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{'item': 'W274 2220088-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW274 2220088-1 SpruchW274 2220088-1/4E, W274 2220088-1/4E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sauseng und die fachkundige Laienrichterin Mag. Silvia Holzmann-Windhofer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vom 11.04.2019; GZ P826816/132-Pers B/2019

(1), wegen Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, in nicht-öffentlicher Sitzung denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sauseng und die fachkundige Laienrichterin Mag. Silvia Holzmann-Windhofer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vom 11.04.2019; GZ P826816/132-Pers B/2019
(1), wegen Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979, in nicht-öffentlicher Sitzung den BESCHLUSS: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides - allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides - allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer (BF) mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 von Amts wegen zum XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung versetzt und auf den Arbeitsplatz “ XXXX “ mit der Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer (BF) mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 von Amts wegen zum römisch 40 des Bundesministeriums für Landesverteidigung versetzt und auf den Arbeitsplatz “ römisch 40 “ mit der Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt. Mit Schreiben vom 6.2.2019 stimmte der BF „der beabsichtigten Versetzung zur XXXX und Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz XXXX , XXXX , XXXX , Wertigkeit M BO 2/1 unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des §152c BDG 1979 (im Folgenden: BDG) mit ehestmöglicher Wirksamkeit zu.Mit Schreiben vom 6.2.2019 stimmte der BF „der beabsichtigten Versetzung zur römisch 40 und Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Wertigkeit M BO 2/1 unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des §152c BDG 1979 (im Folgenden: BDG) mit ehestmöglicher Wirksamkeit zu. Mit Schreiben vom XXXX an das Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport (BMöDS) beantragte die belangte Behörde die Versetzung des BF auf den Arbeitsplatz „ XXXX “, Wertigkeit M B0 2/1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 152c BDG mit Wirksamkeit vom 01.03.
  1. Der BF sei seit 1.9.2018 beim XXXX auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “, XXXX , XXXX , XXXX , Wertigkeit M B0 2/6, eingeteilt und solle nunmehr aufgrund seines bevorstehenden Auslandseinsatzes bei XXXX wieder auf seinem vorigen Arbeitsplatz eingeteilt werden. Mitgeteilt wurde, dass die Zustimmung des BF zur beabsichtigten Personalmaßnahme vorliege. Mit Schreiben vom römisch 40 an das Bundesministerium für Öffentlichen Dienst und Sport (BMöDS) beantragte die belangte Behörde die Versetzung des BF auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Wertigkeit M B0 2/1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß Paragraph 152 c, BDG mit Wirksamkeit vom 01.03.
  2. Der BF sei seit 1.9.2018 beim römisch 40 auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Wertigkeit M B0 2/6, eingeteilt und solle nunmehr aufgrund seines bevorstehenden Auslandseinsatzes bei römisch 40 wieder auf seinem vorigen Arbeitsplatz eingeteilt werden. Mitgeteilt wurde, dass die Zustimmung des BF zur beabsichtigten Personalmaßnahme vorliege. Dieser Umstand, ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 152c BDG, wurde auch dem Dienststellenausschuss und dem Zentralausschuss beim BMLV mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt. Dieser Umstand, ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß Paragraph 152 c, BDG, wurde auch dem Dienststellenausschuss und dem Zentralausschuss beim BMLV mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der belangten Behörde mit, dass der Ernennung des BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M B0 2, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG nicht zugestimmt werde, weil die Gründe des § 152 BDG beim BF nicht vorlägen und die Einteilung auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz XXXX aufgrund Antritts eines Auslandseinsatzes bei XXXX erfolge.Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der belangten Behörde mit, dass der Ernennung des BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M B0 2, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152, c BDG nicht zugestimmt werde, weil die Gründe des Paragraph 152, BDG beim BF nicht vorlägen und die Einteilung auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz römisch 40 aufgrund Antritts eines Auslandseinsatzes bei römisch 40 erfolge. Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte die belangte Behörde dem Kabinett des Bundesministers sowie dem Dienststellenausschuss und dem Zentralausschuss beim BMLV mit, dass das BMöDS der Genehmigung zur Einteilung des BF bei der XXXX auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “ unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG nicht zustimme.Mit Schreiben vom 27.02.2019 teilte die belangte Behörde dem Kabinett des Bundesministers sowie dem Dienststellenausschuss und dem Zentralausschuss beim BMLV mit, dass das BMöDS der Genehmigung zur Einteilung des BF bei der römisch 40 auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152, c BDG nicht zustimme. Mit Schreiben vom 05.03.2019 setzte die belangte Behörde den BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn mit ehestmöglicher Wirkung von Amts wegen zur Dienststelle XXXX zu versetzen und auf den Arbeitsplatz „ XXXX “, Wertigkeit M BO 2/1 diensteinzuteilen. Es stehe dem BF frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen 2 Wochen Einwendungen vorzubringen. Mit Schreiben vom 05.03.2019 setzte die belangte Behörde den BF gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn mit ehestmöglicher Wirkung von Amts wegen zur Dienststelle römisch 40 zu versetzen und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Wertigkeit M BO 2/1 diensteinzuteilen. Es stehe dem BF frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen 2 Wochen Einwendungen vorzubringen. Mit Schreiben vom 13.03.2019 erhob der BF „gegen die intendierte Diensteinteilung insoweit eine Einwendung, als er beantrage, nicht auf den Arbeitsplatz „ XXXX “, sondern auf den Arbeitsplatz „ XXXX “ diensteingeteilt zu werden. Mit Schreiben vom 13.03.2019 erhob der BF „gegen die intendierte Diensteinteilung insoweit eine Einwendung, als er beantrage, nicht auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 “, sondern auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 “ diensteingeteilt zu werden. Mit dem bekämpften Bescheid versetzte die belangte Behörde den BF gemäß § 38 BDG mit Wirksamkeit 01.05.2019 von Amts wegen zur XXXX und teilte ihn zum Dienst auf den Arbeitsplatz „stellvertretender Kommandant XXXX “, Positionsnummer XXXX , Organisationplannummer XXXX , Truppennummer XXXX , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 1, ein. Mit dem bekämpften Bescheid versetzte die belangte Behörde den BF gemäß Paragraph 38, BDG mit Wirksamkeit 01.05.2019 von Amts wegen zur römisch 40 und teilte ihn zum Dienst auf den Arbeitsplatz „stellvertretender Kommandant römisch 40 “, Positionsnummer römisch 40 , Organisationplannummer römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 1, ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, das BMöDS habe der Einteilung auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “, Positionsnummer XXXX , Organisationsplannummer XXXX , Truppennummer XXXX , Wertigkeit M BO 2/1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG bei der XXXX nicht zugestimmt. Im Vorhalteverfahren habe der BF die Einwendung vorgebracht, dass er die Einteilung auf den gleichwertigen Arbeitsplatz „ XXXX “ bei der XXXX beantrage. Aufgrund seines Ersuchens sei spruchgemäß zu entscheiden. Begründend führte die belangte Behörde aus, das BMöDS habe der Einteilung auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “, Positionsnummer römisch 40 , Organisationsplannummer römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Wertigkeit M BO 2/1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152 c, BDG bei der römisch 40 nicht zugestimmt. Im Vorhalteverfahren habe der BF die Einwendung vorgebracht, dass er die Einteilung auf den gleichwertigen Arbeitsplatz „ römisch 40 “ bei der römisch 40 beantrage. Aufgrund seines Ersuchens sei spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, diesen dahingehend abzuändern, dass die amtswegige Versetzung unter Anwendung der Bestimmungen des § 152c BDG (unter Zuerkennung der Funktionsgruppe 3) verfügt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, diesen dahingehend abzuändern, dass die amtswegige Versetzung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 152 c, BDG (unter Zuerkennung der Funktionsgruppe 3) verfügt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beschwerde wurde dem BVwG unter Angabe der Verfahrenschronologie ohne Stellungnahme vorgelegt. Die Beschwerde ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages berechtigt: Es liegt eine „Angelegenheit des § 38 BDG“ vor, sodass im Sinne des § 135a BDG Senatszuständigkeit besteht. Es liegt eine „Angelegenheit des Paragraph 38, BDG“ vor, sodass im Sinne des Paragraph 135 a, BDG Senatszuständigkeit besteht. Die für den Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Gemäß § 38 Abs. 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gemäß Abs. 2 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß Absatz 2, ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß Abs. 3 liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere vor, Gemäß Absatz 3, liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere vor,
  3. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  4. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  5. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes an anderen Dienststellen, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  6. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z. 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  7. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  8. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und der Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Gemäß Abs. 4 leg cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sieGemäß Absatz 4, leg cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  9. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  10. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. Abs. 6: Absatz 6 :, Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. Abs. 7: Absatz 7 :, Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a, 145b oder 152c BDG zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, 145 b, oder 152c BDG zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. § 152c BDG Abs. 1: Paragraph 152 c, BDG Absatz eins :, Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktion oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat: Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktion oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
  11. in den Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1 die Funktionsgruppe 2,
  12. in den Verwendungsgruppen MBO 2, MZO2 und MZO 3 die Funktionsgruppe
  13. Abs 4: Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Absatz 4 :, Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
  14. Organisationsänderungen und
  15. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Abs. 5: Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 152 b abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Absatz 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 152 b Abs. 6 bis 8.Absatz 5 :, Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 152, b abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Absatz 1 Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152, b Absatz 6 bis 8, Gemäß Abs. 6 ist die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe – ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 14 – ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach § 152b oder aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt. Gemäß Absatz 6, ist die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 14, – ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach Paragraph 152 b, oder aufgrund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt. § 35 Abs. 1 GehaltsG: Paragraph 35, Absatz eins, GehaltsG: Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
  16. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
  17. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos. Abs. 3: Absatz 3 :, Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen, die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen, die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt. Abs. 4: Absatz 4 :, Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z. 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt. Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt. Abs. 5: Absatz 5 :, Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
  18. Organisationsänderungen und
  19. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 entscheidet über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst, wenn Gemäß Absatz 2, entscheidet über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 1 Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst, wenn 1 der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  20. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 hat das Verwaltungsgericht in solchen Angelegenheiten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachwalters unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht dessen Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht in solchen Angelegenheiten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachwalters unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht dessen Beschluss ausgegangen ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann - auch bei Nichtvorliegen eines Tatbestands gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG - nach der Rechtsprechung generell nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann - auch bei Nichtvorliegen eines Tatbestands gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - nach der Rechtsprechung generell nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Als zentrale Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache selbst hat das VwG selbst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht (d. h. von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde), oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das VwG den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtshofverfahren²
(2018)§ 28 VwGVG Anmerkung 8 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann nach der Rechtsprechung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt solcher Art nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (wie oben, Anmerkung 13).Als zentrale Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache selbst hat das VwG selbst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht (d. h. von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde), oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das VwG den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtshofverfahren²
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 8 mwN). Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann nach der Rechtsprechung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt solcher Art nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (wie oben, Anmerkung 13). Zu Ra 2016/12/0073 vom 19.10.2016 beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage einer allfälligen Verletzung von Fortzahlungsansprüchen gemäß § 35 bzw. gemäß § 113e GehG und dabei insbesondere mit der Frage, in welchen Fällen im Verständnis des § 35 Abs. 4 GehG die Gründe für die Verletzung zu vertreten waren. Die zu diesen gesetzlichen Bestimmungen angestellten Überlegungen haben auch für den hier zu lösenden Fall Relevanz:Zu Ra 2016/12/0073 vom 19.10.2016 beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage einer allfälligen Verletzung von Fortzahlungsansprüchen gemäß Paragraph 35, bzw. gemäß Paragraph 113 e, GehG und dabei insbesondere mit der Frage, in welchen Fällen im Verständnis des Paragraph 35, Absatz 4, GehG die Gründe für die Verletzung zu vertreten waren. Die zu diesen gesetzlichen Bestimmungen angestellten Überlegungen haben auch für den hier zu lösenden Fall Relevanz: Der VwGH führte zur angegeben GZ aus, unter den „Gründen für die Versetzung“ (iSd § 35 Abs 4 GehG) seien jene rechtlichen Voraussetzungen gemeint, die den konkret erfolgten Versetzungsvorgang getragen hätten. Im Fall einer amtswegigen Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG seien die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen die im Versetzungsbescheid für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ins Treffen geführten Gründe, wie sie beispielsweise in Abs. 3 leg cit. definiert würden. Der VwGH führte zur angegeben GZ aus, unter den „Gründen für die Versetzung“ (iSd Paragraph 35, Absatz 4, GehG) seien jene rechtlichen Voraussetzungen gemeint, die den konkret erfolgten Versetzungsvorgang getragen hätten. Im Fall einer amtswegigen Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG seien die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen die im Versetzungsbescheid für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ins Treffen geführten Gründe, wie sie beispielsweise in Absatz 3, leg cit. definiert würden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in weiterer Folge ausführlich dar, weshalb im Fall einer „fingierten“ oder „ausdrücklich erteilten“ Zustimmung eines Beamten kein „Grund für die Versetzung“ im Verständnis des § 35 Abs. 4 GehG bestehe. In den Fällen des § 38a BDG (in denen ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort anstrebt und dieses Ressort den Beamten anfordert) habe ein Beamter die Gründe für seine Versetzung gemäß § 38a BDG stets zu vertreten, wenn er nicht nur wesentliche Voraussetzungen für die ex lege eintretende Rechtsfolge seiner Versetzung herstelle, sondern letztere sogar aktiv anstrebe. Insofern sei der Fall einer Versetzung gemäß § 38a BDG jenem einer Versetzung gemäß § 38 BDG auf Antrag vergleichbar, nicht aber jenem einer amtswegig, wenn auch mit Zustimmung des Beamten verfügten Versetzung. Im Falle einer Zustimmung des Beamten zu einer amtswegigen Versetzung, seien aber die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 BDG für deren objektive Rechtmäßigkeit maßgeblich und dies gelte unbeschadet dessen, dass der seiner amtswegigen Versetzung zustimmende Beamte kein subjektives Recht auf Unterbleiben der Versetzung habe. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in weiterer Folge ausführlich dar, weshalb im Fall einer „fingierten“ oder „ausdrücklich erteilten“ Zustimmung eines Beamten kein „Grund für die Versetzung“ im Verständnis des Paragraph 35, Absatz 4, GehG bestehe. In den Fällen des Paragraph 38 a, BDG (in denen ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort anstrebt und dieses Ressort den Beamten anfordert) habe ein Beamter die Gründe für seine Versetzung gemäß Paragraph 38 a, BDG stets zu vertreten, wenn er nicht nur wesentliche Voraussetzungen für die ex lege eintretende Rechtsfolge seiner Versetzung herstelle, sondern letztere sogar aktiv anstrebe. Insofern sei der Fall einer Versetzung gemäß Paragraph 38 a, BDG jenem einer Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG auf Antrag vergleichbar, nicht aber jenem einer amtswegig, wenn auch mit Zustimmung des Beamten verfügten Versetzung. Im Falle einer Zustimmung des Beamten zu einer amtswegigen Versetzung, seien aber die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, BDG für deren objektive Rechtmäßigkeit maßgeblich und dies gelte unbeschadet dessen, dass der seiner amtswegigen Versetzung zustimmende Beamte kein subjektives Recht auf Unterbleiben der Versetzung habe. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Im Wesentlichen behauptet der BF in der Beschwerde, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Zustimmung im Vorhalteverfahren ausgegangen, da zu keinem Zeitpunkt im Vorhalteverfahren auch nur angedeutet worden sei, dass die Versetzung ohne Wahrungsfunktion erfolgen würde. Diesbezüglich nimmt der BF auch Bezug auf sein Schreiben vom 06.02.
  1. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist lediglich zu entnehmen, dass das BMöDS der Einteilung des BF auf den neuen Arbeitsplatz „unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen“ nicht zugestimmt habe, der BF im Vorhalteverfahren über die in Aussicht genommene Versetzung in Kenntnis gesetzt worden sei und er dagegen die Einwendung erhoben habe, die Einteilung auf den gleichwertigen Arbeitsplatz „ XXXX “ bei der ersten XXXX zu beantragen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist lediglich zu entnehmen, dass das BMöDS der Einteilung des BF auf den neuen Arbeitsplatz „unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen“ nicht zugestimmt habe, der BF im Vorhalteverfahren über die in Aussicht genommene Versetzung in Kenntnis gesetzt worden sei und er dagegen die Einwendung erhoben habe, die Einteilung auf den gleichwertigen Arbeitsplatz „ römisch 40 “ bei der ersten römisch 40 zu beantragen. Die belangte Behörde traf weder Feststellungen zum Ausgangsarbeitsplatz (insbesondere zur Wertigkeit und Funktionsgruppe bzw ob es sich dabei um eine zeitlich begrenzte Funktion im Sinne des § 152b BDG handelte), zur Frage, von wem das Versetzungsverfahren seinen Ausgang genommen hat sowie zu dem zwischen dem BF und der belangten Behörde diesbezüglich geführten Schriftverkehr. Darüber hinaus traf die belangte Behörde weder eine Feststellung gemäß § 38 Abs. 7
  2. Halbsatz BDG, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat, noch solche zum Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß § 152c Abs. 4 Z 1 und 2 BDG. Es steht also weder fest, welcher Ausgangsarbeitsplatz des BF zu beurteilen ist noch, ob angesichts des Schriftverkehrs zwischen dem BF und der belangten Behörde von einer wirksamen Zustimmung im Sinne § 38 Abs. 6 BDG bzw. § 152c Abs. 1 BDG auszugehen ist. Ebensowenig ist nach den Feststellungen beurteilbar, ob § 152c Abs. 5 BDG zur Anwendung gelangt. Die belangte Behörde traf weder Feststellungen zum Ausgangsarbeitsplatz (insbesondere zur Wertigkeit und Funktionsgruppe bzw ob es sich dabei um eine zeitlich begrenzte Funktion im Sinne des Paragraph 152 b, BDG handelte), zur Frage, von wem das Versetzungsverfahren seinen Ausgang genommen hat sowie zu dem zwischen dem BF und der belangten Behörde diesbezüglich geführten Schriftverkehr. Darüber hinaus traf die belangte Behörde weder eine Feststellung gemäß Paragraph 38, Absatz 7,
  3. Halbsatz BDG, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat, noch solche zum Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 152 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BDG. Es steht also weder fest, welcher Ausgangsarbeitsplatz des BF zu beurteilen ist noch, ob angesichts des Schriftverkehrs zwischen dem BF und der belangten Behörde von einer wirksamen Zustimmung im Sinne Paragraph 38, Absatz 6, BDG bzw. Paragraph 152 c, Absatz eins, BDG auszugehen ist. Ebensowenig ist nach den Feststellungen beurteilbar, ob Paragraph 152 c, Absatz 5, BDG zur Anwendung gelangt. Zur Frage, ob die Gründe für die Abberufung vom BF zu vertreten sind, wird die belangte Behörde Folgendes zu beachten haben: Das dem oben genannten Erkenntnis des VwGH (Ra 2016/12/0073) zugrunde gelegte Regime des § 35 GehG entspricht hinsichtlich der Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung und der Frage, ob der Beamte diese zu vertreten habe, vollinhaltlich den Bestimmungen des § 152c Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BDG. Das dem oben genannten Erkenntnis des VwGH (Ra 2016/12/0073) zugrunde gelegte Regime des Paragraph 35, GehG entspricht hinsichtlich der Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung und der Frage, ob der Beamte diese zu vertreten habe, vollinhaltlich den Bestimmungen des Paragraph 152 c, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, BDG. Dem bekämpften Bescheid ist zwar zu entnehmen, dass der BF von Amts wegen in die XXXX /Jägerbataillon 24 versetzt wurde (siehe den Spruch des Bescheides). Weder dem Spruch noch der Begründung ist aber ein Hinweis darauf zu entnehmen, welches dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 und 3 BDG der Versetzung zugrunde liegt. Es fehlt sohin bereits die Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Versetzungsbescheid (VwGH w.o., Rz 42). Wenn der VwGH dort ausführt, eine gemäß § 38 Abs. 6 fingierte oder ausdrücklich erteilte Zustimmung eines Beamten zu einer amtswegigen Versetzung stelle keinen Grund für die Versetzung im Verständnis des § 35 Abs. 4 GehG dar, so muss das auch in Bezug auf die „Gründe für die Versetzung“ im Sinne des § 152c BDG gelten, zumal im Falle einer Zustimmung des Beamten zu einer amtswegigen Versetzung für deren objektive Rechtmäßigkeit § 38 Abs. 2 BDG maßgeblich ist. Diese Auslegung der genannten Bestimmungen durch den VwGH wird die belangte Behörde bei der Frage, ob der BF die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat, zu berücksichtigen haben.Dem bekämpften Bescheid ist zwar zu entnehmen, dass der BF von Amts wegen in die römisch 40 /Jägerbataillon 24 versetzt wurde (siehe den Spruch des Bescheides). Weder dem Spruch noch der Begründung ist aber ein Hinweis darauf zu entnehmen, welches dienstliche Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG der Versetzung zugrunde liegt. Es fehlt sohin bereits die Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Versetzungsbescheid (VwGH w.o., Rz 42). Wenn der VwGH dort ausführt, eine gemäß Paragraph 38, Absatz 6, fingierte oder ausdrücklich erteilte Zustimmung eines Beamten zu einer amtswegigen Versetzung stelle keinen Grund für die Versetzung im Verständnis des Paragraph 35, Absatz 4, GehG dar, so muss das auch in Bezug auf die „Gründe für die Versetzung“ im Sinne des Paragraph 152 c, BDG gelten, zumal im Falle einer Zustimmung des Beamten zu einer amtswegigen Versetzung für deren objektive Rechtmäßigkeit Paragraph 38, Absatz 2, BDG maßgeblich ist. Diese Auslegung der genannten Bestimmungen durch den VwGH wird die belangte Behörde bei der Frage, ob der BF die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat, zu berücksichtigen haben. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Da jedenfalls im Versetzungsfall auch spruchmäßig festzustellen ist, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat, im angefochtenen Bescheid hierzu jedoch sämtliche Feststellungen fehlen, wäre dem BVwG ohnehin eine vollständige Erledigung verwehrt, weshalb schon aus diesem Grunde die Rechtssache zurückzuverweisen war. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – die zuvor genannten Feststellungen zum Ausgangsarbeitsplatz des BF zu treffen haben. Weiters werden die Gründe zu erheben sein, aus denen sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG ergibt. Ausgehend davon wird sie im Sinne des § 38 Abs. 7 BDG ausdrücklich festzustellen haben, ob der BF die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß 152c BDG zu vertreten hat oder nicht. Dabei werden die oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des VwGH, welche Umstände keinen Grund für die Versetzung darstellen, zu berücksichtigen sein. In diesem Zusammenhang wird auch zu beurteilen sein, ob von einer wirksamen Zustimmung des BF im Sinne § 38 Abs. 6 BDG bzw. § 152c Abs. 1 BDG auszugehen ist.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – die zuvor genannten Feststellungen zum Ausgangsarbeitsplatz des BF zu treffen haben. Weiters werden die Gründe zu erheben sein, aus denen sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG ergibt. Ausgehend davon wird sie im Sinne des Paragraph 38, Absatz 7, BDG ausdrücklich festzustellen haben, ob der BF die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß 152c BDG zu vertreten hat oder nicht. Dabei werden die oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des VwGH, welche Umstände keinen Grund für die Versetzung darstellen, zu berücksichtigen sein. In diesem Zusammenhang wird auch zu beurteilen sein, ob von einer wirksamen Zustimmung des BF im Sinne Paragraph 38, Absatz 6, BDG bzw. Paragraph 152 c, Absatz eins, BDG auszugehen ist. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass – ausgehend von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - Einzelfallfragen zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2220088.1.00

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