RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlI403 2249424-1 Spruch, I403 2249424-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war erstmalig ab dem 20.02.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Am 02.08.2012 wurde ihm seitens des Amtes der XXXX Landesregierung sowie am 20.05.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft jeweils eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt.Der Beschwerdeführer war erstmalig ab dem 20.02.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Am 02.08.2012 wurde ihm seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung sowie am 20.05.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft jeweils eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Nach insgesamt fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seit neun Jahren in Österreich lebe und hier die Volks- und Hauptschule abgeschlossen habe. In seinem Herkunftsland, welches er bereits als Kind verlassen habe, habe er zuletzt in der Gemeinde XXXX gelebt. In Österreich habe er von September 2016 bis August 2017 eine Lehre als Bodenleger begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Ansonsten habe er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Hilfsarbeiten, sowie durch die Unterstützung seines Vaters und des AMS bestritten. Zuletzt habe er in einer Wohngemeinschaft des Vereins XXXX gelebt. Da er in Österreich aufgewachsen sei, hier sein Vater und sein kleiner Bruder lebten und er in der Slowakei niemanden habe, wolle er weiterhin in Österreich bleiben.Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seit neun Jahren in Österreich lebe und hier die Volks- und Hauptschule abgeschlossen habe. In seinem Herkunftsland, welches er bereits als Kind verlassen habe, habe er zuletzt in der Gemeinde römisch 40 gelebt. In Österreich habe er von September 2016 bis August 2017 eine Lehre als Bodenleger begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Ansonsten habe er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Hilfsarbeiten, sowie durch die Unterstützung seines Vaters und des AMS bestritten. Zuletzt habe er in einer Wohngemeinschaft des Vereins römisch 40 gelebt. Da er in Österreich aufgewachsen sei, hier sein Vater und sein kleiner Bruder lebten und er in der Slowakei niemanden habe, wolle er weiterhin in Österreich bleiben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und zuletzt weder erwerbstätig noch gemeldet gewesen sei. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht und gehe eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und zuletzt weder erwerbstätig noch gemeldet gewesen sei. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht und gehe eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 wurde gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, insbesondere habe sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Der Beschwerdeführer habe engen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder und Vater, jedoch keinerlei Kontakt zu seiner in der Slowakei lebenden Mutter. Er lebe seit seinem elften Lebensjahr in Österreich und habe hier sein soziales Umfeld. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid auch nur auf seine letzte Verurteilung eingegangen und habe die restlichen gar nicht geprüft, wodurch sie keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt habe. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten kein Aufenthaltsverbot begründen. Auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021, Zl. I403 2249424-1/5Z wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021, Zl. I403 2249424-1/5Z wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Am 21.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch sein als Zeuge geladener Vater trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche beiden jeweils am 24.12.2021 nachweislich zugestellt worden war, unentschuldigt fernblieben. Eine Abfrage im zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 04.01.2022 auch nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2022 ("Aufforderung zur Stellungnahme") wurde dem Vater des Beschwerdeführers vorgehalten, dass weder er noch der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Beschwerdeverhandlung erschienen waren und wurde der Vater aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb von einer Woche den gegenwärtigen Aufenthaltsort des melderechtlich nicht mehr erfassten Beschwerdeführers bekannt zu geben. Auch dieser Aufforderung kam der Vater des Beschwerdeführers nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er ist inzwischen 21 Jahre alt und lebte ab Februar 2012 im Bundesgebiet. Am 02.08.2012 wurde ihm seitens des Amtes der XXXX Landesregierung sowie am 20.05.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft jeweils eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Bis zu seiner Ausreise hatte er in seinem Herkunftsland in der Gemeinde XXXX gelebt.Er ist inzwischen 21 Jahre alt und lebte ab Februar 2012 im Bundesgebiet. Am 02.08.2012 wurde ihm seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung sowie am 20.05.2015 seitens einer Bezirkshauptmannschaft jeweils eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Bis zu seiner Ausreise hatte er in seinem Herkunftsland in der Gemeinde römisch 40 gelebt. Der Vater und ein jüngerer, im Februar 2005 geborener Bruder des Beschwerdeführers, ebenfalls slowakische Staatsbürger, leben beide in Österreich. Seine Mutter lebt in der Slowakei, jedoch besteht zu dieser kein Kontakt. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weisen immer wieder kurzzeitige, jedoch seit seiner erstmaligen Hauptmeldung am 20.02.2012 zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate in einem Jahr überdauernde Unterbrechungen auf. Er lebte lediglich von 28.01.2016 bis 28.08.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater. Sein minderjähriger Bruder wohnte hingegen zu keinem Zeitpunkt beim Vater und waren auch der Beschwerdeführer und sein Bruder lediglich im Jahr 2012, unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich, für einige Monate an einer gemeinsamen Adresse gemeldet, der Bruder ist seitdem durchgehend in betreuten Wohneinrichtungen gemeldet. Von 28.05.2020 bis 14.04.2021 war der Beschwerdeführer noch in einer Unterkunft des Verein XXXX gemeldet. Danach war er lediglich noch von 31.08.2021 bis 30.11.2021 in einer Justizanstalt und ab 30.11.2021 bis 04.01.2022 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Seit 04.01.2022 ist er nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weisen immer wieder kurzzeitige, jedoch seit seiner erstmaligen Hauptmeldung am 20.02.2012 zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate in einem Jahr überdauernde Unterbrechungen auf. Er lebte lediglich von 28.01.2016 bis 28.08.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater. Sein minderjähriger Bruder wohnte hingegen zu keinem Zeitpunkt beim Vater und waren auch der Beschwerdeführer und sein Bruder lediglich im Jahr 2012, unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich, für einige Monate an einer gemeinsamen Adresse gemeldet, der Bruder ist seitdem durchgehend in betreuten Wohneinrichtungen gemeldet. Von 28.05.2020 bis 14.04.2021 war der Beschwerdeführer noch in einer Unterkunft des Verein römisch 40 gemeldet. Danach war er lediglich noch von 31.08.2021 bis 30.11.2021 in einer Justizanstalt und ab 30.11.2021 bis 04.01.2022 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Seit 04.01.2022 ist er nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Er schloss in Österreich die Pflichtschule ab und begann von 03.10.2016 bis 31.07.2017 eine Lehre als Bodenleger, welche er jedoch nicht abschloss. Seither war er immer nur für äußerst kurze Zeiträume erwerbstätig (konkret am 23.10.2017, geringfügig von 03.12.2018 bis 16.01.2019, von 21.12.2019 bis 03.01.2020, geringfügig von 16.09.2020 bis 13.10.2020 und zuletzt geringfügig von 09.11.2020 bis 18.11.2020). Zuletzt bezog er von 12.11.2020 bis 03.01.2021 und von 04.02.2021 bis 15.02.2021 Notstandshilfe. Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt ging er von 21.05.2021 bis 08.08.2021 sowie von 09.11.2021 bis 07.12.2021 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach. Ansonsten bezog er seit September 2020 im Wesentlichen durchgehend Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer steht in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB, teils versuchten Einbruchdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Seine Delinquenz wurde als Jugendstraftat gewertet und dem Beschwerdeführer zugleich Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern aus einem Geschäftslokal ein Parfum im Wert von 102,95 Euro entwendete, indem er dieses einsteckte, während er von den beiden Mittätern abgedeckt wurde, dabei jedoch von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Überdies hatte er im November und Dezember 2017 im Rahmen von insgesamt sechs Angriffen Zigarettenautomaten aufgebrochen und hierbei Bargeld von insgesamt knapp 300 Euro erbeutet, wobei es bei einem Angriff beim Versuch geblieben war. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im August 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Kleinkraftrad ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem sie die Lenkradsperre mit einem Schraubenzieher aufbrachen, das Moped kurzschlossen und damit davonfuhren. Zudem hatte er im August 2018 öffentlich im Wahrnehmungsbereich von ca. 50 Personen einem anderen gegen Entgelt zwei Säckchen mit ca. zwei Gramm Cannabiskraut überlassen und seit etwa September 2017 bis Ende August 2018 Marihuana und Ecstasy in vielfachen Angriffen zum ausschließlichen Eigengebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und der bisher tadellose Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mehrfache Tatbegehungen bei den Einbruchsdiebstählen, sowie die teilweise Tatbegehung während einem offenem Strafverfahren gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.09.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, teils versuchten Einbruchdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 15, StGB, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG, sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Seine Delinquenz wurde als Jugendstraftat gewertet und dem Beschwerdeführer zugleich Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern aus einem Geschäftslokal ein Parfum im Wert von 102,95 Euro entwendete, indem er dieses einsteckte, während er von den beiden Mittätern abgedeckt wurde, dabei jedoch von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Überdies hatte er im November und Dezember 2017 im Rahmen von insgesamt sechs Angriffen Zigarettenautomaten aufgebrochen und hierbei Bargeld von insgesamt knapp 300 Euro erbeutet, wobei es bei einem Angriff beim Versuch geblieben war. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im August 2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Kleinkraftrad ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem sie die Lenkradsperre mit einem Schraubenzieher aufbrachen, das Moped kurzschlossen und damit davonfuhren. Zudem hatte er im August 2018 öffentlich im Wahrnehmungsbereich von ca. 50 Personen einem anderen gegen Entgelt zwei Säckchen mit ca. zwei Gramm Cannabiskraut überlassen und seit etwa September 2017 bis Ende August 2018 Marihuana und Ecstasy in vielfachen Angriffen zum ausschließlichen Eigengebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und der bisher tadellose Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mehrfache Tatbegehungen bei den Einbruchsdiebstählen, sowie die teilweise Tatbegehung während einem offenem Strafverfahren gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.01.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, 15 StGB, sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Seine Delinquenz wurde als Jugendstraftat gewertet und die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zugleich auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem verdeckten Ermittler Suchtgift, nämlich zwei Gramm Marihuana in Straßenqualität (Wirkstoff Delta 9 THC und THCA) überlassen hatte und zuvor bereits alleine zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 19.12.2018 in fünf Angriffen im Bereich einer U-Bahnstation unbekannten Abnehmern zumindest zehn Gramm überließ und weitere zwölf Gramm zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift zum Zeitpunkt seiner Festnahme zum unmittelbaren Verkauf bereithielt. Überdies hatte der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Angriffen von einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2018 bis 19.12.2018 Suchtgift für den ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie seine ungünstigen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB, sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Seine Delinquenz wurde als Jugendstraftat gewertet und die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers zugleich auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem verdeckten Ermittler Suchtgift, nämlich zwei Gramm Marihuana in Straßenqualität (Wirkstoff Delta 9 THC und THCA) überlassen hatte und zuvor bereits alleine zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 19.12.2018 in fünf Angriffen im Bereich einer U-Bahnstation unbekannten Abnehmern zumindest zehn Gramm überließ und weitere zwölf Gramm zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift zum Zeitpunkt seiner Festnahme zum unmittelbaren Verkauf bereithielt. Überdies hatte der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Angriffen von einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2018 bis 19.12.2018 Suchtgift für den ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie seine ungünstigen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, sowie versuchter Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB rechtskräftig als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus seiner vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juli 2019 zunächst einen PKW sowie ein Fahrrad zu beschädigen versuchte, indem er mehrfach gegen die beiden Fahrzeuge trat. In weiterer Folge versuchte er drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Sachverhaltsklärung, sowie an seiner aufgrund seines aggressiven Verhaltens nach mehrfacher Abmahnung ausgesprochenen Festnahme zu hindern, indem er sich vor den Beamten drohend aufbaute, lautstark seinen Unmut kundtat und unter anderem rief, er „ficke“ sie und mache sie „fertig“, und als versucht wurde, seine Festnahme schließlich mit Körperkraft durchzusetzen, sich aus dem Griff eines der Beamten befreite, mit seinen Fäusten um sich schlug und einer Beamtin einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, worauf diese kurz benommen war und von ihm lassen musste, wobei es beim Versuch blieb, da es unter Mitwirkung des dritten Beamten schließlich gelang, den Beschwerdeführer zu fixieren und festzunehmen. Die Beamtin erlitt in Folge des Faustschlags eine Rötung im Bereich des linken Jochbeinbogens. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, sein Alter von unter 21 Jahren, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, seine ungünstigen Lebensbedingungen sowie die Tatbegehung unter Alkoholeinfluss berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, zwei einschlägige Vorstrafen sowie die schnelle Rückfälligkeit des Beschwerdeführers gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, sowie versuchter Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, StGB rechtskräftig als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus seiner vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juli 2019 zunächst einen PKW sowie ein Fahrrad zu beschädigen versuchte, indem er mehrfach gegen die beiden Fahrzeuge trat. In weiterer Folge versuchte er drei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Sachverhaltsklärung, sowie an seiner aufgrund seines aggressiven Verhaltens nach mehrfacher Abmahnung ausgesprochenen Festnahme zu hindern, indem er sich vor den Beamten drohend aufbaute, lautstark seinen Unmut kundtat und unter anderem rief, er „ficke“ sie und mache sie „fertig“, und als versucht wurde, seine Festnahme schließlich mit Körperkraft durchzusetzen, sich aus dem Griff eines der Beamten befreite, mit seinen Fäusten um sich schlug und einer Beamtin einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, worauf diese kurz benommen war und von ihm lassen musste, wobei es beim Versuch blieb, da es unter Mitwirkung des dritten Beamten schließlich gelang, den Beschwerdeführer zu fixieren und festzunehmen. Die Beamtin erlitt in Folge des Faustschlags eine Rötung im Bereich des linken Jochbeinbogens. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, sein Alter von unter 21 Jahren, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, seine ungünstigen Lebensbedingungen sowie die Tatbegehung unter Alkoholeinfluss berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, zwei einschlägige Vorstrafen sowie die schnelle Rückfälligkeit des Beschwerdeführers gewertet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.11.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB rechtskräftig als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von insgesamt zwei Angriffen im Dezember 2019 und im April 2020, einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern und einmal in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter, jeweils einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hatte, wobei sich die Fahrzeugschlüssel beide Male im Inneren (im Handschuhfach bzw. in einem Seitenfach der Tür) der jeweils unversperrten PKWs befunden hatten. Im Rahmen des ersten Vorfalles im Dezember 2019, wobei der Beschwerdeführer das unbefugt in Betrieb genommene Fahrzeug selbst gelenkt hatte, kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem anderen PKW, wodurch am unbefugt in Betrieb genommenen Fahrzeug ein Sachschaden an der rechten Seite entstand, welchen der Halter in weiterer Folge um 1.500 Euro reparieren ließ. Auch wurde dem Fahrzeughalter eine Strafverfügung in Höhe von 145 Euro aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung in jener Nacht zugestellt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde das Geständnis sowie das junge Alter des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war, die erste unbefugte Inbetriebnahme im Dezember 2019 als unmittelbarer Ideengeber und Fahrer begangen hatte, mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hatte und sich nach dem Verkehrsunfall mit dem unbefugt in Betrieb genommenen PKW auch nicht der Polizei gestellt hatte, sondern vom Unfallort geflüchtet war.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.11.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB rechtskräftig als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von insgesamt zwei Angriffen im Dezember 2019 und im April 2020, einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern und einmal in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter, jeweils einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hatte, wobei sich die Fahrzeugschlüssel beide Male im Inneren (im Handschuhfach bzw. in einem Seitenfach der Tür) der jeweils unversperrten PKWs befunden hatten. Im Rahmen des ersten Vorfalles im Dezember 2019, wobei der Beschwerdeführer das unbefugt in Betrieb genommene Fahrzeug selbst gelenkt hatte, kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem anderen PKW, wodurch am unbefugt in Betrieb genommenen Fahrzeug ein Sachschaden an der rechten Seite entstand, welchen der Halter in weiterer Folge um 1.500 Euro reparieren ließ. Auch wurde dem Fahrzeughalter eine Strafverfügung in Höhe von 145 Euro aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung in jener Nacht zugestellt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde das Geständnis sowie das junge Alter des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war, die erste unbefugte Inbetriebnahme im Dezember 2019 als unmittelbarer Ideengeber und Fahrer begangen hatte, mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hatte und sich nach dem Verkehrsunfall mit dem unbefugt in Betrieb genommenen PKW auch nicht der Polizei gestellt hatte, sondern vom Unfallort geflüchtet war.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 127 StGB, sowie wegen Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer erneut Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 einen Mittäter dazu bestimmt hatte, in einem Geschäftslokal einen Kopfhörer im Wert von 39,90 Euro zu stehlen, indem er zu diesem sagte, dass die Kopfhörer nicht gesichert und leicht zu stehlen seien, worauf der Mittäter die Kopfhörer einsteckte und er und der Beschwerdeführer gemeinsam ohne Bezahlung den Kassabereich passieren wollten, wobei sie von einem Ladendetektiv betreten wurden und es deshalb beim Versuch blieb. Den Ladendetektiv hatte der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich seiner Flucht vor der Anhaltung, genötigt, indem er ihn mit einer Dose ins Gesicht zu schlagen versuchte, sich derart losreißen und davonlaufen konnte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nötigung, der Umstand, dass es beim Diebstahl beim Versuch geblieben war, sowie sein Alter von unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 127 StGB, sowie wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer erneut Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 einen Mittäter dazu bestimmt hatte, in einem Geschäftslokal einen Kopfhörer im Wert von 39,90 Euro zu stehlen, indem er zu diesem sagte, dass die Kopfhörer nicht gesichert und leicht zu stehlen seien, worauf der Mittäter die Kopfhörer einsteckte und er und der Beschwerdeführer gemeinsam ohne Bezahlung den Kassabereich passieren wollten, wobei sie von einem Ladendetektiv betreten wurden und es deshalb beim Versuch blieb. Den Ladendetektiv hatte der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich seiner Flucht vor der Anhaltung, genötigt, indem er ihn mit einer Dose ins Gesicht zu schlagen versuchte, sich derart losreißen und davonlaufen konnte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nötigung, der Umstand, dass es beim Diebstahl beim Versuch geblieben war, sowie sein Alter von unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seiner Schul- und Ausbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten wurde. Die beiden dem Beschwerdeführer in Österreich ausgestellten Anmeldebescheinigungen für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ergeben sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines Bruders in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 04.01.2022 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Da auch sein Vater einer Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nicht nachkam, war die Feststellung zu treffen, dass er unbekannten Aufenthaltes ist. Die Feststellungen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich sowie seines Bezugs von Notstandshilfe ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu seinem Vater. Dass der Beschwerdeführer in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater steht ergibt sich unweigerlich aus dem Umstand, dass ausgehend von ihren persönlichen Historien auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sowie ihrem Bezug von Notstandshilfe offenkundig sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Vater auf den Bezug staatlicher Transferleistungen angewiesen sind. Die fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren angeforderten Urteilen des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX , sowie des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren angeforderten Urteilen des Landesgerichts römisch 40 zu den Zl.en römisch 40 , sowie des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Da der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und überdies seit 20.02.2012, mit lediglich kurzen Unterbrechungen, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, wobei die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate in einem Jahr überdauernde Unterbrechungen aufweist und die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 53a Abs. 2 Z 1 NAG von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird, hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt somit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet und gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und überdies seit 20.02.2012, mit lediglich kurzen Unterbrechungen, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, wobei die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate in einem Jahr überdauernde Unterbrechungen aufweist und die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird, hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt somit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet und gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.05.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte, darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.05.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte, darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, was seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen in den letzten etwa dreieinhalb Jahren aufgrund einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Straftaten im Bereich der Eigentums-, Suchtgift- und Gewaltkriminalität zugrunde lag (vgl. Punkt II.1.).Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, was seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen in den letzten etwa dreieinhalb Jahren aufgrund einer Vielzahl unterschiedlich gelagerter Straftaten im Bereich der Eigentums-, Suchtgift- und Gewaltkriminalität zugrunde lag vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht tritt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen hat, bei und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten hat, dass sowohl ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) als auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) besteht, während Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN), wobei im gegebenen Zusammenhang zu betonen ist, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vom 16.01.2019 eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde. Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Das Bundesverwaltungsgericht tritt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen hat, bei und ist im Hinblick auf seine verübten Straftaten insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten hat, dass sowohl ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) als auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN) besteht, während Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN), wobei im gegebenen Zusammenhang zu betonen ist, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner zweiten Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vom 16.01.2019 eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde. Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als erschwerend wurde seitens der Strafgerichte gehäuft die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet, überdies Tatbegehungen während eines offenen Strafverfahrens bzw. innerhalb offener Probezeiten, seine schnelle Rückfälligkeit, sowie in Bezug auf seine insgesamt vierte Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, dass er im Rahmen eines Angriffs als unmittelbarer Ideengeber und Fahrer fungiert und sich zudem nach einem Verkehrsunfall mit dem unbefugt in Betrieb genommenen PKW auch nicht der Polizei gestellt hatte, sondern vom Unfallort geflüchtet war. Als mildernd wurden wiederholt die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, Versuchsstrafbarkeit, sein junges Alter sowie seine ungünstigen Lebensverhältnisse berücksichtigt, einmalig überdies die Tatbegehung unter Alkoholeinfluss sowie im Rahmen seiner zweiten Verurteilung aufgrund von Suchtgiftdelinquenz die Sicherstellung des Suchtgiftes. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als erschwerend wurde seitens der Strafgerichte gehäuft die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet, überdies Tatbegehungen während eines offenen Strafverfahrens bzw. innerhalb offener Probezeiten, seine schnelle Rückfälligkeit, sowie in Bezug auf seine insgesamt vierte Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, dass er im Rahmen eines Angriffs als unmittelbarer Ideengeber und Fahrer fungiert und sich zudem nach einem Verkehrsunfall mit dem unbefugt in Betrieb genommenen PKW auch nicht der Polizei gestellt hatte, sondern vom Unfallort geflüchtet war. Als mildernd wurden wiederholt die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, Versuchsstrafbarkeit, sein junges Alter sowie seine ungünstigen Lebensverhältnisse berücksichtigt, einmalig überdies die Tatbegehung unter Alkoholeinfluss sowie im Rahmen seiner zweiten Verurteilung aufgrund von Suchtgiftdelinquenz die Sicherstellung des Suchtgiftes. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Die Vielzahl der seitens des Beschwerdeführers zwischen Juli 2017 und Jänner 2021 verübten Straftaten im Bereich der Eigentums-, Suchtgift- und Gewaltkriminalität, zunächst als Jugendlicher und in weiterer Folge auch als junger Erwachsener, indizieren, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, wobei ihn weder seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich noch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten aus vorangegangenen Verurteilungen oder die Anordnung von Bewährungshilfe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten. Darüber hinaus erscheint bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer weder in seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 08.11.2021 noch im Beschwerdeschriftsatz auch nur mit einem Wort zum Ausdruck brachte, dass er seine Straftaten bereue oder sich künftig wohlverhalten werde, während er seiner ordnungsgemäßen Ladung zu der (von ihm in der Beschwerde selbst beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 ebenfalls keine Folge leistete und bereits zuvor in die Anonymität abgetaucht war. Dessen ungeachtet ist zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur ohnedies grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer erst am 04.01.2022, und somit vor etwa zweieinhalb Monaten, aus der Haft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Darüber hinaus erscheint bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer weder in seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 08.11.2021 noch im Beschwerdeschriftsatz auch nur mit einem Wort zum Ausdruck brachte, dass er seine Straftaten bereue oder sich künftig wohlverhalten werde, während er seiner ordnungsgemäßen Ladung zu der (von ihm in der Beschwerde selbst beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 ebenfalls keine Folge leistete und bereits zuvor in die Anonymität abgetaucht war. Dessen ungeachtet ist zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur ohnedies grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer erst am 04.01.2022, und somit vor etwa zweieinhalb Monaten, aus der Haft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer führe mit seinem in Österreich lebenden Vater und minderjährigen Bruder ein schützenswertes Familienleben, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben besteht, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN und Verweis auf die Judikatur des EGMR).Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer führe mit seinem in Österreich lebenden Vater und minderjährigen Bruder ein schützenswertes Familienleben, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben besteht, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN und Verweis auf die Judikatur des EGMR). Eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung oder zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Vater oder Bruder jedoch nicht ersichtlich. So lebte der Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig, von 28.01.2016 bis 28.08.2018, in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater. Sein minderjähriger Bruder wohnte hingegen zu keinem Zeitpunkt beim Vater und lediglich im Jahr 2012 waren der Beschwerdeführer und sein Bruder, unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich, für einige Monate an einer gemeinsamen Adresse gemeldet, während der Bruder des Beschwerdeführers seitdem durchgehend in betreuten Wohneinrichtungen gemeldet ist. Nicht zuletzt spricht auch bereits der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers weder seiner ordnungsgemäßen Ladung als Zeuge für die Beschwerdeverhandlung, noch einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme bezüglich des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nachkam, nicht für die Annahme einer stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. dafür, dass der Vater ein gesteigertes Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zeigen würde. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater „auch immer wieder finanziell unterstützt“ werde, wird dies zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch auch nicht das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses aufgezeigt und kann ein solches vielmehr bereits angesichts dessen, dass ausgehend von ihren jeweils persönlichen Historien auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und ihrem Bezug von Notstandshilfe sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater offenkundig beide auf den Bezug staatlicher Transferleistungen angewiesen sind, ausgeschlossen werden (vgl. Punkt II.1.). Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden seitens des Beschwerdeführers – insbesondere da er der Beschwerdeverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fernblieb und in die Anonymität abtrauchte – auch nicht substantiiert vorgebracht.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater „auch immer wieder finanziell unterstützt“ werde, wird dies zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch auch nicht das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses aufgezeigt und kann ein solches vielmehr bereits angesichts dessen, dass ausgehend von ihren jeweils persönlichen Historien auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und ihrem Bezug von Notstandshilfe sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater offenkundig beide auf den Bezug staatlicher Transferleistungen angewiesen sind, ausgeschlossen werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden seitens des Beschwerdeführers – insbesondere da er der Beschwerdeverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fernblieb und in die Anonymität abtrauchte – auch nicht substantiiert vorgebracht. Ein maßgeblich schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich ist in Anbetracht der aufgezeigten Umstände daher nicht erkenntlich und ist die Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Vater und Bruder vielmehr der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. In Ansehung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und mangels des Bestehens gemeinsamer Wohnsitze oder eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses erscheint es im vorliegenden Fall ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen temporär über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten wird. Angesichts der örtlichen Nähe der Slowakei zu Österreich stehen zudem auch etwaigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes keine gewichtigen Hindernisse entgegen.Ein maßgeblich schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich ist in Anbetracht der aufgezeigten Umstände daher nicht erkenntlich und ist die Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Vater und Bruder vielmehr der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. In Ansehung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und mangels des Bestehens gemeinsamer Wohnsitze oder eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses erscheint es im vorliegenden Fall ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen temporär über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten wird. Angesichts der örtlichen Nähe der Slowakei zu Österreich stehen zudem auch etwaigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Darüber hinaus kam im Verfahren auch keine wie auch immer geartete integrative Verfestigung des Beschwerdeführers von maßgeblicher Intensität hervor und wurde eine solche von ihm weder substantiiert dargelegt, noch formell nachgewiesen. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, „sich konkret mit dem Ausmaß der beruflichen und privaten Integration des BF auseinander zu setzen“, ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Jugend in Österreich verbracht und hierbei unstreitig wohl auch diverse (jedoch weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren konkret benannte) Freund- und Bekanntschaften geschlossen haben wird. Zugleich steht jedoch fest, dass er zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war. Nach seinem Pflichtschulabschluss begann er von 03.10.2016 bis 31.07.2017 eine Lehre als Bodenleger, welche er jedoch nicht abschloss. Seither war er immer nur für äußerst kurze Zeiträume erwerbstätig, während er vielmehr ab dem Sommer 2017 – wie die vorangehenden Ausführungen bereits gezeigt haben – kontinuierlich straffällig wurde. Zuletzt scheint er im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger noch von 12.11.2020 bis 03.01.2021 und von 04.02.2021 bis 15.02.2021 mit dem Bezug von Notstandshilfe auf. Darüber hinaus meldete er nach seiner jüngsten Haftentlassung am 04.01.2022 auch keinen Wohnsitz mehr an und tauchte in die Anonymität ab, sodass sein gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich etwa ein Jahr zurück liegt und er sich nach wie vor in offener Probezeit befindet, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich etwa ein Jahr zurück liegt und er sich nach wie vor in offener Probezeit befindet, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Zu berücksichtigen ist gegenständlich, dass im Rahmen von insgesamt vier der fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zur Gänze oder zum weit überwiegenden Teil bedingt nachgesehen wurden und es sich bei seinen ersten beiden Verurteilungen noch um Jugendstraftaten, bei seinen letzten drei Verurteilungen um Straftaten als junger Erwachsener handelte. Bei seiner bislang letzten strafbaren Handlung im Jänner 2021 war der Beschwerdeführer erst kurz vor der Vollendung seines zwanzigsten Lebensjahres. Darüber hinaus ist auch seine Aufenthaltsdauer in Anschlag zu bringen und ins Kalkül zu ziehen, dass er sich nunmehr für annähernd die Hälfte seines bisherigen Lebens in Österreich aufhält, hier seinen Schulabschluss erworben hat und auch über Angehörige in Gestalt seines Vaters und seines Bruders im Bundesgebiet verfügt. Unter diesen Prämissen erscheint die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren, ohne seine strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und dem noch jungen Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. 3.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2021 stattgegeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2021 stattgegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2249424.1.00