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{'item': 'G305 2236750-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlG305 2236750-1 SpruchG305 2236750-1/8E, G305 2236750-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020

§ 38i

Vm. § 11 AlVG keine Notstandshilfe erhalte.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum XXXX .2020 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin es heißt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis auf Grund des Umgangstons der Dienstgeberin gelöst hätte, die sämtliche von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert habe. Sie habe schon viele Jahre als XXXX und XXXX gearbeitet und sich auf diese Arbeit auch sehr gefreut. Nach zwei Tagen habe sie sich schon so unwohl gefühlt, dass sie überlegt hätte, einen Arzt aufzusuchen. Sie habe das aber nicht getan. Ihre Gesundheit hätte sich aber bei einer weiteren Tätigkeit dort verschlechtert. Bereits im Juni habe sie einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und sei sie vor ca. 6 Jahren schon einmal wegen eines Burnout zwei Jahre arbeitsunfähig gewesen und hätte sie deswegen auch Angst gehabt. Sie ersuche daher, ihr die Notstandshilfe für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachzuzahlen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum römisch 40 .2020 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin es heißt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis auf Grund des Umgangstons der Dienstgeberin gelöst hätte, die sämtliche von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert habe. Sie habe schon viele Jahre als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet und sich auf diese Arbeit auch sehr gefreut. Nach zwei Tagen habe sie sich schon so unwohl gefühlt, dass sie überlegt hätte, einen Arzt aufzusuchen. Sie habe das aber nicht getan. Ihre Gesundheit hätte sich aber bei einer weiteren Tätigkeit dort verschlechtert. Bereits im Juni habe sie einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und sei sie vor ca. 6 Jahren schon einmal wegen eines Burnout zwei Jahre arbeitsunfähig gewesen und hätte sie deswegen auch Angst gehabt. Sie ersuche daher, ihr die Notstandshilfe für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachzuzahlen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde ab.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde ab.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag der BF, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  6. In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am 18.03.2022 wurde in der gegenständlichen Beschwerdecausa eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX ) [ZMR-Abfrage]. 1.
  11. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( römisch 40 ) [ZMR-Abfrage]. Sie lebt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX und ist Mutter eines volljährigen Sohnes [Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX .2019, S. 2].Sie lebt in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 und ist Mutter eines volljährigen Sohnes [Antrag auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2019, S. 2]. Die Beschwerdeführerin hat den Beruf einer Verkäuferin erlernt und in den letzten 15 Jahren überwiegend den Beruf einer XXXX und XXXX ausgeübt [Ärztliches Gesamtgutachten der PVA Landesstelle XXXX vom XXXX .2020].Die Beschwerdeführerin hat den Beruf einer Verkäuferin erlernt und in den letzten 15 Jahren überwiegend den Beruf einer römisch 40 und römisch 40 ausgeübt [Ärztliches Gesamtgutachten der PVA Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2020]. 1.
  12. Ausgehend vom XXXX .2015 bis laufend scheinen bei ihr nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse auf:1.
  13. Ausgehend vom römisch 40 .2015 bis laufend scheinen bei ihr nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX .2015 bis XXXX .2015 Fa. XXXX Arbeiterin römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Fa. römisch 40 Arbeiterin XXXX .2015 bis XXXX .2015 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2015 bis XXXX .2015 Fa. XXXX Arbeiterin römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Fa. römisch 40 Arbeiterin XXXX .2017 bis XXXX .2017 Fa. XXXX Arbeiterin römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Fa. römisch 40 Arbeiterin XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Angestellte römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Angestellte XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Angestellte römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Angestellte Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei der Beschwerdeführerin nicht auf. Neben den angeführten Kurzzeitarbeitsverhältnissen scheinen bei ihr seit dem XXXX .2015 bis laufend mehrere, teils ebenfalls kurzfristige, geringfügige Beschäftigungen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf:Neben den angeführten Kurzzeitarbeitsverhältnissen scheinen bei ihr seit dem römisch 40 .2015 bis laufend mehrere, teils ebenfalls kurzfristige, geringfügige Beschäftigungen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf: XXXX .2015 bis XXXX .2015 XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 römisch 40 geringf. Besch. XXXX .2016 bis XXXX .2018 XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 römisch 40 geringf. Besch. XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40 geringf. Besch. XXXX .2017 bis XXXX .2017 XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 römisch 40 geringf. Besch. XXXX .2018 bis XXXX .2018 Fa. XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Fa. römisch 40 geringf. Besch. XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 geringf. Besch. XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX geringf. Besch. römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 geringf. Besch. 1.
  14. Im Beobachtungszeitraum ( XXXX .2015 bis laufend) bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Zeiten durch die angeführten, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse, durch Zeiten eines Krankenversicherungsbezuges ( XXXX .2016 bis XXXX .2016) und durch Maßnahmen der belangten Behörde (Einstellung infolge Versäumung eines Kontrollmeldetermins, XXXX .2019 bis XXXX .2019; Sperrfrist

§ 11) unterbrochen wurden.1.3.

Im Beobachtungszeitraum ( römisch 40 .2015 bis laufend) bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Zeiten durch die angeführten, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse, durch Zeiten eines Krankenversicherungsbezuges ( römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016) und durch Maßnahmen der belangten Behörde (Einstellung infolge Versäumung eines Kontrollmeldetermins, römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019; Sperrfrist

Paragraph 11,) unterbrochen wurden. Die BF stand vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe und steht sie seit dem XXXX .2020 bis laufend im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.Die BF stand vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe und steht sie seit dem römisch 40 .2020 bis laufend im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. 1.

  1. Am XXXX .2019 brachte die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der für sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein. 1.
  2. Am römisch 40 .2019 brachte die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der für sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein. 1.
  3. Am XXXX .2019 brachte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ein.1.
  4. Am römisch 40 .2019 brachte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ein. Am XXXX .2020 stellte sie wiederholt einen Antrag auf Invaliditätspension [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020, S. 2 Mitte; Bescheid der PVA vom XXXX .2020].Am römisch 40 .2020 stellte sie wiederholt einen Antrag auf Invaliditätspension [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2020, S. 2 Mitte; Bescheid der PVA vom römisch 40 .2020]. 1.
  5. Das am XXXX .2020 bei der Dienstgeberin XXXX begonnene, die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Vollbeschäftigungsverhältnis beendete die Beschwerdeführerin am XXXX .2020 freiwillig aus eigenem, sohin in der Probefrist, weil sie sich an der Kritik durch ihre Dienstgeberin störte.1.
  6. Das am römisch 40 .2020 bei der Dienstgeberin römisch 40 begonnene, die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Vollbeschäftigungsverhältnis beendete die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2020 freiwillig aus eigenem, sohin in der Probefrist, weil sie sich an der Kritik durch ihre Dienstgeberin störte. Anlässlich einer am XXXX .2020, ab 14:08 Uhr vor einem Organ der belangten Behörde stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab die BF zur Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX an, dass am ersten Tag alles gut gewesen sei und am zweiten Tag, nichts, was sie gemacht hätte, gepasst habe. So habe nichts gepasst, wie oft sie zusammengekehrt hätte. Auch seien die von ihr geführten Kundengespräche als falsch abgetan worden. Als sie einer Kundin einen XXXX wollte, habe ihr die Chefin die XXXX weggenommen [Niederschrift des AMS vom XXXX .2020].Anlässlich einer am römisch 40 .2020, ab 14:08 Uhr vor einem Organ der belangten Behörde stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab die BF zur Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 an, dass am ersten Tag alles gut gewesen sei und am zweiten Tag, nichts, was sie gemacht hätte, gepasst habe. So habe nichts gepasst, wie oft sie zusammengekehrt hätte. Auch seien die von ihr geführten Kundengespräche als falsch abgetan worden. Als sie einer Kundin einen römisch 40 wollte, habe ihr die Chefin die römisch 40 weggenommen [Niederschrift des AMS vom römisch 40 .2020]. Weitere Gründe für die Beendigung des Probearbeitsverhältnisses wurden nicht ins Treffen geführt. 1.
  7. Am XXXX .2020 wurde die Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum Gesundheit der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. 1.
  8. Am römisch 40 .2020 wurde die Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum Gesundheit der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. In der in der Folge am XXXX .2020 ergangenen chefärztlichen Stellungnahme wurde bei ihr eine wiederkehrende Lumbalgie als Hauptdiagnose sowie ein Zustand nach Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie (St. P. Near total Resektion 2000 - substituiert), Knieschmerz rechts und Dysthymie als Nebendiagnosen festgestellt. In der in der Folge am römisch 40 .2020 ergangenen chefärztlichen Stellungnahme wurde bei ihr eine wiederkehrende Lumbalgie als Hauptdiagnose sowie ein Zustand nach Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie (St. P. Near total Resektion 2000 - substituiert), Knieschmerz rechts und Dysthymie als Nebendiagnosen festgestellt. Aus medizinischer Sicht erachtete der Chefarzt das bei ihr festgestellte Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ausreichend [Chefärztliche Stellungnahme IP Erstantrag vom XXXX .2020].Aus medizinischer Sicht erachtete der Chefarzt das bei ihr festgestellte Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ausreichend [Chefärztliche Stellungnahme IP Erstantrag vom römisch 40 .2020]. Aus der vom AMS XXXX veranlassten arbeitsmedizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin geht zusammengefasst hervor, dass sie am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls einsetzbar ist, ihr aus arbeitsmedizinischer Sicht eine Tätigkeit im erlernten Beruf zugemutet werden kann und die Auflösung des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war (Arbeitsmedizinische Begutachtung gem. §§ 9, 10 u. 11 AlVG des BBRZ Österreich vom XXXX .2020, Seite 5, Punkt 9).Aus der vom AMS römisch 40 veranlassten arbeitsmedizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin geht zusammengefasst hervor, dass sie am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls einsetzbar ist, ihr aus arbeitsmedizinischer Sicht eine Tätigkeit im erlernten Beruf zugemutet werden kann und die Auflösung des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war (Arbeitsmedizinische Begutachtung gem. Paragraphen 9, 10, u. 11 AlVG des BBRZ Österreich vom römisch 40 .2020, Seite 5, Punkt 9). 1.
  9. Mit Bescheid vom XXXX .2020, AZ: XXXX , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , aus, dass der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt werde und begründete dies mit dem Nichtvorliegen einer dauerhaften Invalidität.1.
  10. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, AZ: römisch 40 , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , aus, dass der Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt werde und begründete dies mit dem Nichtvorliegen einer dauerhaften Invalidität. 1.
  11. Am XXXX .2020 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung der Invaliditätspension einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab sie an, gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Klage erheben zu wollen. 1.
  12. Am römisch 40 .2020 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung der Invaliditätspension einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab sie an, gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Klage erheben zu wollen. Anlässlich dieses Termins wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen muss, da sonst die Vormerkung beim AMS beendet wird und kein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung besteht. 1.
  13. Am XXXX .2020 brachte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine zum XXXX .2020 datierte Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zur Vorlage. 1.
  14. Am römisch 40 .2020 brachte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine zum römisch 40 .2020 datierte Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zur Vorlage. Daraus geht hervor, dass sie sich seit dem Jahr 2000 in der Behandlung dieses Arztes befinde und bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, eine Anpassungsstörung, ein St. p. postpartaler Depression bzw. Psychose 1999 und ein St. p. gyn. OP Frühjahr 2020 vorliege und sie auf Grund dieser Symptomatik in ihrer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. 1.
  15. Der chefärztlichen Stellungnahme vom XXXX .2020 und der Bestätigung Dris. XXXX lässt sich zwar entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Einschränkungen vorliegen, die jedoch nicht geeignet sind, ihre Arbeitsfähigkeit auszuschließen. 1.
  16. Der chefärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 .2020 und der Bestätigung Dris. römisch 40 lässt sich zwar entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Einschränkungen vorliegen, die jedoch nicht geeignet sind, ihre Arbeitsfähigkeit auszuschließen.
  17. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, die im Gerichtsakt einliegenden Urkunden (darunter die ärztlichen Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt, das GA des BBRZ und die chefärztliche Stellungnahme vom XXXX .2020 und die Bestätigung des FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX .2020) und die Anfrage Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 18.03.
  18. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, die im Gerichtsakt einliegenden Urkunden (darunter die ärztlichen Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt, das GA des BBRZ und die chefärztliche Stellungnahme vom römisch 40 .2020 und die Bestätigung des FA für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 .2020) und die Anfrage Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 18.03.
  19. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das am XXXX .2020 bei der Dienstgeberin XXXX begründete Dienstverhältnis am XXXX .2020, sohin innerhalb der Probefrist freiwillig aus eigenem zur Auflösung brachte, weil sie der Umgangston der Dienstgeberin, die alle von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert haben soll, gestört hat, gründet auf den niederschriftlich dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin, die sie am XXXX .2020 vor der belangten Behörde gemacht hatte, weiters auf ihren Angaben in der Beschwerdeschrift. Die Konstatierung, dass die Auflösung dieses Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war, ergibt sich aus der arbeitsmedizinischen Zusammenfassung im Gutachten des BBRZ Österreich vom XXXX .2020 mit Hinweis auf die betreffende Stelle im Gutachten im Klammerausdruck unmittelbar im Anschluss an die Feststellung. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben entnehmen lassen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Frau XXXX akut aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Ein solcher Hinweis lässt sich auch nicht den im Akt einliegenden, in den Feststellungen vollständig näher bezeichneten medizinischen Unterlagen entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen des BBRZ und der PVA nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei, dass gesundheitliche Gründe für die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses nicht maßgeblich waren. Die von der BF vorgelegte fachärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom XXXX .2020 vermag den Sukkus aus den fachärztlichen Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das am römisch 40 .2020 bei der Dienstgeberin römisch 40 begründete Dienstverhältnis am römisch 40 .2020, sohin innerhalb der Probefrist freiwillig aus eigenem zur Auflösung brachte, weil sie der Umgangston der Dienstgeberin, die alle von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert haben soll, gestört hat, gründet auf den niederschriftlich dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin, die sie am römisch 40 .2020 vor der belangten Behörde gemacht hatte, weiters auf ihren Angaben in der Beschwerdeschrift. Die Konstatierung, dass die Auflösung dieses Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war, ergibt sich aus der arbeitsmedizinischen Zusammenfassung im Gutachten des BBRZ Österreich vom römisch 40 .2020 mit Hinweis auf die betreffende Stelle im Gutachten im Klammerausdruck unmittelbar im Anschluss an die Feststellung. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben entnehmen lassen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Frau römisch 40 akut aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Ein solcher Hinweis lässt sich auch nicht den im Akt einliegenden, in den Feststellungen vollständig näher bezeichneten medizinischen Unterlagen entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen des BBRZ und der PVA nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei, dass gesundheitliche Gründe für die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses nicht maßgeblich waren. Die von der BF vorgelegte fachärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 vom römisch 40 .2020 vermag den Sukkus aus den fachärztlichen Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem AMS XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass am ersten Tag alles gut gewesen sei und am zweiten Tag nichts. Was sie machte, hätte der „Chefin nicht gepasst“. So sei kritisiert worden, wie oft sie zusammengekehrt habe, der Inhalt der Kundengespräche sei als falsch abgetan worden und als sie einen XXXX wollte, sei ihre Chefin gekommen und habe ihr ihr die XXXX weggenommen. Weitere Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses nannte die BF nicht. Mit der Stellungnahme der Dienstgeberin konfrontiert, dass die Lösung des Dienstverhältnisses freiwillig durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, gab letztere an, von Anfang an gesagt zu haben, dass sie noch nie mit einer Computerkasse gearbeitet habe. Mit keinem Wort machte sie eine Erwähnung dahin, dass ihr das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei [Niederschrift des AMS vom XXXX .2020]. Ihre erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass sich ihre Gesundheit „bei einer weiteren Tätigkeit dort verschlechtert“ hätte, konnte die BF nicht glaubhaft machen. Auch in der Beschwerde ist sie hinsichtlich dieser gesundheitlichen Gründe sehr vage und unbestimmt geblieben, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein Glauben geschenkt werden kann. Zudem lassen sich die vorgelegten medizinischen Unterlagen mit ihrem Vorbringen nicht in Einklang bringen.Anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem AMS römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, dass am ersten Tag alles gut gewesen sei und am zweiten Tag nichts. Was sie machte, hätte der „Chefin nicht gepasst“. So sei kritisiert worden, wie oft sie zusammengekehrt habe, der Inhalt der Kundengespräche sei als falsch abgetan worden und als sie einen römisch 40 wollte, sei ihre Chefin gekommen und habe ihr ihr die römisch 40 weggenommen. Weitere Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses nannte die BF nicht. Mit der Stellungnahme der Dienstgeberin konfrontiert, dass die Lösung des Dienstverhältnisses freiwillig durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, gab letztere an, von Anfang an gesagt zu haben, dass sie noch nie mit einer Computerkasse gearbeitet habe. Mit keinem Wort machte sie eine Erwähnung dahin, dass ihr das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei [Niederschrift des AMS vom römisch 40 .2020]. Ihre erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass sich ihre Gesundheit „bei einer weiteren Tätigkeit dort verschlechtert“ hätte, konnte die BF nicht glaubhaft machen. Auch in der Beschwerde ist sie hinsichtlich dieser gesundheitlichen Gründe sehr vage und unbestimmt geblieben, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift kein Glauben geschenkt werden kann. Zudem lassen sich die vorgelegten medizinischen Unterlagen mit ihrem Vorbringen nicht in Einklang bringen. Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, mit dem die belangte Behörde

§ 38i

Vm. § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. aussprach, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von XXXX .2020 bis XXXX .2020 keine Notstandshilfe erhalte, begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass die BF das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst hätte.3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020, mit dem die belangte Behörde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. aussprach, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 keine Notstandshilfe erhalte, begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass die BF das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst hätte. Dagegen wendet sich die Beschwerde der BF, die sie auf den Umgangston der Dienstgeberin stützte, die sie bei allen von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert haben soll. 3.2.2 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des § 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 104/2007 hat folgenden Wortlaut:Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des Paragraph 11, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, hat folgenden Wortlaut: „§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.

  1. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).3.2.2.
  2. Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). § 11 AlVG setzt darüber hinaus eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Paragraph 11, AlVG setzt darüber hinaus eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Wie sich aus § 12 Abs. 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. § 12 Abs. 3 lit.

  1. g)und
  2. i)sowie Abs. 6 lit.
  3. a)AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit.
  4. a)AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. In Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN).Wie sich aus Paragraph 12, Absatz 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,) und
  5. i)sowie Absatz 6, Litera a,) AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls Paragraph 10, AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst Paragraph 11, AlVG. In Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in § 11 Abs. 2 AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu § 11 AlVG).Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu Paragraph 11, AlVG). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. 3.2.2.

  1. Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin das am XXXX .2020 bei der Dienstgeberin XXXX begründete Dienstverhältnis am XXXX .2020, sohin innerhalb der Probefrist freiwillig zur Auflösung gebracht, weil sie der Umgangston der Dienstgeberin, die alle von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert haben soll, gestört hat. 3.2.2.
  2. Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin das am römisch 40 .2020 bei der Dienstgeberin römisch 40 begründete Dienstverhältnis am römisch 40 .2020, sohin innerhalb der Probefrist freiwillig zur Auflösung gebracht, weil sie der Umgangston der Dienstgeberin, die alle von ihr verrichteten Tätigkeiten kritisiert haben soll, gestört hat. Anlässlich ihrer am XXXX .2020 ab 14:08 Uhr vor der belangten Behörde stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass am ersten Tag alles gut gewesen sei und am zweiten Tag nichts, was sie gemacht hatte, der „Chefin gepasst“ hätte. So sei kritisiert worden, wie oft sie zusammengekehrt habe. Der Inhalt der Kundengespräche sei als falsch abgetan worden und als sie einen XXXX wollte, sei ihre Chefin gekommen und habe ihr ihr die XXXX weggenommen. Zur Stellungnahme der Dienstgeberin, dass die Lösung des Dienstverhältnisses freiwillig durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, gab letztere an, von Anfang an gesagt zu haben, dass sie noch nie mit einer Computerkasse gearbeitet habe. Mit keinem Wort machte die Beschwerdeführerin eine Erwähnung dahin, dass ihr das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei [Niederschrift des AMS vom XXXX .2020]. Ihre erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass sich ihre Gesundheit „bei einer weiteren Tätigkeit dort verschlechtert“ hätte, konnte die BF nicht glaubhaft machen. Anlässlich ihrer am römisch 40 .2020 ab 14:08 Uhr vor der belangten Behörde stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, dass am ersten Tag alles gut gewesen sei und am zweiten Tag nichts, was sie gemacht hatte, der „Chefin gepasst“ hätte. So sei kritisiert worden, wie oft sie zusammengekehrt habe. Der Inhalt der Kundengespräche sei als falsch abgetan worden und als sie einen römisch 40 wollte, sei ihre Chefin gekommen und habe ihr ihr die römisch 40 weggenommen. Zur Stellungnahme der Dienstgeberin, dass die Lösung des Dienstverhältnisses freiwillig durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, gab letztere an, von Anfang an gesagt zu haben, dass sie noch nie mit einer Computerkasse gearbeitet habe. Mit keinem Wort machte die Beschwerdeführerin eine Erwähnung dahin, dass ihr das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei [Niederschrift des AMS vom römisch 40 .2020]. Ihre erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass sich ihre Gesundheit „bei einer weiteren Tätigkeit dort verschlechtert“ hätte, konnte die BF nicht glaubhaft machen. Demnach war die an ihrer Tätigkeit durch die Dienstgeberin geäußerte Kritik für die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die BF maßgebend, nicht aber gesundheitliche Gründe (siehe dazu auch arbeitsmedizinische Begutachtung des BBRZ Österreich vom XXXX .2020). Dazu ist auszuführen, dass sich aus sämtlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen, einschließlich der von der BF vorgelegten Bestätigung Dris. XXXX , keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsverhältnisses ergeben.Demnach war die an ihrer Tätigkeit durch die Dienstgeberin geäußerte Kritik für die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses durch die BF maßgebend, nicht aber gesundheitliche Gründe (siehe dazu auch arbeitsmedizinische Begutachtung des BBRZ Österreich vom römisch 40 .2020). Dazu ist auszuführen, dass sich aus sämtlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen, einschließlich der von der BF vorgelegten Bestätigung Dris. römisch 40 , keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsverhältnisses ergeben. Da die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis durch Kündigung freiwillig auflöste und dadurch arbeitslos wurde, begegnet die von der belangten Behörde verhängte Sanktion

§ 11Abs. 1 Al

VG keinen Bedenken.Da die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis durch Kündigung freiwillig auflöste und dadurch arbeitslos wurde, begegnet die von der belangten Behörde verhängte Sanktion

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG keinen Bedenken. 3.2.2.

  1. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 ist die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in § 11 erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  2. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 Abs. 2 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272).3.2.2.
  3. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in Paragraph 11, erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272). Eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 1 AlVG lässt sich anlassbezogen nicht rechtfertigen, da weder gesundheitliche Gründe noch die (zeitnahe) Aufnahme eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Selbst für den Fall, dass die BF im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin kritisiert wurde, lässt sich in den Beispielen für die Kritikübung, wie sich dies aus der Niederschrift vor der belangten Behörde oder der Beschwerdeschrift ergibt, keine solche Schwere erblicken, die sie zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt hätte. Zudem stand die Beschwerdeführerin vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe und steht sie seit dem XXXX .2020 bis laufend im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.Eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG lässt sich anlassbezogen nicht rechtfertigen, da weder gesundheitliche Gründe noch die (zeitnahe) Aufnahme eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Selbst für den Fall, dass die BF im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin kritisiert wurde, lässt sich in den Beispielen für die Kritikübung, wie sich dies aus der Niederschrift vor der belangten Behörde oder der Beschwerdeschrift ergibt, keine solche Schwere erblicken, die sie zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt hätte. Zudem stand die Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe und steht sie seit dem römisch 40 .2020 bis laufend im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. 3.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2236750.1.00

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