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{'item': 'I411 2239373-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlI411 2239373-1 Spruch, I411 2239373-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2020 nach einem Fluchtversuch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in welcher er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem griechischen Aufenthaltstitel auswies.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2020 nach einem Fluchtversuch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in welcher er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem griechischen Aufenthaltstitel auswies. Zusätzlich legte er eine Bestätigung für einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet vor und gab im Wesentlichen an, derzeit EUR 10,-- bei sich zu haben und zu glauben, vor dem CORONA Lockdown ca. am 10.03.2020 zum Zwecke der Arbeitssuche nach Österreich gekommen zu sein. Die Organe der öffentlichen Sicherheit teilten dem Beschwerdeführer sodann mit, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und geplant sei, gegen ihn fremdenrechtliche Maßnahmen einzuleiten bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.
  3. In weiterer Folge versuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben vom 15.06.2020 an den Beschwerdeführer zuzustellen, mit welchem er insbesondere zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert werden sollte. Darüber hinaus hätte er informiert werden sollen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, sofern er den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet binnen 14 Tagen nicht unverzüglich und nachweislich beende. Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weil sein Aufenthalt unbekannt und er an der im zentralen Melderegister aufrecht gemeldeten Wohnadresse nicht wohnhaft war.
  4. Am 12.08.2020 wurde das Bundesamt von Organen der öffentlichen Sicherheit telefonisch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte. Er werde des Öfteren gesichtet und kontrolliert.
  5. Mit dem Bescheid vom 26.11.2020, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem Bescheid vom 26.11.2020, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 machte die belangte Behörde öffentlich bekannt, dass für den Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab der Kundmachung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX ein zuzustellendes Dokument bereitliegt und das Dokument als zugestellt gilt, wenn es nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kundmachung abgeholt wird.Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 machte die belangte Behörde öffentlich bekannt, dass für den Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab der Kundmachung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 ein zuzustellendes Dokument bereitliegt und das Dokument als zugestellt gilt, wenn es nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kundmachung abgeholt wird.
  7. Mit dem am 21.01.2021 beim Bundesamt eingelangten Anbringen stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den Antrag auf (Neu)Zustellung des Bescheides an seinen Vertreter sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.
  8. Im Anbringen wird inhaltlich vorgebracht, dass die Beschwerde fristgerecht sei, da der Beschwerdeführer erst vor 3 Tagen ins Bundesgebiet eingereist und erst da Kenntnis vom Bescheid erlangt habe. Im Juli sei er nach Griechenland ausgereist, wo er legal gelebt habe. Vor 3 Tagen sei er wieder nach Österreich eingereist und ergäbe sich daraus, dass er keine Kenntnis vom Bescheid habe haben können. Darauf gestützt werde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, da er einen hinterlegten Bescheid nicht rechtzeitig habe holen können. Es läge kein Verschulden vor. Prinzipiell hätte nicht zugestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr dar, sei unbescholten und manche Sachverhaltsannahmen im Bescheid seien unrichtig, er habe nie etwas mit Drogen zu tun gehabt. Er habe einen 10-jährigen Aufenthalt in Griechenland, sei überall unbescholten, sei nur touristisch hier, erst 2 Mal. Nach nunmehriger Ausreise werde er nie wiederkommen. Es bedürfe keines Einreiseverbotes, er habe keinerlei Leistungen bezogen, sei von Freunden unterstützt worden und wünsche sich nur die Aufhebung des Einreiseverbotes, damit er in Griechenland keine Probleme habe, zumal das Verbot schengen-weit erlassen worden sei. Es gäbe keinen Tatbestand, der dies rechtfertige, der Unterhalt sei immer gesichert gewesen. Er werde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nach Beweisverfahren und Aufhebung des Verbots ausreisen.
  9. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 samt Verwaltungsakt vor.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt I. und II.).
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
  12. Am 04.03.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 01.03.2021 Beschwerde und brachte vor, dass tatsächlich ein Wiedereinsetzungsgrund oder ein Grund, neu zuzustellen, vorliege, da er zwischen Juli 2020 und Jänner 2021 in Griechenland aufhältig gewesen sei, weshalb nicht zugestellt hätte werden dürfen. Der Bescheid habe sohin nicht in Rechtskraft erwachsen können. Er habe keine Ahnung von einer Zustellung gehabt. Als er diese bemerkt habe, habe er wenige Tage nach seiner Wiedereinreise seinen Anwalt aufgesucht. Es sei zu Recht der Antrag gestellt worden, da ein unabwendbares Ereignis vorliege und kein Verschulden. Auch sei das Einreiseverbot rechtswidrig, da er unbescholten sei, hier touristisch aufhältig gewesen und jetzt ohnedies ausgereist sei. Es werde Beschwerdestattgebung beantragt.
  13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist im Besitz eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Seine Identität steht fest. Im April 2016 wurde er das erste Mal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert, unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen, weil sich herausstellte, dass er sich länger als erlaubt und somit unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Am XXXX 2020 wurde er nach etlichen Fluchtversuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle legte er einen Meldezettel über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet vor und gab an, circa am 10.03.2020 nach Österreich gekommen zu sein, wobei er lediglich hier sei, um Arbeit zu suchen. Eine andere Wohnadresse oder Kontaktmöglichkeit, insbesondere für Griechenland, gab er nicht bekannt. Am römisch 40 2020 wurde er nach etlichen Fluchtversuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle legte er einen Meldezettel über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet vor und gab an, circa am 10.03.2020 nach Österreich gekommen zu sein, wobei er lediglich hier sei, um Arbeit zu suchen. Eine andere Wohnadresse oder Kontaktmöglichkeit, insbesondere für Griechenland, gab er nicht bekannt. Vonseiten eines Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er sich aufgrund der vorliegenden Tatsachen unrechtmäßig in Österreich aufhalte und beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Er wurde auch über die weitere Vorgehensweise und über die Anzeigenerstattung gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts unterrichtet. Das Bundesamt ist den von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fernmündlich über den gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund der aufrechten Meldung eines Wohnsitzes in Österreich erließ die belangte Behörde keine Sicherungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer hatte von 15.05.2020 bis 14.08.2020 einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Die belangte Behörde beabsichtigte, den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 15.06.2020 insbesondere erneut darüber zu informieren, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. Überdies wollte die Behörde ihn schriftlich auffordern, das Bundesgebiet zu verlassen und die Ausreise nachzuweisen, andernfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot beabsichtigt ist. Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da er vom Zustelldienst an der damals aufrechten Meldeadresse nicht angetroffen wurde. Daraufhin richtete das Bundesamt an die Landespolizeidirektion XXXX ein Erhebungsersuchen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der gemeldeten Wohnadresse noch aufhältig ist. Daraufhin richtete das Bundesamt an die Landespolizeidirektion römisch 40 ein Erhebungsersuchen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der gemeldeten Wohnadresse noch aufhältig ist. Der Beschwerdeführer konnte zu unterschiedlichen Zeiten nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen werden und der Mieter der Wohnung sagte auf Nachfrage aus, den Beschwerdeführer lediglich aus guter Absicht angemeldet zu haben. Bei der gemeldeten Wohnadresse handelte es sich um eine „Scheinmeldung“. Am 12.08.2020 wurde das Bundesamt von der Polizeiinspektion XXXX telefonisch verständigt, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält und des Öfteren gesichtet und kontrolliert wird. Am 12.08.2020 wurde das Bundesamt von der Polizeiinspektion römisch 40 telefonisch verständigt, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält und des Öfteren gesichtet und kontrolliert wird. Mit Bescheid vom 26.11.2020 erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest und verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher Sprache als auch in englischer Sprache, welche auf die Beschwerdefrist von 4 Wochen hinweist. Gleichzeitig machte das Bundesamt am 26.11.2020 öffentlich an der Amtstafel kund, dass für den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX ein zuzustellendes behördliches Dokument zur Abholung bereitliegt und die Zustellung als bewirkt gilt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung 2 Wochen verstrichen sind. Der Bescheid vom 26.11.2020 wurde beim Bundesamt innerhalb der 2 Wochen seit der Kundmachung nicht abgeholt. Gleichzeitig machte das Bundesamt am 26.11.2020 öffentlich an der Amtstafel kund, dass für den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 ein zuzustellendes behördliches Dokument zur Abholung bereitliegt und die Zustellung als bewirkt gilt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung 2 Wochen verstrichen sind. Der Bescheid vom 26.11.2020 wurde beim Bundesamt innerhalb der 2 Wochen seit der Kundmachung nicht abgeholt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Tags darauf ist ihm eine Kopie des Bescheides vom 26.11.2020 übergeben worden. Am 21.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.
  16. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  17. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den im Akt einliegenden Berichten der Polizeidirektion XXXX und den Unterlagen des Bundesamtes, insbesondere aus dem Bescheid vom 26.11.2020, dem Schreiben vom 15.06.2020, dem Erhebungsersuchen vom 19.06.2020 und dem Schriftsatz vom 26.11.2020 über die öffentliche Bekanntmachung.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den im Akt einliegenden Berichten der Polizeidirektion römisch 40 und den Unterlagen des Bundesamtes, insbesondere aus dem Bescheid vom 26.11.2020, dem Schreiben vom 15.06.2020, dem Erhebungsersuchen vom 19.06.2020 und dem Schriftsatz vom 26.11.2020 über die öffentliche Bekanntmachung. Aufgrund der im Akt einliegenden Kopien von seinem nigerianischen Reisepass und seinem griechischen Aufenthaltstitel steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 09.02.2021 geht der im Jahr 2020 gemeldete Wohnsitz hervor.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020: 3.1.
  21. Rechtslage Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, entweder mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, oder mit dem Tag der Verkündung wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, entweder mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, oder mit dem Tag der Verkündung wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde. Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs 2 AVG). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind (§ 25 Abs 1 ZustG).Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind (Paragraph 25, Absatz eins, ZustG). 3.1.
  22. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 26.11.2020 gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Das Bundesamt machte am 26.11.2020 kund, dass der Bescheid zur Abholung bereitliegt und als zugestellt gilt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kundmachung abgeholt wird. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 26.11.2020 gemäß Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Das Bundesamt machte am 26.11.2020 kund, dass der Bescheid zur Abholung bereitliegt und als zugestellt gilt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kundmachung abgeholt wird. Die belangte Behörde hat § 25 ZustG auch zu Recht angewandt. Eine Abgabestelle des Beschwerdeführers war nicht bekannt und eruierbar.Die belangte Behörde hat Paragraph 25, ZustG auch zu Recht angewandt. Eine Abgabestelle des Beschwerdeführers war nicht bekannt und eruierbar. Er hatte zwar im Jahr 2020 kurzzeitig einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich, jedoch war er an dieser Adresse bloß zum Schein gemeldet und nicht wohnhaft. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder eine Kontaktmöglichkeit noch eine Wohnadresse bekannt, an welche der Bescheid allenfalls gesendet hätte werden können. Darüber hinaus verfügt er über keinen österreichischen Aufenthaltstitel und ist ohne seine Mitwirkung nicht immer ersichtlich, zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten er sich im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, keine Nachforschungen angestellt zu haben. Nachdem das Schreiben vom 15.06.2020 nicht zugestellt werden konnte, richtete das Bundesamt an die Landespolizeidirektion XXXX ein Erhebungsersuchen, um eine Abgabestelle oder Kontaktmöglichkeit zum Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen. Eine Abgabestelle konnte jedenfalls trotz intensiver Ermittlungen nicht festgestellt werden. Des Weiteren kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, keine Nachforschungen angestellt zu haben. Nachdem das Schreiben vom 15.06.2020 nicht zugestellt werden konnte, richtete das Bundesamt an die Landespolizeidirektion römisch 40 ein Erhebungsersuchen, um eine Abgabestelle oder Kontaktmöglichkeit zum Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen. Eine Abgabestelle konnte jedenfalls trotz intensiver Ermittlungen nicht festgestellt werden. Durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 10.12.2020 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 07.01.
  23. Die am 21.01.2021 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
  24. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2021 betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: 3.2.
  25. Rechtslage und Rechtsprechung: Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs 4 VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Von einem minderen Grades des Versehens ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH
  26. 1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Von einem minderen Grades des Versehens ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH
  27. 1992, 91/13/0254). 3.2.
  28. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2021 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und das Bundesamt erkannte dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege, da er zwischen Juli 2020 und Jänner 2021 in Griechenland aufhältig gewesen sei, weshalb nicht zugestellt hätte werden dürfen. Er habe keine Ahnung von einer Zustellung gehabt. Es liege ein unabwendbares Ereignis und kein Verschulden vor. Soweit in der Beschwerde mit dem Vorbringen, es hätte nicht zugestellt werden dürfen, im Ergebnis ein Zustellmangel geltend gemacht wird, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2020/14/0230).Soweit in der Beschwerde mit dem Vorbringen, es hätte nicht zugestellt werden dürfen, im Ergebnis ein Zustellmangel geltend gemacht wird, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet vergleiche etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2020/14/0230). Wie zudem bereits oben dargelegt, wurde der Bescheid vom 26.11.2020 zu Recht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Im konkreten Fall liegen allerdings die Voraussetzungen § 33 Abs 1 VwGVG nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Aussagen, keine Ahnung von der Zustellung gehabt zu haben und ihn würde kein Verschulden treffen, nicht gelungen darzutun, dass ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorlag und ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Wie zudem bereits oben dargelegt, wurde der Bescheid vom 26.11.2020 zu Recht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Im konkreten Fall liegen allerdings die Voraussetzungen Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Aussagen, keine Ahnung von der Zustellung gehabt zu haben und ihn würde kein Verschulden treffen, nicht gelungen darzutun, dass ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorlag und ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Am XXXX 2020 wurde er nach Fluchtversuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle ist er informiert worden, dass er sich in Österreich unrechtmäßig aufhalte und beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer selbst als rechtsunkundige Person damit rechnen, an der von ihm angegebenen Wohnadresse im Bundesgebiet von österreichischen Behörden Post zu bekommen oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgesucht zu werden, zumal er explizit über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.Am römisch 40 2020 wurde er nach Fluchtversuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle ist er informiert worden, dass er sich in Österreich unrechtmäßig aufhalte und beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer selbst als rechtsunkundige Person damit rechnen, an der von ihm angegebenen Wohnadresse im Bundesgebiet von österreichischen Behörden Post zu bekommen oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgesucht zu werden, zumal er explizit über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Hinzu kommt, dass er durch die Bekanntgabe eines im Bundesgebiet aufrecht gemeldeten Wohnsitzes, an dem er aber nicht wohnhaft war, auffallend sorglos handelte. Hätte er den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt eine Adresse, an der er tatsächlich erreichbar ist, oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekanntgegeben, wäre der Bescheid vom 26.11.2020 nicht mit einer öffentlichen Kundmachung zugestellt worden. Zudem enthält weder die Beschwerde noch der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen dazu, ob der Beschwerdeführer überhaupt etwas unternimmt, um sicherzustellen, dass er von behördlichen Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis erlangt. Auch im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen beruht seine Unkenntnis auf einem Verschulden, welches den Grad minderen Versehens überschreitet. Im gegenständlichen Fall ist somit nicht von einem unvorhergesehenen und oder unabwendbaren Ereignis auszugehen und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit vorliegendem Erkenntnis in der Sache selbst erledigt wird und sich somit ein Abspruch hierüber zu diesem Zeitpunkt erübrigt. Durch die nunmehrige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit vorliegendem Erkenntnis in der Sache selbst erledigt wird und sich somit ein Abspruch hierüber zu diesem Zeitpunkt erübrigt. Durch die nunmehrige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2021 abzuweisen.
  29. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 als verspätet zurückzuweisen war, konnte daher eine Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 als verspätet zurückzuweisen war, konnte daher eine Verhandlung unterbleiben. Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I411.2239373.1.00

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