RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2022 GeschäftszahlW276 2185538-1 SpruchW276 2185538-1/10E, W276 2185538-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
§ 30Abs. 2 Vw
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat (grundsätzlich) keine aufschiebende Wirkung.
§ 30Abs. 2 Vw
GG kann jedoch auf Antrag des Revisionswerbers – bei dem es sich auch um eine belangte Behörde handeln kann – die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkannt werden, wenn dem„Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat (grundsätzlich) keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann jedoch auf Antrag des Revisionswerbers – bei dem es sich auch um eine belangte Behörde handeln kann – die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkannt werden, wenn dem ● nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und ● nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen. Vor diesem Hintergrund beantragt die XXXX als revisionswerbende Behörde, dieser außerordentlichen Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führt hierzu aus wie folgt:Vor diesem Hintergrund beantragt die römisch 40 als revisionswerbende Behörde, dieser außerordentlichen Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führt hierzu aus wie folgt:
- Zwingende öffentliche Interessen Nach der Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen nur bei solchen qualifizierten öffentlichen Interessen gesprochen werden, die eine sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des „Hinzutretens weiterer Umstände“, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen werden etwa dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z.B. mit Wasser oder Energie) erkennen. Zwingende öffentliche Interessen, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser außerordentlichen Revision im vorgenannten Sinn sprechen, liegen nicht vor.
- Unverhältnismäßiger Nachteil durch den Vollzug – öffentliches Interesse an der effektiven Umsetzung von Unionsrecht und der Rechtssicherheit Auch für eine Amtspartei, wie die XXXX , ist die Beantragung einer aufschiebenden Wirkung
§ 30Abs. 2 Vw
GG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ gilt in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit. Nach der Rechtsprechung muss die Amtspartei konkretisieren, dass für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre.Auch für eine Amtspartei, wie die römisch 40 , ist die Beantragung einer aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ gilt in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit. Nach der Rechtsprechung muss die Amtspartei konkretisieren, dass für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Aus diesem Grund wird nachfolgend auf den gesetzlichen Hintergrund und die von der XXXX verfolgten öffentlichen Interessen, die für eine aufschiebende Wirkung dieser außerordentlichen Revision sprechen, eingegangen:Aus diesem Grund wird nachfolgend auf den gesetzlichen Hintergrund und die von der römisch 40 verfolgten öffentlichen Interessen, die für eine aufschiebende Wirkung dieser außerordentlichen Revision sprechen, eingegangen: Angesichts der Euro-Krise haben sich Europas Politikerinnen für eine stärkere Integration des Euro-Raums und eine Stärkung der Bankenunion entschieden, um negative Auswirkungen von Bankenabwicklungen auf die gemeinsame Währung zu vermeiden. Mit der am 19.08.2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. 2014 L 225/1 (SRM-VO) wurde ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) in allen Mitgliedstaaten der Eurozone geschaffen.
Art. 99Abs.
2 SRM-VO gilt diese Verordnung seit dem 01.01.2016. Ein zentraler Bestandteil des SRM ist die Schaffung eines Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) zur Unterstützung der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen.Mit der am 19.08.2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt 2014 L 225/1 (SRM-VO) wurde ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) in allen Mitgliedstaaten der Eurozone geschaffen.
Artikel 99, Absatz 2, SRM-VO gilt diese Verordnung seit dem 01.01.2016.
Ein zentraler Bestandteil des SRM ist die Schaffung eines Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) zur Unterstützung der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen. Verfahrensgegenstand ist der von der XXXX der mitbeteiligten Partei vorgeschriebene Beitrag zum SRF für das Jahr 2017.Verfahrensgegenstand ist der von der römisch 40 der mitbeteiligten Partei vorgeschriebene Beitrag zum SRF für das Jahr
- Durch den Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 tritt der angefochtene Bescheid, mit dem die Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für 2017 vorgeschrieben wurden, jedoch außer Kraft. Damit entfällt der Rechtsgrund für den Einbehalt des unionsrechtlich und national verpflichtend vorzuschreibenden Beitrags der mitbeteiligten Partei. Das hätte zur Folge, dass Rückforderungsansprüche der mitbeteiligten Partei drohen können, die den dargestellten europarechtlichen und nationalen Verpflichtungen sowie den Bestrebungen des SRM im Hinblick auf die Schaffung eines funktionsfähigen und effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismus klar zuwiderlaufen. Die mitbeteiligte Partei hat auch bereits ein Anbringen zur Rückerstattung des Beitrags für 2017 an die XXXX gestellt.Durch den Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 tritt der angefochtene Bescheid, mit dem die Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für 2017 vorgeschrieben wurden, jedoch außer Kraft. Damit entfällt der Rechtsgrund für den Einbehalt des unionsrechtlich und national verpflichtend vorzuschreibenden Beitrags der mitbeteiligten Partei. Das hätte zur Folge, dass Rückforderungsansprüche der mitbeteiligten Partei drohen können, die den dargestellten europarechtlichen und nationalen Verpflichtungen sowie den Bestrebungen des SRM im Hinblick auf die Schaffung eines funktionsfähigen und effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismus klar zuwiderlaufen. Die mitbeteiligte Partei hat auch bereits ein Anbringen zur Rückerstattung des Beitrags für 2017 an die römisch 40 gestellt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat dieses öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirkung von Beitragsentscheidungen in den verbundenen Rechtssachen C-584/20 P und C-621/20 P – zu einem vergleichbaren Beitragsbeschluss des SRB – erkannt und bestätigt. Diese Judikatur wurde im gegenständlichen Beschluss vom 03.03.2022, Rs.C-663/20 P, Hypo Vorarlberg Bank AG/SRB, erneut bestätigt zumal dieser dort ausgeführt hat: „Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses Der SRB beantragte beim Gericht, anzuordnen, dass die Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erst sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft von dessen Urteil eintreten. Der Gerichtshof kann, wenn er eine Handlung für nichtig erklärt, nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.Der Gerichtshof kann, wenn er eine Handlung für nichtig erklärt, nach Artikel 264, Absatz 2, AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde.Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde. Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P undC-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177). […]“Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt vergleiche entsprechend Urteil vom
- Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P undC-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177). […]“ Gerade diese Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union treffen auch im vorliegenden nationalen Verfahren zu, zumal die Folgen einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids ebenso gravierend sind; zudem betrifft das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – wie im angesprochenen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union – nicht die Rechtmäßigkeit des durch die mitbeteiligte Partei angefochtenen Bescheides, weder im Hinblick auf dessen Ziel noch dessen Inhalt. Zudem würde ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vom 02.02.2022 auch dazu führen, dass die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre; denn die XXXX und auch der SRB würden – und wurden auch bereits – mit Rückforderungsansprüchen zum Beitrag der mitbeteiligten Partei für 2017 konfrontiert. Dieser Beitrag wurde aber bereits dem SRF übertragen. Ein Rückforderungsanspruch der mitbeteiligten Partei würde nun dazu führen, dass dem SRF Mittel wirksam entzogen würden, obwohl (i) die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union war und mittlerweile nach dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union eine neue Decision des SRB zu erlassen ist, (ii) der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich die vorübergehende Aufrechterhaltung der Wirkungen der vorigen Decision des SRB angeordnet hat und (iii) die gegenständliche außerordentliche Revision anhängig ist. Damit sind das Schicksal des angefochtenen Bescheides der XXXX , der Decision des SRB und gegebenenfalls einer Rückforderung von Beiträgen noch ungeklärt.Zudem würde ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vom 02.02.2022 auch dazu führen, dass die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre; denn die römisch 40 und auch der SRB würden – und wurden auch bereits – mit Rückforderungsansprüchen zum Beitrag der mitbeteiligten Partei für 2017 konfrontiert. Dieser Beitrag wurde aber bereits dem SRF übertragen. Ein Rückforderungsanspruch der mitbeteiligten Partei würde nun dazu führen, dass dem SRF Mittel wirksam entzogen würden, obwohl (i) die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union war und mittlerweile nach dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union eine neue Decision des SRB zu erlassen ist, (ii) der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich die vorübergehende Aufrechterhaltung der Wirkungen der vorigen Decision des SRB angeordnet hat und (iii) die gegenständliche außerordentliche Revision anhängig ist. Damit sind das Schicksal des angefochtenen Bescheides der römisch 40 , der Decision des SRB und gegebenenfalls einer Rückforderung von Beiträgen noch ungeklärt. Bei einer Interessenabwägung wird klar, dass die aufschiebende Wirkung bei oberflächlicher Betrachtung den Interessen der mitbeteiligten Partei widerspricht, weil diese bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Rückforderungsanspruch erfolgreich geltend machen könnte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die mitbeteiligte Partei den Rückerstattungsanspruch zwar geltend machen könnte, dieser Anspruch aber lediglich vorübergehender Natur wäre, da die mitbeteiligte Partei nicht grundsätzlich von ihrer Beitragspflicht befreit wird, sondern denselben Betrag auf Grund einer neuen Beitragsvorschreibung wieder zu entrichten hätte. Im Hinblick auf die obig dargestellten öffentlichen Interessen, insbesondere der effektiven Umsetzung von unionsrechtlichen und nationalen Verpflichtungen, der Rechtssicherheit sowie der Sicherung eines effektiven und funktionsfähigen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, liegt bei einem sofortigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die oben dargelegten öffentlichen Interessen, insbesondere an einer effektiven Vollziehung von Unionsrecht, vor, der die Beantragung und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Die besondere Bedeutung der Effektivität der Durchführung von Unionsrecht im gegenständlichen Kontext hebt auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem nunmehr erlassenen Beschluss vom 03.03.2022, Rs.C-663/20 P, entsprechend seiner bisherigen Judikaturlinie klar hervor. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.12.2021, Ra 2021/02/0231-5, in einem vergleichbaren Verfahren das Vorliegen eines solchen unverhältnismäßigen Nachteiles erkannt und die aufschiebende Wirkung gewährt. Verfahrensgegenstand dort war der von der XXXX der mitbeteiligten Partei vorgeschriebene Beitrag zum nationalen Abwicklungsfonds in Österreich für das Jahr
- Dieser Fonds bestand nur ein einziges Jahr und wurde mit 01.01.2016
Art. 96SRM-VO durch den SRF abgelöst.
Die für das Jahr 2015 eingehobenen Beiträge übertrug die XXXX entsprechend dem zwischenstaatlichen „Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge“ (Intergovernmental Agreement – siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 6/2016) am 29.01.2016 auf den SRF.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.12.2021, Ra 2021/02/0231-5, in einem vergleichbaren Verfahren das Vorliegen eines solchen unverhältnismäßigen Nachteiles erkannt und die aufschiebende Wirkung gewährt. Verfahrensgegenstand dort war der von der römisch 40 der mitbeteiligten Partei vorgeschriebene Beitrag zum nationalen Abwicklungsfonds in Österreich für das Jahr 2015. Dieser Fonds bestand nur ein einziges Jahr und wurde mit 01.01.2016
Artikel 96, SRM-VO durch den SRF abgelöst.
Die für das Jahr 2015 eingehobenen Beiträge übertrug die römisch 40 entsprechend dem zwischenstaatlichen „Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge“ (Intergovernmental Agreement – siehe Anlage zu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,) am 29.01.2016 auf den SRF. Die hier gegenständliche aufschiebende Wirkung ist zudem auch verhältnismäßig und zielführend, da auf diese Weise und besonders verfahrensökonomisch die Rechtslage zwischen den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt werden kann. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde stellt sohin den Antrag, dieser Revision
§ 30Abs. 2 Vw
GG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“Die Finanzmarktaufsichtsbehörde stellt sohin den Antrag, dieser Revision
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Die revisionswerbende Partei weist in ihrer Revision darauf hin, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie die revisionswerbende Partei zutreffend ausführt, sei gegenständlich zu berücksichtigen, dass „die mitbeteiligte Partei den Rückerstattungsanspruch zwar geltend machen könnte, dieser Anspruch aber lediglich vorübergehender Natur wäre, da die mitbeteiligte Partei nicht grundsätzlich von ihrer Beitragspflicht befreit wird, sondern denselben Betrag auf Grund einer neuen Beitragsvorschreibung wieder zu entrichten hätte.“ (ao Revision, XXXX , S. 20).Die revisionswerbende Partei weist in ihrer Revision darauf hin, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie die revisionswerbende Partei zutreffend ausführt, sei gegenständlich zu berücksichtigen, dass „die mitbeteiligte Partei den Rückerstattungsanspruch zwar geltend machen könnte, dieser Anspruch aber lediglich vorübergehender Natur wäre, da die mitbeteiligte Partei nicht grundsätzlich von ihrer Beitragspflicht befreit wird, sondern denselben Betrag auf Grund einer neuen Beitragsvorschreibung wieder zu entrichten hätte.“ (ao Revision, römisch 40 , S. 20). Diese Erwägungen der revisionswerbenden Partei sind aus Sicht des BVwG zutreffend. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 30Abs. 2 Vw
GG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W276.2185538.1.00