GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
VG für den Zeitraum 13.07.2021 bis 09.08.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2021 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 13.07.2021 bis 09.08.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er während seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH in der Reinigung einer Industriebäckerei beschäftigt gewesen sei. Er sei dafür verantwortlich gewesen, Bleche und ähnliche in der Bäckerei verwendete Metallutensilien zu reinigen. Er habe an einer Maschine gearbeitet und sei er während der Arbeit permanent heißem Wasserdampf ausgesetzt gewesen. Die Temperatur in der Bäckerei habe ca. 40 Grad Celsius betragen. An seinem ersten Arbeitstag sei ihm seine Arbeitskleidung ausgehändigt worden, nämlich drei paar Hosen, zwei T-Shirts, ein Paar Schuhe und ein Paar Gummihandschuhe. Nach den ersten Tagen habe er um weitere Arbeitskleidung ersucht, da er mit dem Waschen nicht nachgekommen sei und ein hygienisches Arbeiten in der überbeanspruchten Kleidung nicht möglich gewesen sei. Er sei allerdings von dem Kollegen, der ihm am ersten Tag die Arbeitskleidung ausgehändigt habe, immer wieder vertröstet worden. Die Gummihandschuhe seien nach einem Tag verschlissen gewesen. Ein hygienisches und sicheres Arbeiten sei unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen. Dies stelle einen berücksichtigungswürdigen Beendigungsfall dar.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er während seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH in der Reinigung einer Industriebäckerei beschäftigt gewesen sei. Er sei dafür verantwortlich gewesen, Bleche und ähnliche in der Bäckerei verwendete Metallutensilien zu reinigen. Er habe an einer Maschine gearbeitet und sei er während der Arbeit permanent heißem Wasserdampf ausgesetzt gewesen. Die Temperatur in der Bäckerei habe ca. 40 Grad Celsius betragen. An seinem ersten Arbeitstag sei ihm seine Arbeitskleidung ausgehändigt worden, nämlich drei paar Hosen, zwei T-Shirts, ein Paar Schuhe und ein Paar Gummihandschuhe. Nach den ersten Tagen habe er um weitere Arbeitskleidung ersucht, da er mit dem Waschen nicht nachgekommen sei und ein hygienisches Arbeiten in der überbeanspruchten Kleidung nicht möglich gewesen sei. Er sei allerdings von dem Kollegen, der ihm am ersten Tag die Arbeitskleidung ausgehändigt habe, immer wieder vertröstet worden. Die Gummihandschuhe seien nach einem Tag verschlissen gewesen. Ein hygienisches und sicheres Arbeiten sei unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen. Dies stelle einen berücksichtigungswürdigen Beendigungsfall dar. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.09.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer erfolgt sei, was einen Anwendungsfall des § 11 AlVG darstelle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe er zu wenig Arbeitskleidung von der Firma erhalten. Dem sei entgegenzuhalten, dass laut Angaben des Dienstgebers die Arbeitskleidung von der Firma zur Verfügung gestellt und gereinigt werde. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Dienstgebers zufolge einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen und habe ein paar Tage später mitgeteilt, dass er kündige. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufnehmen müssen um die Probleme zu besprechen. Dies habe er den Angaben des Dienstgebers zufolge jedoch nicht getan. Auch seinen eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführers nur mit einem Kollegen gesprochen. Nachsicht könne nicht gewährt werden, wenn vor der Lösung in Probezeit eine Aussprache mit dem Arbeitgeber unterblieben ist.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.09.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer erfolgt sei, was einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG darstelle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe er zu wenig Arbeitskleidung von der Firma erhalten. Dem sei entgegenzuhalten, dass laut Angaben des Dienstgebers die Arbeitskleidung von der Firma zur Verfügung gestellt und gereinigt werde. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Dienstgebers zufolge einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen und habe ein paar Tage später mitgeteilt, dass er kündige. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufnehmen müssen um die Probleme zu besprechen. Dies habe er den Angaben des Dienstgebers zufolge jedoch nicht getan. Auch seinen eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführers nur mit einem Kollegen gesprochen. Nachsicht könne nicht gewährt werden, wenn vor der Lösung in Probezeit eine Aussprache mit dem Arbeitgeber unterblieben ist. Mit Schreiben vom 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. In einer mit 27.10.2021 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein bisheriges Beschwerdevorbringen aufrecht erhalte und zudem angebe, dass er von einem Mann eingestellt worden sei, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne. Dieser Chef habe eine Vertreterin gehabt und habe ihm der Chef gesagt, dass er sich an jene Dame jederzeit wenden könne, falls es Probleme gebe. Der Beschwerdeführer habe daher mit der Vertreterin seines Chefs über die fehlende Arbeitskleidung gesprochen. Sie habe ihm gesagt, dass es derzeit keine weitere Arbeitskleidung gebe und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich künftig an den Kollegen zu wenden, der die Arbeitskleidung verteile. Dies habe der Beschwerdeführer laufend gemacht, habe aber keine Arbeits- und Schutzkleidung erhalten. Er habe die zuständigen Personen mehrfach auf die bestehenden Missstände hingewiesen. Da er immer nur vertröstet worden sei, sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar gewesen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 28.01.2022 und 03.03.2022 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche, mündliche Verhandlungen durchgeführt, an denen der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlungen wurden XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen.Am 28.01.2022 und 03.03.2022 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche, mündliche Verhandlungen durchgeführt, an denen der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlungen wurden römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person.Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten. (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten. vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen.Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 30.06.2021 bis 12.07.2021 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst und tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 30.06.2021 bis 12.07.2021 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst und tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:
VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 11 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2248449.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.