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{'item': 'W167 2196206-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW167 2196206-1 Spruch, W167 2196206-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da

Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass XXXX , als echter Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom XXXX bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass römisch 40 , als echter Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom römisch 40 bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für den in der Beitragsabrechnung aus XXXX und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 16.047,85 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 852,54 zu entrichtenWeiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, für den in der Beitragsabrechnung aus römisch 40 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 16.047,85 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von € 852,54 zu entrichten
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für den XXXX an.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für den römisch 40 an.
  7. Der Rechtsvertreter informierte das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin. Die Verhandlung wurde abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde: Die vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde, eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde, eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Der angefochtene Bescheid ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2196206.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.