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{'item': 'W222 2161575-2'}

Obsah (12)§ 46aArt 133§ 57§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 97§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW222 2161575-2 Spruch, W222 2161575-2/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 46aAbs. 1 Z 3, Abs. 4 FPG i

Vm. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Vorverfahren Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des Verfahrens auf internationalen Schutzes und auch danach wurde der Beschwerdeführer mehrmals straffällig. Mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Am XXXX .09.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „belangte Behörde“) ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.Am römisch 40 .09.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „belangte Behörde“) ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. 2. Gegenständliches Verfahren Der Beschwerdeführer beantragte am 13.12.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formblatt die Ausstellung einer Duldungskarte (Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG). Der Beschwerdeführer beantragte am 13.12.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formblatt die Ausstellung einer Duldungskarte (Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). In einem beigefügten Begleitschreiben vom 10.12.2021 wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument Somalias und sei bisher von Seiten der somalischen Vertretungsbehörde auch kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden. Er habe seine Identität im Verfahren nicht verschleiert und sei allen behördlichen Terminen stets nachgekommen, sodass er bisher ohne sein Verschulden nicht ausreisen habe können. Gründe des § 46a Abs. 3 FPG lägen in seinem Fall nicht vor. So habe er im bisherigen Verfahren weder seine Identität verschleiert noch habe er Ladungstermine nicht befolgt. Ebenso wenig habe er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die somalische Vertretungsbehörde liege nicht in seinem Einflussbereich, sodass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht abschiebbar sei und sein Aufenthalt im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden sei. Aus diesem Grund werde die Ausstellung einer Duldungskarte beantragt.In einem beigefügten Begleitschreiben vom 10.12.2021 wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument Somalias und sei bisher von Seiten der somalischen Vertretungsbehörde auch kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt worden. Er habe seine Identität im Verfahren nicht verschleiert und sei allen behördlichen Terminen stets nachgekommen, sodass er bisher ohne sein Verschulden nicht ausreisen habe können. Gründe des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG lägen in seinem Fall nicht vor. So habe er im bisherigen Verfahren weder seine Identität verschleiert noch habe er Ladungstermine nicht befolgt. Ebenso wenig habe er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die somalische Vertretungsbehörde liege nicht in seinem Einflussbereich, sodass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht abschiebbar sei und sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden sei. Aus diesem Grund werde die Ausstellung einer Duldungskarte beantragt. Dem Antrag beigelegt ist die Kopie eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom XXXX .10.2021.Dem Antrag beigelegt ist die Kopie eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom römisch 40 .10.2021. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2021 in der Folge mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei bereits zwischen illegaler Einreise in das Bundesgebiet und der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz massiv straffällig geworden. Trotz rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz am 04.09.2019 sei er nicht gewillt aus dem Bundesgebiet auszureisen, obwohl für ihn die Verpflichtung dazu bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sei er bereits sechsmal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden. Während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet habe er mehr Zeit in Justizanstalten als in Freiheit verbracht. Dieses Verhalten weiche von der zumutbaren Sorgfalt ab und stelle sich daher als grob sorgfaltswidrig dar, da er bis zum heutigen Tag nicht freiwillig aus dem Bundegebiet ausgereist sei und während seines illegalen Aufenthalts mehrfach einschlägig straffällig geworden sei. Weiters sei es ihm jederzeit möglich gewesen, selbstständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um dort nach einem gültigen Reisedokument anzusuchen, was er bis dato offensichtlich verabsäumt habe. Da seine Abschiebung nicht unzulässig sei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen nicht festgestellt habe, dass die Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht geduldet. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.12.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in Österreich gebe es keine somalische Botschaft, die nächstgelegene Botschaft befinde sich in Berlin, was dem Beschwerdeführer bisher nicht bekannt gewesen sei. Daher habe er bisher mit dieser noch keinen Kontakt hergestellt. Er werde jedoch umgehend mit dieser Botschaft Kontakt aufnehmen zwecks Einholung von Heimreisezertifikaten aus Somalia. Die Abschiebung nach Somalia sei seines Wissens nach wegen der Nichtausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft tatsächlich nicht möglich. Er werde sich dennoch umgehend mit der Botschaft in Berlin in Verbindung setzen und die Kontaktaufnahme mit der Behörde vorlegen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der sich in Österreich illegal aufhältige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht eindeutig feststehe, sei bereits in Österreich einschlägig straffällig geworden, sei ausreiseunwillig und habe bis dato keinerlei Schritte unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen. Es liege keine Duldung vor. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Der gegenständliche Antrag betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde sei noch im Laufen. Die Erteilung eines Heimreisezertifikates durch seine Vertretungsbehörde sei nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinerlei Nachweise erbracht, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen. Es könne somit festgestellt werden, dass er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe oder diese vereitelt habe (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG). Er sei bereits neunmal zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden und habe in einer genannten Zeit seine Ersatzfreiheitsstrafen in einer Justizanstalt verbüßt. Dieses Verhalten weiche von der zumutbaren Sorgfalt ab und stelle sich daher als grob sorgfaltswidrig dar, da er bis zum heutigen Tag nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und während seines illegalen Aufenthalts straffällig geworden sei. Weiters sei es ihm seit seiner Entlassung selbstständig möglich gewesen, sich zu seiner Vertretungsbehörde zu begeben, um dort nach einem gültigen Reisedokument anzusuchen, was er bis dato offensichtlich verabsäumt habe. Bemühungen, von sich aus in weiterer Folge mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um einerseits die Ausstellung zu beschleunigen bzw. in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, habe er offensichtlich bis dato nicht gesetzt bzw. solche Bemühungen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrete die Ansicht, dass eine allfällige nicht mögliche Abschiebung (auf Grund eins fehlenden Reisedokumentes) seinem Verhalten zuzurechnen sei, da er bis dato den Nachweis einer selbstständigen Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde schuldig geblieben sei. Es werde davon ausgegangen werden, dass durch seine Vertretungsbehörde nach Feststellung und Überprüfung der Identität ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und seiner Ausreise bzw. Abschiebung somit kein Hinderungsgrund entgegenstehe. Da seine Abschiebung nicht unzulässig sei und von Amts wegen nicht festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht geduldet. Mangels Vorliegen der Voraussetzung der Duldung

§ 46Abs.

1 Z 3 FPG, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der sich in Österreich illegal aufhältige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht eindeutig feststehe, sei bereits in Österreich einschlägig straffällig geworden, sei ausreiseunwillig und habe bis dato keinerlei Schritte unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen. Es liege keine Duldung vor. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Der gegenständliche Antrag betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde sei noch im Laufen. Die Erteilung eines Heimreisezertifikates durch seine Vertretungsbehörde sei nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinerlei Nachweise erbracht, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen. Es könne somit festgestellt werden, dass er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe oder diese vereitelt habe (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Er sei bereits neunmal zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden und habe in einer genannten Zeit seine Ersatzfreiheitsstrafen in einer Justizanstalt verbüßt. Dieses Verhalten weiche von der zumutbaren Sorgfalt ab und stelle sich daher als grob sorgfaltswidrig dar, da er bis zum heutigen Tag nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und während seines illegalen Aufenthalts straffällig geworden sei. Weiters sei es ihm seit seiner Entlassung selbstständig möglich gewesen, sich zu seiner Vertretungsbehörde zu begeben, um dort nach einem gültigen Reisedokument anzusuchen, was er bis dato offensichtlich verabsäumt habe. Bemühungen, von sich aus in weiterer Folge mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um einerseits die Ausstellung zu beschleunigen bzw. in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, habe er offensichtlich bis dato nicht gesetzt bzw. solche Bemühungen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrete die Ansicht, dass eine allfällige nicht mögliche Abschiebung (auf Grund eins fehlenden Reisedokumentes) seinem Verhalten zuzurechnen sei, da er bis dato den Nachweis einer selbstständigen Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde schuldig geblieben sei. Es werde davon ausgegangen werden, dass durch seine Vertretungsbehörde nach Feststellung und Überprüfung der Identität ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und seiner Ausreise bzw. Abschiebung somit kein Hinderungsgrund entgegenstehe. Da seine Abschiebung nicht unzulässig sei und von Amts wegen nicht festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht geduldet. Mangels Vorliegen der Voraussetzung der Duldung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl laut IFA-Auskunft seit XXXX .09.2019 versuche, ein Heimreisezertifikat für den Herkunftsstaat Somalia, dies jedoch bis zum Stand der Beschwerdeerhebung ohne Erfolg, zu bekommen. Der BF habe eine Mail an die somalische Botschaft geschrieben, habe aber Stand Beschwerdeerhebung keine Antwort erhalten. Es sei nicht davon auszugehen und könne auch nicht belangte Behörde darlegen, dass der BF zeitnah abgeschoben werden könne und sei er gewillt mit der belangten Behörde zusammenzuarbeiten sowie aktiv an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Die Anstrengungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers seien aber erfolglos geblieben und sei ihm daher eine Duldungskarte auszustellen, zumal der Beschwerdeführer niemals seine Identität verschleiert, diesbezüglich stets gleichlautende Angaben gemacht sowie immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert und am Verfahren mitgewirkt habe. Er habe auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt und sei er noch immer an seiner aktuellen Adresse gemeldet. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch keinen Ausschlusstatbestand des § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht und seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus Gründen, die in einer Sphäre lägen, nicht möglich wäre, zumal dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat von den Behörden für Somalia zu erlangen, obwohl dies schon seit zweieinhalb Jahren versucht werde. In absehbarer Zeit könne ein Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden, zumal auch notorisch bekannt sei, dass die Botschaft Somalias nur sehr unregelmäßig und erst nach unzähligen Urgenzen Heimreisezertifikate ausstelle. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien für gegenständliches Duldungsverfahren nicht relevant, da in diesen Verfahren lediglich festgestellt werden solle, ob bzw. wann eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia möglich sei. Beantragt wurde aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete

§ 46aFPG auszustellen.

Der Beschwerde beigelegt war u.a. eine E-Mail-Nachricht in somalischer Sprache (unübersetzt).Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl laut IFA-Auskunft seit römisch 40 .09.2019 versuche, ein Heimreisezertifikat für den Herkunftsstaat Somalia, dies jedoch bis zum Stand der Beschwerdeerhebung ohne Erfolg, zu bekommen. Der BF habe eine Mail an die somalische Botschaft geschrieben, habe aber Stand Beschwerdeerhebung keine Antwort erhalten. Es sei nicht davon auszugehen und könne auch nicht belangte Behörde darlegen, dass der BF zeitnah abgeschoben werden könne und sei er gewillt mit der belangten Behörde zusammenzuarbeiten sowie aktiv an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Die Anstrengungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers seien aber erfolglos geblieben und sei ihm daher eine Duldungskarte auszustellen, zumal der Beschwerdeführer niemals seine Identität verschleiert, diesbezüglich stets gleichlautende Angaben gemacht sowie immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert und am Verfahren mitgewirkt habe. Er habe auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt und sei er noch immer an seiner aktuellen Adresse gemeldet. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch keinen Ausschlusstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht und seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus Gründen, die in einer Sphäre lägen, nicht möglich wäre, zumal dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat von den Behörden für Somalia zu erlangen, obwohl dies schon seit zweieinhalb Jahren versucht werde. In absehbarer Zeit könne ein Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden, zumal auch notorisch bekannt sei, dass die Botschaft Somalias nur sehr unregelmäßig und erst nach unzähligen Urgenzen Heimreisezertifikate ausstelle. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF seien für gegenständliches Duldungsverfahren nicht relevant, da in diesen Verfahren lediglich festgestellt werden solle, ob bzw. wann eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia möglich sei. Beantragt wurde aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG auszustellen. Der Beschwerde beigelegt war u.a. eine E-Mail-Nachricht in somalischer Sprache (unübersetzt). Am 17.02.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen wurde insbesondere ausgeführt, dass aus der beigelegten E-Mail-Nachricht keine Adresse des Empfängers ersichtlich und auch nicht ersichtlich sei, dass dieses Schreiben nachweislich an die Botschaft übermittelt worden sei. Abschließend dürfe abermals auf die hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers hingewiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A)

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange … 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder …
(2)
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. …“

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

§ 46Abs.

2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte ab.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen im Verfahren vor, dass die somalische Botschaft bisher für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, er seine Identität nicht verschleiert habe und allen behördlichen Terminen stets nachgekommen sei. Er habe weder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt noch diese vereitelt. Die Abschiebung nach Somalia sei seines Wissens nach wegen der Nichtausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft nicht möglich. Sowohl dem Bescheid als auch der Beschwerde kann entnommen werden, dass ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Vertretungsbehörde noch am Laufen ist (siehe im Übrigen das Zentrale Fremdenregister, wonach ein Heimreisezertifikat-Verfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit XXXX .09.2019 anhängig ist).Sowohl dem Bescheid als auch der Beschwerde kann entnommen werden, dass ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Vertretungsbehörde noch am Laufen ist (siehe im Übrigen das Zentrale Fremdenregister, wonach ein Heimreisezertifikat-Verfahren seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit römisch 40 .09.2019 anhängig ist). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die für gegenständliches Duldungsverfahren irrelevanten strafgerichtlichen Verurteilungen, das nicht Nichtentsprechen der Ausreiseverpflichtung sowie insbesondere vor, dass er es unterlassen habe, selbstständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um dort nach einem gültigen Reisedokument anzusuchen. Damit verkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch die Rechtslage.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

§ 46aAbs.

3 FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, „vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen“ unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Darüber hinaus es ist zwar grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 mit Verweis auf VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Darüber hinaus es ist zwar grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 mit Verweis auf VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Allerdings können für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie im gegenständlichen Fall, von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (aaO). In einer solchen Konstellation kann die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen (vgl. VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Allerdings können für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie im gegenständlichen Fall, von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (aaO). In einer solchen Konstellation kann die angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen vergleiche VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Geeignete Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer den ihn treffenden Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nachgekommen ist, wurden jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einmal im Ansatz vorgenommen. Die belangte Behörde tätigte die Ermittlungen bzw. Erhebungen erkennbar unter der verfehlten Annahme, dass der Beschwerdeführer, trotz anhängigen Verfahrens auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates, grundsätzlich verpflichtet sei, aus Eigenem bei der Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch ein konkreter Auftrag erteilt worden wäre oder ein Mitwirkungsbescheid

§ 46Abs. 2b i

Vm. Abs. 2 FPG erlassen worden wäre, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Vielmehr ist bislang ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig; dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Mitwirkungspflichten verletzt hätte, wurde aber überhaupt nicht von der belangten Behörde ermittelt bzw. erhoben. Hinzuweisen ist ferner, dass die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand ist, der ihr für sich genommen, wie die belangte Behörde aber offenbar folgert, entgegenstehen könnte. Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist nämlich Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehaltenen strafgerichtlichen Verurteilungen stellen sich für gegenständliches Duldungsverfahren überhaupt als rechtlich unerheblich dar.Geeignete Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer den ihn treffenden Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nachgekommen ist, wurden jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einmal im Ansatz vorgenommen. Die belangte Behörde tätigte die Ermittlungen bzw. Erhebungen erkennbar unter der verfehlten Annahme, dass der Beschwerdeführer, trotz anhängigen Verfahrens auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates, grundsätzlich verpflichtet sei, aus Eigenem bei der Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch ein konkreter Auftrag erteilt worden wäre oder ein Mitwirkungsbescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen worden wäre, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Vielmehr ist bislang ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig; dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Mitwirkungspflichten verletzt hätte, wurde aber überhaupt nicht von der belangten Behörde ermittelt bzw. erhoben. Hinzuweisen ist ferner, dass die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand ist, der ihr für sich genommen, wie die belangte Behörde aber offenbar folgert, entgegenstehen könnte. Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist nämlich Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehaltenen strafgerichtlichen Verurteilungen stellen sich für gegenständliches Duldungsverfahren überhaupt als rechtlich unerheblich dar. In der Bescheidbegründung stützte sich die belangte Behörde, neben dem Vorwurf der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der Verletzung der Ausreiseverpflichtung, im Wesentlichen nur darauf, dass der Beschwerdeführer bis dato den Nachweis einer selbstständigen Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde schuldig geblieben sei. Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen sei, setzte sie sich nicht auseinander. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begnügt sich ferner hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Bescheid mit der kursorischen Feststellung, ohne nähere Begründung, dass die Erteilung des Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde nicht auszuschließen sei. Diesbezügliche nähere Ermittlungen bzw. Erhebungen sind im Verwaltungsakt auch nicht dokumentiert, wobei insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass jenes Verfahren bereits seit XXXX .09.2019, sohin seit mehr als zwei Jahren, anhängig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begnügt sich ferner hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Bescheid mit der kursorischen Feststellung, ohne nähere Begründung, dass die Erteilung des Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde nicht auszuschließen sei. Diesbezügliche nähere Ermittlungen bzw. Erhebungen sind im Verwaltungsakt auch nicht dokumentiert, wobei insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass jenes Verfahren bereits seit römisch 40 .09.2019, sohin seit mehr als zwei Jahren, anhängig ist. Die belangte Behörde verkannte rechtsirrig die dem Beschwerdeführer konkret treffenden Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und setzte daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Fragen, ob der Beschwerdeführer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat, insbesondere, ob der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitwirkte oder diese vereitelt hat (vgl. insbesondere § 46a Abs. 3 Z 3 FPG), und ob, auch angesichts der Dauer des Heimreisezertifikats-Verfahrens, die Abschiebung tatsächlich möglich erscheint (vgl. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG; vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333), wurden keine Ermittlungs- bzw. Erhebungsschritte vorgenommen. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass jener seine Identität nicht verschleiert habe und allen behördlichen Terminen stets nachgekommen sei, er im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisdokumentes mitgewirkt habe und er ohne sein Verschulden nicht ausreisen habe können sowie dass die Botschaft Heimreisezertifikate nicht ausstelle, hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auseinandergesetzt.Die belangte Behörde verkannte rechtsirrig die dem Beschwerdeführer konkret treffenden Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und setzte daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Fragen, ob der Beschwerdeführer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat, insbesondere, ob der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitwirkte oder diese vereitelt hat vergleiche insbesondere Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), und ob, auch angesichts der Dauer des Heimreisezertifikats-Verfahrens, die Abschiebung tatsächlich möglich erscheint vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG; vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333), wurden keine Ermittlungs- bzw. Erhebungsschritte vorgenommen. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass jener seine Identität nicht verschleiert habe und allen behördlichen Terminen stets nachgekommen sei, er im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisdokumentes mitgewirkt habe und er ohne sein Verschulden nicht ausreisen habe können sowie dass die Botschaft Heimreisezertifikate nicht ausstelle, hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auseinandergesetzt. Da somit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise kein hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat, ist zusammenfassend festzustellen, dass die belangte Behörde nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und erstmaligen Erhebungen sowie Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2161575.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.