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{'item': 'W202 2252750-1'}

Obsah (29)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24Art. 20Art. 5§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW202 2252750-1 Spruch, W202 2252750-1/2EW202 2252750-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz 2 und 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 04.02.2022 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers (BF) seitens der LPD Niederösterreich wegen des Verdachtes auf Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, wobei der BF angab, dass er in Serbien geboren sei, 4 Jahre die Grundschule in Serbien besucht habe und noch immer die serbische Staatsangehörigkeit besitze. Er sei schon einmal verheiratet gewesen, jedoch sei seine Frau verstorben. Er habe 3 erwachsene Töchter, jeweils von einer anderen Frau. Von 2011 bis Mitte 2019 sei er immer wieder von Serbien nach Österreich gependelt und habe in dieser Zeit immer wieder bei einer Familie in Wien 10 gewohnt. Vor ca. 3 Jahren habe er wieder geheiratet, jedoch seien sie seit Oktober oder November 2021 geschieden. Seit 16.11.2021 sei er bei einer Reinigungsfirma als Reinigungskraft für 20 Stunden pro Woche für ca. 900 bis 1.000 Euro pro Monat beschäftigt. Er habe sich als rumänischer Staatsbürger bei der Firma vorgestellt und er habe seinen rumänischen Personalausweis der Firma vorgezeigt. Über Vorhalt, dass festgestellt worden sei, dass sein rumänischer Personalausweis gefälscht sei, führte er aus, ja das stimme. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Er habe den rumänischen Personalausweis im September 2021 im

  1. Bezirk von einem ihm namentlich unbekannten Mann gekauft. Er habe auch für seine Freundin einen rumänischen Personalausweis am selben Tag von diesem Mann gekauft. Er habe die rumänischen Personalausweise gekauft, um Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu bekommen. Er habe gewusst, dass ihm der Ausweis nicht zustehe, aber er habe das alles nur wegen der Arbeitsbewilligung gemacht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ am selben Tag einen Festnahmeantrag über den Beschwerdeführer. In der Folge wurde der BF seitens des BFA am 04.02.2022 einvernommen, wobei der BF angab, dass er gesund sei. Er sei vor 3 Jahren operiert worden und habe jetzt 5 Stents. Er habe sich wegen der Arbeit als Rumäne ausgegeben. Er habe hier arbeiten wollen. Er sei kein Rumäne. Über Vorhalt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren beabsichtigt sei, führte er aus, er wolle hier bleiben, wenn das gehe. Er habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land in der Europäischen Union gehabt, er habe nie einen Aufenthaltstitel beantragt. Seit 2010 sei er regelmäßig in Österreich, einmal da einen Monat, dann wieder dort 2 Monate. Er habe als Reinigungskraft und am Flohmarkt gearbeitet. Er habe fast immer im
  2. Bezirk gewohnt, ein Cousin wohne hier, bei dem habe der BF gewohnt, und bei seinem Sohn. Er sei im Bundesgebiet angemeldet, dass er nicht angemeldet sei, höre er zum ersten Mal. Dort wohne ein Türke, dort sei er gemeldet gewesen. In Serbien habe er kein Einkommen, es sei schwierig, wenn man keine Schulausbildung habe. Befragt, ob er in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgehe und er arbeitsfähig sei, bejahte er dies, er habe zuletzt in der Landwirtschaft, als Reinigungskraft gearbeitet. Er habe zwar eine Karte, es sei aber kein Geld oben, das Geld durch seine Arbeit sei auf das Konto überwiesen worden, nur habe er gerade kein Geld. Befragt nach in Österreich legal aufhältigen Familienangehörigen seiner Kernfamilie gab er an, sein Cousin sei österreichischer Staatsbürger ansonsten habe er zu keinem Kontakt. Er pflege in Österreich keine sozialen Kontakte und spreche nicht Deutsch. Er verfüge momentan über keinerlei finanzielle Mittel. Einer Abschiebung nach Serbien willige er ein. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2022 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2022 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2022 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF stimmte einer Abschiebung seiner Person nach Serbien zu und wurde am 10.02.2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Zuvor hatte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 09.02.2022, Zl. VStV/922300227581/2022, wurde über den BF eine Geldstrafe von 600 Euro wegen § 120 Abs. 1a FPG verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 09.02.2022, Zl. VStV/922300227581/2022, wurde über den BF eine Geldstrafe von 600 Euro wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt. Mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 07.03.2022 erhob der BF Beschwerde, mit der der Bescheid vom 07.02.2022 vollinhaltlich bekämpft werde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2010 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte, zuletzt sei der BF vor 3 Jahren in Serbien aufhältig gewesen. Er habe in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet und sei zwischenzeitlich gemeldet gewesen. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei von der Polizei mit einem gefälschten rumänischen Ausweis betreten worden, in diesem Zusammenhang sei ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg anhängig. Der BF habe in Österreich einen Cousin, der österreichischer Staatsbürger sei, und bei welchem er wohnen könne. Er verfüge aktuell über keine finanziellen Mittel, um sein Leben zu finanzieren. Der BF kooperiere mit dem BFA, insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Abschiebung nach Serbien. Es sei zwar auf das fehlende Familienleben in Österreich eingegangen worden, aber auf das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens sei nicht eingegangen worden. In dieser Hinsicht habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Es gehe weder aus der Beweiswürdigung noch aus der rechtlichen Beurteilung der Behörde nachvollziehbar hervor, worin die belangte Behörde Anhaltspunkte für die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit im Fall des BF sehe. Die Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren stehe in keinerlei Relation zu dem dem BF vorgeworfenen Fehlverhalten. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, er sei unbescholten. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass es sich um das erste Fehlverhalten des bislang unbescholtenen BF handle und dass sich der BF einsichtig gezeigt habe. Dies sei weiters dadurch belegt, dass der BF mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Die Behörde berücksichtige in keinster Weise, dass der BF im Schengenraum ein schützenswertes Privatleben habe, deshalb treffe den BF ein Einreiseverbot in Höhe von 5 Jahren besonders hart. Unter Berücksichtigung, dass sich der BF nur für eine vergleichsweise kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten habe, er letztlich voll geständig gewesen sei, strafrechtlich unbescholten sei, private Anknüpfungspunkte im Schengenraum habe und er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sei ein kürzeres, wenige Monate andauerndes Einreiseverbot völlig ausreichend. Der Behörde gelänge es nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF pendelte seit dem Jahre 2010 bis Mitte 2019 immer wieder von Serbien nach Österreich, seit 2019 befindet sich der BF im Bundesgebiet. Seit Mitte 2019 ist der BF bis 30.01.2020 aufrecht gemeldet, eine weitere Meldung scheint vom 12.10.2021 bis 03.12.2021 im Zentralen Melderegister auf, im Übrigen verfügt der BF nur noch über eine weitere Meldung betreffend seine Anhaltung im Polizeianhaltezentrum. Im Zuge einer Zeugenaussage händigte der BF seinen serbischen Reisepass sowie seinen rumänischen Personalausweis aus, wobei sich herausstellte, dass der rumänische Reisepass gefälscht ist. Aufgrund dessen wurde ein Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts auf Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonderer geschützter Urkunden eingeleitet. Mit Hilfe dieses verfälschten rumänischen Personalausweises trat der BF eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei einer Firma an, wo er seit 16.11.2021 als Arbeiter angestellt war. Zuvor war der BF immer wieder illegalen Beschäftigungen nachgegangen. Der BF verfügt derzeit über keinerlei finanzielle Mittel. Im Bundesgebiet hat er Kontakt zu seinem Cousin, der österreichischer Staatsbürger ist. Im Übrigen verfügt der BF über keinerlei familiäre Kontakte. Der BF spricht nicht Deutsch und nimmt nicht am sozialen Leben im Bundesgebiet teil. Der BF wurde vor ca. 3 Jahren operiert, derzeit ist er aber gesund und arbeitsfähig. In Serbien arbeitete er zuletzt in der Landwirtschaft, als Reinigungskraft. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. Zur Lage in Serbien wird festgestellt:
  2. Politische Lage Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Seit den Parlamentswahlen vom 24.4.2016 sind neben pro-europäischen auch anti-europäische und pro-russische Parteien im Parlament vertreten (AA 9.11.2017). Stärkste Kraft ist erneut die Liste der pro europäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab); gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle pro-europäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadić 2014 deutlich geschwächt. Insgesamt wurden im April 2016 Angehörige von 16 Parteien bzw. Parteilisten ins Parlament gewählt sowie drei unabhängige Kandidaten. Am 2.4.2017 wurde Ministerpräsident Aleksandar Vučić zum Präsidenten gewählt. Nachfolgerin im Amt des Ministerpräsidenten ist seit 29.6.2017 die parteilose Ana Brnabic. Das im August 2016 unter Ministerpräsident Vučić gebildete Kabinett ist im Wesentlichen das Alte geblieben; drei neue Minister sind hinzugekommen. Derzeit verfügt das Regierungsbündnis im Parlament über eine Mehrheit von 159 der insgesamt 250 Sitze (AA 5.2018a). Die OSZE-Wahlbeobachter bescheinigten dem Wahltag am 2.4.2017 selbst einen weitgehend ordnungsgemäßen Verlauf; kritisierten jedoch die völlige Mediendominanz des damaligen Premiers und Präsidentschaftskandidaten Vučić im Wahlkampf und mahnten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen an. Dringend geboten ist die Aktualisierung der Wählerverzeichnisse, die völlig veraltet sind. Mitunter setzten Parteien Wähler unter Druck (AA 9.11.2017). Serbien nähert sich weiter an die Europäische Union an: die EU öffnete am 25.6.2018 neue Kapitel in den Beitrittsverhandlungen. Mit Belgrad werden die Kapitel 33 (Finanzund Haushaltsbestimmungen) sowie Kapitel 13 (Fischerei) in Angriff genommen, wie die serbische Nachrichtenagentur Tanjug berichtete. Damit wurden 14 der insgesamt 35 sogenannten Verhandlungskapitel mit Serbien eröffnet - zwei davon wurden mittlerweile abgeschlossen. Das schwierigste Beitrittskapitel für das Westbalkanland ist jedoch Nummer 35, das die Normalisierung der Beziehung mit dem Kosovo betrifft. Belgrad erkennt die Unabhängigkeit der ehemaligen serbischen Provinz nicht an. Derzeit laufen auf Druck der EU Verhandlungen zwischen den beiden Ländern, die eigentlich Ende 2019 erfolgreich mit einem rechtlich bindenden Abkommen zum Abschluss gebracht werden sollten. Dabei kommt es immer wieder zu gegenseitigen Provokationen (derStandard 25.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.2018a): Serbien, Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 16.10.2018 - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylGSerbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - derStandard (25.6.2018): International, EU, EU eröffnet neue Beitrittskapitel mit Serbien und Montenegro, https://derstandard.at/2000082222423/EU-eroeffnet-neue- Beitrittskapitel-mit-Serbien-und-Montenegro, Zugriff 31.10.2018 . Sicherheitslage Serbiens Präsident Aleksandar Vucic hat die kosovarischen Behörden beschuldigt, bei einem ersten Besuch des Präsidenten Hashim Thaci in dem mehrheitlich von Serben bewohnten Norden des Kosovo sowohl die UN-Resolution 1244 vom Juni 1999 als auch das im Normalisierungsdialog 2013 erzielte Brüsseler Abkommen verletzt zu haben. Die Vorwürfe Vucics bezogen sich auf den Einsatz der Sonderpolizeieinheit "Rosu" zur Sicherung des Besuches von Thaci. Nach Angaben von Vucic sei vor Jahren mit der Nato vereinbart worden, dass die "Rosu" im Nord-Kosovo nur mit Zustimmung der Nato und lokaler serbischer Behörden zum Einsatz kommen dürfe. Dies war am Samstag nicht der Fall. In seiner TV-Ansprache forderte Vucic am Samstagabend die Kosovo-Serben zur Zurückhaltung auf. Der Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Prishtina müsse fortgesetzt werden, meinte er weiters. Bei der letzten Runde des Normalisierungsdialogs in Brüssel hatte sich Vucic Anfang September allerdings geweigert, seinen kosovarischen Amtskollegen auch zu treffen. Eine neue Runde wurde von EU-Vermittlerin Federica Mogherini noch nicht einberufen. Unterdessen war es in der Vorwoche seitens einiger serbischer Minister zu hören, dass in den EU-initiierten Normalisierungsdialog, der mit einem rechtlich bindenden Abkommen abgeschlossen werden soll, künftig auch die USA, Russland und China eingebunden werden sollten (derStandard 30.9.2018). Der von der EU geleitete Dialog zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Belgrad und Prishtina liegt seit Anfang September auf Eis. Einen neuen Termin für die Fortsetzung der Gespräche gibt es nach wie vor nicht. Im Sommer hatten die beiden Staatschefs eine mögliche Einigung auf "Grenzkorrekturen" ins Spiel gebracht, um den jahrelangen Streit zu lösen. Serbien lehnt es nach wie vor ab, die 2008 verkündete Unabhängigkeit seiner einstigen Provinz anzuerkennen. Die Vorschläge stießen aber sowohl im Ausland als auch innerhalb der beiden Länder auf Kritik. Befürchtungen wurden laut, dass eine Grenzänderung alte Wunden in der gesamten Region wieder aufreißen könnten (derStandard 6.11.2018). In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest. Das erstmals am 30.11.2009 verabschiedete Wojwodina-Statut wurde am 22.5.2014 in einer neuen Fassung verabschiedet. Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 9.11.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylGSerbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - derStandard (30.9.2018): International, Europa, Serbien, Schwere Anschuldigungen Vucics gegenüber Prishtina, https://derstandard.at/2000088359774/Schwere- Anschuldigungen-Vucics-gegenueber-Prishtina, Zugriff 16.10.2018 - derStandard (6.11.2018): International, Kosovo, Kurz bremst bei Visa-Liberalisierung für den Kosovo, https://derstandard.at/2000090744312/Kurz-bremst-bei-Visa- Liberalisierung-fuer-den-Kosovo?ref=rec, Zugriff 6.11.2018
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 9.11.2017). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 9.2018). Im neuen Jahresbericht der US-NGO Freedom House über politische Rechte und Grundfreiheiten werden alle Westbalkanländer bis auf Serbien nur als teilweise frei („partly free“) eingestuft. Hauptprobleme sind weiterhin mangelnde Medienfreiheit, Korruption, schwache Institutionen sowie wachsender Autoritarismus. Auch der neue Bericht von Human Rights Watch (HRW) konstatiert für die Länder auf dem Balkan immer noch alte Menschenrechtsprobleme wie Diskriminierung von Minderheiten oder schlechten Flüchtlingsschutz (BN 22.1.2018). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs- Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 3.11.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylGSerbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.1.2018): Briefing Notes, per EMail - 12/29 –BE-0295-521 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.10.2018 - VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
  4. Meinungs- und Pressefreiheit Im neuen Jahresbericht der US-NGO Freedom House über politische Rechte und Grundfreiheiten werden alle Westbalkanländer bis auf Serbien nur als teilweise frei („partly free“) eingestuft. Hauptprobleme sind weiterhin mangelnde Medienfreiheit, Korruption, schwache Institutionen sowie wachsender Autoritarismus. Trotz der Einstufung als frei zeige sich in Serbien ein Abwärtstrend, verursacht durch Präsident Vucics Konsolidierung der Macht. Auch der neue Bericht von Human Rights Watch (HRW) konstatiert für die Länder auf dem Balkan immer noch alte Menschenrechtsprobleme wie Angriffe auf Journalisten (BN 22.1.2018a). Angriffe und Drohungen gegen Journalisten gehen weiter. Die Reaktionen der Behörden waren unzureichend. Zwischen Januar und Mitte November 2017 registrierte die Independent Journalists' Association of Serbia (NUNS) 75 Vorfälle von Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung gegen Journalisten, darunter sechs physische Angriffe. Die regierungsnahen Medien betreiben weiterhin Hetzkampagnen gegen unabhängige Stellen und Journalisten (HRW 18.1.2018). In Bezug auf die völkerrechtlichen Verbrechen, die in der Vergangenheit verübt wurden, herrscht nach wie vor Straflosigkeit. Unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die eine juristische Aufarbeitung der Vergangenheit fordern, werden von Regierungsvertretern und regierungsnahen Medien weiterhin verleumdet und müssen in einem feindseligen Umfeld arbeiten. Regierungsmitglieder und regierungsnahe Medien überzogen investigative Journalisten mit Verleumdungskampagnen. Privates Sicherheitspersonal der Regierungspartei griff sechs Journalisten tätlich an, die über Demonstrationen anlässlich der Amtseinführung des Staatspräsidenten am
  5. Mai 2017 berichtet hatten. Im Juli 2017 erhielten Journalisten, die für das Netzwerk zur Untersuchung von Kriminalität und Korruption (KRIK) arbeiteten, Morddrohungen, und Unbekannte brachen in die Wohnung der investigativen Journalistin Dragana Pećo ein. Im September 2017 bezichtigte die Partei des Verteidigungsministers den Leiter des Recherchenetzwerks, Stevan Dojčinović, drogenabhängig und ein ausländischer Spion zu sein, nachdem KRIK Einzelheiten über einen Immobilienkauf des Ministers veröffentlicht hatte (AI 22.2.2018). Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes nahezu alle Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Der Staat bzw. Staatsunternehmen bezuschussen bestimmte Medien, indem sie Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools schalten. Dies verzerrt den Medienmarkt und verstärkt Selbstzensur unter Journalisten. Daher existiert zwar ein gewisser Meinungspluralismus in Serbien, es gibt jedoch kaum wirklich unabhängige Medien und Journalisten. Journalisten werden schlecht bezahlt - journalistische Standards sind stark ausbaufähig. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als „Vierter Gewalt“ nicht erfüllt. Die Regierung und andere Politiker werten Kritik(er)/kritische Berichterstattung nicht immer als wichtiges Element eines demokratischen Staats, sondern als Angriff. Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen, auf Journalisten. Nur wenige Fälle verbaler Angriffe und Drohungen gegen Journalisten werden vor Gericht gebracht (AA 9.11.2017). 92 Attacken bzw. Verbalangriffe auf Journalisten zeigen eine schwierige Arbeitssituation für die Berufsgruppe der Journalisten in Serbien auf (VB 3.11.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylGSerbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446524.html, Zugriff 16.10.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.1.2018): Briefing Notes, per EMail - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422580.html, Zugriff 16.10.2018 - VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
  6. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wird. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutzund Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Alle registrierten Migranten und Asylbewerber erhalten spezielle Ausweise, die sie für die Gewährung humanitärer Hilfe berechtigen und ihre Bewegungsfreiheit sowie den Zugang zu grundlegenden staatlichen Dienstleistungen erleichtern (USDOS 20.4.2018). Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandžak (Bosniaken) und Südserbien, in Serbiens einziger autonomer Provinz Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Serbiens Hauptstadt Belgrad und Novi Sad (Regierungssitz der Wojwodina) gelten als Serbiens toleranteste Städte, obgleich auch hier Anfeindungen vorkommen (AA 9.11.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylGSerbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430288.html, Zugriff 16.10.2018
  7. Grundversorgung / Wirtschaft Trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Inflationsrate betrug 2016 1,6 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2016 7,3 % der Bevölkerung Serbiens (rund 492.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze [Die Armutsgrenze bezeichnet ein Einkommen, unterhalb dessen der Erwerb aller lebensnotwendigen Ressourcen nicht mehr möglich ist, also Armut vorliegt. Die Weltbank legt die Armutsgrenze bei einem US-Dollar pro Tag fest. In der Realität variiert der Zahlenwert für die Armutsgrenze allerdings durch unterschiedliche Lebenserhaltungskosten von Land zu Land. - Quelle: Lexas Information Network

(2016): Länderdaten, https://www.laenderdaten.de/wirtschaft/armutsgrenze.aspx; Anm.]. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist rückläufig: Die Arbeitslosenrate lag 2016 bei 15,3 % (2015 bei 17,7 %), wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Bei Jugendlichen liegt die Arbeitslosenquote bei rund 30 %. Inoffiziellen Schätzungen zufolge liegen die Zahlen weit höher (25 % bzw. 50 % bei Jugendlichen). Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 9.11.2017). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen. Die serbischen Behörden hatten in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts beträchtliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, zwischen 2006 und 2008 wurden 200.000 Menschen aus der Armut geholt. Die anschließende Wirtschaftskrise hat jedoch diese Erfolge zunichte gemacht, Ende 2010 lag die Armutsrate bei 9,2 %, höher als vor der Krise (2007: 8,3 %). Armut in Serbien ist vor allem ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma (GIZ Wirtschaft & Entwicklung 9.2018). Die angestrebte Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die aktuellen Wirtschaftszahlen zeigen Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung. 2016 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 2,7 %. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 375 Euro monatlich. Mit einem Anteil von knapp 50 % am Bruttoinlandsprodukt kommt dem Dienstleistungssektor eine zentrale Rolle in der serbischen Wirtschaft zu (AA 5.2018b). Die Durchschnittspension beträgt EUR 211, Mindestpension EUR 121 für selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige, EUR 95 für Bauern. Durchschnittseinkommen beträgt EUR 634 brutto, EUR 460 netto. Mindesteinkommen beträgt EUR 286 brutto, EUR 213 netto. Existenzminimum/relative Armutsgrenze liegt bei EUR 126 und offizielle Armutsgefährdungsquote bei 25,4 % (Sozialattaché für Serbien 23.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Serbien, Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 24.10.2018 - AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylGSerbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaftentwicklung/, Zugriff 24.10.2018 -Sozialattaché für Serbien (23.4.2018): Auskunft des Sozialattachés, per E-Mail. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf den im Akt einliegenden Kopien seines Reisepasses, die schon dazu vom BFA getroffenen Feststellungen wurden vom BF nicht bestritten. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen auf die Aussagen des BF in den dargestellten Einvernahmen, auf das sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, dem Zentralen Melderegister und der Auskunft aus dem Fremdenregister. Der BF sprach zwar in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 04.02.2022 auch von einer Freundin, doch sagte er in seiner Einvernahme beim BFA ausdrücklich aus, sein Cousin sei österreichischer Staatsbürger ansonsten habe er zu keinem Kontakt, er pflege in Österreich keine sozialen Kontakte und spreche nicht Deutsch, weswegen bis auf seinen Cousin keine weiteren soziale Kontakte festzustellen waren. Der BF hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat und arbeitsfähig ist, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf jene des BFA und die darin angeführten Quellen. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf jene des BFA und die darin angeführten Quellen. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchpunkt A I.) Zu Spruchpunkt A römisch eins.)

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Das BFA ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF aus, sodass auch der Ausspruch

§ 57Asyl

G 2005 zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am 10.02.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Da sich der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Das BFA ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF aus, sodass auch der Ausspruch

Paragraph 57, AsylG 2005 zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am 10.02.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Da sich der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu Spruchpunkt A II.)Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) Zur Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung: § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.[…]“

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen., […]“

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. 5

(1)SDÜ kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

Artikel 5,

(1)SDÜ kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
  2. b)Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  3. c)Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  4. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung 2016/399), genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung (Verordnung Nr. 539/2001) vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (Verordnung 2016/399), genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung (Verordnung Nr. 539 aus 2001,) vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dass er über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, kam im Verfahren nicht hervor. Der Herkunftsstaat des BF, Serbien, ist im Anhang I der Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Dass er über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, kam im Verfahren nicht hervor. Der Herkunftsstaat des BF, Serbien, ist im Anhang römisch eins der Verordnung 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist. Der BF reiste zwar mit einem gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum ein, er überschritt jedoch die Zeit des visumsfreien Zeitraumes bei Weitem, sodass schon von daher ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF vorlag. Zudem ging der BF einer illegalen Beschäftigung nach und konnte die finanziellen Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 10.02.2022 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt wird.Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 10.02.2022 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Artikel 8, Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242). Dass der BF im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne der dargestellten Judikatur führe, ist in keinster Weise hervorgekommen, er hat lediglich vorgebracht, dass er Kontakt zu seinem Cousin, der österreichischer Staatsbürger sei, habe, besondere Abhängigkeitsverhältnisse, oder sonstige Umstände, die trotz des Umstandes, dass es sich hierbei nicht um die Kernfamilie handelt, ein Familienleben annehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Rückkehrentscheidung aber jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Fall, wie unten noch zu zeigen sein wird, gerechtfertigt. Dass der BF im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne der dargestellten Judikatur führe, ist in keinster Weise hervorgekommen, er hat lediglich vorgebracht, dass er Kontakt zu seinem Cousin, der österreichischer Staatsbürger sei, habe, besondere Abhängigkeitsverhältnisse, oder sonstige Umstände, die trotz des Umstandes, dass es sich hierbei nicht um die Kernfamilie handelt, ein Familienleben annehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Rückkehrentscheidung aber jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im konkreten Fall, wie unten noch zu zeigen sein wird, gerechtfertigt. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei beruflicher und sozialer Verfestigung im Falle einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren, die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen können als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der VwGH betont jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. Ra 2017/18/0070vom 30.08.2017 ), dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom
  1. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
  2. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
  3. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
  4. März 2016, Ra 2016/19/0031).Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei beruflicher und sozialer Verfestigung im Falle einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren, die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen können als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der VwGH betont jedoch in ständiger Rechtsprechung vergleiche Ra 2017/18/0070vom 30.08.2017 ), dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom
  5. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
  6. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
  7. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
  8. März 2016, Ra 2016/19/0031). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Auch bei einem mehr als 10-jährigen Inlandsaufenthalt ist daher eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0005; 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Auch bei einem mehr als 10-jährigen Inlandsaufenthalt ist daher eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0005; 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Nach den Angaben pendelte der BF seit dem Jahre 2010 zwischen Serbien und Österreich, und hält sich erst seit dem Jahre 2019 regelmäßig im Bundesgebiet auf, sodass nicht von einem langen Aufenthalt des BF im Sinne der Judikatur auszugehen ist. Doch selbst wenn man von einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausginge, wäre im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. So weist der BF erst seit dem Jahre 2019 sporadische Meldungen im Zentralen Melderegister auf, und kann keinerlei besondere integrationsbegründende Elemente ins Treffen führen. Er spricht insbesondere nicht Deutsch, hat mit Ausnahme zu seinem Cousin keinerlei relevante soziale Kontakte, ging bislang keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, vielmehr erschlich er sich eine Arbeitsstelle durch Vorweisen eines gefälschten rumänischen Personalausweises, weswegen gegen den BF auch ein Verfahren geführt wird. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260). Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprache seines Heimatlandes. Den sehr schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit und somit der Abwendung von finanziellen Belastungen von Gebietskörperschaften sowie die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen gegenüber. Diese öffentlichen Interessen überwiegen unzweifelhaft die privaten Interessen des BF. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Rückkehrentscheidung war daher dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Rückkehrentscheidung war daher dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Zur Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Wie bereits festgestellt und vom BF zugestanden wurde, konnte der BF keine finanziellen Mittel vorweisen, mit denen er seinen Aufenthalt in Österreich bestreiten könnte. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann.Wie bereits festgestellt und vom BF zugestanden wurde, konnte der BF keine finanziellen Mittel vorweisen, mit denen er seinen Aufenthalt in Österreich bestreiten könnte. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des BF erfüllt und das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach schon von daher als rechtmäßig. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des BF erfüllt und das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach schon von daher als rechtmäßig. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Dennoch ist der Umstand, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, insofern beachtlich, als es sich bei der Aufzählung in § 53 Abs. 2 FPG nicht um eine abschließende, sondern bloß demonstrative handelt und der Umstand, dass der BF eine illegale Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Personalausweises ausübte, zumindest gleich schwerwiegend ist, wie der seitens des BF herangezogene Tatbestand des § 53 Abs. 2 Ziffer 7 FPG. Dennoch ist der Umstand, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, insofern beachtlich, als es sich bei der Aufzählung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht um eine abschließende, sondern bloß demonstrative handelt und der Umstand, dass der BF eine illegale Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Personalausweises ausübte, zumindest gleich schwerwiegend ist, wie der seitens des BF herangezogene Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 FPG. Im Fall des BF steht - wie ausgeführt - fest, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hatte als Drittstaatsangehöriger keine Arbeitsgenehmigung und konnte nur durch Vorlage eines gefälschten rumänischen Personalausweises einer Arbeit nachgehen. Ein derartiges Verhalten stellt aber eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund der dargelegten Umständen kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste immer wieder in das Bundesgebiet ein, ohne seinen Meldeverpflichtungen nachzukommen, ging dabei immer wieder illegalen Tätigkeiten nach, er konnte zuletzt einer Arbeit nur durch Vorweisen eines gefälschten rumänischen Personalausweises nachgehen. Er konnte den Besitz von finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt in keinster Weise nachweisen, im Gegenteil gab er zu, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, und setzte zudem durch die Verwendung eines gefälschten rumänischen Reisepasses ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erscheint in Anbetracht dieser Erwägungen dem Grunde nach jedenfalls geboten. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes nicht vorgebracht. Er verfügt lediglich über einen Cousin im Bundesgebiet, zu dem er Kontakt hat, sonstige Bindungen im Bundesgebiet waren nicht ersichtlich, der BF spricht auch nicht Deutsch. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese unwesentlich vorhandenen privaten Interessen des BF werden zudem noch durch seinen wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen, seine Mittellosigkeit und seine Ausübung einer illegalen Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten Ausweises maßgeblich relativiert. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes nicht vorgebracht. Er verfügt lediglich über einen Cousin im Bundesgebiet, zu dem er Kontakt hat, sonstige Bindungen im Bundesgebiet waren nicht ersichtlich, der BF spricht auch nicht Deutsch. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese unwesentlich vorhandenen privaten Interessen des BF werden zudem noch durch seinen wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen, seine Mittellosigkeit und seine Ausübung einer illegalen Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten Ausweises maßgeblich relativiert. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren

§ 53Abs.

2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, bereits seit Jahren immer wieder im Bundesgebiet aufhält, ohne seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, er illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging und mittellos ist, sodass hier eine Häufung von Fehlverhalten vorliegt, das schon ein Einreiseverbot im oberen Bereich des § 53 Abs. 2 FPG nahe legt. Hinzu kommt aber auch, dass der BF durch die Verwendung eines rumänischen Personalausweises ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, das in die Nähe des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG reicht, weswegen letztlich zutreffend seitens des BFA eine Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt wurde. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, bereits seit Jahren immer wieder im Bundesgebiet aufhält, ohne seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, er illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging und mittellos ist, sodass hier eine Häufung von Fehlverhalten vorliegt, das schon ein Einreiseverbot im oberen Bereich des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nahe legt. Hinzu kommt aber auch, dass der BF durch die Verwendung eines rumänischen Personalausweises ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, das in die Nähe des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG reicht, weswegen letztlich zutreffend seitens des BFA eine Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt wurde. In Anbetracht der nur gering ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK und seiner mangelnden Integration in die österreichische Gesellschaft ist trotz der in der Beschwerde relevierten Mitwirkung des BF am Verfahren das Ausschöpfen der Maximaldauer bzw. die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde bei Abwägung aller dargelegten Umstände angemessen. Wie bereits oben ausgeführt sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass sich das vom BF gesetzte Fehlverhalten als nicht nur geringfügig sondern erheblich herausstellte und aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr angesichts seines wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden Fehlverhaltens sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine nicht unwesentliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände des konkreten Falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gefahr vor Ablauf der vom BFA verhängten Dauer des Einreiseverbots gebannt sein wird. In Anbetracht der nur gering ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Artikel 8, EMRK und seiner mangelnden Integration in die österreichische Gesellschaft ist trotz der in der Beschwerde relevierten Mitwirkung des BF am Verfahren das Ausschöpfen der Maximaldauer bzw. die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde bei Abwägung aller dargelegten Umstände angemessen. Wie bereits oben ausgeführt sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass sich das vom BF gesetzte Fehlverhalten als nicht nur geringfügig sondern erheblich herausstellte und aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr angesichts seines wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden Fehlverhaltens sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine nicht unwesentliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände des konkreten Falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gefahr vor Ablauf der vom BFA verhängten Dauer des Einreiseverbots gebannt sein wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18.

(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18,
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG - VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG - VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG - VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, ergibt sich aus der zugestandenen illegalen Tätigkeit unter Verwendung eines gefälschten Petrsonalausweises und der Mittellosigkeit des BF. Deshalb ist zu erwarten, dass der BF rasch wieder einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und somit das wirtschaftliche Wohl Österreichs, dem ein besonders hoch einzustufendes öffentliches Interesse zukommt, gefährden wird. Die sofortige Ausreise des BF ist demnach geboten. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die

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