4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem über den Beschwerdeführer (BF) am XXXX .02.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte verhängt worden war, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom XXXX .03.2020 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen.Nachdem über den Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .02.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte verhängt worden war, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom römisch 40 .03.2020 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte beim BFA ein Schreiben – datiert mit XXXX .03.2020 – in ungarischer Sprache ein. Daraufhin verfasste die belangte Behörde ein Schreiben, in dem sie sich auf Art. 8 B-VG stützte, wonach die deutsche Sprache im Verkehr zu Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden sei und der Beschwerdeführer erneut aufgefordert wurde, bis zum XXXX .05.2020 eine Stellungnahme in deutscher Sprache zu übermitteln.Der Beschwerdeführer brachte beim BFA ein Schreiben – datiert mit römisch 40 .03.2020 – in ungarischer Sprache ein. Daraufhin verfasste die belangte Behörde ein Schreiben, in dem sie sich auf Artikel 8, B-VG stützte, wonach die deutsche Sprache im Verkehr zu Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden sei und der Beschwerdeführer erneut aufgefordert wurde, bis zum römisch 40 .05.2020 eine Stellungnahme in deutscher Sprache zu übermitteln. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX .05.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht (LG) XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes München vom 30.05.2018, verurteilt. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wurde – unter Anrechnung der Vorhaft – in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 26.02.2021 in einer österreichischen Justizanstalt vollzogen. Am 27.02.2021 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 .05.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht (LG) römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes München vom 30.05.2018, verurteilt. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wurde – unter Anrechnung der Vorhaft – in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 26.02.2021 in einer österreichischen Justizanstalt vollzogen. Am 27.02.2021 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben. Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 02.06.2020 wurde
1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Diese wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 02.06.2020 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Diese wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 16.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 13.07.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Seitens des BVwG wurde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesehen. Mit hg. Beschluss vom 11.05.2021, GZ: G313 2233038-1/4E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX erhobene Beschwerde
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Mit hg. Beschluss vom 11.05.2021, GZ: G313 2233038-1/4E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom römisch 40 erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Über die gegen den Beschluss vom 11.05.2021, GZ: G313 2233038-1/4E, erhobene Amtsrevision sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0224-8, dahingehend ab, dass der Beschluss vom 11.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, das BVwG hätte - wie auch die belangte Behörde es als gegeben ansah - sehr wohl davon auszugehen gehabt, dass sich die belangte Behörde auf den Gefährdungsmaßstab
1 FPG stützte, zumal der Beschwerdeführer weder eine Meldung noch einen Wohnsitz und auch keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen aufweise und sein Verhalten insgesamt dem eines „Kriminaltouristen“ entspreche. Das BVwG habe daher keine Anhaltspunkte gehabt, dass der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt erworben haben könnte. Zur Anwendung hätte der „einfache“ Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG kommen müssen. Dies wurde auch dadurch untermauert, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn in seinen Lebensmittelpunkt. Weiters führte der VwGH aus, die belangte Behörde sei hinsichtlich der Begründung des Aufenthaltsverbotes, einerseits vom Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und „schwerwiegenden“ Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die dem Grundinteresse an einer Verhinderung der Eigentumskriminalität massiv zuwidergelaufen und andererseits sei sie vom Vorliegen einer solchen, bloß „erheblichen“ Gefahr ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, das BVwG hätte - wie auch die belangte Behörde es als gegeben ansah - sehr wohl davon auszugehen gehabt, dass sich die belangte Behörde auf den Gefährdungsmaßstab
Paragraph 67, Absatz eins, FPG stützte, zumal der Beschwerdeführer weder eine Meldung noch einen Wohnsitz und auch keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen aufweise und sein Verhalten insgesamt dem eines „Kriminaltouristen“ entspreche. Das BVwG habe daher keine Anhaltspunkte gehabt, dass der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt erworben haben könnte. Zur Anwendung hätte der „einfache“ Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG kommen müssen. Dies wurde auch dadurch untermauert, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn in seinen Lebensmittelpunkt. Weiters führte der VwGH aus, die belangte Behörde sei hinsichtlich der Begründung des Aufenthaltsverbotes, einerseits vom Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und „schwerwiegenden“ Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die dem Grundinteresse an einer Verhinderung der Eigentumskriminalität massiv zuwidergelaufen und andererseits sei sie vom Vorliegen einer solchen, bloß „erheblichen“ Gefahr ausgegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dass der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt wurde sowie der Umstand, dass der BF bereits (im Ausland) mehrmals das Haftübel verspürte, ohne jedoch danach sein Verhalten zu ändern, zeigen in einer Gesamtbetrachtung, dass das persönliche Verhalten des BF nach wie vor eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die zuletzt begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und auch der seit der letzten Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Überdies ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und Ungarn einschlägig straffällig wurde. Dies lässt die Schlussfolgerung jedenfalls nicht unbegründet erscheinen, dass sich der BF stets in der Absicht in diese Staaten bzw. auch nach Österreich begab, um dort Straftaten zu begehen. Die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten und teilweise als Verbrechen qualifizierten Straftaten, insbesondere mit der Verurteilung am XXXX .06.2021, wegen unerlaubtem Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoff lassen auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dass der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Bedachtnahme auf ein näher bezeichnetes Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt wurde sowie der Umstand, dass der BF bereits (im Ausland) mehrmals das Haftübel verspürte, ohne jedoch danach sein Verhalten zu ändern, zeigen in einer Gesamtbetrachtung, dass das persönliche Verhalten des BF nach wie vor eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die zuletzt begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und auch der seit der letzten Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Überdies ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und Ungarn einschlägig straffällig wurde. Dies lässt die Schlussfolgerung jedenfalls nicht unbegründet erscheinen, dass sich der BF stets in der Absicht in diese Staaten bzw. auch nach Österreich begab, um dort Straftaten zu begehen. Die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten und teilweise als Verbrechen qualifizierten Straftaten, insbesondere mit der Verurteilung am römisch 40 .06.2021, wegen unerlaubtem Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoff lassen auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz wiederholter Verurteilungen auf Grund der gleichen schädlichen Neigung völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen von Verstößen gegen die Strafrechtsordnung als nicht glaubhaft. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Wenn in der Beschwerde zudem unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der BF Kraftfahrer sei und das Aufenthaltsverbot eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten bedeuten würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten bedeuten würde, aber kein generelles Berufsverbot bedeutet, zumal es sich nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbotes als Kraftfahrer keine Routen zu befahren, die nach oder durch das österreichische Bundesgebiet führen. Österreich ist zwar ein wichtiges Transitland für Kraftfahrer; es existieren aber zweifelllos Routen, die das Bundesgebiet nicht tangieren. Außerdem besteht für den BF auch die Möglichkeit, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als Kraftfahrer im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringeren Eingriff in sein Privatleben, stehen die strafgerichtliche Verurteilungen sowie die Tatsache, dass er nur zu kriminaltouristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist ist und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarer Handlungen gegenüber. Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass der BF in Österreich bislang weder über einen Wohnsitz noch sonst über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt hat.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass der BF in Österreich bislang weder über einen Wohnsitz noch sonst über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt hat. Das von der belangten Behörde
1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen in nicht entsprechender Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre als angemessen. Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 6 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Darüber hinaus hält sich der BF nicht in Österreich auf, sondern lebt dauerhaft in Ungarn. Es konnte daher
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2233038.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.