnahme vom römisch 40 sowie in der Beschwerdeschrift vor, er wolle nicht mehr straffällig werden und nach seiner Haft einen Wohnplatz suchen, den Pflichtschulabschluss und eine Ausbildung absolvieren, jedoch legte er im Verfahren keinerlei Nachweise vor, diesbezüglich tatsächlich tätig geworden zu sein. Ganz im Gegenteil wurde er bereits fünf Monate nach seiner Haftentlassung am römisch 40 erneut rechtskräftig verurteilt. Es konnte demnach ein etwaiger Gesinnungswandel nicht festgestellt werden. Dieser ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich ein Straftäter – nach dem Vollzug seiner Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN). Von einem Wohlverhalten kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der BF derzeit in Strafhaft befindet. vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0068, Rn. 14). Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid demnach zu Recht davon aus, dass keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann. An dieser Annahme könnte aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens auch die Verschaffung eines persönlichen Eindruck nichts ändern. Im Falle der Passausstellung ist anzunehmen, dass der BF die in Österreich begangenen Straftaten auch im Ausland verüben und dadurch das Ansehen Österreichs schädigen könnte. Nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass durch den Aufenthalt des BF die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Falle der Passausstellung ist anzunehmen, dass der BF die in Österreich begangenen Straftaten auch im Ausland verüben und dadurch das Ansehen Österreichs schädigen könnte. Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass durch den Aufenthalt des BF die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stehen aufgrund der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigungen des jeweiligen Landes- bzw. Bezirksgerichts fest und wurden auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF hätte, wie in II.3.
  11. ausgeführt, auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nichts an der negativen Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ändern können. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stehen aufgrund der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigungen des jeweiligen Landes- bzw. Bezirksgerichts fest und wurden auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF hätte, wie in römisch zwei.3.
  12. ausgeführt, auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nichts an der negativen Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ändern können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2238423.1.00

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