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{'item': 'W258 2146735-1'}

Obsah (7)§ 8§ 55Art 133§ 3§ 28§ 9§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW258 2146735-1 SpruchW258 2146735-1/67ESCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNI

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.„Es wird

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist. IV.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Entlassung aus der Strafhaft.“römisch vier.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Entlassung aus der Strafhaft.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2015 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 12.12.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf XXXX , XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Daikundi, sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Aus Afghanistan sei er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten sowie aufgrund von Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit geflohen. Der Vorbesitzer des Grundstücks sei eines Nachts mit zwei weiteren Personen ins Haus der Familie des BF gekommen und habe geschossen, ein Schuss traf den Bruder des BF in den Fuß. Der Vorbesitzer sei nunmehr im Gefängnis. Der Bruder des BF sei Kommandant bei der Polizei.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2015 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 12.12.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf römisch 40 , römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Daikundi, sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Aus Afghanistan sei er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten sowie aufgrund von Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit geflohen. Der Vorbesitzer des Grundstücks sei eines Nachts mit zwei weiteren Personen ins Haus der Familie des BF gekommen und habe geschossen, ein Schuss traf den Bruder des BF in den Fuß. Der Vorbesitzer sei nunmehr im Gefängnis. Der Bruder des BF sei Kommandant bei der Polizei. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei in Afghanistan von Verbrechern bedroht und der Staat sei weder gewillt noch in der Lage ihn zu schützen. Nach Durchführung einer Verhandlung am 14.02.2020, 20.08.2021 und 14.12.2021 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 (OZ 65) beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, November 2021 („EASO“) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 4, vom 11.06.2021 („LIB 11.06.2021“) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, vom 16.09.2021 („LIB 16.09.2021“) ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 („UNHCR 30.08.2018“) ● Artikel auf der Website „orf.at“, https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021 ● Strafregisterauszug des BF vom 14.12.2021 (OZ 64), ● Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26.04.2021, 8 Hv 29/21k (OZ 49) ● Diverse polizeiliche Abschlussberichte (OZ 47, 51 und 59) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  2. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  3. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems an und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in XXXX geboren und wuchs dann ab 1998 in XXXX , XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi auf. Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems an und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in römisch 40 geboren und wuchs dann ab 1998 in römisch 40 , römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Daikundi auf. Im Jahr 2010 reiste der BF in den Iran, 2014 weiter in die Türkei und danach schlepperunterstützt nach Europa. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Im Jahr 2010 reiste der BF in den Iran, 2014 weiter in die Türkei und danach schlepperunterstützt nach Europa. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.1.
  4. Zu den Fluchtgründen: Der BF wurde und wird in Afghanistan individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Zur den vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten: Es kam zu keinen Bedrohungen oder Übergriffen auf den BF oder seine Familienangehörige, weil der Vorbesitzer eines Grundstücks des Vaters des BF das Grundstück wieder zurückhaben wollte. Zur Zugehörigkeit des Bruders des BF zur ehemaligen Afghanischen Nationalarmee: Der Bruder des BF war Soldat ohne oder niederen Ranges bei der ehemaligen Afghanischen Nationalarmee. Zu etwaigen Benachteiligungen oder Bedrohungen des BF im Herkunftsstaat als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara: Als der BF zwei Jahre alt war, ist seine Familie von der Provinz Uruskan nach Daikundi übersiedelt, weil ihrem Klan Grundstücke weggenommen worden sind, der Klan schlecht behandelt worden ist und sich zerstreut hat. Abgesehen davon, wurden der BF und seine Familie als schiitische Hazara in Afghanistan weder im besonderen Maße benachteiligt, noch kam es zu Bedrohungen gegen oder Übergriffen auf sie. Der BF ist und war weder im besonderen Maß religiös noch politisch tätig. 1.1.
  5. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Zum Gesundheitszustand des BF: Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig. Er kann allerdings aufgrund einer Operation im Unterleib keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Er ist grundsätzlich gesund, allerdings drogensüchtig und derzeit in Substitutionstherapie. Der BF ist nicht Alkoholkrank. Der BF hat drei Jahre Schulbildung genossen. Er im Alter von ca zehn bis vierzehn Jahren neben der Schule zwei Jahre als Verkäufer im Geschäft des Vaters, sowie zwei Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF hat die folgenden Familienmitglieder bzw Verwandte in Afghanistan: Seine Eltern, ein Bruder, Tanten und Onkel väter- und mütterlicherseits leben in seinem Heimatdorf in Daikundi. Ein Bruder des BF lebt in Mazar-e Sharif. Er steht mit seinen Familienmitgliedern und Verwandten in Afghanistan lose in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre seine Familie kaum in der Lage, ihn mit Kost und Logis sowie finanziell zu unterstützen. Der BF bzw seine Verwandten verfügen über folgende Vermögenswerte: Die Familie hat ein Eigentumshaus in Daikundi. Die Familie lebt von der Bewirtschaftung eines eigenen Grundstücks und der Tätigkeit des Vaters als Fleischhauer. Dies ist aber zu wenig um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF ist mit der afghanischen Gesellschaft und Kultur grundsätzlich vertraut. 1.1.
  6. Zu den Vorstrafen des BF und ihrer Bewertung: Der BF weist die folgenden Vorstrafen auf: 1) Am 01.08.2018 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, 8 Hv 86/18p, wegen §§ 27 Abs 2a 2.Fall, 27 Abs 3, 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.1) Am 01.08.2018 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, 8 Hv 86/18p, wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2.Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. 2) Am 13.11.2018 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, 10 Hv 89/18v, wegen §§ 27 Abs 2a 2.Fall, 27 Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.2) Am 13.11.2018 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, 10 Hv 89/18v, wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2.Fall, 27 Absatz 3, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 3) Am 01.07.2020 wurde der BF vom Bezirksgericht Fürstenfeld zu 15 U 53/20z wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.3) Am 01.07.2020 wurde der BF vom Bezirksgericht Fürstenfeld zu 15 U 53/20z wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 4) Am 30.06.2020 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 20 Hv 44/20b wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.4) Am 30.06.2020 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 20 Hv 44/20b wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 5) Am 22.01.2021 wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-Ost zu 217 U 234/20d wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.5) Am 22.01.2021 wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-Ost zu 217 U 234/20d wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 6) Am 26.04.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 8 Hv 29/21k wegen § 84 Abs 4 StGB – Datum der (letzten Tat) 23.01.2021 – zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu 8 Hv 86/18p widerrufen.6) Am 26.04.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 8 Hv 29/21k wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB – Datum der (letzten Tat) 23.01.2021 – zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu 8 Hv 86/18p widerrufen. Der BF wurde in diesem Verfahren verurteilt, weil er sein Opfer vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt hat, indem er mit der Faust gegen sein Gesicht schlug und im Bereich der Nase traf, wodurch es zu Boden ging und einen operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch erlitt. Erschwerend wurden die vier strafrechtlich relevanten Vorverurteilungen, davon drei auf derselben schädlichen Neigung beruhend, sowie die Tathandlungen innerhalb offener und verlängerter Probezeit gewertet. Mildernd wertete das Strafgericht das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis (OZ 49). 7) Am 12.07.2021 wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-Ost zu 218 U 13/21p wegen § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG – Datum der (letzten Tat) 03.01.2021 – verurteilt. Eine Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf 8 Hv 29/21k nicht verhängt.7) Am 12.07.2021 wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-Ost zu 218 U 13/21p wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG – Datum der (letzten Tat) 03.01.2021 – verurteilt. Eine Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf 8 Hv 29/21k nicht verhängt. Zu weiteren strafrechtlichen Auffälligkeiten des BF: Am 12.03.2021 wurde der BF mit 31,7g Cannabiskraut, einer Substitolkapsel sowie 0,2g Compensan (Morphin) angetroffen (Abtretungsbericht LPD Steiermark vom 12.05.2021, OZ 51). Am 22.03.2021 wurde der BF mit 9,9g Cannabiskraut angetroffen (Abtretungsbericht LPD Steiermark vom 26.03.2021, OZ 47). Es besteht der Verdacht, dass der BF den Tatbestand der Hehlerei (§ 163 StGB) begangen hat, indem er im Februar 2021 ein gestohlenes Fahrrad im Wert von EUR 700,00 an einen Dritten um EUR 70,00 verkauft hat (Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 20.07.2021, OZ 59).Es besteht der Verdacht, dass der BF den Tatbestand der Hehlerei (Paragraph 163, StGB) begangen hat, indem er im Februar 2021 ein gestohlenes Fahrrad im Wert von EUR 700,00 an einen Dritten um EUR 70,00 verkauft hat (Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 20.07.2021, OZ 59). Zum Strafrahmen der Delikte, wegen denen der BF verurteilt worden ist, in anderen Ländern: Deutschland In Deutschland wird die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine „gefährliche“ Körperverletzung, etwa die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In Deutschland handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen. § 223 und 224 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) lauten (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf):Paragraph 223 und 224 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) lauten (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf): „§ 223 Körperverletzung

(1)Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar. § 224 Gefährliche KörperverletzungParagraph 224, Gefährliche Körperverletzung
(1)Wer die Körperverletzung 1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3.mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.“ Zur Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen sieht § 12 dtStGB vor:Zur Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen sieht Paragraph 12, dtStGB vor: „§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1)Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2)Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3)Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.“ Frankreich In Frankreich wird eine Körperverletzung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Tagen führt, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis und bis zu EUR 45.000 Geldstrafe bestraft (Art. 222-11 Code Pénal); sind die Folgen weniger schwer, d.h. liegt eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als acht Tagen (oder sogar gar keine Arbeitsunfähigkeit) vor und wird dabei eine Waffe gebraucht, oder deren Gebrauch angedroht, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu EUR 45.000 bestraft (Art. 222-13 Abs. 10 Code Pénal). Körperverletzungen mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zu acht Tagen wird mit einer Geldbuße bestraft (Art R625-1 Code Pénal). In Frankreich handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen.In Frankreich wird eine Körperverletzung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Tagen führt, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis und bis zu EUR 45.000 Geldstrafe bestraft (Artikel 222 -, 11, Code Pénal); sind die Folgen weniger schwer, d.h. liegt eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als acht Tagen (oder sogar gar keine Arbeitsunfähigkeit) vor und wird dabei eine Waffe gebraucht, oder deren Gebrauch angedroht, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu EUR 45.000 bestraft (Artikel 222 -, 13, Absatz 10, Code Pénal). Körperverletzungen mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zu acht Tagen wird mit einer Geldbuße bestraft (Art R625-1 Code Pénal). In Frankreich handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen. Art. 222-11, 222-13 bzw R625-1 des französischen Strafgesetzbuchs (Code Pénal) lauten (https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=504D2C567E2FBD250149C60A4494E1DE.tplgfr21s_3?idSectionTA=LEGISCTA000006181751&cidTexte=LEGITEXT000006070719&dateTexte=20190115):Artikel 222 -, 11, 222 -, 13, bzw R625-1 des französischen Strafgesetzbuchs (Code Pénal) lauten (https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=504D2C567E2FBD250149C60A4494E1DE.tplgfr21s_3?idSectionTA=LEGISCTA000006181751&cidTexte=LEGITEXT000006070719&dateTexte=20190115): „Article 222-11 Les violences ayant entraîné une incapacité totale de travail pendant plus de huit jours sont punies de trois ans d'emprisonnement et de 45 000 euros d'amende. Article 222-13 Les violences ayant entraîné une incapacité de travail inférieure ou égale à huit jours ou n'ayant entraîné aucune incapacité de travail sont punies de trois ans d'emprisonnement et de 45 000 euros d'amende lorsqu'elles sont commises: (…) 10° Avec usage ou menace d'une arme ; (…) Article R625-1 Hors les cas prévus par les articles 222-13 et 222-14, les violences volontaires ayant entraîné une incapacité totale du travail d'une durée inférieure ou égale à huit jours sont punies de l'amende prévue pour les contraventions de la 5e classe. (…)“ Nach dem französischen Code Pénal wird die Grenze zwischen Verbrechen („crime“) und Vergehen („délit“) so getroffen, dass ein Vergehen vorliegt, wenn eine höchstens 10-jährige Freiheitsstrafe droht (Art. 131-4 Code Pénal; http://www.internet-juridique.net/delit,l72.html). Die geringste Form der Straftat sind Übertretungen („contraventions“), die mit Geldstrafen geahndet werden (Art. 131-13 Code Pénal).Nach dem französischen Code Pénal wird die Grenze zwischen Verbrechen („crime“) und Vergehen („délit“) so getroffen, dass ein Vergehen vorliegt, wenn eine höchstens 10-jährige Freiheitsstrafe droht (Artikel 131 -, 4, Code Pénal; http://www.internet-juridique.net/delit,l72.html). Die geringste Form der Straftat sind Übertretungen („contraventions“), die mit Geldstrafen geahndet werden (Artikel 131 -, 13, Code Pénal). Spanien In Spanien wird eine Körperverletzung, die eine medizinische Behandlung nötig macht, mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis drei Jahren oder Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft (Art. 147 Abs. 1 Código Penal). Davon nicht umfasste Körperverletzungen werden mit Geldstrafe bis zu drei Monaten bestraft (Art. 147 Abs. 2 Código Penal). Misshandlungen werden mit einer Geldstrafe von ein bis zwei Monaten bestraft (Art. 147 Abs. 3 Código Penal).In Spanien wird eine Körperverletzung, die eine medizinische Behandlung nötig macht, mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis drei Jahren oder Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft (Artikel 147, Absatz eins, Código Penal). Davon nicht umfasste Körperverletzungen werden mit Geldstrafe bis zu drei Monaten bestraft (Artikel 147, Absatz 2, Código Penal). Misshandlungen werden mit einer Geldstrafe von ein bis zwei Monaten bestraft (Artikel 147, Absatz 3, Código Penal). Unter gefahrenerhöhenden Gesichtspunkten droht für eine Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren, abhängig vom eingetretenen Taterfolg oder hergestellten Risiko (Art. 148 Código Penal). Nach Art. 148 Abs. 1 Código Penal fallen darunter etwa jene Fälle, die unter Anwendung einer Waffe, eines Instruments, eines Objekts, einer Methode oder in einer Form erfolgen, die besonders gefährlich für das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit der verletzten Person sind oder nach Abs. 2 leg.cit. jene Fälle, in denen es Grausamkeit oder Verrat gab.Unter gefahrenerhöhenden Gesichtspunkten droht für eine Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren, abhängig vom eingetretenen Taterfolg oder hergestellten Risiko (Artikel 148, Código Penal). Nach Artikel 148, Absatz eins, Código Penal fallen darunter etwa jene Fälle, die unter Anwendung einer Waffe, eines Instruments, eines Objekts, einer Methode oder in einer Form erfolgen, die besonders gefährlich für das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit der verletzten Person sind oder nach Absatz 2, leg.cit. jene Fälle, in denen es Grausamkeit oder Verrat gab. Die bezughabenden Vorschriften des spanischen Código Penal lauten (vgl. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-25444):Die bezughabenden Vorschriften des spanischen Código Penal lauten vergleiche https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-25444): „Artículo
  1. El que, por cualquier medio o procedimiento, causare a otro una lesión que menoscabe su integridad corporal o su salud física o mental, será castigado, como reo del delito de lesiones con la pena de prisión de tres meses a tres años o multa de seis a doce meses, siempre que la lesión requiera objetivamente para su sanidad, además de una primera asistencia facultativa, tratamiento médico o quirúrgico. La simple vigilancia o seguimiento facultativo del curso de la lesión no se considerará tratamiento médico.
  2. El que, por cualquier medio o procedimiento, causare a otro una lesión no incluida en el apartado anterior, será castigado con la pena de multa de uno a tres meses.
  3. El que golpeare o maltratare de obra a otro sin causarle lesión, será castigado con la pena de multa de uno a dos meses.
  4. Los delitos previstos en los dos apartados anteriores sólo serán perseguibles mediante denuncia de la persona agraviada o de su representante legal. Artículo
  5. Las lesiones previstas en el apartado 1 del artículo anterior podrán ser castigadas con la pena de prisión de dos a cinco años, atendiendo al resultado causado o riesgo producido: 1.º Si en la agresión se hubieren utilizado armas, instrumentos, objetos, medios, métodos o formas concretamente peligrosas para la vida o salud, física o psíquica, del lesionado. 2.º Si hubiere mediado ensañamiento o alevosía. (…).“ Das spanische Strafgesetzbuch teilt Straftaten nach ihrer Schwere in schwere, mittelschwere und leichte Straftaten ein („delitos graves“, „delitos menos graves“ und „delitos leves“); die Einordnung ist abhängig von Strafrahmen und verhängter Strafe (vgl. Art. 13 Código Penal):Das spanische Strafgesetzbuch teilt Straftaten nach ihrer Schwere in schwere, mittelschwere und leichte Straftaten ein („delitos graves“, „delitos menos graves“ und „delitos leves“); die Einordnung ist abhängig von Strafrahmen und verhängter Strafe vergleiche Artikel 13, Código Penal): „Artículo
  6. Son delitos graves las infracciones que la Ley castiga con pena grave.
  7. Son delitos menos graves las infracciones que la Ley castiga con pena menos grave.
  8. Son delitos leves las infracciones que la ley castiga con pena leve.
  9. Cuando la pena, por su extensión, pueda incluirse a la vez entre las mencionadas en los dos primeros números de este artículo, el delito se considerará, en todo caso, como grave. Cuando la pena, por su extensión, pueda considerarse como leve y como menos grave, el delito se considerará, en todo caso, como leve.“ Zu den schweren Strafen zählen etwa die lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafen von über fünf Jahren (Art 33 Abs 2 Código Penal). Zu den mittelschweren Strafen gehört etwa Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (Art 33 Abs 3 Código Penal); zu den leichten Strafen gehören Arbeiten für die Gemeinschaft oder der zeitlich befristete Führerscheinentzug (Art 33 Abs 4 Código Penal):Zu den schweren Strafen zählen etwa die lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafen von über fünf Jahren (Artikel 33, Absatz 2, Código Penal). Zu den mittelschweren Strafen gehört etwa Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (Artikel 33, Absatz 3, Código Penal); zu den leichten Strafen gehören Arbeiten für die Gemeinschaft oder der zeitlich befristete Führerscheinentzug (Artikel 33, Absatz 4, Código Penal): „Artículo
  10. En función de su naturaleza y duración, las penas se clasifican en graves, menos graves y leves.
  11. Son penas graves: a) La prisión permanente revisable. b) La prisión superior a cinco años. […]
  12. Son penas menos graves: a) La prisión de tres meses hasta cinco años. […]
  13. Son penas leves: a) La privación del derecho a conducir vehículos a motor y ciclomotores de tres meses a un año. […] i) Los trabajos en beneficio de la comunidad de uno a treinta días.“ Körperverletzung zählt nach dem Código Penal zu den „mittelschweren Straftaten“. 1.1.
  14. Zum Privat- und Familienleben und zur Integration des BF in Österreich: Zum Bestehen eines Familienlebens: Der BF verfügt in Österreich über keine Familie oder Verwandte und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Zum Bestehen eines Privatlebens und der Integration des BF in Österreich: Der BF ist seit seiner Antragstellung am 04.12.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung, dies jedoch mit Unterbrechungen, unter anderem während seiner Haftzeiten. Er hat Deutschkurse besucht und spricht Deutsch auf dem Niveau A2, wobei er ein Sprachverständnis über diesem Niveau aufweist. In seiner Freizeit war der BF bis zu seiner Haft in einem Verein tätig, der Videos produziert. Der BF war in Österreich ehrenamtlich bzw gemeinnützig tätig: Er half bei der Straßenreinigung und -räumung für die Gemeinde, sowie beim Roten Kreuz im Ausmaß von insgesamt vier Monaten Vollzeit aus. Der BF hat in Österreich nicht entgeltlich gearbeitet. Der BF pflegt die folgenden sozialen Kontakte in Österreich: Er hat zwei Freunde, wobei der eine ihn ua in der Haft besucht und er bei dem anderen zwischenzeitlich gewohnt hat. Ansonsten hat der BF keine engen Sozialkontakte oder Beziehungen. 1.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  16. Sicherheitslage (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitslage“) Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten „Afghan National Defense and Security Forces“ (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 06.09.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt. Am 26.08.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden. Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein. Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. 1.2.

  1. Taliban und die Lage in Afghanistan nach ihrer Machtübernahme Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Taliban“) Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“) Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Politische Lage“) Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitsbehörden“) Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Korruption“) Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August
  2. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“) Am 07.09.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 08.09.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind verboten, sowohl die Versammlung selbst als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Meinungs- und Pressefreiheit“) 1.2.
  3. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (LIB 16.09.2021 Kapitel „Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)“) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch

einem Sprecher des Pentagon „Tausende“ bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte. Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt. Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten. Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden. Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte. Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu, UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten. Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen, neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren. Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten. Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren. Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden. 1.2.4. Zur Lage von Schiiten in Afghanistan (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Es kommt aber zu Angriffen auf Schiiten, im Besonderen an Orten, an denen sie zusammentreffen, etwa in Moscheen und während religiöser Veranstaltungen oder Hochzeiten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ („ISKP“) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Der ISKP sieht Schiiten als Ketzer und damit als legitime Ziele für Tötungen an. 1.2.

  1. Zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“ sowie weitere jeweils zitierte Quellen): Allgemeines Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. (LIB 11.06.2021 Kapitel „Hazara“) Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. (LIB 16.09.2021 Kapitel „Hazara“) Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara (LIB Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“): Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist – vor der neuerlichen Machtübernahme der Taliban – zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Umgang von Taliban, des ISKP und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara (LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“ sowie weitere jeweils zitierte Quellen): Vor der Machtübernahme durch die Taliban stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 30.08.2018 S 107). Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – hielten an. Die Übergriffe waren insbesondere dem ISKP zuzurechnen, der schiitische Hazara als legitime Ziele ansieht (EASO 2.15.1.). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw Hazara durchgeführt. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. Im Jahr 2019 gab es 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 117 Menschen getötet und 368 Menschen verletzt wurden, was einem Rückgang von 35 % gegenüber 2018 entspricht. Im ersten Halbjahr 2021 kam es zu einem Anstieg gezielter Angriff gegen schiitische Moslems, die vorwiegend der Volksgruppe der Hazara angehörten. Fast alle der 20 Vorfälle reklamiert der ISKP für sich. Sie führten zu 500 zivilen Opfern, wobei 143 getötet und 357 verletzt worden sind. Sie fanden in mehreren Provinzen, etwa in Baghlan, Daykundi, Ghazni, Ghor, Helmand, Nangarhar, Samangan, und in der Stadt Kabul statt (EASO 2.15.1). Angriffe werden von ISKP auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (EASO 2.15.1). Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban: Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, deren Bevölkerung zu etwas weniger als der Hälfte aus Hazara besteht (LIB 11.06.2021 Kapitel „Ghazni“), durch die Taliban. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, weil die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Anschluss an die kurzfristige Rückeroberung des Distrikts Malistan in der Provinz Ghazni töteten Taliban etwa 20 Einwohner, der Ethnie der Hazara. Mitte Juli 2021 attackierten die Taliban zwei weitere Distrikte in Ghazni, nämlich Nawur und Jaghori, die mehrheitlich von Hazara bewohnt werden. Die Informationen darüber, wie die Taliban zukünftig mit der Volksgruppe der Hazara umgehen werden, sind derzeit beschränkt (EASO 2.15.1). 1.2.
  2. Binnenvertriebene („IDP“) und Flüchtlinge (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „IDPs und Flüchtlinge“) UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 22.08.2021 wurden von UNOCHA 558.123 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Mit Stand Mai 2021 werden im laufenden Jahr etwa eine halbe Million Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft. Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat – und das Land – zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird. Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen. 1.2.
  3. Grundversorgung und Wirtschaft (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ und weitere jeweils zitierte Quellen) Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von neun Milliarden USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Armut und Lebensmittelunsicherheit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es kam zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen (https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Eine von FEWS angefertigte Karte zeigt die Situation im Juli 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar
  4. Sämtliche Regionen Afghanistans sind als IPC 2 (Stressed) bzw IPC 3 (Crisis) einzustufen. Ebenso ist darin angemerkt, dass ohne Humanitäre Hilfe sämtliche Regionen um mindestens eine Stufe schlechter einzustufen wären, somit auch als IPC 4 (Emergency). Bank und Finanzwesen Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern. Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen. 1.2.
  5. Medizinische Versorgung (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Medizinische Versorgung“) Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf. 1.2.
  6. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „COVID-19“): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Mit Stand 04.09.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt. Maßnahmen der Regierung Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
  7. Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern", wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird. Mit Stand 02.06.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht. Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  8. Bei etwa 8 % der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen – mehr als ein Drittel der Bevölkerung – in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18 bis 31% gestiegen sind. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr

  1. Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus. 1.2.
  2. Rückkehr (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rückkehr“) IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt. Rückkehrer aus dem Iran (Auszug aus LIB 15.06.2021 Kapitel „Rückkehr“): Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt.
  3. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen und ihren Details sowie zu den übrigen strafgerichtlichen Auffälligkeiten des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug, dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26.04.2021, 8 Hv 29/21k, sowie diverser polizeilicher Abschlussberichte (OZ 47, OZ 49, OZ 51, OZ 59, OZ 64). Der Strafrahmen der vom BF begangenen Taten bzw. die Strafrahmen der mit diesen Taten vergleichbaren strafbaren Handlungen in Deutschland, Frankreich und Spanien gründen in den jeweils zitierten Strafgesetzbüchern. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: 2.2.
  6. Zu den vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten: Dem Vorbringen des BF, er habe aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Probleme in Afghanistan, konnte nicht gefolgt werden. Einerseits ist das Vorbringen unplausibel: So soll der Vater des BF Grundstücke gekauft und entwickelt haben, woraufhin der Vorbesitzer die Grundstücke mit Gewalt zurückhaben hätte wollen (OZ 1, S 47 f). Daraus lässt sich aber keine Bedrohung des BF ableiten. So müsste sich die Bedrohung durch den Vorbesitzer grundsätzlich gegen den Vater des BF, als Eigentümer und Nutzer des Grundstücks sowie als Oberhaupt der Familie, nicht jedoch gegen den – zum Zeitpunkt des Angriffs noch minderjährigen – BF richten. Der Vater des BF lebte aber – ebenso wie die beiden Brüder des BF – in Afghanistan, ohne vom angeblichen Angreifer weiter relevant behelligt worden zu sein. Das – vom BF als Erklärung herangezogene – angebliche hohe Alter seines Vaters, kann daran nichts ändern, ist doch der Vater des BF mit Mitte 50 (dazu gleich) im erwerbsfähigen Alter und damit auch für afghanische Verhältnisse noch nicht „alt“ und nach wie vor Eigentümer und Nutzer des Grundstücks sowie Oberhaupt der Familie. Warum der BF – nach seinem Beschwerdevorbringen – durch den Angreifer asylrelevant gefährdet sein soll, weil die Sicherheitsbehörden nicht gewillt und in der Lage gewesen wären, den BF vor ihm zu schützen, ist vor dem Hintergrund, dass der Angreifer wegen anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist und die Freiheitsstrafe vollzogen worden ist, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Andererseits verwickelte sich der BF in Widersprüche: Während es – für sich betrachtet – noch als Ungenauigkeit erklärbar wäre, wenn der BF vor dem BFA detailliert beschreibt, beim Übergriff durch den Vorbesitzer sei nur sein Bruder verletzt worden und dessen Frau hätte Hilfe geholt (Einvernahme BFA vom 12.12.2016, Bescheid vom 20.01.2017, S 6 f), er in der hg Verhandlung aber angab, sein Bruder und seine Frau seien verletzt worden (VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 5), machte er zum fluchtauslösenden Moment unterschiedliche Angaben, die nicht erklärt werden können: So soll der BF nach dem angeblichen Übergriff des Vorbesitzers im Haus der Familie des BF in den Iran geschickt worden sein. Erst über Vorhalt widersprüchlicher Altersangaben zum Zeitpunkt der Ausreise („Ich habe als 10-jähriger Bursche mit den Angreifern mit kleinen Steinen nach ihnen geworfen. Das hat nicht geholfen, ich wollte meinen Bruder verteidigen.“ (VH Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 5) vs „Ich habe im Alter von 14 Jahren Afghanistan verlassen“ (VH Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 3), ergänzte er – nach einem Versuch, den Widerspruch mit der Unkenntnis seines genauen Alters zu erklären – erstmals in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass die Familie des BF nach dem Übergriff vier Jahre in die Provinzhauptstadt gezogen, danach zurückgekehrt und dann neuerlich vom Vorbesitzer bedroht worden sei. Tatsächlich sei erst diese zweite Bedrohung der Auslöser für seine Ausreise gewesen. Der dadurch entstandene Eindruck, dass der BF kein erlebnisbasiertes Vorbringen erstattet, sondern seine Aussagen je nach Vorhalt angepasst hat, wird durch die widersprüchlichen Angaben des BF zum Alter seiner Eltern weiters verstärkt: So rechtfertigte er sich über den hg Vorhalt, warum sein Vater trotz der angeblichen Bedrohung durch den Vorbesitzer von ihm im Wesentlichen unbehelligt in Afghanistan leben könne, damit, dass seine Eltern bereits sehr alt wären, nämlich seine Mutter 65 und sein Vater 70 Jahre. Damit stehen diesen Angaben aber im Widerspruch zu seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 12.12.2016 vor dem BFA, in welcher der BF angab, seine Eltern wären 50 Jahre alt. Folgt man diesen Angaben, hätten seine Eltern zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das erkennende Gericht am 24.02.2020 tatsächlich Mitte Fünfzig sein müssen. Da die Ungereimtheiten im Kern des Fluchtvorbringens auch nicht durch die Minderjährigkeit des BF, er war zum Zeitpunkt des vorgebrachten Fluchtgrundes minderjährig, erklärt werden können, konnte nicht von einem erlebnisbasierten Vorbringen ausgegangen werden. 2.2.
  7. Zur Zugehörigkeit des Bruders des BF zur ehemaligen Afghanischen Nationalarmee: Die Feststellung, wonach der Bruder des BF Soldat der afghanischen Nationalarmee war, gründet auf seinen hg Angaben (VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 4; VH-Protokoll vom 20.08.2021, OZ 58, S 4). Dass sein Bruder keinen oder nur einen niederen Rang hatte, ergibt sich – obwohl der BF ihn vor dem BFA als Kommandant (dort allerdings auch als Polizist) bezeichnet (Bescheid 20.01.2017, S 8) – einerseits daraus, dass der BF den Rang seines Bruders nicht angeben konnte. Hätte der Bruder einen besonderen Rang gehabt, hätte es der BF wohl von seinem Bruder selbst oder seinen Eltern erfahren, die – als noch Kontakt bestand – wohl stolz von einer etwaigen Beförderung erzählt hätten. Andererseits gibt der BF an, dass sein Bruder es nicht geschafft habe sich etwas aufzubauen und nur seine Familie ernähren könne (VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 4). Würde sein Bruder einen höheren militärischen Rang bekleiden, sollte er auf Grund seines Verdienstes aber in der Lage sein, Vermögenswerte, etwa durch Kauf einer Eigentumswohnung, zu schaffen. Auch wäre sein Bruder mit etwa vier bis fünf Jahren zu kurz bei der Armee gewesen, um einen höheren Rang zu erreichen (VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 4, wonach sein Bruder seit drei bis vier Jahre Soldat gewesen sei). 2.2.
  8. Zur individuellen Betroffenheit als schiitischer Hazara: Die Feststellungen zur individuellen Betroffenheit des BF und seiner Familie als Angehörige der Volksgruppe der schiitischen Hazara sowie seiner religiösen oder politischen Tätigkeit gründen auf seinen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl insb. VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 5).Die Feststellungen zur individuellen Betroffenheit des BF und seiner Familie als Angehörige der Volksgruppe der schiitischen Hazara sowie seiner religiösen oder politischen Tätigkeit gründen auf seinen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche insb. VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 5). 2.
  9. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist bzw die Ausführungen zu seinen gesundheitlichen Leiden, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll vom 14.12.2021, OZ 64, S 3). Seinen Angaben, er sei alkoholkrank (VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 3), konnte allerdings nicht gefolgt werden. So teilte die Chefärztin der LPD Steiermark dem Gericht mit Schreiben vom 15.02.2021 mit, dass der BF zwischen 2018 und 2021 viermal in PAZ Graz aufhältig gewesen sei, er aber weder eine Alkoholsucht angegeben habe noch eine solche diagnostiziert worden sei. Auch bei einem Besuch im Zentrum für Suchtmedizin des LKH Graz am 02.03.2020 sei keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden (OZ 36). Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und der Möglichkeit, sie zu kontaktieren, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. So gab der BF immer wieder an mit seiner Familie in Kontakt zu sein (OZ 1, S 51; VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 5), dies jedoch seit längerem nicht mehr (VH-Protokoll vom 14.12.2021, OZ 64, S 3). Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Den gegenteiligen Behauptungen des BF konnte vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Durch die nunmehr sechs jährige Abwesenheit von Afghanistan ist diese Vertrautheit allerdings etwas reduziert. 2.
  10. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zur Integration: Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, zum Privatleben und zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen und den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat und seiner hg Befragung (VH-Protokoll vom 24.02.2020, OZ 20, S 6). Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gründet in den Angaben des BF. Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, Informationen zu haben, wonach es zu Vertreibungen von Hazara unter Anderem in Kabul und Mazar-e Sharif gekommen sei. Dem konnte vor dem Hintergrund, dass er diese Angaben lediglich von ihm BF bekannten Gefängnisinsassen erhalten haben will und sie in den Länderberichten keine Deckung finden, nicht gefolgt werden.
  12. Rechtlich folgt daraus: 3.
  13. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  14. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  15. Rechtsgrundlagen:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.

  1. Zu den individuellen Fluchtgründen: Zur etwaige Verfolgung des BF auf Grund der Tätigkeit seines Bruders als Soldat: Allein aus dem Umstand, dass der Bruder des BF ein Soldat der afghanischen Nationalarmee war, lässt sich – auch nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan – nicht ableiten, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan asylrelevant gefährdet wäre. Zwar sind auch Familienmitglieder von Angehörigen der ehemaligen afghanischen Nationalarmee von den Taliban bedroht worden. Die Bedrohungen und Übergriffe hatten aber grundsätzlich das Ziel, die Familienmitglieder dazu zu bringen, ihre Position in der Armee aufzugeben. Da sich die afghanische Nationalarmee nach der Machtübernahme der Taliban aufgelöst hat, ist dieser Aspekt aber nicht mehr von Bedeutung. Es gibt zwar Berichte, wonach Familienangehörige von Personen, die besonders wichtige Rollen in der Armee eingenommen haben, allein deswegen durch die Taliban gefährdet wären (zum Ganzen siehe etwa EASO Kapitel 2.1.). Da der Bruder des BF aber keinen besonderen Rang bekleidet hat, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF allein aus diesem Grund durch die Taliban asylrelevant bedroht ist. 3.1.
  2. Zu einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung aus allgemeinen Gründen: Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Zur Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Hazara bzw zum schiitischen Glauben: Die Feststellungen vermögen allerdings eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bzw von Angehörigen des schiitischen Glaubens nicht zu tragen: Zur Lage der schiitischen Hazara vor der Machtübernahme der Taliban: Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, waren vor der Machtübernahme durch die Taliban von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Festnahmen betroffen. Die Diskriminierung und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichte jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten; dies im Besonderen, weil die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich gebracht hat, nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht hat, das notwendig gewesen wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung war (und ist) auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind (so auch das Risikoprofil „Hazara“ EASO 12/2000 Kapitel 2.17). Dies auch in Gebieten, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan unter Kontrolle der Taliban standen.Die Diskriminierung und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichte jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten; dies im Besonderen, weil die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich gebracht hat, nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht hat, das notwendig gewesen wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung war (und ist) auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind (so auch das Risikoprofil „Hazara“ EASO 12 aus 2000, Kapitel 2.17). Dies auch in Gebieten, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan unter Kontrolle der Taliban standen. Diese Einschätzung stand auch im Einklang mit dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der zwar im Einzelfall von einem Schutzbedarf schiitischer Hazara ausgegangen ist, aber keine Gruppenverfolgung angenommen hat, sowie der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wonach die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu geführt hat, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande) und des Verwaltungsgerichtshofs, der seit Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan angenommen hat (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Zur aktuellen Lage schiitischer Hazara: Die vorherigen Überlegungen können auf die Lage schiitischer Hazara nach der Machtübernahme durch die Taliban übertragen werden. Zwar waren Angehörige der Volksgruppe der Hazara während der vergangenen Herrschaft der Taliban (1996 bis 2001) besonders verfolgt. Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Informationslage, gibt es derzeit aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan die Volkgruppe der Hazara systematisch verfolgen oder eine Verfolgung unmittelbar bevorsteht: So konnte bereits vor der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan in den von den Taliban kontrollierten Gebieten grundsätzlich von keiner Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden. Zwar kam es zwischenzeitlich zu vereinzelten Übergriffe von Taliban auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara, unklar ist aber, ob die Übergriffe tatsächlich erfolgt sind, weil es sich um Angehörige der Volksgruppe der Hazara gehandelt hat, oder ob primär Personen betroffen waren, die sich im besonderen Maße im Kampf gegen die Taliban engagiert hatten; dies vor dem Hintergrund, dass die bekannten Übergriffe örtlich auf die Provinz Ghazni, deren Bevölkerung fast zur Hälfte aus Angehörigen der Volksgruppe der Hazara besteht, beschränkt waren und im Zuge der Machtübernahme der Taliban erfolgt sind. Es kann daher – auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer – nicht auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende, systematische Verfolgung der Hazara durch die Taliban geschlossen werden (diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit dem nach der Verkündung der Entscheidung – und damit in der Ausfertigung dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigenden – veröffentlichten „Afghanistan Country Focus – Country of Origin Information Report, January 2022 (S 40 ff)“, wonach primär von vereinzelten Enteignungen oder Vertreibungen aber nicht von systematischen Hinrichtungen oder Verfolgung berichtet wird). Auch die Anschläge des ISKP erreichen nicht die erforderliche Dichte, um die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen zu könnten. Zur individuellen Risikolage des BF als schiitischer Hazara: Der BF ist auch nicht schlechter gestellt als andere schiitische Hazara. So hängt nach den EASO Risikoprofilen für Schiiten und für Hazara (EASO 2.15.1 f), die gesamtheitlich zu betrachten sind, das individuelle Risiko in Bezug auf den ISKP ua von der Herkunftsregion und einer etwaigen religiösen oder politischen Aktivität des Asylwerbers ab. Der BF unterliegt hier keinem erhöhten Risiko. Zwar kommt es in der Herkunftsprovinz des BF, Daikundi, zu Anschlägen des ISKP, sie erreichen für sich aber keine asylrelevante Dichte. Weitere risikoerhöhende Aspekte bestehen nicht, so ist und war der BF weder im besonderen Maße religiös oder politisch tätig. 3.1.
  3. Ergebnis: Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

§ 8

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. In diesem Fall ist ihm gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. In diesem Fall ist ihm gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98). 3.2.

  1. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Derzeit ist die aktuelle Lage in Afghanistan auf Grund der Machtübernahme der Taliban von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet. Sie ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind. Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde:Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde: So ist die Sicherheitslage in ganz Afghanistan unübersichtlich, volatil und prekär: Die Taliban kontrollieren seit August 2021 den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets, inklusive aller Großstädte. Ihre neue Regierung setzt sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammen, wobei der Innenminister eine Organisation leitet, die von den USA als Terrornetzwerk eingestuft wird. Es kommt zu schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen. Die Taliban-Kämpfer, aber auch Dritte, die sich als Taleb ausgeben, kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär: Seit Anfang des Jahres wurden durch den Konflikt zwischen der ehemaligen Regierung und aufständischen Gruppierungen mehr als 550 000 Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben, die nunmehr mit Rückkehrern um grundlegende Versorgung konkurrieren. IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen. Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor. Zwar ist er in Afghanistan geboren und hat dort bis zu seinem
  2. Lebensjahr bzw.
  3. Lebensjahr gelebt. Er spricht mit Dari eine Landessprache, gehört als Hazara einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen Afghanistan und als schiitischer Moslem einer der maßgeblichen religiösen Gruppierungen Afghanistans an. Er hat drei Jahre Schulbildung genossen und in Österreich zusätzlich Deutsch gelernt, das er auf dem Niveau A2 nachgewiesen versteht und spricht, wobei er ein höheres Sprachverständnis aufweist. Er hat neben der Schule etwa zwei Jahre als Verkäufer im Geschäft seines Vaters gearbeitet sowie zwei Jahre als Hilfsarbeiter. Dies ist aufgrund des jungen Alters des BF zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit nicht besonders zu werten. In Österreich hat er in insgesamt vier Monate Arbeitserfahrung im Zuge von ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich der Straßenreinigung und Räumung sowie für das Rote Kreuz gesammelt. Er verfügt über Familie in Afghanistan, nämlich seine Eltern und seinen Bruder sowie Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, die im Heimatdorf leben. Weiters über einen Bruder, der in Mazar-e Sharif wohnt. Die Familie verfügt über ein Eigentumshaus in Daikundi. Sie lebt von der Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks und durch die Tätigkeit des Vaters als Fleischhauer. Sie können damit aber kaum ihren Lebensunterhalt finanzieren. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig. Er kann allerdings aufgrund einer Unterleibsoperation keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Er ist grundsätzlich gesund, allerdings drogenabhängig und derzeit in Substitutionstherapie. Der BF ist grundsätzlich mit der afghanischen Gesellschaft und Kultur vertraut. All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor den drohenden willkürlichen Übergriffen durch die Taliban oder der allgemeinen Versorgungskrise schützen. Daraus folgt: Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Art 15 lit c QD lit c).Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Artikel 15, Litera c, QD Litera c,). Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3, EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 3.2.
  4. Zu etwaigen Aberkennungsgründen:

§ 8Abs 3a Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Ein Aberkennungsgrund idS besteht demnach ua dann, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Ein Aberkennungsgrund idS besteht demnach ua dann, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Ein Verbrechen im Sinne des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 liegt aber nur dann vor, wenn eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Diese Umstände können ua sein, die Art der Straftat, durch die Tat verursachte Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß kommt eine besondere Bedeutung zu; die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ist daher ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (vgl die Entscheidungen EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17 und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, in denen unter anderem auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz vom 30.08.2018 mit dem Titel „Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003“ (HCR/GIP/03/05) und den EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ verwiesen wird). Bereits das Vorliegen einer der genannten Umstände kann zu dem Schluss führen, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie vorliegt (vgl VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 liegt aber nur dann vor, wenn eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Diese Umstände können ua sein, die Art der Straftat, durch die Tat verursachte Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß kommt eine besondere Bedeutung zu; die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ist daher ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung vergleiche die Entscheidungen EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17 und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, in denen unter anderem auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz vom 30.08.2018 mit dem Titel „Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003“ (HCR/GIP/03/05) und den EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ verwiesen wird). Bereits das Vorliegen einer der genannten Umstände kann zu dem Schluss führen, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Die schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht und ist

§ 17St

GB ein Verbrechen.Die schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht und ist

Paragraph 17, StGB ein Verbrechen. Zeitablauf kann in Verbindung mit dem (Wohl-)Verhalten des Täters nach der Tat dazu führen, dass ein (ursprünglich rechtmäßiger) Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist (EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, Punkt 2.5.). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der BF wurde wegen dem Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB (schwere Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist und damit ein Verbrechen iSd § 17 StGB sowie ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 darstellt.Der BF wurde wegen dem Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 4, StGB (schwere Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist und damit ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB sowie ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darstellt. Zur Einzelfallprüfung: Zur Art der Straftat: Beim Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB handelt sich um eine gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Vorsatztat, die an sich als „schwer“ zu werten ist.Beim Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB handelt sich um eine gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Vorsatztat, die an sich als „schwer“ zu werten ist. Zur Tatbegehung: Der BF hat dem Opfer, mit dem er grundsätzlich b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.