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{'item': 'I403 2223710-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlI403 2223710-7 Spruch, I403 2223710-7/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Maryam ALEMI MA BA und Mag. Thomas PUTSCHER, Caritas der Erzdiözese Wien , Mariannengasse 11, 1090 Wien , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Maryam ALEMI MA BA und Mag. Thomas PUTSCHER, Caritas der Erzdiözese Wien , Mariannengasse 11, 1090 Wien , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.04.2021 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen anstatt abgewiesen wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.04.2021 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen anstatt abgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.12.2018 beim Amt der XXXX Landesregierung die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser Antrag wurde am 04.04.2019 rechtskräftig abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.12.2018 beim Amt der römisch 40 Landesregierung die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser Antrag wurde am 04.04.2019 rechtskräftig abgewiesen.
  3. Am 11.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen mit Problemen mit ihrem Vater begründete, welcher sie im Jahr 2018 mit einem österreichischen Staatsbürger zwangsverheiratet habe, wobei die Beschwerdeführerin nunmehr die Scheidung anstrebe. Da sie nicht bereit sei, erneut eine Ehe einzugehen, habe sie die Familienehre beschmutzt, weswegen sie nunmehr von ihrem Vater und auch von ihrem in Deutschland lebenden Bruder bedroht werde. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte sie, dass ihr Vater sie umbringen werde. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, Zl. G310 2223710-1/3E hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist.
  4. Mit Schreiben vom 10.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin erstmalig die Wiederaufnahme ihres durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, da neue Tatsachen bzw. Beweismittel bekannt geworden seien, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können. Dabei handle es sich um eine Empfehlung des UN CEDAW Comittees vom 26.06.2020, worin im Hinblick auf eine drohende Zwangsehe bzw. einen befürchteten Ehrenmord empfohlen werde, die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien nicht durchzusetzen, und ein E-Mail der Hilfsorganisation Orient Express vom 25.06.2020, wonach kein Frauenhaus in Serbien bereit gewesen sei, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, weswegen sie obdachlos und ohne Schutz gewesen wäre. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, Zl. G310 2223710-2/2E nicht stattgegeben. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2020, Zl. Ra 2020/01/0344 zurückgewiesen.
  5. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 23.12.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme ihres durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, abermals mit der Begründung, dass neue Tatsachen bzw. Beweismittel bekannt geworden seien, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können. Dabei handle es sich nunmehr um eine dem Antrag angeschlossene Stellungnahme der Beratungsstelle für Rückkehrende in der Caritas Serbien. Diesem Antrag wurde im zweiten Verfahrensgang mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, Zl. I403 2223710-5/12E nicht stattgegeben. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
  6. Am 16.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin ihren verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie im Rahmen ihrer am 19.04.2021 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 14.06.2021 im Wesentlichen an, dass ihr Vater noch immer nach ihr suchen würde und fürchte sie nach wie vor, dass dieser sie im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien töten werde.
  7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.01.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  11. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat keine Sorgepflichten. Sie gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie in Novi Sad. Sie spricht Albanisch und Serbisch. Sie verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegensteht, und ist erwerbsfähig. Sie befindet sich aufgrund von Angst und gemischten depressiven Reaktionen (ICD-Code F43.22) in ärztlicher Behandlung und nimmt hierfür einmal täglich das Medikament "Trittico retard 75 mg" in Tablettenform mit dem Wirkstoff Trazodon ein. Im Hinblick auf dieses Krankheitsbild wird sie im Bedarfsfall auch in Serbien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Der Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2018 ein bis zum 29.11.2028 gültiger serbischer Reisepass ausgestellt. Mit diesem reiste sie am 02.12.2018 über Ungarn in den Schengen-Raum ein, welchen sie zunächst am 10.12.2018 wieder verließ. Am 11.03.2019 ist sie erneut in den Schengen-Raum eingereist. Die Eltern und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Serbien. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Österreich und ein Bruder in Deutschland, wobei zu diesen weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht. Am XXXX 2018 heiratete die Beschwerdeführerin in XXXX einen österreichischen Staatsbürger. Diese Ehe wurde am XXXX 2021 wieder rechtskräftig geschieden.Am römisch 40 2018 heiratete die Beschwerdeführerin in römisch 40 einen österreichischen Staatsbürger. Diese Ehe wurde am römisch 40 2021 wieder rechtskräftig geschieden. Von 18.10.2018 bis 12.06.2019 war die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz bei ihrem Ex-Mann gemeldet, jedoch lag bereits von 19.04.2019 bis 04.07.2019 eine Nebenwohnsitzmeldung in einem Frauenhaus vor. Seit 04.07.2019 ist sie durchgehend bei einer sozialen Einrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gegen den früheren EheMann der Beschwerdeführerin sowie drei weitere Angehörige von ihm wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung sowie Freiheitsentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ermittelt. Die betreffenden Strafverfahren wurden allesamt eingestellt.Gegen den früheren EheMann der Beschwerdeführerin sowie drei weitere Angehörige von ihm wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung sowie Freiheitsentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ermittelt. Die betreffenden Strafverfahren wurden allesamt eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus hat sie in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen. Seit 30.11.2021 geht sie laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach. Sie bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.07.2019, welchen sie im Wesentlichen damit begründet hatte, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte, von ihrem Vater umgebracht zu werden, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, Zl. G310 2223710-1/3E hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.04.2021 ergab, dass keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Serbien auch nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
  13. Zur Situation im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Serbien werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19-Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
  14. Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021).Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
  15. Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (4.6.2021): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 4.6.2021 ● FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 7.6.2021 ● ORF.at News (4.6.2021): Serbien startet Produktion von „Sputnik V“ in russischer Lizenz, https://orf.at/stories/3216042/, Zugriff 10.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.5.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 4.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
  16. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milošević hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vučić (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
  17. Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des Milošević-Regimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vučić Informationsminister unter Milošević. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
  18. Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vučić 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vučić weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vučić versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021).In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021). In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes "Non Paper" neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  19. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 25.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlargement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 22.7.2021 ● DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parlamentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung, Zugriff 25.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenzveraenderungen.html, Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/serbien-und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen, Zugriff 1.6.2021 ● DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD

(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 30.07.2021 Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, haben Regierungsstellen manchmal Anfragen zur Informationsfreiheit selektiv ignoriert, insbesondere solche, die sich auf COVID-19 Notstandsmaßnahmen bezogen haben. Zivilgesellschaftliche Gruppen sind Kritik, Schikanen, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Behördenvertreter sowie nichtstaatlicher Akteure, darunter regierungsnahe Medien, ausgesetzt. Im Laufe des Jahres 2020 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, "Verräter" des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen (USDOS 30.3.2021). Es sind zwar einige Schritte in Bezug auf die Erarbeitung von Richtlinien und die Planung von Konsultationen eingeleitet worden, es sind jedoch weitere Anstrengungen nötig, um eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten (EK 6.10.2020). In ganz Serbien bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 29.6.2021). Quellen: ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Ombudsmann Letzte Änderung: 30.07.2021 Der Bürgerschutzbeauftragte ist berechtigt, Beschwerden von Bürgern über Menschenrechtsverletzungen durch Verwaltungsbehörden zu prüfen. Die auf seiner Website veröffentlichten Statistiken zeigen einen erheblichen Anstieg der Anzahl der Kontakte, die sein Büro im Jahr 2020 mit den Bürgern hatte - 11.811, oder 4.225 mehr als im Jahr 2019. Der Bürgerschutzbeauftragte gibt an, dass sein Amt während des Ausnahmezustands wegen der Pandemie zehnmal so viele Beschwerden als üblich erhalten hat. Der Bürgerschutzbeauftragte überprüfte im Jahr 2020 4.495 Beschwerden. Er schloss 3.356 Fälle ab, während die Prüfung von 1.139 Fällen am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerschutzbeauftragte gab im Jahr 2020 445 Empfehlungen ab; 78 davon wurden umgesetzt und 28 davon blieben offen. Die Fristen für die Erfüllung von 339 seiner Empfehlungen waren am Ende des Jahres 2020 noch nicht ausgelaufen (BCHR 2021). Die Ombudsperson spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Zum ersten Mal seit 2014 wurde der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten in einer Plenarsitzung des Parlaments diskutiert, sodass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung im Juli 2019 angenommen wurden (EK 6.10.2020). Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure, unter ihnen Ombudsmann, gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen von den Angehörigen der jeweiligen Minderheit gewählte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Neben anderen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden klagt auch der Ombudsmann über mangelhafte finanzielle, wie personelle Ausstattung (AA 19.11.2020). In Serbien gibt es eine entsprechende Ombudsstelle auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch Stellen auf der lokaler Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, ua Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2021): Human Rights in Serbia 2020, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2021/03/Human-Rights-in-Serbia-2020-za-web.pdf, Zugriff 25.5.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 30.07.2021 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 29.6.2021). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien (AA 19.11.2020). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur - 83,32% der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken - 2,02% (v.a. in der Region Sandschak), Roma - 2,05%, Jugoslawen - 1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
  1. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn – 13%, Slowaken – 2,60%, Kroaten – 2,43%, Montenegriner – 1,15%, Jugoslawen – 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (GIZ 12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593, Zugriff 11.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Albaner (Südserbien) Letzte Änderung: 30.07.2021 In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 19.11.2020). In der südserbischen Preševo-Region, eine an das Kosovo angrenzende Region mit hohem Albaneranteil ist es infolge des Kosovo-Konflikts zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts zu bewaffneten Konflikten zwischen der albanischen Bevölkerung und den Behörden gekommen. Dieser wurde mithilfe internationaler Vermittlung beigelegt, der albanischen Bevölkerung wurden gewisse Sonderrechte zugestanden (GIZ 12.2020). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen / Kinder Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  2. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Eine neue Nationale Strategie sowie ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen stehen noch aus. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 19.11.2020).Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  3. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Eine neue Nationale Strategie sowie ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen stehen noch aus. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 19.11.2020). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 16 Frauen sind bis Mitte August 2020 an den Folgen von häuslicher Gewalt gestorben. Nach Angaben des Justizministeriums gab es bis Mitte August 2020 12.332 Opfer familiärer Gewalt, davon waren 8.924 Frauen. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Während die Gesetzeslage es Frauen ermöglicht, eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter zu erwirken, setzt der Staat die Gesetze nicht wirksam durch. Frauenorganisationen behaupten, dass Fälle von sexueller Belästigung und unangemessener Berührung, die von der Polizei als Privatangelegenheit betrachtet werden, selten untersucht werden. Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch. In der Arbeitswelt erleben Frauen Diskriminierung bei der Einstellung, Unterrepräsentation im Management und eine geringere Bezahlung als ihre männlichen Kollegen (USDOS 30.3.2021). In Serbien sei häusliche Gewalt nach wie vor weitverbreitet, zum Teil begünstigt durch Armut, Traumata aufgrund vergangener Kriegsgräuel und einer Kultur, in der Brutalität gegen Frauen traditionell vertuscht werde. Nach wie vor gebe es von staatlicher Seite nur verzögerte Reaktionen auf die Situation und die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften erfolge nur mangelhaft, allerdings gebe es Anzeichen für eine zunehmende Bereitschaft der Frauen, Fälle häuslicher Gewalt zu melden. Die serbische Regierung veröffentlicht im März 2019 einen Bericht zur Übereinstimmung von nationalem Recht und Rechtspraxis mit der Europäischen Sozialcharta. Darin finden sich Informationen zur Verfügbarkeit von Notunterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Laut dem Bericht gebe es nach derzeit verfügbaren Daten in Serbien 14 Notunterkünfte („safe houses“) / Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien. Davon würden zehn Häuser vom Zentrum für Sozialarbeit verwaltet, nämlich jene in Novi Sad, Zrenjanin, Jagodina, Sombor, Niš, Pančevo, Leskovac, Šabac, Priboj und Smederevo. Weiters gebe es zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die den Zentren für Entwicklung von Sozialschutzdiensten zugerechnet würden, nämlich jene in Kragujevac und Vranje. Eine Unterkunft für dringende Fälle mit einer Notrufnummer für Frauen, Kinder und Gewaltopfer befinde sich in Vlasotince und in Belgrad gebe es eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt mit kostenloser Rufnummer. Die Mehrheit der Notrufnummern sei rund um die Uhr erreichbar (ACCORD 6.9.2019). Serbien ist eine kinderfreundliche Gesellschaft. Familien mit Kindern werden daher überall bevorzugt behandelt. Serbien verfügt über ein ausgebautes Netz an staatlichen Kindergärten. Vor allem in der Hauptstadt Belgrad gibt es mittlerweile außerdem eine Vielzahl an privaten Einrichtungen der vorschulischen Erziehung. In verschiedenen serbischen Städten finden regelmäßig Kindertheaterfestivals statt, so etwa in Novi Sad, Subotica, Pančevo, Jagodina u.a. (GIZ 12.2020). Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (6.9.2019): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind: Schutz, Frauenhäuser [a-11076-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2016149.html, Zugriff 15.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Alltag, https://www.liportal.de/serbien/alltag/, Zugriff 14.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Während die Regierung im Frühjahr 2020 in halbwöchentlich geänderten Erlassen die Bestimmungen des Lockdowns regelte bzw. änderte, bestehen serbische Juristen darauf, dass die fast vollständige Ausgangssperre für ältere Menschen grundsätzlich verfassungswidrig sei, weil sie das Recht auf Bewegungsfreiheit nicht nur einschränke, sondern quasi vollständig abschaffe (GIZ 12.2020). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen (AA 1.6.2021). Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Menschen in Serbien können ihren Arbeits- und Ausbildungsort frei wechseln und haben das Recht zu reisen (FH 3.3.2021). Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anm.) durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021).Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anmerkung durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046538.html, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%
(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt)
(2021): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 24.6.2021 ● Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2021): Prosečne zarade po zaposlenom, mart
  1. (Durchschnittliches Einkommen, März 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-latn/vesti/statisticalrelease/?p=8209&a=24&s=2403?s=2403, Zugriff 26.5.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (20.4.2021): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2019 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (4.5.2021): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.4.2021): Die serbische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-serbische-wirtschaft.html, Zugriff 26.5.2021 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  2. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die zitierten Länderberichte zu Serbien. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en 2223710-1 bis -6 bezüglich der vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren der Beschwerdeführerin. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten) serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Die Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass belegen überdies ihre Ein- und Ausreisen in den Schengen-Raum.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten) serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass belegen überdies ihre Ein- und Ausreisen in den Schengen-Raum. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer in Österreich geschlossenen und mittlerweile wieder geschiedenen Ehe, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen sowie in ihrem vorangegangenen Asylverfahren und dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus zwei im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundberichten der Psychosozialen Dienste XXXX vom 03.06.2020 sowie vom 17.06.
  5. Dass sie im Hinblick auf ihre im Verfahren geltend gemachte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Bedarfsfall auch in Serbien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus welchem ausdrücklich hervorgeht, dass psychische Erkrankungen in Serbien behandelbar sind, es nur sehr wenige Erkrankungen gibt, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können und gut ausgebildetes medizinisches Personal trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. Punkt II.1.3.). Eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und ergibt sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin überdies bereits aus ihrer seit 30.11.2021 laufend ausgeübten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin in Österreich, welche sich wiederum aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus zwei im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundberichten der Psychosozialen Dienste römisch 40 vom 03.06.2020 sowie vom 17.06.
  6. Dass sie im Hinblick auf ihre im Verfahren geltend gemachte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Bedarfsfall auch in Serbien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus welchem ausdrücklich hervorgeht, dass psychische Erkrankungen in Serbien behandelbar sind, es nur sehr wenige Erkrankungen gibt, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können und gut ausgebildetes medizinisches Personal trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und ergibt sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin überdies bereits aus ihrer seit 30.11.2021 laufend ausgeübten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin in Österreich, welche sich wiederum aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt. Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass gegen den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin sowie drei weitere Angehörige von ihm seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung sowie Freiheitsentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ermittelt wurde, wobei die betreffenden Strafverfahren allesamt eingestellt wurden, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13.04.2019, sowie insgesamt vier Benachrichtigungen der Staatanwaltschaft XXXX bezüglich der Einstellung der Verfahren.Dass gegen den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin sowie drei weitere Angehörige von ihm seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung sowie Freiheitsentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ermittelt wurde, wobei die betreffenden Strafverfahren allesamt eingestellt wurden, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13.04.2019, sowie insgesamt vier Benachrichtigungen der Staatanwaltschaft römisch 40 bezüglich der Einstellung der Verfahren. Die erfolgreiche Ablegung einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten ÖSD-Karte. Dass sie zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)". Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. 2.
  7. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Die belangte Behörde führte den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz einer meritorischen Entscheidung zu, wenngleich diese auch ihren nunmehr zweiten Asylantrag – wie bereits ihren rechtskräftig negativ entschiedenen Erstantrag – abermals mit der Gefahr einer Verfolgung durch ihren eigenen Vater bzw. weitere Angehörige in ihrem Herkunftsstaat Serbien begründete. Somit ist zunächst zu prüfen, ob einer inhaltlichen Behandlung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, Zl. G310 2223710-1/3E, mit welchem ihr erster Asylantrag vom 11.07.2019 nach inhaltlicher Prüfung ihres betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, Zl. G310 2223710-1/3E, mit welchem ihr erster Asylantrag vom 11.07.2019 nach inhaltlicher Prüfung ihres betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit Problemen mit ihrem Vater begründet, welcher sie im Jahr 2018 mit einem österreichischen Staatsbürger zwangsverheiratet habe, wobei die Beschwerdeführerin nunmehr die Scheidung anstrebe. Da sie nicht bereit sei, erneut eine Ehe einzugehen, habe sie die Familienehre beschmutzt, weswegen sie nunmehr von ihrem Vater und auch von ihrem in Deutschland lebenden Bruder bedroht werde. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte sie, dass ihr Vater sie umbringen werde. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 wurde dieser Sachverhalt zugrunde gelegt und auch für glaubhaft befunden, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat jedoch unter Verweis auf eine prinzipiell anzunehmende Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden des sicheren Herkunftsstaates Serbien, unter Heranziehung aktueller und einschlägiger Länderberichte, verneint. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom 29.12.2021 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist nicht erkennbar. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erblicken, da seitens der Beschwerdeführerin auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So äußerte sie im gegenständlichen Verfahren als konkrete Rückkehrbefürchtung neuerlich, dass ihr Vater sie in Serbien töten werde (AS 173), wobei sie zugleich ausdrücklich zu Protokoll gab, seit April 2019 – und somit vor rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens – keinen Kontakt zu ihrem Vater mehr gehabt zu haben (AS 167). Diese Rückkehrbefürchtung war bereits Gegenstand ihres ersten Asylverfahrens und wurde dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 zugrunde gelegt. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr vage und erst auf ausdrückliche Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde behauptete, auch nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens „von meiner Verwandtschaft“ bedroht worden zu sein, was sie jedoch lediglich über Dritte, „von meiner Schwester oder über Freunde“ erfahren habe (AS 169), so handelt es sich hierbei allenfalls um eine Ergänzung zu ihrem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen, jedoch um keine "nova producta" im Sinne einer nachträgliche Änderung der Sache (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206), die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung ihres Fluchtvorbringens im nunmehrigen Folgeantragsverfahren zugänglich wären.Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erblicken, da seitens der Beschwerdeführerin auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So äußerte sie im gegenständlichen Verfahren als konkrete Rückkehrbefürchtung neuerlich, dass ihr Vater sie in Serbien töten werde (AS 173), wobei sie zugleich ausdrücklich zu Protokoll gab, seit April 2019 – und somit vor rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens – keinen Kontakt zu ihrem Vater mehr gehabt zu haben (AS 167). Diese Rückkehrbefürchtung war bereits Gegenstand ihres ersten Asylverfahrens und wurde dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 zugrunde gelegt. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr vage und erst auf ausdrückliche Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde behauptete, auch nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens „von meiner Verwandtschaft“ bedroht worden zu sein, was sie jedoch lediglich über Dritte, „von meiner Schwester oder über Freunde“ erfahren habe (AS 169), so handelt es sich hierbei allenfalls um eine Ergänzung zu ihrem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtvorbringen, jedoch um keine "nova producta" im Sinne einer nachträgliche Änderung der Sache vergleiche VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206), die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung ihres Fluchtvorbringens im nunmehrigen Folgeantragsverfahren zugänglich wären. Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, durch eine Einbringung jener Unterlagen, mit welchen sie bereits die Wiederaufnahme ihres ersten Asylverfahrens anzustreben versuchte – konkret in Gestalt einer Empfehlung des UN CEDAW Comittees vom 26.06.2020, worin im Hinblick auf eine drohende Zwangsehe bzw. einen befürchteten Ehrenmord empfohlen wird, die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien nicht durchzusetzen, eines E-Mails der Hilfsorganisation Orient Express vom 25.06.2020, wonach kein Frauenhaus in Serbien bereit gewesen sei, die Beschwerdeführerin aufzunehmen (eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme der Organisation Orient Express vom 24.06.2021 wurde ergänzend im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht), sowie einer Stellungnahme der Beratungsstelle für Rückkehrende in der Caritas Serbien vom 22.12.2020 bezüglich der Rückkehrsituation für Opfer von häuslicher Gewalt, eine Sachverhaltsänderung im gegenständlichen Folgeverfahren aufzeigen zu können, irrt sie ebenfalls. Vielmehr kann der Beschwerdeführerin ausgehend vom Inhalt dieser in Vorlage gebrachten Beweismittel allenfalls die Auffassung unterstellt werden, dass sie den begründenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 05.05.2020 in Bezug auf ihre festgestellte Rückkehrsituation nicht beitritt, was jedoch nichts daran ändert, dass eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage von der Rechtskraft dieser Entscheidung erfasst ist und Gerichte und Behörden bindet, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, durch eine Einbringung jener Unterlagen, mit welchen sie bereits die Wiederaufnahme ihres ersten Asylverfahrens anzustreben versuchte – konkret in Gestalt einer Empfehlung des UN CEDAW Comittees vom 26.06.2020, worin im Hinblick auf eine drohende Zwangsehe bzw. einen befürchteten Ehrenmord empfohlen wird, die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien nicht durchzusetzen, eines E-Mails der Hilfsorganisation Orient Express vom 25.06.2020, wonach kein Frauenhaus in Serbien bereit gewesen sei, die Beschwerdeführerin aufzunehmen (eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme der Organisation Orient Express vom 24.06.2021 wurde ergänzend im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht), sowie einer Stellungnahme der Beratungsstelle für Rückkehrende in der Caritas Serbien vom 22.12.2020 bezüglich der Rückkehrsituation für Opfer von häuslicher Gewalt, eine Sachverhaltsänderung im gegenständlichen Folgeverfahren aufzeigen zu können, irrt sie ebenfalls. Vielmehr kann der Beschwerdeführerin ausgehend vom Inhalt dieser in Vorlage gebrachten Beweismittel allenfalls die Auffassung unterstellt werden, dass sie den begründenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 05.05.2020 in Bezug auf ihre festgestellte Rückkehrsituation nicht beitritt, was jedoch nichts daran ändert, dass eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage von der Rechtskraft dieser Entscheidung erfasst ist und Gerichte und Behörden bindet, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2020 abgeschlossenen Asylverfahrens durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020 nicht stattgegeben und eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision mit Beschluss vom 30.09.2020 zur Zl. Ra 2020/01/0344 zurückgewiesen wurde, wobei der Verwaltungsgerichtshof hierbei ausdrücklich betonte, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan wurde, zumal das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die in diesem Wiederaufnahmeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen (im konkreten Fall die auch in das gegenständliche Folgeantragsverfahren eingebrachte Empfehlung des UN CEDAW Comittees vom 26.06.2020, sowie das E-Mail von Orient Express vom 25.06.2020) in nicht unvertretbarer Weise dargelegt hat, dass diesen die abstrakte Eignung fehle, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem abweisenden Erkenntnis vom 05.05.2020 bezüglich des ersten Asylantrags der Beschwerdeführerin gestützt hatte. Auch einem zweiten Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin, in dem sie – wie im gegenständlichen Folgeantragsverfahren - eine Stellungnahme der Beratungsstelle für Rückkehrende der Caritas Serbien vom 22.12.2020 in Vorlage gebracht hatte, wurde bereits rechtsk

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