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{'item': 'I415 2187059-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlI415 2187059-1 Spruch, , I415 2187060-1/26E I415 2187058-1/25EI415 2187059-1/19EI415 2201186-1/18EI415 2187060-1/26E , I415 2187058-1/25E, I415 2187059-1/19E, I415 2201186-1/18E Gekürzte Ausfertigung des am 03.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, XXXX , XXXX , StA Ägypten, jeweils alle vertreten durch: RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck vom 23.01.2018, ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX und vom 18.06.2018, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 03.03.2022Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, römisch 40 , römisch 40 , StA Ägypten, jeweils alle vertreten durch: RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck vom 23.01.2018, ZI. römisch 40 , ZI. römisch 40 , ZI. römisch 40 und vom 18.06.2018, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 03.03.2022 A) den Beschluss gefasst: I. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. der im Spruch genannten Bescheide nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der im Spruch genannten Bescheide nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt. zu Recht erkannt: II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte IV., V. und VI. der im Spruch genannten Bescheide behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der im Spruch genannten Bescheide behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX wird gemäß wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2187059.1.00

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