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{'item': 'W167 2215522-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW167 2215522-1 SpruchW167 2215522-1/6E, W167 2215522-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die belangte Behörde führte eine GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum XXXX ) bei der Beschwerdeführerin durch. Die vertretene Beschwerdeführerin beantragte eine Bescheidausstellung betreffend die GPLA-Prüfung. Die belangte Behörde führte eine GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum römisch 40 ) bei der Beschwerdeführerin durch. Die vertretene Beschwerdeführerin beantragte eine Bescheidausstellung betreffend die GPLA-Prüfung. Die belangte Behörde erließ den angefochtenen Bescheid. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob Beschwerde und bekämpfte Teile des Bescheides. Weiters ersuchte sie, die Einbringung der angefochtenen Teile der Abgabenfestsetzung auszusetzen. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Die vertretene Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welchen sie im Hinblick auf die von der belangten Behörde angenommene Verspätung begründete. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme zum Vorlageantrag ab. Der vertretenen Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, welche dazu Stellung nahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Im Jahr XXXX wurde über die GmbH Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist seit XXXX rechtskräftig.Im Jahr römisch 40 wurde über die GmbH Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist seit römisch 40 rechtskräftig. Die GmbH wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am XXXX gelöscht.Die GmbH wurde gemäß Paragraph 40, Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am römisch 40 gelöscht. Auf den strittigen Teil der Nachverrechnung sind keine Zahlungen erfolgt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, sowie der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei sowie das Firmenbuch.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz).Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (Paragraph 40, Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz). Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN). Im Beschwerdefall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH auszugehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf die strittige Nachforderung, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und damit auch ihre Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2215522.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.