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{'item': 'W228 2248449-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 11§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW228 2248449-1 SpruchW228 2248449-1/14E, , W228 2248449-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 11Al

VG für den Zeitraum 13.07.2021 bis 09.08.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2021 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 13.07.2021 bis 09.08.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er während seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH in der Reinigung einer Industriebäckerei beschäftigt gewesen sei. Er sei dafür verantwortlich gewesen, Bleche und ähnliche in der Bäckerei verwendete Metallutensilien zu reinigen. Er habe an einer Maschine gearbeitet und sei er während der Arbeit permanent heißem Wasserdampf ausgesetzt gewesen. Die Temperatur in der Bäckerei habe ca. 40 Grad Celsius betragen. An seinem ersten Arbeitstag sei ihm seine Arbeitskleidung ausgehändigt worden, nämlich drei paar Hosen, zwei T-Shirts, ein Paar Schuhe und ein Paar Gummihandschuhe. Nach den ersten Tagen habe er um weitere Arbeitskleidung ersucht, da er mit dem Waschen nicht nachgekommen sei und ein hygienisches Arbeiten in der überbeanspruchten Kleidung nicht möglich gewesen sei. Er sei allerdings von dem Kollegen, der ihm am ersten Tag die Arbeitskleidung ausgehändigt habe, immer wieder vertröstet worden. Die Gummihandschuhe seien nach einem Tag verschlissen gewesen. Ein hygienisches und sicheres Arbeiten sei unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen. Dies stelle einen berücksichtigungswürdigen Beendigungsfall dar.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er während seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH in der Reinigung einer Industriebäckerei beschäftigt gewesen sei. Er sei dafür verantwortlich gewesen, Bleche und ähnliche in der Bäckerei verwendete Metallutensilien zu reinigen. Er habe an einer Maschine gearbeitet und sei er während der Arbeit permanent heißem Wasserdampf ausgesetzt gewesen. Die Temperatur in der Bäckerei habe ca. 40 Grad Celsius betragen. An seinem ersten Arbeitstag sei ihm seine Arbeitskleidung ausgehändigt worden, nämlich drei paar Hosen, zwei T-Shirts, ein Paar Schuhe und ein Paar Gummihandschuhe. Nach den ersten Tagen habe er um weitere Arbeitskleidung ersucht, da er mit dem Waschen nicht nachgekommen sei und ein hygienisches Arbeiten in der überbeanspruchten Kleidung nicht möglich gewesen sei. Er sei allerdings von dem Kollegen, der ihm am ersten Tag die Arbeitskleidung ausgehändigt habe, immer wieder vertröstet worden. Die Gummihandschuhe seien nach einem Tag verschlissen gewesen. Ein hygienisches und sicheres Arbeiten sei unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich gewesen. Dies stelle einen berücksichtigungswürdigen Beendigungsfall dar. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.09.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer erfolgt sei, was einen Anwendungsfall des § 11 AlVG darstelle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe er zu wenig Arbeitskleidung von der Firma erhalten. Dem sei entgegenzuhalten, dass laut Angaben des Dienstgebers die Arbeitskleidung von der Firma zur Verfügung gestellt und gereinigt werde. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Dienstgebers zufolge einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen und habe ein paar Tage später mitgeteilt, dass er kündige. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufnehmen müssen um die Probleme zu besprechen. Dies habe er den Angaben des Dienstgebers zufolge jedoch nicht getan. Auch seinen eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführers nur mit einem Kollegen gesprochen. Nachsicht könne nicht gewährt werden, wenn vor der Lösung in Probezeit eine Aussprache mit dem Arbeitgeber unterblieben ist.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.09.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer erfolgt sei, was einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG darstelle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe er zu wenig Arbeitskleidung von der Firma erhalten. Dem sei entgegenzuhalten, dass laut Angaben des Dienstgebers die Arbeitskleidung von der Firma zur Verfügung gestellt und gereinigt werde. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Dienstgebers zufolge einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen und habe ein paar Tage später mitgeteilt, dass er kündige. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufnehmen müssen um die Probleme zu besprechen. Dies habe er den Angaben des Dienstgebers zufolge jedoch nicht getan. Auch seinen eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführers nur mit einem Kollegen gesprochen. Nachsicht könne nicht gewährt werden, wenn vor der Lösung in Probezeit eine Aussprache mit dem Arbeitgeber unterblieben ist. Mit Schreiben vom 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. In einer mit 27.10.2021 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein bisheriges Beschwerdevorbringen aufrecht erhalte und zudem angebe, dass er von einem Mann eingestellt worden sei, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne. Dieser Chef habe eine Vertreterin gehabt und habe ihm der Chef gesagt, dass er sich an jene Dame jederzeit wenden könne, falls es Probleme gebe. Der Beschwerdeführer habe daher mit der Vertreterin seines Chefs über die fehlende Arbeitskleidung gesprochen. Sie habe ihm gesagt, dass es derzeit keine weitere Arbeitskleidung gebe und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich künftig an den Kollegen zu wenden, der die Arbeitskleidung verteile. Dies habe der Beschwerdeführer laufend gemacht, habe aber keine Arbeits- und Schutzkleidung erhalten. Er habe die zuständigen Personen mehrfach auf die bestehenden Missstände hingewiesen. Da er immer nur vertröstet worden sei, sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar gewesen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 28.01.2022 und 03.03.2022 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche, mündliche Verhandlungen durchgeführt, an denen der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlungen wurden XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen.Am 28.01.2022 und 03.03.2022 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche, mündliche Verhandlungen durchgeführt, an denen der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlungen wurden römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 26.04.2021 im Arbeitslosengeldbezug. Von 30.06.2021 bis 12.07.2021 stand er beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Von 30.06.2021 bis 12.07.2021 stand er beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer war im Zuge dieses Beschäftigungsverhältnisses in der Reinigung einer Industriebäckerei beschäftigt. Er war dort für die Reinigung der Bäckeranlagen zuständig und hat unter anderem an Blechkistenwaschanlagen gearbeitet. Da die Arbeit bei hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit zu erledigen war, war eine spezielle Dienst- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Dem Beschwerdeführer wurde am ersten Arbeitstag seitens des Dienstgebers zwar eine solche Dienst- und Schutzkleidung ausgehändigt; er hat allerdings nicht ausreichend Kleidung erhalten um jeden Tag mit adäquater und sauberer Kleidung arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer hat das Problem angesprochen, wurde jedoch immer wieder vertröstet. Das Dienstverhältnis wurde in der Folge durch Kündigung durch den Beschwerdeführer in der Probezeit beendet. Im vorliegenden Fall liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vor, da der Beschwerdeführer wegen des Mangels an Dienst- und Schutzkleidung kündigte.Im vorliegenden Fall liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor, da der Beschwerdeführer wegen des Mangels an Dienst- und Schutzkleidung kündigte.
  2. Beweiswürdigung: Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 30.06.2021 bis 12.07.2021 beim Dienstgeber XXXX GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 30.06.2021 bis 12.07.2021 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers und zu den Arbeitsbedingungen (hohe Temperatur und Luftfeuchtigkeit) ergeben sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den Aussagen der in den Verhandlungen einvernommenen Zeugen und sind nicht strittig. Die Feststellungen zum Mangel an Dienst- und Schutzkleidung ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des in der Verhandlung am 03.03.2022 als Zeugen einvernommenen XXXX , Vorarbeiter des Beschwerdeführers, welcher vollkommen glaubwürdig den Mangel an Dienst- und Schutzkleidung beschrieben hat und deckt sich seine Beschreibung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. So führte XXXX aus, dass „das mit der Reinigung [der Kleidung] oft nicht geklappt habe“ und dass „sich die Mitarbeiter dort auch beschwert haben“. Auf Vorhalt der Aussage des in der Verhandlung am 28.01.2022 als Zeugen einvernommenen XXXX , Vorgesetzter des Beschwerdeführers, wonach ein Mitarbeiter, der an der Blechkistenwaschanlage arbeitet, Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung, also Schutzhandschuhe, Schürze und Gehörschutz, als Ausstattung habe, gab XXXX an, dass dies zwar so sein sollte, es aber nicht so gelebt worden sei, da die Ausstattung nicht vorhanden gewesen sei. Er führte weiters aus: „Es hat immer etwas gefehlt. Auf die Schürzen haben wir manchmal über eine Woche lang gewartet. Dann haben wir manchmal auch keine Schutzbrillen oder Schutzmasken gehabt. Das ist ein Beispiel, was gefehlt hat. Die Vorsorge war schlecht organisiert.“ XXXX bestätigte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es nicht ausreichend Handschuhe gegeben habe. Abschließend brachte er vor: „Es war immer eigentlich ein Mangel an Schutzkleidung und Ausstattung und man hat immer etwas von einem anderen ausgeborgt, insbesondere, wenn jemand auf Urlaub war. Es war nicht so, dass die Kleidung bestimmten Personen zugeteilt war. Die Kleidung wurde nach Größe sortiert aufbewahrt. Daher haben wir uns immer etwas von anderen ausgeborgt oder einfach nicht gehabt. Ich persönlich habe während der ganzen Zeit, wo ich gearbeitet habe, nur ein paar Sicherheitsschuhe gehabt und das sind ca. sieben Monate gewesen. Am Ende habe ich privat die Sicherheitsschuhe für mich gekauft.“Die Feststellungen zum Mangel an Dienst- und Schutzkleidung ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des in der Verhandlung am 03.03.2022 als Zeugen einvernommenen römisch 40 , Vorarbeiter des Beschwerdeführers, welcher vollkommen glaubwürdig den Mangel an Dienst- und Schutzkleidung beschrieben hat und deckt sich seine Beschreibung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. So führte römisch 40 aus, dass „das mit der Reinigung [der Kleidung] oft nicht geklappt habe“ und dass „sich die Mitarbeiter dort auch beschwert haben“. Auf Vorhalt der Aussage des in der Verhandlung am 28.01.2022 als Zeugen einvernommenen römisch 40 , Vorgesetzter des Beschwerdeführers, wonach ein Mitarbeiter, der an der Blechkistenwaschanlage arbeitet, Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung, also Schutzhandschuhe, Schürze und Gehörschutz, als Ausstattung habe, gab römisch 40 an, dass dies zwar so sein sollte, es aber nicht so gelebt worden sei, da die Ausstattung nicht vorhanden gewesen sei. Er führte weiters aus: „Es hat immer etwas gefehlt. Auf die Schürzen haben wir manchmal über eine Woche lang gewartet. Dann haben wir manchmal auch keine Schutzbrillen oder Schutzmasken gehabt. Das ist ein Beispiel, was gefehlt hat. Die Vorsorge war schlecht organisiert.“ römisch 40 bestätigte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es nicht ausreichend Handschuhe gegeben habe. Abschließend brachte er vor: „Es war immer eigentlich ein Mangel an Schutzkleidung und Ausstattung und man hat immer etwas von einem anderen ausgeborgt, insbesondere, wenn jemand auf Urlaub war. Es war nicht so, dass die Kleidung bestimmten Personen zugeteilt war. Die Kleidung wurde nach Größe sortiert aufbewahrt. Daher haben wir uns immer etwas von anderen ausgeborgt oder einfach nicht gehabt. Ich persönlich habe während der ganzen Zeit, wo ich gearbeitet habe, nur ein paar Sicherheitsschuhe gehabt und das sind ca. sieben Monate gewesen. Am Ende habe ich privat die Sicherheitsschuhe für mich gekauft.“ Die Aussage des XXXX wurde vom erkennenden Senat als unglaubwürdig qualifiziert, insbesondere, da dieser meinte, nichts von Problemen in Bezug auf mangelnde Dienst- und Schutzkleidung zu wissen. Insbesondere nach der Aussage des XXXX , dass es Beschwerden aller Mitarbeiter gegeben habe, kann der erkennende Senat dieser Aussage des XXXX nicht folgen. Überdies ist beweiswürdigend zu bemerken, dass XXXX im Zuge seiner Einvernahme Probleme beim Wäscheservice indirekt angedeutet hat, zumal er angab, dass der Lieferservice bei der Wäsche gewechselt wurde, nämlich zunächst ein kundeneigener Wäscheservice verwendet wurde und später ein externer Anbieter.Die Aussage des römisch 40 wurde vom erkennenden Senat als unglaubwürdig qualifiziert, insbesondere, da dieser meinte, nichts von Problemen in Bezug auf mangelnde Dienst- und Schutzkleidung zu wissen. Insbesondere nach der Aussage des römisch 40 , dass es Beschwerden aller Mitarbeiter gegeben habe, kann der erkennende Senat dieser Aussage des römisch 40 nicht folgen. Überdies ist beweiswürdigend zu bemerken, dass römisch 40 im Zuge seiner Einvernahme Probleme beim Wäscheservice indirekt angedeutet hat, zumal er angab, dass der Lieferservice bei der Wäsche gewechselt wurde, nämlich zunächst ein kundeneigener Wäscheservice verwendet wurde und später ein externer Anbieter. Es wird daher in einer Gesamtschau dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Ausstattung mit Dienst- und Schutzkleidung durch den Dienstgeber gefolgt. Zum Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person.Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten. (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten. vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen.Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 30.06.2021 bis 12.07.2021 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst und tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 30.06.2021 bis 12.07.2021 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst und tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 11 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vom Dienstgeber mangelhaft mit notwendiger Dienst- und Schutzkleidung ausgestattet. Dieser Umstand ist als berücksichtigungswürdiger Fall für eine Nachsicht im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG anzusehen.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vom Dienstgeber mangelhaft mit notwendiger Dienst- und Schutzkleidung ausgestattet. Dieser Umstand ist als berücksichtigungswürdiger Fall für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2248449.1.00

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