Obsah (11)
Art. 133§ 56§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 10§§ 55§ 9§ 57RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW272 2244636-1 SpruchW272 2244636-1/8E, W272 2244636-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufenthaltsbewilligung als Student und Schüler: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im Jahr 2014 legal mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge von 30.05.2014 bis 30.05.2015, von 31.05.2015 bis 31.05.2016 sowie vom 1.6.2016 bis 27.05.2017 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung als Student in Österreich auf. Von 28.05.2017 bis 28.05.2018 erteilte die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) dem BF infolge eines Zweckänderungsantrags eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler, weil sich der BF am XXXX als ordentlicher Studierender angemeldet habe.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im Jahr 2014 legal mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge von 30.05.2014 bis 30.05.2015, von 31.05.2015 bis 31.05.2016 sowie vom 1.6.2016 bis 27.05.2017 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung als Student in Österreich auf. Von 28.05.2017 bis 28.05.2018 erteilte die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) dem BF infolge eines Zweckänderungsantrags eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler, weil sich der BF am römisch 40 als ordentlicher Studierender angemeldet habe. 1.
- Am 22.05.2018 beantragte der BF die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Schüler“ und legte ein Semesterzeugnis des Schuljahres 2017/18 und später ein weiteres Semesterzeugnis und eine Schulbesuchsbestätigung vor. Seinen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Schüler wies die MA 35 mit Bescheid vom 08.11.2018 mangels schulischem Erfolg ab. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 02.04.2019 abwies und den angefochtenen Bescheid vom 08.11.2018 bestätigte. Die Entscheidung erwuchs am 09.04.2019 in Rechtskraft. Am 19.06.2019 wurde der abgelaufene Aufenthaltstitel Nr. XXXX des BF eingezogen und der mongolische Reisepass Nr. XXXX des BF von der Landespolizeidirektion Wien sichergestellt.Am 19.06.2019 wurde der abgelaufene Aufenthaltstitel Nr. römisch 40 des BF eingezogen und der mongolische Reisepass Nr. römisch 40 des BF von der Landespolizeidirektion Wien sichergestellt. Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels 1.
- Am 19.06.2019 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G
- Er gab an, dass er von 27.05.2014 bis 02.04.2019, sohin 58 Monate rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. Der BF sei von 2015 bis 2018 erwerbstätig gewesen und verfüge über eine Beschäftigungszusage. Außerdem lebe er in einer Lebensgemeinschaft, habe Freunde in Österreich und Deutschkenntnisse auf Niveau B2.1.
- Am 19.06.2019 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Er gab an, dass er von 27.05.2014 bis 02.04.2019, sohin 58 Monate rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. Der BF sei von 2015 bis 2018 erwerbstätig gewesen und verfüge über eine Beschäftigungszusage. Außerdem lebe er in einer Lebensgemeinschaft, habe Freunde in Österreich und Deutschkenntnisse auf Niveau B
- Mitvorgelegt wurden: ● Passkopie des BF ● mongolische Geburtsurkunde des BF ● Bachelor Diplom in Veterinärmedizin in der Mongolei vom 29.04.2011 ● Kopie der E-Card des BF ● ÖSD Zertifikat B2 des BF vom 23.05.2017 ● ZMR-Auszug vom 03.09.2015 ● Mietvertrag des BF vom 01.09.2015 1.
- Mit Schreiben vom 19.06.2019 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag betreffend seinen Antrag
§ 56Asyl
G 2005 und wies darauf hin, dass eine Vollmacht vom Rechtsanwalt, ein Nachweis der Krankenversicherung sowie Lohnzettel ausständig seien.1.4. Mit Schreiben vom 19.06.2019 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag betreffend seinen Antrag
Paragraph 56, AsylG 2005 und wies darauf hin, dass eine Vollmacht vom Rechtsanwalt, ein Nachweis der Krankenversicherung sowie Lohnzettel ausständig seien. 1.
- Mit Schreiben vom 17.07.2019 brachte der BF noch eine schriftliche Begründung zu seinem Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel vor. Er gab zusammengefasst an, dass er bereits mehr als 5 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, wovon mehr als drei Jahre rechtmäßig gewesen seien. Außerdem habe der BF eine mehrjährige akademische Ausbildung in der Mongolei absolviert und in Österreich die deutsche Sprache erlernt sowie damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der BF sei äußerst gut in Österreich integriert und habe von seinem bisherigen Dienstgeber eine Arbeitsplatzzusicherung. Am 24.07.2019 legte der BF seinen Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 11.07.2019 und seine Lohn-/Gehaltsabrechnung von Juli bis Dezember 2018 vor. 1.
- Mit Schreiben vom 12.04.2021 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Asyl
G abzuweisen.1.6. Mit Schreiben vom 12.04.2021 verständigte das BFA den BF davon, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 18.05.2021 brachte der BF stellungnehmend vor, dass er vollinhaltlich auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.07.2019 verweise und sei auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts aufgrund der den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen – Antrag bereits vor mehr als 2 Jahren gestellt – bei der Beurteilung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der BF sei nunmehr seit sieben Jahren in Österreich aufhältig und befinden sich nahezu alle seine persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, so auch seine Freundin, in Österreich, sodass der BF mittlerweile fest im Bundesgebiet verwurzelt sei. Er sei beruflich und sozial integriert sowie habe er Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen. Zusammengefasst überwiegen die privaten Interessen hinsichtlich des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Der BF verfüge über eine ortsübliche Unterkunft sowie eine zugesicherte Anstellung in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 2000,- zuzüglich Sonderzahlungen. Keinesfalls werde der BF unmittelbar einer Gebietskörperschaft zur Last fallen. Mitvorgelegt werden eine Einstellungszusage vom 29.04.2021 und ein Untermietvertrag vom 01.01.2021.1.
- Mit Schreiben vom 18.05.2021 brachte der BF stellungnehmend vor, dass er vollinhaltlich auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.07.2019 verweise und sei auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts aufgrund der den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen – Antrag bereits vor mehr als 2 Jahren gestellt – bei der Beurteilung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Der BF sei nunmehr seit sieben Jahren in Österreich aufhältig und befinden sich nahezu alle seine persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, so auch seine Freundin, in Österreich, sodass der BF mittlerweile fest im Bundesgebiet verwurzelt sei. Er sei beruflich und sozial integriert sowie habe er Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen. Zusammengefasst überwiegen die privaten Interessen hinsichtlich des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Der BF verfüge über eine ortsübliche Unterkunft sowie eine zugesicherte Anstellung in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 2000,- zuzüglich Sonderzahlungen. Keinesfalls werde der BF unmittelbar einer Gebietskörperschaft zur Last fallen. Mitvorgelegt werden eine Einstellungszusage vom 29.04.2021 und ein Untermietvertrag vom 01.01.
- 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2021 (zugestellt am 17.06.2021) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.06.2019 gem. § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Außerdem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2021 (zugestellt am 17.06.2021) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.06.2019 gem. Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Außerdem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und zeige sich nicht ausreisewillig und dementsprechend halte er sich seit Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF versuche durch diesen Antrag das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen und er habe in Österreich keine ausreichende Integration nachweisen können. Er gehe keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und sei demnach mittellos. Der BF verfüge zwar über Deutschkenntnisse, jedoch seien diese nicht als tiefergehende Integration zu werten, insofern der BF als Student nach Österreich gekommen sei und das Beherrschen der deutschen Sprache eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des Studiums darstelle. Insgesamt habe eine den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung nicht festgestellt werden können. Zudem liege aus Sicht des BFA kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und zeige sich nicht ausreisewillig und dementsprechend halte er sich seit Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF versuche durch diesen Antrag das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen und er habe in Österreich keine ausreichende Integration nachweisen können. Er gehe keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und sei demnach mittellos. Der BF verfüge zwar über Deutschkenntnisse, jedoch seien diese nicht als tiefergehende Integration zu werten, insofern der BF als Student nach Österreich gekommen sei und das Beherrschen der deutschen Sprache eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des Studiums darstelle. Insgesamt habe eine den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK entsprechende integrative Verfestigung nicht festgestellt werden können. Zudem liege aus Sicht des BFA kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. 1.
- Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 (eingebracht am 15.07.2021) erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und im angefochtenen Bescheid an mehreren Stellen ungerechtfertigte sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Es werde vom BF in einer voreingenommenen Art und Weise das Bild einer arbeits- und studienunwilligen Person gezeichnet, welche „missbräuchlich“ den gegenständlichen Antrag gestellt hätte und sich nur in einem geringen Maße in Österreich integriert habe. Richtig sei aber, dass sich der BF, wie bereits in den Stellungnahmen vom 17.07.2019 und 18.05.2021 ausgeführt worden sei, in Österreich weitestgehend und nachhaltig integriert habe und ein berücksichtigungswürdiges Privatleben vorliege. Die belangte Behörde habe zum Teil wirre Feststellungen getroffen, zum Beispiel, dass der BF mit seinem Sohn leben würde, jedoch zum anderen, dass er über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge. Die Feststellungen lassen sich nicht mit der Aktenlage vereinbaren, sodass man davon ausgehen könne, dass die belangte Behörde die Feststellungen von vergleichbaren Verfahren kopiert habe und keine Rücksicht auf den jeweiligen individuellen Sachverhalt genommen habe. Dem BF sei von vorneweg die Aussicht auf positive Erledigung seines Antrags genommen worden. Hätte die Behörde die ihr gebotenen Beweise erhoben, wäre sie zur Kenntnis gelangt, dass das gesamte Privatleben des BF alleine im Bundesgebiet verhaftet sei. Richtig sei, dass der BF alle für die Erteilung des humanitären Bleiberechts erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe. 1.
- Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2021 ein. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde zu seiner Person, Herkunft, persönlichen Lebensumständen sowie zur derzeitigen Situation in Österreich befragt. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Mongolei vom 26.02.2021 (gemeint 23.02.2021), einen Bericht vom 14.02.2022 „Die Mongolei öffnet ihre Grenzen vollständig für internationale Reisen“ sowie die Covid19-Risikogruppen Verordnung zum Parteiengehör. Seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt. Für die Vorlage eines Hauptmietvertrages und Arbeitsvorvertrages wurde eine Frist bis nächste Woche Freitag, 04.03.2022 vereinbart. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF weitere Unterlagen vor: ● E-Mail Auszug mit dem Ersuchen um Nostrifizierung seines Vetmed Zeugnisses an die XXXX E-Mail Auszug mit dem Ersuchen um Nostrifizierung seines Vetmed Zeugnisses an die römisch 40 ● Einstellungsbestätigung vom XXXX vom 22.02.2022 Einstellungsbestätigung vom römisch 40 vom 22.02.2022 ● Bilder aus Facebook bzw. YouTube und Auszüge von Facebook über den Erhalt von Geldmitteln im Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.12.2020, von 01.01.2021 bis 31.08.2021 ● Semesterzeugnis vom 02.02.2018 und vom 29.06.2018 (Schuljahr 2017/18), XXXX Semesterzeugnis vom 02.02.2018 und vom 29.06.2018 (Schuljahr 2017/18), römisch 40 1.
- Mit Eingabe vom 08.03.2022 übermittelte der BF (verspätet) einen Hauptmietvertrag vom 01.06.2019 und einen Untermietvertrag vom 01.01.2021 sowie eine Einstellungsbestätigung vom 08.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des maßgeblichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 19.06.2019, der durch diesen vorgelegten Unterlagen, der angefochtene Bescheid, der erhobenen Beschwerde, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das AJ-WEB Auskunftssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Mongolei, gehört keiner Religion an und seine Muttersprache ist Mongolisch. Außerdem spricht er Deutsch auf Niveau B
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Der BF wurde am XXXX in XXXX in der Mongolei geboren und wuchs in einem Dorf bei seinen Großeltern auf. Er besuchte 12 Jahre die Grundschule. Danach verzog er zwecks Studium zu seinen Eltern in die Hauptstadt Ulaanbaatar, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 lebte. Er studierte sechs Jahre das Bachelorstudium für Veterinärmedizin, welches er im Jahr 2011 abschloss. Für seinen Lebensunterhalt sind seine Eltern und er selbst aufgekommen; er hat auch schon als Kind gearbeitet, während des Studiums hatte der BF einen Nebenjob und danach arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen u.a. bei einem Medikamentenhandelsbetrieb. 1.1.
- Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Mongolei geboren und wuchs in einem Dorf bei seinen Großeltern auf. Er besuchte 12 Jahre die Grundschule. Danach verzog er zwecks Studium zu seinen Eltern in die Hauptstadt Ulaanbaatar, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 lebte. Er studierte sechs Jahre das Bachelorstudium für Veterinärmedizin, welches er im Jahr 2011 abschloss. Für seinen Lebensunterhalt sind seine Eltern und er selbst aufgekommen; er hat auch schon als Kind gearbeitet, während des Studiums hatte der BF einen Nebenjob und danach arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen u.a. bei einem Medikamentenhandelsbetrieb. In der Mongolei leben seine Eltern, sein Zwillingsbruder sowie zwei andere Brüder in einem Haushalt in einer Wohnung in Ulaanbaatar. Ein weiterer Bruder lebt mit seiner Familie in Australien. Seinen Familienmitgliedern geht es gut, bis auf seinen jüngsten Bruder, der studiert, sind alle erwerbstätig. Zu seinen Familienangehörigen hat der BF insbesondere an mongolischen Feiertagen Kontakt. 1.1.
- Er ist gesund und leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung. Der BF gehört auch keiner Covid-19 Risikogruppe an und ist dreimal mit der Corona-Schutzimpfung geimpft. Es besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, dass der BF aufgrund der Corona-Pandemie in der Mongolei eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden wird. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Verfahrensgang, zur Rückkehrsituation und zur Situation des BF in Österreich: 1.2.
- Der BF reist im Jahr 2014 legal mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge von 30.05.2014 bis 30.05.2015, von 31.05.2015 bis 31.05.2016 sowie vom 1.6.2016 bis 27.05.2017 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Österreich auf. Zuletzt verfügte der BF von 28.05.2017 bis 28.05.2018 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Den Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Schüler“ vom 22.05.2018 wies die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien mit Bescheid vom 08.11.2018 mangels schulischem Erfolg ab. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 02.04.2019 abwies und den angefochtenen Bescheid vom 08.11.2018 bestätigte. Die Entscheidung erwuchs am 09.04.2019 in Rechtskraft. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern hielt sich danach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 19.06.2019 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005. Dieser wurde mit Bescheid vom 10.06.2021 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Am 19.06.2019 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Dieser wurde mit Bescheid vom 10.06.2021 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
- Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er hatte keine Probleme mit Behörden oder privat in der Mongolei. Nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist zu erwarten, dass der BF sein Auskommen werden sichern können. In der Heimat war der BF bereits mehrere Jahre erwerbstätig und verfügt über einen Studienabschluss. Zudem hat der BF in der Mongolei ein weitreichendes familiäres Netzwerk. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Mongolei keine konkrete Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 und auch keine Gefahr iSd §8 AsylG 2005.Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Mongolei keine konkrete Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 und auch keine Gefahr iSd §8 AsylG
- 1.2.
- Der BF hat gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Die mündliche Beschwerdeverhandlung konnte problemlos auf Deutsch durchgeführt werden, eine Verdolmetschung war nicht notwendig. Er hat für 2,5 Jahren einen Deutschkurs im Rahmen seines Studiums der Veterinärmedizin besucht und zuletzt ein ÖSD Zertifikat B2 vom 23.05.2017 absolviert. Er machte sonst keine Prüfungen im Studium. Danach besuchte der BF das XXXX , Bundeshandelsakademie für Berufstätige (Abendcollege). Im Schuljahr 2017/18 hat er im jeweiligen Semester einmal drei und einmal vier positive Noten, im dritten Semester wiederholte er das zweite Semester, bevor er schließlich die Schule abbrach. Seitdem
(2019)absolvierte er keine sonstige Aus- oder Weiterbildung 1.2.
- Der BF hat gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Die mündliche Beschwerdeverhandlung konnte problemlos auf Deutsch durchgeführt werden, eine Verdolmetschung war nicht notwendig. Er hat für 2,5 Jahren einen Deutschkurs im Rahmen seines Studiums der Veterinärmedizin besucht und zuletzt ein ÖSD Zertifikat B2 vom 23.05.2017 absolviert. Er machte sonst keine Prüfungen im Studium. Danach besuchte der BF das römisch 40 , Bundeshandelsakademie für Berufstätige (Abendcollege). Im Schuljahr 2017/18 hat er im jeweiligen Semester einmal drei und einmal vier positive Noten, im dritten Semester wiederholte er das zweite Semester, bevor er schließlich die Schule abbrach. Seitdem
(2019)absolvierte er keine sonstige Aus- oder Weiterbildung 1.2.
- Seit der Einreise lebte der BF an sechs verschiedenen Adressen in Wien. Seit 05.01.2021 ist er in XXXX Wien gemeldet und bezieht ein 18 m² Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit einer 3-köpfigen Familie. Er hat mit Jänner 2021 einen Untermietvertrag abgeschlossen und als Mietzins wurden € 300,- vereinbart. Die Wohnfläche der 3-Zimmer-Wohnung beträgt 58 m² und das Mietverhältnis endet am 31.12.2022.1.2.
- Seit der Einreise lebte der BF an sechs verschiedenen Adressen in Wien. Seit 05.01.2021 ist er in römisch 40 Wien gemeldet und bezieht ein 18 m² Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit einer 3-köpfigen Familie. Er hat mit Jänner 2021 einen Untermietvertrag abgeschlossen und als Mietzins wurden € 300,- vereinbart. Die Wohnfläche der 3-Zimmer-Wohnung beträgt 58 m² und das Mietverhältnis endet am 31.12.
- Der BF verfügte im Zeitraum 2014 bis 2018 über verschiedene geringfügige Arbeitsanstellungen: er arbeitete geringfügig von 01.08.2014 bis 31.12.2014 sowie von 01.04.2015 bis 20.04.2015 bei XXXX (Gastgewerbe) und von 13.07.2015 bis 15.04.2016, von 01.06.2016 bis 30.04.2017, von 16.10.2017 bis 24.09.2018 sowie von 10.10.2018 bis 11.12.2018 bei XXXX . Von Juli bis Dezember 2018 verdiente der BF als geringfügig beschäftigter Angestellter zwischen € 229,- und €327,- sowie € 415,-. Gegen letzteres Unternehmen stellte die Finanzpolizei am 21.06.2016, nach einer Anzeige des AMS, einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes. Der Dienstgeber XXXX hat den BF von 13.07.2015 bis 15.04.2016 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt und daraus ergab sich ein beantragtes Gesamtstrafausmaß von € 1.200,-.Der BF verfügte im Zeitraum 2014 bis 2018 über verschiedene geringfügige Arbeitsanstellungen: er arbeitete geringfügig von 01.08.2014 bis 31.12.2014 sowie von 01.04.2015 bis 20.04.2015 bei römisch 40 (Gastgewerbe) und von 13.07.2015 bis 15.04.2016, von 01.06.2016 bis 30.04.2017, von 16.10.2017 bis 24.09.2018 sowie von 10.10.2018 bis 11.12.2018 bei römisch 40 . Von Juli bis Dezember 2018 verdiente der BF als geringfügig beschäftigter Angestellter zwischen € 229,- und €327,- sowie € 415,-. Gegen letzteres Unternehmen stellte die Finanzpolizei am 21.06.2016, nach einer Anzeige des AMS, einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes. Der Dienstgeber römisch 40 hat den BF von 13.07.2015 bis 15.04.2016 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt und daraus ergab sich ein beantragtes Gesamtstrafausmaß von € 1.200,-. Der BF hat seit Dezember 2018 keine gültige aufrechte Krankenversicherung. Aktuell ist der BF bis auf Geldeinnahmen mit Spielen von Computerspielen nicht legal beschäftigt. Er erhielt von Facebook zwischen Mai 2019 und August 2021 in unregelmäßigen Abständen verschiedene Geldmittel zwischen 6 und 509,57 USD. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seiner Freundin sowie Freunden und den unsicheren Einkünften aus den Computerspielen. Er legte eine unverbindliche Einstellungszusage vom XXXX und von XXXX vor. Außerdem reichte der BF eine als verbindlich titulierte Einstellungsbestätigung vom XXXX nach, wo der BF als Küchenhilfe mit einem Monatsentgelt von € 1.500,- ab sofort angestellt wird, sobald eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Er verfügt über keinen verbindlichen Arbeitsvorvertrag. Der BF war bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Mit der Anstellung als Küchengehilfe könnte er sich in Zukunft seinen Unterhalt finanzieren. Eine gültige Patenschaftserklärung samt notwendige Mittel wurde nicht vorgelegt.Aktuell ist der BF bis auf Geldeinnahmen mit Spielen von Computerspielen nicht legal beschäftigt. Er erhielt von Facebook zwischen Mai 2019 und August 2021 in unregelmäßigen Abständen verschiedene Geldmittel zwischen 6 und 509,57 USD. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seiner Freundin sowie Freunden und den unsicheren Einkünften aus den Computerspielen. Er legte eine unverbindliche Einstellungszusage vom römisch 40 und von römisch 40 vor. Außerdem reichte der BF eine als verbindlich titulierte Einstellungsbestätigung vom römisch 40 nach, wo der BF als Küchenhilfe mit einem Monatsentgelt von € 1.500,- ab sofort angestellt wird, sobald eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Er verfügt über keinen verbindlichen Arbeitsvorvertrag. Der BF war bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Mit der Anstellung als Küchengehilfe könnte er sich in Zukunft seinen Unterhalt finanzieren. Eine gültige Patenschaftserklärung samt notwendige Mittel wurde nicht vorgelegt. 1.2.
- Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Er hat eine mongolische Staatsangehörige als Freundin. Sie sind weder standesamtlich noch religiös verheiratet und wohnen nicht im selben Haushalt. Sie treffen sich ein oder zweimal im Monat. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihre Beziehung einer freundschaftlichen Beziehung hinausgeht und sie im Sinne einer Lebensgemeinschaft eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft führen. Seine Freundin lebt und studiert in Polen. Es besteht zwischen der Freundin und dem BF kein Abhängigkeitsverhältnis. Die sonstigen sozialen Kontakte beschränken sich auf österreichische und mongolische Freunde/Bekannte vom Sprachkurs, vom Basketball- und Fußballspielen, sowie lockere Bekanntschaften aus der Nachbarschaft. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. In seiner Freizeit lernt er Englisch und andere Sprachen, setzt sich mit Kryptowährungen auseinander, „streamt“ Videos am Handy oder Computer, chattet mit Freunden oder geht spazieren. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationen der Staatendokumentation Mongolei vom 23.02.2021: 1.3.
- Politische Lage: Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (USDOS
- 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (USDOS
- 6.2020; vergleiche BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b). Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf ● BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 ● GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 ● USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021 1.3.
- Sicherheitslage: Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
- März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020 ● BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 ● BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020 ● BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 ● GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020 ● GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 ● GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 ● GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 ● GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
- ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020) ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen: Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Quellen: ● BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020). Quellen: ● BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 1.3.
- Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (BS 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 29.4.2020). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (BS 29.4.2020). Quellen: ● BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 ● USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020 1.3.
- Bewegungsfreiheit: Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
- März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Quellen: ● BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 ● FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/alltag/, Zugriff 12.2.2021 ● GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020 ● Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 „Die Mongolei öffnet ihre Grenzen vollständig für internationale Reisen" Ulaanbaatar /MONTSAME/. Am
- Februar 2022 gab Premierminister L. Oyun-Erdene bekannt, dass das Kabinett eine Resolution zur Aufhebung des erhöhten Bereitschaftszustands und zur Herabstufung der Beschränkungen von "Orange" auf "Gelb" angenommen hat. Mit den Aktualisierungen, die im Januar dieses Jahres an den temporären COVID-19-Vorschriften vorgenommen wurden, werden keine Einschränkungen für den Geschäftsbetrieb auferlegt. Derzeit sind 92 Prozent der gesamten erwachsenen Bevölkerung des Landes vollständig geimpft, während 52 Prozent der Bürger der Zielgruppe mit ihrem dritten Schuss COVID-19-Impfstoff versorgt wurden. 90.000 Bürger waren bisher auch an ihrem vierten Schuss beteiligt. Daher habe das Kabinett auf der Grundlage der Risikobewertung, die zu Infektionen und Schutz durchgeführt wurde, die Entscheidung getroffen, die Pandemiebeschränkungen zu lockern, stellte der Premierminister während der Pressekonferenz fest. Er wies dann ausdrücklich darauf hin, dass die Mongolei mit dieser Entscheidung ihre Grenzen vollständig für internationale Reisen öffnet. Mit anderen Worten, abgesehen von den Empfehlungen für das Tragen von Gesichtsmasken, das Praktizieren von Social Distancing, die Händedesinfektion und die aktive Beteiligung an COVID-19-Impfungen werden alle früheren Beschränkungen, die im Zusammenhang mit der Pandemiesituation auferlegt wurden, aufgehoben. […] Er hob hervor, dass die Pandemie weiterhin Herausforderungen mit sich bringt, und drückte dann sein Vertrauen in alle Bürger und Einrichtungen aus, sich selbst und andere vor COVID-19 zu schützen, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Beteiligung an Impfungen und das Tragen von Gesichtsmasken. Im Rahmen der "New Revival Policy" betonte der Premierminister, dass die Regierung weiterhin fest an ihrer Haltung festhalten werde, Pandemieschäden auszugleichen und die Investitionen durch wirtschaftliche Erholung zu steigern. Quellen: ● Bericht vom 14.02.2022 „Die Mongolei öffnet ihre Grenzen vollständig für internationale Reisen“ (https://www.montsame.mn/en/read/289559) abgefragt am 23.02.2022 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt (ÖB Peking 10.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020). Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021). Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
- Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 ● GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei 1.3.
- Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020). Quellen: ● APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1, Zugriff 25.9.2020 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
- Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
- ● BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2020 ● KPMB – Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 23.2.2021 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● OM – International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail 1.3.
- Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
- Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 25.9.2020 ● APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1, Zugriff 25.9.2020 ● BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 ● BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 ● DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 25.9.2020 ● ITA – International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 25.9.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei ● PP – Pacific Prime
(2018): Mongolia Health Insurance, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff 25.9.2020 1.3.
- Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 10.2020). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020). Quellen: ● ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei 1.3.
- COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Die derzeitige tägliche Infektionszahl von ca. 700 (John-Hopkins-Universität) und 2 Toten zeigen verhältnismäßig keine höhere Fallzahl als in Österreich an. Das Gesundheitssystem ist intakt und die Impfungen haben begonnen. Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 22.2.2021 ● BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.2.2021): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 13.1.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 12.2.2021 ● DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 ● GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 12.2.2020 ● USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
- Die Identität des BF steht auf Grund des beim BFA vorgelegten unbedenklichen Personendokument, seinen mongolischen Reisepass, Nr. XXXX gültig bis 26.05.2022, fest und mit seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren in Einklang (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt.2.1.
- Die Identität des BF steht auf Grund des beim BFA vorgelegten unbedenklichen Personendokument, seinen mongolischen Reisepass, Nr. römisch 40 gültig bis 26.05.2022, fest und mit seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren in Einklang (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt. 2.1.
- Betreffend weitere Personenmerkmale und Lebensumstände in der Mongolei (Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand) erachtet das BVwG den BF für persönlich glaubwürdig, weil er im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte; sie stehen mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang (vgl. Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022; Bachelordiplom AS 56; Deutschzertifikat AS 58).2.1.
- Betreffend weitere Personenmerkmale und Lebensumstände in der Mongolei (Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand) erachtet das BVwG den BF für persönlich glaubwürdig, weil er im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte; sie stehen mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang vergleiche Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022; Bachelordiplom AS 56; Deutschzertifikat AS 58). Entgegen seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung ist vor dem Hintergrund der restlichen Angaben des BF zu seinen Familienmitgliedern, nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei seinen Eltern leben könne und sie den BF nicht unterstützen würden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihm seine Familienmitglieder, wenn auch nur vorübergehend, jegliche Unterstützung verwehren würden, obwohl ihm seine Eltern vor der Ausreise unterstützten und ein Studium ermöglicht haben und bis auf einen Bruder alle erwerbstätig sind. Auch seine anderen Brüder wohnen weiterhin bei seinen Eltern (vgl. Seite 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022).Entgegen seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung ist vor dem Hintergrund der restlichen Angaben des BF zu seinen Familienmitgliedern, nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei seinen Eltern leben könne und sie den BF nicht unterstützen würden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihm seine Familienmitglieder, wenn auch nur vorübergehend, jegliche Unterstützung verwehren würden, obwohl ihm seine Eltern vor der Ausreise unterstützten und ein Studium ermöglicht haben und bis auf einen Bruder alle erwerbstätig sind. Auch seine anderen Brüder wohnen weiterhin bei seinen Eltern vergleiche Seite 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). 2.1.
- Dass der BF gesund ist, gründet auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung: chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen sowie notwendige Medikamente und Behandlungen verneinte der BF und erbrachte diesbezüglich auch kein Vorbringen im behördlichen Verfahren. Dass er bereits dreimal gegen Corona geimpft ist, steht ebenfalls auf Grund seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest (Seite 2, 10 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). 2.1.
- Dass der BF arbeitsfähig ist, steht auf Grund seines Gesundheitszustandes in Verbindung mit seinem Alter (33 Jahre) fest. Zudem steht fest, dass er in der Mongolei erwerbstätig war und auch in Österreich geringfügig arbeitete. Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit in Österreich basiert auf der Einsicht in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Rückkehrsituation und zur Situation des BF in Österreich: 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere der Bescheid der MA 13 vom 08.11.2018, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.04.2019 und zu dem hier zu behandelnden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 56Abs. 1 Asyl
G
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere der Bescheid der MA 13 vom 08.11.2018, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.04.2019 und zu dem hier zu behandelnden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- 2.2.
- Dass der BF in der Mongolei vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und im Falle einer Rückkehr auch nicht ist, steht auf Grund dessen, dass er hierzu kein Vorbringen erstattete, fest; ebenso brachte er auch nicht vor, dass ihm eine Gefahr iSv § 8 AsylG 2005 im Herkunftsstaat droht:2.2.
- Dass der BF in der Mongolei vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und im Falle einer Rückkehr auch nicht ist, steht auf Grund dessen, dass er hierzu kein Vorbringen erstattete, fest; ebenso brachte er auch nicht vor, dass ihm eine Gefahr iSv Paragraph 8, AsylG 2005 im Herkunftsstaat droht: Dass er nie Mitglied einer politischen Partei oder sonst politisch aktiv war noch irgendwelche Probleme mit Behörden in der Mongolei hatte, gab er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung so an (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). Es kann auch von amtswegen keine asylrelevante Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Mongolei erkannt werden, zumal der BF in der hg. mündlichen Verhandlung ausdrücklich angab, nicht politisch aktiv zu sein, auch nie Probleme mit den Behörden oder privat in seinem Heimatstaat gehabt zu haben und gesund zu sein. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen zur Mongolei ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Gefährdung des BF. Die Grundversorgung sowie auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Mongolei ist, wenn auch reformbedürftig, gewährleistet. Der BF stammt aus der Hautstadt der Mongolei, wo die medizinische Versorgung im Vergleich zum ländlichen Bereich besser zugänglich ist. Ebenso existiert in der Mongolei auch eine Sozialversicherung, die eine Krankenversicherung beinhaltet, wobei trotzdem viele Gesundheitsleistungen kostenpflichtig sind. Es gibt auch staatliche Sozialleistungen, wenn auch der Zugang in der Praxis sehr schwierig ist. Insofern steht auch fest, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt sichern werde können, weil er arbeitsfähig, gesund und gebildet ist. Die Aussage des BF, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht leben könne, ist keinesfalls nachvollziehbar, weil er dort ca. 28 Jahre lebte und sein Auskommen sichern habe können. Fehlender Respekt vor seinem Beruf oder der vermehrte Alkoholkonsum in der Mongolei stellen keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen bzw. eine Gefährdung des BF dar. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte in den Länderberichten für Probleme für Rückkehrer in Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten. Daher steht fest, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine Verfolgung iSd der GFK droht. Es steht fest, das ihm auch keine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 droht: Der BF ist gesund, gehört sohin keiner Corona-Risikogruppe an bzw. wurde er bereits drei Mal mit der Corona-Schutzimpfung geimpft. Er verfügt über einen Schul- und Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung in der Mongolei. Er kann in der Mongolei seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Er verfügt zudem über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat, mit dem er auch von Österreich aus Kontakt hält und das ihn nach der Rückkehr unterstützen kann. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Daher steht fest, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine Verfolgung iSd der GFK droht. Es steht fest, das ihm auch keine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 droht: Der BF ist gesund, gehört sohin keiner Corona-Risikogruppe an bzw. wurde er bereits drei Mal mit der Corona-Schutzimpfung geimpft. Er verfügt über einen Schul- und Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung in der Mongolei. Er kann in der Mongolei seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Er verfügt zudem über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat, mit dem er auch von Österreich aus Kontakt hält und das ihn nach der Rückkehr unterstützen kann. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dass ihm aus anderen Gründen Folter oder unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, behauptete der BF auch selbst nie. 2.2.
- Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen und seiner Ausbildung in Österreich sowie dem Umstand, dass er keine Aus-oder Fortbildung absolvierte, beruhen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022; ÖSD Zertifikat B2 vom 23.05.2017; Semesterzeugnis 2017/18 XXXX vom 02.02.2018 und vom 29.06.2018). Dies steht mit dem gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung in Einklang (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022: „Richter stellt fest, dass der BF Deutsch spricht und daher die Verhandlung problemlos in deutscher Sprache geführt werden kann.“).2.2.
- Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen und seiner Ausbildung in Österreich sowie dem Umstand, dass er keine Aus-oder Fortbildung absolvierte, beruhen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022; ÖSD Zertifikat B2 vom 23.05.2017; Semesterzeugnis 2017/18 römisch 40 vom 02.02.2018 und vom 29.06.2018). Dies steht mit dem gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung in Einklang (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022: „Richter stellt fest, dass der BF Deutsch spricht und daher die Verhandlung problemlos in deutscher Sprache geführt werden kann.“). 2.2.
- Die Feststellungen zu den Meldeadressen und Wohnorten des BF ergeben sich aus dem ZMR-Auszug und dem zuletzt vorgelegten Untermietvertrag vom 01.01.2021 sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF € 300,- Mietzins zu zahlen hat, gründet sich auf den Untermietvertrag. Die Mietdauer für sein WG-Zimmer, welche abhängig vom Bestehen des Hauptmietverhältnisses ist, konnte anhand des nachgereichten Mietvertrages vom 31.05.2019 festgestellt werden. Ebenso gründet die festgestellte Wohnfläche der Wohnung auf dem Mietvertrag vom 31.05.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022), einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug und den vorgelegten Gehaltsabrechnungen von Juli bis Dezember 2018 im behördlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Beschäftigung des BF ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz basieren auf den im Akt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei vom 21.06.2016 inklusive Anzeige vom AMS vom 27.04.
- Dass der BF keine Krankenversicherung hat, gab er so selbst in der mündlichen Verhandlung an und ergibt sich ebenfalls aus dem Versicherungsdatenauszug. Laut Versicherungsauszug war der BF zuletzt von November bis Dezember 2018 im Zuge einer Selbstversicherung krankenversichert (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). Die Feststellungen zu den aktuellen finanziellen Geldeinnahmen des BF mit Computerspielen gründen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Screenshots von Facebook, Auszug von Facebook vom Februar und Oktober 2021 über den Erhalt von Geldmittel). Dass er finanziell von seinen Freunden und seiner Freundin unterstützt wird, ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom 18.05.
- Dass der BF bis jetzt nicht selbsterhaltungsfähig und nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert war, sondern vielmehr auf Unterstützung angewiesen ist, gründet auf dem Umstand, dass er bis auf geringfügigen Beschäftigungen und unsicheren Gewinnen mit Computerspielen keiner anderen erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Er ist laut seinen Angaben auf finanzielle Unterstützung von Freunden und seiner Freundin angewiesen. Er ist auch nicht ehrenamtlich tätig und war auch nicht bei Unternehmen zB „Schnuppern“ oder Probearbeiten. Er nützte die Zeit auch nicht, um eine Aus-oder Fortbildung abzuschließen oder sein absolviertes Hochschulstudium nostrifizieren zu lassen. Hierbei fragte der BF nach mittlerweile siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet um einen Termin bei der XXXX nach. Der BF legte im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung je eine Einstellungszusage vor, diese entsprachen nicht einem Arbeitsvorvertrag und legte er einen solchen auch auf Anforderung des Gerichts bis nach der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die im Konjunktiv formulierte Einstellungszusagen von XXXX vom 22.02.2022 und von XXXX weisen bis auf die Entlohnung keine genaue Tätigkeitsbeschreibung oder andere Merkmale der zukünftigen Arbeitsstelle vor (Kollektivvertrag, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Arbeitsort, Sozialversicherung etc.) und wurden beide Schreiben sichtlich nicht original unterzeichnet. Die Schreiben wurden in zeitlicher Nähe zum einen zur Antragstellung und zum anderen zur mündlichen Verhandlung ausgestellt. Jedoch reichte der BF eine zweite Einstellungszusage bzw. –bestätigung von XXXX vom 08.03.2022 nach. Darin steht bisschen ausführlicher und nicht im Konjunktiv beschrieben: „Dass der BF ab sofort für 40 Std. wöchentlich und einem Monatsentgelt von € 1.500,- netto als Küchenhilfe angestellt wird, sobald eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Diese Einstellungsbestätigung ist für uns (Kaffee Restaurant XXXX ) verbindlich und gewünscht, da schon lange und leider ergebnislos nach einer solchen Arbeitskraft gesucht wird.“. Das Schreiben legt insgesamt einen verbindlichen Charakter dar, wobei es sich formell sowie inhaltlich nicht um einen Arbeitsvorvertrag zwischen einem Arbeitgeber und dem BF als Arbeitnehmer handelt. Wobei der BF mit einer Vollzeitanstellung als Küchenhilfe in Zukunft seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte.Dass der BF bis jetzt nicht selbsterhaltungsfähig und nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert war, sondern vielmehr auf Unterstützung angewiesen ist, gründet auf dem Umstand, dass er bis auf geringfügigen Beschäftigungen und unsicheren Gewinnen mit Computerspielen keiner anderen erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Er ist laut seinen Angaben auf finanzielle Unterstützung von Freunden und seiner Freundin angewiesen. Er ist auch nicht ehrenamtlich tätig und war auch nicht bei Unternehmen zB „Schnuppern“ oder Probearbeiten. Er nützte die Zeit auch nicht, um eine Aus-oder Fortbildung abzuschließen oder sein absolviertes Hochschulstudium nostrifizieren zu lassen. Hierbei fragte der BF nach mittlerweile siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet um einen Termin bei der römisch 40 nach. Der BF legte im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung je eine Einstellungszusage vor, diese entsprachen nicht einem Arbeitsvorvertrag und legte er einen solchen auch auf Anforderung des Gerichts bis nach der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die im Konjunktiv formulierte Einstellungszusagen von römisch 40 vom 22.02.2022 und von römisch 40 weisen bis auf die Entlohnung keine genaue Tätigkeitsbeschreibung oder andere Merkmale der zukünftigen Arbeitsstelle vor (Kollektivvertrag, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Arbeitsort, Sozialversicherung etc.) und wurden beide Schreiben sichtlich nicht original unterzeichnet. Die Schreiben wurden in zeitlicher Nähe zum einen zur Antragstellung und zum anderen zur mündlichen Verhandlung ausgestellt. Jedoch reichte der BF eine zweite Einstellungszusage bzw. –bestätigung von römisch 40 vom 08.03.2022 nach. Darin steht bisschen ausführlicher und nicht im Konjunktiv beschrieben: „Dass der BF ab sofort für 40 Std. wöchentlich und einem Monatsentgelt von € 1.500,- netto als Küchenhilfe angestellt wird, sobald eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Diese Einstellungsbestätigung ist für uns (Kaffee Restaurant römisch 40 ) verbindlich und gewünscht, da schon lange und leider ergebnislos nach einer solchen Arbeitskraft gesucht wird.“. Das Schreiben legt insgesamt einen verbindlichen Charakter dar, wobei es sich formell sowie inhaltlich nicht um einen Arbeitsvorvertrag zwischen einem Arbeitgeber und dem BF als Arbeitnehmer handelt. Wobei der BF mit einer Vollzeitanstellung als Küchenhilfe in Zukunft seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Schließlich legte der BF auch keine gültige Patenschaftserklärung vor. 2.2.
- Die Feststellungen zu der Freundin des BF und ihre Beziehung basieren auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). Der BF gibt zwar an verlobt zu sein, aber kann aufgrund seiner sonstigen Angaben zu seiner Beziehung mit seiner Freundin, keine intensive Beziehung oder Lebenspartnerschaft festgestellt werden. Seine Freundin studiert in Polen und besucht den BF ein- bis zweimal im Monat. Es besteht sohin keine Wohngemeinschaft. Insgesamt brachte der BF keine über eine Freundschaft hinausgehende Beziehung vor und spricht auch durchgängig von seiner Freundin, die er nicht beim Namen nennt und nicht von seiner Lebensgefährtin. Auch die Feststellungen zu seinen familiären und verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich, zu seinen sonstigen sozialen Kontakten in Österreich, zu seinem Tagesablauf und seiner Freizeitbeschäftigung gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 6-7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). Dass er nie ehrenamtlich tätig war und kein Mitglied in einem Verein ist, steht ebenfalls auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung fest (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.02.2022). 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF und zur aktuellen Covid-19-Pandemie: 2.3.
- Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem BF zur Kenntnis gebracht, der BF erstattete dazu keine Stellungnahme und trat den Berichten nicht entgegen.2.3.
- Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem BF zur Kenntnis gebracht, der BF erstattete dazu keine Stellungnahme und trat den Berichten nicht entgegen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.3.
- Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.2.3.
- Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine Bestimmungen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen: 3.2.1.
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 56 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 56, AsylG 2005 idgF lautet: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
§ 58Abs. 5 Asyl
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.
Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Abs. 6 leg. cit. ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Abs. 8 leg. cit. hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Absatz 6, leg. cit. ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Absatz 8, leg. cit. hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 60 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 idgF lautet: „Allgemeine Erteilungsvoraussetzu