den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz 2 und 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 04.02.2022 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers (BF) seitens der LPD Niederösterreich wegen des Verdachtes auf Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, wobei der BF angab, dass er in Serbien geboren sei, 4 Jahre die Grundschule in Serbien besucht habe und noch immer die serbische Staatsangehörigkeit besitze. Er sei schon einmal verheiratet gewesen, jedoch sei seine Frau verstorben. Er habe 3 erwachsene Töchter, jeweils von einer anderen Frau. Von 2011 bis Mitte 2019 sei er immer wieder von Serbien nach Österreich gependelt und habe in dieser Zeit immer wieder bei einer Familie in Wien 10 gewohnt. Vor ca. 3 Jahren habe er wieder geheiratet, jedoch seien sie seit Oktober oder November 2021 geschieden. Seit 16.11.2021 sei er bei einer Reinigungsfirma als Reinigungskraft für 20 Stunden pro Woche für ca. 900 bis 1.000 Euro pro Monat beschäftigt. Er habe sich als rumänischer Staatsbürger bei der Firma vorgestellt und er habe seinen rumänischen Personalausweis der Firma vorgezeigt. Über Vorhalt, dass festgestellt worden sei, dass sein rumänischer Personalausweis gefälscht sei, führte er aus, ja das stimme. Er sei serbischer Staatsangehöriger. Er habe den rumänischen Personalausweis im September 2021 im
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2022 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2022 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF stimmte einer Abschiebung seiner Person nach Serbien zu und wurde am 10.02.2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Zuvor hatte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 09.02.2022, Zl. VStV/922300227581/2022, wurde über den BF eine Geldstrafe von 600 Euro wegen § 120 Abs. 1a FPG verhängt.Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 09.02.2022, Zl. VStV/922300227581/2022, wurde über den BF eine Geldstrafe von 600 Euro wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt. Mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 07.03.2022 erhob der BF Beschwerde, mit der der Bescheid vom 07.02.2022 vollinhaltlich bekämpft werde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2010 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte, zuletzt sei der BF vor 3 Jahren in Serbien aufhältig gewesen. Er habe in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet und sei zwischenzeitlich gemeldet gewesen. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei von der Polizei mit einem gefälschten rumänischen Ausweis betreten worden, in diesem Zusammenhang sei ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg anhängig. Der BF habe in Österreich einen Cousin, der österreichischer Staatsbürger sei, und bei welchem er wohnen könne. Er verfüge aktuell über keine finanziellen Mittel, um sein Leben zu finanzieren. Der BF kooperiere mit dem BFA, insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Abschiebung nach Serbien. Es sei zwar auf das fehlende Familienleben in Österreich eingegangen worden, aber auf das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens sei nicht eingegangen worden. In dieser Hinsicht habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Es gehe weder aus der Beweiswürdigung noch aus der rechtlichen Beurteilung der Behörde nachvollziehbar hervor, worin die belangte Behörde Anhaltspunkte für die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit im Fall des BF sehe. Die Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren stehe in keinerlei Relation zu dem dem BF vorgeworfenen Fehlverhalten. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, er sei unbescholten. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass es sich um das erste Fehlverhalten des bislang unbescholtenen BF handle und dass sich der BF einsichtig gezeigt habe. Dies sei weiters dadurch belegt, dass der BF mittlerweile aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Die Behörde berücksichtige in keinster Weise, dass der BF im Schengenraum ein schützenswertes Privatleben habe, deshalb treffe den BF ein Einreiseverbot in Höhe von 5 Jahren besonders hart. Unter Berücksichtigung, dass sich der BF nur für eine vergleichsweise kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten habe, er letztlich voll geständig gewesen sei, strafrechtlich unbescholten sei, private Anknüpfungspunkte im Schengenraum habe und er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sei ein kürzeres, wenige Monate andauerndes Einreiseverbot völlig ausreichend. Der Behörde gelänge es nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchpunkt A I.) Zu Spruchpunkt A römisch eins.)
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Das BFA ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF aus, sodass auch der Ausspruch
G 2005 zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am 10.02.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Da sich der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Das BFA ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF aus, sodass auch der Ausspruch
Paragraph 57, AsylG 2005 zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Abschiebung am 10.02.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Da sich der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu Spruchpunkt A II.)Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) Zur Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung: § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: „
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.[…]“
Absatz eins, zu erlassen., […]“
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
G wurde ihm nicht erteilt. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
G 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
1 Z 2 FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 10.02.2022 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt wird.Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 10.02.2022 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Wie bereits festgestellt und vom BF zugestanden wurde, konnte der BF keine finanziellen Mittel vorweisen, mit denen er seinen Aufenthalt in Österreich bestreiten könnte. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann.Wie bereits festgestellt und vom BF zugestanden wurde, konnte der BF keine finanziellen Mittel vorweisen, mit denen er seinen Aufenthalt in Österreich bestreiten könnte. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des BF erfüllt und das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach schon von daher als rechtmäßig. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des BF erfüllt und das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach schon von daher als rechtmäßig. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Dennoch ist der Umstand, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, insofern beachtlich, als es sich bei der Aufzählung in § 53 Abs. 2 FPG nicht um eine abschließende, sondern bloß demonstrative handelt und der Umstand, dass der BF eine illegale Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Personalausweises ausübte, zumindest gleich schwerwiegend ist, wie der seitens des BF herangezogene Tatbestand des § 53 Abs. 2 Ziffer 7 FPG. Dennoch ist der Umstand, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, insofern beachtlich, als es sich bei der Aufzählung in Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht um eine abschließende, sondern bloß demonstrative handelt und der Umstand, dass der BF eine illegale Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Personalausweises ausübte, zumindest gleich schwerwiegend ist, wie der seitens des BF herangezogene Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 FPG. Im Fall des BF steht - wie ausgeführt - fest, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hatte als Drittstaatsangehöriger keine Arbeitsgenehmigung und konnte nur durch Vorlage eines gefälschten rumänischen Personalausweises einer Arbeit nachgehen. Ein derartiges Verhalten stellt aber eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund der dargelegten Umständen kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste immer wieder in das Bundesgebiet ein, ohne seinen Meldeverpflichtungen nachzukommen, ging dabei immer wieder illegalen Tätigkeiten nach, er konnte zuletzt einer Arbeit nur durch Vorweisen eines gefälschten rumänischen Personalausweises nachgehen. Er konnte den Besitz von finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt in keinster Weise nachweisen, im Gegenteil gab er zu, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, und setzte zudem durch die Verwendung eines gefälschten rumänischen Reisepasses ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erscheint in Anbetracht dieser Erwägungen dem Grunde nach jedenfalls geboten. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes nicht vorgebracht. Er verfügt lediglich über einen Cousin im Bundesgebiet, zu dem er Kontakt hat, sonstige Bindungen im Bundesgebiet waren nicht ersichtlich, der BF spricht auch nicht Deutsch. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese unwesentlich vorhandenen privaten Interessen des BF werden zudem noch durch seinen wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen, seine Mittellosigkeit und seine Ausübung einer illegalen Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten Ausweises maßgeblich relativiert. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes nicht vorgebracht. Er verfügt lediglich über einen Cousin im Bundesgebiet, zu dem er Kontakt hat, sonstige Bindungen im Bundesgebiet waren nicht ersichtlich, der BF spricht auch nicht Deutsch. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese unwesentlich vorhandenen privaten Interessen des BF werden zudem noch durch seinen wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen, seine Mittellosigkeit und seine Ausübung einer illegalen Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten Ausweises maßgeblich relativiert. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren
2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, bereits seit Jahren immer wieder im Bundesgebiet aufhält, ohne seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, er illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging und mittellos ist, sodass hier eine Häufung von Fehlverhalten vorliegt, das schon ein Einreiseverbot im oberen Bereich des § 53 Abs. 2 FPG nahe legt. Hinzu kommt aber auch, dass der BF durch die Verwendung eines rumänischen Personalausweises ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, das in die Nähe des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG reicht, weswegen letztlich zutreffend seitens des BFA eine Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt wurde. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, bereits seit Jahren immer wieder im Bundesgebiet aufhält, ohne seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, er illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging und mittellos ist, sodass hier eine Häufung von Fehlverhalten vorliegt, das schon ein Einreiseverbot im oberen Bereich des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nahe legt. Hinzu kommt aber auch, dass der BF durch die Verwendung eines rumänischen Personalausweises ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, das in die Nähe des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG reicht, weswegen letztlich zutreffend seitens des BFA eine Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt wurde. In Anbetracht der nur gering ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK und seiner mangelnden Integration in die österreichische Gesellschaft ist trotz der in der Beschwerde relevierten Mitwirkung des BF am Verfahren das Ausschöpfen der Maximaldauer bzw. die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde bei Abwägung aller dargelegten Umstände angemessen. Wie bereits oben ausgeführt sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass sich das vom BF gesetzte Fehlverhalten als nicht nur geringfügig sondern erheblich herausstellte und aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr angesichts seines wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden Fehlverhaltens sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine nicht unwesentliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände des konkreten Falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gefahr vor Ablauf der vom BFA verhängten Dauer des Einreiseverbots gebannt sein wird. In Anbetracht der nur gering ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Artikel 8, EMRK und seiner mangelnden Integration in die österreichische Gesellschaft ist trotz der in der Beschwerde relevierten Mitwirkung des BF am Verfahren das Ausschöpfen der Maximaldauer bzw. die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde bei Abwägung aller dargelegten Umstände angemessen. Wie bereits oben ausgeführt sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass sich das vom BF gesetzte Fehlverhalten als nicht nur geringfügig sondern erheblich herausstellte und aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr angesichts seines wiederholten bzw. über einen längeren Zeitraum gehenden Fehlverhaltens sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine nicht unwesentliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände des konkreten Falls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gefahr vor Ablauf der vom BFA verhängten Dauer des Einreiseverbots gebannt sein wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG - VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG - VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG - VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, ergibt sich aus der zugestandenen illegalen Tätigkeit unter Verwendung eines gefälschten Petrsonalausweises und der Mittellosigkeit des BF. Deshalb ist zu erwarten, dass der BF rasch wieder einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und somit das wirtschaftliche Wohl Österreichs, dem ein besonders hoch einzustufendes öffentliches Interesse zukommt, gefährden wird. Die sofortige Ausreise des BF ist demnach geboten. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.