RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW207 2252685-1 SpruchW207 2252685-1/4E, , W207 2252685-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, stellte am 05.10.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Ein früherer Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.02.2019 war von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.07.2019 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen worden. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2019 eingeholt worden, in welchem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen (1.) „Chronisch-venöse Insuffizienz, 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Varizenbildung, Schwellneigung sowie Erfordernis einer Kompressionstherapie, jedoch insgesamt ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und (2.) „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, oberer Rahmensatz, da radiologisch verifizierte Abnützungen und englagige Funktionseinschränkungn, jedoch ohne Wurzelrezsymptomatik“ bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, erhoben wurden. Festgestellt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., da das führende erstgenannte Leiden von zweiterem mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht werde. Aufgrund des gegenständlichen neuerlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 05.10.2021 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie – welche im Übrigen auch über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt - unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 10.12.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: Letzte Begutachtung 28.05.2019 1 Chronisch-venöse Insuffizienz 30 % 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese seit 2019: keine Operation, stationärer Aufenthalt wegen Nierensteinen und Venen (keine Befunde vorliegend) Lumbalgie Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Rücken, manchmal Gefühlsstörungen in der linken Hand, die Schmerzen strahlen vom Kreuz in das rechte Bein aus, habe im rechten Knie Schmerzen, seit 2-3 Wochen auch immer wieder Schmerzen im linken Knie. Ich kann nicht mit niederen Autos fahren, Probleme beim Einsteigen und Aussteigen. Probleme habe ich auch mit der Niere, mit dem Herz, mit der Harnblase, habe Blut in der Harnblase, eine Untersuchung wurde durchgeführt und eine weitere Abklärung mit CT ist geplant. Hergekommen bin ich mit dem Taxi." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Duloxetin, Voltaren, Pantoloc, Daflon, Vimovo bei Bedarf, Seractil bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 15 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. L. Sozialanamnese: Verheiratet, ein Sohn (30 Jahre), lebt in Wohnung im Erdgeschoß. Berufsanamnese: Bauarbeiter, 10 Wochenstunden Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. P., Facharzt für Neurologie 24.08.2021 (Lumbago, DP und Foramenstenose HWS, Panikattacken, demyel.Geschehen in Abklärung, 24.08.2021: 1 x Duloxetin Gen Msr Hkps 30mg 30ST 1-0-0-0, täglich, 1 x Voltaren Ret Ftbl 100mg 50ST 1-0-1-0, täglich, 1 x Pantoloc Ftbl 40mg 28ST 1-0-0-0, täglich) MR-Schädel, MR HWS 02.08.2021 (
- Unauffälliger Befund des Neurocraniums, insbesondere kein Nachweis von entzündlichen Veränderungen odereiner intracraniellen Raumforderung. Streckhaltung der HWS. Multisegmentale Chondrose der HWS, sowie Osteochondrose Typ Modic II. im Segment C4/
- Multisegmentale dorsale Discusprotrusionen, sowie Facettengelenksarthrosen mit konsekutiver relativer Spinalkanalstenose C3-C5 ohne Bedrängung des Myelons.
- Multisegmentale Facettengelenksarthrose wie oben im Detail beschrieben, knöchern bedingte Neuroforamenstenosen im Segment C4/5, sowie C6/7 links.
- Kein Nachweis einer Myelopathie insbesondere kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen.)MR-Schädel, MR HWS 02.08.2021 (
- Unauffälliger Befund des Neurocraniums, insbesondere kein Nachweis von entzündlichen Veränderungen odereiner intracraniellen Raumforderung. Streckhaltung der HWS. Multisegmentale Chondrose der HWS, sowie Osteochondrose Typ Modic römisch zwei. im Segment C4/
- Multisegmentale dorsale Discusprotrusionen, sowie Facettengelenksarthrosen mit konsekutiver relativer Spinalkanalstenose C3-C5 ohne Bedrängung des Myelons.
- Multisegmentale Facettengelenksarthrose wie oben im Detail beschrieben, knöchern bedingte Neuroforamenstenosen im Segment C4/5, sowie C6/7 links.
- Kein Nachweis einer Myelopathie insbesondere kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 54a Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: DS rechter UB, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme feststellbar, geringgradig Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk bds: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie bds. 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist teilweise rechts hinkend, teilweise unauffällig und zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen und rezidivierenden Beschwerden. 02.01.01 20 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Kniegelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 3 Varikositas bds. Unterer Rahmensatz, da unter Behandlung keine Ödeme feststellbar. 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Im Bereich von Nieren und Harnblase kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens, Hinzukommen von Leiden 2 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt-GdB um eine Stufe Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllens der Voraussetzungen ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, und zu welchem eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der Frist nicht eingelangt sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer (abermals) als Beilage zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung mit Schreiben vom 03.03.2022, eingelangt am Folgetag, fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass das eingeholte Gutachten der allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigen zur Beurteilung des bestehenden orthopädischen Beschwerdebildes keinesfalls ausreiche und daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie notwendig sei. Der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates mit massiven Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen, deren Zustandsbild und Schweregrad im Gutachten nicht ausreichend Rechnung getragen werde, was insbesondere auch für die Einstufung des Leidens 1 mit einem GdB von 20 v.H. gelte. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Bestätigung der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 07.05.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2022 die gegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Begleitschreiben vom 16.03.2022 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerde einen Röntgenbefund vom 04.03.2022 folgenden Inhaltes nach: „Linkes Kniegelenk a.p. und seitlich: Varusbetonte Gonarthrosis deformans mit kleiner Eindellung am medialen Femurcondylus. in erster Linie im Rahmen der Knorpeldefekte. Zuschärfung der Eminentia intercondylaris Das Femoropatellargelenk ist regulär. Die Skelettabschnitte sind sonst von normaler Struktur und Dichte.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein rumänischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Am 05.10.2021 brachte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen radiologischen Veränderungen, geringgradigen funktionellen Einschränkungen und rezidivierenden Beschwerden
- Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates mit Beschwerden vor allem im Bereich der Kniegelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung
- Varikositas beidseitig, unter Behandlung keine Ödeme feststellbar Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.12.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten bestätigt im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 (ehemals 2) und 3 (ehemals 1) im Wesentlichen das ebenfalls von der belangten Behörde zuletzt eingeholte Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2019, wobei jedoch der festgestellte Einzelgrad der Behinderung des ehemals führenden Venenleidens
(3)aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung um zwei Stufen abgesenkt wurde. Aufgrund der persönlichen Untersuchung sowie der vorgelegten Befunde wurde das Leiden 2 neu aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal eine eingeholte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland bestätigt. Die Antragstellung ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2021 und auf den von diesem im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.12.
- Im Hinblick auf die nunmehr als Leiden 1 (ehemals 2) geführte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurde die im – anlässlich eines früheren Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten – allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2019 getroffene Einschätzung im Wesentlichen bestätigt. Das ehemals führende Venenleiden (nunmehr Leiden 3) wurde infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung um zwei Stufen geringer eingeschätzt. Zudem wurden als Leiden 2 erstmals die „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates“ erstmals festgestellt und eingeschätzt. Im vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß umfassend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der jeweils vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass bei ihm degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, begleitet von massiven Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen, vorliegen würden, deren Schweregrad im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und die überdies in einem orthopädischen Gutachten zu beurteilen gewesen wären. Damit wird aber keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates, welche im Sachverständigengutachten als Leiden 1 und 2 erhoben und eingeschätzt wurden. Die für die Einschätzung dieser Leiden maßgeblichen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem; Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität […]“ Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie – die auch über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt - ordnete das nunmehrige Leiden 1 („degenerative Wirbelsäulenveränderungen“) in ihrem Gutachten vom 10.12.2021 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung im zuletzt eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2019 – zutreffend der Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, wobei sie die Wahl des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. mit „mäßigen radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen und rezidivierenden Beschwerden“ begründete. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ergebnissen der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.12.2021 durchgeführten ausführlichen Statuserhebung sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden. Bei der persönlichen Begutachtung wurden lediglich endlagige Einschränkungen der Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule erhoben und zeigte sich beim Gangbild keine Einschränkung der Bewegungsabläufe bei nur teilweisem rechtsseitigen Hinken (Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt …) und waren damit nur geringgradige funktionelle Einschränkungen feststellbar. Die für eine höhere Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – betreffend mittelgradige Funktionseinschränkungen - vorausgesetzte Häufigkeit und Intensität der Funktionseinschränkungen liegt aktuell beim Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere sind mehrmals jährlich rezidivierende Episoden über mehrere Wochen sowie ein andauernder Therapiebedarf nicht objektiviert. Die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparats wurden als Leiden 2 von der medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 10.12.2021 neu aufgenommen und zutreffend unter Heranziehung der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer begründete die medizinische Sachverständige damit, dass Beschwerden vor allem im Bereich der Kniegelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung vorliegen würden. Diese Einschätzung ist im Lichte der Befundlage sowie der oben wiedergegebenen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung – insbesondere zur kaum eingeschränkten Beweglichkeit der unteren Extremitäten, konkret auch der Kniegelenke, sowie zum Gangbild – des Beschwerdeführers am 09.12.2021 nicht zu beanstanden. Die für die Einstufung maßgeblichen Bewegungs- und Belastungsbeschränkungen sind nicht in einem derartigen Ausmaß objektiviert, welches eine höhere Einstufung unter der herangezogenen oder nächsthöheren Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, die Feststellungen der Sachverständigen im Gutachten vom 10.12.2021 zu widerlegen. Die vorgelegte ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2019 ist einerseits im Vergleich zum genannten Gutachten nicht aktuell und enthält andererseits lediglich eine Auflistung von Diagnosen sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten mehr ausführen könne, die mit dem Heben schwerer Lasten oder langem Stehen verbunden seien, jedoch keine näheren einschlägigen und aussagekräftigen Ausführungen zu Art und Ausmaß relevanter Funktionsbeeinträchtigungen, die das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten entkräften könnten. Der der Beschwerde mit Begleitschreiben vom 16.03.2022 nachgereichte Röntgenbefund vom 04.03.2022 wiederum unterliegt zum einen der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Zum anderen aber vermag dieser - oben wiedergegebene -, der Beschwerde nachgereichte Befund selbst bei dessen hypothetischer Berücksichtigung nicht das Vorliegen höhergradigerer funktioneller Auswirkungen der festgestellten Abnützungserscheinungen auf die Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenkes bzw. der Kniegelenke als von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen festgestellt zu belegen; dieser Befund steht nicht in Widerspruch zu der vorgenommenen Einstufung.Der der Beschwerde mit Begleitschreiben vom 16.03.2022 nachgereichte Röntgenbefund vom 04.03.2022 wiederum unterliegt zum einen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Zum anderen aber vermag dieser - oben wiedergegebene -, der Beschwerde nachgereichte Befund selbst bei dessen hypothetischer Berücksichtigung nicht das Vorliegen höhergradigerer funktioneller Auswirkungen der festgestellten Abnützungserscheinungen auf die Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenkes bzw. der Kniegelenke als von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen festgestellt zu belegen; dieser Befund steht nicht in Widerspruch zu der vorgenommenen Einstufung. Der Beschwerdeführer ist sohin den Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie zu den Funktionsbeeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da im gegenständlichen Verfahren auch weder Belege für eine seither eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Zustandes des Stütz- und Bewegungsapparats des Beschwerdeführers vorgelegt wurden noch sonst Anhaltspunkte hervorgekommen sind und der Sachverhalt bereits geklärt ist, ist von dem in der Beschwerde beantragten weiteren Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie eine weitere Klärung der Sachlage nicht zu erwarten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - abgesehen davon, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht – die beigezogene medizinische Sachverständige über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt. Bei der – in der Beschwerde allerdings nicht beanstandeten – Einschätzung des nunmehrigen Leidens 3 („Varikositas beidseits“) nahm die beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten gegenüber dem Vorgutachten vom 04.06.2019 unter Heranziehung derselben Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Senkung um zwei Stufen vor. Die Wahl des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. begründete die Sachverständige damit, dass unter Behandlung keine Ödeme feststellbar seien. Der im früheren Verfahren tätige Sachverständige für Allgemeinmedizin stellte in einem ersten Gutachten vom 27.03.2019 nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zunächst eine chronisch-venöse Insuffizienz mit Varizenbildung und Schwellneigung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. fest. Nach erfolgter Befundnachreichung hob er den Grad der Behinderung im Aktengutachten vom 04.06.2019 auf 30 v.H. an, da das Erfordernis einer Venen-Kompressionstherapie belegt sei. Die für die Einschätzung des Leiden 3 maßgeblichen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: „05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 05.08.02 Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades 50 – 80 % 50 %: Stauungsekzem, Dauerantikoagulation Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 60 %: wie bei 50 % plus Ulcera 70 %: wie 60 %, aber große Ulcera 80 %: Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therapie Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiasis“ Die von der Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie im Gutachten vom 10.12.2021 festgestellte Verbesserung des Venenleidens gegenüber dem Vorgutachten vom 04.06.2019 deckt sich mit ihren Aufzeichnungen im Rahmen der Statuserhebung am 09.12.2021, wonach die Durchblutung der unteren Extremitäten sich als ungestört dargestellt habe, keine Ödeme und nur geringgradige Varizen feststellbar gewesen seien und die Sensibilität vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben worden sei. Mangels weiterer, zu den festgestellten Varizen hinzutretender, objektivierter Schädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen wie Schwellungen, Lymphödemen oder Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit ist eine höhere Einstufung des Venenleidens aktuell nicht zulässig und die Wahl des untersten Rahmensatzes von 10 v.H. nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte auch im Laufe des Verfahrens keinerlei neuen diesbezüglichen Befunde vor, aus denen sich ein höherer Schweregrad ergeben würde; zudem wird die Einstufung dieses Leidens 3, wie bereits erwähnt, in der Beschwerde nicht bestritten. In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch zur Untersuchung am 09.12.2021, dass er auch mit der Niere und der Harnblase Probleme habe und diesbezüglich eine Abklärung geplant sei, verneinte die beigezogene Sachverständige im Gutachten vom 10.12.2021 zurecht, dass ein behinderungsrelevantes Leiden aktuell objektivierbar sei. Weder ergeben sich aus der durchgeführten Untersuchung maßgebliche Anhaltspunkte auf derartige weitere Leiden, noch legte der Beschwerdeführer geeignete Befunde vor, die solche belegen würden. Zum festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. führte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.12.2021 nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichem ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Schon im Vorgutachten wurde – wenngleich in der etwas abweichenden Konstellation, dass ein ungünstiger Einfluss des Wirbelsäulenleidens auf das damals führende Venenleiden untersucht wurde – eine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung ausgeschlossen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist daher nicht zu beanstanden und erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht ausreichend substantiiert und nicht geeignet, das medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Es wurden auch keine (aktuellen) medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist daher nicht zu beanstanden und erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht ausreichend substantiiert und nicht geeignet, das medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Es wurden auch keine (aktuellen) medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.12.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.12.2021 zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten bestätigt im Hinblick auf das festgestellten Wirbelsäulenleiden 1 (ehemals 2) im Wesentlichen das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2019, zudem wird darin als Leiden 2 erstmals die Gesundheitsschädigung „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates“ festgestellt und eingeschätzt sowie im Hinblick auf das nunmehrige Venenleiden 3 (ehemals 1) abweichend vom Vorgutachten vom 04.06.2021 eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung festgestellt. Ausgehend von diesem Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.12.2021 zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten bestätigt im Hinblick auf das festgestellten Wirbelsäulenleiden 1 (ehemals 2) im Wesentlichen das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2019, zudem wird darin als Leiden 2 erstmals die Gesundheitsschädigung „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates“ festgestellt und eingeschätzt sowie im Hinblick auf das nunmehrige Venenleiden 3 (ehemals 1) abweichend vom Vorgutachten vom 04.06.2021 eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung festgestellt. Ausgehend von diesem Sachverständigengutachten beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Auch die auf Basis der Untersuchung sowie Befundlage getroffene Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht werde, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde, und in der Folge zu prüfen ist, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, wobei Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – wie auf die Leiden 2 und 3 zutrifft – außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde, und in der Folge zu prüfen ist, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, wobei Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – wie auf die Leiden 2 und 3 zutrifft – außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde lediglich eine ärztliche Bestätigung seiner Hausärztin aus dem Jahr 2019 vor, welche nicht geeignet war, die durch die medizinische Sachverständige getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Selbiges gilt – wie bereits oben ausgeführt wurde - in Bezug auf den der Beschwerde mit Begleitschreiben vom 16.03.2022 nachgereichte Röntgenbefund vom 04.03.2022, der der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, der aber auch bei hypothetischer Berücksichtigung nicht das Vorliegen höhergradigerer funktioneller Auswirkungen der festgestellten Abnützungserscheinungen auf die Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenkes bzw. der Kniegelenke als von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen festgestellt zu belegen vermag.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde lediglich eine ärztliche Bestätigung seiner Hausärztin aus dem Jahr 2019 vor, welche nicht geeignet war, die durch die medizinische Sachverständige getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Selbiges gilt – wie bereits oben ausgeführt wurde - in Bezug auf den der Beschwerde mit Begleitschreiben vom 16.03.2022 nachgereichte Röntgenbefund vom 04.03.2022, der der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegt, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, der aber auch bei hypothetischer Berücksichtigung nicht das Vorliegen höhergradigerer funktioneller Auswirkungen der festgestellten Abnützungserscheinungen auf die Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenkes bzw. der Kniegelenke als von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen festgestellt zu belegen vermag. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, sohin nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine aktuelle sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei aktuelle Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden einstufungsrelevanter Intensität belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – bereits feststeht, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben, zumal die beigezogene medizinische Sachverständige auch über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – bereits feststeht, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben, zumal die beigezogene medizinische Sachverständige auch über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2252685.1.00