RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW253 2239961-1 Spruch, W253 2239961-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Jörg C. Binder über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Jörg C. Binder über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, römisch 40 : A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiedereinsetzungswerberin, eine Staatsbürgerin Syriens, stellte am 16.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 10.07.2020 erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides. Am 28.07.2020 wurde die Sendung als „Nicht behoben“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Mit 11.08.2020 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Mit Fax vom 23.09.2020 erfragte die Wiedereinsetzungswerberin den Status ihres Asylverfahrens. Eine diesbezügliche Information durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 15.01.
- Am 09.02.2021 nahm die Wiedereinsetzungswerberin Akteneinsicht und erfolgte am 10.02.2021 eine Bescheidanforderung sowie am 15.02.2021 die Anforderung weiterer Akteninhalte durch ihre Rechtsvertretung. Die Wiedereinsetzungswerberin brachte durch ihre Rechtsvertretung am 22.02.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2020 ein und erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde. Die Wiedereinsetzungswerberin brachte durch ihre Rechtsvertretung am 22.02.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2020 ein und erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der XXXX wohne. Jeder Wohnung sei ein Postfach zugewiesen, wobei das Postfach von der Wiedereinsetzungswerberin und ihrem Ehegatten sehr regelmäßig kontrolliert werde. Den Schlüssel für das Postfach besitze ausschließlich die Wiedereinsetzungswerberin und ihr Ehegatte. Weder die Wiedereinsetzungswerberin noch ihr Ehegatte hätten nach der Antragsstellung eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides in ihrem Postfach gefunden. Es handle sich bei der Wiedereinsetzungswerberin und ihrem Ehegatten um ordentliche, zuverlässige, junge Menschen, die ein normalerweise gut funktionierendes System entwickelt hätten, um keine wichtige Post zu übersehen. In der Vergangenheit habe es auch nie Probleme dieser Art gegeben. Die Wiedereinsetzungswerberin habe somit keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten und nichts über den Zustellversuch gewusst, weshalb sie am 09.02.2021 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kontaktiert habe, um eine Kopie des gegenständlichen Bescheides ausgehändigt zu bekommen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der römisch 40 wohne. Jeder Wohnung sei ein Postfach zugewiesen, wobei das Postfach von der Wiedereinsetzungswerberin und ihrem Ehegatten sehr regelmäßig kontrolliert werde. Den Schlüssel für das Postfach besitze ausschließlich die Wiedereinsetzungswerberin und ihr Ehegatte. Weder die Wiedereinsetzungswerberin noch ihr Ehegatte hätten nach der Antragsstellung eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides in ihrem Postfach gefunden. Es handle sich bei der Wiedereinsetzungswerberin und ihrem Ehegatten um ordentliche, zuverlässige, junge Menschen, die ein normalerweise gut funktionierendes System entwickelt hätten, um keine wichtige Post zu übersehen. In der Vergangenheit habe es auch nie Probleme dieser Art gegeben. Die Wiedereinsetzungswerberin habe somit keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten und nichts über den Zustellversuch gewusst, weshalb sie am 09.02.2021 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kontaktiert habe, um eine Kopie des gegenständlichen Bescheides ausgehändigt zu bekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei der Wiedereinsetzungswerberin nicht möglich gewesen glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein. Die Wiedereinsetzungswerberin sei zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht in der XXXX gemeldet gewesen und wie der ZMR-Abfrage zu entnehmen sei auch noch aktuell dort wohnhaft. Es sei nachweislich an die Wiedereinsetzungswerberin zugestellt worden. Die bloße Behauptung, sie hätte keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten, reiche nicht aus, um tatsächliche Zustellprobleme entsprechend zu belegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlasse sich darauf, dass Rechtsberatungen wie die ARGE Diakonie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, um die fristgerechte Einbringung von Beschwerden sicherzustellen. Die ARGE Rechtsberatung sei nachweislich via E-Mail über die Verfahrensanordnung Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt worden, dabei sei die ZMR-Adresse der Wiedereinsetzungswerberin angeführt worden. Der Postverlauf sei routinemäßig erfolgt. Der Eintritt der Fristversäumnis liege in der Sphäre der Wiedereinsetzungswerberin.Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei der Wiedereinsetzungswerberin nicht möglich gewesen glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein. Die Wiedereinsetzungswerberin sei zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht in der römisch 40 gemeldet gewesen und wie der ZMR-Abfrage zu entnehmen sei auch noch aktuell dort wohnhaft. Es sei nachweislich an die Wiedereinsetzungswerberin zugestellt worden. Die bloße Behauptung, sie hätte keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten, reiche nicht aus, um tatsächliche Zustellprobleme entsprechend zu belegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlasse sich darauf, dass Rechtsberatungen wie die ARGE Diakonie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, um die fristgerechte Einbringung von Beschwerden sicherzustellen. Die ARGE Rechtsberatung sei nachweislich via E-Mail über die Verfahrensanordnung Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt worden, dabei sei die ZMR-Adresse der Wiedereinsetzungswerberin angeführt worden. Der Postverlauf sei routinemäßig erfolgt. Der Eintritt der Fristversäumnis liege in der Sphäre der Wiedereinsetzungswerberin. Am 26.03.2022 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Gegen die Wiedereinsetzungswerberin wurde mit Bescheid vom 30.06.2020, XXXX der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt.Gegen die Wiedereinsetzungswerberin wurde mit Bescheid vom 30.06.2020, römisch 40 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. Dieser Bescheid wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 10.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung wurde gemäß § 21 ZustellG zu eigenen Handen durchgeführt. Die Wiedereinsetzungswerberin war zum Zeitpunkt des Zustellversuchs an ihrer Wohnadresse nicht ortsanwesend. Der Bescheid wurde am 13.07.2020 an der Abholstelle hinterlegt und am 28.07.2020 als „Nicht behoben“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.Dieser Bescheid wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 10.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung wurde gemäß Paragraph 21, ZustellG zu eigenen Handen durchgeführt. Die Wiedereinsetzungswerberin war zum Zeitpunkt des Zustellversuchs an ihrer Wohnadresse nicht ortsanwesend. Der Bescheid wurde am 13.07.2020 an der Abholstelle hinterlegt und am 28.07.2020 als „Nicht behoben“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Der Bescheid erwuchs schließlich am 11.08.2020 in Rechtskraft. In der Verfahrensanordnung vom 30.06.2020 wurde als zuständige Rechtsberatungsorganisation die ARGE Rechtsberatung angeführt. Der Zustellversuch des Bescheides erfolgte in die XXXX . Die Wiedereinsetzungswerberin ist laut ZMR-Auszug derzeit an dieser Adresse wohnhaft und war es auch zum Zeitpunkt des Zustellversuches.Der Zustellversuch des Bescheides erfolgte in die römisch 40 . Die Wiedereinsetzungswerberin ist laut ZMR-Auszug derzeit an dieser Adresse wohnhaft und war es auch zum Zeitpunkt des Zustellversuches. Die Wiedereinsetzungswerberin kontaktierte am 23.09.2020 mittels Fax das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend ihres Asylverfahrens. Sie gab an, bis dato keine Antwort erhalten zu haben. Der Bescheid vom 30.06.2020 wurde der Wiedereinsetzungswerberin im Zuge der Akteneinsicht am 09.02.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich ausgehändigt. Die Wiedereinsetzungswerberin erfuhr am 12.02.2021 im Rahmen einer Rechtsberatung bei ihrer Rechtsvertretung, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sein könnte und auch von der Möglichkeit der Widereinsetzung in den vorigen Stand. Die Rechtsvertretung forderte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2021 den Bescheid vom 30.06.2020 an sowie am 15.02.2021 weitere Akteninhalte. Die Wiedereinsetzungswerberin brachte durch ihre Rechtsvertretung am 22.02.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2020 ein und erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde.Die Wiedereinsetzungswerberin brachte durch ihre Rechtsvertretung am 22.02.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2020 ein und erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vorliegenden Behördenakten und den Gerichtsakt. Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung, dem an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten RSa-Rückschein, dem im Verwaltungsakt einliegenden Retourkuvert und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die Verständigung über die Hinterlegung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich Beurkundung auf dem RSa-Rückschein, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Im gegenständlichen Fall ist sohin zu prüfen, ob die Wiedereinsetzungswerberin von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangte. Es erscheint durchaus möglich, dass die Hinterlegungsanzeige abhandenkam und die Wiedereinsetzungswerberin somit keine Möglichkeit hatte, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Die Ausführungen in Bezug auf die nachträgliche Kenntniserlangung von der verspäteten Beschwerdeerhebung und ihre daraufhin gesetzten Schritte erscheinen dem Grunde nach nachvollziehbar. So kontaktierte die Wiedereinsetzungswerberin am 23.09.2020 selbständig die Behörde, um sich über den Status ihres Asylverfahrens zu informieren und erschien am 09.02.2021 zu einem Termin um Akteneinsicht zu nehmen, bei dem sie sich eine Kopie des Bescheides aushändigen ließ. Die Wiedereinsetzungswerberin stellte unmittelbar nachdem sie durch ihre Rechtsvertretung von der Möglichkeit des Wiedereinsetzungsantrages erfuhr, am 22.02.2021 fristgerecht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung. Es lag keine bewusste und grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht der Wiedereinsetzungswerberin vor.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. […] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Der Zustellversuch des Bescheides erfolgte nachweislich am 10.07.
- Der Bescheid wurde am 13.07.2020 an der Abholstelle hinterlegt und am 28.07.2020 als „Nicht behoben“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 11.08.
- Die Beschwerde wurde jedoch erst am 22.02.2021 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt. Gleichzeitig mit der Beschwerde vom 22.02.2021 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2021 abgewiesen wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Im gegenständlichen Fall hat die Wiedereinsetzungswerberin vorgebracht, was sie üblicherweise unternimmt um zu vermeiden von wichtigen Schriftstücke oder Hinterlegungsanzeigen nicht rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. So gab sie detailliert an, dass jeder Wohnung ein Postfach zugewiesen sei, wobei das Postfach von der Wiedereinsetzungswerberin und ihrem Ehegatten sehr regelmäßig kontrolliert werde. Den Schlüssel für das Postfach besitze ausschließlich die Wiedereinsetzungswerberin und ihr Ehegatte. Weiters gab die Wiedereinsetzungswerberin an, ein normalerweise gut funktionierendes System entwickelt zu haben, um keine wichtige Post zu übersehen. In der Vergangenheit habe es auch nie Probleme dieser Art gegeben. Der Antrag ist zusammengefasst damit begründet, dass der Wiedereinsetzungswerberin keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangte, da sie keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erhielt, die es ihr ermöglicht hätte, die Sendung zu beheben. Die Wiedereinsetzungswerberin erlitt aufgrund der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde einen Rechtsnachteil. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen und entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass eine ursprünglich korrekt hinterlassene Hinterlegungsanzeige abhandenkam, bevor der betreffende Adressat davon Kenntnis erlangt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, erscheinen die Ausführungen in Bezug auf die nachträgliche Kenntniserlangung von der verspäteten Beschwerdeerhebung und ihre daraufhin gesetzten Schritte dem Grunde nach nachvollziehbar. Wie festgestellt, kontaktierte die Wiedereinsetzungswerberin am 23.09.2020 selbständig die Behörde, um sich über den Status ihres Asylverfahrens zu informieren und erschien am 09.02.2021 zu einem Termin um Akteneinsicht zu nehmen, bei dem sie sich eine Kopie des Bescheides aushändigen ließ. Die Wiedereinsetzungswerberin stellte unmittelbar nachdem sie durch ihre Rechtsvertretung von der Möglichkeit des Wiedereinsetzungsantrages erfuhr, am 22.02.2021 fristgerecht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Wiedereinsetzungswerberin machte somit glaubhaft, dass sie angesichts fehlender Kenntnis über den Zustellvorgang durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2020 gehindert gewesen war. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.02000, 97/19/1484). Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, handelt es sich nach Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bei dem von der Wiedereinsetzungswerberin ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen war und an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzungswerberin machte somit glaubhaft, dass sie angesichts fehlender Kenntnis über den Zustellvorgang durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2020 gehindert gewesen war. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.02000, 97/19/1484). Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, handelt es sich nach Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bei dem von der Wiedereinsetzungswerberin ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen war und an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Daher war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattzugeben. Nach § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberichtigten befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020.Daher war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. Nach Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberichtigten befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2239961.1.00