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{'item': 'W205 2215435-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW205 2215435-3 SpruchW205 2215435-3/3E, , W205 2215435-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 1152625801/200381392, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 1152625801/200381392, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte – nach jeweils im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigter Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung im Mai 2017 sowie Verhängung eines Einreiseverbotes im Februar 2020 – am 10.09.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, weil er keine Reisedokumente erlangen könne, er psychisch stark belastet sei und mittlerweile in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut habe.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte – nach jeweils im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigter Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung im Mai 2017 sowie Verhängung eines Einreiseverbotes im Februar 2020 – am 10.09.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, weil er keine Reisedokumente erlangen könne, er psychisch stark belastet sei und mittlerweile in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut habe.
  3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. wies das BFA diesen Antrag gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es lägen – nach rk Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – keine Duldungsgründe vor. Der Beschwerdeführer sei– aus näher dargestellten Gründen - seiner Pflicht, bei der zuständigen Botschaft ein Reisedokument zu beantragen, nicht nachgekommen, habe mehrfach seine Unwilligkeit zur Rückkehr bekundet und die Abschiebung aktiv vereitelt, die Gründe für die derzeitige Unmöglichkeit einer Abschiebung seien allein ihm zuzurechnen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der er unter näheren Ausführungen vorbringt, die mangelnde Ausstellung der Reisedokumente sei nicht von ihm zu vertreten, da er gezielte Schritte unternommen habe, um solche zu erhalten.
  5. Mit Begleitschreiben vom 22.2.2022 (OZ 2) übermittelte das BFA eine von IOM ausgestellte Ausreisebestätigung, der zufolge der Beschwerdeführer am 16.2.2022 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Gambia ausgereist sei. Ihm seien organisatorische Unterstützung, Übernahme der Heimreisekosten, finanzielle Starthilfe und Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt als Unterstützungsleistungen zuteil geworden. Angeschlossen war zudem die Kopie eines für den Beschwerdeführer am 15.10.2021 ausgestellten Reisepasses der Republik Gambia. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange … 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder …
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. …
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. … …. Im Beschwerdefall ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, insbesondere der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers unter Verwendung eines Reisepasses davon auszugehen, dass jedenfalls im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt die im Verfahren ins Treffen geführten Voraussetzungen für die beantragte Duldung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Damit erweist sich die Abweisung des darauf abzielenden Antrags durch das BFA im Ergebnis als zutreffend, weswegen der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2215435.3.00

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