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{'item': 'W147 2221847-1'}

Obsah (29)§ 9§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28Artikel 16Artikel 4§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW147 2221847-1 SpruchW147 2221847-1/22E, , W147 2221847-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 9Abs. 1 i

Vm § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 9BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl.

I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§ 54Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 54, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der dagestanischen Volksgruppe zugehörig, reiste am
  2. September 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am
  4. September 2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er eingangs anführte nach muslimischen Ritus verheiratet zu sein, zwei Söhne zu haben, russisch und dagestanisch zu sprechen, von XXXX bis XXXX die Grundschule in Khasajurt und danach die Berufsschule für Landwirtschaft von XXXX bis XXXX besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet zu haben.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am
  6. September 2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er eingangs anführte nach muslimischen Ritus verheiratet zu sein, zwei Söhne zu haben, russisch und dagestanisch zu sprechen, von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in Khasajurt und danach die Berufsschule für Landwirtschaft von römisch 40 bis römisch 40 besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der Polizei verfolgt worden, weil sein Cousin ein Freiheitskämpfer sei. Vor rund eineinhalb Monaten sei der Beschwerdeführer von der Polizei abgeholt und zum Zweck des Verbleibs des Cousins verhört worden. Bereits davor sei der Beschwerdeführer von März 2012 bis Mai 2012 inhaftiert und gefoltert worden, um Informationen über seinen Cousin zu erlangen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer zu verschwinden und habe er Ladungen der Polizei erhalten.
  7. Am
  8. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und führte eingangs an, dass er zur Einvernahme psychisch und physisch in der Lage zu sei. Er sei bereits im Heimatland wegen Hepatitis C behandelt worden und habe er auch wegen Leberschmerzen viel Gewicht verloren. Von der Hepatitis-C Erkrankung habe der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2011 erfahren. Seit seiner Entführung leide der Beschwerdeführer an einer Pankreatitis und habe er einen eitrigen Ausfluss gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er wegen seines Cousins väterlicherseits, der sich auf der Flucht befinde, erstmalig im März 2012 verhaftet worden sei. Der Cousin widme sein Leben dem Islam, was nunmehr als fanatisch bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer habe den Cousin mit Essen, Kleidung und Decken ab Oktober 2011 bis Februar 2012 unterstützt. Der Cousin habe sich in einem aufgelassenen Sommerlager der Jungpioniere versteckt. Den letzten Kontakt zu seinem Cousin habe der Beschwerdeführer im Februar 2012 gehabt und sei dem Cousin von der Polizei Terrorismus vorgeworfen worden. Es sei die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, seinen Cousin zu unterstützen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nach Dagestan zurückwolle und vielleicht ins Heimatland reisen werde, zumal er am
  9. Januar 2013 einen Termin bei seinem Arzt habe.
  10. Am
  11. April 2013 langte der Befund einer Gastroskopie des Beschwerdeführers vom
  12. März 2013 beim Bundesasylamt ein, demnach der Beschwerdeführer an einer „Leberzirrhose mit Zeichen der portalen Hypertension und geringgradiger Splenomegalie. Keine Aszites. Geringgradige Lymphadenopathie – diese unspezifisch.“ leide.
  13. Am
  14. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und führte aus, dass er gegenwärtig keinen Kontakt zu seiner Familie habe.
  15. Am
  16. Juli 2013 langte der vorläufige Entlassungsbericht des Beschwerdeführers wegen thorakaler Beschwerden beim Bundesasylamt ein.
  17. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom
  18. Juli 2013 zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen fristgerecht Stellung und legte in Einem zwei russische polizeiliche Ladungen für den
  19. März 2012 und den
  20. August 2012, Geburtsurkunden seiner Kinder, seine Vaterschaftsurkunde, den Reisepass seiner Ehegattin und Briefumschlag (adressiert von seiner Ehegattin) je in Kopie vor.
  21. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom
  22. Oktober 2013, Zl. 12 12.082-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum

  1. Oktober 2014 erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom
  3. Oktober 2013, Zl. 12 12.082-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum

  1. Oktober 2014 erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Die Zuerkennung des subsisiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente zur Behandlung seiner physischen Leiden im Heimatland nicht verfügbar seien.
  2. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers wurde immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. November 2019, Zahl: 821208205, bis zum
  4. Oktober
  5. Mit Schreiben vom
  6. März 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit und begründete, dass

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden.

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit und begründete, dass

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Aufgrund der durchgeführten Recherchen und einer Anfragebeantwortung sei die Hepatitis-C Erkrankung in der Russischen Föderation behandelbar und seien auch die notwendigen antiviralen Medikamente verfügbar. Aufgrund der geänderten objektiven Umstände in der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Das Parteiengehör und die Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer von der zuständigen Landespolizeidirektion am

  1. Mai 2019 ausgefolgt.
  2. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom
  3. Juni 2019 zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von Hepatitis-C Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Unterlagen brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. Oktober 2013, Zl. 12 12.082-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt. (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 22. November 2018, Zahl: 821208205, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten wurde

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.)

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. Oktober 2013, Zl. 12 12.082-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 22. November 2018, Zahl: 821208205, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten wurde

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)

§ 10Absatz 1 Ziffer 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz aufgrund seines Gesundheitszustandes zuerkannt worden sei, weil es die notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner Hepatitis-C Erkrankung in der Russischen Föderation nicht gegeben habe. Sonstige Gründe, welche zur Zuerkennung des angeführten Schutzstatus geführt hätten, seien nicht festgestellt worden. Aufgrund der vorhandenen Möglichkeiten zur Behandlung der Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation würden, wie von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gefordert, die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Auch könne bei einer Hepatitis-C Erkrankung davon ausgegangen werden, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, die eine weitere Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr gewärtigen ließen. Aufgrund der vorhandenen Möglichkeiten zur Behandlung der Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation würden, wie von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gefordert, die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Auch könne bei einer Hepatitis-C Erkrankung davon ausgegangen werden, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, die eine weitere Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK im Fall seiner Rückkehr gewärtigen ließen. Der Beschwerdeführer habe Angehörige in der Russischen Föderation in Form von zwei Kindern und deren Mutter, die im Jahr 2018 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt seien. Nennenswerte Integrationsschritte habe der Beschwerdeführer nicht gesetzt, sodass von keiner erkennbaren Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer seit 8. April 2019 obdachlos gemeldet. 13. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der „Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 13. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der „Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe, er an Konzentrationsstörungen und an PTSD leide und im Alltag Unterstützung brauche. Dem Rechtsmittel schloss der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befundbericht einer namentlich angeführten Psychotherapeutin vom
  3. Juni 2019 an.
  4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  5. Juli 2019 langte am
  6. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  7. Mit Schreiben vom
  8. September 2019 brachte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht vom
  9. August 2019 in Vorlage. Zusammenfassend habe ein metabolisches Defizit nicht festgestellt werden können und seien die angegebenen Gedächtnisstörungen in erster Linie psychischer Natur durch eine Traumatisierung.
  10. Am
  11. August 2020 langte eine Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein, demnach dem Beschwerdeführer ein österreichischer Führerschein ausgestellt worden sei.
  12. Mit E-Mail vom
  13. Dezember 2020 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der zuständigen Landespolizeidirektion samt Strafverfügung den Beschwerdeführer betreffend wegen eines Verstoßes gegen § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG („Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  14. Lebensjahres, die kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern“) nach.
  15. Mit E-Mail vom
  16. Dezember 2020 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der zuständigen Landespolizeidirektion samt Strafverfügung den Beschwerdeführer betreffend wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2 KFG („Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  17. Lebensjahres, die kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern“) nach.
  18. Am
  19. Oktober 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, seiner Rechtsvertreterin und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde.
  20. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom
  21. November 2021 zu den Länderberichten Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht mehr bestehe und mit keiner akuten Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung vorgetäuscht und widerspreche eine derartige rechtsmissbräuchliche Handlungsweise jeder Integration. Laut aktuellem Auszug des AMS sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitstätig und beziehe Arbeitslosengeld.
  22. Auch der Beschwerdeführer legte fristgerecht eine Stellungnahme vor und hielt im Wesentlichen fest, dass er sich seit zehn Jahren in Österreich, davon neun Jahre als subsidiär Schutzberechtigter, und somit rechtmäßig aufhalte, wobei davon auszugehen sei, dass seine Interessen an einem Verbleib in Österreich die Interessen des Staates bei weitem überwiegen würden, da es nicht darum gehe, einen illegalen Aufenthalt zu beenden. Der Beschwerdeführer sei integriert, habe Freunde, eine legale Beschäftigung und sei nicht straffällig geworden. In Einem legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom
  23. September 2021 einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine Kopie seines gesamten Auslandsreisepasses sowie eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers vom
  24. November 2021 vor.
  25. Mit weiterem am
  26. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben gab der Beschwerdeführer seine aktuelle Adresse bekannt und übermittelte die Anmeldung seiner Person bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse als Arbeiter ab dem
  27. Januar
  28. Am
  29. März 2022 langte der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom
  30. Januar 2022, eine schriftliche Belehrung über die geltenden Lebensmittelvorschriften sowie seine Lohnzettel für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
  31. Feststellungen: Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  32. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der dagestanischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführer reiste am
  33. September 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  34. Oktober 2013, Zl. 12 12.082-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer war nach muslimischen Ritus verheiratet, ist nunmehr geschieden und hat zwei Söhne. Seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder leben in der Russischen Föderation. Im Herkunftsstaat lebt außerdem nach wie vor seine Mutter, eine Pensionistin, die über Eigentum im Form eines Hauses verfügt. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation arbeitete der Beschwerdeführer als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer spricht neben dagestanisch auch Russisch. 1.
  35. In Österreich ist der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Lieferfahrer von Anfang des Jahres 2020 bis Sommer 2021 nachgegangen. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte der Beschwerdeführer ab Sommer 2021 nicht weiter beschäftigt werden und hat sein Arbeitgeber ihn nunmehr per
  36. Januar 2022 als Lieferfahrer für 20 Stunden die Woche abermals angestellt. 1.
  37. Der Beschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse, auch durch Absolvierung des Sprachdiploms auf dem Niveau A1, angeeignet. 1.
  38. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  39. Der Beschwerdeführer leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.8) und mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung (F33.1), somit an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, und befindet sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung (Gesprächstherapie in Verbindung mit Medikamenteneinnahme). Von seiner Hepatitis-C Erkrankung ist mittlerweile nur noch ein mittels Blutabnahme nachweisbarer Stamm nachweisbar, der den Beschwerdeführer gesundheitlich nicht beeinträchtigt. 1.
  40. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist. 1.
  41. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. 1.
  42. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Dagestanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Russisch. Die Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von XXXX Jahren verlassen hat, verfügt im Herkunftsland über Verwandte (Mutter, ehemalige Lebensgefährtin, Kinder).Der Beschwerdeführer spricht Dagestanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Russisch. Die Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von römisch 40 Jahren verlassen hat, verfügt im Herkunftsland über Verwandte (Mutter, ehemalige Lebensgefährtin, Kinder). Die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insofern maßgeblich geändert, als sich die medizinische Versorgungslage in Dagestan respektive der Russischen Föderation wesentlich und nachhaltig verbessert hat. 1.
  43. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen (Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation Stand
  44. Juni 2021, Version 3).
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am
  47. Oktober 2021, den im Rahmen der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke. 2.
  48. Aufgrund der (laut Auszug aus dem ZMR) auf die im Spruch ersichtlichen Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Seine Leben in der Russischen Föderation, seine russischen und dagestanischen Sprachkenntnisse wurden entsprechend seiner Angaben in sämtlichen asylrechtlichen Verfahren festgestellt. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Absichten des Beschwerdeführers für sein erhofftes fortgesetztes Leben in Österreich tat er in der Verhandlung ebenso kund. Schließlich waren auch sämtliche Feststellungen zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation und dem Kontakt zu diesen vollinhaltlich

seinen Angaben festzustellen. 2.

  1. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen aufgrund der Sprachkenntnisse und der Angehörigeneigenschaft zu seinen nach wie vor im Heimatland lebenden Verwandten, sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus deren eigenen Angaben anlässlich seiner Stellungnahme vom
  2. Juni 2019, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind, aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am
  3. Oktober
  4. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer ärztlichen Atteste in Vorlage und konkretisierte diese auch weiter, sodass in Gesamtschau und in Ermangelung gegenteiliger Atteste von einem guten physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Feststellungen zum Familien-und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug. 2.
  5. Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2013 zusammengefasst zuerkannt worden, weil die benötigten Medikamente zur Behandlung der physischen Leiden des Beschwerdeführers nicht verfügbar gewesen sind. Bereits die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass sowohl die subjektiven Umstände des Beschwerdeführers als auch die objektive Lage im Herkunftsstaat verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eine maßgebliche Änderung erfahren haben und die zur Gewährung des Schutzstatus geführt habende Situation nicht länger vorliegt. Dieser Eindruck hat sich auch beim erkennenden Gericht – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – ergeben. Die Feststellung, dass die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status einer subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen, ergibt sich aus dem Inhalt der Länderberichte. In der Russischen Föderation bzw. in Dagestan ist zudem eine ausreichende gesundheitliche (auch psychische) Versorgung vorhanden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine auf seine Leiden angemessene und umfassende Behandlung (auch psychische Behandlung) erhalten würde und zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte (mehr) dafür vorliegen, dass die bloße Anwesenheit im Territorium der Teilrepublik das reale Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, einer existenzbedrohenden Notlage oder einer anderen als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnenden Situation begründen würde. Die von ihm benötigten Medikamente sind in seiner Heimat verfügbar, bestimmte Medikamente werden sogar kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Vergleich zu den Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist generell auch eine positive Entwicklung zu beobachten, zumal das Gesundheitswesen in der Russischen Föderation im Rahmen nationaler Projekte modernisiert wird, schrittweise auch die Gehälter für das medizinische Personal angehoben wurden bzw. staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert werden. Im Jahr 2018 wurde weiters eine sogenannte „Telemedizin“ eingeführt, womit ein Termin über ein e-Konto vereinbart werden kann und digital einen Arzt in Anspruch genommen werden kann bzw. die Diagnose und Behandlung online erfolgen, womit lange Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt werden konnten. Auch die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten haben sich verbessert, zumal psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten (auch Posttraumatische Belastungsstörungen) nunmehr in der gesamten Russischen Föderation und auch in Dagestan – und nicht mehr nur in vereinzelten Kliniken - verfügbar und behandelbar sind. Ebenso sind diverse Antidepressive in der Russischen Föderation verfügbar. Die Negativfeststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht hat und auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Die Feststellungen zum Familien-und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. 2.
  6. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, im Herkunftsstaat auf die (anfängliche) Unterstützung seiner nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zurückzugreifen. Dem Beschwerdeführer stünde demnach eine anfängliche Wohnmöglichkeit und Hilfe bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nach mehrjähriger Ortsabwesenheit offen. Gleichermaßen könnte dieser grundsätzlich auch von seinen im Herkunftsland lebenden Angehörigen finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der Beschwerdeführer hat Dagestan vor Zuerkennung ihres Status der subsidiär Schutzberechtigten im Alter von XXXX Jahren verlassen; er beherrscht Dagestanisch auf muttersprachlichem Niveau, ebenso spricht er grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder er im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als XXXX -jährigem Mann, welcher mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies stünde ihm, wie erwähnt, die Möglichkeit offen, auf Unterstützung seiner Angehörigen bzw. staatliche Beihilfen zurückzugreifen.2.
  7. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, im Herkunftsstaat auf die (anfängliche) Unterstützung seiner nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zurückzugreifen. Dem Beschwerdeführer stünde demnach eine anfängliche Wohnmöglichkeit und Hilfe bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nach mehrjähriger Ortsabwesenheit offen. Gleichermaßen könnte dieser grundsätzlich auch von seinen im Herkunftsland lebenden Angehörigen finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der Beschwerdeführer hat Dagestan vor Zuerkennung ihres Status der subsidiär Schutzberechtigten im Alter von römisch 40 Jahren verlassen; er beherrscht Dagestanisch auf muttersprachlichem Niveau, ebenso spricht er grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder er im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als römisch 40 -jährigem Mann, welcher mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies stünde ihm, wie erwähnt, die Möglichkeit offen, auf Unterstützung seiner Angehörigen bzw. staatliche Beihilfen zurückzugreifen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte. 2.
  8. Zur Lage in der Russischen Föderation Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von XXXX Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von römisch 40 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. § 8 AsylG lautet:3.2.
  4. Paragraph 8, AsylG lautet: § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

§ 9Abs.

1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 9 Abs. 2 leg.cit. führt aus, dass, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. führt aus, dass, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  5. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  6. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs.

4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.2.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation der „geänderten Umstände“: Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „

(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 leg. cit. lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 leg. cit. lauten: „
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person

Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,

Artikel 4

Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person

den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  3. Oktober 2013, Zl. 12 12.082-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die notwendigen Medikamente in der Russischen Föderation nicht verfügbar seien. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. November 2019, Zahl: 821208205, die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum bis zum
  5. Oktober 2020, verlängert. Soweit das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) Asyl

G 2005 wegen wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände gegenständlich vorliegen.Soweit das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 wegen wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände gegenständlich vorliegen. Der Beschwerdeführer war im Vorfeld der im Erwachsenenalter erfolgten Ausreise keiner darüberhinausgehenden konkreten Gefährdung ausgesetzt und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr von einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedroht wäre.Der Beschwerdeführer war im Vorfeld der im Erwachsenenalter erfolgten Ausreise keiner darüberhinausgehenden konkreten Gefährdung ausgesetzt und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr von einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedroht wäre. 3.2.

  1. Eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kann demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch über mehrere Angehörige im Herkunftsstaat verfügt und ihm in diesem Zusammenhang eine Wohnmöglichkeit sowie auch (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Wiedereingliederung offen stehen würden. Der Beschwerdeführer beherrscht Dagestanisch sowie Russisch auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Im gegenständlichen Verfahren hat er keine Befürchtungen hinsichtlich einer ihm im Herkunftsstaat drohenden individuellen Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung ins Treffen geführt. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Wie bereits beweiswürdigend ausführlich dargelegt, hat sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers (gesundheitlicher Zustand und medikamtentöse Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten der Familie) soweit verändert, als es ihm nunmehr möglich sein wird, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation am Erwerbsleben teilzunehmen und - allenfalls mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältigen Angehörigen bzw. durch das Beziehen von Sozialleistungen – den Lebensunterhalt der Familie zu erwirtschaften. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der zumindest anfänglichen Wohnmöglichkeit bei in Dagestan lebenden Verwandten sowie der Möglichkeit durch seine Verwandten finanziell unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann kein Risiko erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. 3.2.
  2. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH
  3. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.3.2.
  4. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
  5. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. 3.2.2.
  6. Es wird nicht verkannt, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigtem zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  7. November 2019, Zahl: 821208205, für den Zeitraum bis bis zum
  8. Oktober 2020 verlängert worden ist. Aufgrund der oben dargelegten Umstände steht fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. Zu welchem konkreten Zeitpunkt die für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgebliche Gefährdungslage tatsächlich weggefallen war, lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt freilich nicht mehr zweifelsfrei feststellen, wobei jedoch auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, demnach die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürften (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7). 3.2.2.
  9. Es wird nicht verkannt, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigtem zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  10. November 2019, Zahl: 821208205, für den Zeitraum bis bis zum
  11. Oktober 2020 verlängert worden ist. Aufgrund der oben dargelegten Umstände steht fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. Zu welchem konkreten Zeitpunkt die für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgebliche Gefährdungslage tatsächlich weggefallen war, lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt freilich nicht mehr zweifelsfrei feststellen, wobei jedoch auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, demnach die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürften vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7). 3.2.
  12. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 vorliegen und die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.2.6. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen und die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2.7. Da sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtmäßig erweist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zu Recht

§ 9Abs. 4 Asyl

G diese Entscheidung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte verbunden (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).3.2.7. Da sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtmäßig erweist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zu Recht

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG diese Entscheidung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte verbunden (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). 3.

  1. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.3.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.3.
  4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
  5. September 2012 im Bundesgebiet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer erfüllt auch keine der sonstigen Voraussetzungen des § 57 AsylG, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist. 3.3.
  6. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
  7. September 2012 im Bundesgebiet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer erfüllt auch keine der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A.II.) Rückkehrentscheidung und Aufenthaltstitel: 3.
  8. Zu Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Beim sogenannten „erweiterten Familienleben“, zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein „effektives Familienleben“ gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).Beim sogenannten „erweiterten Familienleben“, zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein „effektives Familienleben“ gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f). „Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten“ (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89). Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.

  1. 2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.
  2. 2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verleiht ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib hier großes Gewicht. Bei einer dermaßen langen Aufenthaltsdauer ist dieser Rechtsprechung zufolge regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu nützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sah der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsbeendigung noch ausnahmsweise für verhältnismäßig an (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0177 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verleiht ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib hier großes Gewicht. Bei einer dermaßen langen Aufenthaltsdauer ist dieser Rechtsprechung zufolge regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu nützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sah der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsbeendigung noch ausnahmsweise für verhältnismäßig an vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0177 mwN). 3.4.
  3. Dies bedeutet für den konkreten Beschwerdefall Folgendes: Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Rückkehrentscheidung erwies sich mit Blick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig, dies aus folgenden Gründen:Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Rückkehrentscheidung erwies sich mit Blick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig, dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hält sich seit 2012, somit rund 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint der für Fremde mit einem mehr als zehnjährigen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entwickelte Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Aufenthaltsbeendigungen anwendbar. Dem für Fremde mit einem mehr als zehnjährigen überwiegend legalen Aufenthalt maßgeblichen Beurteilungsmaßstab zufolge erschiene eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur dann als zulässig, wenn er die hier zugebrachte Zeit gar nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren. Dies ist bei dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht der Fall. Er spricht Deutsch zumindest in dem Ausmaß, dass er im Berufsalltag und in der Gesellschaft gut zurechtkommt und hat er nun wieder eine Beschäftigung als Lieferfahrer. Seit
  4. Januar 2022 ist der Beschwerdeführer nach der pandemiebedingten Kündigung wieder bei jener Firma, bei der er rund 1,5 Jahre angestellt war, als Lieferfahrer beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt schon allein aufgrund des langjährigen Aufenthalts über einen naturgemäß entstandenen Bekannten- bzw. Freundeskreis im Bundesgebiet und ist strafrechtlich unbescholten. Mit Blick auf die erfolgreichen Bemühungen des Beschwerdeführers eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und im Lichte des familiären und sozialen Umfelds in Österreich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gar nicht integriert hätte, weswegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn schon auf Grund seines langjährigen legalen Aufenthalts ausscheidet. Auch handelt es sich bei diesen Integrationsleistungen um Umstände, die dauerhaft vorliegen, weswegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als auf Dauer unzulässig erscheint. 3.4.
  5. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.4.
  6. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA -VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 fallgegenständlich vor.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA -VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. 3.4.4. Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, setzt

§ 52Abs.

9 FPG 2005 die Erlassung der Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Rückkehrentscheidung ist folglich diese Feststellung zu beheben.3.4.4. Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, setzt

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Erlassung der Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Rückkehrentscheidung ist folglich diese Feststellung zu beheben. 3.5. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.5.1

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.5.1

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 Abs. 2 IntG lautet: "Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ,Bestanden' oder ,Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet: "Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ,Bestanden' oder ,Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig." Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 4. 8. 2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 4. 8. 2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen hat.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen hat. 3.5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Z 2 zweiter Fall Asyl

G 2005 sind fallgegenständlich erfüllt, zumal der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.3.5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 sind fallgegenständlich erfüllt, zumal der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2221847.1.00

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