Obsah (5)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlI403 2250901-1 SpruchI403 2250901-1/7E, I403 2250901-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen (Libyan Arab Jamahiriya) zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen (Libyan Arab Jamahiriya) zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.12.2021 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme abgewiesen wurde. Konkret wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2022 Beschwerde erhoben und am 16.03.2022 eine Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Verhandlung.Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.12.2021 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme abgewiesen wurde. Konkret wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2022 Beschwerde erhoben und am 16.03.2022 eine Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stammt aus Misruta, lebte aber seit 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau, die er 2006 heiratete, seinem 2007 geborenen Sohn und seiner 2009 geborenen Tochter in Tripolis. Er stammt aus einer wohlhabenden Familie und arbeitete nach dem Studium als Buchhalter. Zwischen 2010 und 2013 lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern auf Malta. Die beiden Kinder besuchten in Tripolis eine internationale Schule. Der Beschwerdeführer hat drei ältere und einen jüngeren Bruder sowie zwei Schwestern. Sein Vater ist verstorben, die Mutter leidet an Demenz und wird betreut. Aufgrund der Scheidung seiner Eltern wuchs der Beschwerdeführer bei seinem Vater und seiner Stiefmutter auf. Die meisten Mitglieder des Stammes „ XXXX “, insbesondere die direkten Verwandten des Beschwerdeführers, leben in XXXX , etwa 180 Kilometer von Tripolis entfernt. Der Stamm wird vom Onkel des Beschwerdeführers angeführt. Sein älterer Bruder ist mit der Tochter dieses Stammesführers verheiratet und konservativ eingestellt.Der Beschwerdeführer hat drei ältere und einen jüngeren Bruder sowie zwei Schwestern. Sein Vater ist verstorben, die Mutter leidet an Demenz und wird betreut. Aufgrund der Scheidung seiner Eltern wuchs der Beschwerdeführer bei seinem Vater und seiner Stiefmutter auf. Die meisten Mitglieder des Stammes „ römisch 40 “, insbesondere die direkten Verwandten des Beschwerdeführers, leben in römisch 40 , etwa 180 Kilometer von Tripolis entfernt. Der Stamm wird vom Onkel des Beschwerdeführers angeführt. Sein älterer Bruder ist mit der Tochter dieses Stammesführers verheiratet und konservativ eingestellt. Die Familie seiner Frau ist wohlhabend, offen eingestellt und lebt in Tripolis. Es kam in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen mit seinem älteren Bruder, da die Geschwister unterschiedliche Haltungen zum früheren Gaddafi-Regime und zur Einhaltung islamischer Regeln hatten. Im Februar 2017 eskalierte der Streit, und der Beschwerdeführer wurde von den Brüdern seiner Schwägerin misshandelt, indem diese ihm kochendes Wasser über den Arm gossen. Der Beschwerdeführer brach daraufhin den Kontakt zu seiner Familie ab und lebte in der Folge unbehelligt in Tripolis. Dass sein Bruder ihn und seine Familie im November 2018 bedroht habe, da die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Kopftuch mehr trug, ist nicht glaubhaft. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer Libyen aufgrund einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung verließ, sondern um der schlechten Sicherheitslage zu entkommen und seinen Kindern eine bessere Zukunftsperspektive zu eröffnen. Der Beschwerdeführer verließ im November 2018 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Libyen und zog am 11.12.2018 – nach einer erfolglosen Antragstellung von Tunis aus für ein Visum für die Niederlande – mit seiner Familie nach Istanbul, wo seine Ehefrau und er Aufenthaltsberechtigungen erhielten. Der Beschwerdeführer selbst brach im November 2020 von der Türkei auf und wurde am 24.06.2021 in Österreich aufgegriffen, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Ehefrau und die beiden Kinder blieben in Istanbul, um die Gefahren der illegalen Fluchtroute zu meiden. Der jüngere Bruder seiner Frau lebt ebenfalls in Istanbul. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat begonnen zu arbeiten und wird finanziell auch von ihrem Vater, der in Libyen als Universitätsprofessor arbeitet, unterstützt. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. 1.
- Zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Libyen: Der Beschwerdeführer wird in Libyen weder von seinem älteren Bruder noch von anderen Mitgliedern seines Stammes verfolgt. Auch wenn er keine enge Beziehung zu seinem Stamm hegt und es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen mit seinem Bruder gekommen war, ist von keiner konkreten Verfolgung seiner Person auszugehen. Es ist aktuell allerdings davon auszugehen, dass in allen Landesteilen Libyens jederzeit bewaffnete Kämpfe ausbrechen können, zudem gibt es im ganzen Land Berichte über Gewalt, Rachemorde, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen. Aufgrund der aktuell entbrannten Auseinandersetzung rund um das Amt des Premierministers ist mit keiner bald zu erwartenden Stabilisierung zu rechnen. Eine erneute militärische Eskalation ist jederzeit möglich. Das Leben des Beschwerdeführers wäre aufgrund der allgemeinen Sicherheitssituation bei einer Rückkehr nach Libyen bedroht. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Libyen auf Basis des Länderinformationsblattes: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Libyen vom 25.09.2020, aktualisiert am 28.10.2020, zitiert; als entscheidungsrelevant ist festzuhalten: 1.3.
- Kurzinformation vom 28.10.2020: Historischer Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien Am 21.10.2020 einigten sich Militärvertreter der rivalisierenden Lager des international anerkannten Ministerpräsidenten Fayez Serraj und des ostlibyschen Warlords Khalifa Haftar bei Gesprächen in Genf unter Vermittlung der UNO darauf, Straßen und Flugverbindungen zwischen den beiden auseinander driftenden Regionen wieder zu öffnen (DS 23.10.2020, vgl. DW 23.10.2020). Die Unterhändler hatten sich in den Tagen davor ebenfalls auf Modalitäten für die Ölförderung geeinigt, um die Produktion wieder ausweiten zu können (DW 23.10.2020).Am 21.10.2020 einigten sich Militärvertreter der rivalisierenden Lager des international anerkannten Ministerpräsidenten Fayez Serraj und des ostlibyschen Warlords Khalifa Haftar bei Gesprächen in Genf unter Vermittlung der UNO darauf, Straßen und Flugverbindungen zwischen den beiden auseinander driftenden Regionen wieder zu öffnen (DS 23.10.2020, vergleiche DW 23.10.2020). Die Unterhändler hatten sich in den Tagen davor ebenfalls auf Modalitäten für die Ölförderung geeinigt, um die Produktion wieder ausweiten zu können (DW 23.10.2020). Die rivalisierenden Lager in dem nordafrikanischen Bürgerkriegsland haben sich anschließend auf einen Waffenstillstand geeinigt (DS 23.10.2020; vgl. Spiegel 27.10.2020, DW 23.10.2020, BBC 24.10.2020). Am 23.10.2020 wurde in Genf eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet (DS 23.10.2020, DW 23.10.2020); der Waffenstillstand soll dauerhaft sein (DW 23.10.2020). Die UNO spricht von einem "historischen Erfolg" (DW 23.10.2020; vgl. DS 23.10.2020).Die rivalisierenden Lager in dem nordafrikanischen Bürgerkriegsland haben sich anschließend auf einen Waffenstillstand geeinigt (DS 23.10.2020; vergleiche Spiegel 27.10.2020, DW 23.10.2020, BBC 24.10.2020). Am 23.10.2020 wurde in Genf eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet (DS 23.10.2020, DW 23.10.2020); der Waffenstillstand soll dauerhaft sein (DW 23.10.2020). Die UNO spricht von einem "historischen Erfolg" (DW 23.10.2020; vergleiche DS 23.10.2020). Politische Gespräche unter Beteiligung von Minderheiten, Frauen und jungen Menschen sollen am 9.11.2020 in Tunesien beginnen (DS 23.10.2020; vgl. Spiegel 27.10.2020, DW 23.10.2020). 75 Vertreter aus der libyschen Politik, dem Militär, der Zivilgesellschaft sollen dann, so will es die UNO, über die Zukunft des Landes verhandeln (Spiegel 27.10.2020). Sobald ein Waffenstillstand erreicht sei, müssten ausländische Kämpfer innerhalb von 90 Tagen unter UNO-Aufsicht das Land verlassen (DS 23.10.2020; vgl. Spiegel 27.10.2020, BBC 24.10.2020). Weiters sollen alle militärischen Einheiten und bewaffnete Gruppen an den Fronten in ihre Basen zurückkehren (BBC 24.10.2020).Politische Gespräche unter Beteiligung von Minderheiten, Frauen und jungen Menschen sollen am 9.11.2020 in Tunesien beginnen (DS 23.10.2020; vergleiche Spiegel 27.10.2020, DW 23.10.2020). 75 Vertreter aus der libyschen Politik, dem Militär, der Zivilgesellschaft sollen dann, so will es die UNO, über die Zukunft des Landes verhandeln (Spiegel 27.10.2020). Sobald ein Waffenstillstand erreicht sei, müssten ausländische Kämpfer innerhalb von 90 Tagen unter UNO-Aufsicht das Land verlassen (DS 23.10.2020; vergleiche Spiegel 27.10.2020, BBC 24.10.2020). Weiters sollen alle militärischen Einheiten und bewaffnete Gruppen an den Fronten in ihre Basen zurückkehren (BBC 24.10.2020). Quellen: - BBC News (24.10.20202): Libya rivals sign ceasefire deal in Geneva, https://www.bbc.com/news/world-africa-54660039, Zugriff 28.10.2020 - DS - Der Standard (23.10.2020): "Historischer" Waffenstillstand im Bürgerkriegsland Libyen, https://www.derstandard.at/story/2000121158599/uno-beschliesst-waffenstillstand-in-libyen, Zugriff 28.10.2020 - DW - Deutsche Welle (23.10.2020): Waffenstillstand für Libyen unterzeichnet, https://www.dw.com/de/waffenstillstand-f%C3%Bcr-libyen-unterzeichnet/a-55371565, Zugriff 28.10.2020 - Spiegel (27.10.2020): Waffenstillstand in Libyen Der lange Weg zum Frieden, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-und-der-waffenstillstand-der-lange-weg-zum-frieden-a-f686ef98-39eb-4d53-b766-b91dc41f96ff, Zugriff 28.10.2020 1.3.2 Politische Lage Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vgl. ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vergleiche ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Zu den wichtigsten Führungspersönlichkeiten gehören Premierminister Fayez Sarraj, Chef der international anerkannten Regierung (Einheitsregierung, Government of National Accord, GNA) in Tripolis; Khalifa Haftar, Führer der Libyschen Nationalarmee (LNA), die einen Großteil des östlichen Libyens kontrolliert; Aghela Saleh, Sprecher des Repräsentantenhauses mit Sitz in der östlichen Stadt Tobruk; und Khaled Mishri, der gewählte Chef des Hohen Staatsrates in Tripolis (BBC 8.6.2020). Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt
- Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020).Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt
- Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020). Seit dem 3.8.2011 gilt eine übergangsmäßige „Verfassungserklärung“ bis zu einem Referendum über eine neue Verfassung. Mit dem am 17.12.2015 in Skhirat/Marokko unterzeichneten „Libyschen Politischen Abkommen“ wurde ein Präsidialrat als kollektives Staatsoberhaupt geschaffen, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidialrats, fünf Stellvertretern und drei Ministern. Nach dem „Libyschen Politischen Abkommen“ ist der Vorsitzende des Präsidialrates Fayez Al Sarraj gleichzeitig als Premierminister Regierungschef (AA 16.3.2020). Im Juli 2017 vereinbarten die rivalisierenden Seiten einen Waffenstillstand und die Abhaltung von Wahlen im Jahr
- Im Mai 2018 trafen sich die beiden Seiten in Paris, um einen Fahrplan für den Frieden zu unterzeichnen. Das Abkommen hat den Konflikt jedoch nicht gelöst, sondern stattdessen rekonfiguriert. Während der Konflikt im Jahr 2015 zwischen zwei rivalisierenden Regierungen ausgetragen wurde, verläuft er jetzt in erster Linie zwischen Befürwortern und Gegnern des von den Vereinten Nationen vermittelten Abkommens (BS 2020). Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. BBC 8.6.2020).Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vergleiche BBC 8.6.2020). Ausländische Akteure sind in Libyen involviert. Eine Gruppe überwiegend westlicher Länder und der Türkei, unter Führung der Vereinigten Staaten setzt sich für die bedingungslose Unterstützung des Präsidialrats und der GNA ein, wobei sie dem Kampf gegen den IS und der Eindämmung der Ströme von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden über das Mittelmeer Vorrang einräumt. Eine zweite Gruppe, angeführt von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Russland, räumt der Einheit der verbleibenden Armee - insbesondere der LNA von General Haftar - Priorität ein (BS 2020). Das zunehmende Maß an ausländischer Einmischung, Militärinterventionen und konkurrierenden Interessen hat zu einem Stillstand im politischen Prozess geführt. Russland und die Türkei sind nun die Hauptentscheidungsträger in Libyen, eine Dynamik, die die Bemühungen der EU und der UNO um eine Deeskalation des Konflikts und eine Annäherung zwischen den rivalisierenden politischen Einheiten Libyens an den Rand gedrängt und geschwächt hat (Garda 23.8.2020). Im September 2020 kündigte der Premierminister der GNA Fajis al-Sarradsch seinen bevorstehenden Rücktritt an. Nur wenige Tage zuvor hatte der Regierungschef der Gegenregierung im Osten des Landes, Abdullah al-Thenni, seinen Rückzug erklärt. Zum Rückzug der beiden konkurrierenden Regierungschefs haben ähnliche Dynamiken beigetragen: In beider Einflussbereiche kam es in den Wochen davor immer wieder zu Protesten wegen steigenden Lebenshaltungskosten, den häufigen Unterbrechungen der Stromversorgung und der Treibstoffknappheit (SZ 17.9.2020) Russland und die Türkei, die in Libyen jeweils Schutzmacht der rivalisierenden Kräfte sind, sind ihrerseits auf einem guten Weg zu einem Übereinkommen. Bereits im August hatten sowohl Serraj in Tripolis als auch der Sprecher des Parlaments im Osten des Landes einen Waffenstillstand ausgehandelt und zu Verhandlungen aufgerufen, daraufhin tagten Verhandlungsteams in Bouznika (Marokko) und Montreux (Schweiz). Sie einigten sich darauf, einen neuen Präsidialrat zu schaffen, der die Regierung über das gesamte Land übernehmen soll, und binnen 18 Monaten Neuwahlen abzuhalten. Gelingt es, bei weiteren Verhandlungen im Oktober die komplizierten Details dieser Einigung auszuhandeln, will Serraj noch im selben Monat abtreten (SZ 17.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (16.3.2020): Libyen: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libyen-node/steckbrief/219608, Zugriff 24.9.2020 - BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - SZ - Süddeutsche Zeitung (17.9.2020): Keiner will regieren, https://www.sueddeutsche.de/politik/libyen-keiner-will-regieren-1.5035159, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 - ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (16.2.2020): Münchner Sicherheitskonferenz - "Europa muss zu Interventionen bereit sein", https://www.zdf.de/nachrichten/politik/aussenministertreffen-sicherheitskonferenz-libyen-100.html, Zugriff 24.9.2020 1.3.3. Sicherheitslage Libyen ist seit der Revolution vom 17.2.2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und hat einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt (BS 2020). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher (AA 31.3.2020). Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020).Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vergleiche MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020). Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vgl. AA 31.3.2020).Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vergleiche AA 31.3.2020). Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).General Haftar und die Libysche Nationalarmee (LNA) haben sich in den Süden ausgedehnt, angeblich zum Schutz der Ölfelder, was zu einer Eskalation der Gewalt im bisher relativ ruhigen Fezzan geführt hat. Als Reaktion darauf haben die Tebu- und Tuareg-Stämme ein Bündnis unter der Einheitsregierung (GNA) geschlossen, um den Vormarsch der LNA zu stoppen (BS 2020). Vorübergehende Allianzen zwischen Regierungselementen, nichtstaatlichen Akteuren und ehemaligen oder aktiven Offizieren der Streitkräfte, die sich an extralegalen Kampagnen beteiligten, machen es schwierig, die Rolle der Regierung bei Angriffen bewaffneter Gruppen zu ermitteln (USDOS 11.3.2020).Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020)., General Haftar und die Libysche Nationalarmee (LNA) haben sich in den Süden ausgedehnt, angeblich zum Schutz der Ölfelder, was zu einer Eskalation der Gewalt im bisher relativ ruhigen Fezzan geführt hat. Als Reaktion darauf haben die Tebu- und Tuareg-Stämme ein Bündnis unter der Einheitsregierung (GNA) geschlossen, um den Vormarsch der LNA zu stoppen (BS 2020). Vorübergehende Allianzen zwischen Regierungselementen, nichtstaatlichen Akteuren und ehemaligen oder aktiven Offizieren der Streitkräfte, die sich an extralegalen Kampagnen beteiligten, machen es schwierig, die Rolle der Regierung bei Angriffen bewaffneter Gruppen zu ermitteln (USDOS 11.3.2020). Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020).Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vergleiche Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (3.9.2020): Libya Country Report – War Risks, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - MD - Monde Diplomatique, le / Céline Marin (9.2020): Libya divided, https://mondediplo.com/maps/libya-divided, Zugriff 24.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Einheitsregierung (GNA) noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 11.3.2020). Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020).Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.
- Sicherheitsbehörden Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte, die der von den Vereinten Nationen unterstützten Einheitsregierung (Govermnent of National Accord – GNA) unter Führung von Premierminister Fayez al-Sarraj mit Sitz in Tripolis bzw. der selbsternannten Libyschen Nationalarmee (LNA) unter Führung von General Khalifa Haftar, die der Übergangsregierung im Osten Libyens angeschlossen sind, operieren weiterhin außerhalb der Rechtsstaatlichkeit (AI 18.2.2020). Die GNA hat nur eine begrenzte effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die aus einer Mischung aus semi-regulären Einheiten, nichtstaatlichen bewaffneten Stammesgruppen und zivilen Freiwilligen bestehen. Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist offiziell für die innere Sicherheit zuständig. Für die Außenverteidigung sind hauptsächlich die dem Verteidigungsministerium unterstellten Streitkräfte zuständig, aber sie unterstützen auch die Kräfte des Innenministeriums in Fragen der inneren Sicherheit. Zivile Behörden haben nur eine nominelle Kontrolle über die Polizei und den Sicherheitsapparat und die Polizeiarbeit fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich verschiedener informeller bewaffneter Gruppen, die Gehälter von der Regierung erhalten und die Strafverfolgung ohne formelle Ausbildung oder Aufsicht und mit unterschiedlichem Grad von Rechenschaftspflicht ausüben (USDOS 11.3.2020). Im Laufe des Jahres 2019 verschärften sich die Konflikte zwischen bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen, die mit der GNA verbündet sind, und anderen nichtstaatlichen Akteuren. Die LNA übt in wechselndem Umfang Kontrolle über den größten Teil des libyschen Territoriums aus. Informelle nichtstaatliche bewaffnete Gruppen füllen das Sicherheitsvakuum im ganzen Land. Einige dieser Gruppen schlossen sich im Westen des Landes der GNA an, um Zugang zu staatlichen Ressourcen zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, einschließlich Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020). Die Fähigkeit und Bereitschaft der Regierung, Missbräuche zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, ist stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch weit verbreitet (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Bewaffnete Gruppen, von denen sich einige der Einheitsregierung (GNA) oder der Übergangsregierung angeschlossen haben, führen außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und erzwungenes Verschwindenlassen durch (HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch weit verbreitet (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Bewaffnete Gruppen, von denen sich einige der Einheitsregierung (GNA) oder der Übergangsregierung angeschlossen haben, führen außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und erzwungenes Verschwindenlassen durch (HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach 2011 erlebte Libyen ein Wiederaufleben zivilgesellschaftlicher Aktivitäten, die 42 Jahre lang unterdrückt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind weiterhin präsent und konzentrieren sich in erster Linie auf humanitäre Hilfe. Ihre Zahl ist seit 2014 zurückgegangen. Aufgrund gezielter Angriffe auf Aktivisten der Zivilgesellschaft sind jedoch viele von ihnen geflohen und operieren aus dem Ausland (BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.8. Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, inklusive Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Gesetzlich ist die Regierung dazu befugt, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die Flughäfen innerhalb des Landes kontrollierten, stichprobenartige Kontrollen von abfliegenden nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und Einwanderungssystem besitzt (USDOS 11.3.2020). Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 2020). Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, dazu kommen schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 31.3.2020; vgl. MAE 7.8.2020, Garda 5.4.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 31.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 2020). Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, dazu kommen schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 31.3.2020; vergleiche MAE 7.8.2020, Garda 5.4.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 31.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Garda 5.4.2019; vgl. MAE 7.8.2020, MEAÉ 11.5.2020, AA 31.3.2020).Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Garda 5.4.2019; vergleiche MAE 7.8.2020, MEAÉ 11.5.2020, AA 31.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - Garda World (5.4.2019): Libya Country Report – Transportation, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 23.9.2020 - MAE - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium der Republik Italien] (7.8.2020): Viaggiare Sicuri Informatevi – Libia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/LBY, Zugriff 23.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 1.3.
- Grundversorgung Libyen hat die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten aber auch mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 72% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (2014 waren es noch knapp 95%) (WKO 15.6.2020). Positive Trendwenden in Libyen sind weiterhin nur Teil der bekannt volatilen Gesamtsituation. Ende 2017 - Anfang 2018 konnte man von einer gewissen Stabilität sprechen (WKO 15.6.2020). Der Rückfall Libyens in den Bürgerkrieg im April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt und die Schwierigkeiten, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, noch verschärft. Die anhaltende politische Unsicherheit macht eine wirtschaftliche Stabilisierung, geschweige denn eine Erholung, unwahrscheinlich. Das Wachstum bleibt inmitten einer Deflation gedämpft, das Haushaltsdefizit bleibt hoch, obwohl die unterdrückten Importe zu Leistungsbilanzüberschüssen beitragen und den Druck auf die Währungsreserven mindern (WB 1.5.2020; vgl. WKO 15.6.2020).Positive Trendwenden in Libyen sind weiterhin nur Teil der bekannt volatilen Gesamtsituation. Ende 2017 - Anfang 2018 konnte man von einer gewissen Stabilität sprechen (WKO 15.6.2020). Der Rückfall Libyens in den Bürgerkrieg im April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt und die Schwierigkeiten, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, noch verschärft. Die anhaltende politische Unsicherheit macht eine wirtschaftliche Stabilisierung, geschweige denn eine Erholung, unwahrscheinlich. Das Wachstum bleibt inmitten einer Deflation gedämpft, das Haushaltsdefizit bleibt hoch, obwohl die unterdrückten Importe zu Leistungsbilanzüberschüssen beitragen und den Druck auf die Währungsreserven mindern (WB 1.5.2020; vergleiche WKO 15.6.2020). Libyens Wirtschaft ist durch die angespannte politische Situation stark unter Druck gekommen. Aufgrund vorherrschender Kampfhandlungen etc. wird Rohöl seit 2014 sehr mangelhaft gefördert und exportiert. Dies verursachte in den Jahren 2014-2017 direkte und indirekte Verluste von USD 160 Mrd. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90% auf USD 6,8 Mrd.
- 2017 und 2018 kam es zwar zu einem Exportzuwachs, Exporte von USD 18,8 u. 29,8 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend. 2019 fielen die Exporte auf USD 25,7 Mrd. und die Prognose für 2020 ist mit USD 8,4 Mrd. horrend. Zum Schutz der Devisenreserven lässt die Zentralbank kaum einen Devisenhandel zu (WKO 15.6.2020). Trotz dieses unsicheren Umfelds ist es Libyen gelungen, durchschnittlich eine Million Barrel Öl pro Tag zu fördern (WB 1.5.2020). Im Jänner 2020 begann eine Blockade von Produktion und Export von Öl durch das Oberkommando der Libyschen Nationalarmee (LNA) unter General Khalifa Haftar, wodurch Libyen um Einnahmen in Milliardenhöhe gebracht wurde. Das Ende dieser Blockade wurde am 18.9.2020 verkündet. Die Aufhebung geschehe im Schatten der schlechten wirtschaftlichen Lebensverhältnisse, unter denen die Libyer litten (NZZ 21.9.2020). Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle (WFP 30.3.2020; vgl. BS 2020). Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise (WHO 13.5.2020; vgl. BS 2020). Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen (BS 2020).Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle (WFP 30.3.2020; vergleiche BS 2020). Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise (WHO 13.5.2020; vergleiche BS 2020). Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen (BS 2020). Soziale Sicherheitsnetze fehlen fast vollständig. Die Existenz von zwei parallelen Regierungen hat zu einem politischen Vakuum und in Folge zum Zusammenbruch der öffentlichen Verwaltung und der Erbringung staatlicher Leistungen geführt. Diese Aufgaben werden punktuell von Milizen und Gemeindeführern übernommen. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm (BS 2020). Etwa 897.000 Menschen (bei ca. 6,7 Millionen Einwohnern) benötigen humanitäre Hilfe, davon 317.000 Nahrungsmittelhilfe. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) übernimmt u.A. regelmäßige und dringende Verteilung von Nahrungsmitteln im ganzen Land sowie Food-for-Training zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Weiterqualifikation von Jugendlichen und Frauen (WFP 30.3.2020). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2020): EU verhängt Sanktionen wegen Verstössen gegen Libyen-Embargo – die neusten Entwicklungen im libyschen Bürgerkrieg, https://www.nzz.ch/international/libyen-konflikt-die-neusten-entwicklungen-und-hintergruende-ld.1477595, Zugriff 23.9.2020 - WB - The World Bank (1.5.2020): The World Bank in Libya – Overview, https://www.worldbank.org/en/country/libya/overview, Zugriff 23.9.2020 - WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (30.3.2020): Libya, https://www.wfp.org/countries/libya, Zugriff 23.9.2020 - WHO - Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen (13.5.2020): Joint statement on Libya: OCHA, UNICEF, IOM, UNHCR, WFP, WHO, UNFPA, Zugriff 23.9.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich, AußenwirtschaftsCenter Kairo (15.6.2020): Die libysche Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-libysche-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2020 1.3.10. Medizinische Versorgung Das libysche Gesundheitssystem steht am Rande des Zusammenbruchs. Aufgrund der anhaltenden Gewalt im ganzen Land sind 75% der Gesundheitseinrichtungen geschlossen oder nur teilweise funktionstüchtig (BS 2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020). Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 31.3.2020). Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (MEAÉ 11.5.2020; vgl. AA 31.3.2020).Das libysche Gesundheitssystem steht am Rande des Zusammenbruchs. Aufgrund der anhaltenden Gewalt im ganzen Land sind 75% der Gesundheitseinrichtungen geschlossen oder nur teilweise funktionstüchtig (BS 2020; vergleiche MEAÉ 11.5.2020). Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 31.3.2020). Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (MEAÉ 11.5.2020; vergleiche AA 31.3.2020). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf und Beschuss von Spitälern, Ambulanzen und Gesundheitspersonal, bei denen auch zivile Todesopfer zu beklagen sind (BS 2020; vgl. AI 22.10.2019, AnAg 20.4.2020, AJ 14.5.2020, NH 10.6.2020).Es kommt immer wieder zu Angriffen auf und Beschuss von Spitälern, Ambulanzen und Gesundheitspersonal, bei denen auch zivile Todesopfer zu beklagen sind (BS 2020; vergleiche AI 22.10.2019, AnAg 20.4.2020, AJ 14.5.2020, NH 10.6.2020). Die Weltgesundheitsorganisation berichtet, dass mehr als 71% der Menschen mit chronischen Krankheiten unter Medikamentenmangel leiden (BS 2020). MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b). Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.). Die epidemiologische Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist im Vergleich zu Europa um etwa sechs Monate verzögert (MAE 7.8.2020). Im August 2020 stieg die Zahl der bestätigten Infektionen um das Vierfache und lag am 31.8.2020 bei 14.624 bestätigten Infektionen und 242 Todesfällen. In einigen Großstädten, darunter Tripolis und Sebha, kommt es zu einer unkontrollierten Übertragung (UNOCHA 15.9.2020). Es gibt einen anhaltenden und akuten Mangel an Kapazitäten bei Tests und der Kontaktverfolgung sowie an adäquaten Gesundheitseinrichtungen (UNOCHA 15.9.2020; vgl. MAE 7.8.2020). Ebenso sind, trotz Bemühungen der lokalen Behörden, die Möglichkeiten der Isolierung von Infektions- und Verdachtsfällen begrenzt (MAE 7.8.2020).Die epidemiologische Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist im Vergleich zu Europa um etwa sechs Monate verzögert (MAE 7.8.2020). Im August 2020 stieg die Zahl der bestätigten Infektionen um das Vierfache und lag am 31.8.2020 bei 14.624 bestätigten Infektionen und 242 Todesfällen. In einigen Großstädten, darunter Tripolis und Sebha, kommt es zu einer unkontrollierten Übertragung (UNOCHA 15.9.2020). Es gibt einen anhaltenden und akuten Mangel an Kapazitäten bei Tests und der Kontaktverfolgung sowie an adäquaten Gesundheitseinrichtungen (UNOCHA 15.9.2020; vergleiche MAE 7.8.2020). Ebenso sind, trotz Bemühungen der lokalen Behörden, die Möglichkeiten der Isolierung von Infektions- und Verdachtsfällen begrenzt (MAE 7.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - AI - Amnesty International (22.10.2019): Libya‘s Relentless Militia War - Civilians Harmed in the Battle for Tripoli, April - August 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1912012019ENGLISH.PDF, Zugriff 22.9.2020 - AJ - Al Jazeera (14.5.2020): Libya: Tripoli hospital attacked by 'Haftar's missiles', https://www.aljazeera.com/news/2020/05/libya-tripoli-hospital-attacked-haftar-missiles-200514110305740.html, Zugriff 22.9.2020 - AnAg - Anadolu Agency (20.4.2020): UN: 23 health facilities shelled in Libya in year, https://www.aa.com.tr/en/africa/un-23-health-facilities-shelled-in-libya-in-year/1810990, Zugriff 22.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - MAE - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium der Republik Italien] (7.8.2020): Viaggiare Sicuri Informatevi – Libia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/LBY, Zugriff 23.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - MedCOI / International SOS (10.8.2020a): BMA 13821, Zugriff 22.9.2020 - MedCOI / International SOS (10.8.2020b): BMA 13867, Zugriff 22.9.2020 - MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium der Republik Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Libia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/libia, Zugriff 23.9.2020 - NH - The New Humanitarian (10.6.2020): Libyan doctors battle on two dangerous fronts: COVID-19 and war, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/06/10/Libya-war-coronavirus-hospital-doctors, Zugriff 22.9.2020 - UNOCHA - United Nations Organization for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.9.2020): Libya Situation Report, https://reports.unocha.org/en/country/libya, Zugriff 22.9.2020 1.3.
- Rückkehr Das Rückkehrpotenzial ist in sicheren Gebieten minimal, da die allgemeine Sicherheitslage keine Lagebeurteilung und internationale Unterstützung zulässt. Für die meisten Binnenvertriebenen - einschließlich der Menschen, die seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 vertrieben wurden - gibt es angesichts der herrschenden Spannungen zwischen den Gemeinschaften keine unmittelbare Aussicht auf eine Rückkehr (IOM o.D.). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind Linienflüge nach Libyen mit Stand Ende September 2020 ausgesetzt (IATA 23.9.2020 / 7.7.2020). Bei der Einreise muss ein PCR-Test gemacht werden. Personen mit Symptomen werden ins nächstgelegen Isolationszentrum verbracht. Auch Personen, die negativ getestet wurden, müssen zehn Tage Heimquarantäne einhalten (LO 16.9.2020). Quellen: - IATA - International Air Transport Association (23.9.2020) COVID-19 Travel Regulations Map* (powered by Timatic) - 23 September 2020 05:30:10 UTC – Libyia [Information veröffentlicht 7.7.2020], https://www.iatatravelcentre.com/world.php, Zugriff 23.9.2020 - IOM - International Organization for Migration (o.D.): IOM Libya Brief, https://www.iom.int/countries/libya, Zugriff 22.9.2020 - LO - The Libya Observer (16.9.2020): Covid-19 advisory committee insists on testing and quarantine restrictions for returnees, https://www.libyaobserver.ly/health/covid-19-advisory-committee-insists-testing-and-quarantine-restrictions-returnees, Zugriff 23.9.2020 1.
- Aktuelle ergänzende Berichte: Libyen hat eine fragmentierte und fließende politische Szene mit zahlreichen Milizen/bewaffneten Akteuren. Auch wenn es im Land mehrere Bruchlinien (Stadtstaaten, Stämme, weltanschauliche und religiöse Zugehörigkeit, politische Orientierung, internationaler Rückhalt und Einfluss) gibt, stehen sich insbesondere zwei Entitäten gegenüber, der Westen (Tripolitanien) und der Osten (Cyrenaica), wobei letzterer den größten Teil des Südens (Fezzan) in sein Gebiet zieht. Im Westen wird die Koalition von der international anerkannten und von den Vereinten Nationen unterstützten „Regierung der nationalen Einigung (GNA)“ mit Sitz in Tripolis angeführt, die von Fayez al-Sarradsch geführt wird, während der Osten mit Zentren in Bengasi/Tobruk ist de facto das Land der von General Khalifa Haftar geführten Koalition und ihrer Armee, der sogenannten Libyschen Arabischen Streitkräfte (LAAF), auch bekannt als die selbsternannte „libysche Nationalarmee (LNA)“. Haftar (auch Hiftar geschrieben) und die LAAF haben erheblichen Einfluss auf das Repräsentantenhaus - das 2014 gewählte libysche Parlament wurde aufgrund von Sicherheitsbedenken nach Tobruk verlegt – und über die „vorläufige“ Exekutive. Im Allgemeinen und aus ideologischer Sicht spiegeln die beiden Entitäten West und Ost zwei verschiedene Ansichten des Anti-Gaddafi-Aufstands wider. Im Westen stehen sie für den politischen Islam, islamistische Tendenzen (wie der Muslimbruderschaft) und den Willen der „wahren Revolutionäre“, die einen neuen Staat von Grund auf aufbauen wollen. Im Osten vertritt die Koalition, wie von Haftar oft propagiert, die Forderung, Libyen zu „säubern“ von Islamisten und Dschihadisten (einschließlich Al-Qaida und ISIS oder ISIL). Dies strebt der LAAF de facto mit Unterstützung salafistischer und anderer stark religiös konnotierter Gruppen an und ist dabei, wie verschiedene Quellen behaupten, eher in Einklang mit den autoritären Tendenzen des gestürzten Gaddafi. Seit 2014 stehen sich diese beiden gegensätzlichen Auffassungen der libyschen Revolution militärisch gegenüber. Quelle: EASO, Security Situation between 1 January 2019 and 30 September 2020 in Al-Butnan, Al-Jabal Al-Akhdar, Al-Jabal Al-Gharbi, Al-Wahat, Al-Jifara, Al-Margeb, Al-Marj, Al-Nuqat Al-Khams, Azzawiya, Benghazi, Derna, Misrata, Nalut, Sirt, and Tripoli (7.12.2020), abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2041933/2020_12_COI_Q31_LIBYA_SECURITY_SITUATION.pdf, Zugriff am 16.03.
- Insgesamt zeigen aktuelle Berichte, dass sich die bereits seit Jahren volatile Sicherheitslage in Libyen seit der letzten Aktualisierung des Länderinformationsblattes im Herbst 2020 trotz des im Oktober 2020 geschlossenen Waffenstillstandes weiter zugespitzt hat. Aus internationalen Medienberichten ergibt sich, dass nach der Verschiebung der für den 24.12.2021 geplanten Parlamentswahlen die Angst vor einer neuerlichen Spaltung des Landes groß ist (vgl. etwa FAZ, 11.02.2022, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/libyen-die-wahl-bashagas-koennte-zu-neuem-chaos-fuehren-17798371.html). Im Februar 2021 wählte das Parlament eine Übergangseinheitsregierung und einen Interim-Premier Fathi Bashagha. Allerdings will der bisherige Premierminister der von der UN anerkannten Regierung der nationalen Einheit Abdulhamid al-Dbeibah sein Amt erst abgeben, wenn es Wahlen gegeben hat (Reuters, 13.02.2022, abrufbar unter https://www.reuters.com/world/middle-east/un-adviser-calls-libyan-elections-shortest-possible-time-2022-02-13/). Die kommenden Wahlen gelten aus Sicht der internationalen Gemeinschaft als entscheidender Schritt zur Beendigung des Bürgerkriegs, der seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes 2011 in Libyen herrscht (vgl. Zeit online, https://www.zeit.de/thema/libyen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F), doch ist der Plan, den politischen Prozess in Libyen zehn Jahre nach dem Sturz Muammar al-Gaddafis durch Wahlen neu zu starten, vorläufig gescheitert (vgl. Der Standard, Wahlen in Libyen rücken erneut in weite Ferne, 16.02.2022, https://www.derstandard.at/story/2000133384572/wahlen-in-libyen-ruecken-erneut-in-weite-ferne). Der US-Sondergesandte und Botschafter in Libyen, Richard Norland, forderte am 17.03.2022 die Führer der gegnerischen Regierungen im Osten und Westen des Landes auf, sich zu verpflichten, die Eskalation der Spannungen zu verhindern, die erneut zu Gewalt führen könnten (Infobae, Washington fordert eine Zusage zur Verhinderung einer Eskalation der Spannungen in Libyen, 17.03.2022, https://www.infobae.com/de/2022/03/17/washington-fordert-eine-zusage-zur-verhinderung-einer-eskalation-der-spannungen-in-libyen/).Insgesamt zeigen aktuelle Berichte, dass sich die bereits seit Jahren volatile Sicherheitslage in Libyen seit der letzten Aktualisierung des Länderinformationsblattes im Herbst 2020 trotz des im Oktober 2020 geschlossenen Waffenstillstandes weiter zugespitzt hat. Aus internationalen Medienberichten ergibt sich, dass nach der Verschiebung der für den 24.12.2021 geplanten Parlamentswahlen die Angst vor einer neuerlichen Spaltung des Landes groß ist vergleiche etwa FAZ, 11.02.2022, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/libyen-die-wahl-bashagas-koennte-zu-neuem-chaos-fuehren-17798371.html). Im Februar 2021 wählte das Parlament eine Übergangseinheitsregierung und einen Interim-Premier Fathi Bashagha. Allerdings will der bisherige Premierminister der von der UN anerkannten Regierung der nationalen Einheit Abdulhamid al-Dbeibah sein Amt erst abgeben, wenn es Wahlen gegeben hat (Reuters, 13.02.2022, abrufbar unter https://www.reuters.com/world/middle-east/un-adviser-calls-libyan-elections-shortest-possible-time-2022-02-13/). Die kommenden Wahlen gelten aus Sicht der internationalen Gemeinschaft als entscheidender Schritt zur Beendigung des Bürgerkriegs, der seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes 2011 in Libyen herrscht vergleiche Zeit online, https://www.zeit.de/thema/libyen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F), doch ist der Plan, den politischen Prozess in Libyen zehn Jahre nach dem Sturz Muammar al-Gaddafis durch Wahlen neu zu starten, vorläufig gescheitert vergleiche Der Standard, Wahlen in Libyen rücken erneut in weite Ferne, 16.02.2022, https://www.derstandard.at/story/2000133384572/wahlen-in-libyen-ruecken-erneut-in-weite-ferne). Der US-Sondergesandte und Botschafter in Libyen, Richard Norland, forderte am 17.03.2022 die Führer der gegnerischen Regierungen im Osten und Westen des Landes auf, sich zu verpflichten, die Eskalation der Spannungen zu verhindern, die erneut zu Gewalt führen könnten (Infobae, Washington fordert eine Zusage zur Verhinderung einer Eskalation der Spannungen in Libyen, 17.03.2022, https://www.infobae.com/de/2022/03/17/washington-fordert-eine-zusage-zur-verhinderung-einer-eskalation-der-spannungen-in-libyen/). Dass sich die Situation noch nicht beruhigt hat, ergibt sich auch daraus, dass der UN Sicherheitsrat am 31.01.2022 in der Resolution 2619/2022 das Mandat bis 30.04.2022 verlängert hat, da die Situation in Libyen weiterhin eine Gefahr für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstelle (Resolution abrufbar unter https://unsmil.unmissions.org/sites/default/files/unsc_resolution_2619_2022.pdf). Insgesamt ist daher aktuell noch von einer sehr volatilen Sicherheitssituation auszugehen.Dass sich die Situation noch nicht beruhigt hat, ergibt sich auch daraus, dass der UN Sicherheitsrat am 31.01.2022 in der Resolution 2619 aus 2022, das Mandat bis 30.04.2022 verlängert hat, da die Situation in Libyen weiterhin eine Gefahr für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstelle (Resolution abrufbar unter https://unsmil.unmissions.org/sites/default/files/unsc_resolution_2619_2022.pdf). Insgesamt ist daher aktuell noch von einer sehr volatilen Sicherheitssituation auszugehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Libyen (Stand 28.10.2020). Aufgrund der volatilen Situation in Libyen wurden zudem aktuelle Medienberichte berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Insbesondere wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente, sondern nur eine Kopie seines Reisepasses vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Reisepass und die Reisepässe seiner Kinder in der Türkei im November 2019 verschwunden seien, wobei er in Istanbul lebende Mitglieder seines Stammes dafür verantwortlich macht. Er legte der belangten Behörde auch eine Verlusterklärung bei den türkischen Behörden vom 12.11.2019 vor, die sich in Kopie im Akt befindet. Die Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer der belangten Behörde vorgelegten Kopie des Ehevertrages. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Familiensituation, Ausbildung, Fluchtweg und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und stimmigen Aussagen vor der Polizei, dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der jüngere Bruder seiner Frau bei dieser in der Türkei lebt und sie finanziell von ihrem Vater unterstützt wird, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers am 17.11.
- Dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau über türkische Aufenthaltsberechtigungen verfügen, ergibt sich aus den entsprechenden Aufenthaltstiteln, die in Kopie im Akt einliegen. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.03.
- 2.
- Zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Libyen: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.06.2021 sowie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2021 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er von seinem älteren Bruder XXXX bzw. von seinem Stamm verfolgt werde, da sie unterschiedliche Ansichten zu Gaddafi und in religiösen Fragen hätten. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.06.2021 sowie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2021 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er von seinem älteren Bruder römisch 40 bzw. von seinem Stamm verfolgt werde, da sie unterschiedliche Ansichten zu Gaddafi und in religiösen Fragen hätten. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Hinsichtlich der Haltung zum Gaddafi-Regime erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.11.2021 und in der mündlichen Verhandlung, dass er nach Ableistung seines Militärdienstes immer wieder einer Schutzeinheit für Gaddafi zugeteilt worden sei (wenn sich dieser etwa einmal im Jahr nach Misrata begab), was in der Familie nicht gerne gesehen worden sei, weil Teile des Stammes 1993 an einem Aufstand gegen Gaddafi beteiligt gewesen seien. 2011 habe sich der Beschwerdeführer dann gegen Gaddafi gewandt, während sein Stamm plötzlich auf dessen Seite gewesen sei. Dadurch habe sich eine Distanz zwischen ihm und dem Stamm ergeben und er habe das Gefühl bekommen, bei seinem Stamm nicht willkommen zu sein. Der Beschwerdeführer behauptete allerdings keine daraus resultierende Verfolgung, sondern nur eine Ablehnung, die er durch die Familie erfahren habe, indem seine älteren Brüder Anrufe von ihm nicht mehr entgegennahmen. Dieses Vorbringen ist daher nicht asylrelevant, wird doch nicht die Intensität einer Verfolgung erreicht. 2016, 2017 habe der Kontakt zwischen den Brüdern dann wieder zugenommen und habe sein Bruder XXXX ihn sehr oft besucht, wenn er in Tripolis gewesen sei. Der Konflikt um religiöse Fragen entbrannte laut Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Februar 2017, als sein älterer Bruder dem Sohn des Beschwerdeführers auf die Hand geschlagen habe, weil dieser – entgegen der muslimischen Tradition – seine Suppe als Linkshänder mit der linken Hand gegessen habe. So wie der Beschwerdeführer die Situation vor dem BFA am 17.11.2021 schilderte („Er sagte, dass ich mein Kind nach islamischen Regeln erziehen solle. Ich sagte, er sollte das mit Worten und nicht mit den Händen machen.“), ging es allerdings weniger um die Frage religiöser Regeln, sondern um Erziehungsformen und verwies der Beschwerdeführer seinen Bruder der Tür, da dieser seinen Sohn geschlagen hatte. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er nach dem Vorfall von den Brüdern seiner Schwägerin aufgelauert worden sei; diese hätte ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht so mit seinem Bruder, der die die rechte Hand des Onkels (des Stammesführers), umgehen könne. Man habe ihm dann heißes Wasser auf die Hand geleert. Letztlich kann nicht abschließend festgestellt werden, ob sich der Vorfall so zugetragen hat. Soweit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in der Beschwerde beantragt wurde, um zu beweisen, dass die Narbe auf dem rechten Unterarm von einer derartigen Verbrennung herrühre, wird dem Antrag nicht nachgekommen, ist doch darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482, mwN). Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die Verletzung erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu geben (VwGH, 28.03.2018, Ra 2018/20/0126). Selbst, wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass es sich um eine reale Schilderung der Geschehnisse handelt, ergibt sich daraus keine konkrete Verfolgung seiner Person. Aufgrund eines Streites mit seinem Bruder, bei dem dieser das Gefühl hatte, nicht respektiert zu werden, wurde der Beschwerdeführer von den Brüdern seiner Schwägerin einmalig misshandelt. So brutal diese Vorgehensweise, die sich in das Bild eines von Gewalt und Willkür geprägten Landes einfügt, auch sein mag, so ergibt sich daraus dennoch keine für die Zukunft drohende Verfolgung des Beschwerdeführers, was sich auch daran zeigt, dass er in den nächsten Jahren in Ruhe leben konnte. Die bis zu diesem Punkt geschilderten Geschehnisse erweisen sich daher nicht als asylrelevant.2016, 2017 habe der Kontakt zwischen den Brüdern dann wieder zugenommen und habe sein Bruder römisch 40 ihn sehr oft besucht, wenn er in Tripolis gewesen sei. Der Konflikt um religiöse Fragen entbrannte laut Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Februar 2017, als sein älterer Bruder dem Sohn des Beschwerdeführers auf die Hand geschlagen habe, weil dieser – entgegen der muslimischen Tradition – seine Suppe als Linkshänder mit der linken Hand gegessen habe. So wie der Beschwerdeführer die Situation vor dem BFA am 17.11.2021 schilderte („Er sagte, dass ich mein Kind nach islamischen Regeln erziehen solle. Ich sagte, er sollte das mit Worten und nicht mit den Händen machen.“), ging es allerdings weniger um die Frage religiöser Regeln, sondern um Erziehungsformen und verwies der Beschwerdeführer seinen Bruder der Tür, da dieser seinen Sohn geschlagen hatte. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er nach dem Vorfall von den Brüdern seiner Schwägerin aufgelauert worden sei; diese hätte ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht so mit seinem Bruder, der die die rechte Hand des Onkels (des Stammesführers), umgehen könne. Man habe ihm dann heißes Wasser auf die Hand geleert. Letztlich kann nicht abschließend festgestellt werden, ob sich der Vorfall so zugetragen hat. Soweit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in der Beschwerde beantragt wurde, um zu beweisen, dass die Narbe auf dem rechten Unterarm von einer derartigen Verbrennung herrühre, wird dem Antrag nicht nachgekommen, ist doch darauf zu verweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482, mwN). Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die Verletzung erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu geben (VwGH, 28.03.2018, Ra 2018/20/0126). Selbst, wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass es sich um eine reale Schilderung der Geschehnisse handelt, ergibt sich daraus keine konkrete Verfolgung seiner Person. Aufgrund eines Streites mit seinem Bruder, bei dem dieser das Gefühl hatte, nicht respektiert zu werden, wurde der Beschwerdeführer von den Brüdern seiner Schwägerin einmalig misshandelt. So brutal diese Vorgehensweise, die sich in das Bild eines von Gewalt und Willkür geprägten Landes einfügt, auch sein mag, so ergibt sich daraus dennoch keine für die Zukunft drohende Verfolgung des Beschwerdeführers, was sich auch daran zeigt, dass er in den nächsten Jahren in Ruhe leben konnte. Die bis zu diesem Punkt geschilderten Geschehnisse erweisen sich daher nicht als asylrelevant. Nach diesem Vorfall im Februar 2017 habe er, so meinte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wieder Distanz zu seiner Familie gehalten und unbehelligt leben können (Protokoll vom 17.11.2021: „Wir merkten, dass wir jetzt in Freiheit leben und uns niemand beobachtet.“). Schließlich habe seine Frau beschlossen, kein Kopftuch mehr zu tragen. Sie müsse dabei beobachtet worden sein, denn sein älterer Bruder habe ihn am 30.11.2018 angerufen und bedroht. Ab diesem Punkt des Fluchtvorbringens verwickelt sich der Beschwerdeführer aber in Widersprüche. Insbesondere wurde der Inhalt des Telefongesprächs, das nach Angaben des Beschwerdeführers fluchtauslösend war, unterschiedlich wiedergegeben. So meinte der Beschwerdeführer am 17.11.2021 vor der belangten Behörde: „Er sagte, entweder solle ich mich scheiden lassen, das sei seiner Meinung nach die beste Wahl. Er sagte noch, dass sie keine Burka tragen müsse, aber einen Niqab. Wenn sie das nicht mache, dann würden wir zu den Toten zählen. Ich sagte ihm freundlich, dass ihn das nichts angeht. Ich sagte das aber freundlich. Er sagte, dass, wenn meine Kinder erwachsen werden, dann werden sie auch zu unserer Familie gezählt. Er sagte, dass er auf dem Weg zu uns sei. Er wolle uns beide begraben und die Kinder islamisch erziehen. Beim Anruf fragte er mich schon, ob das mit dem Hijab stimmt oder ob meine Frau das abgesetzt hat. Ich nahm das nicht ernst, ich dachte, dass er wütend ist, weil er die Information bekam.“ In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 schilderte er den Inhalt des Telefonats anders: „Er hat mir gesagt: „Ich habe gehört, dass deine Frau kein Kopftuch mehr trägt. Stimmt das?“ Ich antwortete ja. Er sagte mir: „Und du sagst mir das ins Gesicht?“ Ich antwortete: „Sie ist frei und sie kann tun, was sie für richtig hält.“ Dann antwortete er: „Nein, das ist nicht ihre Entscheidung, sondern eine Religionsfrage und du bist ein Familienmitglied. Ihr bringt uns dadurch Schande.“ Er sagte mir, ich soll sofort zu ihm kommen, das war ein Befehl. Dann hat er mir drei Möglichkeiten angeboten. Ich sollte meinen Verstand wieder zurückgewinnen oder wir sollten sofort zu ihm gehen und er wird uns neu erziehen oder wir werden die Strafe für Abtrünnige bekommen. Das war das Gespräch.“ Während der Bruder in der ersten Variante des Gesprächs (vom 17.11.2021) forderte, dass sich der Beschwerdeführer scheiden lasse, war davon in der zweiten Variante (vom 16.03.2022) keine Rede mehr. Während der ältere Bruder in der ersten Variante erklärte, bereits auf dem Weg zu dem Beschwerdeführer zu sein, forderte er in der zweiten Variante, dass der Beschwerdeführer zu ihm kommen solle. Bereits diese Widersprüche zeigen deutlich, dass dieser Telefonanruf nicht stattgefunden hat und der Beschwerdeführer nicht von seinem älteren Bruder bedroht wurde. In der Verhandlung verwickelte er sich auch noch in weitere Widersprüche hinsichtlich seiner angeblichen Antwort auf die Bedrohung durch seinen Bruder: Zunächst erklärte er, seinem Bruder nur am Beginn des Gesprächs gesagt zu haben, dass es ihr Leben sei und seine Frau frei sei, danach aber geschwiegen zu haben („Richterin (RI): Was haben Sie ihm geantwortet? Beschwerdeführer (BF): Ich war damals in der Arbeit. Ich war nicht alleine. Ich wusste nicht, ob die Arbeitskollegen was mitbekommen haben. Es waren schwere Minuten. Ich habe seine Stimme für lange Zeit nicht gehört und dann so einen Anruf bekommen. Ich habe eine Zigarette geraucht und bin zur Polizei. RI: Sie haben also gar nichts gesagt? BF: Nur das, was ich am Anfang gesagt habe, dass es unser Leben ist und sie frei ist. Es war für mich normal, dass ich ihm nicht antwortete, weil er älter ist und ich ihm Respekt schulde. Auch im Jahr 2017, als der Vorfall mit meinem Sohn passiert ist, habe ich nichts gesagt. Ich habe nur die Tür aufgemacht und bitte gesagt. Aufgrund meiner aus der Tür weisenden Handbewegung und dem „Bitte“ wurde ich bestraft.“). Nachdem die Richterin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass es unlogisch sei, dass sein älterer Bruder zunächst davon spreche, dass der Beschwerdeführer drei Möglichkeiten zur Wahl habe (seinen Verstand einzuschalten oder zu ihm zu kommen und sich von ihm belehren zu lassen oder die Strafe für Abtrünnige zu erhalten), dann aber sofort Männer rekrutiere, um zum Beschwerdeführer zu fahren und ihm etwas anzutun, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wieder ab und meinte nun, er habe „die Optionen abgelehnt“ („RI: Was ich nicht verstehe: Ihr Bruder sagt am Telefon, es würde drei Optionen geben. Warum sollte er dann sofort die letzte Option ausüben, indem er Sie bestraft? Er gab Ihnen ja auch die Möglichkeit, Ihren „Verstand einzuschalten“ oder zu ihm zukommen. BF: Weil ich die Optionen abgelehnt habe. Ich habe ihm gesagt, dass wir frei sind und nicht zu ihm fahren. RI: Vorher haben Sie den Ablauf des Gesprächs aber anders geschildert. BF: Das Gespräch war nicht so, dass mir mein Bruder alle drei Optionen gesagt hat, sondern er sagte zuerst, ich soll meinen Verstand einschalten. Dann sagte ich: „Nein, wir sind frei.“ Dann sagte er, wir sollen kommen und ich sagte: „Nein.“). Tatsächlich lässt sich dies mit seinen vorhergehenden Aussagen, dass er dem älteren Bruder eben nicht geantwortet habe, nicht vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer sich hier einer erfundenen Geschichte bedient, zeigt auch der Umstand, dass er der belangten Behörde erklärte, dass sein jüngerer Bruder XXXX ihn nur zehn Minuten nach dem Drohanruf des älteren Bruders, als er noch immer in der Arbeit gewesen sei, angerufen und davor gewarnt habe, dass der ältere Bruder Leute des Stammes um sich sammle und den Beschwerdeführer in Tripolis abholen und nach XXXX bringen wolle. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er seine Frau und seinen Schwiegervater getroffen habe. Im Gegensatz dazu erwähnte er am Ende der Einvernahme auf entsprechende Rückfrage, ob er sich an die Behörden gewandt habe, dann plötzlich, dass er nach dem Anruf seines jüngeren Bruders Angst bekommen habe und zur Polizei gegangen sei. Allerdings erscheint es wenig plausibel, dass er den Besuch bei der Polizei bei seiner ersten chronologischen Schilderung einfach vergessen haben will. Noch widersprüchlicher wird das Vorbringen, wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zum Vergleich heranzieht: Nunmehr gab er nämlich an, dass er sofort nach dem Anruf seines älteren Bruders zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten und dass ihn dort, als er fast fertig gewesen sei, der Anruf seines jüngeren Bruders ereilt habe – ein eindeutiger Widerspruch zur Aussage vor der belangten Behörde, wonach ihn sein jüngerer Bruder angerufen habe, als er noch bei der Arbeit gewesen sei und er erst danach zur Polizei gegangen sei. Dass der Beschwerdeführer sich hier einer erfundenen Geschichte bedient, zeigt auch der Umstand, dass er der belangten Behörde erklärte, dass sein jüngerer Bruder römisch 40 ihn nur zehn Minuten nach dem Drohanruf des älteren Bruders, als er noch immer in der Arbeit gewesen sei, angerufen und davor gewarnt habe, dass der ältere Bruder Leute des Stammes um sich sammle und den Beschwerdeführer in Tripolis abholen und nach römisch 40 bringen wolle. Er sei dann nach Hause gefahren, wo er seine Frau und seinen Schwiegervater getroffen habe. Im Gegensatz dazu erwähnte er am Ende der Einvernahme auf entsprechende Rückfrage, ob er sich an die Behörden gewandt habe, dann plötzlich, dass er nach dem Anruf seines jüngeren Bruders Angst bekommen habe und zur Polizei gegangen sei. Allerdings erscheint es wenig plausibel, dass er den Besuch bei der Polizei bei seiner ersten chronologischen Schilderung einfach vergessen haben will. Noch widersprüchlicher wird das Vorbringen, wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zum Vergleich heranzieht: Nunmehr gab er nämlich an, dass er sofort nach dem Anruf seines älteren Bruders zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten und dass ihn dort, als er fast fertig gewesen sei, der Anruf seines jüngeren Bruders ereilt habe – ein eindeutiger Widerspruch zur Aussage vor der belangten Behörde, wonach ihn sein jüngerer Bruder angerufen habe, als er noch bei der Arbeit gewesen sei und er erst danach zur Polizei gegangen sei. Der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer zudem auch noch, dass sein Schwiegervater zu ihm nach Hause gekommen sei; dann hätten sie sich gemeinsam zur Schule der Kinder aufgemacht, um diese abzuholen, ehe der Schwiegervater sie mit dem Auto nach Tunesien gebracht habe. Nicht nachvollziehbar ist es, wie der Schwiegervater zugleich die Wohnung beobachtet und gesehen haben will, dass die Leute des Stammes zur Wohnung gekommen seien. Am nächsten Tag habe der Schwiegervater dann die Fotos gemacht, die der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegt habe, so der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung meinte er dann wiederum, dass er zu seiner Frau nach Hause und dann mit ihr weiter zur Schule gefahren sei. Dort habe er seinen Schwager getroffen und seinem Schwiegervater Hausschlüssel, Goldschmuck und Dokumente übergeben. Sein Schwiegervater sei dann zwei bis drei Tage später zum Haus gefahren und habe dieses durchwühlt vorgefunden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen, wer für die Zerstörung verantwortlich sei, doch hätten Plünderer wohl etwas gestohlen und nicht die Sachen durchwühlt. Hier zeigt sich ein weiterer Widerspruch, hatte er vor der belangten Behörde doch noch behauptet, dass sein Schwiegervater beobachtet habe, wie sein Stamm in die Wohnung eingedrungen sei. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde Lichtbilder vorlegte, die seine zerstörte Wohnung zeigen sollen und sich in Kopie im Akt befinden, kann weder ausgeschlossen werden, dass das Chaos in der Wohnung bewusst herbeigeführt wurde, um ein „Beweismittel“ vorlegen zu können, noch, dass die Wohnung nach der Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich geplündert wurde, was angesichts der schlechten Sicherheitslage in Libyen durchaus plausibel erscheint. Bereits die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid an der Aussagekraft der Lichtbilder gezweifelt, woraufhin in der Beschwerde gefordert wurde, „entsprechende Ermittlungsschritte“ zu setzen, um die Echtheit der Lichtbilder zu prüfen. Tatsächlich wird aber nicht die Echtheit der Lichtbilder angezweifelt, sondern der Kontext, in dem die Wohnung verwüstet wurde. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, durch welche Ermittlungsschritte überprüft werden könnte, von wem eine Wohnung in Libyen vor mehr als drei Jahren verwüstet wurde. In einer Zusammenschau dieser Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer als fluchtauslösend geschilderte Bedrohung durch seinen älteren Bruder – und in weiterer Folge durch seinen Stamm, der mache, was sein Bruder vorgebe – nicht der Wahrheit entspricht. In der Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer die Bedrohung dann nicht mehr nur auf den konkreten (und nicht glaubhaften) Vorfall rund um die Frage des Tragens des Kopftuches durch seine Frau zu stützen, sondern betonte er, dass er allgemein aufgrund seiner kritischen Haltung zum Islam als Abtrünniger angesehen und von seinem Stamm verfolgt werde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich im Februar 2017 von seiner in XXXX lebenden Familie distanzierte, unbehelligt in Tripolis leben konnte. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, im November 2018 telefonisch von seinem Bruder bedroht worden zu sein, doch ist dies, wie gezeigt wurde, nicht glaubhaft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich bis zu seiner Ausreise ohne Probleme mit dem Stamm leben konnte. Bereits dies spricht dagegen, dass er bei einer Rückkehr von seinem Stamm oder einzelnen Mitgliedern desselben verfolgt werden würde. In der Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer die Bedrohung dann nicht mehr nur auf den konkreten (und nicht glaubhaften) Vorfall rund um die Frage des Tragens des Kopftuches durch seine Frau zu stützen, sondern betonte er, dass er allgemein aufgrund seiner kritischen Haltung zum Islam als Abtrünniger angesehen und von seinem Stamm verfolgt werde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich im Februar 2017 von seiner in römisch 40 lebenden Familie distanzierte, unbehelligt in Tripolis leben konnte. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, im November 2018 telefonisch von seinem Bruder bedroht worden zu sein, doch ist dies, wie gezeigt wurde, nicht glaubhaft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich bis zu seiner Ausreise ohne Probleme mit dem Stamm leben konnte. Bereits dies spricht dagegen, dass er bei einer Rückkehr von seinem Stamm oder einzelnen Mitgliedern desselben verfolgt werden würde. In der Verhandlung deutete er zwar erstmals eine Abkehr von Islam an, doch hatte er zuvor immer klar erklärt, sunnitischer Muslim zu sein. In der Erstbefragung am 24.06.2021 gab der Beschwerdeführer etwa auf die Frage nach seiner Religion an: „Islam/Sunnit“ und wiederholte er im Laufe der Befragung, dass er Moslem sei, aber Probleme bekommen habe, weil er sich manchmal kritisch gegenüber manchen muslimischen Gesetzen geäußert habe. Als er am 17.11.2021 von einem Organwalter der belangten Behörde gefragt wurde, ob er einer Religionsgemeinschaft angehöre, antwortete er, dass er sunnitischer Moslem sei. Letztlich erweckte er in der Verhandlung auch nicht den Eindruck, sich tatsächlich vom Glauben abgewandt zu haben, auch wenn er bestimmte muslimische Rituale wie das Beten oder Fasten ablehnt. Es mag auch durchaus der Wahrheit entsprechen, dass er wegen religiöser Fragen in der Vergangenheit Diskussionen mit seinem älteren Bruder hatte, wie er der belangten Behörde am 17.11.2021 schilderte: So habe der ältere Bruder der Familie einen Hund weggenommen, weil dieser „unislamisch“ sei; der Beschwerdeführer habe auch einen goldenen Ring abgelegt, weil dies nach Ansicht des älteren Bruders ebenfalls „unislamisch“ sei. Selbst wenn dies stimmen mag, reicht es nicht aus, um eine Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, ab Februar 2017 nicht mehr in Kontakt mit der Familie gewesen zu sein und sich frei gefühlt zu haben. Die angebliche Bedrohung im Jahr 201 ist nicht glaubhaft, wie bereits dargelegt wurde. Daher kann von keiner Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, wenn er nach Libyen zurückkehrt, und ist die in der Beschwerde behauptete „Verfolgung durch die Sippe des Beschwerdeführers“ nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Atheisten und Agnostiker in Libyen aufgrund ihrer Aktivitäten in sozialen Netzwerken eingeschüchtert werden (Humanists International, The Freedom of Thought Report, aktualisiert am 24.08.2020, abrufbar unter https://fot.humanists.international/countries/africa-northern-africa/libya/, Zugriff am 17.03.2022), doch behauptete der Beschwerdeführer nicht, diesbezüglich aktiv zu sein und an die Öffentlichkeit zu treten. Er gab in der Verhandlung an, zu spüren, dass es einen Gott gebe, doch wolle er mit diesem nicht auf den vorgeschriebenen Wegen kommunizieren. Er wolle nicht gezwungen werde zu beten oder zu fasten, respektiere aber jeden Glauben und wolle andere auch nicht von ihrem Glauben abbringen. Selbst wenn eine gewisse Abkehr von einzelnen Traditionen und Deutungen des muslimischen Glaubens beim Beschwerdeführer gegeben sein mag, lebt er keine atheistische Überzeugung nach außen (vgl. etwa VwGH 22.04.2021, Ra 2021/19/0097). Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich daraus nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Atheisten und Agnostiker in Libyen aufgrund ihrer Aktivitäten in sozialen Netzwerken eingeschüchtert werden (Humanists International, The Freedom of Thought Report, aktualisiert am 24.08.2020, abrufbar unter https://fot.humanists.international/countries/africa-northern-africa/libya/, Zugriff am 17.03.2022), doch behauptete der Beschwerdeführer nicht, diesbezüglich aktiv zu sein und an die Öffentlichkeit zu treten. Er gab in der Verhandlung an, zu spüren, dass es einen Gott gebe, doch wolle er mit diesem nicht auf den vorgeschriebenen Wegen kommunizieren. Er wolle nicht gezwungen werde zu beten oder zu fasten, respektiere aber jeden Glauben und wolle andere auch nicht von ihrem Glauben abbringen. Selbst wenn eine gewisse Abkehr von einzelnen Traditionen und Deutungen des muslimischen Glaubens beim Beschwerdeführer gegeben sein mag, lebt er keine atheistische Überzeugung nach außen vergleiche etwa VwGH 22.04.2021, Ra 2021/19/0097). Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich daraus nicht. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren eine konkrete, individuell gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Libyen glaubhaft machen konnte. 2.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers in Libyen: Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Libyen einer besonderen Gefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung ausgeliefert wäre. Die belangte Behörde erklärte im angefochtenen Bescheid die „wirtschaftliche und allgemeine Sicherheitslage“ für „suboptimal“, verwies aber auf den im Oktober 2020 geschlossenen Waffenstillstand, der von der UNO als „historischer Erfolg“ gefeiert worden sei. Es drohe nicht jedem, der nach Libyen abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben. Demgegenüber wurde in der Beschwerde argumentiert, dass aufgrund der volatilen Lage in Libyen mit verschiedenen militanten Akteuren von einer „bürgerkriegsähnlichen“ Situation auszugehen sei. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung ergänzt, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Libyens sehr unübersichtlich und unsicher sei. Es sei allgemein ein Klima willkürlicher Gewalt und mangelnder Sicherheit feststellbar. Die Menschenrechtslage habe sich stets verschlechtert und die Bevölkerung leide unter einer schweren humanitären Krise. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung an. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Libyen entnommen werden kann, herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen. Die Sicherheitslage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher und die staatlichen Sicherheitsorgane sind nicht in der Lage, einen ausreichenden Schutz zu garantieren. Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Aus der Abwesenheit einer effektiven Regierungsführung und Kontrolle, sowie aus mangelnden Justiz- und Sicherheitsinstitutionen, resultieren schwerwiegendste Menschenrechtsprobleme in Form von Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen, sowohl durch regierungstreue als auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppen, ebenso durch Terroristen und Kriminelle. Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter, Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure, willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung sowie Entführungen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.
- Auch wenn im Herbst 2020 ein Waffenstillstand geschlossen worden war, der zunächst als historischer Erfolg gefeiert wurde, zeigen die unter Punkt 1.
- wiedergegebenen aktuellen Berichte, dass dieser Waffenstillstand in der Praxis zu keiner Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Dass sich die Situation noch nicht beruhigt hat, ergibt sich auch daraus, dass der UN Sicherheitsrat am 31.01.2022 in der Resolution 2619/2022 das Mandat bis 30.04.2022 verlängert hat, da die Situation in Libyen weiterhin eine Gefahr für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstelle (Resolution abrufbar unter https://unsmil.unmissions.org/sites/default/files/unsc_resolution_2619_2022.pdf). UNHCR hat bereits im September 2018 empfohlen, alle zwangsweisen Rückführungen nach Libyen auszusetzen (UNHCR Position on Returns to Libya (Update II), September 2018). Im September 2020 bestätigte UNHCR, dass diese Empfehlung noch aufrecht sei (UNHCR Position on the Designation of Libya as a Safe Third Country an das a Place of Safety for the Purpose of Disembarkation Following Rescue at Sea, September 2020).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung an. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Libyen entnommen werden kann, herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen. Die Sicherheitslage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher und die staatlichen Sicherheitsorgane sind nicht in der Lage, einen ausreichenden Schutz zu garantieren. Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Aus der Abwesenheit einer effektiven Regierungsführung und Kontrolle, sowie aus mangelnden Justiz- und Sicherheitsinstitutionen, resultieren schwerwiegendste Menschenrechtsprobleme in Form von Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen, sowohl durch regierungstreue als auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppen, ebenso durch Terroristen und Kriminelle. Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter, Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure, willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung sowie Entführungen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.
- Auch wenn im Herbst 2020 ein Waffenstillstand geschlossen worden war, der zunächst als historischer Erfolg gefeiert wurde, zeigen die unter Punkt 1.
- wiedergegebenen aktuellen Berichte, dass dieser Waffenstillstand in der Praxis zu keiner Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Dass sich die Situation noch nicht beruhigt hat, ergibt sich auch daraus, dass der UN Sicherheitsrat am 31.01.2022 in der Resolution 2619 aus 2022, das Mandat bis 30.04.2022 verlängert hat, da die Situation in Libyen weiterhin eine Gefahr für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstelle (Resolution abrufbar unter https://unsmil.unmissions.org/sites/default/files/unsc_resolution_2619_2022.pdf). UNHCR hat bereits im September 2018 empfohlen, alle zwangsweisen Rückführungen nach Libyen auszusetzen (UNHCR Position on Returns to Libya (Update römisch zwei), September 2018). Im September 2020 bestätigte UNHCR, dass diese Empfehlung noch aufrecht sei (UNHCR Position on the Designation of Libya as a Safe Third Country an das a Place of Safety for the Purpose of Disembarkation Following Rescue at Sea, September 2020). Auch wenn der Beschwerdeführer ein gesunder, erwachsener Mann ist, ist die Situation in Libyen aktuell derzeit so angespannt, dass die reale Gefahr besteht, dass sein Leben dort bedroht ist. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Zu den dem Länderinformationsblatt verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zu den dem Länderinformationsblatt verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Länderinformationsblatt bereits aus dem Jahr 2020 stammt und hat daher ergänzend andere Quellen herangezogen, um zu überprüfen, ob sich die Situation seither verbessert hat. Aus diesen aktuellen Berichten ergibt sich aber, dass die wesentlichen Feststellungen des Länderinformationsblattes, insbesondere was die politische Instabilität, die prekäre Sicherheitssituation und die unzureichende Effektivität der Staatsmacht betrifft, nach wie vor Gültigkeit haben bzw. sich die Situation eher weiter verschlechtert hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptete, von seinem Stamm, insbesondere seinem älteren Bruder, verfolgt zu werden. Es handle sich um eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung und der religiösen Einstellung. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, dass es nach 2011 zu einer Distanzierung zwischen ihm und seinem Stamm gekommen sei, da man unterschiedliche Ansichten zu Gaddafi und dessen Sturz gehabt habe, wurde diesbezüglich keine Verfolgung geltend gemacht bzw. erreicht dies jedenfalls keine asylrelevante Intensität. Daneben brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im Februar 2017 zu einem Konflikt mit seinem Bruder gekommen sei, der daraus entbrannte, dass der Bruder es unpassend fand, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Suppe mit der linken Hand aß. Der Beschwerdeführer sei danach von den Verwandten seiner Schwägerin misshandelt worden, weil er seinen älteren Bruder despektierlich behandelt habe. So brutal der Vorfall auch gewesen sein mag, kann daraus aber dennoch nicht auf eine bei einer Rückkehr zu erwartende Verfolgung geschlossen werden. Die Misshandlung ist nicht aus religiösen oder politischen Gründen erfolgt, sondern weil der Beschwerdeführer seinen Bruder der Tür verwiesen hatte, was als Respektlosigkeit gegenüber dem im Stamm anerkannten Bruder empfunden worden war. Insbesondere aber hat sich in der Folge gezeigt, dass der Beschwerdeführer, der danach den Kontakt zu seinem Bruder und dem Stamm in XXXX endgültig abbrach, unbehelligt in Tripolis leben konnte. Er behauptete zwar, dass es im November 2018 zu einer Bedrohung durch seinen Bruder gekommen sei, doch wurde oben aufgezeigt, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist.Der Beschwerdeführer behauptete, von seinem Stamm, insbesondere seinem älteren Bruder, verfolgt zu werden. Es handle sich um eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung und der religiösen Einstellung. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, dass es nach 2011 zu einer Distanzierung zwischen ihm und seinem Stamm gekommen sei, da man unterschiedliche Ansichten zu Gaddafi und dessen Sturz gehabt habe, wurde diesbezüglich keine Verfolgung geltend gemacht bzw. erreicht dies jedenfalls keine asylrelevante Intensität. Daneben brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im Februar 2017 zu einem Konflikt mit seinem Bruder gekommen sei, der daraus entbrannte, dass der Bruder es unpassend fand, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Suppe mit der linken Hand aß. Der Beschwerdeführer sei danach von den Verwandten seiner Schwägerin misshandelt worden, weil er seinen älteren Bruder despektierlich behandelt habe. So brutal der Vorfall auch gewesen sein mag, kann daraus aber dennoch nicht auf eine bei einer Rückkehr zu erwartende Verfolgung geschlossen werden. Die Misshandlung ist nicht aus religiösen oder politischen Gründen erfolgt, sondern weil der Beschwerdeführer seinen Bruder der Tür verwiesen hatte, was als Respektlosigkeit gegenüber dem im Stamm anerkannten Bruder empfunden worden war. Insbesondere aber hat sich in der Folge gezeigt, dass der Beschwerdeführer, der danach den Kontakt zu seinem Bruder und dem Stamm in römisch 40 endgültig abbrach, unbehelligt in Tripolis leben konnte. Er behauptete zwar, dass es im November 2018 zu einer Bedrohung durch seinen Bruder gekommen sei, doch wurde oben aufgezeigt, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich darüber im Klaren, dass der Beschwerdeführer ein hohes Interesse daran hat, den Status eines Flüchtlings erteilt zu bekommen, um seinen Kindern und seiner Ehefrau die Möglichkeit zu geben, ihm - aufgrund der für Asylberechtigte erleichterten Regelungen der Familienzusammenführung - in das Bundesgebiet nachzufolgen. Bei allem Verständnis für diesen Wunsch ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Libyen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität droht, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Libyen keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Libyen keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die belangte Behörde hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Sicherheitslage in Libyen zwar „suboptimal“ sei, dass in Libyen aber keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch entgegenzutreten. Aus den spezifischen Länderfeststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Libyen ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie droht, der durch die gegeneinander kämpfenden Milizen und Regierungstruppen verursacht wird. Aufgrund der nach wie vor äußerst fragilen Sicherheitslage im gesamten Land, geprägt von gewaltsamen Auseinandersetzungen wie auch von zahlreichen Angriffen auf zivile Ziele, läuft der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Libyen Gefahr, eine ernsthafte, individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu erleiden (lit. c). Zudem ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auch der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, ausgehend von dritten Akteuren, namentlich von regierungstreuen oder oppositionellen bewaffneten Gruppen, Terroristen oder Kriminellen, ausgesetzt, welche im gesamten Land für schwerwiegende Menschenrechtsprobleme in Form von Misshandlungen und Übergriffen, insbesondere auch auf die Zivilbevölkerung, verantwortlich zeichnen (lit. b). Die belangte Behörde hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Sicherheitslage in Libyen zwar „suboptimal“ sei, dass in Libyen aber keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch entgegenzutreten. Aus den spezifischen Länderfeststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Libyen ein ernsthafter Schaden im Sinne von Artikel 15, Litera b und c der Statusrichtlinie droht, der durch die gegeneinander kämpfenden Milizen und Regierungstruppen verursacht wird. Aufgrund der nach wie vor äußerst fragilen Sicherheitslage im gesamten Land, geprägt von gewaltsamen Auseinandersetzungen wie auch von zahlreichen Angriffen auf zivile Ziele, läuft der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Libyen Gefahr, eine ernsthafte, individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaf